Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00115
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 24. September 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1972, begann nach acht Jahren Schulausbildung in Y.___ eine Lehre zum Automechaniker, welche er aber nicht abschloss (Urk. 10/1/4, Urk. 10/71/73). Im Jahr 1995 reiste er aus Z.___ in die Schweiz ein, wo er als Fabrik- und Bauarbeiter arbeitete (Urk. 10/24/4, Urk. 10/71/23). Das Schweizer Bürgerrecht erlangte er im Jahr 2008 (Urk. 10/1/1). Seit dem 1. Juli 2016 war er bei der A.___ AG als Maschinenführer angestellt (Urk. 10/1/4). Am 17. April 2018 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf gesundheitliche Beeinträchtigungen nach einem am 14. Februar 2018 erlittenen ischämischen Hirninfarkt (Urk. 10/8/12) zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1, Urk. 10/4). Die IV-Stelle zog zunächst den Auszug aus dem individuellen Konto (IK) vom 30. April 2018 (Urk. 10/6) bei. Hernach holte sie Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 10/8, Urk. 10/13-14) mit dem Bericht des Spitals B.___ vom 23. Februar 2018 (Urk. 10/8/12-14) und dem Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 20. April 2018 (Urk. 10/8/3-11) ein. Alsdann führte sie eine Eingliederungsberatung durch (Urk. 10/21). Nach deren Abschluss teilte sie dem Versicherten am 26. Oktober 2018 mit, dass aufgrund der noch instabilen gesundheitlichen Situation derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/20). In der Folge erhielt die IV-Stelle das von der Krankentaggeldversicherung eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Februar 2019 (Urk. 10/24/2-6). Am 5. April 2019 wurde in der Klinik C.___ eine neuropsychologische Verlaufsuntersuchung durchgeführt (Urk. 10/29/1). Mit Vorbescheid vom 7. Mai 2019 (Urk. 10/26) kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens vom 17. April 2018 an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass ihm aus medizinischer Sicht eine leichte wechselbelastende Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 10/26/2). Dagegen erhob der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, mit der vom Versicherten mitunterzeichneten Eingabe vom 10. Mai 2019 Einwand (Urk. 10/27). Vom 15. bis 26. Juli 2019 hielt sich Versicherte zur erneuten neurologischen Rehabilitation in der Klinik C.___ auf (Urk. 10/34/1-2). Es folgte eine stationäre Rehabilitation im Rehazentrum G.___ vom 30. Juli bis 25. August 2019 (Urk. 10/39/1). Die IV-Stelle veranlasste sodann eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie; Urk. 10/47). Der Gutachtensauftrag wurde per Zufallsprinzip der G.___ zugeteilt (Urk. 10/48). Am 20. Juni 2020 erstattete die G.___ ihr Gutachten (Urk. 10/71). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 15. September 2020 einen neuen Vorbescheid mit welchem sie dem Versicherten mitteilte, dass sie seinen Anspruch auf Invalidenrente geprüft habe und die Abweisung des Leistungsbegehrens vorsehe (Urk. 10/84). Dagegen erhob der Versicherte am 21. September 2020 Einwand. Er beantrage die Zusprechung von beruflichen Massnahmen (insbesondere vorab ein Arbeits- und Aufbautraining mit anschliessender Arbeitsintegration). Eventualiter seien ihm eine Invalidenrente beginnend ab 1. Februar 2019 zuzusprechen (Urk. 10/87). Nach dem Erhalt der IV-Akten erklärte die Rechtsvertreterin des Versicherten am 12. Oktober 2020, dass am Einwand vom 21. September 2020 festgehalten werde (Urk. 10/93). Mit Verfügung vom 26. Januar 2021 entschied die IV-Stelle, dass für die Arbeitsvermittlung das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig sei. Weil der Invaliditätsgrad des Versicherten unter 40 % liege bestehe auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen erhob X.___ am 18. Februar 2021 Beschwerde. Er beantragte (Urk. 1 S. 2):
«1.Es sei in Abänderung der IV-Verfügung vom 26. Januar 2021 dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 2019 eine ganze IV-Rente zuzusprechen; darüber hinaus sei das Verfahren an die IV-Stelle zwecks Prüfung und Gewährung beruflicher Massnahmen (insbesondere eines Arbeits- und Aufbautrainings) zurückzuweisen und die IV-Stelle anzuweisen, den IV-Grad des Beschwerdeführers nach Abschluss der beruflichen Massnahmen neu zu prüfen.
2.Eventualiter sei die IV-Verfügung vom 26. Januar 2021 aufzuheben und das Verfahren an die IV-Stelle zwecks Wiederholung der medizinischen Abklärungen zurückzuweisen.»
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Petra Oehmke (Urk. 1 S. 2).
2.2 Mit Eingabe vom 11. März 2021 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch vom 18. Februar 2021 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin wieder zurück (Urk. 8).
2.3 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 10/1-104).
2.4 Mit Verfügung vom 19. April 2021 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 12. April 2021 (Urk. 9) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer nach dem Abschluss der Eingliederungsberatung am 26. Oktober 2018 mit, dass aufgrund der noch instabilen gesundheitlichen Situation derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/20). Diese Abweisung des Gesuchs um Gewährung von Eingliederungsmassnahmen wurde rechtlich wirksam, weil der Beschwerdeführer nach Lage der Akten nicht innerhalb eines Jahres eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte (vgl. zur Zulässigkeit der formlosen Erledigung und deren fristgerechten Anfechtung: BGE 134 V 145 E. 4 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2017 vom 6. September 2018 E. 4.1.3, s. a. Urteil des Bundesgerichts 9C_642/2015 vom 29. Juni 2016 E. 4.3). In der Folge beantragte er mit seinem Einwand am 21. September 2020 gegen den Vorbescheid vom 15. September 2020 betreffend Verneinung eines Rentenanspruchs (Urk. 10/84) erneut Eingliederungsmassnahmen (Urk. 10/87/1). Dazu führte die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin am 18. Januar 2021 aus, dass der Beschwerdeführer keine Ausbildung abgeschlossen habe und als Hilfsarbeiter gelte. Er könne in einfachen Hilfsarbeitertätigkeiten gemäss Belastungsprofil ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Er habe sich bereits selber beim RAV angemeldet. Das RAV unterstütze ihn bei der Stellensuche. Er könne für die beschriebene Stelle als Hilfsarbeiter über das RAV vermittelt werden (Urk. 10/99/2). Mit der angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2021 mit dem Betreff «Kein Anspruch auf eine Invalidenrente» hielt Beschwerdegegnerin sodann ebenfalls fest, dass das RAV für die Arbeitsvermittlung des Beschwerdeführers zuständig sein. Es bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 2). Demnach hat die Beschwerdegegnerin das neue Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von Eingliederungsmassnahmen vom 21. September 2020 (Urk. 10/87/1) geprüft und mit der angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2021 (Urk. 2) verneint.
Vorliegend gehören somit sowohl der Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen als auch sein Anspruch auf eine Invalidenrente zum Anfechtungs- und Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer diese Leistungen zu Recht verweigert hat.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2
2.2.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2.2 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1).
2.2.3 Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung, die eindeutig über die blosse unbewusste Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung hinausgeht, ohne dass das betreffende Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2).
2.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
2.4 Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmassnahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit. a) und Beschäftigungsmassnahmen (lit. b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten. Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3 mit Hinweisen).
2.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
2.7 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
3.
3.1 Es liegen die folgenden entscheidwesentlichen Arztberichte und Gutachten vor:
3.2 Dr. D.___ hielt in seinem Gutachten vom 18. Februar 2019 fest, dass der von ihm bei der Untersuchung vom 11. Februar 2019 (Urk. 10/24/2) erhobene Befund zusammengefasst weiterhin mit einer leicht bis mittelgradig floriden Depression zu vereinbaren sei. Die affektiven Kernsymptome der Depression seien leicht bis mittelgradig ausgeprägt. Auffällig sei nach wie vor eine im Gespräch deutlich nachlassende Konzentration. Diagnostisch handle es sich um eine leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10: F32.0/1), weiterhin floride, sowie um eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung (ICD-10: F06.7). Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei unter den gegebenen Umständen weiterhin ausgewiesen. Er empfehle der Krankentaggeldversicherung den Versicherungsfall mit der Beschwerdegegnerin zu koordinieren. Von Seiten der Behörden wäre das entsprechende Reintegrationspotential zu prüfen. Eine Tätigkeit des Beschwerdeführers als Baumaschinenführer sei aktuell nicht vorstellbar (Urk. 10/24/5).
3.3 Im Bericht zur neuropsychologischen Untersuchung am Zentrum für ambulante Rehabilitation (ZAR) der Klinik C.___ vom 5. April 2019 wurden die folgenden Diagnosen gestellt (Urk. 10/29/1):
- Cerebrale Ischämie mit Diffusionsrestriktion im dorsalen Aspekt des rechten Putamens von ca. 5 x 8 mm (cMRI vom 15. Februar 2018) am 14. Februar 2018 mit/bei:
- Initial: Aphasie, Facialisparese links, intermittierendes sensomotorisches Hemisyndrom links (Hypästhesie Bein links vorbestehend), bei Eintritt NIHSS 5/42 Punkte
- Bei Eintritt Klinik C.___ (gemeint ist am 21. Februar 2018, Urk. 10/8/3): Sensomotorisches brachiofacial-betonte Hemiparese links
- Leichte neuropsychologische Funktionsstörung (ICD-10: F06.7)
In der Beurteilung wurde unter anderem festgehalten, dass im Vergleich zu den Vorbefunden vom Juni beziehungsweise April 2018 Leistungsverschlechterungen bei allen wiederholten aufmerksamkeitsspezifischen Aufgaben zu verzeichnen gewesen seien. Insbesondere die Reaktionszeiten hätten teilweise deutlich zugenommen. Diese Leistungsverschlechterungen seien nicht als Folge eines progredienten Verlaufs hirnorganisch bedingter Defizite zu werten. Sie seien vielmehr im Rahmen einer Modulation des Leistungsvermögens durch psychische und motivationale Aspekte beziehungsweise damit verbundene Schwierigkeiten konstant eine hohe Anstrengungsbereitschaft aufrecht zu erhalten zu erklären (Urk. 10/29/3).
Zur beruflichen und sozialen Teilhabe wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig sei. Aktuell würden die psychischen Symptome als limitierender Faktor bezüglich einer beruflichen Reintegration im Vordergrund stehen. Es bestehe der Verdacht, dass sich im Verlauf Anpassungsstörungen mit depressiven und ängstlichen Symptomen entwickelt hätten. Der Beschwerdeführer habe von Strategien, die ihm im Umgang mit seinen ängstlichen Symptomen helfen würden, berichtet. Allerdings traue er sich mittlerweile wenig zu (Urk. 10/29/4).
3.4 Im definitiven Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 26. Juli 2019 wurde unter anderem festgehalten, dass sich neuropsychologisch eine deutlich verminderte Belastbarkeit, eine Antriebslosigkeit und Aufmerksamkeitsdefizite gefunden hätten. Im Vergleich zu den Ergebnissen der neuropsychologischen Testung während der stationären Rehabilitation direkt nach dem Schlaganfall hätten sich insbesondere im Bereich der Aufmerksamkeit vor allem aufgrund stark verlangsamter und schwankender Reaktionszeiten aktuell schlechtere Leistungen gezeigt. Die aktuellen Ergebnisse seien im Bereich der Aufmerksamkeit mehrheitlich mit den Resultaten der neuropsychologischen Untersuchung vom April 2019 vergleichbar gewesen. Die Gedächtnisleistungen seien tendenziell leicht schlechter ausgefallen. Die Zunahme der Defizite werde im Zusammenhang mit der zunehmenden psychischen Verschlechterung interpretiert. Zusammenfassend sei daher von einer Aggravation der neuropsychologischen Funktionsstörung im Rahmen einer Anpassungsstörung mit depressiver und ängstlicher Symptomatik auszugehen (Urk. 10/34/3).
3.5 Der Beurteilung im Versicherungsbericht des Rehazentrums G.___ vom 6. September 2019 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während des Aufenthalts vom 30. Juli bis 25. August 2019 leichte Fortschritte habe erzielen können. Er wünsche sich eine schnellere vollständige Genesung. Ihm seien viele Zusammenhänge bewusst und er kenne verschiedene Coping-Strategien. Es falle ihm jedoch oft noch schwer diese umzusetzen. Insbesondere seine Angst vor einem neuen Apoplex und sein Pflichtbewusstsein, stets alles richtig zu machen, schienen einen zügigeren Therapieerfolg zu bremsen (Urk. 10/39/4).
3.6
3.6.1 Am Gutachten der G.___ vom 20. Juni 2020 (Urk. 7/71) waren Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie (fallführender Gutachter), Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Hämatologie, Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, und lic. phil. K.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, beteiligt (Urk. 10/65/1, Urk. 10/71/14, Urk. 10/71/61, Urk. 10/71/71). Die Untersuchungen wurden am 4. März 2020 (lic. phil. K.___), am 13. Mai 2020 (Dr. I.___) und am 26. Mai 2020 (Dres. H.___ und J.___, Urk. 10/71/3, Urk. 10/71/62) durchgeführt.
3.6.2 Die Gutachterin und die Gutachter stellten die folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Baumaschinenführer (Urk. 10/71/9):
- Status nach mikroangiopathischem Hirninfarkt im rechten Putamenbereich vom 14. Februar 2018 mit partieller Minderempfindlichkeit für Oberflächen- und Schmerzempfinden im Bereich der linken Gesichtshälfte, dem linken Arm und in Teilen des linken Beins, motorisch spontane Mundastschwäche linksseitig bei normaler Willkürinnervation
- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) mit mittelschweren kognitiven Einschränkungen (ICD-10: F06.7)
Sie nannten sodann die folgenden Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit (Urk. 10/71/9):
- Arterielle Hypertonie
- Adipositas, BMI 33.3 kg/m2
- Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
- Anamnestisch leichte Gastritis
- Hypercholesterinämie
- Anamnestisch Pollenallergie
- Obstipation
- Pollakisurie
3.6.3 Der internistische Gutachter hielt fest, es sei sicherlich nachvollziehbar, dass die Arbeitsfähigkeit durch den am 14. Februar 2018 erlittenen ischämischen Hirninfarkt deutlich eingeschränkt sein dürfte. Dies werde jedoch entsprechend im neurologischen Fachgutachten dargestellt (Urk. 10/71/42). Körperlich schwere und schwerste Tätigkeit dürften dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich sein. Hinsichtlich der spezifischen Funktionseinschränkungen werde auf das neurologische und psychiatrische/neuropsychologische Gutachten verwiesen (Urk. 10/71/42). Die sicherlich begünstigende arterielle Hypertonie und Hypercholesterinämie seien medikamentös eingestellt und würden die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht grundsätzlich beeinträchtigen. Das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom sei durch die Vorordnung einer CPAP-Therapie nach anamnestischer Aussage des Beschwerdeführers gut therapiert, die Schlafqualität sei deutlich verbessert. Eine akute Einschlafneigung bestehe nicht. Die Adipositas sei seit Februar 2018 grundsätzlich rückläufig, auch wenn der Beschwerdeführer in den Zeiten der Corona-Krise wieder einige Kilos zugenommen habe (Urk. 10/71/7). Aus internistischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 10/71/44).
Der neuropsychologischen Beurteilung ist zu entnehmen, dass bei der ersten neuropsychologischen Untersuchung im Jahr 2018 leichte kognitive Restdefizite, vermutlich im Rahmen des cerebrovaskulären Insults (CVI) und bei unauffälliger Symptomvalidierung, beschrieben worden seien. Im Rahmen des Ereignisses sei eine Verschlechterung der kognitiven Funktionen über den Verlauf nicht zu erwarten. Deshalb sei die Zunahme der kognitiven Schwierigkeiten bei der zweiten Untersuchung im Jahr 2019 im Rahmen der sich entwickelnden Anpassungsstörung und damit einhergehenden Aggravation, im Sinne eines selbstlimitierenden Verhaltens, interpretiert worden. Auch in der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung sei ein ähnlicher Befund festzustellen gewesen. Aufgrund einzelner Inkonsistenzen sei dabei zumindest streckenweise von einem selbstlimitierenden Verhalten, möglicherweise im Rahmen der psychischen Reaktion mit reduzierten Copingstrategien auszugehen. Passend dazu werde auch beim letzten Aufenthalt im Rehazentrum F.___ darüber berichtet, dass der Beschwerdeführer sehr pflichtbewusst und um Richtigkeit bemüht sei sowie unter einer Angst vor einem neuen Apoplex leide, was einen zügigeren Therapieerfolg bremse. Deshalb könne aus neuropsychologischer Sicht nicht festgestellt werden, in welchem Ausmass einzelne kognitive Defizite im Rahmen der Ereignisse immer noch vorhanden seien (v. a. die Ermüdbarkeit). Einzelne kognitive Einschränkungen würden plausibel erscheinen (z. B. der Restneglect bei höheren Anforderungen, gewisse verbleibende Ermüdbarkeit nach CVI). In welchem Ausmass diese durch die psychische Symptomatik bei verminderter Belastbarkeit oder einem selbstlimitierenden Verhalten überlagert sei, könne aus neuropsychologischer Sicht nicht genauer differenziert werden (Urk. 10/71/70).
Gemäss dem neurologischen Gutachter klagte der Beschwerdeführer bei der Untersuchung über Schwindel, Müdigkeit, Vergesslichkeit sowie eine Schlafstörung. Zudem spüre er in Ruhe ein rauschendes Ohrgeräusch auf beiden Ohren. Das Gefühl im Bereich der linken Gesichtshälfte sowie im Bereich des linken Arms und an Stellen des linken Beins sei schwächer als rechtsseitig. Mit dem linken Auge könne er nicht mehr so gut sehen wie vor dem Hirninfarkt. Er trage eine Lesebrille (Urk. 10/71/54). Der Gutachter hielt fest, dass der klinisch-neurologische Untersuchungsbefund keine eindeutigen Störungen im Bereich der Hirnwerkzeugfunktionen gezeigt habe. Die im neuropsychologischen Gutachten vom 4. März 2020 (vgl. Urk. 10/71/62-71) beschriebenen Funktionseinbussen seien grundsätzlich unspezifisch. Sie liessen sich aus neurologischer Sicht nicht durch den lakunären Putameninfarkt erklären. Im Bereich der Hirnnerven habe sich eine Minderung für Oberflächen- und Schmerzempfinden bei erhaltener Spitz-Stumpf-Diskrimination im Bereich der linken Gesichtshälfte mit etwas paramedian linksseitigter Begrenzung gezeigt. Sodann sei auch ein leichter linksseitiger Mundwinkeltiefstand im Vergleich zur rechten Seite feststellbar gewesen, wobei die Willkürinnervation seitengleich kräftig erfolgt sei. Im Bereich der Extremitäten hätten sich keine manifesten oder lateralen Paresen gefunden. Die Muskeleigenreflexe seien seitengleich schwach unter Bahnung erhältlich gewesen. Pyramidenbahnzeichen hätten keine vorgelegen. Bei der Überprüfung der Sensibilität sei vom Beschwerdeführer im Bereich des linken Arms eine Minderung für Oberflächen- und Schmerzempfinden bei erhaltender Spitz-Stumpf-Diskrimination angegeben worden. Im Bereich des linken Daumens und Zeigefingers sei aber nur ein schwacher Unterschied im Vergleich zur rechten Seite angegeben worden. Hinzuweisen sei ferner auf die Angabe einer Hypästhesie und Hypalgesie mit erhaltener Spitz-Stumpf-Diskrimination im Bereich der linken Oberschenkelaussen-, -vorder- und -hinterseite sowie im Bereich der Unterschenkelaussenseite und dem linken Fuss. Alsdann seien eine Pallhypästhesie im Bereich des Malleolus medial links und eine Pallnormästhesie im Bereich des Malleolus medialis rechts feststellbar gewesen. Das Zahlenerkennen am linken Fussrücken sei unsicher gewesen. Der Lagesinn sei an den Füssen beidseitig vollständig erhalten gewesen. Die koordinativen Funktionen hätten sich insgesamt regelrecht dargestellt. Es hätten sich insbesondere keine Hinweise auf eine Störung der vestibulo-akulären Reflexe ergeben. Eine Ataxie habe ebenfalls nicht vorgelegen, weder axial noch an den Extremitäten. Die vegetativen Funktionen hätten sich normal dargestellt. Zusammenfassend würde somit klinisch nach einem mikroangiopathischen Hirninfarkt im rechten Putamenbereich vom 14. Februar 2018 eine partielle Minderempfindlichkeit für Oberflächen- und Schmerzempfinden im Bereich der linken Gesichtshälfte, dem linken Arm und in Teilen des linken Beins fortbestehen. Motorisch bestehe lediglich eine spontane Mundastschwäche linksseitig bei normaler Willkürinnervation (Urk. 10/71/55). Des Weiteren hielt der neurologische Gutachter fest, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden nur teilweise auf den Hirninfarkt im Bereich des rechten Putamens zurückzuführen seien. Hierzu passe die linksseitige Sensibilitätsstörung. Die vom Beschwerdeführer angegebene Schwindelsymptomatik, Müdigkeit und Konzentrationsschwäche würden sich neurologisch aber nicht erklären lassen. Durch den Hirninfarkt sei es zu keiner Läsion von Hirnstrukturen gekommen, deren Ausfall zu einer Schwindelsymptomatik geführt habe. Der Beschwerdeführer habe ebenfalls keine Läsionen von Hirnstrukturen, die zu neuropsychologischen Defiziten führen würden, erlitten (Urk. 10/71/56). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Baumaschinenführer sei dem Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht nicht mehr zumutbar (Urk. 10/71/57 f.). Für eine körperlich leichte Tätigkeit, bei der es nicht auf die vollständig Intaktheit des Sensoriums (Sensibilität der linken Körperseite) ankomme und die nicht unter Absturzgefahr sowie in ungesicherten Höhen ausgeführt werden müsse, bestehe aber eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/71/58). Diese Arbeitsfähigkeit sei ab 7. April 2018 beziehungsweise seit der Entlassung aus der Klinik C.___ (Aufenthalt vom 21. Februar bis 6. April 2018, vgl. Urk. 10/8/3) gegeben. Eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit habe während des erneuten Aufenthalts in der Klinik C.___ vom 15. bis 26. Juli 2019 (vgl. Urk. 10/34/1) und des Aufenthalts in der Rehaklinik F.___ vom 15. (richtig: 30.) Juli bis 25. August 2019 (vgl. Urk. 10/39/1) bestanden (Urk. 10/71/58).
Der psychiatrische Gutachter führte aus, dass es beim Beschwerdeführer aufgrund des am 14. Februar 2018 erlittenen ischämischen Hirninfarkts (Urk. 10/8/12) zu einer Anpassungsstörung mit längerer Reaktion gekommen sei. Es seien ängstliche und depressive Anteile vorhanden (Urk. 10/71/29). Vor allem vor dem Hintergrund einer familiären Vorbelastung (Hirnschläge bei der Mutter und beim Bruder, vgl. dazu: Urk. 10/71/22, Urk. 10/71/38, Urk. 10/71/67) sei es nachvollziehbar, dass es zu einer ängstlich depressiven Reaktion gekommen sei. Weitere, darüber hinaus gehende Pathologien hätten aber nicht festgestellt werden können. Die Persönlichkeit des Beschwerdeführers sei ungestört. Seine Ressourcen seien durch die genannte Störung nur leichtgradig beeinträchtig (Urk. 10/71/30). In seiner Konsistenzbeurteilung hielt der Gutachter sodann fest, dass er die Einschränkungen in der vom Beschwerdeführer angegebenen Schwere nicht nachvollziehen könne. Dies liege auch darin begründet, dass er in drei verschiedenen Beschwerdevalidierungsverfahren (zwei durchgeführt durch die Neuropsychologin, eines durch den psychiatrischen Gutachter) hoch auffällige Ergebnisse zutage gefördert habe (Urk. 10/71/30). Für die Auffälligkeiten in sämtlichen drei Verfahren gebe es ausserhalb von bewussten Verfälschungstendenzen medizinisch keine Erklärung. Die Einschränkung, welche der Beschwerdeführer aufgrund seines Schlaganfallereignisses habe, sei jedenfalls als Erklärung nicht geeignet. Es sei darauf hinzuweisen, dass im Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 26. Juli 2019 (vgl. Urk. 10/34/1-6) der Verdacht auf eine Aggravation geäussert worden sei. Dies könne bestätigt werden (Urk. 10/71/31). Der psychiatrische Gutachter attestierte dem Beschwerdeführer seit dem ischämischen Hirninfarkt vom 14. Februar 2018 (Urk. 10/8/12) aufgrund der Symptomatik der Anpassungsstörung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 10/71/32).
3.6.4 In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) wurde zu den funktionellen Auswirkungen der Befunde/Diagnosen festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maschinenführer nicht mehr eingesetzt werden könne. In einer angepassten Tätigkeit bestehe hingegen eine nur leicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 90 % (Urk. 10/71/10).
3.7 Dr. E.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2021 fest, dass er den Beschwerdeführer seit dem 21. März 2018 kenne. Der Beschwerdeführer leide seit dem akuten ischämischen Hirninfarkt vom 14. Februar 2018 an einer Schwäche der linken Körperseite, arm- und gesichtsbetont, sowie unter einer starken Erschöpfbarkeit und allgemeinen Schwäche. Schon nach kurzen, auch leichten Anstrengungen, manifestiere sich dies und zeige sich bereits nach wenigen Minuten eines Gesprächs. Die Gesichtsmuskulatur ermüde, die Gestik werde ärmer, der Beschwerdeführer beginne zu gähnen. Dass dies keinem der Gutachter aufgefallen sei, erstaune ihn (Dr. E.___) sehr. Diese Symptomatik könne nicht willkürlich herbeigeführt werden. Der Beschwerdeführer sei ein ausserordentlich gut motivierter Patient. Er trainiere mit grossem Willen und Ausdauer. Eine Fatigue-Symptomatik nach einem Insult sei nichts Ungewöhnliches und könne auch nicht wegtrainiert werden. Aus seiner Sicht sei der Beschwerdeführer als Baumaschinenführer zu 100 % arbeitsunfähig. Aktuell sei ihm auch keine andere Tätigkeit zumutbar (Urk. 3/4).
4.
4.1 Mit Blick auf die in den übrigen medizinischen Akten genannten Gesundheitsstörungen des Beschwerdeführers und seine eigene Beschwerdeschilderung im vorliegenden Verfahren (Urk. 1 S. 10) ist zunächst festzuhalten, dass das Gutachten der G.___ vom 20. Juni 2020 (Urk. 10/71) auf den erforderlichen allseitigen fachärztlichen Untersuchungen der Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie beruht. Die Gutachterin und die Gutachter hatten Kenntnis der medizinischen Vorakten (vgl. Urk. 10/71/15-18) und sie nahmen zu diesen Akten Stellung (Urk. 10/71/31, Urk. 10/71/70). Die Gutachterin und die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Auftragsgemäss erfolgte auch eine Konsensbeurteilung der beteiligten Gutachter (vgl. Urk. 11/171/65-75). Demnach erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.6), falls die Beurteilung der Gutachterin und der Gutachter auch nachvollziehbar und schlüssig ist.
4.2 Hierzu ergibt sich aus dem Gutachten zunächst, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers nach dem ischämischen Hirninfarkt vom 14. Februar 2018 (Urk. 10/8/12) eindeutig im Vordergrund stehen (Urk. 10/71/6, Urk. 10/71/9). Insoweit besteht Übereinstimmung mit den weiteren medizinischen Akten (vgl. etwa das letzte ärztliche Zeugnis des Hausarztes des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2021, Urk. 3/4). Die übrigen vom Gutachter Dr. I.___ festgestellten Gesundheitsstörungen auf dem internistischen Fachgebiet wirken sich gemäss seiner überzeugenden Beurteilung nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus (Urk. 10/8/42-45). Bezüglich der spezifischen Funktionseinschränkungen nach dem ischämischen Hirninfarkt vom 14. Februar 2018 hat Dr. I.___ auf das neurologische und das psychiatrische/neuropsychologische Gutachten verwiesen (Urk. 10/71/42). Der neurologische Gutachter Dr. J.___ gelangte in Kenntnis der Vorakten (Urk. 10/71/42, Urk. 10/71/54) und nach seiner eigenen Untersuchung des Beschwerdeführers (vgl. zu den Untersuchungsbefunden: Urk. 10/71/51-54) in seiner widerspruchsfreien versicherungsmedizinischen Beurteilung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss dem von ihm formulierten Zumutbarkeitsprofil (Urk. 10/71/58) zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 10/71/58). Laut den G.___-Gutachtern sind nach dem ischämischen Hirninfarkt vom 14. Februar 2018 (Urk. 10/8/12) aus internistischer und neurologischer Sicht somit keine funktionellen Einbussen mehr vorhanden, welche den Beschwerdeführer in einer Verweisungstätigkeit in seinem Leistungsvermögen einschränkten würden. Diesbezüglich sind der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2021 (Urk. 1) keine Einwendungen zu entnehmen. Er führte im vorliegenden Verfahren aus, dass das Gutachten der G.___ vom 20. Juni 2020 mit Ausnahme des psychiatrischen Teilgutachtens schlüssig sei (Urk. 1 S. 7). Es darf aber nicht unerwähnt bleiben, dass der Hausarzt des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2021 (Urk. 3/4) ausführte, dass dem Beschwerdeführer sämtliche Arbeitstätigkeiten nicht mehr zumutbar seien (Urk. 3/4). Dr. E.___ begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer wegen der seit dem ischämischen Hirninfarkt vom 14. Februar 2018 (Urk. 10/8/12) bestehenden Schwäche auch bei leichten Anstrengungen rasch ermüde. Dies hätten die Gutachter feststellen müssen (Urk. 3/4). In diesem Zusammenhang konnten die G.___-Gutachter namentlich dem Gutachten von Dr. D.___ vom 18. Februar 2019 entnehmen, dass die im Gespräch deutlich nachlassende Konzentration auffällig gewesen sei (Urk. 10/24/5). Auch hatte Dr. E.___ bereits am 23. Januar 2019 von Konzentrationsstörungen und Ermüdbarkeit berichtet (Urk. 10/23/2-4). Alsdann beobachtete die Neuropsychologin gegen Ende der Untersuchung eine erhöhte Ermüdbarkeit des Beschwerdeführers mit vermehrtem Gähnen (Urk. 10/71/69). Demgegenüber hielt Dr. J.___ fest, dass der Beschwerdeführer während der rund 1.5-stündigen Untersuchung nicht ermüdet sei (Urk. 10/71/53). Die G.___-Gutachter haben sich mit der beklagten Ermüdbarkeit auseinandergesetzt, konnten diese aber - soweit überhaupt feststellbar - aus medizinischer Sich nicht erklären. Demnach hat Dr. E.___ in seinem Arztbericht vom 4. Februar 2021 (Urk. 3/4) keine Befunde angeführt, welche von den G.___-Gutachtern übersehen worden wären. Dass sie nach dem Studium der Vorakten und ihrer eigenen Untersuchung des Beschwerdeführers bezüglich dessen Arbeitsfähigkeit zu einer anderen Schlussfolgerung als Dr. E.___ gelangten, begründet keine Zweifel an ihrer Beurteilung.
4.3 Zur Beurteilung des psychiatrischen Gutachters Dr. H.___ bringt der Beschwerdeführer vor, dass diese nicht zu überzeugen vermöge. Es sei zwar richtig, dass lic. phil. K.___, welche die neuropsychologische Testungen durchgeführt habe, gewisse auffällige Systemvalidierungen festgestellt habe. Entgegen der Behauptung von Dr. H.___ habe sie aber auch klargestellt, dass sich die Auffälligkeiten durch die Diagnose einer Anpassungsstörung ausreichend erklären lassen würden. Es komme hinzu, dass die Fachpersonen der Klinik C.___ in ihrem Bericht vom 26. Juli 2019 tatsächlich von Aggravation gesprochen hätten, allerdings hätten sie diesen Begriff im medizinischen Sinne beziehungsweise im Sinne einer objektiv feststellbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes verwendet (Urk. 1 S. 8). Dazu ist festzuhalten, dass bereits die Fachpersonen der Klinik C.___ die am 5. April 2019 in den Testverfahren festgestellten Leistungsverschlechterungen im Vergleich zu den Vorbefunden vom Juni beziehungsweise April 2018 nicht mit einer seit dem ischämischen Hirninfarkt vom 14. Februar 2018 bestehenden hirnorganischen Gesundheitsstörung, sondern mit psychischen und motivationalen Schwierigkeiten erklärt haben (Urk. 10/29/3). Bei der Folgeuntersuchung in der Klinik C.___ vom Juli 2019 wurde im Bereich der Aufmerksamkeit mehrheitlich Übereinstimmung mit den Resultaten der neuropsychologischen Untersuchung vom April 2019 festgestellt. Die Fachpersonen der Klinik C.___ begründeten dies abermals nicht mit hirnorganischen Defiziten. Sie sind vielmehr von einer Aggravation der neuropsychologischen Funktionsstörung im Rahmen einer Anpassungsstörung mit depressiver und ängstlicher Symptomatik ausgegangen (Urk. 10/34/3). Ob sie damit aussagen wollten, dass sich die neuropsychologische Funktionsstörung verschlimmert hat (Interpretation des Beschwerdeführers, Urk. 1 S. 8), oder, dass der Beschwerdeführer bei der Testung die neuropsychologische Funktionsstörung bewusst schwerer darstellen wollte als sie tatsächlich war (Interpretation Dr. H.___, Urk. 10/71/31), kann offenbleiben. Jedenfalls konnte auch die am Gutachten der G.___ mitbeteilige Neuropsychologin lic. phil. K.___ bei ihrer Untersuchung des Beschwerdeführers nicht feststellen, in welchem Ausmass nach dem ischämischen Hirninfarkt vom 14. Februar 2018 (Urk. 10/8/12) immer noch einzelne kognitive Defizite (v. a. die Ermüdbarkeit) bestehen (Urk. 10/71/70). Ebenso wenig konnte sie sich bezüglich der Fragen, ob eine Überlagerung durch die psychische Symptomatik bei verminderter Belastbarkeit oder gar ein selbstlimitierendes Verhalten des Beschwerdeführers vorliege, festlegen (Urk. 10/71/70). Nach der Beurteilung Dr. H.___ leidet der Beschwerdeführer seit dem ischämischen Hirninfarkt vom 14. Februar 2018 (Urk. 10/8/12) an einer Anpassungsstörung mit ängstlichen und depressiven Anteilen (Urk. 10/71/29), welche ihn in seiner Arbeitsfähigkeit zu 10 % einschränkt (Urk. 10/71/32). Aufgrund dieser fachärztlichen Beurteilung kann mithin gesagt werden, dass tatsächlich eine psychische Überlagerung besteht. Dr. H.___ hat aber ebenfalls darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in drei verschiedenen Beschwerdevalidierungsverfahren hoch auffällige Ergebnisse erzielt habe. Zwei dieser Verfahren wurden durch Neuropsychologin lic. phil. K.___ und eines durch Dr. H.___ durchgeführt (Urk. 10/71/30). Dr. H.___ hatte demnach durchaus Anlass, ebenfalls von einem selbstlimitierenden Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen. Der Bedeutung des Wortes «Aggravation» im Bericht der Klinik C.___ vom 26. Juli 2019 (Urk. 10/34/3) kommt – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8) - somit keine entscheidende Bedeutung zu. Nebst der psychischen Überlagerung wurde vom Gutachter mithin auch ein selbstlimitierendes Verhalten festgestellt, welches sich auf die Testresultate auswirkte. Das schlechte Abschneiden des Beschwerdeführers bei diesen Tests ist gemäss den fachärztlichen Beurteilungen nicht auf hirnorganische Defizite, sondern auf die Anpassungsstörung und das selbstlimitierende Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Dr. H.___ begründete seine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nachvollziehbar mit den von ihm erhobenen Befunden (Urk. 10/71/25-27), welche gemäss dem Gutachter die Einschränkungen in der vom Beschwerdeführer angegebenen Schwere aber nicht plausibel erscheinen lassen (Urk. 10/71/30). Des Weiteren verwies der Gutachter auch auf die von ihm festgestellten Inkonsistenzen (Urk. 10/71/30-31). Der Beschwerdeführer kritisierte, Dr. H.___ habe zum Gutachten von Dr. D.___ lediglich festgehalten, dass er die von Dr. D.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht nachvollziehen könne (Urk. 1 S. 9). Das Gutachten von Dr. D.___ vom 18. Februar 2019 (Urk. 10/24/2-6) lag Dr. H.___ vor (Urk. 10/71/16, Urk. 10/71/21). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt es im Ermessen des Experten, ob und gegebenenfalls welche Berichte im Gutachten erwähnt und diskutiert werden. Entscheidend ist, dass den Gutachtern sämtliche Unterlagen zur Verfügung standen (Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2017 vom 23. April 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_24/2015 vom 19. Juni 2015 E. 4.2). Auch diesbezüglich liegt somit kein Mangel vor.
4.4 Die von G.___-Gutachtern attestierte 10%ige Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten begründet sich folglich mit der Einschränkung des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht, weil es nach dem ischämischen Hirninfarkt vom 14. Februar 2018 (Urk. 10/8/12) zu einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion gekommen ist (Urk. 10/71/31). Darüber hinaus konnten sie beim Beschwerdeführer keine medizinisch begründeten funktionellen Einschränkungen erheben, sie mussten vielmehr feststellen, dass ein Verdacht auf eine Aggravation besteht (Urk. 10/71/31).
Auf das schlüssige und überzeugende Gutachten der G.___ vom 20. Juni 2020 (Urk. 7/71) kann abgestellt werden. Demnach ist dem Beschwerdeführer in der vor dem ischämischen Hirninfarkt vom 14. Februar 2018 (Urk. 10/8/12) ausgeübten Tätigkeit als Maschinenführer für ein Bauunternehmen (Urk. 10/1/4) nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 10/71/12). In einer leidensangepassten Tätigkeit, das heisst in einer körperlich leichten Tätigkeit, bei der es nicht auf die vollständige Intaktheit des Sensoriums (Sensibilität der linken Körperseite) ankommt, und die nicht unter Absturzgefahr sowie in ungesicherten Höhen ausgeführt werden muss (Urk. 10/71/58), besteht seit dem 7. April 2018 (Abschluss des ersten Spitalaufenthalts, inkl. Neuro-Reha) aber eine 90%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/71/12).
5.
5.1 Beim Einkommensvergleich vom 15. September 2020 (Urk. 10/81) stellte die Beschwerdegegnerin bezüglich des Valideneinkommens auf das im IK für das Jahr 2017 eingetragene Einkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 74'819.-- ab (Urk. 10/6/2). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung gelangte sie zu einem hypothetischen Valideneinkommen 2019 im Betrag von Fr. 75'569.--. Das hypothetische Invalideinkommen ermittelte sie ausgehend von den lohnstatischen Angaben für die Löhne von Hilfsarbeitern gemäss der Schweizer Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 des Bundesamtes für Statistik. Bereinigt um die Nominalentwicklung ergab sich ein hypothetisches Invalideneinkommen 2019 in der Höhe von Fr. 68'105.-- (Urk. 10/81/1). Beim Einkommensvergleich resultierte eine Erwerbseinbusse von Fr. 7'463.60 beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 10 %. Dieser Einkommensvergleich gibt zu keinen Beanstandungen Anlass.
Der Beschwerdeführer wäre somit grundsätzlich in der Lage, ein rentenausschliessenden Einkommen zu erzielen (E. 2.4).
5.2 Im vorliegenden Verfahren machte der Beschwerdeführer geltend, dass beim Valideneinkommen vom Bruttolohn gemäss Lohnausweis 2017 in der Höhe von Fr. 77'989.-- (Urk. 3/3) auszugehen sei (Urk. 1 S. 9). Angepasst an die Nominallohnentwicklung betrage das hypothetische Valideneinkommen 2019 somit Fr. 79'086.-- (Urk. 1 S. 9). Der Beschwerdeführer kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Unter Berücksichtigung dieses Valideneinkommens würde beim ansonsten vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin ein Invaliditätsgrad von gerundet 14 % (13,88 %) resultierten. Ein Invaliditätsgrad in dieser Höhe gäbe dem Beschwerdeführer deshalb ebenfalls kein Anspruch auf eine Invalidenrente (E. 2.4).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht sodann einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen geltend. Als Beispiele nannte er ein «Arbeits- und Aufbautrainings» (Urk. 1 S. 2).
6.2 Laut Randziffer 1010.2 des Kreisschreibens über die Integrationsmassnahmen (KSIM) des Bundesamtes für Sozialversicherungen gehört das Aufbautraining zu den Massnahmen der sozial-beruflichen Rehabilitation (Art. 4quinques der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), welche ihrerseits zu den Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung gemäss Art. 14a IVG gezählt werden (Art. 14a lit. a IVG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Art. 14a Abs. 1 IVG im Zusammenhang mit Art. 14a Abs. 2 IVG zu sehen, wonach als Integrationsmassnahmen gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit. a) und Beschäftigungsmassnahmen (lit. b) gelten. Es gehe darum, bei denjenigen versicherten Personen, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten. Wenn aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig sei, so sei er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er brauche keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gebe keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden könne. Das Bundesgericht gelangte durch Gesetzesauslegung zum Schluss, dass versicherte Personen, welche in einer angepassten Beschäftigung arbeitsfähig sind, keinen Anspruch auf Integrationsmassnahmen haben (BGE 137 V 1 E. 7.2.3).
Weil der Beschwerdeführer gemäss den G.___-Gutachtern in einer leidensangepassten Tätigkeit seit dem 7. April 2018 zu 90 % arbeitsfähig ist (Urk. 10/71/12), hat er keinen Anspruch auf Integrationsmassnahmen beziehungsweise das von ihm geforderte, aber nicht weiter umschriebene «Arbeits- und Aufbautraining» (Urk. 1 S. 2).
6.3 Weil der Beschwerdeführer, welcher keinen Beruf erlernt hat (Urk. 10/1/4, Urk. 10/71/73), in einer leidensangepassten Hilfsarbeitertätigkeit zu 90 % arbeitsfähig ist (Urk. 10/71/12) und dadurch ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen kann (E. 5.1), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihm mit der angefochtenen Verfügung keine beruflichen Massnahmen zugesprochen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG, Art. 15-18d IVG). Der Beschwerdeführer ist im Wesentlichen der Ansicht, dass ihm die Anpassungsstörung sowie seine mittelschweren kognitiven Funktionseinschränkungen einen Anspruch auf berufliche Massnahmen vermitteln (Urk. 1 S. 6). Hierbei kann ihm nach dem Gesagten aber nicht gefolgt werden. Im Übrigen begründete der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 18. Februar 2021 den von ihm geltenden gemachten Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art nicht weiter. Er führte insbesondere nicht aus, dass die Voraussetzungen für die Zusprache einer der beruflichen Massnahme gemäss Art. 15-18d IVG erfüllt seien. Deshalb erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.
7. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht ebenfalls nicht, wie in E. 5.1 hiervor bereits festgehalten wurde.
8. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
9. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher