Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2021.00112
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 29. September 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch lic. iur. Y.___
Rechtsdienst Inclusion Handicap
Grütlistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Pensionskasse Z.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, Mutter von zwei erwachsenen Kindern (Jahrgang 1989 und 1991), war seit August 2008 bei der Stadt D.___, Sozialdepartement, tätig (Urk. 7/78) und meldete sich unter Hinweis auf ein Aspergersyndrom am 11. Juli 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Mit Mitteilung vom 19. September 2018 wurden der Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Job Coachings zugesprochen (Urk. 7/15). Mit Mitteilung vom 10. Dezember 2018 bestätigte die IV-Stelle der Versicherten, dass sie weiterhin beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes unterstützt werde (Urk. 7/23). Mit Mitteilung vom 19. August 2020 teilte die IV-Stelle der Versicherten den Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen mit (Urk. 7/59).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/63, Urk. 7/65, Urk. 7/79) sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Januar 2021 der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 61 % eine Dreiviertelsrente ab 1. Juni 2019 zu (Urk. 7/96, Urk. 7/81 = Urk. 2).
2.
2.1 Die Versicherte erhob am 17. Februar 2021 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 27. Januar 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr statt einer Dreiviertelsrente eine ganze Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1 und 2).
2.2 Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2021 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 8. Mai 2021 (Urk. 9) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und reichte weitere Dokumente zu den Akten (Urk. 10/3-9). Mit Eingabe vom 16. Juni 2021 (Urk. 14) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 21. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15). Mit Eingaben vom 22. Juni 2021 (Urk. 16) und vom 5. Juli 2021 (Urk. 18) reichte die Beschwerdeführerin weitere Dokumente (Urk. 17/10-12, Urk. 19) zu den Akten. Diese wurden der Beschwerdegegnerin am 19. Juli 2021 (Urk. 20) zur Stellungnahme unterbreitet, welche darauf verzichtete (Urk. 23).
2.3 Mit Gerichtsverfügung vom 23. Juli 2021 (Urk. 21) wurde die Pensionskasse Z.___ zum Prozess beigeladen. Mit Eingabe vom 2. September 2021 verzichtete diese auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 24). Dies wurde den Parteien am 6. September 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 25).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).
Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 UV170510Beweiswert eines Arztberichts01.2021Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin seit dem 5. Juni 2018 (Beginn des Wartejahres) arbeitsunfähig sei. Ihre bisherige Tätigkeit als Sozialarbeiterin und Beiständin sei ihr nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin hingegen im Pensum von 50 % zumutbar. Im Einkommensvergleich gelte es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin bisher im Pensum von 80 % tätig gewesen sei. Das Pensum von 80 % bestehe nicht aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen. Die übrigen 20 % seien der Freizeit zuzuordnen, da keine Betreuungsaufgaben vorhanden seien (Verfügungsteil 2 S. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 61 % bestehe Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab dem 1. Juni 2019 (S. 2).
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, im Gesundheitsfall würde sie einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Bei der Stadt D.___ habe sie bis Mitte 2010 immer ein Pensum von 100 % angestrebt und, sofern gewisse Stellenprozentanteile nicht befristet gewesen seien, auch ein solches innegehabt. Dieses Pensum von 100 % habe sie dann aus eigenem Antrieb aus gesundheitlichen Gründen im Sommer 2010 auf 90 % und im April 2014 (richtig: 2013; Urk. 10/9) auf 80 % reduziert. Mehr sei sie fortan aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen zu leisten. Der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit sei deshalb korrekterweise auf Mitte 2010 anzusetzen und sie im Gesundheitsfall als Vollerwerbstätige zu qualifizieren. Bei einem IV-Grad von 76 % im Erwerb bestehe deshalb Anspruch auf eine ganze Rente (S. 3).
In der Replik (Urk. 9) machte sie geltend, die Angaben zur Pensumsreduktion würden vor dem Hintergrund der Beurteilung des RAD, welcher von einer schon länger bestehenden psychischen Störung mit dadurch bedingten Funktionseinschränkungen ausgehe, absolut glaubhaft erscheinen. Sie sei im fraglichen Zeitraum in psychotherapeutischer Behandlung gestanden. Die Angabe der Arbeitgeberin im Arbeitgeberfragebogen, wonach sie seit Anstellungsbeginn zu 80 % gearbeitet habe, sei nicht korrekt (S. 3 f.). Es sei belegt, dass sie während der ersten fünf Jahre ihrer Anstellung klar ein höheres Anstellungspensum innegehabt habe als 80 %. Sie hätte bei den Sozialen Diensten ganz klar ein 100 % Pensum angestrebt und habe nach den ersten fünf Monaten ihrer Anstellung auch eine Festanstellung zu 100 % erhalten. Leider habe sie diese aus gesundheitlichen Gründen nicht halten können, so dass sie ihr Pensum nach gut eineinhalb Jahren habe auf 90 % und nach weiteren drei Jahren auf 80 % senken müssen. Im Gesundheitsfall hätte sie ihre 100 % Anstellung behalten (S. 5).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang insbesondere ihre sozialversicherungsrechtliche Qualifikation.
3.
3.1 A.___, Psychologin, und dipl. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichteten am 28. November 2018 (Urk. 7/22/2-6) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 Ziff. 2.5):
- Aspergersyndrom ohne intellektuelle und sprachliche Entwicklungsverzögerung (Erstdiagnose Juni 2018)
- Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und anfänglich psychotischen Symptomen (Erstdiagnose Mai 2017, aktuell leicht ausgeprägt, remittierend)
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei seit Oktober 2017 bei ihnen in Behandlung (S. 2 Ziff. 1.1). Seit dem 5. Juni 2018 sei die Beschwerdeführerin als Sozialarbeiterin zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.3). Wahrnehmungseigenarten und Verhaltensauffälligkeiten, die typisch seien für das Aspergersyndrom, seien seit frühester Kindheit bekannt, wobei leider keine Fremdanamnese vorhanden sei. Die Beschwerdeführerin sei seit vielen Jahren in psychiatrischer Behandlung mit Verdacht auf multiple Persönlichkeitsstörung, Schizophrenie, Psychose und Angststörung (S. 2 f. Ziff. 2.1). Im Rahmen einer längeren Therapiepause (Abwesenheit von Frau A.___) und zwischenzeitlicher Vertretung sei es im Mai 2018 zu einer Dekompensation mit psychotischen Symptomen bei steigenden beruflichen Anforderungen gekommen. Eine Aspergerdiagnose habe bestätigt werden können (S. 3 Ziff. 2.2).
3.2 Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 13. Juli 2020 (Urk. 7/54) zuhanden der Pensionskasse Z.___ als Vertrauensärztin und führte aus, die ersten Symptome seien im Herbst 2017 aufgetreten. Seit dem 5. Juni 2018 bestehe eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit. Es bestehe ein langjähriges Vorliegen beider Störungen (Aspergersyndrom und rezidivierende depressive Störung). Die diagnostische Einschätzung bei der Beschwerdeführerin werfe zunächst Fragen auf. Sie zeige ein vielschichtiges Bild, welches nicht ohne weiteres einer einzigen Störung zuzuordnen sei. Angesichts der aktuellen Symptome und der Ergebnisse der Neuropsychologie dürfe die Diagnose eines Aspergersyndroms heute gestellt werden. Offen bleibe allerdings wie die Beschwerdeführerin mit dieser Störung jahrelang die Arbeit einer Sozialarbeiterin habe ausführen können (S. 2). Die Prognose für andere Tätigkeiten sei offen. Die aufgetragenen Arbeiten im administrativen Arbeitsversuch seien nicht strukturiert und nicht so angelegt gewesen, dass eine Objektivierung der effektiven Belastbarkeit möglich sei (S. 8).
3.3 Dipl. med. E.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nahm am 7. September 2020 Stellung (Urk. 7/61/3-5), nannte als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einerseits ein Aspergersyndrom, wahrscheinlich seit Kindheit, mit den Differentialdiagnosen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit schizotypen, histrionischen und vermeidenden Zügen sowie einer nicht näher bezeichneten Schizophrenie mit episodischem Verlauf mit zunehmendem Residuum, und andererseits eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1), und führte aus, für die bisher ausgeübte Tätigkeit als Sozialarbeiterin/Berufsbeiständin bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Juni 2018. Für eine adaptierte Tätigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Beschwerdeführerin leide an einer ausgeprägten psychischen Störung, welche wohl schon seit mehreren Jahren bestehe. Für die Vertrauensärztin Dr. C.___ und für ihn sei die Störung komplex und nicht mit allen Facetten einer Autismus-Spektrum-Störung zuzuordnen. Besonders auffallend seien die mehrfach psychotischen Krisen (S. 4). Alles in allem habe die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren versucht, die Funktionseinschränkungen zu kompensieren und zu kaschieren, wofür sie sehr viel Energie benötigt habe, so dass es zusätzlich zu einer depressiven Dekompensation gekommen sei (S. 5).
3.4 Gemäss Arbeitgeberbericht vom 16. November 2020 (Urk. 7/78) war die Beschwerdeführerin seit dem 12. August 2008 zu 80 % (6.72 Stunden pro Tag) als Sozialarbeiterin tätig (Ziff. 2.1-2.3).
3.5 Dr. phil. F.___ führte am 2. Juni 2021 aus (Urk. 17/10), die Behandlung der Beschwerdeführerin habe vom 26. März 2013 bis 6. Juni 2015 gedauert. Zusätzlich hätten drei Behandlungen ab September 2016 stattgefunden. Das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin als Sozialarbeiterin bei den D.___ Sozialen Diensten sei ein wiederkehrendes Thema der Psychotherapie gewesen. Die Beschwerdeführerin sei durch die Intensität und den Umfang ihres Arbeitspensums sowie durch die Betreuung von mehreren Personen, die auf Sozialhilfe angewiesen gewesen seien, immer wieder psychisch wie auch physisch überfordert gewesen. Die damalige Arbeitsbelastung von 90 % sei zu Beginn der Psychotherapie zweifellos gerechtfertigt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe auf seine Empfehlung hin das Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen auf 80 % reduziert. Wegen wiederkehrenden Überlastungszuständen habe sie 20 % Zeit zur gesundheitlichen Erholung gebraucht.
3.6 Dipl. psych. G.___ führte am 2. Juli 2021 aus (Urk. 19), dass die Beschwerdeführerin von Februar 2010 bis August 2010 bei ihm in Behandlung gewesen sei. Das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin sei im Zusammenhang mit «Stress und Überforderung» bei der Arbeit ein Thema in der Therapie gewesen. Schwierige Situationen mit Klienten und Vorgesetzten hätten eine Supervision erforderlich gemacht, welche vom Chef angeordnet worden sei. Berufliche Belastungen seien offensichtlich gewesen. In der Sitzung vom 17. Juni 2010 habe die Beschwerdeführerin geäussert, dass sie jetzt bei einem Pensum von 90 % sei und sich eine bessere Bewältigung ihrer «Krise» erhoffe.
3.7 Aus den von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eingereichten Akten geht hervor, dass bei ihrem Stellenantritt bei den Sozialen Diensten der Stadt D.___ am 12. August 2008 zwei Anstellungsverfügungen vorlagen, eine befristete Verfügung für 20 % vom 12. August 2008 bis 31. Dezember 2008 (Urk. 10/3) und eine befristete Verfügung zur temporären Entlastung für 60 % vom 12. August 2008 bis 31. März 2009 (Urk. 10/4). Diese zweite Verfügung wurde per 22. September 2008 abgeändert auf neu 80 % (Urk. 10/5). Per 25. Oktober 2008 wurde das 80%-Pensum zur temporären Entlastung wieder herabgesetzt auf 60 % (Urk. 10/6). Per 1. Januar 2009 wurde diese befristete 60 % Anstellung zur temporären Entlastung umgewandelt in eine unbefristete Anstellung zu 100 % (Urk. 10/7). Per 1. Juni 2010 wurde das Pensum wieder herabgesetzt auf 90 % (Urk. 10/8) und per 1. April 2013 auf 80 % (Urk. 10/9).
4.
4.1 In medizinischer Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. E.___ (vorstehend E. 3.3) von einer seit Juni 2018 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die bisher ausgeübte Tätigkeit als Sozialarbeiterin/Berufsbeiständin aus. Für eine adaptierte Tätigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Dies blieb unbestritten und gibt aufgrund der dargelegten Akten zu keinen Bemerkungen Anlass.
4.2 Die Beschwerdeführerin machte indes geltend, die Annahme, sie würde ohne gesundheitliche Probleme zu 80 % als Sozialarbeiterin arbeiten, sei falsch. Ohne Erkrankung würde sie einem Pensum von 100 % nachgehen. Sie habe bereits früher zu 100 % gearbeitet und dieses Pensum aus gesundheitlichen Gründen zuerst auf 90 % und dann auf 80 % reduziert (Urk. 1, Urk. 9).
4.3 Wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, trifft es zu, dass sie für die ersten fünf Monate ihrer Anstellung bei den Sozialen Diensten der Stadt D.___ über zwei Anstellungsverfügungen und ab dem 1. Januar 2009 dann nur noch über eine verfügte. Unter Berücksichtigung dieser Verfügungen hatte die Beschwerdeführerin vom 12. August 2008 bis 21. September 2008 insgesamt ein Pensum von 80 % inne, vom 22. September 2008 bis 24. Oktober 2008 ein solches von insgesamt 100 %, vom 25. Oktober 2008 bis 31. Dezember 2008 wiederum ein solches von 80 %, vom 1. Januar 2009 bis 31. Mai 2010 ein solches von 100 %, vom 1. Juni 2010 bis 31. März 2013 ein solches von 90 % und ab dem 1. April 2013 schliesslich ein solches von 80 % (vgl. vorstehend E. 3.7). Diese Aufstellung belegt, dass die Beschwerdeführerin während der ersten fünf Jahre ihrer Anstellung durchaus ein höheres Anstellungspensum innehatte als 80 % und ab Januar 2009 gar über eine Festanstellung mit einem Pensum von 100 % verfügte.
Soweit die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen an der Ausübung einer erwerblichen Tätigkeit zu mehr als 80 % verhindert gewesen sein soll, findet dies in den medizinischen Akten eine hinreichende Stütze. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einem Aspergersyndrom, wahrscheinlich seit Kindheit, und an einer rezidivierenden depressiven Störung leidet. Gemäss ärztlichen Beurteilungen liegt bei der Beschwerdeführerin eine ausgeprägte psychische Störung vor, welche wohl schon seit mehreren Jahren besteht. Weiter wird durch die sie ehemals behandelnden Psychologen bestätigt, dass das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin ein wiederkehrendes Thema in der Therapie gewesen ist (vorstehend E. 3.5 und E. 3.6). Dr. phil. F.___ erachtete die damalige Arbeitsbelastung von 90 % als gerechtfertigt und bestätigte, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen auf seine Empfehlung hin auf 80 % reduzierte (vorstehend E. 3.5). Aus seiner Stellungnahme geht somit hervor, dass die Beschwerdeführerin zu Behandlungsbeginn im März 2013 aus gesundheitlichen Gründen zu 90 % arbeitete und das Pensum im Laufe der Therapie auf 80 % reduzierte. Auch lic. phil. G.___ bestätigte in seiner Stellungnahme (vorstehend E. 3.6), dass Stress und Überforderung bei der Arbeit ein Thema und diverse auch berufliche Belastungen offensichtlich gewesen seien. Seine Angaben, insbesondere der Hinweis, die Beschwerdeführerin habe im Juni 2010 mitgeteilt, sie arbeite jetzt in einem Pensum von 90 % und erhoffe sich dadurch eine Verbesserung ihrer Situation, sprechen dafür, dass die Beschwerdeführerin ihr 100 % Pensum aus gesundheitlichen Gründen reduzierte.
Wenn diesbezüglich beschwerdeweise geltend gemacht wird, die gesundheitliche Problematik habe zur Reduktion des Arbeitspensums geführt beziehungsweise später dann einer Erhöhung des Arbeitspensums entgegengestanden, so geht dies aus den Akten deutlich hervor.
Vor diesem Hintergrund erscheint es als glaubhaft, wenn die Beschwerdeführerin nunmehr geltend machte, insbesondere aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation lediglich im Umfang von 80 % gearbeitet zu haben.
4.4 Im Lichte der dargelegten Umstände ist es überwiegend wahrscheinlich und erscheint plausibel, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 100 % nachginge.
Die Invaliditätsbemessung im engeren Sinn (vgl. Urk. 7/61 S. 5 f.) wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt und gibt aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
Bei Annahme einer 100%igen Erwerbstätigkeit ergibt sich gemäss Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin ein Invaliditätsgrad von 76 %, was einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente begründet.
5. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 27. Januar 2021 (Urk. 2) mit der Feststellung aufzuheben, dass ab dem 1. Juni 2019 ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung besteht.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die vertretene obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und sind vorliegend beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Januar 2021 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2019 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Inclusion Handicap, lic. iur. Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Pensionskasse Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensSchüpbach