Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00104


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 21. Februar 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1965, ohne erlernten Beruf, war ab Mai 2008 als Operator bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt, welches Arbeitsverhältnis infolge Verlegung des Produktionsstandortes ins Ausland seitens der Arbeitgeberin per 31. März 2014 gekündigt wurde; letzter effektiver Arbeitstag war der 10. September 2013, danach war X.___ krankgeschrieben (Urk. 7/3/4, 7/13). Nebenberuflich ging er seit jedenfalls 2010 einer Tätigkeit als Reinigungskraft nach (vgl. IK-Auszug, etwa Urk. 7/156). Mit Gesuch vom 15. August 2014 meldete sich X.___ unter Hinweis auf chronische Nacken-/Kopfschmerzen und Schwindel bei St. nach Unfällen (Kopfkontusionen) am 27. September 2011 und am 2. Oktober 2009 und segmentaler Dysfunktion C2/3 sowie unter Angabe einer seit dem 24. September 2013 bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und führte mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch (Urk. 7/11). Nach Beizug der Akten der Suva (Urk. 7/16, Urk. 7/48) und weiterer medizinischer Berichte behandelnder Ärzte und Institutionen (Urk. 7/17, Urk. 7/20, Urk. 7/23, Urk. 7/25, Urk. 7/29) gewährte die IV-Stelle berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/46, Urk. 7/54 ff: insbes. Arbeitstraining vom 1. Juni – 30. November 2016, inkl. Job Coaching, Akquisition und Nachbetreuung sowie Taggelder). Per 15. Februar 2017 trat X.___ eine Festanstellung (100 %) in der Produktion/Spedition bei der Bäckerei A.___ an (Urk. 7/76 ff.). Da er verschiedentlich Anordnungen des Arbeitgebers nicht Folge leistete, sowie nach erfolgter Krankschreibung infolge einer am 21. Februar 2017 erneut erlittenen Kopfkontusion wurde das Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitgebers während der Probezeit gekündigt (Urk. 7/78, Urk. 7/88/17). Die IV-Stelle schloss daraufhin die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 30. März 2017 ab (Urk. 7/80).


    Nach Beizug der Akten des für den Unfall vom 21. Februar 2017 zuständigen Unfallversicherers (Urk. 7/88) und Einholung eines hausärztlichen Berichts (Urk. 7/89) erliess die IV-Stelle am 30. August 2017 einen Vorbescheid, gemäss welchem sie einen Anspruch auf IV-Leistungen voraussichtlich verneinen werde (Urk. 7/92). Dagegen erhob der Versicherte am 26. September 2017 Einwand (Urk. 7/98). Nach Einholung von weiteren medizinischen Unterlagen (vgl. etwa Urk. 7/105, Urk. 7/106 ff., Urk. 7/121-123), welche unter anderem ergaben, dass der Versicherte zwischenzeitlich einen Vorderwandinfarkt erlitten hatte (vgl. etwa Urk. 7/123/1 und Urk. 7/137), und Stellungnahme durch den Versicherten dazu (Urk. 7/125) sowie weiterer Ergänzung der Akten veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Untersuchung des Versicherten, mit welcher die B.___ AG, MEDAS C.___, beauftragt wurde (Mitteilungen vom 21. Juni und vom 22. Juli 2019, Urk. 7/140 und Urk. 7/144). Die B.___ AG erstattete ihre Expertise am 29. November 2019 (Urk. 7/153). Mit Eingaben vom 10. Februar 2020 (Urk. 7/159) und 13. Februar 2020 (Urk. 7/160) nahm der Versicherte dazu Stellung; am 16. März 2020 reichte er ergänzende medizinische Unterlagen ein, unter anderem betreffend seine linke Schulter (Urk. 7/166 ff.). Am 22. September 2020 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie abermals die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht stellte (Urk. 7/173). Mit Eingaben vom 23. Oktober 2020 (Urk. 7/177) und 11. November 2020 (Urk. 7/180) nahm der Versicherte dazu Stellung und reichte weitere ärztliche Berichte ein, namentlich einen Bericht der behandelnden Psychiaterin (Urk. 7/179). Nach Vorlage der Unterlagen an ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 7/182) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Januar 2021 daran fest, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 15. Februar 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung rückwirkend eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen und auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 24. März 2021 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeutlichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

    Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

1.5    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.6    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.7    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2021 zur Hauptsache damit, gestützt auf das Gutachten der B.___ AG sei davon auszugehen, dass in der bisherigen Tätigkeit eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 50 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe. Die vom Beschwerdeführer neu vorgelegten Unterlagen ergäben keine andere Beurteilung der (quantitativen) Arbeitsfähigkeit, es sei lediglich aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht das Belastungsprofil anzupassen gewesen. Auch die weiteren eingereichten Unterlagen der Behandler ergäben keine neuen Tatsachen. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 3 %, womit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ausgewiesen sei (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache vorbringen, dass das Gutachten der B.___ AG aus diversen Gründen mangelhaft und nicht verwertbar sei. Auch überzeugten die Stellungnahmen der involvierten RADÄrzte nicht; insbesondere setze sich der zuständige Arzt des RAD nicht mit der umfangreichen Kritik der behandelnden Psychiaterin am psychiatrischen Gutachten auseinander. Die Auswirkungen des psychischen Gesundheitsschadens blieben unklar, weshalb diese, wie auch das Quantitativ der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht, im Rahmen eines Gerichtsgutachtens abzuklären seien. Schliesslich sei der Einkommensvergleich in mehreren Punkten unzutreffend (Urk. 1).


3.

3.1    

3.1.1    Am polydisziplinären Gutachten der B.___ AG vom 29. November 2019 waren Prof. Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin FMH und Facharzt FMH für Kardiologie, Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Facharzt FMH für Rheumatologie, Msc H.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie DAS/SVNP, sowie med. pract. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beteiligt (Urk. 7/153 S. 6 f.). Im Rahmen ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung stellten sie die folgenden Diagnosen (Urk. 7/153 S. 12):

    Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Chronisches zervikospondylogenes Syndrom beidseits (ICD-10 M53.1)

- Minimale multisegmentale Diskopathien, beginnende Osteochondrosen HWK 6/7, foraminale Einengung beidseits HWK 6/7, links akzentuiert, hierdurch Kompression der Nervenwurzel C7 links, möglicherweise auch rechts. Im Vergleich zur Voruntersuchung zeigt sich keine wesentliche Befundänderung. Bei Zustand nach Trauma sind keine konsekutiven Verletzungen abgrenzbar (MRI HWS nativ 15. März 2017 im Vergleich zu MRI HWS 08.06.2015)

- Muskuläre Dysbalance

- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links (ICD-10 M54.4)

- Lumbosakrale Übergangsvariante mit Sakralisation von LWK5, hauptsächliche Segmentdegeneration auf Höhe L4/5 mit flacher breitbasiger medialer Diskushernie und Tangierung der absteigenden Nervenwurzel L5 beidseits rezessal (MRI LWS 08.06.2015)

- Muskuläre Dysbalance

    Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Adipositas WHO Grad I, BMI 33 kg/m2 (ICD-10 E66.00)

- Nikotinkonsum, 07/2018 sistiert, kumulativ ca. 55 py (ICD-10 Z72.0)

- Hypercholesterinämie (ICD-10 E78.0)

- Kleine axiale Hiatushernie, Gastroskopie 19.08.2013 (ICD-10 K44.9)

- Rektumpolyp, Coloskopie 19.08.2013 (ICD-10 K62.1)

- Urolithiasis mit Spontanabgang 2010 (ICD-10 N20.9)

- Knieschmerzen beidseits (ICD-10 M25.56)

- Beginnende Gonarthrose

- St. n. akutem Myokardinfarkt am 01.07.2018 auf dem Boden einer koronaren Zweigefässerkrankung (ICD-10: I25.2; I25.12)

- Anamnestisch unspezifischer Schwindel (DD: phobischer Schwindel)

    Im Vordergrund der subjektiven Beeinträchtigung stünden die Schmerzen, weshalb der Explorand praktisch nichts mehr unternehmen könne (S. 13). Es hätten sich jedoch mehrere Inkonsistenzen gezeigt, aufgrund derer von einer Aggravation, wenn nicht Simulation ausgegangen werden müsse (S. 13 f.). Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Expertinnen und Experten aus interdisziplinärer Sicht zusammenfassend fest, ergebe sich in der angestammten Tätigkeit (aus rheumatologischen Gründen) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. In einer Verweistätigkeit bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (S. 15).

3.1.2    Im neurologischen Teilgutachten (Urk. 7/153 S. 71 ff.) hielt Prof. Dr. D.___ in Würdigung der Akten sowie gestützt auf seine klinischen und apparativen Untersuchungen (S. 84) sowie die Angaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen fest, aus neurologischer Sicht würden sich keine sicheren pathologischen Befunde finden, welche eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen würden. Aus anamnestischer Sicht bestehe ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom, ein cervikovertebrales Syndrom links und ein unspezifischer Schwindel. Bei allen drei anamnestisch basierten Diagnosen würden sich in der aktuellen gutachterlichen Untersuchung keine diesbezüglichen pathologischen Befunde finden. Die offensichtliche Diskrepanz von Befunden während der Untersuchung würden sowohl die neurologische Untersuchung als auch die diagnostische Würdigung erschweren. Zusammenfassend könne derzeit kein sicherer (wesentlicher) Befund festgehalten werden (S. 85 f.). Aufgrund der neurologischen Begutachtung ergäben sich keine Hinweise für eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in allen Tätigkeiten (S. 88 f.).

3.1.3    Im internistischen Teilgutachten (Urk. 7/153 S. 93 ff.) führte Dr. E.___ gestützt auf die Vorakten und ihren einlässlichen Untersuch (inkl. durchgeführtes EKG und Laboruntersuchungen; S. 108) im Wesentlichen aus, die aus internistischer Sicht gestellten Diagnosen seien allesamt mit gängigen Therapieverfahren behandelbar und die Therapien würden lege artis in Art, Umfang und Intensität durchgeführt. Es bestünden keine Hinweise für eine mangelnde Kooperation bezüglich Therapiemassnahmen auf internistischem Fachgebiet, jedoch sei auf den fehlenden Medikamentenspiegel der angeblich eingenommenen Psychopharmaka hinzuweisen. Bezüglich der kardialen Problematik werde auf das kardiologische Teilgutachten verwiesen. Zur kardialen Problematik hielt Dr. E.___ ergänzend fest, der Versicherte beklage aktuell keinerlei Einschränkungen, ausser dass er Angst habe, nach einem Herzinfarkt zu versterben und deshalb schon 15 x im Notfall gewesen sei (S. 111). Unklar seien die ticartigen Bewegungen sowie die absenzartigen Zustände, die während der gesamten Exploration zu beobachten gewesen seien. Auffällig sei alsdann ein breitbeiniger und tapsiger Gang sowie das ständige Reiben der Oberschenkel; diesbezüglich könnte ein neurologisches, DD psychogenes Korrelat zugrunde liegen, wofür auf die entsprechenden Fachgutachten zu verweisen sei (S. 112). Aktuell und auch retrospektiv bestehe auf allgemein-internistischem Fachgebiet keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, weder in bisheriger noch in angepasster Tätigkeit (Urk. S. 114 f.).

3.1.4    Im kardiologischen Teilgutachten (Urk. 7/153 S. 118 ff.) hielt der Experte Dr. F.___ gestützt auf die Vorakten, die Angaben des Beschwerdeführers sowie eigens durchgeführte apparative und labormässige Abklärungen (S. 129) fest, die gestellten kardiologischen Diagnosen besässen aktuell keine IV-Relevanz. Zwar klage der Versicherte über fragliche typische kardiale Beschwerden, eine mögliche IV-Relevanz habe aber mittels einer am 15. August 2019 im Spital J.___ durchgeführten Stressechokardiografie nicht belegt werden können. Im Rahmen dieser Untersuchung hätten sich keine Hinweise für belastungsinduzierte Wandbewegungsstörungen gezeigt, was für eine hämodynamisch relevante Progression der koronaren Herzkrankheit typisch wäre (S. 130 unter Hinweis auf S. 139). Es bestehe ein dringlicher Bedarf in der Optimierung der kardiovaskulären Risikofaktoren, insbesondere im Sinne eines Nikotinstopps (S. 131). Anlässlich der Untersuchung hätten sich Hinweise auf Verdeutlichung gezeigt (S. 132). Aus rein kardiologischer Sicht bestehe weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit noch habe eine solche bestanden (S. 133 f.).

3.1.5    Der rheumatologische Gutachter Dr. G.___ hielt gestützt auf die medizinischen Vorakten, die Angaben des Versicherten sowie den klinischen Untersuch in seinem Teilgutachten (Urk. 7/153 S. 141 ff.) im Wesentlichen fest, auf Frage nach Beginn und Verlauf der Beschwerden berichte der Versicherte, dass er überall Schmerzen habe. Es gehe ihm vom linken Nacken nicht gut; der Hinterkopf links sei schmerzhaft wie Herzklopfen. Er wisse nicht, dass er einen Unfall gehabt habe und wie das angefangen habe. Der Versicherte berichte auch über Rückenschmerzen im unteren Rücken, beidseits in die Beine ausstrahlend, über Schmerzen im linken Zeh und über Schwindel. Jedoch sei ein strukturiertes Nachfragen der einzelnen Beschwerdebereiche weiter nicht möglich gewesen, da der Versicherte immer wieder berichte, dass er alles vergessen habe (S149). Gestützt auf die klinische Untersuchung (S. 153 f.) hielt der Experte fest, eine kompressive zervikale oder lumbale Radikulopathie habe in der aktuellen klinischen Untersuchung nicht festgestellt werden können, korrelierend auch zu den früheren neurologischen Untersuchungen (S. 156). Die Symptomatik vor allem im Nackenarmbereich erscheine zu den jeweils beschriebenen auslösenden Unfallereignissen nicht in diesem Ausmass und Dauer nachvollziehbar. Konsistent werde ein Schmerz im linken Occipitalbereich angegeben ohne allerdings beschriebenes bildgebendes Korrelat in CT (2/17) und MRI (6/18) - Schädeluntersuchungen (S. 158). Das Verhalten des Versicherten im Rahmen der Exploration habe demonstrativ und teilweise auch aggravierend erschienen; bei auch weiteren positiven Waddelzeichen (axialer Kompressionsschmerz, unterschiedliche Lasègueprüfung im Sitzen/Liegen, nicht dermatombezogene Hypästhesie) sei, soweit aus rheumatologischer Sicht beurteilbar, auch eine mögliche somatoforme Komponente nicht ausgeschlossen (S. 158).

    Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. G.___ fest, aus rheumatologischer Sicht bestehe aufgrund der axial verminderten Belastbarkeit der HWS und LWS in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, vor allem für die Durchführung von Transportarbeiten (S. 159). Für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie gehäuftes Reklinieren des Kopfes sei aus rein rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Diese Arbeitsfähigkeit sei bereits 2016 so eingeschätzt worden (S. 160).

3.1.6    Im neuropsychologischen Teilgutachten (Urk. 7/153 S. 163 ff.) hielt die Expertin M.sc. H.___ im Wesentlichen was folgt fest (S. 178 f.): Der Versicherte sei wohl pünktlich erschienen, habe jedoch von Anfang an demonstrativ nicht mitgemacht. Bereits auf erste Ansprache hin, zur Aufklärung über den geplanten Verlauf, habe der Versicherte auf ihre Schuhe gestarrt und nicht reagiert; wieder angesprochen habe der Versicherte sie (die Expertin) angestarrt, dies mit klarem konzentriertem Blick und straffer Körperhaltung. Dieses Verhalten sei durchgängig dargestellt worden. Weiter habe der Versicherte begonnen, sie (die Expertin) nach ca. 10 Minuten und dann ständig, unter dem Tisch gegen das Schienbein zu treten. Dies zum Teil auch mehrmals hintereinander. Der Versicherte habe wiederholt dermassen übertriebene Schreckreaktionen gezeigt, dass er einmalig heftig mit der Hand gegen den Tisch gestossen habe, sodass dieser kurz vibriert und dadurch auch sie (die Expertin) erschreckt habe. Anstelle sich auf die Fragen einzulassen, habe der Versicherte wiederkehrend Gegenstände, welche auf dem Tisch standen (Schreiber, Stifte, Glas) in die Hand genommen, diese von allen Seiten betrachtet und untersucht, anstelle sich der Untersucherin zuzuwenden. Auf Fragen im Anamnesegespräch sei, wenn überhaupt, nur knapp geantwortet worden. Erst nach wiederholtem beharrlichem Nachfragen sowie unter Erwähnung, dass sie (die Expertin) ihm seine Absencen nicht abnehme und sie ihm ansehe, dass er sie genau hören und verstehen würde, habe der Versicherte vorübergehend zu berichten begonnen. Der Versicherte habe vorwiegend ein demonstrativ trotziges, ablehnendes Verhalten gezeigt (auf Schuhe oder die Expertin starren, wiederkehrendes Treten gegen das Schienbein, extremes Zusammenzucken des ganzen Körpers, Gegenstände untersuchen/betrachten).

    Der Versicherte habe Schmerzen, Ängste und Vergesslichkeit beklagt, habe aber seine Medikamente nennen und auch retrospektiv Auskunft geben können. Sie habe versucht, die Beschwerdevalidierung mit TOMM durchzuführen, aber bereits bei den Beispielen habe der Versicherte ein dermassen absurdes Verhalten präsentiert (höre Instruktionen nicht zu, blättere selber im Testheft rum, wieder Starren), so dass die Untersuchung abgebrochen und ihm gesagt worden sei, er könne nach Hause gehen. Der Versicherte sei spontan nicht auf diesen Hinweis eingegangen und habe sich stattdessen wieder Wasser in sein Glas gegossen, dieses ausgetrunken und sie angestarrt. Dem Versicherten sei die Tür geöffnet und nochmals mitgeteilt worden, er dürfe nach Hause gehen. Daraufhin habe er den Untersuchungsraum verlassen. Aufgrund des sehr befremdenden Auftretens mit im Verlauf auch bei ihr (der Expertin) aufkommenden beklemmenden Gefühlen, habe sie den Versicherten von seinen Räumlichkeiten aus beobachtet. Er sei anschliessend während einer halben Stunde vor dem Gebäude umhergeschlichen, habe dabei eine Zigarette nach der anderen geraucht. Dann sei er in Richtung Klinik K.___ vis à vis gegangen und dort weiter umhergestanden. Eine Stunde nachdem sie den Versicherten verabschiedet habe, sei dieser noch immer anwesend gewesen und in der Gegend herumgeschlichen.

    Als Fazit hielt die Expertin fest, die Untersuchung sei abgebrochen worden, weil der Versicherte ein dermassen demonstratives, trotziges und theatralisches Verhalten dargestellt und sich nicht auf die Untersuchung und die Untersucherin eingelassen habe. Die sogenannten Absencen hätten sich aufgrund des klaren und zielgerichteten Blickes mit jeweils strammer Körperhaltung als nicht authentisch präsentiert. Der Versicherte habe keine Vigilanzminderung gezeigt; beim Starren sei der Blick jeweils klar und fokussiert gewesen und auch beim Anstarren der Schuhe habe sich nie ein Einsacken der Körperhaltung als Hinweis auf verminderte Vigilanz gezeigt. Die Schreckreaktionen hätten sehr ausgelebt gewirkt und es wundere hierbei, dass bei Schmerzen der Körper noch zu dermassen starken Schreckreaktionen fähig sei.

    Eine testpsychologische Untersuchung der kognitiven Funktionen sei aufgrund Malcompliance nicht durchführbar und das Stellen von Diagnosen nicht möglich gewesen. Somit könne auch keine Aussage über den Grad der Arbeitsfähigkeit/Restarbeitsfähigkeit gemacht werden (S179 ff.).

3.1.7    Der psychiatrische Gutachter med. pract. I.___ hielt in seiner Teilexpertise (Urk. 7/153 S. 185 ff.) gestützt auf die Vorakten und seine Exploration des Beschwerdeführers im Wesentlichen fest (S. 204), dieser habe von Anfang an ein als etwas auffällig zu bezeichnendes Verhalten gezeigt, zunächst nicht auf Ansprache reagiert und insgesamt seien die Anamneseerhebung und die Untersuchung mühsam gewesen. Der Versicherte habe jedoch dabei wenig authentisch gewirkt, eher histrionisch, theatralisch aufgesetzt. Deutlich sei auch geworden, dass er gekränkt und zwischenzeitlich auch gereizt war. Der Versicherte habe später im Raum in ein leeres Regal gestarrt, jedoch Blickkontakt aufgenommen und diesen auch gehalten, dann oft den gleichen Satz gesagt, ohne dass dies wirklich als Perseveration zu verstehen gewesen sei. Er habe den gleichen Satz auf gestellte Fragen wiederholt und eine gewisse Abwesenheit und Schreckhaftigkeit demonstriert; dabei habe er immer wieder mit dem Oberkörper und den Armen gezuckt und zum Teil mit den Händen an der Tischkante angeschlagen. Aufgefordert, dieses Verhalten doch zu unterlassen, sei es zu durchbrechen gewesen, so dass dieses über einen Gutteil der Untersuchung sistiert und erst wieder am Schluss bestanden habe. Insgesamt habe der Versicherte nur einfache Antworten gegeben und häufig geäussert, dass er «nichts wisse» oder «keine Ahnung» habe (S. 204). Es habe so gewirkt, dass der Versicherte keine adäquaten Antworten habe geben wollen, das Vorbeireden und die Schreckhaftigkeit hätten nicht authentisch gewirkt. Bei doch eher gering zu bezeichnenden Compliance hätten die Angaben allenfalls teilweise verwertbar erschienen (S. 205). Zum psychischen Befund gab med. pract. I.___ an, auch dieser sei vor dem Hintergrund der Begebenheiten nur beschränkt erhebbar und verwertbar. Die Mimik habe etwas eingeschränkt gewirkt, soweit beurteilbar, möge der Versicherte auch etwas herabgestimmt gewesen sein, teilweise gereizt und gekränkt. Inwieweit die Schwingungsfähigkeit abschliessend wirklich eingeschränkt gewesen sei, habe sich nicht feststellen lassen. Soweit beurteilbar, sei er bei erhaltener Vigilanz wohl soweit orientiert gewesen, von Seiten der Motivation dürfte diese zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit als aufgehoben zu bezeichnen sein (S. 205).

    Schlussfolgernd hielt der Experte fest, bei der Untersuchung habe sich ein Versicherter gezeigt, der von Seiten seines Verhaltens, des Auftretens, der Beziehungs- und Kontaktgestaltung doch als auffällig zu bezeichnen gewesen sei und ein gewisses bizzares Verhalten gezeigt habe, das jedoch sehr theatralisch, aufgesetzt, wenig authentisch und nicht nachvollziehbar gewirkt habe. Der Versicherte schien laien-ätiologisch darzustellen, wie er sich eine psychische Erkrankung vorstellte. Weder die vom Versicherten gezeigte «Schreckhaftigkeit» noch das «Starren» habe als in irgendeiner Weise bei einer psychischen Erkrankung vorkommend mit einer psychischen Erkrankung in Verbindung stehend wahrgenommen und festgestellt werden können. Die Angaben des Versicherten, wonach er «vergessen habe», «keine Ahnung habe» und dass er Sätze wiederholt habe, hätten sich nicht im Sinne einer Perseveration, einer mnestischen Störung oder eines Vorbeiredens gezeigt. Auch diese hätten aufgesetzt gewirkt und ebenso, wie sich der Versicherte die psychische Erkrankung vorstellte. Der Versicherte habe ein sehr auffälliges Verhalten gezeigt, das über die Einnahme eines sogenannten Krankenrollenverhaltens hinaus gegangen sei. Er habe sich demonstrativ theatralisch gezeigt, habe bewusstseinsnahe, demonstrative Symptome im Sinne eines nicht authentischen Verhaltens abschliessend im Sinne einer Simulation gezeigt (S. 208).

    Weiter gab der psychiatrische Experte an, vor dem Hintergrund der Gegebenheiten sei es prinzipiell etwas schwierig erschienen, differenzialdiagnostische Überlegungen anzustellen. Letztendlich wäre es natürlich möglich, dass beim Versicherten, wie im Dossier angeführt, eine depressive Störung bestehen könnte, wohl vor dem Hintergrund psychosozialer Belastungsfaktoren, da der Versicherte etwas bedrückt erschienen sei. Dies sei jedoch von anderen Gegebenheiten überlagert worden und habe sich im Einzelnen nicht differenzieren lassen. Auch habe keine Pseudodemenz im Rahmen einer depressiven Störung festgestellt werden können, welche eine Diagnose einer depressiven Störung stützen würde. Eine Erkrankung aus dem somatoformen Diagnosespektrum habe nicht festgestellt werden können, diese werde im Dossier zum Teil auch nur als Verdachtsdiagnose geäussert. Die Aufgabe der Behandlung sei auch nicht krankheitsimmanent, scheine nicht im Rahmen einer psychischen Erkrankung zu bestehen (S. 208 f.). Vor dem Hintergrund, dass der Versicherte anlässlich der Untersuchung («heute») dieses Verhalten gezeigt habe, wäre es vorstellbar, dass wie im Dossier genannt, eine akzentuierte Persönlichkeit mit wohl auch narzisstischen aber wohl auch histrionischen Anteilen bestehe. Dies und insbesondere das Bestehen einer Persönlichkeitsstörung könne aber vor dem Hintergrund der Gegebenheiten so nicht aktuell verifiziert und/oder bestätigt werden.

    Vor dem Hintergrund der Umstände und Gegebenheiten könne keine Diagnose gestellt werden und ohne eine andere als die anlässlich der Untersuchung («heute») mangelnde Mitarbeit des Versicherten, die nicht durch eine psychische Störung bedingt sei, werde auch in Zukunft keine Diagnosestellung möglich sein. Somit könne abschliessend die Arbeitsfähigkeit respektive die Arbeitsunfähigkeit bei dem Versicherten nicht beurteilt werden. Vor dem Hintergrund, dass anzunehmen sei, es bestehe ein mehr als nicht authentisches Verhalten, müsse rein medizinisch-theoretisch, rein versicherungspsychiatrisch davon ausgegangen werden, dass eine Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 209).

3.2    Im Nachgang zum Gutachten der B.___ AG fanden im Wesentlichen die folgenden medizinischen Unterlagen Eingang in die Akten:

3.2.1    Dr. med. L.___, Fachärztin Neurologie FMH, stellte in ihrem Bericht vom 25. April 2019 an den Hausarzt die folgenden Diagnosen (Urk. 7/169 S. 17 ff.):

- chronisches zervikozephales und –brachiales Schmerzsyndrom linksbetont, mit/bei

- Aggraviert nach 3-maligen HWS-Distorsionstraumata mit Kopfkontusion 2009, 2011 und 02/2017

- MRI HWS 15.03.2017: mehrsegmentale Diskusprotrusionen, V.a. C6/C7 bds. linksbetont mit möglicher Kompression C7 links bei hochgradiger Neuroforaminalstenose

- Status nach radikulärer Infiltration C7 links 2013 ohne Besserung

    Zusammenfassend gab Dr. L.___ an, bei eingeschränkter Kooperation sei keine abschliessende Beurteilung möglich, eine klinisch relevante radikuläre Kompression, sowohl zervikal als auch lumbal, erscheine allerdings wenig wahrscheinlich. Zu erwähnen sei eine wenig authentische und durch Aggravation geprägte klinische Präsentation. Der Versicherte habe den Wunsch geäussert, die elektrophysiologische Untersuchung zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen, weshalb ein zweiter Termin vorgesehen werde (S. 18).

    Im Nachtrag vom 15. Mai 2019 hielt Dr. L.___ nach durchgeführten Abklärungen in ihrer zusammenfassenden Beurteilung fest, die elektromyographische Untersuchung habe erwartungsgemäss keinen Anhalt für eine Radikulopathie C5, C6 und C7 rechts ergeben. Da die rechtsseitige Zervikobrachialgie im Moment im Vordergrund stehe und die Untersuchung als äusserst schmerzhaft empfunden worden sei, sei auf die Untersuchung der linken Seite verzichtet worden. Die Ergebnisse der somatosensorisch evozierten Potentiale seien nicht richtungsweisend, insbesondere ohne Anhaltspunkte für eine Läsion der lemniskalen Afferenzen. Zusammenfassend finde sich aus neurologischer Sicht keine Erklärung für die chronifizierte Schmerzsymptomatik, insbesondere kein Anhalt für eine zugrundeliegende radikuläre Kompression (Urk. 7/169 S. 19).

3.2.2    Dr. med. M.___, Facharzt für Chirurgie (FMH), Unfallchirurgie, Sportmedizin, stellte in seinem Bericht vom 4. März 2020 gestützt auf zwei Bildgebungen (MRI HWS und MRI Schulter links) je vom 13. Februar 2020 die folgenden Diagnosen: Diskushernie Segment HWK 6/7, Kompression der Nervenwurzel C7 links, Einengung des rechten Neuroforamens im Segment HWK 6/7, Unkovertebralarthrose. Des Weiteren diagnostizierte er eine Schulterinstabilität links, Hill-Sachs-Läsion links nach Schulterluxation, eine Ruptur des inferioren glenohumeralen Ligamentes links sowie eine AC-Gelenksarthrose links (Urk. 7/167 S. 1).

    Dr. M.___ gab im Wesentlichen an, ursächlich für die Beschwerden sei eine Mischsymptomatik zwischen einer Nervenwurzelkompression im HWS-Bereich durch die Diskushernie und einer verbliebenen Schulterinstabilität links nach vermutlicher Schulterluxation in früherer Zeit. Der Versicherte leide massiv unter Schmerzen. Zur Differenzierung der HWS-Beschwerden sei der Patient zu Dr. med. N.___ überwiesen worden. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. M.___ nicht (Urk. 7/167 S. 3).

3.2.3    Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, gab in seinem Bericht vom 12. März 2020 an, die Beweglichkeit der HWS sei massiv eingeschränkt. Es bestehe eine leichtgradige Abschwächung des Faustschlusses in beiden Händen und eine diffuse Sensibilitätsstörung im Bereich beider Hände. Im Röntgenbefund zeigten sich osteochondrotische Veränderungen bei C 5/6 und C 6/7, jedoch auch im Bereich der mittleren HWS. Eine Instabilität der HWS zeige sich nicht. Da der Patient unter den Beschwerden sehr stark leide, werde mit ihm die Möglichkeit einer schmerztherapeutischen Interventionsbehandlung besprochen. Das Verfahren sei ihm erläutert und ein entsprechender Termin vereinbart worden (Urk. 7/167 S. 5).

3.2.4    Der zuständige RAD-Arzt Dr. med. O.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt mit Blick auf die Berichte von Dr. M.___ vom 4. März 2020 und von Dr. N.___ vom 12. März 2020 sowie die darin festgehaltenen bildgebenden Befunde in seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2020 im Wesentlichen fest, neu seien die im Rahmen eines Arthro MRI erst 2/2020 erhobenen MR-tomographischen Befunde der linken Schulter. Hinsichtlich der Beurteilung der sich letztendlich aus der Zusammenschau der klinischen und radiologischen Befunde abzuleitenden Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Arbeitsfähigkeit) ergebe sich auch unter Berücksichtigung dieser neuen Diagnose aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht keine andere Beurteilung der quantitativen Arbeitsfähigkeit. Hingegen sei das Belastungsprofil um die qualitative Einschränkung «keine Arbeiten mit dem linken Arm in oder über Schulterhöhe» zu erweitern (Urk. 7/171 S. 11 f.).

3.2.5    Im Bericht der Universitätsklinik P.___, wo der Versicherte auf Zuweisung seines Hausarztes untersucht worden war, stellten die verantwortlich zeichnenden Ärzte der Schulterchirurgie am 8. September 2020 die folgenden Diagnosen (Urk. 7/169 S. 3 f.):

- komplexes chronisches Schmerzsyndrom Schulter/Nacken links mit/bei

- Cervikovertebralsyndrom mit Diskushernie HWK 6/7 mit Nervenwurzelkompression C7 links

- Bursitis subacromialis

- Insuffizienz periskapuläre Muskulatur

- Depression mit

- V.a. chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

- St. nach Myokardinfarkt 2018

    Sie führten im Wesentlichen an, es bestehe eine schwierige Situation mit einem komplexen chronischen Schmerzsyndrom im Bereich des Nackens und der linken Schulter. Der Patient leide seit vielen Jahren an den Beschwerden. Obschon sich MR-tomographisch im Februar 2020 eine Bursitis subacromialis gezeigt habe, gingen die vom Patienten geltend gemachten Beschwerden weit über dieses Krankheitsbild hinaus. Insofern sähen sie aus schulterchirurgischer Sicht keine Möglichkeit, die Beschwerden des Patienten zu verbessern. Es werde deshalb um Aufgebot in der interdisziplinären Sprechstunde des Universitätsspitals Q.___ gebeten. Auch werde keine Verlaufskontrolle vereinbart, eine erneute Zuweisung sei bei Bedarf jederzeit möglich.

3.2.6    Im Bericht des Universitätsspitals Q.___, Institut für Anästhesiologie, Schmerzambulatorium, vom 8. Oktober 2020, stellten die verantwortlich zeichnenden Ärzte neben bekannten Fremddiagnosen die folgende Diagnose (als Schmerzdiagnose): chronische sekundäre muskuloskelettale Schmerzen Schulter links (ICD-11: MG 30.3) mit/bei Arthro-MRI 02/2020: Bursitis subacromialis, Tendopathie der Supraspinatussehne, keine Rotatorenmanschettenruptur sowie Röntgen Schulterstatus links 08/2020: regelrecht zentriertes Glenohumeralgelenk, geringe Mehrsklerosierung am inferioren Glenoid. Sie führten im Wesentlichen aus, die expliziten Schmerzen in der linken Schulter bestünden seit diesem Jahr, die Schmerzen im Hals- und Nackenbereich dagegen schon mehrere Jahre. Bei einem zervikoradikulären Schmerzsyndrom mit Nervenwurzelkompression der C7-Wurzel sei bereits 2018 eine operative Sanierung empfohlen worden, welche der Patient abgelehnt habe. Mehrmalige Infiltrationen an der HWS (u.a. Dr. N.___) seien bisher ohne Verbesserung der Symptomatik gewesen. Analgetisch nehme er Dafalgan, Novalgin, und Nisulid ein, welche nicht helfen würden. Er sei in regelmässiger psychotherapeutischer Therapie bei Dr. R.___. Die medikamentöse antidepressive Therapie habe er jedoch selbständig sistiert (Urk. 7/176).

3.2.7    Dr. med. R.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberärztin am Zentrum S.___, Ambulatorium T.___, der U.___ sowie behandelnde Psychiaterin des Beschwerdeführers, führte in ihrem Schreiben vom 12. Oktober 2020 (Urk. 7/179) zu Händen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sowie in Beantwortung von dessen Fragen im Wesentlichen aus, im psychiatrischen Teilgutachten von med. pract. I.___ fehle ein psychopathologischer Befund nach AMDP, des Weiteren seien kein ausführlicher klinisch-psychiatrischer Befund und kein Status nach AMDP erhoben worden, auch fehlten eine vollsndige Beschreibung der Persönlichkeit und testpsychologische Abklärungen. Testpsychologische Zusatzuntersuchungen wären sicherlich wünschenswert, allerdings sei tatsächlich auch zu beachten, dass der Versicherte offensichtlich kaum Auskünfte gegeben habe und somit eine solche Erhebung kaum durchzuführen sei (S. 1). Weiter gab Dr. R.___ an, med. pract. I.___ umschreibe vornehmlich das Verhalten des Patienten, welches sie (Dr. R.___) in den Sitzungen bei ihr zwischenzeitlich sehr ähnlich wahrnehme. Den psychopathologischen Befund beim Versicherten zu erheben sei sicherlich schwierig. Er sei einerseits sehr misstrauisch, andererseits werde die zugrundeliegende Symptomatik tatsächlich durch sein sehr auffälliges theatralisches und histrionisches Auftreten überdeckt. Hierdurch sei die Diagnostik erschwert und die Vermutung einer Aggravation bis hin zur Simulation naheliegend. Leider würden Patienten mit diffusen Beschwerden und forderndem, teils unangenehmem Verhalten oft nicht ernst genommen, obwohl tatsächlich somatische wie auch psychiatrische Erkrankungen vorlägen. Dies sei beim Versicherten ebenfalls geschehen, so habe zum Beispiel in einer erneuten Untersuchung der Schulter letztendlich ein durchaus schwerwiegender Befund erhoben werden können (S. 2).

    Weiter führte Dr. R.___ zur Hauptsache aus, der Versicherte habe anlässlich der Sitzungen immer wieder über Ängste berichtet. Er beschreibe einerseits eine grosse Angst, einen neuen Herzinfarkt zu erleiden. Hinzu kämen nachts auftretende Ängste. Bezüglich Affektivität bestehe ihrer Einschätzung nach eine deutlich reduzierte Schwingungsfähigkeit und Freudlosigkeit, auch bestünden deutliche Schuld- und Schamgefühle insbesondere gegenüber seiner Ehefrau (S. 2 f.). Ihres Erachtens sei beim Versicherten eine somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren (F45.4), auch sei eine somatoforme autonome Funktionsstörung des Herzens (F.45.30) zu diskutieren. Ebenfalls bestehe eine mittelgradige depressive Episode; die Diagnosekriterien seien erfüllt (S. 3 ff.).

    Abschliessend bemerkte Dr. R.___, die Befunderhebung sei aufgrund des misstrauischen, teils abwertenden Verhaltens sicherlich nicht einfach. Der Versicherte sei nicht in der Lage, sein Verhalten zu reflektieren, versuche durch sein theatralisches Verhalten einen Leidensdruck glaubhaft zu machen, welches leider lediglich dazu führe, dass er kaum ernst genommen werde und wichtige Informationen verloren gingen. Aus ihrer Sicht sei daher sicherlich ein ausführliches psychiatrisches Einzelgutachten sinnvoll und die Zeitspanne des vorliegenden Gutachtens (Untersuchungszeit 13.00 bis 14.20) zu kurz (S. 6).

3.2.8    Dr. med. V.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2020 aus, der psychiatrische Teilgutachter beschreibe ein Verhalten des Versicherten, das mit Sicherheit als Aggravation bezeichnet werden müsse, ebenso die neuropsychologische Teilgutachterin. Der psychiatrische Teilgutachter habe aufgrund des Verhaltens des Versicherten keine Diagnose stellen können, was nachvollziehbar sei. Auch eine allfällige Arbeitsunfähigkeit könne nicht beurteilt werden aufgrund des Verhaltens des Versicherten. Die Beweislosigkeit gehe zu Lasten des Versicherten (Urk. 7/182 S. 4).


4.

4.1    Das Gutachten der B.___ AG beruht auf umfassenden Untersuchungen in den notwendigen medizinischen Disziplinen und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) erstellt. Die begutachtenden Fachpersonen setzten sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und dessen Verhalten einlässlich auseinander und stellten – soweit ihnen möglich - nachvollziehbare Diagnosen. Dabei legten sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten die Schlussfolgerungen nachvollziehbar.

    In somatischer Hinsicht legten die medizinischen Fachpersonen einleuchtend dar, dass weder in internistischer, noch in kardiologischer, noch in neurologischer Hinsicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht; mit Blick auf die zeitnah zu gleichen Schlüssen gelangenden Ausführungen von Dr. L.___ in ihrem Bericht vom 25. April 2019 (vgl. E. 3.2.1) erscheint namentlich überzeugend, dass bezüglich der Schmerzen im Nackenbereich aus neurologischer Sicht kein pathologischer und somit kein relevanter Befund mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu erheben war. Vor dem Hintergrund der medizinischen Akten sowie der anlässlich der Untersuchung geklagten Beschwerden, der erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen leuchtet aber auch in rheumatologischer Hinsicht ein, dass aufgrund der degenerativen Befunde an der Hals- und Lendenwirbelsäule zwar eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten - auch mittelschwere Arbeiten umfassenden (vgl. Urk. 7/13 S. 5) Tätigkeit als Operateur besteht, hingegen in einer leidensangepassten (leichten) Tätigkeit unter Berücksichtigung des - aufgrund der Schulterproblematik durch RAD Arzt Dr. O.___ weiter eingeschränkten - rheumatologischen Belastungsprofils keine Arbeitsunfähigkeit gegeben ist. Schliesslich leuchten auch die neuropsychologische und die psychiatrische Expertise ohne Weiteres ein. Insbesondere zeigten die Fachpersonen nachvollziehbar auf, dass aufgrund der eingeschränkten Mitwirkung des Versicherten bei den Untersuchungen sowie mit Blick auf das von ihm demonstrierte einhellig als wenig authentisch eingestufte - Verhalten, welches nicht durch ein krankheitswertiges Geschehen zu erklären war, keine bzw. keine zuverlässige Beurteilung des neuropsychologischen bzw. psychischen Gesundheitszustandes vorgenommen werden konnte, und infolge Überlagerung allfällig bestehender Symptomatiken kein von diesem Verhalten verselbständigter Gesundheitsschaden hinreichend abzugrenzen und somit feststellbar war. Es leuchtet daher auch ein, dass es folglich nicht möglich war, mit der erforderlichen Zuverlässigkeit eine Diagnose zu stellen und eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen.

4.2

4.2.1    In somatischer Hinsicht stellt der Beschwerdeführer den Beweiswert des B.___-Gutachtens mit der Begründung in Frage, der rheumatologische Experte habe als Folge seiner oberflächlichen Untersuchung die vom Beschwerdeführer beklagten progredienten Schmerzen in der linken Schulter nicht bildgebend abgeklärt; das von Dr. M.___ veranlasste Arthro-MRI der linken Schulter vom 13. Februar 2020 habe jedoch diverse Befunde ergeben, bezüglich derer unwahrscheinlich sei, dass diese drei Monate zuvor nicht vorgelegen seien (Urk. 1 S. 6). Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der rheumatologischen Begutachtung durch Dr. G.___ zwar mannigfaltige Beschwerden beklagte (vgl. Urk. 7/153/149). Beschwerden betreffend die linke Schulter erwähnte er jedoch nicht. Alsdann ergab sich im klinischen Untersuch (Urk. 7/153 S. 153 f.) bezüglich der Schultern ein im Wesentlichen unauffälliger Befund bei nur mässig und gleichseitig eingeschränkter Schulterbeweglichkeit. Vor diesem Hintergrund ist nicht als mangelnde Sorgfalt zu werten, dass Dr. G.___ von weiterführenden Abklärungen abgesehen hat.

    Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass dem nachträglich befundeten Gesundheitsschaden an der linken Schulter mit dem durch RAD-Arzt Dr. O.___ angepassten Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 32.4) in qualitativer Hinsicht nicht hinreichend Rechnung getragen worden sei. Soweit er in diesem Kontext hingegen (in quantitativer Hinsicht) moniert, Dr. O.___ sei in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2015 noch von einer Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit von 80 % ausgegangen, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb er (der Beschwerdeführer) nun vollständig arbeitsfähig sein solle, zumal zwischenzeitlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (Urk. 1 S. 6 f.), ergibt dies nichts zu seinen Gunsten. So begründete Dr. O.___ diese Einschätzung damals mit einer geringen Leistungsminderung (von 10 %-20 %) wegen zeitweiligem Schwindel (Urk. 7/40 S. 5). Jedoch liegt auf der Hand, dass der reinen Aktenbeurteilung von Dr. O.___ bezüglich der nicht sein Fachgebiet betreffenden (Schwindel-)Problematik kein höherer Beweiswert zukommen kann als dem eingeholten Gutachten der externen Spezialärzte, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatteten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangten.

4.2.2    Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der fallzuständige Psychiater des RAD habe sich nicht mit der umfangreichen Kritik der behandelnden Psychiaterin Dr. R.___ am psychiatrischen Gutachten befasst, sondern lediglich behauptet, es liege Beweislosigkeit vor. Jedoch habe Dr. R.___ in ihrem Schreiben vom 12. Oktober 2020 ausgeführt, dass die psychiatrische Expertise von med. pract. I.___ die Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten ausgerechnet bei der zentralen Befunderhebung nicht einhalte, weshalb ergänzende Abklärungen vorzunehmen seien (Urk. 1 S. 7 ff.).

    Aufgrund ihrer jeweiligen Untersuchungen stellten die Neuropsychologin M.sc. H.___ und der Psychiater med. pract. I.___ – zusammengefasst – je fest, der Beschwerdeführer präsentiere ein wenig authentisches, theatralisches und aufgesetztes Verhalten sowie ein unkooperatives Antwortverhalten, was eine Befunderhebung und Beurteilung lege artis verunmögliche (E. 3.1.6 und 3.1.7 hiervor). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Feststellungen durch das Schreiben von Dr. R.___ vom 12. Oktober 2020 in Frage gestellt werden; vielmehr bestätigte sie darin, dass sie das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich ihrer Sitzungen sehr ähnlich wahrnehme und dass ein Befund schwer zu erheben sei. Insbesondere geht aus den von Dr. R.___ gestellten Diagnosen und Ausführungen weder hervor, dass das vom Beschwerdeführer demonstrierte Verhalten Ausdruck einer verselbständigten psychischen Störung ist, noch inwiefern trotz des unkooperativen und täuschenden Gebarens eine zuverlässige Befunderhebung und Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeitglich gewesen sein soll. Somit werden im erwähnten Schreiben von Dr. R.___ aber keine wichtigen Aspekte benannt, welche seitens der Gutachter allenfalls unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 5.2) und die daher geeignet wären, die Beurteilung der Gutachter in Frage zu stellen. Vielmehr erscheint gerade auch im Lichte der Ausführungen von Dr. R.___ nachvollziehbar, dass - unabhängig davon, ob von einem Ausschlussgrund im Sinne von BGE 141 V 281  E. 2.2.1 (Aggravation oder Simulation; vgl. E. 1.4 hiervor) auszugehen ist – aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers eine leitliniengerechte Begutachtung erschwert bzw. nachgerade undurchführbar war. Dies mit der Folge, dass ein allfällig vorhandener Gesundheitsschaden – einen solchen schloss med. pract. I.___ denn auch nicht gänzlich aus aufgrund der eingeschränkten Mitwirkung des Beschwerdeführers jedenfalls nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit feststellbar war. Wie RAD-Arzt Dr. V.___ am 17. Dezember 2020 daher im Ergebnis zutreffend festhielt, geht diese Beweislosigkeit zulasten des Beschwerdeführers (vgl. dazu statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_836/2019 vom 15. Juni 2020 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine neue Begutachtung, wie der Beschwerdeführer dies beantragt (Urk. 1 S. 9), fällt bei diesen Begebenheiten ausser Betracht (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_104/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis).

4.2.3    Soweit der Beschwerdeführer die Zuverlässigkeit der Expertise der B.___ AG schliesslich unter Hinweis darauf in Frage stellt, dass er entgegen den Angaben im neurologischen und internistischen Teilgutachten nicht übergewichtig, sondern 23 kg leichter sei als die Gutachter dies gemäss Diagnosekatalog in der interdiszipinären Beurteilung behaupten (Urk. 1 S. 5), ist ihm insoweit zu folgen, als diese Ungenauigkeit auf eine gewisse Unsorgfalt in diesem Punkt schliessen lässt. Jedoch betrifft dieser Mangel keinen für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit zentralen Aspekt, weshalb nicht ersichtlich ist und denn auch vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt wird, inwieweit er die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung gemäss B.___-Gutachten nachhaltig in Frage zu stellen vermag. Aber auch soweit der Beschwerdeführer rügen lässt, die Gutachter hätten ihm gestützt auf die Angaben im internistischen Teilgutachten zu Unrecht eine Inkonsistenz bezüglich der Medikamenteneinnahme zum Vorwurf gemacht (Urk. 1 S. 5), ergibt dies nichts zu seinen Gunsten. So hatte er diesbezüglich anlässlich der verschiedenen Begutachtungen divergierende Angaben gemacht und jedenfalls gegenüber der internistischen Gutachterin wie auch dem neurologischen Experten durchaus angegeben, das – im Labor kaum nachweisbare (S. 108) - antidepressive Medikament Trittico einzunehmen (Urk. 7/153 S. 82 und Urk. 7/153 S. 101). Daran ändert nichts, dass Dr. R.___ in ihrem Bericht vom 12. Oktober 2020 festhielt, der Versicherte habe zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht in psychiatrischer Behandlung gestanden, weshalb es nicht verwunderlich sei, dass die Medikamentenspiegel unterhalb des Referenzwertes gelegen hätten (Urk. 7/179/4).

4.3    Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die gegen das B.___ Gutachten vom 29. November 2019 vorgebrachten Einwände nicht geeignet sind, dessen Beweiskraft in Frage zu stellen. Auf das Gutachten ist daher abzustellen und gestützt darauf davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus somatischen (rheumatologischen) Gründen - eine Arbeitsunfähigkeit aus neuropsychologischen/psychiatrischen Gründen liess sich nicht rechtsgenüglich erstellen - zwar in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Operateur nur noch zu 50 % arbeitsfähig ist. In einer leidensangepassten Tätigkeit (leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und ohne gehäuftes Reklinieren des Kopfes sowie ohne Arbeiten mit dem linken Arm in oder über Schulterhöhe) besteht dagegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit und dies – zumal auch der Versicherte selber geltend macht, sein Gesundheitszustand habe sich im Verlauf verschlechtert (Urk. 1 S. 6)jedenfalls seit dem Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns per Februar 2015 (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) ohne längere Unterbrechungen.

    Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der so festgestellten Arbeitsfähigkeit.


5.

5.1    

5.1.1    Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt seiner Krankschreibung per 24. September 2013 bei der Y.___ AG angestellt, welches Arbeitsverhältnis aus invaliditätsfremden Gründen (Produktionsverlagerung ins Ausland) per 31. März 2014 aufgelöst wurde. Da der Beschwerdeführer diese Anstellung ab diesem Zeitpunkt somit unabhängig von seiner gesundheitlichen Situation nicht mehr innegehabt hätte, hat die Verwaltung bei der Festsetzung des Valideneinkommens zu Recht die statistischen Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) beigezogen und dabei – der Beschwerdeführer hat keinen Beruf erlernt, war jedoch häufig als Lagermitarbeiter tätig (Urk. 7/34) zugunsten des Beschwerdeführers auf die Löhne gemäss dem untersten Kompetenzniveau im Bereich Lagerei abgestellt (LSE 2016 Tabelle TA1, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Ziff. 49-52; Kompetenzniveau 1, Fr. 5'504.--).

5.1.2    Der Beschwerdeführer lässt dagegen einwenden, mit Blick auf das bei der Y.___ AG als Operator erzielte recht hohe Einkommen (von Fr. 6'134.-- pro Monat; vgl. Urk. 7/13 S. 2) erscheine das Abstellen auf das unterste Kompetenzniveau nicht sachgerecht, vielmehr sei der Lohn im Kompetenzniveau 3 massgebend (Urk. 1 S. 11). Allein daher auf das Kompetenzniveau 3 («Komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen») abzustellen, weil der Beschwerdeführer bei der Y.___ AG (wohl branchenbedingt; vgl. Ziff. 19-20 der LSE) ein für eine ungelernte Kraft überdurchschnittliches Einkommen erzielte, rechtfertigt sich jedoch nicht. Denn zum einen war der Beschwerdeführer bei der Y.___ AG nicht mit komplexen Aufgaben betraut (vgl. Arbeitgeberbericht der Y.___ AG, Urk. 7/13 S. 5: Verschieben von Rohstoffen mit Lenkdeichselfahrzug, Verwiegen von Rohstoffen und Reinigungsarbeiten). Zum andern steht aber auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass er - nach erfolgtem Stellenverlust aus betrieblichen bzw. wirtschaftlichen Gründen - im Gesundheitsfall weiterhin ein für ungelernte Arbeitskräfte überdurchschnittlich hohes Einkommen erzielt hätte (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_745/2020 vom 29. März 2021 E. 6.3). Damit ist mit der Verwaltung vom erwähnten statistischen Tabellenlohn von Fr. 5'504.-- auszugehen, was unter Berücksichtigung der im Bereich Lagerei betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.8 Stunden pro Woche im Jahr 2016 (statt 41.7; vgl. Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Ziffer 52) ein Valideneinkommen in Höhe von Fr. 69‘020.20 als Ausgangswert ergibt (Fr. 5'504.--: 40 x 41.8 x 12 pro 2016).

    Wie der Beschwerdeführer hingegen zu Recht einwenden lässt, ging er jedenfalls seit 2010 einer regelmässigen Nebenerwerbstätigkeit im Bereich Reinigung nach (vgl. IK-Auszug, Urk. 7/156 S. 3). Nach der Rechtsprechung kann ein Nebeneinkommen dann als Validenlohn berücksichtigt werden, falls ein solches bereits im Gesundheitsfall erzielt worden ist und weiterhin erzielt worden wäre, wenn die versicherte Person keinen Gesundheitsschaden erlitten hätte (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall unstreitig erfüllt. Das Einkommen aus dem Nebenerwerb ist daher zum Einkommen aus dem Haupterwerb hinzuzuzählen, wobei mit Blick auf die zwischen 2010 und 2013 erzielten Einkünfte aus Nebenerwerbstätigkeit von einem durchschnittlichen jährlichen Wert von Fr. 4'830.-- auszugehen ist (2010: Fr. 4'988.-- + Fr. 3'269.--, 2011: Fr. 3'875.--, 2012: Fr. 4'497, 2013: Fr. 2'689.--; vgl. Urk. 7/156 S. 3).

5.1.3    Damit ergibt sich ein Valideneinkommen von insgesamt Fr. 73'850.20.

5.2.

5.2.1    Da der Beschwerdeführer seit längerem keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, hat die Verwaltung das Invalideneinkommen ebenfalls anhand von statistischen Werten (Tabellenlöhnen der LSE) festgelegt. Sie stellte dabei auf ein monatliches Einkommen von Fr. 5340.-- ab gemäss dem Total der LSE 2016 Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, was angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2016 ein Einkommen von Fr. 66‘803.40 ergab (Urk. 2; vgl. auch Urk. 7/170).

5.2.2    Diese Berechnungsweise wird vom Beschwerdeführer dahin beanstandet, als vom so ermittelten Invalideneinkommen kein leidensbedingter Abzug vorgenommen worden ist; unter Hinweis auf verschiedene Publikationen macht er geltend, statistisch sei erwiesen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen zwischen 10 %-15 % weniger verdienen würden als gesunde Personen in der gleichen Tätigkeit, weshalb ein Abzug in Höhe von jedenfalls 15 % vorzunehmen sei (Urk. 1 S. 10).

    Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung anerkennt, dass in einer versicherten Person liegende individuelle Umstände - worunter auch behinderungsbedingte Einschränkungen fallen - Auswirkungen auf die Verdienstmöglichkeiten haben können. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) daher rechtsprechungsgemäss allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc).

    Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist dabei zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis).

    Zwar liegen beim Beschwerdeführer (qualitative) Einschränkungen auch bezüglich einer Verweistätigkeit vor (vgl. zum Anforderungsprofil E. 5.3). Jedoch sind diese körperlichen Limitierungen nicht als ausserordentlich zu bezeichnen, weshalb bezogen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl noch von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten ausgegangen werden kann. Weitere persönliche Merkmale, die einen Abzug rechtfertigen, sind alsdann nicht ersichtlich und werden auch vom Beschwerdeführer nicht konkret geltend gemacht. Der Verzicht auf einen Abzug vom Invalideneinkommen ist daher nicht zu beanstanden.

5.2.3    Somit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 66‘803.40.

5.3    Die Gegenüberstellung von Valideneinkommen (Fr. 73'850.20) und Invalideneinkommen (Fr. 66‘803.40) führt zu einem Invaliditätsgrad von 9.54 %, (Fr. 73'850.20 – Fr. 66‘803.40 / Fr. 73'850.20 x 100), was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente ergibt (vgl. E. 1.5 hievor). Anzumerken ist, dass selbst wenn ein Abzug von 15 % vom Invalideneinkommen vorgenommen würde, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert.

    Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die IV-Stelle den vom Beschwerdeführer weiterhin erzielten Nebenverdienst aus mehreren Tätigkeiten zu Recht auch beim Invalideneinkommen berücksichtigt hat (vgl. Urk. 2 S. 3), was der Beschwerdeführer in Frage stellt (Urk. 1 S. 10). Lediglich anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer seine dem IK-Auszug zu entnehmenden Nebenverdienste, welche sich im Jahr 2018 auf immerhin Fr. 9'404.-- beliefen Urk. 7/156/3), anlässlich der gutachterlichen Berufsanamnesen mit keinem Wort erwähnte, sondern angab, abgesehen von der beruflichen Eingliederung in der Bäckerei (Februar 2017, vgl. Urk. 7/77-78) seit 2013 nicht mehr gearbeitet zu haben und auch nicht in der Lage zu sein, im Haushalt zu helfen (Urk. 7/153 S. 81, S. 126 f., S. 151).


6.    Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin demnach einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2021 erweist sich damit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


7.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.--) auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann