Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00098
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 6. November 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Y.___
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1977, arbeitete seit dem 1. Dezember 2001 als Mitarbeiterin Empfang/Rezeptionistin bei der Z.___ AG und nachher bei der A.___ AG (Urk. 11/6/10, Urk. 11/57). Am 11. April 2008 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen eines Bandscheibenvorfalls und eines femoro-acetabulären Impingements der Hüfte rechts bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Am 19. März 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen notwendig seien, da ihr Arbeitsplatz nicht gefährdet sei (Urk. 11/21). Per 31. Dezember 2009 kündigte die A.___ AG das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten (vgl. Urk. 11/53/7). In der Folge gab die IV-Stelle bei PD Dr. med. B.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, vom Zentrum C.___ ein Gutachten in Auftrag, das dieser am 12. November 2012 erstattete (Urk. 11/53). Am 8. August 2013 teilte sie der Versicherten mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien, da sie eine neue Therapie begonnen habe und ihr Gesundheitszustand noch nicht stabil sei (Urk. 11/59). Mit Schreiben vom 12. August 2012 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten im Sinne der Schadenminderungspflicht, sich einer medizinischen Massnahme (Stabilisierungstraining mit Stoffwechselübungen mit hohen Repetitionszahlen und relativ geringem Widerstand, deep friction im Bereich der Adduktoren rechts und gegebenenfalls Probeinfiltration mit einem Anästhetikum im Bereich des Grazilisansatzes rechts sowie Reevaluation der gesamten medikamentösen Therapie) zu unterziehen. Eine Überprüfung dieser Massnahme werde im Rahmen der amtlichen Revision per Januar 2015 vorgenommen (Urk. 11/63). Mit Verfügungen vom 6. November 2013 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. September 2008 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente und mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 59 % eine halbe Rente zu (Urk. 11/73-74). Die dagegen von der Versicherten am 17. November 2013 erhobene Beschwerde (Urk. 11/75/3) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2013.01063 vom 23. März 2015 (Urk. 11/79) ab.
1.2 Im November 2018 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 11/87). Die IV-Stelle nahm medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen vor und gab beim D.___ in E.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 24. Juni 2020 erstattet wurde (Urk. 11/123). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 9. Juli 2020, Urk. 11/127, und Einwand der Versicherten vom 17. August respektive 28. September 2020, Urk. 11/134 und Urk. 11/136) hob die IV-Stelle die Rente der Versicherten mit Verfügung vom 18. Januar 2021 (Urk. 2) per 28. Februar 2021 auf.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 12. Februar 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
1. Die Verfügung vom 18. Januar 2021 sei aufzuheben.
2. Es sei der Versicherten weiterhin eine halbe IV-Rente zuzusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
5. Die Prozesskosten seien der IV-Stelle aufzuerlegen.
6. Eventualiter sei der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
Mit Eingabe vom 10. März 2021 (Urk. 8) reichte die Beschwerdeführerin die Berichte von Dr. med. F.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 15. Februar 2021 und von med. pract. G.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, vom 22. Februar 2021 (Urk. 9/1-2) nach. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 24. März 2021 stellte das Gericht der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zu. Gleichzeitig hielt es fest, dass es die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte. Den Parteien bleibe es jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Im Rahmen der Frage, ob eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands vorliegt, ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.1 mit Hinweisen). Eine revisionsbegründende Änderung kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch gegeben sein, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat oder wenn es der versicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und 6.3.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_339/2015 vom 25. August 2015 E. 3.1 und 9C_330/2014 vom 23. Juli 2014 E. 5.2, je mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass seit der Begutachtung von Dr. B.___ im November 2012 eine Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten sei. Zwischen den subjektiv wahrgenommenen Beschwerden und den objektivierbaren Befunden bestehe eine Diskrepanz. Die Beschwerdeführerin habe einen geregelten Tagesablauf und sei in ihrem Alltagsleben nicht sehr eingeschränkt. Sie sei drei Jahre lang in der Psychotherapie gewesen und habe die empfohlenen physikalischen Massnahmen umgesetzt. Diese Tatsache sei aus Sicht der Gutachter des D.___ der Grund, warum sich die gesundheitliche Situation verbessert habe. Seit spätestens Mai 2020 sei die Beschwerdeführerin in der früheren Tätigkeit am Empfang wieder zu 80 % arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe ab diesem Zeitpunkt eine volle Arbeitsfähigkeit. Bei der A.___ AG habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 ein Einkommen von Fr. 64'132.-- erzielt. Hochgerechnet auf das Jahr 2020 ergebe dies ein hypothetisches Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung von Fr. 70'909.40. Mit gesundheitlicher Einschränkung hätte sie in einer Hilfsarbeitertätigkeit in einem 100%-Pensum ein Einkommen von Fr. 55'229.40 erzielen können. Die Erwerbseinbusse betrage daher Fr. 15'680.-- und der Invaliditätsgrad 22 % (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass der Vergleich der Gutachten von 2012 und 2020 zeige, dass die Diagnosen und Befunde unverändert geblieben seien. Die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) habe sogar ergeben, dass sich einige der arbeitsbezogenen Belastbarkeitswerte verschlechtert hätten. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass die Gutachter des D.___ nunmehr von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in der bisherigen und von 100 % in einer angepassten Tätigkeit ausgehen würden. Entgegen deren Darlegungen sei es unzutreffend, dass die Beschwerdeführerin einen geregelten Tagesablauf habe, im Alltagsleben nicht sehr eingeschränkt sei und das Schmerzmittel Tramadol nur unregelmässig einnehme. In der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin auf die im Einwand vorgebrachten zentralen Aspekte zu ihrem Tagesablauf im Übrigen nicht eingegangen und habe damit das rechtliche Gehör verletzt. Sollte die unentgeltliche Prozessführung abgewiesen werden, habe die Beschwerdegegnerin folglich unabhängig von einer Gutheissung oder Abweisung der Beschwerde die Verfahrenskosten zu tragen (Urk. 1).
3.
3.1
3.1.1 Mit durch Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2013.01063 vom 23. März 2015 (Urk. 11/79) bestätigten Verfügungen vom 6. November 2013 (Urk. 11/73-74) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. September 2008 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente und mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 59 % eine halbe Rente zu. Diesen Verfügungen lag im Wesentlichen das C.___-Gutachten von Dr. B.___ vom 12. November 2012 zugrunde (Urk. 11/53).
3.1.2 Dr. B.___ führte in diesem Gutachten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 11/53/8):
(1) im Vordergrund stehender, multifaktorieller Hüftschmerz rechts
- nach wie vor Zeichen eines Impingements mit jedoch im Vordergrund stehender Psoas- und Grazilissymptomatik
- im Rahmen einer generalisierten Hypermobilität
- Status nach Hüftarthroskopie mit Labrumresektion und Offsetkorrektur (Mai 2008)
- Status nach Psoassehnentenotomie bei Status nach persistierendem Psoasspringen (Juli 2009)
- Differenzialdiagnose im Rahmen eines lumbospondylogenen Syndroms, Stn. endoskopischer Dekompression einer paramedianen Diskushernie L3/4 rechts am 31. Oktober 2007
(2) chronisches lumbospondylogenes Syndrom
- Status nach endoskopischer Dekompression einer paramedianen Diskushernie L3/4 rechts am 31. Oktober 2007
- muskuläre Insuffizienz
- Hyperlaxität
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ nicht. Er gab an, dass der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Empfangsdame seit Oktober 2009 - vier Monate nach Durchführung des letzten operativen Eingriffs - grundsätzlich wieder halbtags zumutbar sei. Aufgrund der spezifisch exponierten Position mit beschränkter Anpassung hinsichtlich Wechselpositionierung, der Unterdrückung von strukturell nachvollziehbaren Beschwerden und einer Funktionsstörung sei eine zusätzliche Leistungsminderung von 10 % zu berücksichtigen. Daraus folge medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 40 %. In einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe seit Oktober 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 11/53/9-10).
3.2
3.2.1 Anlässlich des vorliegenden Revisionsverfahrens äusserten sich die beteiligten Ärztinnen und Ärzte wie folgt:
3.2.2 Dr. med. H.___, Fachärztin für Rheumatologie, führte in ihrem Verlaufsbericht vom 19. Dezember 2018 (Urk. 11/90) als Hauptdiagnose ein chronisches Lumbovertebralsyndrom beidseits mit lumbospondylogenem Syndrom rechts auf. Der Gesundheitszustand sei stationär; die Beschwerdeführerin habe einen chronischen Zustand erreicht. Bei ihr (Dr. H.___) würden keine regelmässigen Kontrollen stattfinden. Die aktuelle Kontrolle vom 19. Dezember 2018 sei wegen des IV-Formulars erfolgt, davor sei die Beschwerdeführerin letztmals am 22. August 2017 bei ihr gewesen.
3.2.3 Med. pract. G.___ führte in seinem Verlaufsbericht (Eingang 15. März 2019) als Diagnosen chronisches Schmerzsyndrom und Depression an. Eine Behandlung finde nur gelegentlich, bei Bedarf, und nur für hausärztliche Belange statt (Urk. 11/93).
3.2.4 Gemäss Austrittsbericht von Prof. Dr. med. I.___ vom 5. November 2019 betreffend stationäre Behandlung vom 31. Oktober bis 2. November 2019 wurde bei der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2019 eine Hemithyreoidektomie rechts in Narkose durchgeführt, nachdem ein papilläres Schilddrüsenkarzinom rechts 9.0 mm und ein follikuläres Adenom rechts von 1.5 cm diagnostiziert worden war. Der intra- und postoperative Verlauf sei problemlos gewesen. Das NIFTP Adenom der Schilddrüse rechts brauche keine weitere Behandlung. Bezüglich des papillären Schilddrüsenkarzinoms von 9.0 mm Durchmesser reiche die Hemithyreoidektomie. Eine Kontrolle beim Operateur erfolge eine Woche postoperativ, eine TSH-Kontrolle in zwei Monaten (Urk. 11/106).
In seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2020 hielt Dr. I.___ fest, es habe postoperativ lediglich zwei Wochen eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Krankheit habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die nächste Kontrolle erfolge bei ihm im Juni 2020 (Urk. 11/109/3).
3.2.5 Die Sachverständigen des D.___ stellten im interdisziplinären Gutachten vom 24. Juni 2020 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit; Urk. 11/123/8):
(1) chronisches lumbospondylogenes Syndrom
- mit Osteochondrose L2/3 mit ventral betonter Spondylosis sowie mässigen Spon-dylarthrosen L3/4, L4/5, L5/S1
(2) Zustand nach Diskushernie L3/4 mit Duralsack-Kompression am 31. Juli 2006 mit Durchführung einer transforaminalen, endoskopischen Diskusdekompression L3/4 von rechts am 31. Oktober 2007 mit möglicher residueller Radikulopathie L3 rechts
(3) hypermobilitätsbedingtes femoro-acetabuläres Impingement rechts
- bei Coxa profunda, ventral etwas vermindertem Offset, mit Degeneration der lliopsoassehne und Verdacht auf Partialruptur
- mit Hüftarthroskopie rechts zur Labrumrefixation und Limbusresektion am 15. Mai 2008 und erneuter Hüftarthroskopie zur Psoassehnen-Tenotomie sowie Offset-Assessment am 1. Juli 2009
- anamnestisch generalisierte Hypermobilität, Beighton Score aktuell 2/9
- Hyperlaxität
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) nannten die Ärzte des D.___ (Urk. 11/123/8):
(1) myofasziale Dysbalancen
(2) papilläres Schilddrüsencarcinom (Oktober 2019)
- Zustand nach Hemithyreoidektomie rechts am 31. Oktober 2019
(3) NIFTP-Schilddrüsenadenom rechts (Mitentfernung im Rahmen der Hemithyreoidektomie)
Die Sachverständigen des D.___ gaben an, dass sich lediglich aus rheumatologischer Sicht funktionelle Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergäben. Die rheumatologischen Diagnosen seien im Vergleich zur Begutachtung bei Dr. B.___ im Jahr 2012 unverändert. Bezüglich der körperlichen Befunde und des objektiv zu erhebenden Gesundheitszustands habe sich somatisch-funktionell aber eine Verbesserung entwickelt. Dies habe im Rahmen der EFL und der rheumatologischen Untersuchung objektiviert werden können. In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsfähig (8,5 Stunden/Tag mit um 20 % reduziertem Rendement). In einer leidensangepassten Tätigkeit sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Zumutbar sei grundsätzlich eine leicht-mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitives Tragen/Heben von Lasten. Das Gewichtslimit sei 15 kg. Selten sei auch ein Gewichtselement von 17,5 kg zumutbar. Nicht zumutbar sei langandauerndes Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen bzw. in ergonomisch ungünstiger Haltung. Die Möglichkeit zur selbstgewählten Wechselpositionierung sollte gegeben sein. Selten möglich sei das vorgeneigte Stehen. Manchmal möglich sei vorgeneigtes Sitzen, Stossen, Knien, Stehen an Ort, längeres Sitzen und Stehen an Ort sowie Leitersteigen. Oft möglich sei das abwechselnde Stehen/Gehen sowie Gehen. Die aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte grundsätzlich ab Mai 2020. Zwischen dem 31. Oktober 2019 und maximal Ende November 2019 sei eine passagere Aufhebung der Arbeitsfähigkeit wegen der Operation des Schilddrüsenkarzinoms nachvollziehbar (Urk. 11/123/9-13).
3.2.6 Dr. F.___ hielt im an die Beschwerdeführerin gerichteten Bericht vom 15. Februar 2021 fest, dass die MRT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 4. Februar 2021 eine neuroforaminale Enge L4-5 rechts und Signalgebungen der Fazette L4-5 rechts zeige. Eine radikuläre Reizung L4 rechts in stehender Position sei denkbar. Im Arthro-MRT der Hüfte rechts vom 4. Februar 2021 seien ein Kapselleck und eine ausgiebige Kontrastmitteldarstellung im Musculus Psoas bis weit in den intraabdominellen Verlauf ersichtlich. Im Vergleich zur Bildgebung von 2011 bestehe eine progrediente Signalgebung im Musculus Psoas. Selbstverständlich sei keine Aussage zur EFL möglich. Eine weiterführende klinische Beurteilung der Hüfte rechts werde gemeinsam mit Dr. K.___, Orthopädie FMH L.___, am 8. März 2021 erfolgen (Urk. 9/1).
3.2.7 Med. pract. G.___ erklärte im an die Beschwerdeführerin gerichteten Bericht vom 22. Februar 2021, dass der Krankheitsverlauf von 2016 (Behandlungsbeginn bei ihm) bis 2020 stabil gewesen sei. Eine Verbesserung habe es kaum gegeben. Es sei regelmässig zu Schmerzexazerbationen gekommen, welche neben der Schmerztherapie mit Tramadol zusätzliche Analgetika zum Brechen der Schmerzspitzen nötig gemacht hätten. Innerhalb des letzten Jahres habe sich eine permanente Verschlechterung der Situation mit häufigeren Schmerzexazerbationen gezeigt. Dazu beigetragen habe sicher auch die Corona-Pandemie mit Lockdown, was die therapeutischen Sportaktivitäten stark eingeschränkt habe. Ebenso mache sich eine stärkere psychische Belastung bemerkbar. In der Langzeitbeurteilung der letzten fünf Jahre sei somit eher eine Zunahme und Verschlechterung der Beschwerden festzustellen (Urk. 9/2).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das interdisziplinäre Gutachten des D.___ vom 24. Juni 2020 (Urk. 11/123).
4.2 Das Gutachten des D.___ basiert auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Gutachter des D.___ haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.5).
Unbestritten sind das internistische sowie das psychiatrische Teilgutachten, wonach keine Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen.
4.3 Dr. med. J.___, Fachärztin für Rheumatologie, legte in ihrem Teilgutachten vom 12. Juni 2020 dar, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Alltagsleben nicht sehr eingeschränkt erscheine. Sie kümmere sich um ihren Hund, pflege regelmässig soziale Kontakte (primär innerfamiliär), nutze das Internet, sehe fern, lese gerne und erledige die einfacheren Haushaltsarbeiten selbst. Lediglich die gröberen Haushaltsarbeiten würden abgegeben. Dies sei erfreulich und sicher als positive Ressource zu werten, relativiere jedoch den Leidensdruck. Die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie über etwa drei Jahre eine Psychotherapie absolviert und gelernt habe, den Schmerz zu akzeptieren und damit zu leben. Zugleich beklage sie invalidisierende Schmerzen, die sie im Berufs- und Privatleben einschränken würden. Die Medikamenteneinnahme erfolge allerdings nicht konstant, sondern bedarfsweise. Um einen effektiven Wirkspiegel erreichen zu können, müsste ein Medikament regelmässig eingenommen werden. Dies gelte für Tramadol genauso wie für Dafalgan. Gemäss den aktuellen Spiegelmessungen würden sowohl die Metaboliten für Tramadol als auch für Dafalgan unterhalb des Referenzwertes liegen. Dieses Einnahmeverhalten sei nicht mit den als invalidisierend angegebenen Beschwerden stimmig. Bei der körperlichen Untersuchung zeige sich, dass das Achsenorgan gut beweglich sei. Die Funktionsschmerzangaben würden sich durchwegs auf den lumbalen Bereich konzentrieren. Die kleinen und grossen Gelenke seien beidseits frei beweglich und ohne wesentliche Funktionsschmerzangabe, mit Ausnahme der rechten Hüfte. Die seitenvergleichende Umfangmessung ergebe keine pathologische Differenz, so dass die längerfristige Schonung eines Armes oder Beines mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Es bestehe kein Hinweis auf eine neuroradikuläre Symptomatik. Sensomotorische Defizite würden sich bei der körperlichen Untersuchung nicht zeigen. Keines der Gelenke weise eine Rötung, Überwärmung, Ergussbildung oder Kapselschwellung auf. Myofasziale Dysbalancen würden sich am rechten Unterarm objektivieren lassen. Die aktuellen Laborwerte würden keine entzündliche Aktivität zeigen (BSG, CRP). Das Muskelenzym CK liege im Normbereich. Es bestünden aktuell – entgegen früherer Beurteilungen – keine myostatische Insuffizienz und keine muskuläre Dekonditionierung. In den aktuell durchgeführten radiologischen Bildgebungen und in den aktenanamnestisch vorliegenden kernspintomographischen Untersuchungen würden sich im Bereich der LWS degenerativ bedingte Strukturveränderungen zeigen. Die bildmorphologischen Veränderungen würden nicht über das altersentsprechende Mass hinausgehen und seien nicht dazu geeignet, die von der Beschwerdeführerin als invalidisierend beschriebenen Schmerzen und vor allem auch deren Ausmass in ausreichendem Masse zu erklären. Die tiefe Selbsteinschätzung (gemäss PACT-Score) lasse sich somatisch nicht erklären und sei aufgrund der objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunde nicht zu begründen (Urk. 11/123/42-43). Wie sich unter anderem im Rahmen der EFL habe feststellen lassen, seien die aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung und jene vor ca. acht Jahren beim C.___ sehr unterschiedlich ausgefallen. 2012 sei die bisherige Tätigkeit als Empfangsdame bei der A.___ AG mit einer Gewichtsbelastung mit selten bis 20 kg beschrieben worden. Nach den aktuellen Angaben der Beschwerdeführerin habe diese Tätigkeit jedoch einer leichten Arbeit (Klassifikation nach Belastung) entsprochen, zumal sie lediglich Gewichte bis maximal 5 kg habe heben und tragen müssen. Das heisse, dass die Beurteilungsgrundlage für die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im C.___-Gutachten von 2012 nicht dem effektiven Tätigkeitsprofil entsprochen habe (Urk. 11/123/44). Das von Dr. B.___ attestierte tiefe Pensum von 50 % in adaptierter Tätigkeit lasse sich spekulativ nur mit dem damals nicht behandelten Schmerzsyndrom erklären (Urk. 11/123/45). Die auferlegte Schadenminderungspflicht habe die Beschwerdeführerin vollumfänglich erfüllt, indem sie drei Jahre lang eine Psychotherapie absolviert und die empfohlenen physikalischen Massnahmen umgesetzt habe. Dies dürfte der Grund für den heute objektivierbar gebesserten funktionellen Gesundheitszustand sein (Urk. 11/123/50). Die Sachverständigen des D.___ kamen im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit seit Mai 2020 wieder in einem 80%-Pensum und eine angepasste Tätigkeit in einem 100%-Pensum zumutbar sei (Urk. 11/123/11).
4.4 Diese Beurteilung der Sachverständigen des D.___, welche ein detailliertes Belastungsprofil erstellt haben und welcher eine ausführliche EFL zugrunde liegt, ist angesichts der genannten Befunde und der dazugehörigen Erläuterungen plausibel und einleuchtend. Die Sachverständigen haben zwar im Wesentlichen dieselben Diagnosen gestellt wie Dr. B.___ im C.___-Gutachten vom 12. November 2012 (Urk. 11/53). Nach ihren überzeugenden Darlegungen ist es der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich jedoch gelungen, sich dank der durchgeführten Therapien besser an die Hüft- und LWS-Beschwerden anzupassen und zu gewöhnen. Anhaltspunkte dafür, dass die Aussage von Dr. J.___, wonach die Spiegelmessungen der Metaboliten für Tramadol und Dafalgan unterhalb des Referenzwertes liegen würden, falsch sein könnte, liegen nicht vor. Es besteht daher kein Grund, die Laboruntersuchungen zu wiederholen. Dass im Rahmen der EFL von Mai 2020 in vereinzelten Bereichen schlechtere Belastbarkeitswerte resultierten als noch bei der EFL von Juli 2012 (Heben Boden zu Taillenhöhe 12,5 statt 17,5; Heben horizontal 17,5 statt 20; Tragen rechte Hand 12,5 statt 17,5; Arbeit über Schulterhöhe 186 statt 300; vorgeneigtes Stehen und Sitzen 106 bzw. 75 statt 300) ist zwar zutreffend. Andere Belastbarkeitswerte in der EFL von Mai 2020 waren jedoch besser als noch im Juli 2012 (Tragen linke Hand 12,5 statt 7,5; Handkraft links 32 statt 29). Zudem waren insbesondere auch die Rotation im Stehen (Referenzwert 30 Rep.), das lange Sitzen (Referenzwert 90 Min.) sowie das lange Stehen und Gehen (Referenzwert 90 Min.) wieder möglich. Diese Tests hatten im Juli 2012 nicht durchgeführt werden können (vgl. Urk. 11/53/20-21 und Urk. 11/123/84-85). Wie sich aus den nachvollziehbaren Erklärungen im Bericht zur EFL vom Mai 2020 (Urk. 11/123/78-79) ergibt, ist der Beschwerdeführerin aufgrund der beobachteten Belastbarkeit eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit grundsätzlich wieder möglich. Zum üblichen Tagesablauf wurde die Beschwerdeführerin von Dr. J.___ im Rahmen der Begutachtung ausführlich befragt, wobei deren Antworten detailliert wiedergegeben wurden. Auch hier liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Angaben falsch sein könnten (vgl. Urk. 11/123/31-32).
Die Ergebnisse der im Bericht von Dr. F.___ vom 15. Februar 2021 genannten MRT der LWS und des Arthro-MRT der Hüfte rechts, beide von Februar 2021 (vgl. E. 3.2.6), vermögen die Beurteilung der Sachverständigen des D.___ sodann nicht in Zweifel zu ziehen. Dies vor dem Hintergrund, dass im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer klinischen Untersuchung – Dr. J.___ hat vorliegend eine sehr eingehende Untersuchung durchgeführt (vgl. Urk. 11/123/ 33-36) – grösseres Gewicht zukommt als der bildgebenden Diagnostik allein. Dass die von Dr. F.___ in Aussicht gestellte klinische Beurteilung der rechten Hüfte durch Dr. K.___ vom 8. März 2021 wichtige neue Aspekte ergeben hätte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4 mit Hinweisen), macht die Beschwerdeführerin denn auch weder geltend noch hat sie entsprechende Berichte vorgelegt.
Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Bericht von med. pract. G.___ vom 22. Februar 2021 (vgl. E. 3.2.7), in welchem dieser im Wesentlichen einzig erklärte, dass sich die Schmerzexazerbationen im vergangenen Jahr – auch aufgrund der durch die Corona-Pandemie bedingten Einschränkungen der therapeutischen Sportaktivitäten – gehäuft hätten, nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Auf die Beurteilung der Gutachterinnen und Gutachter des D.___ kann somit abgestellt werden.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
5.2 Die Beschwerdegegnerin ermittelte im Rahmen des für das Jahr 2020 vorzunehmenden Einkommensvergleichs ausgehend vom Einkommen, das die Beschwerdeführerin bei der A.___ AG im Jahr 2008 erzielte, ein Valideneinkommen von Fr. 70'909.40 und gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2018) ein Invalideneinkommen von Fr. 55'229.40 (Urk. 2 und Urk. 11/125/1-2).
Die Grundlagen dieses Einkommensvergleichs hat die Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1). Für eine nähere Überprüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c).
5.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 70'909.40 und einem Invalideneinkommen von Fr. 55'229.40 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 15'680.-- und damit ein nicht mehr rentenbegründender Invaliditätsgrad von 22 % (Fr. 15'680.-- : Fr. 70'909.40).
6. Die angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2021 (Urk. 2), mit welcher die Rente der Beschwerdeführerin per 28. Februar 2021 aufgehoben wurde, erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Die Beschwerdegegnerin ist in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung vom 18. Januar 2021 (Urk. 2) auf die wesentlichen Vorbringen im Einwand vom 28. September 2020 (Urk. 11/136) eingegangen, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin zu verneinen ist. Die von ihr infolge der geltend gemachten Gehörsverletzung beantragte Kostenauferlegung zulasten der Beschwerdegegnerin fällt daher von vornherein ausser Betracht.
7.2 Einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, wird in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin bedürftig (Urk. 6-7). Antragsgemäss (Urk. 1) ist ihr daher die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.3 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 Satz 1 GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 12. Februar 2021 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl