Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00106


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Barblan

Urteil vom 28. Februar 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1986, Mutter von zwei Kindern (geboren 2009 und 2012), meldete sich am 26. August 2013 unter Hinweis auf Rückenschmerzen erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 (vgl. Urk. 7/68) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei einem Invaliditätsgrad von 62 % eine befristete Dreiviertelsrente von Januar 2014 bis April 2015 zu, wobei sie die Versicherte als zu 55 % im Erwerbsbereich und zu 45 % im Haushaltsbereich tätig einstufte und die Einschränkung auf 100 % (Erwerbsbereich) beziehungsweise 15 % (Haushaltsbereich) bezifferte (Urk. 7/69). Für die Zeit danach ging sie – bei unveränderter Qualifikation und weiterhin 15%iger Einschränkung im Haushaltsbereich – von einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 9 % aus, womit ein Gesamtinvaliditätsgrad von 12 % resultierte.

1.2    Am 25. Oktober 2017 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/76). Am 8. November 2017 teilte sie der IV-Stelle mit, dass sie per 14. November 2017 eine Vollzeitstelle als Verkäuferin in der Molkereiabteilung der Y.___ antreten werde (Urk. 7/79). Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 (Urk. 7/85) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein.

1.3    Am 30. August 2018 reichte die Versicherte eine weitere Anmeldung ein (Urk. 7/86), worauf die IV-Stelle sie aufforderte, eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen mit Beweismitteln glaubhaft zu machen (Urk. 7/90, Urk. 7/92). Am 15. Januar 2019 verfügte die IV-Stelle ein Nichteintreten, nachdem keine Beweismittel eingegangen waren (Urk. 7/95).

1.4    Am 8. Juli 2019 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall sowie psychische Beschwerden erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/104). Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen und verneinte - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/133, Urk. 7/136) – mit Verfügung vom 11. Januar 2021 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/139 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 9. Februar 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Januar 2021 (Urk. 2) und beantragte die erneute Prüfung ihres Anspruchs sowie die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2021 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Replik vom 19. Mai 2021 (Urk. 11) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen gemäss Beschwerde fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 21. Juni 2021 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin am 10. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

1.5    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.6    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.7    Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin zurzeit in erster Linie aufgrund einer depressiven Episode krankgeschrieben sei (S. 1 unten). In der Vergangenheit habe sie depressive Episoden mit therapeutischer Hilfe jeweils überwinden können. Auch neue Episoden seien therapierbar. Sie dauerten nicht anhaltend an (S. 2 oben). Die physischen und psychischen gesundheitlichen Einschränkungen würden durch psychosoziale Belastungsfaktoren hervorgerufen beziehungsweise verstärkt. Die zu objektivierenden medizinischen Befunde und Diagnosen reichten nicht aus, um von rentenrelevanten Einschränkungen ausgehen zu können. Die subjektiv erlebte Schwere der Einschränkungen decke sich nicht mit der medizinischen Beurteilung (S. 2 unten).

    In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, im Vergleich zur letzten rentenabweisenden Verfügung vom 3. Dezember 2015 sei keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten. Sämtliche gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestünden entweder schon seit Jahren und hätten auch bereits zum Zeitpunkt der letztmaligen Rentenabweisung vorgelegen oder aber hätten keinen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten.

2.2    Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, zwischen 2013 und 2018 habe sie mehrere Arbeitsversuche unternommen, die alle in einer Krankschreibung geendet hätten aufgrund einer Erschöpfungssymptomatik und depressiver Episoden. Von Februar 2019 bis Juni 2020 sei sie stets zu 100 % krankgeschrieben gewesen und seither zu 80 %. Trotz dauerhafter Behandlung sei keine Besserung eingetreten. Es bestehe eine lang andauernde gesundheitliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Die Ursachen ihrer psychischen Beschwerden könnten nicht alleine auf ihr soziales Umfeld zurückgeführt werden, da sich ihr gesundheitlicher Zustand trotz Entlastungen (Trennung/Eheschutz, verstärkte Unterstützung bei der Betreuung der kranken Tochter) nicht verbessert habe. Zudem seien ihre Rückenschmerzen nicht berücksichtigt worden und leide sie an wiederkehrenden Lähmungsgefühlen der Beine. 2019 sei zudem erstmals eine Zwangserkrankung diagnostiziert worden. Sie sei gerne für eine vertrauensärztliche Untersuchung bereit (Urk. 1, Urk. 11).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang (vorab) die Frage, ob sich seit der letztmaligen Rentenprüfung die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert haben (vgl. vorstehend E. 1.5-6). Da die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldungen der Beschwerdeführerin in den Jahren 2017 und 2018 nicht eingetreten ist, bilden der Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung vom 3. Dezember 2015 (vgl. Urk. 7/68-69) und der Sachverhalt im Zeitpunkt der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Verfügung vom 11. Januar 2021 (Urk. 2) die massgebenden Vergleichsgrundlagen für die Prüfung einer rechtserheblichen Tatsachenänderung (vgl. vorstehend E. 1.7).


3.    Der Verfügung vom 3. Dezember 2015 (vgl. Urk. 7/68-69) lag unter anderem die Annahme zugrunde, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 55 % im Erwerbsbereich und zu 45 % im Haushaltsbereich tätig wäre, dies gestützt auf die am 8. Oktober 2014 durchgeführte Haushaltabklärung (vgl. Abklärungsbericht vom 13. Oktober 2014, Urk. 7/58 Ziff. 2.6.1). Dementsprechend erfolgte die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG.

    Aufgrund der Aktenlage bestehen Hinweise darauf, dass sich seit der letztmaligen Rentenprüfung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts eine wesentliche Änderung ergeben haben könnte. Dies insbesondere aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge per 14. November 2017 eine vollzeitliche Tätigkeit als Verkäuferin in der Molkereiabteilung der Y.___ antrat (Urk. 7/79), welche sie bis 30. Juni 2019 inne hatte (Urk. 7/104 Ziff. 5.4). Ein allfällig veränderter Erwerbsstatus wiederum könnte dazu führen, dass eine andere Invaliditätsbemessungsmethode anwendbar und dadurch der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin berührt wird. Ob in diesem Sinne ein Revisionsgrund (vgl. dazu vorstehend E. 1.6) vorliegt, lässt sich indes nicht abschliessend beurteilen, da die Beschwerdegegnerin im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens keine Abklärungen zum Status tätigte. Aktenkundig ist immerhin eine Stellungnahme des zuständigen Sachbearbeiters im Feststellungsblatt vom 5. November 2020, wonach überwiegend wahrscheinlich von einer Qualifikation als Vollerwerbstätige auszugehen sei (Urk. 7/132 S. 4 Mitte). Ohne weitergehende Abklärungen, insbesondere auch zum Umfang der Betreuungsbedürftigkeit des unfallgeschädigten jüngeren Kindes, lässt sich dies aber so nicht bestätigen.


4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist, ob eine revisionsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands vorliegt.

    Im Zeitpunkt der Verfügung vom 3. Dezember 2015 präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt:

4.2    Im Bericht vom 8. Februar 2010 (Urk. 7/23/12-13) führten die Ärzte des Z.___, Klinik für Rheumatologie, aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der ambulanten Konsultation vom 4. Februar 2010 über seit fünf Jahren bestehende chronisch rezidivierende Rückenschmerzen mit einer akuten Exazerbation seit Anfang Januar 2010 berichtet. Die Beschwerden seien am ehesten im Rahmen einer chronisch rezidivierenden Lumbago bei muskulärer Dysbalance und Haltungsinsuffizienz mit Beckenschiefstand zu interpretieren.

4.3    Im Bericht vom 5. Oktober 2010 (Urk. 7/23/9-10) über die am Vortag in der Klinik für Rheumatologie des Z.___ erfolgte ambulante Beratung wurde ausgeführt, die Magnetresonanztomographie (MRI) der Wirbelsäule vom 16. September 2010 habe eine grosse mediane Diskushernie L4/5 ohne Kontakt zu den Nervenwurzeln gezeigt. Der Befund passe zur Klinik mit rezidivierenden Blockaden in diesem Segment ohne Radikulopathie (S. 1 unten).

4.4    Am 29. Januar und 12. Februar 2013 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund lumbaler Rückenschmerzen erneut im Z.___, Klinik für Rheumatologie, vorstellig. Im diesbezüglichen Bericht vom 15. Februar 2013 (Urk. 7/23/7-8) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin arbeite 16 Stunden bei A.___ in der Promotion für Zigaretten sowie ein- bis zweimal wöchentlich von 16.00 bis 23.00 Uhr in einem Tankstellenshop. Seit dem 27. Dezember 2012 sei sie voll arbeitsunfähig (S. 1 unten). Die weiterführende MRI-Untersuchung (vom 30. Januar 2013, vgl. Urk. 7/11/10) habe eine mediane Diskusprotrusion L4/5 ohne Wurzelkompression gezeigt. Eine ISG-Arthritis habe ausgeschlossen werden können. Bei zusätzlichem Beckenschiefstand rechts seien ein provisorischer Fussausgleich und zudem Physiotherapie zur Rumpfstabilisation verordnet sowie eine volle Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. März 2013 attestiert worden (S. 2 oben).

4.5    Im Bericht vom 16. September 2013 über die am 22. und 27. August 2013 in der B.___ durchgeführten Abklärungsuntersuchungen (Urk. 7/11/5-7) nannte Dr. med. C.___, Oberärztin, als Diagnose eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) bei psychosozialer Belastung durch eine schwerwiegende Krebserkrankung der Mutter (S. 1 Mitte).

4.6    Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, nannte in seinem Bericht vom 20. September 2013 (Urk. 7/11/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Depression bei psychosozialer Belastung durch jahrelanges Karzinom der Mutter, heute verstorben

- Unterdrückung während ganzer Jugend durch die männlichen Familienangehörigen (ethnisch begründet)

- Diskopathie/Lumbago.

4.7    Im Bericht vom 17. Januar 2014 (Urk. 7/23/5-6) nannten die Ärzte des Z.___, Klinik für Rheumatologie, folgende somatische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- chronisches lumbospondylogenes und intermittierend lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links bei

- unisegmentaler Bandscheibendegeneration L4/5 mit Diskushernie und beginnender Spondylarthrose (MRI der Lendenwirbelsäule vom 18. Dezember 2013; vgl. Urk. 7/23/14)

- Status nach CT-gesteuerter Infiltration Lendenwirbelkörper (LWK) 4/5 vom 18. Dezember 2013.

    Zur Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte im Nachtrag vom 7. April 2014 (Urk. 7/26) aus, eine volle Arbeitsunfähigkeit sei ihrerseits seit dem 27. Dezember 2012 attestiert worden, diese gelte bis zum 30. April 2014 und allenfalls noch länger. Längerfristig erachteten sie das Erreichen einer 50%igen und nach weiteren drei Monaten 100%igen Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten jedoch als möglich.

4.8    Im Bericht vom 10. November 2014 (Urk. 7/34) nannten die Ärzte des Z.___, Klinik für Rheumatologie, als somatische Diagnose ein chronisches lumbospondylogenes und intermittierend lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts (richtig: links) bei gemäss MRI der LWS vom 25. September 2014 mittelschwerer Osteochondrose und unisegmentaler Bandscheibendegeneration L4/5 mit konzentrischer Bandscheibenprotrusion mit minimaler rezessaler Einengung mit Kontakt zur L5-Wurzel links. Sie führten aus, der Befund sei minimal progredient zur Voruntersuchung. Eine radikuläre Kompression sei aber nicht nachzuweisen. Ferner bestünden eine Spondylarthrose und eine partielle Sakralisation LWK 5 mit aktiviertem Nearthros links. Eine ISG-Arthritis bestehe nicht. Die CT-gesteuerten Infiltrationen L4/5 am 18. Dezember 2013 und am 24. Februar 2014 hätten einen guten Effekt gezeigt, nicht hingegen die CT-gesteuerte epidurale Infiltration am 5. August 2014 (Ziff. 1.1). Es bestehe eine Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule (Ziff. 1.7). Aus rheumatologischer Sicht dürfte mittelfristig mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % für leichte wechselbelastende Tätigkeiten zu rechnen sein (Ziff. 1.9).

4.9    Am 5. Mai 2015 (Urk. 7/50/7-8) berichteten die Ärzte des Z.___, Klinik für Rheumatologie und muskuloskelettale Rehabilitation, bei persistierenden lumbalen Schmerzen trotz im Dezember 2014 aufgenommener Physiotherapie sei am 23. April 2015 eine CT-gesteuerte Infiltration der Facettengelenke L5/S1 sowie L4/5 links mit je 40 mg Kenacort erfolgt, was bis zur Verlaufskontrolle am 5. Mai 2015 zu einem Rückgang der lumbalen Schmerzen um 50 % geführt habe (S. 1 unten). Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit dem 1. Dezember 2014 zu 50 % arbeitsfähig für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, die Gewichtslimite liege bei fünf bis zehn Kilogramm. Dies entspreche der Tätigkeit im Tankstellenshop. Diese Arbeitsfähigkeit gelte bis am 30. Juli 2015 (S. 2 unten).

    Im Formularbericht vom 2. Juni 2015 (Urk. 7/50/1-6) attestierten die gleichen Ärzte des Z.___ der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 27. Februar (richtig wohl: Dezember, vgl. vorstehend E. 4.4 und E. 4.7) 2012 bis 31. November 2014 und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (erst) ab 1. Februar 2015 (Ziff. 1.6).

4.10    Im Bericht vom 14. September 2015 (Urk. 7/56) führte Oberärztin Dr. C.___, B.___ (vorstehend E. 4.5), aus, bei Behandlungsantritt in der B.___ am 22. August 2013 sei als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) unter anderem bei psychosozialer Belastung durch eine schwerwiegende Krebserkrankung der Mutter gestellt worden. Im Verlauf habe die Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) entwickelt, welche inzwischen teilremittiert sei (S. 1 unten Ziff. 1.1). Ferner bestehe ein rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Zur Anamnese führte Dr. C.___ unter anderem aus, die Symptomatik mit zahlreichen Vergesslichkeiten im Alltag, grosser Erschöpfung und schwerer Einschlafstörung habe nach einem schweren Unfall der Tochter am 27. September 2013 sowie dem kurz darauffolgenden Krebstod der Mutter zugenommen. Die im Unfallzeitpunkt einjährige Tochter habe eine Batterie verschluckt und eine Schädigung der Luft- und Speiseröhre erlitten, was einen mehrmonatigen Aufenthalt auf der Intensivstation zur Folge gehabt habe (S. 2 Ziff. 1.4).

    Bei der letzten Kontrolle am 16. Juli 2015 sei die Beschwerdeführerin nach wie vor belastet und affektlabil, bezüglich des depressiven Syndroms aber stabiler gewesen, sodass ein Arbeitswiedereintritt konkret habe besprochen werden können (S. 2 unten). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei aufgrund der seltenen Termine der Beschwerdeführerin – bedingt durch die Erkrankung und Pflegebedürftigkeit der Tochter (vgl. S. 2 Ziff. 1.5) – schwierig. Eine allmähliche Wiedereingliederung mit einem Pensum von etwa zwei Stunden und innert sechs bis acht Wochen auf vier Stunden steigerbaren Pensum sollte umsetzbar sein (S. 3 Ziff. 1.7 am Ende). Ab 1. August 2015 könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu etwa 20 bis 30 % gerechnet werden (S. 3 Ziff. 1.9). Für die Tätigkeit als Tankstellenverkäuferin sowie in der Promotion bei A.___ habe ab 22. August 2013 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden, dies bis zum 31. Juli 2015. Danach habe sie die Beschwerdeführerin nicht mehr gesehen (S. 3 Ziff. 1.6).

4.11    Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2015 (Urk. 7/70 S. 7 f.) aus, aus Sicht des RAD sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit ab 27. Dezember 2012 bis Februar 2015 auszugehen. Ab Februar 2015 sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten auszugehen. Diese Arbeitsfähigkeit sei steigerbar und spätestens ab der letzten psychiatrischen Konsultation am 16. Juli 2015 sei wieder von einer 50- bis 55%igen Arbeitsfähigkeit und sogar mehr bezogen auf ein Vollzeitpensum auszugehen. Ein psychisches Leiden, welches eine höhere als 50%ige Arbeitsunfähigkeit begründen könnte, sei nicht ersichtlich. Aus somatischer Sicht sei mittelfristig eine volle Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten zu erwarten. Aufgrund der psychischen Problematik sei nicht von einer weiter andauernden Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine Behandlung werde soweit erkennbar nicht mehr und sei auch vorher nur unregelmässig in Anspruch genommen worden.


5.

5.1    Der Verfügung vom 11. Januar 2021 lagen im Wesentlichen folgende medizinische Berichte zugrunde:

5.2    Am 15. August 2019 (Urk. 7/112) nahmen med. pract. F.___, Oberarzt, und MSc G.___, Psychologin, B.___, Stellung zur Frage einer psychopathologischen Verschlechterung seit dem letzten Bericht vom 14. September 2015 (vorstehend E. 4.10). Sie führten aus, seit Wiederaufnahme der psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie ab 7. Februar 2019 habe eine ausführliche Psychodiagnostik stattgefunden. Es habe festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin an folgenden Erkrankungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leide (S. 1 Mitte):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- Zwangsgedanken und –handlungen, gemischt (ICD-10 F42.2), Erstdiagnose April 2019

- Verdacht auf generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), Erstdiagnose April 2019

- aktenanamnestisch bekanntes rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), Erstdiagnose Februar 2013.

    Die behandelnden Fachpersonen führten aus, aufgrund etlicher psychosozialer Belastungsfaktoren, einem tiefen Selbstwert und fehlender Selbtsfürsorge sei es der Beschwerdeführerin bislang nicht gelungen, sich auf eine regelmässige, verlässliche ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung einzulassen. Bei hohem Pflichtbewusstsein und Mühe, Hilfe anzunehmen, habe die Beschwerdeführerin zunächst versucht, sich selbst zu stabilisieren und dabei die Priorität auf eine regelmässige Tätigkeit gesetzt, um zumindest Schulden abzuzahlen. Bei Therapiebeginn habe sie eine ausgeprägte depressive Symptomatik und körperliche Erschöpfung gezeigt. Aufgrund einer länger bestehenden, überaus herausfordernden und belastenden Arbeitssituation und einem Abort im Dezember 2018 sei sie dekompensiert, sodass sie nicht mehr habe arbeiten können (S. 1 unten). Unter optimierter medikamentöser Behandlung habe sich die Depression rückläufig gezeigt. Aktuell werde davon ausgegangen, dass es der Beschwerdeführerin langfristig nicht mehr möglich sein werde, zu 100 % zu arbeiten. Jedoch würden ein Aufbautraining und eine längerfristige niederprozentige Anstellung zur Verbesserung des Selbstwertes und aufgrund einer gewissen Tagesstruktur zur Stabilisierung beitragen. Erst im Verlauf wäre es psychotherapeutisch möglich, die schon seit Jahren bestehende und deutlich einschränkende Zwangserkrankung zu behandeln. Darüber hinaus werde versucht, Ressourcen der Beschwerdeführerin zu reaktivieren und sie zu mehr Selbstfürsorge anzuleiten (S. 2).

5.3    Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 16. September 2019 (Urk. 7/115/1-9), die Beschwerdeführerin stehe seit dem 6. Januar 2017 in seiner Behandlung (Ziff. 1.1). Sie leide seit Jahren unter einem rezidivierenden lumbovertebralen Schmerzsyndrom. Zudem habe sie eine depressive Störung entwickelt, nachdem ihre Tochter 2014 (richtig: 2013) eine Knopfbatterie verschluckt und in der Folge eine Oesophagus-Verätzung mit Perforation bis in die Trachea erlitten habe und deswegen lange hospitalisiert gewesen sei sowie mehrfach habe operiert werden müssen. Es laufe ein Gerichtsverfahren gegen das Z.___ (Ziff. 2.1). Die Beschwerdeführerin sei im Moment arbeitsunfähig und auch arbeitslos (Ziff. 3.1). Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule sowie eine verminderte psychische Belastbarkeit (Ziff. 3.4) In absehbarer Zeit wäre sicher eine Erwerbstätigkeit von vier Stunden pro Tag möglich (Ziff. 4.2). Günstig wären Wechselbelastungen mit Sitzen, Stehen und Gehen. Die Gewichtslimite für das Heben und Tragen von Lasten liege bei 10 kg (Ziff. 3.3).

5.4    Im Bericht vom 6. September 2019 (Urk. 7/117/7-11) nannten Oberarzt F.___ und die Psychologin G.___, B.___, die gleichen Diagnosen (Ziff. 2.5) wie in ihrem letzten Bericht (vorstehend E. 5.2). Sie führten aus, es bestehe weiter eine deutlich reduzierte Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin leide unter den kognitiven Beeinträchtigungen der Depression und einer körperlichen Erschöpfungssymptomatik. Aufgrund der Zwangsproblematik könne sie kaum angenehmen Aktivitäten nachgehen. Sie sorge sich fürsorglich um die Kinder, habe jedoch weiter Mühe, für sich selbst einzustehen, Hilfe anzunehmen und adäquate Prioritäten im Alltag zu setzen. Das familiäre Netz sei kaum stützend. Durch eine beim Ehemann bestehende psychiatrische Problematik sei sie zusätzlich belastet, da jegliche Verantwortung des Alltags auf ihren Schultern liege (Ziff. 2.2). Zum Befund führten die Behandelnden unter anderem aus, die Konzentration und Aufmerksamkeit insbesondere über die Dauer seien deutlich eingeschränkt. Es bestehe insbesondere abends ein ausgeprägtes zwanghaft anmutendes Grübeln, dies auch tagsüber, wenn sich die Beschwerdeführerin nicht ablenke. Ferner bestünden ein mittelgradig ausgeprägter Putz- und Ordnungszwang sowie diffuse Ängste beziehungsweise Sorgen bezogen auf das Umfeld. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin gedrückt, teilweise hilflos wirkend, unsicher und ängstlich. Es bestünden ein deutlich erniedrigter Selbstwert, Insuffizienz- und Schuldgefühle. Ohne die Kinder wäre es der Beschwerdeführerin kaum möglich, einen Alltag aufrecht zu erhalten (Ziff. 2.4). Ressourcen, die für eine Eingliederung hilfreich sein könnten, seien das Pflichtbewusstsein, die Fürsorglichkeit, Ordentlichkeit und Genauigkeit der Beschwerdeführerin (Ziff. 3.5). Mit der regelmässigen Unterstützung eines Care-Managers wäre es der Beschwerdeführerin gegebenenfalls nächstens möglich, etwa zweimal zwei Stunden pro Tag einer dem Leiden angepassten Tätigkeit nachzugehen (Ziff. 4.2). Mittel- bis langfristig sei die Prognose ungünstig. Es werde davon ausgegangen, dass es der Beschwerdeführerin längerfristig nicht mehr möglich sein werde, mehr als 50 % im ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein (Ziff. 4.3). Die komplexe psychiatrische Symptomatik mit erst seit kurzem festgestellter ausgeprägter Zwangsproblematik vor dem Hintergrund einer schweren psychosozialen Belastungssituation stünden der Eingliederung im Weg (Ziff. 4.4). Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Zwangserkrankung kaum eingeschränkt. Es gehe mehr darum, dass sie sich aufgrund dieser deutlich überfordere, sodass sie sich erschöpfe. Im Vordergrund stehe die Beeinträchtigung der Selbstfürsorge. Sie vernachlässige ihre eigene Pflege, Ernährung und gehe keinen angenehmen Tätigkeiten nach (Ziff. 4.5).

5.5    Am 22. Januar 2020 (Urk. 7/121) berichtete Dr. H.___ (vorstehend E. 5.3), der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Die Diagnosen hätten sich nicht geändert (Ziff. 1.1-2). Die Beschwerdeführerin könnte vier Stunden täglich an fünf Tagen pro Woche in einer angepassten Tätigkeit – unter Berücksichtigung des bereits im Bericht vom 16. September 2019 formulierten Belastungsprofils (vgl. vorstehend E. 5.3) - erwerbstätig sein (Ziff. 2.1). Die Verminderung der Leistungsfähigkeit bezifferte Dr. H.___ auf 50 % (Ziff. 2.2).

5.6    Am 21. Mai 2020 (Urk. 7/128/2-4) erstatteten Oberarzt F.___ (vorstehend E. 5.2) und die (neu behandelnde, vgl. Ziff. 3.1) MSc I.___, Psychologin, B.___, einen Verlaufsbericht. Sie führten aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert (Ziff. 1.1). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die bereits in den Vorberichten (vorstehend E. 5.2 und E. 5.4) angeführten Diagnosen, wobei sie den Zeitpunkt der Erstdiagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), auf Februar 2019 datierten. Sie führten aus, es sei schwer vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit in niedrigem Pensum ausführen könne. Nach einer Potentialabklärung und mit regelmässiger Unterstützung eines Care-Managers wäre es gegebenenfalls möglich, einen Einstieg mit einmal zwei Stunden pro Tag oder zweimal zwei Stunden pro Tag zu versuchen (Ziff. 2.1). Es bestünden schwer belastende psychosoziale Faktoren in der Familie mit unter anderem der Krankheit der Tochter sowie in der Partnerschaft, welche die komplexe psychiatrische Symptomatik aufrecht erhielten (Ziff. 4.4).

5.7    RAD-Ärztin Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrer Stellungnahme vom 2. November 2020 (Urk. 7/132/S. 4-6) im Wesentlichen die in den Berichten der behandelnden Fachpersonen der B.___ genannten Diagnosen auf. Unter dem Titel «Aktivitätsniveau» stellte sie fest, dass die Beschwerdeführerin den Haushalt und ihre beiden Kinder versorge, wobei die jüngere Tochter besonderer Hilfe bedürfe (S. 4 unten). Sodann machte sie knappe Ausführungen zur Sozial- und Berufsanamnese sowie zu den medizinischen Massnahmen (S. 5 oben). Unter dem Titel «weitere Hinweise (Konsistenz/Schweregrad)» gelangte sie zum Schluss, dass die funktionellen Leistungseinschränkungen nicht alle Lebensbereiche gleichmässig beträfen. Bezüglich Umgang mit und Pflege der Kinder sei die Beschwerdeführerin sehr fürsorglich und kompetent. In der Haushaltsführung sei sie nicht eingeschränkt. Es bestünden psychosoziale Belastungen durch die familiäre Situation mit schwer kranker Tochter mit – Stand April 2019 - erneut geplanter Operation, psychisch erkranktem Ehemann, finanzieller Enge und Schulden, einem Gerichtsverfahren gegen das Z.___ sowie fehlender Ausbildung. Das familiäre Netz sei kaum stützend, jegliche Verantwortung des Alltags liege auf ihren Schultern. Als Ressourcen sei die Beziehung zu ihren Kindern zu sehen (S. 5 unten). Der psychische Gesundheitszustand sei für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führend. Einer depressiven Episode fehle der Charakter der Dauerhaftigkeit. Die depressive Symptomatik sei bereits im August 2019 rückläufig gewesen, eine Vollremission sei medizintheoretisch zu erwarten. Die Zwangserkrankung schränke die Beschwerdeführerin kaum ein. Schwere psychosoziale Belastungsfaktoren hielten die komplexe psychiatrische Symptomatik aufrecht beziehungsweise stünden im Vordergrund. Ein dauerhafter Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen (S. 6 oben).


6.

6.1    Hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustands geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Rückenleidens ab Februar 2010 in der Klinik für Rheumatologie des Z.___ in Behandlung war, wo ein chronisches lumbospondylogenes und intermittierend lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links bei bildgebend objektivierten degenerativen Veränderungen, darunter eine unisegmentale Bandscheibendegeneration L4/5 mit konzentrischer Bandscheibenprotrusion (MRI vom 25. September 2014), diagnostiziert und eine sich daraus ergebende Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule festgestellt wurde. Ab 27. Dezember 2012 attestierten die Ärzte des Z.___ der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.2-4, E. 4.7-8). Es erfolgten mehrere Infiltrationen im Lumbalbereich, womit letztlich ein Rückgang der Schmerzen verzeichnet werden konnte. Ab 1. Dezember 2014 beziehungsweise 1. Februar 2015 attestierten die Ärzte des Z.___ wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten. Mittelfristig rechneten sie mit der Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit für leichte wechselbelastende Tätigkeiten (vgl. vorstehend E. 4.8-9).

    In ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2015 (vorstehend E. 4.11) übernahm RAD-Ärztin Dr. E.___ die seitens der Rheumatologen des Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit in masslicher und zeitlicher Hinsicht und ging ebenfalls davon aus, dass mittelfristig wieder eine volle Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten besteht. Dass die Beschwerdeführerin im November 2017 eine Vollzeitstelle antrat (vgl. Urk. 7/79), legt den Schluss nahe, dass sich die prognostizierte Arbeitsfähigkeit einstellte. Fachärztliche Berichte, welche dagegen sprechen würden, sind nicht aktenkundig. Insbesondere reichte die Beschwerdeführerin auch anlässlich der kurz vor Arbeitsantritt erfolgten Neuanmeldung vom 25. Oktober 2017 (Urk. 7/76) einzig ein psychiatrischerseits ausgestelltes Arbeitsunfähigkeitszeugnis ein (Urk. 7/75).

6.2    In der erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug vom Juli 2019 (Urk. 7/104) nannte die Beschwerdeführerin als gesundheitliche Beeinträchtigung nebst psychischen Beschwerden wiederum ein Rückenleiden mit Bandscheibenvorfall (Ziff. 6.1), dessentwegen sie bei Dr. H.___ in Behandlung stehe (Ziff. 6.3). Aus den Berichten von Dr. H.___ (vgl. vorstehend E. 5.3, E. 5.5) ergeben sich indes keine Anhaltspunkte dafür, dass in Bezug auf das Rückenleiden eine Verschlechterung eingetreten ist. Bei bereits bekanntem rezidivierendem lumbovertebralem Schmerzsyndrom ging auch Dr. H.___ von einer (weiterhin bestehenden) verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule aus und erachtete eine wechselbelastende Tätigkeit als angezeigt. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass Dr. H.___ die Beschwerdeführerin aufgrund einer Verschlechterung der Situation zu weiteren Abklärungen oder Behandlungsmassnahmen weiterverwiesen hätte. Die von ihm eingereichten Berichte (Urk. 7/115/10-29), auf welche er bei der Frage nach den erhobenen Befunden (vgl. Urk. 7/115/3 und Urk. 7/115/7, jeweils Ziff. 2.4) verwies, betreffen allesamt Abklärungen, welche nicht im Zusammenhang mit dem Rückenleiden erfolgten. Soweit Dr. H.___ zunächst eine vollständige (vgl. vorstehend E. 5.3) beziehungsweise im Januar 2020 eine um 50 % (vgl. vorstehend E. 5.5) eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestierte, gilt es zu beachten, dass Dr. H.___ damit vornehmlich der psychischen Problematik Rechnung zu tragen schien, welche gemäss dem von ihm dokumentierten Behandlungsverlauf anlässlich der im Jahr 2019 erfolgten Konsultationen im Vordergrund stand («Problem: depressive Störung», vgl. Urk. 7/115/9).

    Bei dieser Aktenlage ist in somatischer Hinsicht von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen, welcher die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zwar in qualitativer, nicht jedoch in quantitativer Hinsicht einschränkt.


7.

7.1    In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin im August 2013 erstmals in der B.___ abgeklärt wurde. Damals wurde eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) bei psychosozialer Belastung durch eine schwerwiegende Krebserkrankung der Mutter diagnostiziert (vgl. vorstehend E. 4.5). Im Zuge des Unfalls der Tochter im September 2013 und dem kurz darauffolgenden Tod der Mutter der Beschwerdeführerin war gemäss der behandelnden Psychiaterin Dr. C.___ eine Zunahme der Symptomatik zu verzeichnen, und es wurde eine depressive Episode (ICD-10 F 32.1) diagnostiziert. Anlässlich einer (vorerst letzten) Kontrolle im Juli 2015 zeigte sich die Beschwerdeführerin gemäss Dr. C.___ zwar nach wie vor belastet, bezüglich des depressiven Syndroms aber stabiler, und es wurde ein schrittweiser Arbeitswiedereintritt thematisiert (vgl. vorstehend E. 4.10).

    In ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2015 (vorstehend E. 4.11) ging die RAD-Ärztin Dr. E.___ hinsichtlich der psychischen Problematik (sinngemäss) davon aus, dass eine daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit nicht kumulativ zur somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zu sehen sei, beziehungsweise dass diese gar nicht weiter andaure. Vor dem Hintergrund dieser Stellungnahme kann festgehalten werden, dass die mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 zugesprochene befristete Rente aus somatischen Gründen erfolgte. Davon ging auch der Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin aus (vgl. Urk. 7/132 S. 4 oben).

7.2    Bis zum Bericht von med. pract. F.___ und der Psychologin G.___, B.___, vom 15. August 2019 (vorstehend E. 5.2) sind - abgesehen von einem nicht näher begründeten Arbeitsunfähigkeitszeugnis der B.___ vom 15. Mai 2017 (Urk. 7/75) - keine Berichte zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mehr aktenkundig. Gemäss den behandelnden Fachpersonen der B.___ wurde eine psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie (erst) am 7. Februar 2019 wieder aufgenommen, dies nachdem die Beschwerdeführerin Ende 2018 im Zuge mehrerer aufgetretener (neuer) Belastungen dekompensiert war. Als Diagnose wurde nunmehr eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), genannt. Ferner Zwangsgedanken- und handlungen gemischt (ICD-10 F42.2), welche aber schon seit Jahren bestünden.

    Auch wenn das zentrale Leiden damals wie heute in einer Problematik aus dem depressiven Formenkreis bestand beziehungsweise besteht, ist im Falle der Beschwerdeführerin angesichts des Verlaufs, welcher nicht zuletzt eine Änderung der Diagnose zur Folge hatte, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands durchaus erkennbar. Vor dem Hintergrund des Berichts der B.___ vom 15. August 2019 (vorstehend E. 5.2) sprach auch die RAD-Psychiaterin Dr. J.___ von einer erneuten Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands (Urk. 7/132 S. 5 Mitte). Ob diese Veränderung als wesentlich zu bezeichnen ist, kann letztlich offen bleiben, wie die folgenden Erwägungen zeigen:

7.3    Angesichts des (einzig, vgl. vorstehend E. 6.2) zur Diskussion stehenden psychischen Gesundheitsschadens ist bei Bejahung eines Revisionsgrundes für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen (vgl. vorstehend E. 1.5). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

7.4    Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 2. November 2020 (vorstehend E. 5.7) machte die RAD-Psychiaterin Dr. J.___ Ausführungen unter dem Titel «Konsistenz/Schweregrad». Bei näherer Betrachtung zeigt sich, dass Dr. J.___ sich vornehmlich auf Ausführungen zum sozialen Kontext sowie zur Konsistenz beschränkte. Zu den weiteren massgeblichen Kriterien kann jedoch anhand der Berichte der behandelnden Fachpersonen der B.___ Stellung genommen werden:

    Was den funktionellen Schweregrad anbelangt, gilt es vorab zu bemerken, dass rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nur eine schwere psychische Störung invalidisierend im Rechtssinn sein kann. Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2021 vom 17. November 2021 E. 6.2.2 mit Hinweis).

    Gemäss den behandelnden Fachpersonen der B.___ war bei der Beschwerdeführerin im Frühjahr 2019 eine ausgeprägte depressive Symptomatik und körperliche Erschöpfung zu erheben. Es wurde eine mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert (vgl. vorstehend E. 5.2). Bereits dem Bericht vom 15. August 2019 (vorstehend E. 5.2) ist zu entnehmen, dass sich unter optimierter medikamentöser Behandlung die Depression rückläufig zeigte, worauf auch Dr. J.___ hinwies (vgl. vorstehend E. 5.7). Im kurz darauf ergangenen Bericht vom 6. September 2019 (vorstehend E. 5.4) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide unter den kognitiven Beeinträchtigungen der Depression. Während im genannten Bericht noch von einer über die Dauer deutlich eingeschränkten Konzentration und Aufmerksamkeit die Rede war, wurden im letzten Bericht vom 21. Mai 2020 die Konzentration und Aufmerksamkeit über die Dauer lediglich noch als leicht eingeschränkt bezeichnet, ebenso die Auffassung und Merkfähigkeit. Auch der Appetit wurde (wieder) als normal bezeichnet (Urk. 7/128 S. 2 Ziff. 1.3). Dies spricht für eine weitere Besserung und zeigt, dass die Störung der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht als behandlungsresistent gewertet werden kann. Die von den behandelnden Fachpersonen postulierte Verschlechterung ist unbegründet. Zwar wird die Beschwerdeführerin auch im Bericht vom 21. Mai 2020 weiterhin als im Affekt niedergeschlagen beschrieben und von ausgeprägten Einschlafstörungen, einem deutlich erniedrigten Selbstwert sowie Schuld- und Schamgefühlen berichtet, gleichzeitig aber auch davon, dass die Beschwerdeführerin einen Alltag aufrecht zu erhalten in der Lage ist, wenn auch (nur) für die Kinder (Urk. 7/128 S. 2 Ziff. 1.3). Vor diesem Hintergrund kann die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde insgesamt nicht als schwer bezeichnet werden.

    Hinsichtlich der als Komorbidität in Betracht fallenden Zwangsstörung ist zu bemerken, dass eine Wechselwirkung zwischen dieser Diagnose und der depressiven Störung in den Ausführungen der behandelnden Fachpersonen der B.___ (vgl. Urk. 7/128 S. 2 Ziff. 1.3) nur insofern erkennbar ist, als die Beschwerdeführerin aufgrund des als zwanghaft anmutend beschriebenen Grübelns unter Einschlafstörungen leidet. Tagsüber kann sie sich dem Grübeln dagegen durch Ablenkung entziehen. Weder dieser Umstand noch der beschriebene mittelgradig ausgeprägte Putz- und Ordnungszwang können im Hinblick auf den beruflichen Funktionsbereich als massgebliche Komorbidität angesehen werden. In Bezug auf die Haushaltsführung wurde eine relevante Einschränkung gar explizit verneint (vgl. vorstehend E. 5.4). Aus den Berichten der behandelnden Fachpersonen der B.___ ergeben sich sodann auch keine Hinweise für eine Interferenz des Rückenleidens mit der depressiven Störung.

    Gemäss den behandelnden Fachpersonen der B.___ verfügt die Beschwerdeführerin weiter über persönliche Ressourcen in Form von Pflichtbewusstsein, Fürsorglichkeit, Ordentlichkeit und Genauigkeit (vgl. vorstehend E. 5.4). Eine Reaktivierung der Ressourcen war denn auch eines der erklärten Therapieziele (vgl. vorstehend E. 5.2). Was den sozialen Kontext anbelangt, so ist das familiäre Netz der Beschwerdeführerin zwar kaum stützend und trägt die Beschwerdeführerin im Alltag die alleinige Verantwortung (vgl. vorstehend E. 5.4). Andererseits ist sie dank der Kinder fähig, den Alltag aufrecht zu erhalten (Urk. 7/128 S. 2 Ziff. 1.3). Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin nicht unerheblich durch psychosoziale Faktoren mitbestimmt wird. Gemäss den behandelnden Fachpersonen der B.___ sei die Beschwerdeführerin formalgedanklich teils eingeengt auf Sorgen um die psychosoziale Situation zu Hause, die Ehe sowie die Gesundheit der Tochter. Ferner plagten sie finanzielle und Zukunftsängste (Urk. 7/128 S. 2 Ziff. 1.3). Die negativen funktionellen Folgen dieser Belastungen haben bei Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausgeklammert zu bleiben (BGE 141 V 281 E. 4.3.3).

    Hinsichtlich der Konsistenz ist mit der RAD-Ärztin Dr. J.___ (vorstehend E. 5.7) festzuhalten, dass keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen besteht. Haushalt und Wohnungspflege erfolgen gemäss den behandelnden Fachpersonen der B.___ – aufgrund der Zwangserkrankung – gar in einem Übermass (Urk. 7/117/7-11 S. 4 Ziff. 4.5) und die Beschwerdeführerin sorgt sich auch fürsorglich um die Kinder (vgl. vorstehend E. 5.4). Dass sich die Beschwerdeführerin im Februar 2019 wieder in die B.___ in Behandlung begab und diese seither in ein- bis dreiwöchigem Rhythmus (vgl. Urk. 7/112 S. 2 Mitte, Urk. 7/117/7-11 Ziff. 1.2, Urk. 7/128 S. 3 Ziff. 3.1) erfolgt, lässt aber immerhin auf das Vorhandensein eines Leidensdrucks schliessen.

7.5    Die Würdigung der dargelegten massgeblichen Indikatoren ergibt, dass es an einem stimmigen Gesamtbild für die Annahme einer rechtlich relevanten psychischen Funktionseinbusse fehlt. Der Beweis einer rechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit ist damit nicht erbracht. Soweit die behandelnden Fachpersonen der B.___ betreffend die bestehenden Funktionseinbussen auf die Ergebnisse des Mini-ICF-APP-Ratings verwiesen (Urk. 7/117/7-11 Ziff. 3.4), bleibt zu bemerken, dass dies für eine hinreichende und nachvollziehbare Begründung der Arbeitsfähigkeit nicht ausreicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2021 vom 17. November 2021 E. 6.3).

    Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

    Bei diesem Ergebnis sind weitere Abklärungen zum Status (vgl. vorstehend E. 3) entbehrlich.


8.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensBarblan