Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2021.00123
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 30. September 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank
Dorfstrasse 33, 9313 Muolen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1967 geborene X.___ besuchte in Y.___ die obligatorischen Schulen und ist diplomierter Autolackierer. Nach seiner Einreise in die Schweiz im November 2014 war er zuletzt ab dem 6. Februar 2018 als Hilfsgärtner bei der Z.___ AG angestellt (Urk. 8/2, Urk. 8/14). Am 16. Oktober 2018 zog er sich bei der Arbeit ein Verhebetrauma zu (Urk. 8/15/20); die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgte per 31. März 2019 (Urk. 8/14). In der Folge litt der Versicherte an persistierenden Rückenbeschwerden und meldete sich in diesem Zusammenhang am 4. Juni 2019 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2 S. 8). Im Auftrag der Allianz Suisse wurde am 12./13. September 2019 eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt (Bericht vom 23. September 2019, Urk. 8/24). Mit Vorbescheid vom 12. August 2020 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/48) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 25. Januar 2021 fest (Urk. 8/65 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 24. Februar 2021 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Streitsache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ein Pensum von 100 % zumutbar sei, wobei er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Von einer Rehabilitationsmassnahme könne zudem eine weitere Besserung erwartet werden (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass es die Beschwerdegegnerin in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unterlassen habe, die nötigen Abklärungen vorzunehmen, wobei ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben sei (Urk. 1 S. 2). So habe der behandelnde Rückenspezialist auch eine depressive Entwicklung festgestellt, wobei sich der Beschwerdeführer kurzzeitig in der Klinik A.___ habe behandeln lassen. Nachdem die psychischen Beschwerden gegen den Winter 2020 wieder zugenommen hätten, sei wieder eine Einnahme von Psychopharmaka nötig geworden mit Indikation für eine Psychotherapie (S. 5). Nach ausreichender Abklärung des Gesundheitszustandes sei über den Rentenanspruch, aber auch über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu zu entscheiden (S. 6).
3.
3.1 Nachdem sich der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2018 ein Verhebetrauma zugezogen hatte, wurde er am 22. Oktober 2018 bildgebend untersucht. Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Radiologie, beurteilte das MRI der LWS wie folgt (Urk. 8/15/51):
- Beginnende Osteochondrose Höhe LWK 3/4 mit deutlicher Aktivierung des Segmentes und breiter Bandscheibenprotrusion
- Höhe LWK 4/5 linksseitige Bandscheibenhernie mit recessaler Kompression der Nervenwurzel L5 links und mittelgradiger Spinalkanaleinengung; zusätzlich diskrete Aktivierung dieses Segmentes im links lateralen Anteil
- Geringe Facettengelenksarthrosen Höhe LWK 3 – SWK 1
3.2 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 27. November 2018 ein lumbovertebrales Syndrom mit radikulärer Ausstrahlung links bei Status nach Verhebetrauma am 16. Oktober 2018 mit im MRI dargestellter traumatischer Diskushernie L4/5 links. Eine operative Indikation zur Dekompression sei zurzeit noch nicht gegeben, man müsse den Erfolg der konservativen Behandlung abwarten. Bis auf weiteres sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 8/15/20 f.).
3.3 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 11. Januar 2019 einen akuten senso-motorischen L5-Ausfall links, bei Status nach Verhebetrauma am 16. Oktober 2018 sowie einen Status nach Sturz mit Kopfanprall links und seitlichem Überdehnungstrauma der Halswirbelsäule (HWS) am 22. Dezember 2018. Seit dem Sturzereignis beklage der Beschwerdeführer ein vermehrtes Auftreten von Schwankschwindel sowie Nacken- und Kopfschmerzen, wobei letztere etwas nachgelassen hätten. Die Schwindelbeschwerden liessen sich keinem eindeutigen Krankheitsbild zuordnen, insbesondere hätten sich keine Hinweise für eine zentrale oder peripher-vestibuläre Genese ergeben. Wahrscheinlich handle es sich am ehesten um einen zervikal bedingten Schwankschwindel (Urk. 8/15/37 f.).
3.4 Infolge Thoraxschmerzen musste sich der Beschwerdeführer am 2. August 2019 in Spitalpflege begeben. Die für den Austrittsbericht vom 2. August 2019 verantwortlichen Fachärzte des Spitals E.___, Klinik für Kardiologie, gingen dabei von den folgenden Diagnosen aus:
- Koronarsklerose ohne hämodynamisch relevante Stenosen
- Kleiner RIVA (da Apex über PLA2/CX versorgt wird) distal 40 % stenosiert
- PLA2/CX diffus verändert bis 40 % sonst diffuse Koronarsklerose
- kvRF: art. Hypertonie, Tabakkonsum kum. 20py
- milde Belastungsdyspnoe NYHA II, ED 07/2019
- DD: pulmonal, DD: Dekonditionierung
- Lebersteatose
- Diskushernie lumbal
- Hyposensibilität Bein links
Die Ursache der Belastungsdyspnoe sei aktuell nicht kardialer Genese, sodass sie diesbezüglich eine pneumologische Standortbestimmung zum Ausschluss einer chronischen obstruktiven Pneumopathie empfehlen würden. Weiter sei eine konsequente Kontrolle der kardiovaskulären Risikofaktoren erforderlich, Statin und ASS lebenslang. Auch sei der Rauchstopp nochmals zu besprechen (Urk. 8/35/9 f.).
3.5 Die für den AEH-Abklärungsbericht vom 23. September 2019 verantwortlichen Fachpersonen gingen von den folgenden Diagnosen aus:
- Vertebrales Syndrom mit radikulärer Ausstrahlung links bei Zustand nach Verhebetrauma (16. Oktober 2018) mit/bei:
- Diskushernie L4/5 links, beginnende Osteochondrose L3/4 mit Aktivierung des Segmentes und breiter Bandscheibenprotrusion
- Linksseitige Bandscheibenhernie mit recessaler Kompression der Nervenwurzel L5 links und mittelgradiger Spinalkanaleinengung
- Geringe Facettengelenksarthrosen L3-S1 (MRI LWS 22. Oktober 2018 und 26. April 2019)
- Arterielle Hypertonie, aktuell nicht ausreichend medikamentös eingestellt
Die angestammte Tätigkeit sei als zu schwer zu taxieren. Die hohen Blutdruckwerte seien als Risikofaktor für den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers anzusehen, weshalb sie auf eine Testung verzichtet hätten. Nach Einstellung der Blutdruckmedikation werde eine Re-Evaluation bei ihnen in etwa drei Monaten empfohlen. Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht sowie medizinisch-theoretisch sei in einer leichten Tätigkeit ohne andauernde rückenbelastende Körperpositionen von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 8/24).
3.6 Dr. med. F.___, Oberarzt am Psychiatriezentrum G.___ (Klinik A.___ AG), diagnostizierte in seinem Eintrittsbericht vom 8. November 2019 eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis (ICD-10-GM Z63).
Der Beschwerdeführer berichte, sich seit ein paar Monaten psychisch unwohl zu fühlen. Eskaliert sei die Sache im August 2019, als seine Ehefrau ihn bei der Polizei wegen Drohungen angezeigt habe. In der Folge sei er einvernommen und 10 Tage in Untersuchungshaft genommen worden. Aufgrund des Hausverbots sei er nach der Entlassung ein paar Tage obdachlos gewesen; der psychische Zustand habe sich seit August 2019 deutlich verschlechtert (Urk. 8/35/14 f.).
3.7 In seinem Bericht vom 30. April 2020 diagnostizierte Dr. C.___ ein lumbovertebrales Syndrom mit radikulärer Ausstrahlung links bei Status nach Verhebetrauma am 16. Oktober 2018 mit im MRI dargestellter traumatischer Diskushernie L4/5 links sowie eine depressive Entwicklung. Der Beschwerdeführer stehe bei ihm alle 4-6 Wochen in Behandlung. Eine einmalige Kortison-Infiltration habe zu einer Besserung der Schmerzsymptomatik für einen Monat geführt. Noch immer bestehe eine verminderte Sensibilität und eine Kraftminderung im Unterschenkel links bei einer Gehstrecke von 100m. Bei schnellerem Gehen habe er sofort kein Gefühl sowie keine Kraft mehr und es sei schon zum Sturz gekommen (Urk. 8/39/4-5).
3.8 In seinem Bericht vom 22. Juli 2020 führte Dr. F.___ aus, dass der Beschwerdeführer bei ihnen zwischen dem 8. November 2019 und dem 11. Februar 2020 dreimal in Behandlung gestanden habe. Danach habe er sich nicht mehr gemeldet, sodass sie den aktuellen psychischen Zustand nicht beurteilen könnten (Urk. 8/46).
3.9 Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 12. November 2020 – ausgehend von den bereits gestellten Diagnosen - aus, dass der Beschwerdeführer in einer optimal angepassten Tätigkeit partiell arbeitsfähig sei, für die prozentuale Ermittlung sei ein funktioneller Leistungstest erforderlich. Sinnvoll wäre es, eine ambulante intensive physiotherapeutische Behandlung, zum Beispiel in H.___, durchzuführen (Urk. 8/60).
4.
4.1 Aufgrund des am 16. Oktober 2018 erlittenen Verhebetraumas sowie der Anmeldung zum Leistungsbezug am 4. Juni 2019 ergibt sich ein frühestmöglicher Rentenanspruch per 1. Dezember 2019 (Art. 28 IVG, Art. 29 Abs. 1 IVG).
4.2 Die Beschwerdegegnerin und ihr regionaler ärztlicher Dienst (RAD) mit Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, konnten sich für die Annahmeeiner im massgebenden Zeitraum vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit allein auf den AEH-Abklärungsbericht vom 23. September 2019 stützen (vgl. Urk. 8/47/7 f., Urk. 8/64/2 f.). Bezüglich des Beweiswertes der genannten Abklärung ist jedoch anzumerken, dass aufgrund des hohen Blutdruckes des Beschwerdeführers keine Testung durchgeführt werden konnte. Eine solche konkrete Überprüfung der Leistungsfähigkeit stellt aber das Herzstück einer EFL-Abklärung dar; eine medizinisch-theoretische Einschätzung erfolgt demgegenüber typischerweise im Rahmen eines allseitigen Gutachtens. So erfolgte die Einschätzung der Leistungsfähigkeit allein aus rheumatologischer-orthopädischer Sicht; Fachpersonen anderer Fachrichtungen waren auch gar nicht involviert. Dies stellt aber sowohl im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenanspruchs wie auch im Verfügungszeitpunkt keine umfassende, allseitige Einschätzung des Gesundheitszustandes mehr dar. So wurden beim Beschwerdeführer am 2. August 2019 eine Koronarsklerose sowie eine milde Belastungsdyspnoe festgestellt, was in Verbindung mit den Blutdruckwerten ein gesundheitliches Risiko darstellt. Zudem wurde am 8. November 2019 die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gestellt. Auch wenn sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht ausreichend behandeln liess, kann gestützt auf die Einschätzung von Dr. F.___ in der Zeit vom 8. November 2019 und dem 11. Februar 2020 nicht von einer Verbesserung des Zustandes ausgegangen werden. Zuletzt berücksichtigten die Fachpersonen der AEH den von Dr. D.___ festgestellten zervikal bedingten Schwankschwindel nicht.
Eine abschliessende Einschätzung der Leistungsfähigkeit ist weiter auch gestützt auf den neuesten Bericht von Dr. C.___ nicht möglich. So führte er zwar aus, dass der Beschwerdeführer lediglich partiell arbeitsfähig sei, regte aber für die genaue Einschätzung weitere Abklärungen an.
4.3 Insgesamt erscheint es vorliegend unerlässlich, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Rahmen einer polydisziplinären Abklärung umfassend abzuklären, wozu die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Januar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty