Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00101


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 28. Februar 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller

Obergass Advokatur

Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1990, meldete sich unter Hinweis auf psychische Beschwerden am 18. Juli 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche (vgl. Urk. 11/28) Situation ab. Mit Schreiben vom 9. April 2020 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie schliesse die Eingliederung ab und prüfe die Rentenzusprache (Urk. 11/33).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/41; Urk. 11/46, Urk. 11/50) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 14. Januar 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % eine Viertelsrente ab 1. Juni 2020 zu (Urk. 11/56 [Begründungsteil], Urk. 11/60 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 12. Februar 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Januar 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen sowie auf Rente aufgrund weiterer Informationen und der aktuellen Situation neu zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).

    Mit Gerichtsverfügung vom 29. März 2021 wurde die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wurde abgewiesen, da die Beschwerdeführerin damals durch die Sozialen Dienste Y.___ vertreten wurde. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12).

    Mit Eingabe vom 15. April 2021 zeigte Rechtsanwalt Dr. Walter Keller die Vertretung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren an und stellte ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung durch ihn (Urk. 14-15). Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Dr. Walter Keller als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 21). Innert erstreckter Frist reichte die Beschwerdeführerin am 10. Juni 2021 ihre Replik ein (Urk. 24). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Erstattung einer Duplik (vgl. Urk. 26), was der Beschwerdeführerin am 20. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 27). Mit Beschluss vom 12. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer möglichen Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin gewährt (Urk. 28). Mit Eingabe vom 31. Januar 2022 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme (Urk. 30) und reichte gleichzeitig eine Honorarnote ein (Urk. 31).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

1.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin seit dem 11. Juni 2019 nicht mehr möglich. In einer angepassten Tätigkeit sei sie zu 50 % arbeitsfähig. Dabei sei folgendes Belastungsprofil zu berücksichtigen: Tätigkeit in einer konstanten, strukturierenden Umgebung, ohne Schichtdienst, mit möglichst flexiblen Arbeitszeiten, ohne Publikumsverkehr und ohne hohe Anforderungen an die psychische Belastbarkeit, in einer ruhigen und wohlwollenden Atmosphäre und ohne Zeit- oder Leistungsdruck und mit Unterstützung durch den Vorgesetzten mit der Möglichkeit, sich bei hoher Anspannung kurz zurückzuziehen. Die Beschwerdegegnerin errechnete einen Invaliditätsgrad von 46 % und sprach der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2020 eine Viertelsrente zu.

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 24), der Rentenanspruch sei gestützt auf eine ungenügende medizinische Aktenlage beurteilt worden (S. 3 f. lit. a). Des Weiteren würden die bisherigen medizinischen Akten klare Anhaltspunkte enthalten, dass eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt gar nicht bestehe (S. 4 f. lit. b). Sodann bemängelte die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung (S. 5 f. Ziff. 2).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf rechtsgenügliche Abklärungen den Rentenanspruch korrekt festgelegt hat.


3.

3.1    Vom 11. Juni bis 27. September 2019 befand sich die Beschwerdeführerin in teilstationärer Behandlung in der Z.___ (Z.___; Bericht vom 26. September 2019, Urk. 11/20/1-6). Beim Eintritt habe die Beschwerdeführerin mit einer schweren depressiven Symptomatik imponiert. Weiter hätten sich die seit Jahren bestehenden Probleme im Zusammenhang mit ihrem täglichen Alkoholkonsum gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe über einen täglichen Bierkonsum von 1.5 Litern und wöchentliches Absturztrinken (bis 4.5 Liter) berichtet. Daneben konsumiere sie zwei- bis dreimal wöchentlich Cannabis als Schlafhilfe. Die Beschwerdeführerin habe eine deutliche dysfunktionale Regulation und Steuerung von Gefühlen und des Selbstwertes gezeigt. Unter hoher emotionaler Anspannung und bei zwischenmenschlichen Schwierigkeiten konsumiere sie hauptsächlich Alkohol zur Beruhigung und Entspannung. In der Vergangenheit habe sie überdies selbstschädigendes (Schneiden mit Rasierklinge, Zigarette auf Oberarm ausdrücken) oder andere dysfunktionale (Fressattacken, zu wenig essen) beziehungsweise teils auch aggressive Verhaltensweisen (Wutausbrüche, Sachen zerstören) zur Affektregulation gezeigt (Ziff. 2.2).

    Es wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Ziff. 2.5):

- emotional-instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Type (ICD-10 F60.31)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)

- psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2)

- psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1)

    Die Diagnose der Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ sei im Juli 2019 gestellt worden (Ziff. 2.5). Die depressive Symptomatik und das Alkoholabhängigkeitssyndrom mit chronifiziertem Verlauf seien auf dem Boden der Persönlichkeitsstörung zu verstehen (Ziff. 2.2).

    Während der tagesklinischen Behandlung sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Vor dem Hintergrund der emotional-instabilen Persönlichkeitsstruktur reagiere die Beschwerdeführerin bei emotionaler Belastung und Schwierigkeiten im zwischenmenschlichen Bereich mit Überforderung, depressiver Dekompensation und sie weise dysfunktionale Copingstrategien auf. Bei gutem Verlauf mit funktionaleren Regulations- und Steuerungsmöglichkeiten von Gefühlen und des Selbstwertes sowie Aufrechterhaltung der Abstinenz sei mittel- bis langfristig von einer Arbeitsfähigkeit von zirka 50 % auszugehen. Aufgrund der Arbeitsanamnese erscheine ein wohlwollender und verständnisvoller Arbeitgeber im Nischenbereich (Arbeit mit Tieren) wichtig (Ziff. 2.7). Zurzeit sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der depressiven Dekompensation und der Alkoholproblematik bei mangelnden beziehungsweise fehlenden Regulationsmöglichkeiten von Emotionen und des Selbstwertes nicht gegeben. Bei positivem Verlauf der stationären Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung - wozu sich die Beschwerdeführerin im Anschluss an die tagesklinische Behandlung ab 1. Oktober 2019 in die A.___ Klinik begebe (Ziff. 2.8) - sei prognostisch ein Aufbau- und Belastungstraining zur Steigerung der Belastungsfähigkeit als möglich zu erachten (Ziff. 4.3).

3.2    Am 25. November 2019 wurde der Schlussbericht zur stationären Behandlung vom 1. Oktober bis 12. November 2019 in der A.___ Klinik erstattet (Urk. 11/21). Während dieses Aufenthaltes sei es nebst dem Alkoholentzug auch zu einer deutlichen Verbesserung der depressiven Symptomatik gekommen, wobei beim Austritt nebst insbesondere der bestehenden Diagnose der Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, teilremittiert (ICD-10 F33.1), diagnostiziert wurde.

3.3    Vom 14. November bis 20. Dezember 2019 begab sich die Beschwerdeführerin in ambulante Behandlung bei der Z.___, da sie sich zwischen dem Austritt aus der A.___ Klinik und einem möglichen IV-Integrationsprogramm eine Tagesstruktur gewünscht habe (Abschlussbericht vom 24. Dezember 2019, Urk. 11/25 S. 2 oben). Im Vergleich zum ersten Aufenthalt habe sich das psychische Zustandsbild insgesamt stabiler gezeigt. Nach wie vor habe jedoch eine depressive Symptomatik bestanden. Die Abstinenz habe bis auf ein von der Beschwerdeführerin selbst deklariertes Konsumereignis gut aufrechterhalten werden können. Zudem habe sie ihre Belastbarkeit steigern und pro Tag vier Stunden am Behandlungsprogramm teilnehmen können (S. 2 f.).

    Prognostisch sei nach dem tagesklinischen Setting ein Aufbautraining indiziert. Während der tagesklinischen Behandlung bis Austritt sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Nach dem Austritt bestehe weiterhin eine reduzierte Belastbarkeit. Bei weiterhin gutem Verlauf unter Fortführung der Therapie im ambulanten Setting und Aufrechterhaltung der Abstinenz sei nach Aufbau der Belastbarkeit langfristig von einer Teilarbeitsfähigkeit von mindestens 50 % im angepassten Rahmen (wohlwollender und verständnisvoller Arbeitgeber, Arbeit mit Tieren) auszugehen. Für das Erreichen dieser Teilarbeitsfähigkeit werde die vorhergehende schrittweise und erfolgreiche Erhöhung der Belastungsfähigkeit in einem Aufbautraining als unabdingbar gesehen. Zur Steigerung der Belastbarkeit habe die Beschwerdeführerin selbständig ihren ehemaligen Arbeitgeber bezüglich eines Einsatzes angefragt. Sie werde ab 6. Januar 2020 unentgeltlich werktags zirka zwei Stunden im Stall arbeiten zur Steigerung der Belastbarkeit und Tagesstrukturierung (S. 3 Mitte).

3.4    Nach Prüfung und Abschluss der Eingliederung (vgl. Urk. 11/32, Urk. 11/33) nahm Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 12. Juni 2020 gestützt auf die Akten Stellung (Urk. 11/39/5-7). Die RAD-Ärztin führte aus, die funktionellen Leistungseinschränkungen, welche in den Berichten der Z.___ genannt worden seien, würden alle Lebensbereiche betreffen (S. 7). Die medizinischen Unterlagen seien konsistent. Sie schloss auf eine dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Pferdepflegerin und Durchführen von Förderlektionen mit Pferden.

    Eine angepasste Tätigkeit sei ihr ab 1. Januar 2020 zu 50 % zumutbar, wobei diese innerhalb eines Jahres sukzessive und unter psychotherapeutischer Begleitung auf über 80 % gesteigert werden könne. Es sei von folgendem Belastungsprofil auszugehen: Eine Tätigkeit in konstanter, strukturierender Umgebung, ohne Schichtdienst, mit möglichst flexiblen Arbeitszeiten, ohne Publikumsverkehr und ohne hohe Anforderungen an die psychische Belastbarkeit, in ruhiger und wohlwollender Atmosphäre und ohne Zeit- oder Leistungsdruck sei zumutbar. Die Unterstützung durch den Vorgesetzten sollte gegeben sein und die Möglichkeit, sich bei hoher Anspannung kurz zurückzuziehen. Bevorzugt werde die Arbeit mit Tieren (S. 6).

3.5    Nach den Angaben von Dr. med. univ. C.___, Oberarzt, und Dipl. Psychologin FH D.___, Z.___, vom 5. Februar 2021, bei welchen sich die Beschwerdeführerin seit dem 29. Oktober 2019 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung befand (vgl. auch die Auferlegung der Schadenminderungspflicht vom 22. Juli 2020, Urk. 11/37; Urk. 11/47, Urk. 11/49), sei aufgrund der anamnestischen Informationen, der beschriebenen Funktionseinschränkungen und des bisherigen Verlaufs von einer maximal möglichen Präsenzzeit von 50 % auszugehen. Um die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser 50 % in der Lage sei, eine angepasste Tätigkeit im primären Arbeitsmarkt auszuführen oder ob sie auf einen geschützten Arbeitsplatz im sekundären Arbeitsmarkt angewiesen sei, empfählen sie, eine Arbeitsabklärung durchzuführen. Dies um die Leistungsfähigkeit anhand konkreter, in der Praxis beobachtbarer Verhaltensweisen zu prüfen (Urk. 3/1).


4.

4.1    Die bisher vorliegenden ärztlichen Berichte belegen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihres psychischen Gesundheitszustandes ab 11. Juni 2019 bis zur Beendigung der tagesklinischen Betreuung an der Z.___ am 20. Dezember 2019 durchgehend (vgl. aber auch zur Arbeitsunfähigkeit im April 2019, Urk. 11/8 S. 4, 11/20 S. 1) keine Tätigkeit zumutbar war und sie somit bis zu diesem Zeitpunkt für jegliche Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig war. Ausschlaggebend für diese Einschränkung waren die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, die depressive Störung sowie die Abhängigkeitsproblematik respektive der durchgemachte Entzug. Aus Sicht der Behandler wurde prognostiziert, es sei wohl künftig eine Teilarbeitsfähigkeit möglich, wobei die Beschwerdeführerin auf ein wohlwollendes Umfeld angewiesen sei. Sie empfahlen Eingliederungsmassnahmen. Diese Eingliederungsmassnahmen lehnte die Beschwerdeführerin - entgegen der Darlegung der RAD-Ärztin (vgl. Urk. 11/39/7) - nicht ab. Die Beschwerdegegnerin führte solche gar nicht erst durch. Dies gestützt auf die Argumentation und Ansicht von Frau E.___, Stiftung F.___, welche Eingliederungsmassnahmen nach einem Gespräch mit der Beschwerdeführerin als «verfrüht» erachtet habe, um solche auf dem ersten Arbeitsmarkt durchzuführen (vgl. Urk. 11/33/1; vgl. auch Urk. 11/32/5-6). Ob Frau E.___ eine fachliche Kompetenz für eine solche Beurteilung zukommt - insbesondere um eine fachärztliche Empfehlung umzustossen, nach welcher Eingliederungsmassnahmen zumutbar und indiziert seien zur Umsetzung und Steigerung der Arbeitsfähigkeit - ist stark zu bezweifeln. Frau E.___ hatte - soweit ersichtlich - lediglich ein einmaliges Gespräch mit der Beschwerdeführerin geführt, da sie als möglicher Durchführungsbetrieb für Eingliederungsmassnahmen in Frage hätte kommen können. Die Beschwerdeführerin äusserte sich in diesem Gespräch gemäss Protokoll Eingliederungsberatung vom 8. April 2020 (Urk. 11/32) jedenfalls nicht als nicht eingliederungswillig (vgl. S. 5 f.). Die Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin, auf welche sich die Beschwerdegegnerin für die Festlegung des Rentenanspruches stützte, ist aufgrund der Berichte der behandelnden Ärzte nicht nachvollziehbar und schlüssig. Aufgrund der Berichte der Behandler ist ohne weitere (berufliche und allenfalls auch weitere medizinische) Abklärungen keine ab Januar 2020 verwertbare Teilarbeitsfähigkeit von 50 % ausgewiesen. Weiter ist das von der RAD-Ärztin beschriebene Belastungsprofil nicht ganz nachvollziehbar. In den Akten finden sich sodann Indizien, die für eine Arbeitsfähigkeit nur in geschütztem Rahmen sprechen. Abklärungen in medizinischer wie auch beruflicher Hinsicht fehlen bisher jedoch, um dies mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen.

    Der Rentenanspruch ab Januar 2020 kann aufgrund der unzureichenden Abklärungen nicht beurteilt werden.

4.2    Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin in hohem Masse widersprüchlich entschieden, indem sie einerseits Eingliederungsmassnahmen auf dem ersten Arbeitsmarkt aus gesundheitlichen Gründen als nicht möglich erachtet hatte (vgl. Urk. 11/33), für die Invaliditätsbemessung jedoch von einer Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausging und zur Bezifferung des Invalideneinkommens auf Löhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abstellte (vgl. Urk. 11/38, Urk. 2), welche sich auf Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt beziehen.

4.3    Bei den weiteren Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin auch das Valideneinkommen erneut zu prüfen. Der Beschwerdeführerin wurde ihre bisherige Tätigkeit auf dem G.___ aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt, da «keine normalen Löhne» mehr ausbezahlt werden konnten» (Urk. 11/28/1 Ziff. 2.1). Dies verbietet bereits das Heranziehen des auf dem G.___ erzielten Verdienstes als Valideneinkommen. Sodann geht aus dem Arbeitgeberbericht hervor, dass der Beschwerdeführerin bereits bei ihrem Start im Jahr 2007 viel Verständnis habe entgegengebracht werden müssen, damit sie stabil habe arbeiten können. Das Durchführen von Förderlektionen sei ihr ab dem 5. April 2019 nicht mehr möglich gewesen. Aufgrund der psychischen Probleme sei sie nicht in der Lage gewesen, auf Klienten einzugehen und diese zu begleiten, zu betreuen und zu fördern. Auch sei es ihr nicht möglich, so präsent zu sein, wie es in dieser Arbeit nötig wäre. Bis zum 7. Juni 2019 habe sie nur noch in der Pferdepflege gearbeitet und sei danach ununterbrochen in der Klinik gewesen (Urk. 11/28/3-4). Gegenüber Frau E.___ gab die Betreiberin des G.___s zudem an, dass die 2012/2013 absolvierte einjährige Attestausbildung (zum Pferdewart EBA; Urk. 11/3) nur mit ausserordentlichem Wohlwollen habe erfolgreich durchlaufen werden können und dass eine Arbeitstätigkeit auf einem anderen Hof nie funktionieren würde (Urk. 11/32 S. 5). Aufgrund der gegebenen Umstände wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer erneuten Invaliditätsbemessung die Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV (in Kraft bis 31. Dezember 2021; vgl. auch Art. 26 Abs. 6 nIVV, gültig ab 1. Januar 2022) zu prüfen haben.

4.4    Nach dem Gesagten ist, wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführte, die aktuelle medizinische Aktenlage unzureichend für die Beurteilung des Rentenanspruches ab Januar 2020. Aufgrund der Berichte der Z.___ ist zuerst abzuklären, ob das als medizinisch-theoretisch zumutbar erachtete Arbeitspensum von 50 % auf dem ersten Arbeitsmarkt überhaupt umsetzbar ist. Die Sache ist zur rechtsgenüglichen Anspruchsprüfung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat den Grundsatz «Eingliederung vor Rente» bei den weiteren Abklärungen zu beachten und umzusetzen in dem der Beschwerdeführerin möglichen respektive medizinisch zumutbaren Ausmass.

    Dies führt zur Aufhebung der Verfügung vom 14. Januar 2021 (Urk. 2) und zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne.


5.

5.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

5.2    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen. Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Entschädigung zugesprochen (§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 GebV SVGer).

    Der von Rechtsanwalt Dr. Walter Keller mit Eingabe vom 31. Januar 2022 geltend gemachte Aufwand von 15.68 Stunden (Urk. 31) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Insbesondere ist der vor Mandatsübernahme und Eintritt ins vorliegende Verfahren angefallene Aufwand von 2.84 Stunden für diverse Korrespondenz (Herr H.___, Sozialamt, I.___, Beschwerdeführerin; 2.84 Stunden = Aufwand bis und mit 15. April 2021, abzüglich Aufwand Kommunikation mit Sozialversicherungsgericht vom 14. April 2021) nicht zu entschädigen. Sodann enthält die Honorarnote Aufwendungen, die nicht ersichtlich mit der Vertretung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zusammenhängen (Kommunikation mit I.___, Axa, direkte Kommunikation mit Sozialamt) und/oder infolge Geringfügigkeit nicht zu entschädigen sind. Die Entschädigung ist angesichts dessen nach Ermessen festzusetzen. Unter Berücksichtigung eines Zeitaufwandes für die Instruktion, das Abfassen der Eingabe vom 10. Juni 2021 (Urk. 24), die Besprechung des Beschlusses vom 12. Januar 2022 und des vorliegenden Urteils sowie von in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. Keller bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Walter Keller, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 2900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Walter Keller

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 30-31

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFonti