Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00121


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 1. Dezember 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld

Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964, Mutter von zwei Töchtern, geboren 1991 und 1995, war nach ihrer Wiedereinreise aus der Y.___ in die Schweiz im Juli 2012 (vgl. Urk. 9/5 Ziff. 4.1, Urk. 9/62) zuletzt von September 2014 bis Juli 2015 als Küchenhilfe in einem Pensum von 20 % in einem Takeaway Restaurant tätig (Urk. 9/9/4, Urk. 9/10 Ziff. 2) und meldete sich am 30. März 2016 unter Hinweis auf eine seit November 2012 bestehende Depression, Gelenkschmerzen, eine Schlafstörung und Konzentrationsschwierigkeiten bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5 Ziff. 6.1).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und veranlasste bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten, welches am 14. Juni 2018 erstattet wurde (Urk. 9/33). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/56, Urk. 9/60, Urk. 9/64, Urk. 9/82) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 4. Februar 2021 ab 1. Juni 2017 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 23. Februar 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Februar 2021 (Urk. 2) und beantragte, ihr sei in deren Abänderung mit Wirkung ab 1. Oktober 2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2021 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Androhung einer reformatio in peius. Mit Beschluss vom 19. Juli 2021 (Urk. 10) wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um zu der vom Gericht nicht auszuschliessenden Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und der damit verbundenen möglichen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu ihrem Nachteil (reformatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Am 29. September 2021 teilte die Beschwerdeführerin unter Auflage eines weiteren Berichtes mit, dass sie an ihrer Beschwerde festhalte (Urk. 14-15), was der Beschwerdegegnerin am 4. Oktober 2021 (Urk. 16) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6).

    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens ist davon abzusehen, einzelne Beschwerden und Störungen ohne Einzelfallprüfung wegen grundsätzlich fehlender invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz auszuscheiden (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1).

    In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Zusprache einer halben Rente ab Juni 2017 damit, dass gemäss dem medizinischen Gutachten davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin seit September 2016 zu 50 % in ihrer ursprünglichen Tätigkeit arbeiten könne. Auch in einer optimal angepassten Tätigkeit bestehe lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Damit resultiere eine Erwerbseinbusse von 50 %, welche auch dem Invaliditätsgrad entspreche. Nach Ablauf des gesetzlich festgelegten Wartejahres habe sie ab 1. September 2017 Anspruch auf eine halbe Rente (Begründung S. 1).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass ihre Hausärztin bereits ab dem 1. Januar 2012 eine Arbeitsunfähigkeit festgehalten habe, weshalb vorliegend die Leistungen bereits sechs Monate nach verspäteter Anmeldung zu gewähren seien (S. 3 Ziff. 3-4). Auf das Gutachten könne nicht abgestellt werden (S. 3 f. Ziff. 5). Die durchgeführte teilstationäre Therapie habe ergeben, dass sie lediglich noch im geschützten Rahmen arbeitsfähig sei (S. 4 f. Ziff. 6). Auch die Einschätzung des Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) überzeuge nicht (S. 5 Ziff. 7).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Androhung einer reformatio in peius mit der Begründung, dass eine gesamthafte Prüfung des strukturierten Beweisverfahrens in Bezug auf die Schweregradindikatoren, den Verlauf und Ausgang der Therapien sowie bestehende Inkonsistenzen die vom Gutachter festgestellte generelle Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht zu rechtfertigen vermöchten. So seien unter anderem die in der Gesamtschau doch sehr dominierenden psychosozialen Belastungsfaktoren, welche rechtlich keine Invalidität zu begründen vermöchten, nicht ausreichend berücksichtigt worden. Bei gesamthafter Betrachtung der massgeblichen Indikatoren sei die Anerkennung einer aus psychischen Gründen eingeschränkten Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht nachvollziehbar. Die Mehrzahl der Indikatoren spräche insbesondere nach Ausklammerung der psychosozialen Belastungsfaktoren - nicht für eine wesentliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit, weshalb der Beschwerdeführerin keine Invalidenrente zustehe (S. 2 f. Ziff. 3-4).

2.4    In ihrer Stellungnahme vom 29. September 2021 (Urk. 14) hielt die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 19. Juli 2021 fest, dass an der Beschwerde festgehalten werde und ein Rückzug nicht in Frage komme. Sie sei bereits vor dem Vorfall am Universitätsspital A.___ (vgl. dazu E. 4.1) aus psychiatrischer Sicht behandlungsbedürftig gewesen, was aus dem Bericht der Psychologin Dr. phil. B.___ vom 4. September 2021 hervorgehe. Sie - die Beschwerdeführerin - müsse als in besonderem Masse vulnerabel aufgefasst werden.

2.5    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.


3.

3.1    Msc C.___, delegierte Psychotherapeutin, und Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellten in ihrem Bericht vom 22. Januar 2017 (Urk. 9/20) folgende Diagnosen (Ziff. 1.2, Urk. 9/18 Ziff. 1.1):

- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.10)

- dringender Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung, zurzeit nicht verlässlich beurteilbar, da von anderen Krankheitssymptomen und transkulturellen Faktoren überdeckt

    Die Fachpersonen führten aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni 2016 bei ihnen in Behandlung sei und seit dem 19. Juli 2016 wöchentliche Konsultationen stattfänden. Die letzte Kontrolle sei am 16. Januar 2017 erfolgt (Ziff. 3.1). Zurzeit sei die Beschwerdeführerin unverändert zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff2.1). Eine Neubeurteilung sollte etwa in einem Jahr erfolgen (Ziff. 4.1). Die Fachpersonen führten aus, dass die aktuell verschärfte politische Situation in der Y.___ (Terroranschläge) die Angstzustände der Klientin verstärke. Sie habe Angst, dass ihre jüngere, in E.___ studierende Tochter Opfer eines Terroranschlages werden könnte. Die Ängste um die gesundheitlich beeinträchtigte Tochter seien erhöht, da eine Einflussnahme auf das Gesundheitsverhalten der Tochter nach deren Auszug aus der gemeinsamen Wohnung nicht mehr im selben Mass wie vorher möglich sei (Ziff. 4.4).

3.2    Msc C.___ und Dr. D.___ stellten in ihrem Bericht vom 28. November 2017 (Urk. 9/28) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)

- Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0)

- Verdacht auf eine vorbestehende Persönlichkeitsstörung narzisstischer Färbung (ICD-10 F60.8)

    Die Fachpersonen führten aus, dass eine deutliche Verschlechterung der depressiven Symptomatik eingetreten sei und deutliche Hinweise auf eine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung bestünden (Ziff. 1.3). Die letzte Kontrolle der Beschwerdeführerin sei am 15. November 2017 erfolgt (Ziff. 3.1). Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe in einem Restaurant unverändert zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 2.1). Es bestehe ein protrahierter Krankheitsverlauf. Der Verdacht auf eine vorbestehende narzisstische Persönlichkeitsstörung und andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung erhöhe die Wahrscheinlichkeit eines Verharrens in der aktuellen Verhaltensmodalität. Aufgrund der stark reduzierten Belastbarkeit und der deutlichen Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten sei voraussichtlich langfristig eine Arbeitsfähigkeit auch in einem geschützten Setting nicht möglich. Die Beschwerdeführerin benötige eine Rente, um sich bezüglich des chronischen und multimorbiden Krankheitsbildes stabilisieren zu können (Ziff. 3.3). Die aktuell verschärfte politische Situation in der Y.___ (Terroranschläge) verstärke die Angstzustände der Klientin. Sie habe Angst, ihre in E.___ studierende jünger Tochter könnte Opfer eines Terroranschlages werden. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes der an einer schweren Colitis Ulcerosa erkrankten Tochter habe die Ängste und die Hoffnungslosigkeit der Patientin weiter verstärkt (Ziff. 4.4).

3.3    Dr. Z.___ nannte in seinem von der Beschwerdegegnerin veranlassten psychiatrischen Gutachten vom 14. Juni 2018 (Urk. 9/33) als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1; S. 23 unten f.). Dr. Z.___ führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der formalgedanklichen Einengung, der Antriebsstörung, dem labilen Affekt, der Störung von Konzentration und Gedächtnis und der gedanklichen Sprunghaftigkeit und Weitschweifigkeit ein eingeschränktes Restleistungsvermögen für die Tätigkeit als Küchenhilfe bestehe. Sie könne eingeschränkt strukturierte Aufträge abarbeiten, insbesondere nicht unter Zeit- und Erfolgsdruck. Bezogen auf ein 100%-Pensum werde die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auf 50 % geschätzt. Vom zeitlichen Verlauf her bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit September 2016 (gestützt auf den Bericht von Dr. D.___; S. 29 f. Ziff. 8).

    Dr. Z.___ führte aus, dass eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit einer leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit entspreche mit einfach strukturierten Aufgaben ohne Zeit- und Erfolgsdruck, ohne Publikumsverkehr, insbesondere ohne konfrontativen Publikumsverkehr und ohne die Notwendigkeit einer intensiven Kommunikation mit anderen Kollegen und ohne Leitungs- oder Führungsfunktion. Unter optimalen Bedingungen wäre eine maximale Präsenz von vier Stunden pro Tag möglich mit Pausen. Während einer Anwesenheitszeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe, auch unter guten Bedingungen, eine Einschränkung der Leistung im Umfang von geschätzt 25 % aufgrund der formalgedanklichen Einengung, der Grübelneigung, der Antriebsminderung, der Störung von Konzentration und Gedächtnis und der durch die Weitschweifigkeit und Logorrhoe eingeschränkten Kommunikationsfähigkeit (S. 30 f. unten). Er schätzte die Arbeitsfähigkeit in einer solchen optimal angepassten Tätigkeit unter besten Bedingungen bezogen auf ein 100%-Pensum auf 50 %. Diese Einschätzung gelte abgestützt auf den Bericht von Dr. D.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit September 2016 (S. 31 oben).

3.4    Dr. med. F.___, Oberarzt, PUK, stellte in seinem Bericht vom 18. Juni 2019 (Urk. 9/46) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)

- andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, Differenzialdiagnose (DD) posttraumatic stress disorder (PTSD)

    Dr. F.___ führte aus, dass die Patientin vom 3. Dezember 2018 bis 28. Februar 2019 in der tagesklinischen Behandlung gewesen sei (Ziff. 1.2). Die Arbeitsunfähigkeit sei im Rahmen der ambulanten Behandlung attestiert worden (Ziff. 1.3). Seiner Meinung nach scheine die Prognose im geschützten Rahmen bei geringem Arbeitspensum positiv, gegebenenfalls mit der Möglichkeit einer langsamen Steigerung der Belastungsfähigkeit (Ziff. 2.7 und Ziff. 4.3). Trotz der ambivalenten Haltung bezüglich der Tagesklinik habe sich die Patientin gut auf die Therapien einlassen können und habe einen guten Kontakt zu ihren Mitpatientinnen gehabt. Obwohl die Patientin objektiv von der regelmässigen Tagesstruktur und der Beschäftigung mit anderen Themen habe profitieren können, habe sie eine Verlängerung des Aufenthaltes über die von der Invalidenversicherung geforderten drei Monate hinweg abgelehnt (Ziff. 2.4).

3.5    MSc C.___ führte in ihrem Verlaufsbericht vom 6. Juli 2020 (Urk. 9/78) aus, dass sich die aktuelle Diagnose unverändert darstelle und die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit unverändert zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 1 Ziff. 1-2). Der letzte Termin habe am 2. Juli 2020 stattgefunden (S. 1 Ziff. 7). Seit dem letzten Bericht vom 28. November 2017 bestehe ein weiteres Verharren in der beschriebenen Verhaltensmodalität. Es bestehe ein protrahierter Krankheitsverlauf (S. 1 Ziff. 8).

3.6    Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 21. August 2020 (Urk. 9/80/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne psychotische Symptome, ICD-10 F33.2

- posttraumatische Belastungsstörung, ICD-10 F43.1

- soziale Phobie, ICD-10 F40.1

- essentielle Hypertonie (schwierig einstellbar)

- chronischer Nikotinabusus mit chronischer Bronchitis

- multiple Zysten beider Mammae

- linksseitige starke Kopfschmerzen am ehesten im Sinne von Bruxismus

- chronische venöse Insuffizienz links mehr als rechts mit beginnenden trophischen Hautveränderungen

- diverse arthrotische Veränderungen, vor allem der Kniegelenke

    Dr. G.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2012 bei ihr in Behandlung sei, und die letzte Kontrolle am 22. April 2020 erfolgt sei (Ziff. 3.1). Ihrer Ansicht nach könne die Patientin nicht im ersten Arbeitsmarkt integriert werden. Eine Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz wäre schwierig, da sie unter sozialer Phobie leide (Ziff. 2.1). Zu den Faktoren, welche die Krankheit aufrechterhalten würden, führte Dr. G.___ aus, dass eine schwierige finanzielle Situation mit hoher Verschuldung bestehe, vor allem wegen der Krankheitskosten der Tochter. Zudem sei es in den 80iger Jahren zu traumatischen Ereignissen gekommen, und ihrer Ansicht nach sei die Situation, wonach die Beschwerdeführerin der Invalidenversicherung das Kranksein beweisen müsse, ebenfalls belastend (Ziff. 4.4).


4.

4.1    Ohne weiteres lässt sich den vorliegenden Akten eine massive psychosoziale Belastungssituation der Beschwerdeführerin entnehmen. So erkrankte ihre ältere Tochter schwer, und es kam es nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter in die Schweiz im Jahr 2012 aus Sicht der Beschwerdeführerin zu einer gravierenden Fehlbehandlung der Tochter am Universitätsspital A.___ mit nachfolgendem Rechtsstreit (vgl. Urk. 9/13/26-37, Urk. 9/16). Verschiedentlich äusserte die Beschwerdeführerin zudem, dass sie befürchtet, dass die jüngere, in der Y.___ lebende Tochter Opfer eines Terroranschlages werden könnte (vorstehend E. 3.1-2, Urk. 9/33 S. 8 unten). Zusätzlich hat sich die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben bei Privatpersonen im familiären Umfeld verschuldet (Urk. 9/10 Ziff. 4, Urk. 9/33 S. 13 Mitte).

    Da unklar war, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach Ausklammerung der zahlreichen psychosozialen Belastungsfaktoren verhält, wurde zur beabsichtigten Klärung ihrer Ansprüche eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. Z.___ veranlasst (Urk. 9/54 S. 4 f.).

4.2    Wie bereits mit Beschluss vom 19. Juli 2021 (Urk. 10) nach einer ersten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in Aussicht gestellt worden ist, erfüllt das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 14. Juni 2018 (vorstehend E. 3.3) die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.4) nicht, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. So lässt das Gutachten eine zureichende Abgrenzung zwischen dem effektiven psychischen Gesundheitsschaden und der psychosozialen Belastungssituation (vorstehend E. 1.2) vermissen (vgl. Urk. 9/33 S. 28 f. Ziff. 7.4). Weiter erweist sich auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Z.___, wie dies die Beschwerdeführerin selbst bereits in ihrem Einwand vom 5. Februar 2020 (Urk. 9/64 S. 3 III Rz 1) zu Recht bemerkte, als nicht nachvollziehbar, da sich die Einschränkung bei einer der Behinderung optimal angepassten Tätigkeit gravierender auswirken soll, als in der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe. Zu bemängeln ist weiter, dass sich die von Dr. Z.___ aufgeführte Antriebsminderung sowie die Störung von Konzentration und Gedächtnis, welche mitunter für die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit verantwortlich sein sollen, nicht in seiner objektiven Befunderhebung wiederfinden. So führte er zum psychiatrischen Befund aus, dass sich die Konzentration, die Merkfähigkeit und das Gedächtnis in der Untersuchungssituation unauffällig gezeigt hätten (Urk. 9/33 S. 18). Weiter wurde der Antrieb als gesteigert und nicht als vermindert beschrieben (Urk. 9/33 S. 19 oben, S. 21 oben). Auch führte Dr. Z.___ aus, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, die Tochter zu den Arztterminen zu begleiten und sich umfassend um sie zu kümmern (Urk. 9/33 S. 8 unten f.), was unter dem Gesichtspunkt einer zu prüfenden Konsistenz der Beschwerden nur schwer mit der attestierten massiven Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vereinbar erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 4.1.3).

4.3    Aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung kann vorliegend zur Feststellung des tatsächlich noch vorhandenen funktionalen Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin auch nicht einfach auf die Ausführungen der behandelnden Hausärztin Dr. G.___ vom 21. August 2020 (vorstehend E. 3.6) respektive auf die Ausführungen der behandelnden Fachpersonen und Spezialärzte (vorstehend E. 3.1-2, E. 3.4-5) abgestellt werden (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).

    Hinsichtlich der behandelnden Fachpersonen Msc C.___ und Dr. D.___ ergab die Befragung der Beschwerdeführerin durch Dr. Z.___ am 7. März 2018 (Urk. 9/33 S. 2 unten), dass sie die Psychiaterin Dr. D.___ erst dreimal nur sehr kurz gesprochen und das letzte Mal Anfang 2017 gesehen habe (Urk. 9/33 S. 15 unten, S. 26 Mitte). Daraus muss geschlossen werden, dass die im Bericht von Msc C.___ und Dr. D.___ vom 28. November 2017 (vorstehend E. 3.2) geänderte Diagnostik allein auf der nicht fachärztlichen Einschätzung von Msc C.___ beruhte und Dr. D.___ den Bericht lediglich unterzeichnet hat. Sofern die Beschwerdeführerin Dr. D.___ tatsächlich zuletzt Anfang 2017 gesehen hat, bedeutet dies, dass offensichtlich über einen sehr langen Zeitraum keine fachärztliche Kontrolle der von der delegiert arbeitenden Psychologin Msc C.___ durchgeführten Therapie erfolgt ist, was sich als äusserst fragwürdig erweist, umso mehr, als im Bericht vom 28. November 2017 (vorstehend E. 3.2) gar von einer Verschlechterung der depressiven Symptomatik berichtet wurde und sich damit in keiner Hinsicht ein Erfolg der Therapie abzeichnete. Gleichzeitig erscheint es aber auch nur schwer verständlich, weshalb die Beschwerdeführerin über einen derart langen Zeitraum an einer offensichtlich keine Besserung bewirkenden Psychotherapie festhält (vorstehend E. 3.5). Nicht gefolgt werden kann sodann der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. F.___ (vorstehend E. 3.4). Die von ihm gestellten Diagnosen und die lediglich noch im geschützten Rahmen mögliche Einsatzfähigkeit der Beschwerdeführerin erweisen sich in Anbetracht der von ihm beschriebenen Befundlage, wonach sich die Beschwerdeführerin gepflegt, wach, bewusstseinsklar und zu sämtlichen Qualitäten orientiert und im interpersonellen Kontakt freundlich zugewandt ohne offensichtliche Störungen von Auffassung und Aufmerksamkeit gezeigt habe, als nicht nachvollziehbar. Eine reduzierte Konzentrations- und Merkfähigkeit befand Dr. F.___ lediglich als aus subjektiver Sicht der Beschwerdeführerin bestehend (Urk. 9/46 Ziff. 2.2). Weiter relativiert der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach Erfüllen der im Rahmen der Schadenminderungspflicht auferlegten Dauer der Behandlung (vgl. Urk. 9/34) eine Verlängerung der Therapie ablehnte, den tatsächlich vorhandenen Leidensdruck.

    Aus dem nach Verfügungserlass von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht der Psychologin Dr. phil. B.___ vom 4. September 2021 (Urk. 15), geht lediglich die bereits bekannte psychosoziale Belastungssituation hervor und dass die Beschwerdeführerin bereits vor Erkrankung ihrer älteren Tochter in psychologischer Behandlung gewesen ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.4), genügt dieser nicht fachärztliche Bericht, welchem sich weder eine objektive Befunderhebung noch eine zureichende Diagnostik entnehmen lässt, nicht, um auf einen invalidisierenden Gesundheitsschaden schliessen zu können.

    Was die von Seiten der behandelnden Hausärztin Dr. G.___ in ihrem Bericht vom 21. August 2020 (vorstehend E. 3.6) genannten somatischen Diagnosen anbelangt, liegen keine fachärztlichen Berichte vor, welche eine daraus resultierende dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ausweisen würden (vgl. Urk. 9/13/1-25, Urk. 9/80/6-16). Gegenüber Dr. Z.___ verneinte die Beschwerdeführerin im März 2018 sodann die Frage, in orthopädischer Behandlung zu sein (Urk. 9/33 S. 16 oben). Soweit Dr. G.___ vorbrachte, die Beschwerdeführerin würde an einer sozialen Phobie leiden, welche selbst einer Tätigkeit im geschützten Rahmen entgegenstehen würde, handelt es sich nicht um eine fachärztlich ausgewiesene Diagnose, und zudem geht aus dem Bericht von Dr. F.___ vom 18. Juni 2019 (vorstehend E. 3.4) hervor, dass die Beschwerdeführerin guten Kontakt mit den Mitpatientinnen gefunden hatte. Der Beschwerdeführerin ist jedoch beizupflichten, dass sich insbesondere aus der Anamnese des Berichtes von Dr. G.___ vom 26. Mai 2016 (Urk. 9/13/1-6 Ziff. 1.4) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Wartejahr bereits vor der Anmeldung der Beschwerdeführerin am 30. März 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Urk. 9/5) abgelaufen ist, wobei die abschliessende Klärung dieser Frage ebenfalls unter eingehender Prüfung und Ausklammerung von psychosozialen Belastungsfaktoren zu erfolgen hätte. Zudem stellt sich allenfalls die Frage des Erfüllens der versicherungsmässigen Voraussetzungen.

    Schlussendlich ist hinsichtlich der von der Abklärungsperson in ihrem Bericht vom 21. November 2019 festgelegte Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige (Urk. 9/52 Ziff. 2.6) festzuhalten, dass daran in Anbetracht des von ihr geltend gemachten massiven Betreuungsaufwandes für die erkrankte Tochter (Urk. 9/33 S. 9 oben) Zweifel bestehen und auch unter diesem Gesichtspunkt weitere Abklärungen erforderlich sind.

4.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

4.5    Aufgrund des Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Es fehlt vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht. Zur Beurteilung ihrer invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen, welche sich zu den offenen Fragen äussern und den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genügen. Auch hinsichtlich ihrer Qualifikation gilt es abzuklären, in welchem Umfang sie im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wobei der Betreuungsaufwand für die ältere Tochter zu berücksichtigen ist.

    Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.    

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Ausfeld

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchucan