Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00103

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Senn als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 24. Oktober 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer

Advokaturbüro

Auf der Mauer 4, Postfach 3074, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

weitere Verfahrensbeteiligte:

AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beigeladene

Sachverhalt:

1.

1.1 Der 1964 geborene X.___ meldete sich am 24. März 2005 aufgrund der Folgen der Unfälle vom 26. Oktober 1990 und 19. August 2004 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Vom 15. September 2005 bis 31. August 2007 erhielt der Versicherte von der AXA Versicherungen AG Taggeldleistungen. Mit Verfügung vom 23. Juli 2009 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/101). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. März 2012 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Verfahren IV.2009.00874, Urk. 8/166). Nach Ergänzung der medizinischen Aktenlage sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Januar 2018 eine ganze Rente ab 1. August 2005 zu und verrechnete seinen Nachzahlungsanspruch mit dem Rückforderungsanspruch der Gemeinde Y.___ (Urk. 10/17). Diese Verfügung wurde unter anderem der AXA Leben AG (BVG-Versicherer), jedoch nicht der AXA Versicherungen AG (Krankentaggeld-Versicherer) zugestellt (Urk. 10/17-25).

1.2 Mit Schreiben vom 11. März 2019 teilte die AXA Versicherungen AG der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Bezugnahme auf die Rentenverfügung vom 4. Januar 2018 mit, dass sie trotz entsprechendem Gesuch und Zustimmungserklärung des Versicherten bei der Verrechnung der IV-Leistungen nicht berücksichtigt worden sei, und ersuchte um Rückerstattung der im Zeitraum vom 15. September 2005 bis 31. August 2007 bezahlten Taggelder in der Höhe von Fr. 15'300.-- (Urk. 10/33/1).

1.3 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/39-40, Urk. 10/42, Urk. 10/46) kam die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Januar 2021 wiedererwägungsweise auf ihre Verfügung vom 4. Januar 2018 zurück und setzte das dem Versicherten aus der Nachzahlung zustehende Guthaben unter Verrechnung des gesamten Nachzahlungsanspruches (inkl. Verzugszinsen von Fr. 917.--) von Fr. 268'091.-- mit einem externen Verrechnungsanspruch von Fr. 264'822.40 (bestehend aus einem Anspruch der Gemeinde Y.___ von Fr. 248'822.40 und einem Anspruch der AXA Versicherungen AG von Fr. 15'300.--) auf Fr. 3'968.60 fest. Unter Berücksichtigung der gemäss Verfügung vom 4. Januar 2018 bereits entrichteten Rentennachzahlungen im Betrag von Fr. 4'385.-- (X.___) bzw. Fr. 263'802.-- (Gemeinde Y.___) forderte die IV-Stelle vom Versicherten den Betrag von Fr. 416.40 und von der Gemeinde Y.___ Fr. 14'979.60 zurück (Urk. 10/59 = Urk. 2).

2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 7. Januar 2021 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. Februar 2021 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei im Umfang der Verrechnung von Fr. 15'300.-- (Taggelder der AXA Versicherungen AG) aufzuheben (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. April 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 11). Mit Eingabe vom 22. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein (Urk. 13), welche der Beschwerdegegnerin am 3. Juni 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 16). Mit Verfügung vom 28. Januar 2022 wurde die AXA Versicherungen AG zum Prozess beigeladen (Urk. 17). Mit Eingabe vom 19. Mai 2022 reichte die AXA Versicherungen AG eine Stellungnahme ein (Urk. 21), welche dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juni 2022 zur Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 23). Mit Eingabe vom 10. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein (Urk. 25), welche den Parteien mit Verfügung vom 14. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 27). Mit Eingabe vom 26. August 2022 reichte die AXA Versicherungen AG eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 28), welche den Parteien mit Verfügung vom 1. September 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 30).

3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.

2.1 Gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist der Anspruch auf Leistungen weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig (Abs. 1). Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch abgetreten werden (Abs. 2):

a.   dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese   Vorschusszahlungen leisten;

b.   einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt.

Für den Bereich der Invalidenversicherung sieht Art. 85 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vor, dass Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen können, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Abs. 1 Satz 1 und 3).

Als Vorschussleistungen gelten (Abs. 2):

a. freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat;

b. vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann.

Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Abs. 3).

2.2 Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen. Unter dem Ausdruck «nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat» ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs (BGE 146 V 217 E. 2.1 mit Hinweisen).

Eine Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Geldleistungen ist in der Sozialversicherung nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision formell rechtskräftiger Entscheide massgebenden Voraussetzungen zulässig (vgl. BGE 142 V 259 E. 3.2, 130 V 380 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

2.3 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig sind und – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c) – wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2020 vom 10. Februar 2021 E. 2.2).

3.

3.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe die Zustimmung zur direkten Verrechnung der von der Beigeladenen vorschussweise ausbezahlten Krankentaggelder mit der IV-Rentennachzahlung am 25. Dezember 2006 erteilt. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass er während dieser Zeit handlungsunfähig gewesen wäre. Die Leistungen seien zu Unrecht an den Beschwerdeführer ausbezahlt worden, da die Beigeladene einen gültigen Verrechnungsantrag gestellt habe, welcher jedoch übersehen worden sei. Am 4. Januar 2018 habe sie (die Beschwerdegegnerin) der AXA Leben AG eine Kopie der Rentenverfügung zugestellt. Bei der AXA Leben AG handle es sich um den BVG-Versicherer. Die AXA AG als VVG-Versicherer sei über die Rentenzusprache nicht informiert worden. Der Vorbescheid sowie die Verfügung seien ihr nicht eröffnet worden, weshalb sie auch kein Rechtsmittel habe ergreifen können. Die Kenntnis der AXA Leben AG als BVG-Versicherer über den Leistungsanspruch dürfe der AXA AG als VVG-Versicherer nicht angerechnet werden. Die Meldung am 11. März 2019 sei damit nicht zu spät erfolgt und die Rückforderung sei nicht verjährt. Der Versicherungsträger könne aufgrund von Art. 53 Abs. 2 ATSG unter dem Titel der Wiedererwägung auf die Verfügung zurückkommen (Urk. 2).

3.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, da es sich um eine VVG-Versicherung handle, komme die Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht in Frage. Es sei nicht Sache der IV, allfällige private Forderungen von Privatversicherungen auf dem Weg der Wiedererwägung durchzusetzen. Im Übrigen setze eine Wiedererwägung eine zweifellose Unrichtigkeit des Entscheids voraus. Die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Erklärung aus dem Jahr 2006 stelle keine Abtretungserklärung dar, die gemäss Gesetz aber erforderlich gewesen wäre, damit die AXA als Privatversicherung die Nachzahlung der Sozialversicherung für sich in Anspruch hätte nehmen können. Es werde auch bestritten, dass die AXA ihre Rückforderung rechtzeitig geltend gemacht habe. Aus den Akten gehe hervor, dass die AXA ihren Anspruch erst am 3. September 2019 bei der Beschwerdegegnerin angemeldet habe. Die Rückforderung gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sei verwirkt (Urk. 1 S. 3 ff.).

3.3 In seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2021 hielt der Beschwerdeführer unter anderem ergänzend fest, aus der Versicherungspolice (Urk. 14/7) gehe hervor, dass es sich um eine Einzelversicherung nach VVG (Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Versicherungsvertragsgesetz) handle, in die er nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses im Jahr 2006 übergetreten sei (Urk. 13 S. 2). Die AXA verhalte sich widersprüchlich bis missbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) und verstosse auch gegen das Vertrauensschutzprinzip, wenn sie jetzt, viele Jahre später, die Taggelder zurückfordere, obwohl der Schadenssachbearbeiter der AXA Haftpflichtversicherung anerkannt habe, dass er die Zahlungen der AXA Krankentaggeldversicherung in seiner bisherigen Schadensberechnung bereits berücksichtigt habe und diese Zahlung ein Teil des Direktschadens des Beschwerdeführers sei (Urk. 13 S. 5). Die AXA Krankentaggeldversicherung müsse sich die Kenntnis der AXA Haftpflichtversicherung bzw. AXA Leben AG bezüglich IV-Rentennachzahlung anrechnen lassen (Urk. 13 S. 8 f.).

3.4 Die Beigeladene stellte sich in ihren Stellungnahmen von 19. Mai und 26. August 2022 im Wesentlichen auf den Standpunkt, ihr stehe gegenüber der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. B4 Abs. 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) ein eindeutiges und direktes Rückforderungsrecht im Sinne von Art. 85 bis Abs. 1 und Abs. 2 lit. b IVV für die von ihr in der Zeit vom 15. September 2005 bis 31. August 2007 an den Beschwerdeführer ausgerichteten Taggelder im Betrag von Fr. 15'300.-- zu (Urk. 21 S. 3 und Urk. 28 S. 1).

3.5 Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2022 unter anderem ergänzend aus, die Beigeladene stütze sich auf Art. 85 bis Abs. 2 lit. b IVV. Diese Bestimmung stelle zwar ein Rückforderungsrecht dar, damit sei aber noch nicht geklärt, ob im konkreten Fall ein solches Rückforderungsrecht bestanden habe oder nicht. Die AVB-Bestimmung in Kombination mit seiner Zustimmung zur Verrechnung sei keine genügende Grundlage für ein Rückforderungsrecht (Urk. 25 S. 3 f.).

4.

4.1 Gestützt auf Art. 22 Abs. 2 lit. b ATSG können Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt, abgetreten werden. Daneben besteht für die in Art. 85 bis IVV genannten Institutionen, die aufgrund von ihnen erbrachter Leistungen später eine Verrechnung mit Nachzahlungen der Invalidenversicherung beanspruchen, als alternative Möglichkeit das Ersuchen um eine Drittauszahlung nach Art. 85 bis IVV. Im Anwendungsbereich dieser Bestimmung bedarf es des Instituts der Abtretung nicht, da mit dem gesetzlichen Rückforderungsrecht die vom Drittansprecher erbrachte Leistung zur Vorschussleistung und die für eine Verrechnung erforderliche Wechselseitigkeit der zur Diskussion stehenden Forderungen kraft Gesetz herbeigeführt werden (BGE 136 V 381 E. 4.1; 135 V 2 E. 5.2.2).

4.2 Die Zulässigkeit der hier zur Diskussion stehenden Drittauszahlung von IV-Rentennachzahlungen an die Beigeladene, einen Krankentaggeldversicherer nach VVG, beurteilt sich nach Art. 85 bis IVV, welcher seine gesetzliche Grundlage in Art. 22 Abs. 2 ATSG findet (vgl. BGE 136 V 381 E. 3.2). Die Beigeladene hat als Krankentaggeldversicherer vom 15. September 2005 bis 31. August 2007 vertraglich geschuldete Leistungen ausgerichtet, womit sich die Frage stellt, ob sich aus dem massgebenden Versicherungsvertrag ein eindeutiges Rückforderungsrecht im Sinne von Art. 85 bis Abs. 2 lit. b IVV ergibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_307/2016 vom 17. August 2016 E. 4.3 mit Hinweisen).

4.3 Der Beschwerdeführer war gemäss Police Nr. «…» vom 1. September 2004 bis 31. Dezember 2007 bei der damaligen «Winterthur» Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (heute AXA Versicherungen AG) krankentaggeldversichert (zunächst Kollektiv-Krankentaggeldversicherung, seit 27. April 2006 Einzel-Krankentaggeldversicherung). Grundlage der Versicherung bilden die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB), Ausgabe 05.2001 (Urk. 14/7).


Art. B4 Abs. 2 der AVB (Leistungen Dritter) lautet (Urk. 10/33/7): «Steht der Rentenanspruch einer staatlichen oder betrieblichen Versicherung noch nicht fest, so erbringt die Winterthur das versicherte Taggeld im Sinne einer Vorleistung. Die Vorleistung ist von der Bedingung abhängig, dass uns der Versicherte die schriftliche Zustimmung zur direkten Verrechnung mit den vorerwähnten Versicherern erteilt.»

Diese Bestimmung vermittelt der Beigeladenen ein eindeutiges Rückforderungsrecht im Sinne von Art. 85 bis Abs. 2 lit. b IVV gegenüber der Invalidenversicherung.

Der Beschwerdeführer hat sich bereits im März 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/1). Am 25. Dezember 2006 unterzeichnete er ein als «Zustimmungserklärung/Vereinbarung» bezeichnetes Dokument. Darin stimmte er der Verrechnung der IV-Rentennachzahlung mit den Taggeldleistungen zu und erklärte sich mit der entsprechenden Rückzahlung der IV direkt an die damalige «Winterthur» einverstanden (Urk. 10/35). Diese Erklärung zuhanden der «Winterthur» bezieht sich ausdrücklich auf IV-Rentennachzahlungen und damit auf die schon beantragte Invalidenrente, welche schliesslich mit Verfügung vom 4. Januar 2018 rückwirkend ab 1. August 2005 zugesprochen wurde (Urk. 10/17). Im Zeitpunkt der Zustimmung zu dieser Drittauszahlung am 25. Dezember 2006 waren die Rentenbetreffnisse, aus welchen sich die mit einer Rückforderung der «Winterthur» zur Verrechnung zu bringenden späteren Rentennachzahlung zusammensetzt, hinreichend bestimmbar, wobei es genügt, dass sich Ausmass und Höhe der Leistungen aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, namentlich des IVG, ableiten lassen (vgl. BGE 136 V 381 E. 5.1.2). Inwiefern der Beschwerdeführer die Zustimmungserklärung nicht verstanden haben soll – wie er geltend macht (Urk. 1 S. 5) – legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Seine Rechtsvertreterin weist in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2022 denn auch darauf hin, dass er im damaligen Zeitpunkt bereits anwaltlich vertreten war (Urk. 25 S. 5).

Somit besteht eine rechtsgenügliche vertragliche Grundlage, welche ein der Beigeladenen zustehendes eindeutiges Rückforderungsrecht gegen die nachzahlende Invalidenversicherung festhält, sowie eine gültige Einverständniserklärung bezüglich einer Drittauszahlung von Rentennachzahlungen der Invalidenversicherung. Die Beigeladene hat daher grundsätzlich Anspruch darauf, dass die dem Beschwerdeführer zugesprochene Invalidenrente bis zur Höhe der von ihr für denselben Zeitraum erbrachten Taggelder verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Verrechnung ist demzufolge nicht zu beanstanden.

4.4 Gemäss Rz. 10070 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) hat der bevorschussende Dritte, der Anspruch auf die Rückerstattung seiner Vorschussleistungen erhebt, dies der zuständigen Ausgleichskasse auf jeden Fall vor Erlass der Rentenverfügung schriftlich anzukündigen. Rz. 10072 RWL sieht vor, dass die Ausgleichskasse, sobald Höhe und Dauer des rückwirkenden Rentenanspruchs feststehen, aber noch vor Erlass der Rentenverfügung, den bevorschussenden Dritten einlädt, seine Rückforderungsansprüche innert 20 Tagen betragsmässig bekanntzugeben und entweder sein Rückforderungsrecht zu belegen oder die unterschriftliche Zustimmung des Versicherten beizubringen. Die Einladung kann unter Verwendung des Formulars 318.183 (Verrechnung von Nachzahlungen der AHV/IV) erfolgen. Laut Rz. 10078 RWL ist den bevorschussenden Dritten grundsätzlich eine Verfügungskopie zuzustellen.

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Januar 2018 eine ganze Rente rückwirkend ab 1. August 2005 zugesprochen (Urk. 10/17). Diese Verfügung hat sie jedoch der Beigeladenen nicht zugestellt, sondern – versehentlich – nur der AXA Leben AG (BVG-Versicherer, Urk. 10/26), bei welcher es sich nicht um dieselbe juristische Person handelt. Somit hatte die Beigeladene keine Kenntnis des zur Rückforderung der Vorschussleistungen Anlass gebenden Sachverhaltes. Mit ihrem Verrechnungsgesuch vom 12. Januar 2007 unter Beilage der Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers vom 25. Dezember 2006 (Urk. 10/1-3) hat die Beigeladene jedoch ihren Anspruch auf Rückerstattung ihrer Vorschussleistungen rechtzeitig der zuständigen Ausgleichskasse gemeldet. Diese hat es aber unterlassen, im Zeitpunkt, als der Rentenanspruch des Beschwerdeführers feststand, die Beigeladene einzuladen, ihren Verrechnungsanspruch betragsmässig bekannt zu geben. Andere (potentiell) bevorschussende Stellen hat sie indessen unter Verwendung des Formulars 318.183 eingeladen (Urk. 10/8-10).

Die Beigeladene verlangte bei der Beschwerdegegnerin am 28. Februar 2019 eine Kopie der Rentenverfügung vom 4. Januar 2018 (Urk. 10/31-32) und teilte der Ausgleichskasse am 11. März 2019 mit, dass sie ihr am 12. Januar 2007 die Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers zur Verrechnung von IV-Leistungen zugestellt habe, und ersuchte um Rückerstattung der von ihr im Zeitraum vom 15. September 2005 bis 31. August 2007 bezahlten Taggelder im Betrag von Fr. 15'300.-- (Urk. 10/33/1). Am 3. September 2019 stellte sie bei der Ausgleichskasse mittels Formular 318.183 einen Verrechnungsantrag für die Taggeldleistungen (Urk. 10/36). Mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die Verfügung vom 4. Januar 2018 nicht korrekt sei, da der Rückforderungsanspruch der Beigeladenen nicht verrechnet und dementsprechend die IV-Rentennachzahlung falsch aufgeteilt worden sei (Urk. 10/39). Mit Verfügung vom 7. Januar 2021 kam die Beschwerdegegnerin schliesslich ankündigungsgemäss auf ihre Verfügung vom 4. Januar 2018 zurück und ergänzte den Verrechnungsanspruch der Beigeladenen im Betrag von Fr. 15'300.--, woraus eine Rückforderung von Fr. 416.40 gegenüber dem Beschwerdeführer und eine solche von Fr. 14'979.60 gegenüber der Gemeinde Y.___ resultierte (Urk. 2). Am 15. Januar 2021 beglich die Beschwerdegegnerin die Verrechnungsforderung der Beigeladenen (Urk. 29/1).

4.5 Nach der Rechtsprechung ist für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem die Verwaltung bei der gebotenen und ihr zumutbaren Aufmerksamkeit ihren zur unrechtmässigen Leistungserbringung führenden Fehler und damit das Bestehen der Voraussetzungen für eine Rückerstattungsforderung hätte erkennen können und müssen (BGE 124 V 380 E. 1; 122 V 270 E. 5a und 5b/aa, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_216/2013 vom 16. Juli 2013 E. 3.2). Die einjährige relative Verwirkungsfrist wird nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle ausgelöst, sondern es ist vielmehr auf jenen Tag abzustellen, an dem das Durchführungsorgan später – beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes – unter Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen müssen (vgl. BGE 146 V 217 E. 2.2).

Im Invalidenversicherungsrecht werden die relative einjährige und die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist in der Regel durch den Erlass eines Vorbescheids im Sinne von Art.   73 bis IVV gewahrt (vgl. BGE 146 V 217 E.   3.4 mit Hinweisen).

Aufgrund des Schreibens der Beigeladenen vom 11. März 2019, mit welchem diese um Verrechnung der Taggeldleistungen mit den Rentennachzahlungen ersuchte (Urk. 10/33/1), konnte die Beschwerdegegnerin erkennen, dass in ihrer Verfügung vom 4. Januar 2018 der Verrechnungsanspruch der Beigeladenen nicht berücksichtigt worden war. Mit der Kenntnisnahme dieses Schreibens begann die angeführte einjährige Verwirkungsfrist zu laufen. Mit dem Erlass des Vorbescheides vom 17. Oktober 2019 (Urk. 10/39), mit welchem die Beschwerdegegnerin die entsprechende Berichtigung ihrer Verfügung vom 4. Januar 2018 in Aussicht stellte, wahrte sie die relative Verwirkungsfrist. Ein Erlöschen infolge Ablaufs der absoluten Frist von fünf Jahren steht ausser Diskussion. Somit waren die Rückforderungsansprüche nicht verwirkt.

4.6 Die Nichtberücksichtigung des Verrechnungsanspruches der Beigeladenen führte zur zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 4. Januar 2018 und angesichts des Verrechnungsbetrages von Fr. 15'300.-- war deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin diese in Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG in Wiedererwägung zog. Hier liegt denn auch – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 13 S. 6) – keine Beurteilung vor, die Ermessenszüge aufweist.

4.7 Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5. Die strittige Verrechnung begründet keine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis IVG. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Die Einzelrichterin erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 und Urk. 22/1-6

- AXA Versicherungen AG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin

Senn Leicht