Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00118
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Sager
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 22. März 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1966 geborene X.___ war zuletzt als selbständiger Karosseriespengler und Vermittler von Tänzerinnen tätig (Urk. 8/119/21-22 Ziff. 3.2.3, Ziff. 3.2.5). Am 15. September 2016 meldete er sich unter Hinweis auf Knieprobleme und einen Herzinfarkt bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 eine befristete ganze Rente vom 1. März bis 31. Dezember 2017 zu (Urk. 8/68; Urk. 8/71).
1.2 Am 28. Juni 2019 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/78). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess den Versicherten insbesondere polydisziplinär begutachten (Expertise vom 24. August 2020; Urk. 8/119). Am 19. Februar 2020 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es seien keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt (Urk. 8/106). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/125, Urk. 8/129, Urk. 8/133) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 20. Januar 2021 (Urk. 8/136 = Urk. 2) ab.
2. Der Versicherte erhob am 22. Februar 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Januar 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell seien weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2).
Am 9. April 2021 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 11. Mai 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 23. Juni 2021 auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Mit Verfügung vom 6. September 2021 (Urk. 16) wurde die beantragte unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden beziehungsweise wurde eine befristete Rente zugesprochen und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
1.5 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1).
1.6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 20. Januar 2021 (Urk. 2) damit, dass nach Prüfung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) die bisherige Arbeit als Spengler nicht mehr zumutbar sei. Eine angepasste Tätigkeit mit Berücksichtigung des Krankheitsbildes sei weiterhin in einem Pensum von 80 % zumutbar (S. 1). Es ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 27 % (S. 2). Ein leidensbedingter Abzug sei vorliegend nicht gerechtfertigt, da die leidensbedingten Einschränkungen bereits bei der Arbeitsunfähigkeit von 20 % berücksichtigt seien (Urk. 7 Ziff. 7).
2.2 Der Beschwerdeführer bemängelte demgegenüber (Urk. 1), dass ihm kein leidensbedingter Abzug gewährt worden sei. Ein solcher sei zwingend vorzunehmen (S. 8 Ziff. 5). Zudem werde aus näher genannten Gründen und unter Verweis auf einen Bericht des behandelnden Orthopäden der Beweiswert des Gutachtens beanstandet (Urk. 10).
2.3 Streitig ist vorliegend, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt im Vergleichszeitraum seit Zusprache der bis 31. Dezember 2017 befristeten Rente mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2021 erheblich beziehungsweise in einer für den Rentenanspruch massgeblichen Weise verändert hat.
3.
3.1 Der Zusprache der befristeten Rente mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 (Urk. 8/68; Urk. 8/71) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Berichte zugrunde:
Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte mit Operationsbericht vom 19. November 2015 (Urk. 8/22/6-7) als Diagnose eine mediale Gonarthrose rechts. Es sei eine arthroskopische Teilmeniskektomie (TME) medial und eine Plica-Resektion infrapatellär erfolgt (S. 1).
3.2 Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie, berichtete am 22. August 2016 (Urk. 8/22/3-5) über die am 24. Mai 2016 durchgeführte Untersuchung und nannte folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1):
- Beinschmerzen rechts mit Schwerpunkt im Bereich des rechten Unterschenkels medial
- Elektrophysiologische Neuropathie des Nervus (N.) cutaneus femoris lateralis links und des N. infrapatellaris, differentialdiagnostisch residual nach Druckneuropathien
- Carpaltunnel-Syndrom links
Bis auf ein positives Tinel-Phänomen in der Region des N. infrapatellaris rechts ergebe die neurologische Untersuchung keine Hinweise auf ein neurogenes Korrelat für die Schmerzen im Bereich des rechten Unterschenkels, sowie die in letzter Zeit sich auch im Bereich des rechten Oberschenkels rechts lateral sich manifestierenden krampfartigen Beschwerden (S. 2).
3.3 Dr. Z.___ führte mit Bericht vom 21. Oktober 2016 (Urk. 8/22/2) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit November 2015 und er empfehle die Erstellung eines Gutachtens.
3.4 Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, führte mit Bericht vom 31. Oktober 2016 (Urk. 8/43/8-9) aus, für eine einigermassen nachhaltige Versorgung einer Bauchdeckeninsuffizienz sei ein mindestens dreistündiger Eingriff in Allgemeinnarkose nötig. Unter der Voraussetzung einer stabilen kardinalen Situation würde eine derartige Operation durchführbar sein (S. 2).
3.5 Dr. Z.___ führte mit Schreiben an Dr. C.___ vom 4. Oktober 2017 (Urk. 8/43/10) aus, der Beschwerdeführer klage weiterhin über Knieschmerzen, die vor allem durch das Übergewicht generiert würden. Er könne im Fitness nichts machen, da er durch seinen Bauch beziehungsweise durch die Herniensituation beeinträchtigt sei. Ein Hernienverschluss sei gelegentlich angezeigt und die von Dr. B.___ erbetene kardiologische Abklärung sollte durchgeführt werden.
Dr. Z.___ führte mit Bericht vom 16. Januar 2018 (Urk. 8/43/1-4) aus, die letzte Konsultation habe am 4. Oktober 2017 stattgefunden (Ziff. 1.2). Für die Diagnosen des Beschwerdeführers sei der Hausarzt zuständig. Er habe den Beschwerdeführer wegen seiner Knie behandelt. Seines Erachtens sei der Beschwerdeführer für eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit sicher arbeitsfähig (Ziff. 1.1).
3.6 Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 30. Januar 2018 (Urk. 8/48/3-4) aus, der Beschwerdeführer habe im Oktober 2014 einen Herzinfarkt erlitten. Im Oktober 2015 sei die kardiale Situation wieder ausreichend stabil gewesen für eine Knieoperation. Aktuell stehe eine Arthrose des rechten Kniegelenks im Vordergrund. Deshalb bestehe eine deutlich reduzierte Belastbarkeit und Gehfähigkeit. Zur kardiologischen Prophylaxe sollte zudem eine höhere körperliche Belastung vermieden werden. In einer leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit bestehe medizin-theoretisch mindestens eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 2), dies seit 17. November 2017. In der bisherigen Tätigkeit als Karosseriespengler bestehe seit Oktober 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1).
In einer telefonischen Rücksprache habe Dr. D.___ gegenüber einer Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin angegeben, dass die 80%ige Arbeitsfähigkeit bereits seit Anfang 2017 bestanden habe (Urk. 8/48/5).
3.7 Dr. Z.___ führte im E-Mail vom 3. April 2018 zu Handen der IV-Stelle (Urk. 8/46) bezugnehmend auf seinen Bericht vom 16. Januar 2018 aus, in einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht ab dem 1. Oktober 2017 zu 100 % arbeitsfähig.
Dr. Z.___ präzisierte mit E-Mail vom 25. Juni 2018 (Urk. 8/57), der Beschwerdeführer sei nicht arbeitsfähig wegen seiner Abdominalhernie. Wenn er sitzend arbeite, komme ihm sein Abdomen und insbesondere die grosse Bauchhernie in die Quere, beziehungsweise sie werde gereizt. Deshalb müsse retrospektiv festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer aus rein orthopädischer Sicht für eine leichte sitzende Tätigkeit arbeitsfähig wäre, aber aus einer Gesamtsicht nicht. Seine Beurteilung, dass ab dem 1. Oktober 2018 (richtig wohl: 2017) eine Arbeitsfähigkeit bestehe, sei deshalb so abzuändern, dass dem eben aus differenzierter Sicht nicht so sei.
3.8 Dr. B.___ führte mit Bericht vom 20. September 2018 (Urk. 8/66/1-5) aus, die letzte Kontrolle habe am 27. Oktober 2016 stattgefunden (Ziff. 1.1), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):
- epigastrische Bauchdeckeninsuffizienz mit multiplen Defekten
- Kniebeschwerden
- Adipositas
Die Bauchwandhernie sei bereits seit Oktober 2014 bekannt (Ziff. 2.1). Eine geplante Operation im Oktober 2014 habe wegen eines Myokardinfarkts abgesagt werden müssen (Ziff. 2.2). Nach einer operativen Versorgung der Bauchwand werde postoperativ nur eine reduzierte Belastbarkeit mit maximal 10 bis 15 kg möglich sein (Ziff. 2.7). Zur Prognose einer Eingliederung führte Dr. B.___ aus, zuerst müsse die Bauchwand operativ versorgt werden (Ziff. 4.3).
3.9 Mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine befristete ganze Rente vom 1. März bis 31. Dezember 2017 zu (Urk. 8/68; Urk. 8/71).
4.
4.1 Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2021 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte vor:
Die Ärzte der Klinik E.___ nannten mit Bericht vom 22. Januar 2019 (Urk. 8/92/10-11) als Diagnose eine Omarthrose links mit Tendinopathie der langen Bicepssehne (S. 1). Dem Beschwerdeführer werde das Ausschöpfen aller konservativen Möglichkeiten und die Installation einer Physiotherapie empfohlen. Auf Impact und Belastung sollte bei Omarthrose verzichtet werden (S. 2).
Die Fachpersonen der Klinik E.___ nannten mit Bericht vom 3. April 2019 (Urk. 8/75) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1):
- Omarthrose links
- Schulter-Impingement rechts
- mediale Gonarthrose beidseits, rechtsbetont
- chronische Handschmerzen links Erstmanifestation (EM) 2000
In der heutigen sonographischen Untersuchung der rechten Schulter habe sich eine degenerative Tendinopathie der Rotatorenmanschette mit Narbenplatte/Bursitis gezeigt. Dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit von infiltrativen Massnahmen der arthrotischen Gelenke erläutert worden (S. 2).
4.2 Dr. Z.___ nannte im E-Mail vom 11. Juni 2019 (Urk. 8/74) als neue Diagnose eine Omarthrose links und rechts. Es könne keine manuelle produktive Tätigkeit mehr zugemutet werden. Ob eine Schulterinfiltration, wie sie die Klinik E.___ erwähne, an den Beschwerden etwas ändern werde, dürfte fraglich sein. Sicher werde keine Arbeitsfähigkeit mehr erreicht.
4.3 Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie, nannte mit Bericht vom 13. Juni 2019 (Urk. 8/81) folgende Diagnosen (S. 1 f.):
- Karpaltunnel-Syndrom beidseits, deutlich linksbetont, Erstdiagnose (ED) 2016 (links)
- am ehesten traumatische, überwiegend axonale und sensible Schädigung des N. ulnaris am Unterarm links nach Sturz am 19. Mai dieses Jahres
- leichtgradige motorische Reizleitungsstörung C7-Th1 beidseits
Aus neurologischer Sicht seien keine weiteren Abklärungen vorgesehen. Gelegentlich empfehle sich eine MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule. Es werde dringend eine Entlastung des linksseitigen Karpalkanals sowie auch zeitnah eine Entlastung rechtsseitig empfohlen. In Bezug auf die vermutliche Druckschädigung des sensiblen Anteils des N. ulnaris links sei ein zuwartendes Verhalten zu empfehlen (S. 2).
4.4 Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und für Handchirurgie, Zentrum für Handchirurgie H.___,, nannte mit Bericht vom 3. Juli 2019 (Urk. 8/87) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1):
- symptomatisches und schmerzhaftes Karpaltunnelsyndrom links (ED 2016)
- elektrophysiologisch beginnendes Karpaltunnelsyndrom rechts
- am ehesten traumatische, überwiegend axonale und sensible Schädigung des N. ulnaris am Unterarm links nach Sturz
- langstreckige Halswirbelsäule (HWS) Degenerationen
- Status nach Myokardinfarkt 2013
- Gonarthrose beidseits
- Omarthrose beidseits
- Adipositas
- arterielle Hypertonie
Die Entlastung des Nervus medianus im Bereich des Karpaltunnels sei indiziert. Aufgrund der eingeschränkten Schulterbeweglichkeit sei eine Durchführung unter Vollnarkose am sinnvollsten (S. 2).
4.5 Dr. Z.___ führte im E-Mail vom 4. Juli 2019 (Urk. 8/83) aus, zusätzlich zu den am 11. Juni 2019 mitgeteilten Diagnosen bestehe noch eine «wüste Situa-tion» an der Halswirbelsäule mit einer deutlichen Kompression der Nervenwurzel Th1. Es sei keine Arbeitsfähigkeit mehr denkbar.
Dr. Z.___ führte mit Bericht vom 10. Juli 2019 (Urk. 8/85) aus, die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei schlecht (Ziff. 2.7). Der Beschwerdeführer könne beide Arme nicht mehr voll gebrauchen, auch beide Hände seien stark eingeschränkt (Ziff. 3.4).
4.6 Dr. G.___ nannte mit Operationsbericht vom 5. September 2019 (Urk. 8/101) als Diagnose ein symptomatisches und schmerzhaftes Karpaltunnelsyndrom links (ED 2016) und führte aus, es sei folgender Eingriff erfolgt: offene Spaltung des Retinaculum flexorum, Neurolyse des Nervus medianus und Synovialektomie der Beugesehnen links (S. 1).
4.7 Dr. med. I.___, Fachärztin für Radiologie, Praxis J.___ AG, führte mit Bericht vom 1. Oktober 2019 (Urk. 8/92/1-6) aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit Februar 2018, gegenwärtig monatlich (Ziff. 1.1 f.), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):
- Omarthrose links und Impingement rechts
- mediale Gonarthrose beidseits
- Karpaltunnel-Syndrom beidseits
- Status nach Herzinfarkt
Der Beschwerdeführer leide an persistierenden Schmerzen und Bewegungseinschränkungen. Es bestehe eine konsequente Fehlbelastung der Hüfte und der oberen Sprunggelenke beidseits (Ziff. 2.2). Die Beschwerden seien progredient (Ziff. 2.7). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Ziff. 4.1). Eine angepasste Tätigkeit sei maximal 1-2 Stunden zumutbar (Ziff. 4.2). Die Prognose zur Eingliederung sei ungünstig und fast unmöglich (Ziff. 4.3).
4.8 Dr. G.___ führte mit Bericht vom 4. November 2019 (Urk. 8/96) zur Prognose der Arbeitsfähigkeit aus, bezüglich Karpaltunnelsyndrom-Problematik und Handfunktion links erwarte er einen protrahierten Rehabilitationsverlauf mit vermehrtem Bedarf an Ergotherapie. Mittelfristig sei eine normale Handfunktion mit guter Belastbarkeit zu erwarten. Im Vordergrund schienen andere gesundheitliche Probleme zu stehen, welche die Arbeitsfähigkeit limitierten oder schon vorbestanden hätten (Ziff. 2.7).
Dr. G.___ führte mit Bericht vom 2. Dezember 2019 (Urk. 8/100) aus, es bestehe ein regelrechter wenn auch protrahierter Rehabilitationsverlauf (S. 2).
4.9 Dr. Z.___ wiederholte im E-Mail vom 6. Januar 2020 (Urk. 8/99), es bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr.
4.10
4.10.1 Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. M.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, und Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie, O.___ GmbH, Gutachtenstelle P.___, erstatteten am 24. August 2020 ihr interdisziplinäres Gutachten (Urk. 8/119).
4.10.2 Im allgemein-internistischen Teilgutachten (Urk. 8/119 S. 20-26) nannte Dr. K.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 6.1). Er nannte folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 6.2):
- metabolisches Syndrom
- koronare Herzkrankheit
- Nabelhernie mit Bauchwandinsuffizient
Insgesamt sei der Gesundheitszustand aus allgemein-internistischer Sicht akzeptabel. Die Behandlung sei genügend. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausser für körperlich schwere Tätigkeitsbereiche bestehe nicht (S. 23 f. Ziff. 7.1).
4.10.3 Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 8/119 S. 27-34) nannte Dr. L.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31 Ziff. 6.1). Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; Ziff. 6.2). Bei dieser Diagnose handle es sich um eine psychische Überlagerung ursprünglich somatisch ausgelöster Schmerzen. Es bestünden psychosoziale Belastungsfaktoren, die eine Rolle spielen könnten. Als solche könnten hier die chronische somatische Problematik, der Verlust der langjährigen Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen, die erfolglose Stellensuche und die nun angespannte finanzielle Situation gelten. Der Beschwerdeführe leide nicht unter depressiven Verstimmungen und auch nicht unter Ängsten (Ziff. 6.3).
4.10.4 Im rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 8/119 S. 35-44) nannte Dr. M.___ folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 39 f. Ziff. 6.1):
- medial betonte Pangonarthrose beidseits rechtsbetont
- Funktions- und Belastungsdefizit linke Schulter bei Omarthrose
- Funktions- und Belastungsdefizit rechte Schulter bei Omarthrose
- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie nicht (S. 40 Ziff. 6.2). Bei der aktuellen klinischen Untersuchung zeigten sich eine in sämtlichen Ebenen eingeschränkte HWS-Beweglichkeit sowie Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur, die für die Beschwerdesymptomatik mitverantwortlich seien. Zusammengefasst fänden sich deutliche degenerative Veränderungen im Bereich beider Schulter- und Kniegelenke sowie der HWS, die für einen grossen Teil der angegebenen Schmerzen und Funktionseinschränkungen mitverantwortlich seien. Darüber hinaus zeige sich jedoch auch ein deutliches demonstratives Schmerzverhalten (S. 41 f. Ziff. 7.1). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit einer Vermittlung von Tänzerinnen entspreche gemäss Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers dem zumutbaren Leistungsprofil und sei ihm acht Stunden pro Tag zumutbar. Ein leicht erhöhter Pausenbedarf ziehe eine Leistungseinschränkung von 20 % nach sich. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage 80 % (S. 43 Ziff. 8.1). Bei einer angepassten Tätigkeit müsste es sich um eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Arbeiten mit den Armen über der Horizontalen, ohne Tätigkeiten in kniender oder hockender Haltung, ohne ausschliessliche Geh- und Stehbelastung, nicht auf unebenem Grund und ohne Kälte-, Nässe- und Zuglufteinfluss handeln. Eine solche sei sieben bis acht Stunden pro Tag möglich. Ein leicht erhöhter Pausenbedarf ziehe eine Leistungseinbusse nach sich. Eine adaptierte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer in einem Pensum von 80 % zumutbar (Ziff. 8.2).
4.10.5 Im neurologischen Teilgutachten (Urk. 8/119 S. 45-53) nannte Dr. N.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 50 Ziff. 6.1). Er nannte folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 6.2):
- chronische rechtsseitige Schulter- und beidseitige Knieschmerzen nicht neurologischer Ursache
- Status nach Carpaltunnelsyndrom-Operation links 3. September 2019
- leichtgradige, vorwiegend sensible residuelle Schädigung des Nervus ulnaris links
- Migräne ohne Aura
Aufgrund der aktuellen neurologischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf eine neurogene Schmerzursache ergeben. Zu der im MRI der HWS zur Darstellung kommenden Diskushernie mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel C8 links, finde sich kein klinisches Korrelat in Form einer radikulären Symptomatik. Die neurographische Untersuchung belege eine peripher neurogene Läsion (Ziff. 7.1). Die Leistungsfähigkeit sei aus neurologischer Sicht nicht eingeschränkt (S. 52 Ziff. 8.1).
4.10.6 In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Urk. 8/119 S. 4-12) führten die Gutachter zusammenfassend aus, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit Vermittlung von Tänzerinnen sei mit einem Pensum von sieben bis acht Stunden täglich möglich. Es bestehe ein leicht erhöhter Pausenbedarf. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Nach dem Herzinfarkt und während der verschiedenen Kniebehandlungen hätten ab Oktober 2013 mehrmals Arbeitsunfähigkeiten von einigen Monaten bestanden. Dies habe zu einer befristeten Rente geführt, was aus medizinischer Sicht bestätigt werden könne. Für die übrige Zeit könne retrospektiv keine höhergradige, länger andauernde Arbeitsunfähigkeit für die erwähnte angestammte Tätigkeit bestätigt werden. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit sei seit der letzten IV-Anmeldung vom Juni 2019 anzunehmen (S. 9 f. Ziff. 4.6). In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne längere Stehdauer, ohne kniende und hockende Stellungen und ohne Überkopfarbeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 7 bis 8 Stunden pro Tag. Es bestehe ein leicht erhöhter Pausenbedarf. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 10 Ziff. 4.7). Die gelernte und früher langjährig ausgeübte Tätigkeit als Karosseriespengler sei nicht mehr möglich (Ziff. 4.8).
4.11 Dr. D.___, RAD, führte mit Stellungnahme vom 11. September 2020 (Urk. 8/124/9-12) aus, das Gutachten stelle den Gesundheitszustand aus interdisziplinärer Sicht gut dar. Die angestammte Tätigkeit als Karosseriespengler sei seit 2014 dauerhaft nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit könne seit November 2017 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Vermittler von Tänzerinnen sei gut angepasst (S. 3).
4.12 Dr. B.___ führte mit Bericht vom 17. September 2020 (Urk. 8/120) aus, in Bezug auf die Bauchwandsituation habe sich gegenüber 2016, als die damals geplante Operation wegen eines Herzinfarktes habe abgesagt werden müssen, eine deutliche Progredienz eingestellt. Es bleibe dem Beschwerdeführer kaum etwas anderes übrig, als sich für eine komplette Rekonstruktion der Bauchdecke zu entscheiden (S. 1).
4.13 Dr. Z.___ nahm mit E-Mail vom 9. Dezember 2020 (Urk. 8/132) zum Gutachten Stellung. Der neurologische Gutachter habe nicht gemerkt, dass das CTS auf der rechten Seite immer noch vorhanden sei und der Beschwerdeführer eine schwere Omarthrose auf der linken Seite habe. Der Beschwerdeführer könne gemäss Neurologen mit zwei kaputten Schultern und zwei kaputten Knien und einer medio links lateralen Diskushernie C8 links 8.5 Stunden als Karosserie-Spengler arbeiten. Das neurologische Gutachten sei so nicht brauchbar. Im rheumatologischen Gutachten werde die medio links laterale Diskushernie C7/TH1 mit Verlagerung der Wurzel C8 links nicht erwähnt. Der rheumatologische Gutachter gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, der Vermittlung von Tänzerinnen, zu 100% arbeitsfähig sei. Das stundenlange Autofahren sei aber nicht mehr möglich, da die Sitzfähigkeit aufgrund der Kniegelenke eingeschränkt sei. Den Job als Vermittler von Tänzerinnen gebe es zudem nicht mehr.
4.14 Dr. D.___, RAD, nahm mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2020 (Urk. 8/135/ 2-3) zur Kritik von Dr. Z.___ Stellung und führte aus, sehr wohl sei im neurologischen Teilgutachten die mögliche Wurzelaffektion C8 durch die Diskus-hernie C7/Th1 thematisiert und festgestellt worden, sie habe kein neurologisches Korrelat. Damit seien die Ausführungen von Dr. Z.___ über die möglichen Auswirkungen der Diskushernie auf die Leistungsfähigkeit unzutreffend. Die Arbeitsfähigkeit werde im neurologischen Teilgutachten allein aufgrund neurologischer Diagnosen und Defiziten beurteilt. Da die Om- und Gonarthrosen keine neurologischen Erkrankungen darstellten, würden sie korrekterweise nicht berücksichtigt. Im Gegenzug seien im rheumatologischen Gutachten die Gelenkveränderungen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausführlich dargestellt und eine Bewertung einer möglichen C8-Pathologie dem neurologischen Gutachter überlassen worden. Für die Beurteilung von Fähigkeiten und Einschränkungen seien nicht die Diagnosen oder MRI-Befunde ausschlaggebend, sondern klinische Befunde und Ergebnisse von Funktionstests. Die Kritik an der fehlenden Aufnahme der erfassten und gewürdigten Diagnosen in der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei berechtigt. Sie ändere jedoch nichts am Wert der Gesamtbeurteilung.
4.15 Nach Verfügungserlass wurde die erste Seite eines Schreibens vom 26. Februar 2021 (Urk. 8/140) des Spitals Q.___ über einen geplanten operativen Eingriff eingereicht.
4.16 Dr. Z.___ übte am 4. März 2021 (Urk. 11) abermals am Gutachten sowie an der Einschätzung des RAD Kritik.
5.
5.1 Im Zeitpunkt der Zusprache der befristeten Rente vom 1. März bis 31. Dezember 2017 (vgl. Verfügung vom 12. Oktober 2018, Urk. 8/68, Urk. 8/71) stand beim Beschwerdeführer eine medial betonte Gonarthrose rechts im Vordergrund. Gestützt auf die Beurteilung von Dr. Z.___ ging die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus orthopädischer Sicht ab 1. Oktober 2017 aus (vgl. vorstehend E. 3.7).
5.2 Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten der O.___ GmbH vom 24. August 2020 (vorstehend E. 4.10) wurde unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung umfassender Abklärungen erstattet und vermag den Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise (vgl. vorstehend E. 1.6) grundsätzlich zu genügen. Insbesondere enthält es als einzige der vorhandenen medizinischen Akten eine umfassende Beurteilung sämtlicher Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers.
Im Vergleich zu 2018 trat eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands ein, indem eine medial betonte Pangonarthrose beidseits rechtsbetont, ein Funktions- und Belastungsdefizit an der linken Schulter bei Omarthrose (MRI Dezember 2018), ein Funktions- und Belastungsdefizit an der rechten Schulter bei Omarthrose (MRI Januar 2020) sowie ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (MRI Juli 2019) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt wurden (vgl. vorstehend E. 4.10.4). Die rheumatologische Gutachterin erachtete deshalb eine adaptierte Tätigkeit, wozu sie auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit einer Vermittlung von Tänzerinnen zählte, in einem Pensum von 80 % als zumutbar. Damit ist ein Revisionsgrund zu bejahen. Somit ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen.
5.3 In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte der psychiatrische Gutachter einzig eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Er erachtete diese Diagnose jedoch nicht als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend und kam zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung bestehe (vorstehend E. 4.10.3). Er legte in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass der Beschwerdeführer nicht unter depressiven Verstimmungen und auch nicht unter Ängsten leidet und diverse psychosoziale Belastungsfaktoren eine Rolle spielen könnten.
Die vom Beschwerdeführer (Urk. 1, Urk. 10) beziehungsweise dem orthopädischen Facharzt Dr. Z.___ angeführten angeblichen Ungereimtheiten im psychiatrischen Teilgutachten aufgrund angeblich unkorrekter Angaben zum beruflichen Verlauf sind vorliegend irrelevant, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern sich daraus inkorrekte Befunde oder eine nicht zutreffende Diagnose ergeben haben sollten. Im psychiatrischen Gutachten wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt und auch Dr. Z.___ führte keine Kritik an der Diagnosestellung auf, sondern erwähnte vielmehr, dass eine psychiatrische Begutachtung absolut überflüssig sei, da der Beschwerde-führer nie psychiatrisch auffällig gewesen sei (vgl. Urk. 11 S. 2 oben).
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Da eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nachvollziehbar und schlüssig verneint wurde, kann vorliegend auf ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 verzichtet werden.
5.4 Die Gutachter legten ferner in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass sich aus allgemeininternistischer und aus neurologischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergeben. Einzig aus rheumatologischer Sicht wurde eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt (vorstehend E. 5.2). Die rheumatologische Gutachterin legte dar, es fänden sich deutliche degenerative Veränderungen im Bereich beider Schulter- und Kniegelenke sowie der HWS, die für einen grossen Teil der angegebenen Schmerzen und Funktionseinschränkungen mitverantwortlich seien. Darüber hinaus zeige sich jedoch auch ein deutliches demonstratives Schmerzverhalten (vorstehend E. 4.10.4).
Die Konsensbeurteilung ergab, dass die gelernte und früher langjährig ausgeübte Tätigkeit als Karosseriespengler nicht mehr möglich sei. In einer angepassten Tätigkeit, wozu auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit einer Vermittlung von Tänzerinnen zählte, sei ein leicht erhöhter Pausenbedarf zu berücksichtigen und es bestehe eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Eine angepasste Tätigkeit sei eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne längere Stehdauer, ohne kniende und hockende Stellungen und ohne Überkopfarbeiten. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit sei seit der letzten IV-Anmeldung vom Juni 2019 anzunehmen (vorstehend E. 4.10.6).
Eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit ist auch gestützt auf die Berichte des behandelnden Orthopäden Dr. Z.___ und der Hausärztin Dr. I.___ nicht überwiegend wahrscheinlich. Dr. Z.___ stellte sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei vollständig arbeitsunfähig (vorstehend E. 4.2, E. 4.5, E. 4.9) und übte umfangreiche Kritik am Gutachten. Zu seiner Kritik beziehungsweise derjenigen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1, Urk. 10) am rheumatologischen Gutachten (Urk. 11 S. 2 Mitte) ist auf die RAD-Stellungnahme (vorstehend E. 4.14), zu verweisen. Dr. D.___ legte eingehend und nachvollziehbar dar, dass im rheumatologischen Gutachten die Gelenkveränderungen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausführlich dargestellt wurden und eine Bewertung einer möglichen C8-Pathologie dem neurologischen Gutachter überlassen worden sei. Für die Beurteilung von Fähigkeiten und Einschränkungen seien nicht die Diagnosen oder MRI-Befunde ausschlaggebend, sondern klinische Befunde und Ergebnisse von Funktionstests. Zu diesen wurde im Gutachten ausführlich Stellung genommen (vgl. vorstehend E. 4.10.4 und E. 4.10.6), was unter anderem zu der Einschätzung führte, dass nur noch eine leichte angepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs zumutbar ist. Darauf ist abzustellen.
Weiter kritisierte der Beschwerdeführer beziehungsweise Dr. Z.___ das neurologische Teilgutachten (vgl. Urk. 11 S. 2 unten f.; Urk. 1, Urk. 10). Auch hierzu nahm der RAD-Arzt Dr. D.___ ausführlich und nachvollziehbar Stellung (vorstehend E. 4.14). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der neurologische Gutachter die Diskushernie mehrmals erwähnte (vgl. Urk. 8/119/48, Urk. 8/119/51), diesbezüglich jedoch auch festhielt, es finde sich kein klinisches Korrelat für die Diskushernie mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel C8 (Urk. 8/119/51). Es wird somit nicht in Frage gestellt, dass die Diskushernie besteht. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass es hierfür aber kein klinisches Korrelat gebe und sie stellten dementsprechend auch keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Soweit Dr. Z.___ das falsche Datum des EMG-Befunds kritisiert (vgl. Urk. 11 S. 3 unten), ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses die Schlussfolgerungen des Gutachtens in Zweifel ziehen sollte. Zur Kritik des Beschwerdeführers beziehungsweise von Dr. Z.___, wonach der neurologische und die rheumatologische Gutachterin die Diagnose C8 Affektion links unterschlagen würden, ist ebenfalls auf die zutreffende Stellungnahme von Dr. D.___ zu verweisen. Dieser führte aus, die Kritik an der fehlenden Aufnahme der erfassten und gewürdigten Diagnosen in der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei berechtigt. Sie ändere jedoch nichts am Wert der Gesamtbeurteilung (vorstehend E. 4.14).
Soweit sich Dr. Z.___ für eine neurologische Standortbestimmung bei einer Fachperson ohne finanzielle Abhängigkeiten ausspricht, ist auf die gefestigte bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Abhängigkeit der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_96/2018 vom 19. März 2018 E. 3.2.1 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 1.3.3). Wie bereits ausgeführt, ist die Herkunft eines Beweismittels für dessen Beweiswert denn grundsätzlich auch nicht entscheidend, sofern dieses die Anforderungen an eine beweiswertige ärztliche Entscheidungsgrundlage erfüllt (vorstehend E. 1.6).
Soweit Dr. I.___ eine angepasste Tätigkeit nur für 1-2 Stunden als zumutbar erachtet (vorstehend E. 4.7), handelt es sich um eine fachfremde Beurteilung. Im Übrigen ist zu den Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen von Dr. Z.___ und Dr. I.___ berücksichtigen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Ver-sicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheits-zustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1).
Schliesslich kann nicht jeder neue Bericht eines Arztes nach einer Begutachtung dazu führen, dass weitere Abklärungen nötig sind: Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung).
5.5 Zusammenfassend ist somit mit den Gutachtern der O.___ GmbH davon auszugehen, dass für adaptierte Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % besteht, wobei adaptierte Tätigkeiten folgende Einschränkungen zu berücksichtigen haben: körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne längere Stehdauer, ohne kniende und hockende Stellungen und ohne Überkopfarbeiten.
6.
6.1 Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).
Weist das zuletzt erzielte Einkommen der versicherten Person starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1).
6.3 Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen für das Jahr 2019 gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss LSE, nämlich gestützt auf das von Männern für praktische Tätigkeiten im Baugewerbe durchschnittlich erzielte Einkommen in der Höhe von Fr. 5'962.-- (Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, TA1_triage_skill_level, Ziff. 41-43, Total Männer, Kompetenzniveau 2) und errechnete ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 71'901.75 (vgl. Urk. 8/123), was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde (vgl. Urk. 1). Ob das von der Beschwerdegegnerin errechnete Valideneinkommen angesichts der gemäss dem IK-Auszug erzielten Einkommen (vgl. Urk. 8/84) korrekt ist, kann offen bleiben, da auch beim Valideneinkommen von Fr. 71'901.75 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert (vgl. nachfolgend E. 6.8).
6.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
6.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).
6.6 Der Beschwerdeführer ist nicht mehr erwerbstätig. Folglich stellte die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auch auf die Tabellenlöhne gemäss LSE ab, nämlich auf das von Männern für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art durchschnittlich erzielte Einkommen in der Höhe von Fr. 5'417.-- (Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, TA1_triage_skill_level, Total Männer, Kompetenzniveau 1) und errechnete per 2019 in angepasster Tätigkeit zu Gunsten des Beschwerdeführers ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 65'329.--. Der Beschwerdeführer ist unter Berücksichtigung seines Belastungsprofils zu 80 % arbeitsfähig, womit ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 52'263.20 resultiert. Bis auf die Höhe des leidensbedingten Abzuges erhob der Beschwerdeführer keine Einwände gegen das so bestimmte Invalideneinkommen.
6.7 Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen Leidensabzug. Sie stellte sich auf den Standpunkt, es sei kein solcher zu gewähren, da die leidensbedingten Einschränkungen bereits bei der Arbeitsunfähigkeit von 20 % berücksichtigt seien (vorstehend E. 2.1). Der Beschwerdeführer beanstandete, dass ihm kein leidensbedingter Abzug gewährt worden sei, begründete aber weder aus welchen konkreten Gegebenheiten und Umständen noch in welcher Höhe ein solcher zu gewähren sei (vorstehend E. 2.2).
Angesichts des im Gutachten definierten Zumutbarkeitsprofils ist von einem zwar eingeschränkten, aber doch genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen. Die eingeschränkte Leistungsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht wurde sodann bereits im reduzierten Pensum berücksichtigt (vgl. vorstehend E. 4.10.4) und kann folglich nicht zusätzlich noch einmal unter dem Titel leidensbedingter Abzug berücksichtigt werden. Da die bundesgerichtliche Rechtsprechung in Bezug auf die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs zurückhaltend ist und vorliegend keine persönlichen und beruflichen Merkmale ersichtlich sind, welche konkrete Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können, das Bundesgericht ausserdem mit Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2021 keine Änderung der Rechtsprechung vornahm, besteht kein Raum für die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs. Im Weiteren darf nicht ohne triftigen Grund in das Ermessen der Beschwerdegegnerin eingegriffen werden, sodass ein Abzug vom Tabellenlohn bei der Bemessung des Invalideneinkommens als nicht gerechtfertigt erscheint.
6.8 Der Vergleich des hypothetischen Invalideneinkommens (Fr. 52'263.20) mit dem hypothetischen Valideneinkommen (Fr. 71'901.75) ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 19'638.55 und damit einen Invaliditätsgrad von rund 27 %. Damit besteht kein Rentenanspruch.
6.9 Nach dem Gesagten ist eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch zu Recht verneint hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Ab. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensKeller