Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00099


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 30. September 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard

Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1976 geborene X.___ ist Mutter von vier 2001, 2004, 2006 und 2010 geborenen Kindern (Urk. 11/2 und Urk. 11/49). Sie war vom 2. März bis 30. August 2007 als Reinigungsmitarbeiterin für Y.___, Z.___, tätig (Urk. 11/7). Am 26. August 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf psychische Beschwerden und Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess die Versicherte psychiatrisch begutachten (Expertise vom 9. Juli 2009; Urk. 11/28) und führte am 5. November 2009 eine Abklärung im Haushalt durch (Urk. 11/30). Mit Verfügungen vom 8. Februar 2011 sprach sie der Versicherten gestützt auf eine 100%ige Einschränkung im Erwerbsbereich (hypothetische Erwerbstätigkeit 50 %) und eine Einschränkung von 23.25 % im Haushalt (Anteil 50 %) eine vom 1. März bis 31. August 2009 befristete Dreiviertelsrente zu (Gesamtinvaliditätsgrad 62 %; Urk. 11/52/2 und Urk. 11/54/5-8).

    Am 15. Februar 2012 machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 11/61). Die IV-Stelle holte verschiedene Arztberichte ein und wies das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente mit Vergung vom 25. September 2013 ab (Urk. 11/101).

    Am 9. Januar 2015 ersuchte die Versicherte mit Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes erneut um Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 11/103). Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen und wies das Rentenbegehren mit Verfügung vom 19. Juni 2015 (Urk. 11/127) ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 24. August 2015 (Urk. 11/129/3-8) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 20. Dezember 2016 (Urk. 11/131; Prozess Nr. IV.2015.00838) ab.

1.2    Am 1. Dezember 2017 meldete sich die Versicherte wiederum bei der IV-Stelle an (Urk. 11/133). Mit Verfügung vom 7. März 2018 (Urk. 11/140) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde vom 6. April 2018 (Urk. 11/141/3-5) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2. Juli 2019 (Urk. 11/147; Prozess-Nr. IV.2018.00320) teilweise gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie auf die Neuanmeldung eintrete und diese materiell prüfe. Die IV-Stelle tätigte erneut medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess die Versicherte insbesondere durch die A.___ GmbH Gutachtenstelle B.___ polydisziplinär begutachten (Expertise vom 2. Juni 2020; Urk. 11/188). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/191 und Urk. 11/196) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. Januar 2021 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 12. Februar 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen. Am 22. März 2021 (Urk. 10) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Eingabe vom 9. Juli 2021 (Urk. 19) legte die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht auf (Urk. 20), was der Beschwerdegegnerin am 19. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 14. Januar 2021 (Urk. 2) damit, dass das eingeholte Gutachten sämtliche objektivierbaren Befunde und deren funktionellen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar und schlüssig schildere. An den Schlussfolgerungen aufgrund des Gutachtens werde festgehalten. Der Beschwerdeführerin sei aus ärztlicher Sicht jegliche Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Sie könne somit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Da eine volle Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit bestehe, sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) für die Unterstützung bei der Stellensuche zuständig.

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), gemäss Gutachten habe die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren keinen Einfluss auf ihre Arbeitsfähigkeit. Dies erstaune angesichts des langjährigen Verlaufs doch sehr. Eine Diskussion oder Begründung, weshalb bei diesem langjährigen und chronifizierten Verlauf gleichwohl keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehen sollen, finde man weder in der psychiatrischen Beurteilung noch in der abschliessenden Konsensbeurteilung. Erst kürzlich habe sie infolge Schmerzexazerbation die Universitätsklinik C.___ aufsuchen müssen. Die im Gutachten postulierte volle Arbeitsfähigkeit sei demnach nicht rechtsgenüglich erstellt (S. 4-5). Abgesehen davon beanspruche sie berufliche Massnahmen, der Verweis auf das RAV sei nicht zulässig, vielmehr sei die Beschwerdegegnerin zuständig (S. 5).

    Im Laufe des Verfahrens ergänzte sie (Urk. 19), gemäss Sprechstundenbericht der Universitätsklinik C.___ vom 12. März 2021 würden sich im MRI LWS vom 12. Juli 2019 Diskusprotrusionen L4/5 und L5/S1 mit jeweils Kontakt zur Nervenwurzel L5 beidseits und S1 rechts zeigen. Im rheumatologischen Teilgutachten vom 11. März 2020 sei aufgrund desselben MRIs ein Kontakt zur Nervenwurzel nur als möglich und nur hinsichtlich S1 rezessal links beurteilt worden. Es bleibe dabei, dass die der angefochtenen Verfügung gestützt auf das Gutachten vom 2. Juni 2020 zugrunde gelegte volle Arbeitsfähigkeit nicht erstellt sei (S. 2).


3.    Vergleichszeitpunkt für eine für die Neuanmeldung relevante Veränderung des Gesundheitszustands bildet die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. Dezember 2016 (Urk. 11/131; Prozess Nr. IV.2015.00838) bestätigte Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2015 (Urk. 11/127), mit welcher sie das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente vom 9. Januar 2015 abwies.


4.     Der am 19. Juni 2015 verfügten (zweitmaligen) Rentenverweigerung (Urk. 11/127) lagen im Wesentlichen folgende medizinische Akten zugrunde:

4.1    Im nach dem Unfall vom 2. Mai 2014 (Heckkollision) erstellten Kurzbericht des Spitals D.___ vom 5. Mai 2014 (Urk. 11/122) wurde ein Schleudertrauma diagnostiziert und festgehalten, dass die gesamte Brustwirbelsäule, HWS7 und die rechte Skapula druckdolent seien. Die Inklination/Reklination/Seitneigung sei schmerzbedingt eingeschränkt. Die Motorik der oberen Extremität sei allseits M5 (normale Muskelkraft), die Lendenwirbelsäule indolent, die gesamte Sensibilität seitengleich intakt. Es bestehe kein Beckenkompressionsschmerz, das Becken sei stabil, die Beine seien frei beweglich und indolent. Der restliche Bodycheck sei unauffällig und es bestünden keine ossären Läsionen.

4.2    Im Bericht des Universitätsspitals E.___, Klinik für Rheumatologie, vom 9. Februar 2015 (ambulante Konsultation vom 24. November 2014; Urk. 11/109) wurden folgende Diagnosen gestellt:

- chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

- Haltungsinsuffizienz. Skoliose thorakal nach links. Schulterhochstand links, myofasziale Befunde paravertebral zervikal und lumbal

- bisegmentäre Bandscheibendegeneration L4/5 und L5/S1

- Facettengelenksarthrose (MRI 12. Dezember 2012)

- PHS tendinopathica rechts

- mit milder tendinopathischer Verdickung der Supraspinatussehne im anterolateralen Drittel bei funktionellem subacromialem Impingement bei Humeruskopfprotraktion im Rahmen einer muskulären Dysbalance. Keine Omarthritis, Bursitis, Ruptur

- Exazerbation nach Unfall Mai 2014

- ausgeprägter Vitamin D Mangel

- 25-OH-Vitamin D 8.4 ug/l 11/2014

- leichter Vitamin B12-Mangel

- aktuell substituiert

- Hämangiom OP links supraclaviculär

- rezidiv paracervical links

- unklare Hypästhesie linke Körperhälfte

- Verdacht auf Encephalomyelitis disseminata (MRI Schädel 7. September 2012)

- unauffällige Lumbalpunktion (LP) 27. September 2012

- chronische Gastritis

- erfolglose Eradikationsversuche mit Klacid und Metronidazol sowie Levofloxacin und Rifabutin

- Hypothyreose

- substituiert

- Penicillinallergie

    Zusammenfassend wurde festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin chronische lumbale Rückenschmerzen bestünden, die als mechanisch-degenerativ interpretiert würden, bei klinisch deutlicher Haltungsinsuffizienz sowie thorakalbetont skoliotischer Fehlhaltung mit myofaszialen Befunden thorakolumbal und in der Bildgebung tieflumbaler Spondylarthrose. Die fraglich entzündlichen Veränderungen in den Iliosakralgelenken würden als degenerativ bei beginnender Iliosakralgelenksarthrose interpretiert. Anamnestisch bestünden keine Hinweise für eine chronisch entzündliche rheumatologische Krankheit. Auch in der Laboruntersuchung seien Entzündungsfaktoren sowie Rheumafaktoren und antinukleäre Antikörper negativ bei ausgeprägtem Vitamin D-Mangel und grenz-wertigem Vitamin B12-Mangel. Zusätzlich bestehe auch eine Periarthropathia humeroscapularis (PHS) tendinopathica rechts mit sonographisch milder tendinopathischer Verdickung der Supraspinatussehne bei funktionellem subacromialem Impingement, die anamnestisch nach dem Autounfall im Mai 2014 deutlich exazerbiert werde.

4.3    In seinem ärztlichen Attest vom 17. Februar 2015 (Urk. 11/111) hielt der behandelnde Psychiater Dr. med. Dipl. Psych. F.___, FA für Gynäkologie und Geburtshilfe FMH, Dignität Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen fest:

- Dysthymie (ICD-10 F34.1)

- Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0)

- Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)

- sonstige Probleme in Bezug auf die Lebensbewältigung (ICD-10 Z73.8)

- Ehe- und Beziehungsprobleme (ICD-10 Z63)

- chronische Eisenmangelanämie (ICD-10 D50.8)

    Dazu führte er aus, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren unter Problemen in der Ehe leide. Sie fühle sich durch ihren Ehemann weitgehend im Stich gelassen und müsse ohne dessen Hilfe Haushalt und vier Kinder betreuen. Ständig gebe es finanzielle Probleme, da er einen grossen Teil des Einkommens für sich verbrauche. Er sei IV-Rentner, hätte Zeit zu helfen, kümmere sich aber nicht um die Kinder, sondern sei eher mürrisch bis aggressiv.

    Gemäss Dr. F.___ zeigt der psychopathologische Befund eine anhaltende depressive Verstimmung, die jedoch den Schweregrad einer Depression nicht erreicht. Die Beschwerdeführerin fühle sich erheblich krank und arbeitsunfähig. Ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis sei von ihm nicht ausgestellt worden.



5.    Der vorliegend massgebenden Neuanmeldung liegen unter anderem folgende Berichte zugrunde:

5.1    Dr. med. G.___, Assistenzarzt Orthopädie, von der Universitätsklinik C.___ führte in seinem Bericht vom 1. Oktober 2019 (Urk. 11/154/7-11) zu Händen der Beschwerdegegnerin aus, eine Arbeitsunfähigkeit sei von ihnen nicht attestiert worden. Das MRI LWS vom 12. Juli 2019 habe eine geringe Degeneration mit p.m. LWK 5/SWK 1 und hier möglichem Kontakt zur Nervenwurzel S1 recessal rechts gezeigt. Aktuell werde ein physiotherapeutisches Beüben durchgeführt. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit insbesondere zu körperlich belastenden Arbeitstigkeiten werde als schlecht angesehen. Weitere Kontrollen seien nicht geplant (S. 2-3).

5.2    Dr. med. H.___, Fachärztin für Rheumatologie, Dr. med. I.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. J.___, FMH Neurologie, und Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, von der A.___ GmbH Gutachtenstelle B.___ stellten in ihrer Expertise vom 2. Juni 2020 (Urk. 11/188) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9):

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

- myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen

- Beckentiefstand rechts von 1 cm mit leichter s-förmiger Thorakolumbalskoliose

- klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik

- kernspintomographisch Chondrose L5/S1 (MRI 07/2019)

- Hypermobilität

    Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 9-10):

- rezidivierende depressive Störung gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.00)

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- multilokuläre Arthralgien

- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom

- Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur

- klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik

- radiologisch und kernspintomographisch unauffälliger Befund (MRI 05/2018, Rx 03/2020)

- Migräne ohne Aura

- Hypothyreose unklarer Ätiologie

- unter Substitutionsbehandlung kompensiert

- venöse Malformation im Nacken-Schulterbereich links

- Status nach mehrmaligen Sklerosierungen

- bei der aktuellen Untersuchung asymptomatisch

    Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin habe vorwiegend Beschwerden am Bewegungsapparat mit Rücken- und Gelenkschmerzen angegeben. Bei der rheumatologischen Untersuchung sei ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, vorwiegend bei myostatischer Insuffizienz und kernspintomographisch nachgewiesener Chondrose L5/S1 diagnostiziert worden. Weiter bestehe auch eine Hypermobilität. Diese Diagnosen könnten bei stärkerer körperlicher Belastung Beschwerden auslösen. Ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom sei auf die muskuläre Dysbalance der Schultergürtelmuskulatur zurückzuführen. Für die Arthralgien habe sich kein somatisches Korrelat gefunden. Die körperliche Belastbarkeit sei aus rheumatologischer Sicht etwas vermindert, wobei Tätigkeiten bis zu mittelschwerer Belastung möglich seien. Bei der neurologischen Untersuchung seien keine radikulären Befunde festgestellt worden, welche die von der Beschwerdeführerin angegebenen ausstrahlenden Schmerzen erklären würden. Eine Migräne ohne Aura habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung sei eine Hypothyreose diagnostiziert worden, welche medikamentös genügend substituiert sei. Die mehrmals sklerosierte venöse Malformation im Nacken-Schulterbereich links sei aktuell asymptomatisch. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe aus allgemeininternistischer Sicht nicht. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode diagnostiziert worden. Die depressive Symptomatik schränke die Beschwerdeführerin nicht wesentlich ein. Weiter bestehe eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Diese erkläre Beschwerden, für welche keine somatische Ursache habe gefunden werden können. Zusammengefasst sei die Arbeitsfähigkeit aus polydisziplinärer Sicht durch die rheumatologischen Befunde für körperlich schwere Tätigkeiten eingeschränkt (S. 10).

    Die Beschwerdeführerin habe Ressourcen für eine Erwerbstätigkeit. Sie habe Anstellungen für Haushaltreinigungen, auch wenn sie aktuell arbeitsunfähig geschrieben sei. Sie führe auch Haushaltarbeiten aus und betreue die Kinder. Belastungsfaktoren könnten im psychosozialen, insbesondere finanziellen Bereich liegen. Bei den Untersuchungen seien insofern Inkonsistenzen festgestellt worden, indem die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden mit den medizinischen Befunden nicht vollständig hätten erklärt werden können. Bei den Untersuchungen seien auch spontan keine wesentlichen Einschränkungen festgestellt worden, welche die subjektive Arbeitsunfähigkeit erklären würden (S. 11).

    In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin sowie in einer körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, wie sie auch die derzeitige Arbeit als Raumpflegerin in Familienhaushalten darstelle, bestehe eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Zumindest seit Oktober 2017 hätten sich keine Hinweise für eine länger andauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit ergeben (S. 11).

    Die Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit für schwere Tätigkeiten seien begründet mit den rheumatologischen Befunden. Für die meisten bisher ausgeübten Tätigkeiten im maximal intermittierend mittelschweren Belastungsbereich ergäben sich aus den Untersuchungen weder vom Bewegungsapparat her noch von den anderen Fachgebieten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (S. 12).

5.3    Dr. L.___, Oberarzt chiropraktische Medizin, und Cand. chiro. med. M.___, Unterassistenzärztin, von der Universitätsklinik C.___ hielten in ihrem Sprechstundenbericht vom 12. März 2021 (Urk. 20) folgende Diagnosen fest (S. 1-2):

- chronische Zervikobrachialgie rechtsbetont mit/bei

- segmentalen Dysfunktionen C3/4 und C4/5 rechtsbetont, sowie myotendinotischen Veränderungen in den Musculi trapezius und infraspinatus rechtsbetont

- MRI HWS vom 17. Dezember 2018:

- C5/6: leichte mediane Discusprotrusion

- Neuroforamina allseits frei

- neurophysiologische Untersuchung vom 31. Januar 2019:

- kein Hinweis für radikuläre oder periphere neurogene Störung

- chronische Lumboglutaealgie beidseits mit/bei

- segmentalen Dysfunktionen L1/2 und L5/S1, sowie myotendinotischen Veränderungen im Musculus quadratus lumborum, glutaeal und peritrochantär beidseits

- MRI LWS vom 12. Juli 2019:

- LWK 4/5: Discusprotrusion mit recessalem Kontakt zur Nervenwurzel L5 beidseits

- LWK 5/SWK 1: breitbasige Discusprotrusion mit recessalem Kontakt zur Nervenwurzel S1 rechts und leichter foraminaler Enge links

- Infiltrationen

- Status nach Epiduralinfiltration L4/5 14. November 2018: kein Therapieansprechen

- Status nach Epiduralblock L5/S1 12. Januar 2018: Therapieansprechen für 5 - 6 Wochen

- Bursitis subacromialis-subdeltoidea beidseits

- Ultraschall Schultern beidseits vom 20. Januar 2021:

- vollständige Regredienz der vermehrten Flüssigkeit in der Bursa subacromialis/subdeltoidea beidseits, leichtgradige Verdickung und Tendinopathie der Supraspinatussehne rechts, intakte Rotatorenmanschettensehnen beidseits

- Ultraschall Schultern beidseits vom 7. Juli 2020

- Bursitis subacromialis-subdeltoidea beidseits, keine Zeichen einer Tendinopathie

- multilokuläre Arthralgien

- Schulter-/Nackenbereich rechtsbetont, Handgelenke beidseits rechtsbetont seit 11/2018, DIP rechtsbetont mit teilweise Schwellungen

- Labor:

- 12. Mai 2020: keine humorale Entzündungsaktivität, Rheumafaktor, Anti-CCP, ANA negativ, TSH normwertig

- Bildgebung:

- Rx Hände und Füsse dp beidseits 12. Mai 2020: keine erosiven Veränderungen, Füsse beidseits: Os tibiale externa

- Rx Becken ap 12. Mai 2020: beginnende Mehrsklerose Acetabulumdach des Hüftgelenkes beidseits, ansonsten keine degenerativen oder entzündlichen Veränderungen

- Ultraschall Hüfte beidseits 19. Mai 2020: keine Bursitis trochanterica beidseits, keine Tendinopathie der Glutaeus medius oder minimus Sehne

- Hypothyreose, substituiert

- aktuell: TSH basal in der Norm

- chronische Gastritis

- unter PPI

- 25-OH-Vitamin D-Insuffizienz

- unter Vi-De3-Substitution

    Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin leide einerseits an einer chronischen Zervikobrachialgie mit segmentalen Dysfunktionen C3/4 und C4/5 rechtsbetont sowie myotendinotischen Veränderungen in den Musculi trapezius und infraspinatus rechtsbetont. Andererseits leide sie an einer chronischen Lumboglutaealgie beidseits mit segmentalen Dysfunktionen L1/2 und L5/S1 sowie peritrochantär beidseits. Bildmorphologisch zeige sich zervikal im MRI HWS vom 12. Dezember 2018 kein Korrelat. Im MRI LWS vom 12. Juli 2019 würden sich Diskusprotrusionen L4/5 und L5/S1 mit jeweils Kontakt zur Nervenwurzel L5 beidseits und S1 rechts zeigen. Die Behandlung bestehe aus chiropraktischer Manipulation und myofaszialen Massnahmen (S. 4).


6.

6.1    Das polydisziplinäre Gutachten der A.___ GmbH Gutachtenstelle B.___ vom 2. Juni 2020 (E. 5.2 hiervor) beruht auf den erforderlichen allgemeininternistischen, rheumatologischen, psychiatrischen und neurologischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Sie zeigten auf, dass das chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom sowie die Hypermobilität bei stärkerer körperlicher Belastung zu Beschwerden führen können und wiesen auf das Ergebnis der klinischen Untersuchung ohne Hinweis auf eine radikuläre Symptomatik oder Wurzelkompressionssymptomatik hin, welches mit der im Juli 2019 durchgeführten Kernspintomographie der LWS übereinstimmt, bei der - bei geringer Degeneration der LWK5/SWK1 mit möglichem Kontakt zur Nervenwurzel S1 - keine Neurokompression, sondern nur die Beschwerdesymptomatik nicht erklärende, beginnende, altersentsprechende degenerative Veränderungen nachgewiesen werden konnten (S. 41 und S. 44). Die Gutachter verneinten eine Einschränkung aus allgemeininternistischer Sicht, zumal die gesundheitlichen Probleme wie Hypothyreose, venöse Malformation und Magenschmerzen kompensiert sind (S27). Die Gutachter hielten fest, dass die leichte depressive Symptomatik die Beschwerdeführerin nicht wesentlich einschränkt und wiesen auf Ressourcen sowie psychosoziale Belastungsfaktoren (Todesfälle in der Familie, angespannte finanzielle Situation) sowie eine uneingeschränkte Konzentration hin (S. 34-36). Sie führten auf, dass sie sich seit 2013 nicht mehr in psychiatrischer Behandlung befindet und keine psychopharmakologische Medikation erhält (S. 31 und S. 35). Die Gutachter hielten fest, dass in den Akten nie eine radikuläre Symptomatik dokumentiert worden war, die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung keine radikulären Schmerzausstrahlungen beschrieb und sich bei der klinischen Untersuchung weder Hinweise auf eine radikuläre Reizsymptomatik noch Anhaltspunkte für eine radikuläre sensomotorische Ausfallssymptomatik und auch keine indirekten Hinweise auf eine erhebliche Einschränkung aufgrund der Schmerzproblematik fanden (S. 52). Die präsentierten Einschränkungen in der Untersuchungssituation erachteten sie als wenig plausibel (S. 53). Die Gutachter gelangten sodann zum begründeten und nachvollziehbaren Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten sowie in jeglicher körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Das Gutachten entspricht somit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4 hiervor).

6.2    Soweit die Beschwerdeführerin die gutachterliche Einschätzung kritisierte (Urk. 1 S. 4), gemäss welcher die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren aus psychiatrischer Sicht keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe, ist dazu festzuhalten, dass sie sich seit 2013 nicht mehr in psychiatrischer Behandlung befindet und auch keine psychopharmakologische Medikation erhält. Die psychischen Beschwerden scheinen sie also nicht in einem Ausmass zu beeinträchtigen, dass sie diese als behandlungsbedürftig erachten würde. Auch liegen keine aktuellen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aufgrund der psychischen Beschwerden in den Akten. In Anbetracht dieser Umstände sowie gestützt auf ihre Erkenntnisse anlässlich der Begutachtung ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Gutachter eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht verneinten. Dies steht auch mit der gutachterlichen Einschätzung vom 9. Juli 2009 in Einklang, welche die damals bestehende 20%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen als innert etwa zwei bis drei Monaten therapierbar erachtete (Urk. 11/28 S. 13), ebenso mit der Einschätzung des damaligen behandelnden Psychiaters, welcher eine Somatisierungsstörung diagnostizierte aber keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (E. 4.3 hiervor).

    Die Beschwerdeführerin verwies zudem auf zwei Sprechstundenberichte der Universitätsklinik C.___ vom 5. Januar und 12. März 2021 (Urk. 3 und Urk. 20) sowie ein MRI der LWS vom 12. Juli 2019 und erachtete eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit aus somatischer Sicht als nicht erstellt (Urk. 1 S. 4-5 und Urk. 19 S. 2). Die Fachärzte der Universitätsklinik C.___ äusserten sich bereits im Sprechstundenbericht vom 1. Oktober 2019 (E. 5.1 hiervor) zum genannten MRI. Sie erachteten einen Kontakt zur Nervenwurzel lediglich als möglich, verneinten das Vorliegen einer radikulären Symptomatik und sahen zur Behandlung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden einzig ein physiotherapeutisches Beüben als angezeigt. Entsprechend attestierten sie auch keine Arbeitsunfähigkeit. Die Gutachter wiesen in ihrer Expertise darauf hin, dass im Sprechstundenbericht die Beschwerden der Beschwerdeführerin als pseudoradikulär interpretiert und keine klinischen Befunde, welche das Vorliegen einer radikulären Symptomatik nahelegen würden, beschrieben wurden (Urk. 11/188/53). Wie bereits dargelegt, beschrieb die Beschwerdeführerin auch anlässlich der Begutachtung keine radikulären Schmerzausstrahlungen und es fanden sich bei der klinischen Untersuchung weder Hinweise auf eine radikuläre Reizsymptomatik noch Anhaltspunkte für eine radikuläre sensomotorische Ausfallssymptomatik und auch keine indirekten Hinweise auf eine erhebliche Einschränkung aufgrund der Schmerzproblematik. Aus dem Umstand, dass im Sprechstundenbericht vom 12. März 2021 davon ausgegangen wurde, dass sich im MRI der LWS vom 12. Juli 2019 Kontakte zur Nervenwurzel gezeigt haben (vgl. E. 5.3 hiervor), kann damit nicht auf eine auch in einer körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit bestehende Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden, zumal sich die Fachärzte im Bericht vom 12. März 2021 zur fehlenden radikulären Symptomatik nicht äusserten, keine Arbeitsunfähigkeit attestierten und zur Behandlung der Beschwerden auch einzig konservative Massnahmen empfahlen.

6.3    Die Einwendungen der Beschwerdeführerin und die von ihr eingereichten Unterlagen vermögen zusammenfassend nichts an der Beweiskraft des Gutachtens der A.___ GmbH Gutachtenstelle B.___ zu ändern und es ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in jeglicher körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit auszugehen. In Anbetracht dieser Umstände kann offenbleiben, ob und inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Vergleichszeitpunkt überhaupt verändert hat. Ebenso kann offenbleiben, ob an ihrer Qualifikation (50 % Erwerb, 50 % Haushalt) festzuhalten ist, da keine Anhaltspunkte für eine hochgradige Einschränkung im Aufgabenbereich bestehen und bei auch in der angestammten Tätigkeit uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit sowohl bei der bisherigen Qualifikation als auch bei der von ihr geforderten Qualifikation als zu 100 % erwerbstätig ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiert. Mangels relevanter gesundheitlicher Einschränkung besteht auch kein Anspruch auf - von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht näher spezifizierte - berufliche Mass-nahmen.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


7.

7.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind, sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.2    Ebenso sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung erfüllt und es ist Rechtsanwalt Dominique Chopard aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nachdem die Beschwerdeführerin keine Honorarnote eingereicht hat, wird die Entschädigung vom Gericht nach Ermessen (vgl. dazu Urk. 18 S. 2) und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Entsprechend ist Rechtsanwalt Dominique Chopard eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.

7.3    Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuches vom 12. Februar 2021 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominique Chopard

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher