Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00105


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 25. Juni 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli

Besenrainstrasse 31, 8038 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1983 geborene X.___ war in einem per 30. November 2014 gekündigten Arbeitsverhältnis als Payroll Consultant bei der Y.___AG angestellt und seit dem 10. Februar 2014 krankgeschrieben, als sie sich am 10. Oktober 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/1, Urk. 8/2/9, Urk. 8/11). Die IVStelle liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto erstellen (Urk. 8/8), führte mit der Versicherten ein Standortgespräch durch (Urk. 8/9), holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/11) sowie je einen Arztbericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, (Urk. 8/16) und von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Urk. 8/19) ein und zog Akten der Krankentaggeldversicherung der Versicherten bei (Urk. 8/24). Von März bis Juli 2015 war die Versicherte in stationärer und von Juli bis September 2015 in teilstationärer Behandlung in der Klinik B.___ (B.___; Urk. 8/36/3). Am 25. November 2015 teilte die IVStelle der Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/35). Die IV-Stelle holte einen Bericht der B.___ ein (Urk. 8/36) und führte mit der Versicherten ein Beratungsgespräch betreffend Abklärung berufliche Situation durch (Urk. 8/38, Urk. 8/52). Nach Einholung eines weiteren Berichts der B.___ (Urk. 8/49) erteilte die IV-Stelle am 14. September 2016 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining bei der C.___ GmbH für die Zeit vom 7. November 2016 bis 6. Februar 2017 (Urk. 8/55) und sprach der Versicherten für die Dauer der Massnahme ein Taggeld zu (Urk. 8/56, Urk. 8/59). Mit Mitteilung vom 17. Februar 2017 verlängerte die IV-Stelle die Kostengutsprache für das Belastbarkeitstraining bis am 6. Mai 2017 (Urk. 8/64) und richtete weiter ein Taggeld aus (Urk. 8/65-66). Am 5. Mai 2017 teilte die IVStelle mit, dass sie die Kosten für ein vom 7. Mai bis 6. November 2017 dauerndes Aufbautraining bei der C.___ GmbH übernehme (Urk. 8/72), und sprach der Versicherten ein Taggeld zu (Urk. 8/73, Urk. 8/77). Mit Mitteilung vom 9. November 2017 verlängerte die IV-Stelle die Kostengutsprache bis am 6. Januar 2018 (Urk. 8/96) und richtete weiter ein Taggeld aus (Urk. 8/97, Urk. 8/100). Ab dem 8. Januar 2018 bezog die Versicherte Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/149/1). Die IV-Stelle holte Berichte der B.___ (Urk. 8/102) und von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Urk. 8/104) welcher die Versicherte bereits in der B.___ betreut hatte, ein. Mit Mitteilung vom 6. März 2018 hielt die IV-Stelle fest, dass die Versicherte eine Umschulung zur Aktivierungsfachfrau HF machen möchte. Hierzu müsse sie das Zulassungsverfahren des Zentrums E.___ bestehen. Um die Versicherte bei diesem Prozess zu unterstützen, übernehme sie ein Job Coaching, welches von einem ihrer Mitarbeiter vom 16. Januar bis 15. April 2018 durchgeführt werde. Bis zum Beginn der Ausbildung beziehungsweise des Praktikums sei die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentraum (RAV) angemeldet (Urk. 8/112). Mit Mitteilung vom 22. Mai 2018 verlängerte die IV-Stelle die Kostengutsprache für das Job Coaching bis am 15. Oktober 2018 (Urk. 8/114). Mit Schreiben vom 26. Februar 2019 teilte das E.___ der Versicherten mit, dass sie alle Schritte des Eignungsverfahrens für die Ausbildung zur Aktivierungsfachfrau HF erfolgreich absolviert habe (Urk. 8/125). Die IV-Stelle erteilte daraufhin mit Mitteilung vom 27. März 2020 (Urk. 8/141) Kostengutsprache für eine Umschulung zur Aktivierungsfachfrau HF beim E.___ vom 14. September 2020 bis 15. September 2023. Sie sprach der Versicherten zudem für die Dauer der Massnahme ein Taggeld zu (Urk. 8/142, Urk. 8/145).

    Mit Eingabe vom 14. April 2020 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle um Ausrichtung eines Wartetaggeldes im Sinne von Art. 18 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), spätestens ab Sommer 2017, abzüglich der Tage an welchen ein Taggeld bezogen worden sei (Urk. 8/147). Mit Vorbescheid vom 19. Juni 2020 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Anspruch der Versicherten auf ein Wartezeittaggeld zu verneinen (Urk. 8/151). Nachdem die Versicherte dagegen am 21. Juli 2020 Einwand erhoben hatte (Urk. 8/156), verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 19. Januar 2021 wie vorbeschieden einen Anspruch der Versicherten auf ein Wartezeittaggeld (Urk. 2).


2.    Mit Eingabe vom 12. Februar 2021 (Urk. 1) liess X.___ Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der Verfügung vom 19. Januar 2021 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen in Form von Wartetaggeldern (Art. 18 Abs. 2 IVV) spätestens ab Sommer 2017 bis 14. September 2020 auszurichten unter Berücksichtigung von zeitlich kongruent bezogenen Sozialversicherungsleistungen, eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen in Form von Wartetaggeldern (Art. 18 Abs. 2 IVV) ab 19. Januar 2019 (Ende Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung) bis 14. September 2020 auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. März 2021 angezeigt wurde (Urk. 9).

3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die versicherte Person, die zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder einer Umschulung warten muss, hat gemäss Art. 22 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 18 IVV während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld (Abs. 1). Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in welchem die IVStelle feststellt, dass eine erstmalige berufliche Ausbildung oder eine Umschulung angezeigt ist (Abs. 2). Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit (Abs. 3). Soweit Versicherte einen Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung haben, besteht kein Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung (Abs. 4).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen (Urk. 2), die Beschwerdeführerin habe vom 7. November 2016 bis am 6. Januar 2018 ein IV-Taggeld bezogen. Danach sei sie in angepasster Tätigkeit voll arbeitsfähig gewesen und habe vom 8. Januar 2018 bis am 18. Januar 2019 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen. Für diese Zeitspanne bestehe kein Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung. Dass die Beschwerdeführerin erst per September 2020 mit ihrer Umschulung habe beginnen können, liege zwar nicht an ihrer eigenen Person. IV-Taggelder stellten jedoch primär einen Erwerbsersatz dar und seien als absolut subsidiäre Leistung zu betrachten respektive auszurichten. Die Beschwerdeführerin, welche der Schadenminderungspflicht (Selbsteingliederungspflicht) unterliege, strebe eine Ausbildung und anschliessende Berufstätigkeit an, bei der nebst dem körperlich aktiven Teil, Lesen und Schreiben gefordert würden. Es handle sich bei der Umschulung also keineswegs um eine Tätigkeit ohne wiederkehrende Lese- und Schreibaufträge. Es wäre der Beschwerdeführerin daher zumutbar gewesen, ab Ende Aufbau- und Arbeitstraining (6. Januar 2018) bis Beginn Umschulung (14. September 2020) einer (befristeten), einfachen Tätigkeit mit zeitweiligen Lese- und Schreibaufträgen nachzugehen. Dafür, dass die Umstände für eine Stellensuche aufgrund der Corona-Pandemie nicht optimal gewesen seien, habe die Invalidenversicherung nicht einzustehen, gehe die Invalidenversicherung doch von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt aus.

2.2    Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1), der Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdegegnerin erkannt habe, dass eine Umschulung notwendig sei, sei spätestens auf Sommer 2017 festzulegen. Damals habe die neu zuständige Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin geraten, die ins Auge gefasste Coach-Ausbildung zugunsten der Umschulung auf den Beruf der Aktivierungsfachfrau HF oder der Tanz- und Bewegungstherapeutin zu verwerfen. Sollte der Zeitpunkt der in Art. 18 Abs. 2 IVV genannten Voraussetzung nicht auf Sommer 2017 angesetzt werden, so sei dieser mit Stichtag 5. Januar 2018 festzulegen. An diesem Tag seien von der Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin die Abklärungsergebnisse ausführlich besprochen und auf der Basis des aktuellen Arztberichts von Dr. D.___ und des positiven Verlaufs des Arbeitstrainings die «deutliche Eignung der Versicherten für eine künftige berufliche Tätigkeit als Aktivierungsfachfrau» festgehalten worden. Unter Berücksichtigung der ausgerichteten IV-Taggelder stünden ihr Wartetaggelder vom 8. bis 15. Januar 2018 sowie vom 18. Januar 2019 bis 14. September 2020 zu.

    Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass es ihr eben gerade nicht zumutbar gewesen sei, nach Ende des Aufbau- und Arbeitstrainings einer (befristeten) Tätigkeit nachzugehen und das Gesetz zudem auch keine diesbezüglichen Anforderungen stelle. Der Anspruch auf IV-Wartetaggelder sei an die in Art. 18 Abs. 1 und 2 IVV formulierten Voraussetzungen gebunden und nicht wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht an zusätzliche wie Schadenminderungspflicht, Selbsteingliederungspflicht etc. Die Beschwerdegegnerin übersehe zudem, dass sie sich im Rahmen ihrer verbliebenen Möglichkeiten sehr wohl um Arbeit bemüht habe. Wie sonst liesse sich erklären, dass sie vom 8. Januar 2018 bis am 18. Januar 2019 Arbeitslosenentschädigung erhalten habe, müssten doch arbeitslose Personen zehn bis zwölf Arbeitssuchnachweise pro Monat erbringen, damit sie Arbeitslosenentschädigungszahlungen erhielten. Schon diese zwölf Monate vergeblicher Arbeitssuche (in allen Stellenbereichen) seien für sie erfolglos verlaufen. Auch danach habe sie Arbeit gesucht, jedoch nur im Rahmen der Aushilfe-Anstellungen im F.___ und dem G.___ gefunden und ausgeübt. Mit der Anerkennung des Umschulungsbedarfs und -anspruchs sei es nicht vereinbar, von ihr zu verlangen, dass ihr «eine (befristete), einfache Tätigkeit, mit zeitweiligen Lese- und Schreibaufträgen bis zu Beginn des Studiums zumutbar gewesen» sei. Die Beschwerdegegnerin lasse zudem ausser Acht, dass Dr. D.___ bekräftigt habe, dass eine Arbeitstätigkeit im kaufmännischen Bereich unzumutbar sei. Auch wenn sie im Rahmen der Umschulung und vor allen danach im neuen Beruf zeitweilige Lese- und Schreibaufträge auszuführen habe, so stünden diese im Zusammenhang mit der ihren Neigungen und Talenten entsprechenden Berufstätigkeit und seien daher auch «leichter» auf sich zu nehmen, als wenn sie solche in einem anderen Zusammenhang vornehmen «müsse». Die Beschwerdegegnerin überschätze zudem die Beanspruchung bezüglich Schreib- und Lesefähigkeit in der Tätigkeit als Aktivierungsfachfrau.


3.

3.1    Die Beschwerdeführerin absolvierte vom 7. November 2016 bis am 6. Mai 2017 ein Belastbarkeitstraining bei der C.___ GmbH und bezog dabei ein Taggeld der Invalidenversicherung (Urk. 8/55, Urk. 8/59, Urk. 8/64, Urk. 8/65-66). Unmittelbar anschliessend absolvierte sie vom 7. Mai bis am 6. Januar 2018 ein Aufbautraining bei der C.___ GmbH (Urk. 8/72, Urk. 8/96) und bezog bis am 7. Januar 2018, das heisst bis und mit dem Sonntag nach Ablauf der Massnahme, Taggelder der Invalidenversicherung (Urk. 8/72, Urk. 8/77, Urk. 8/96, Urk. 8/100, vgl. Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung, KSTI, Rz. 1020). Vom 8. Januar 2018 bis am 18. Januar 2019 bezog die Beschwerdeführerin Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/149/1). Sie bezog somit vom 7. November 2016 bis am 18. Januar 2019 ununterbrochen Taggelder der Invalidenversicherung oder der Arbeitslosenversicherung, weshalb – nachdem die Beschwerdegegnerin unbestritten im Jahr 2016 noch nicht festgestellt hatte, dass eine Umschulung angezeigt ist (vgl. Art. 18 Abs. 2 IVV) - frühestens ab dem 19. Januar 2019 Anspruch auf ein Wartezeittaggeld besteht.

3.2    Gestützt auf die Akten ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Januar 2019 zu mindestens 50 % arbeitsunfähig war (vgl. 8/51, Urk. 8/90, Urk. 8/103; Urk. 8/102, Urk. 8/104, Urk. 8/155), was von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht infrage gestellt wird (vgl. Urk. 2, Urk. 7). Am 19. Januar 2019 hatte die Beschwerdegegnerin zudem bereits festgestellt, dass eine Umschulung angezeigt ist (vgl. BGE 129 V 460 E. 4.4; Urk. 8/118/5; Urk. 8/112, Urk. 8/113, Urk. 8/114, Urk. 8/118/2). Dass die Umschulung erst im September 2020 in Angriff genommen werden konnte, hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht zu verantworten (vgl. Urk. 8/125, Urk. 8/129). Die Beschwerdegegnerin erfüllt somit grundsätzlich die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 18 IVV auf ein Wartezeittaggeld.

3.3

3.3.1    Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin aufgrund Verletzung der Schadenminderungspflicht keinen Anspruch auf ein Wartezeittaggeld hat. Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 123 V 230 E. 3c, 117 V 275 E. 2b, 400, je mit Hinweisen; Riemer-Kafka, Die Pflicht zur Selbstverantwortung, Freiburg 1999, S. 57, 551 und 572; Landolt, Das Zumutbarkeitsprinzip im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Diss. Zürich 1995, S. 61). Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) enthält keine allgemeine Regelung der Schadenminderungspflicht (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Vorbemerkungen N 90). Mit Art. 21 Abs. 4 ATSG enthält es zwar eine Norm, welche die Schadenminderungspflicht betrifft. Diese Norm bezieht sich jedoch lediglich auf die Behandlung und die Eingliederung ins Erwerbsleben und kommt daher vorliegend nicht zur Anwendung. Auch das IVG und die IVV enthalten betreffend Wartezeittaggeld keine spezifische Schadenminderungspflicht-Regelung. Dies gilt insbesondere mit Blick auf Art. 7 IVG, welche Bestimmung die Schadenminderungspflicht für die IV spezifiziert. In Art. 21septies IVV ist jedoch geregelt, dass wenn eine versicherte Person während der Eingliederung eine Erwerbstätigkeit ausübt, das Taggeld soweit gekürzt wird, als es das für die Bemessung des Taggelds massgebende Einkommen übersteigt (Abs. 1). Dabei ist das Einkommen zu berücksichtigen, das die versicherte Person mit der während der Eingliederung ausgeübten Tätigkeit erzielt hat (Abs. 2). In Rz. 3075 KSTI hat das Bundesamt für Sozialversicherungen festgehalten, dass wenn die versicherte Person die vom Arzt für die Zeit der Eingliederung als zumutbar erklärte Teilerwerbstätigkeit nicht ausübt, für die Kürzung der Lohn massgebend ist, den sie erzielen könnte, wobei keine Kürzung erfolgt, wenn die zumutbare Erwerbstätigkeit unter 25% liegt. Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat – zuletzt – mit Urteil I 137/05 vom 26. Oktober 2005 zum damals anwendbaren Art. 21 Abs. 4 IVV, welcher grundsätzlich mit dem vorliegend anwendbaren Art. 21septies Abs. 2 IVV übereinstimmt, erklärt, dass es rechtens sei, nicht nur das tatsächlich erzielte, sondern auch das aus invaliditätsfremden Gründen nicht erwirtschaftete Einkommen für die Kürzung heranzuziehen (E. 2.2 des genannten Urteils). Die Anrechnung von hypothetischen Erwerbseinkommen ist gemäss dem damaligen EVG allerdings nur zulässig, wenn und soweit eine Verletzung der generell in der Sozialversicherung geltenden Schadenminderungspflicht vorliegt. Dabei sind alle objektiven und subjektiven Umstände miteinzubeziehen, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren. Die Anrechenbarkeit bestimmt sich unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit aufgrund der konkreten Gegebenheiten, beispielsweise der Lage am Arbeitsmarkt. Erzielt die versicherte Person aus Gründen, welche nicht von ihr zu vertreten sind, während der Wartezeit kein Einkommen, so ist von der Aufrechnung des hypothetischen Verdienstes abzusehen (E. 2.2 des zitieren Urteils des EVG).

3.3.2    Wie sich aus den Erwägungen des damaligen EVG ergibt, ist im Unterschied zum bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu bestimmenden Invalideneinkommen das hypothetische Erwerbseinkommen betreffend Taggeldkürzung unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, festzulegen. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 8. Januar 2018 bis 18. Januar 2019 260 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog (Urk. 8/149/1). Das heisst, sie bezog ihre Taggelder ohne dass sie zwischenzeitlich einer relevanten Zwischenverdienst erzielt hätte (vgl. auch Urk. 8/149/4). Es gelang ihr während der Dauer der kontrollierten Arbeitslosigkeit somit nicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, obwohl sie aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht verpflichtet war, hinreichende Arbeitsbemühungen zu tätigen (vgl. Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Nach dem Ende der kontrollieren Arbeitslosigkeit erzielte die Beschwerdeführerin von Juli bis Dezember 2019 ein Einkommen als Tanzlehrerin von rund Fr. 3'300.-- (Urk. 8/149/3) und von Januar 2020 bis Beginn der Umschulung im September 2020 ein Einkommen in etwa demselben Umfang (Urk. 8/166). Anhaltspunkte, dass es ihr darüber hinaus auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt möglich gewesen wäre, anders als während der kontrollierten Arbeitslosigkeit ein Einkommen zu erzielen, liegen nicht vor. Vielmehr gilt es zu beachten, dass sich die Arbeitsmarktlage ab März 2020 aufgrund der Corona-Pandemie verschlechterte, was die tatsächliche Verwertbarkeit der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit zusätzlich erschwerte (vgl. beispielsweise: Medienmitteilung des Staatssekretariats für Wirtschaft, SECO, vom 8. Januar 2021: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-81887.html).

3.4    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin ab dem 19. Januar 2019 bis zum Antritt ihrer Umschulung am 14. September 2020 (Urk. 8/141), das heisst bis am 13. September 2020 Anspruch auf ein Wartezeittaggeld. Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen.


4.

4.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 500.-- anzusetzen. Nachdem die Beschwerdeführerin lediglich im Eventualstandpunkt obsiegt, mit welchem sie statt wie im Hauptstandpunkt für rund 40 Monate lediglich für rund 20 Monate ein Wartetaggeld beantragt, rechtfertigt es sich, die Kosten den Parteien je zur Hälfte (je Fr. 250.--) aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.2).

4.2    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Ist das Quantitative einer Leistung strittig, rechtfertigt ein Überklagen nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin obsiegt hinsichtlich des grundsätzlichen Anspruchs auf ein Wartezeittaggeld, unterliegt jedoch hinsichtlich des Beginns des Anspruchs. Da ein wesentlicher Teil der Beschwerdeschrift den grundsätzlichen Anspruch auf ein Wartezeittaggeld betrifft (Urk. 1), ist die unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer auf Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bemessende Prozessentschädigung um einen Viertel auf Fr. 1‘200.-- zu kürzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Januar 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2019 bis am 13. September 2020 Anspruch auf ein Wartezeittaggeld hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler