Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00124


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 21. November 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1991, schloss nach absolvierter obligatorischer Schulzeit keine Berufsausbildung ab und war lediglich zeitweise in verschiedenen Gelegenheitsarbeiten tätig, zuletzt im Jahr 2013 (Urk. 7/1 Ziff. 5.3-4, Urk. 7/12 Ziff. 3, Urk. 7/13). Am 9. Mai 2017 meldete er sich unter Hinweis auf ein seit drei Jahren bestehendes psychisches Leiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm Abklärungen der medizinischen und beruflich-erwerblichen Situation vor und erteilte dem Versicherten am 1. März 2018 im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung vom 5. bis 29. März 2018 (Urk. 7/21) sowie am 25. Juli 2018 für ein Belastbarkeitstraining vom 6. August bis 5. November 2018 in Y.___ (Urk. 7/34). Am 19. Dezember 2019 schloss die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen ab, da eine Integration des Versicherten in den Arbeitsmarkt nicht gelungen war (Urk. 7/42). Sodann veranlasste sie bei Dr. med. Z.___, praktischer Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten, welches am 4. August 2020 erstattet wurde (Urk. 7/56).

    Mit Schreiben vom 6. Juli 2020 (Urk. 7/55) übten die behandelnden Fachpersonen Dr. phil. A.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, und Dr. med. univ. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Kritik an der erfolgten Begutachtung bei Dr. Z.___, wozu dieser mit E-Mail vom 21. August 2020 (Urk. 7/58) Stellung nahm.

    Am 13. Oktober 2020 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht (Urk. 7/68) hinsichtlich einer zu erreichenden Suchtmittelabstinenz. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/69; Urk. 7/79) nahmen die behandelnden Fachpersonen Dr. phil. A.___ und Dr. B.___ ausführlich Stellung zum Gutachten von Dr. Z.___ (Urk. 7/76). Mit Verfügung vom 26. Januar 2021 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/82 = Urk. 2).


2.

2.1    Der Versicherte erhob am 23. Februar 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Januar 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab November 2017 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zwecks ergänzender medizinischer Abklärungen (neues psychiatrisches Gutachten) zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2021 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am 14. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

2.2    Mit Beschlüssen vom 20. April und vom 21. Juni 2022 (Urk. 10, Urk. 13) veranlasste das Gericht ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher sich jedoch letztlich nicht in der Lage sah, das Gutachten fertigzustellen (Telefonnotiz vom 19. Mai 2023, Urk. 19), weshalb er als Gutachter für das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 1. Juni 2023 (Urk. 23) entlassen wurde. Gleichzeitig wurde mit genanntem Beschluss sowie mit Beschluss vom 11. Juli 2023 (Urk. 28) ein psychiatrisches Gutachten bei Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, Leitung E.___ Fachgruppe Psychiatrie, Universitätsspital F.___, veranlasst. Der Beschwerdeführer erschien jedoch zum vereinbarten Termin für die Begutachtung am 16. November 2023 (Urk. 32-33) nicht (vgl. Urk. 35-36).

    Mit Gerichtsverfügung vom 23. November 2023 (Urk. 37) wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen angesetzt um zu seinem Nichterscheinen zur Begutachtung und seiner Nichterreichbarkeit Stellung zu nehmen. Infolge Nichterreichbarkeit des Beschwerdeführers wurde die Frist um eine Woche erstreckt (Urk. 38). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 nahm der Beschwerdeführer zu seinem Nichterscheinen zur Begutachtung Stellung und ersuchte um einen neuen Begutachtungstermin (Urk. 39-40).

    In der Folge wurde der Beschwerdeführer erneut zur Begutachtung bei Prof. Dr. D.___ aufgeboten (vgl. Urk. 43). Am 26. Juni 2024 erstattete Prof. Dr. D.___ das psychiatrische Gutachten (Urk. 45). Der Beschwerdeführer nahm dazu am 23. Juli 2024 Stellung (Urk. 50), und die Beschwerdegegnerin reichte ihre Stellungnahme am 26. August 2024 ein (Urk. 53-54). Mit Gerichtsverfügung vom 28. August 2024 wurden die besagten Stellungnahmen der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 55).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.5    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.6    Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4).

1.7    Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung beziehungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst, sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3; vgl. auch BGE 148 V 49 E. 6.2.1 mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass nach der Anmeldung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2017 zur Prüfung der medizinischen Situation Unterlagen eingefordert und Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden seien, welche gesundheitsbedingt abgebrochen worden seien. Zudem sei er umfassend medizinisch untersucht worden. Dabei sei vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 80 % festgestellt worden. Damit sei es dem Beschwerdeführer aus versicherungsmedizinischer Sicht möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Die im Einwandverfahren von ihm vorgebrachten gesundheitlichen Leiden führten zu keiner Änderung der erfolgten ärztlichen Stellungnahme (S. 1 f.).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass das Gutachten von Dr. Z.___ aus näher dargelegten Gründen widersprüchlich sei (S. 8 Ziff. 2). Indes wäre ihm, wenn auf das Gutachten von Dr. Z.___ abgestellt würde, gestützt darauf ab November 2017 eine ganze Rente zuzusprechen gewesen bei gleichzeitiger Auferlegung einer Schadenminderungspflicht, zumal gemäss Dr. Z.___ eine Suchtmittelabstinenz von illegalen Drogen und eine flankierende Behandlung zur Aufrechterhaltung der Abstinenz eine conditio sine qua non für die Realisierung der beruflichen Leistungsfähigkeit beziehungsweise die berufliche Integration gewesen wäre. Erst danach wäre revisionsweise zu prüfen, ob er seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen sei (S. 9 Ziff. 3-4). Sodann gehe aus den Berichten der ihn behandelnden Fachpersonen Dr. phil. A.___ und Dr. B.___ schlüssig hervor, dass er für jegliche Tätigkeit arbeitsunfähig sei (S. 9 Ziff. 5). Sofern ihm keine ganze Rente ab November 2017 zugesprochen werde, werde die Anordnung eines neuen psychiatrischen Gutachtens beantragt, zumal auch die behandelnden Fachpersonen dargelegt hätten, dass konkrete Indizien vorlägen, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise von Dr. Z.___ sprächen. Das Gutachten erweise sich weder als schlüssig noch als überzeugend (S. 10 ff. Ziff. 6-9).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der Beschwerdeführer beschwerdeweise keine neuen medizinischen Dokumente ins Recht gelegt habe und an der psychiatrischen Expertise von Dr. Z.___ vom 4. August 2020 festgehalten werden (S. 1 f. Ziff. 1-3).

2.4    In seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2024 (Urk. 50) zum Gerichtsgutachten von Prof. Dr. D.___ vom 26. Juni 2024 (Urk. 45) führte der Beschwerdeführer aus, dass er das Gutachten als umfassend, in sich schlüssig und für nachvollziehbar begründet halte, weshalb dem Gutachten voller Beweiswert zuerkannt werden könne. Er beantrage deshalb, dass darauf abgestellt werde und seit der Anmeldung zum Leistungsbezug (anfangs Mai 2017) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auszugehen sei.

2.5    Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2024 (Urk. 53) zum Gerichtsgutachten von Prof. Dr. D.___ vom 26. Juni 2024
(Urk. 45) aus, dass die Expertise zur fachärztlichen Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, am 31. Juli 2024 vorgelegt worden sei (vgl. Urk. 54), welche sich dahingehend geäussert habe, dass die gutachterliche Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung von 100 % zwar sehr wohlwollend ausgefallen sei, der Expertise jedoch gefolgt werden könne. Vor dem Hintergrund der jedenfalls erforderlichen Indikatorenprüfung (BGE 141 V 281 E. 4.1.3) sei es jedoch aus Sicht der Beschwerdegegnerin vertretbar, von der gutachterlichen Erkenntnis von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % abzuweichen.

    Prof. Dr. D.___ habe den Schweregrad der psychischen Beeinträchtigung im Kern als mittelgradig gewertet, der durch langjährige Dekonditionierung mit Regression und begleitendem Cannabinoid Gebrauch im dysfunktionalen Setting chronifiziert und dadurch gesamthaft als mittel- bis schwergradig einzuschätzen sei. Zudem halte der Sachverständige bei adäquater Behandlung eine relevante klinische Verbesserung für möglich. Dazu sei es wesentlich, die Regression zu durchbrechen. Diese habe auch normalpsychologische und manipulative Anteile, und der Beschwerdeführer nutze die in der Exploration gut sichtbaren Ressourcen nicht ausreichend, um die integrative Massnahme zu unterstützen. Ferner habe der Sachverständige die Umsetzung einer Cannabinoid-Abstinenz sowie berufliche Massnahme zur Integration genannt. Folglich könne noch nicht von einer Behandlungsresistenz ausgegangen werden. Hinsichtlich des Indikators Konsistenz habe der Gutachter auf nicht auflösbare Inkonsistenzen hingewiesen, halte sie aber trotz Hinweisen auf normalpsychologische nicht krankheitswerte Anteile überwiegend wahrscheinlich für krankheitsimmanent. Motivationale Anteile im Sinne eines sekundären Krankheitsgewinns seien somit nicht ausgeschlossen. Ein behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck sei für den Gutachter in der Exploration nicht ersichtlich gewesen. Die Behandlungsunterlagen würden ab 2017 einen solchen vermitteln.

    Die Beschwerdegegnerin führte abschliessend aus, dass das Gutachten immerhin Raum lasse, den Beschwerdeführer zur Mitwirkung anzuhalten und ihm im Rahmen der gutachterlichen Empfehlungen zu medizinischen und beruflichen Massnahmen die Schadenminderung aufzuerlegen. Dies eröffne einen Ausblick auf eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes (S. 1 f.).


3.

3.1    Prof. Dr. D.___ stellte in seinem Gerichtsgutachten vom 26. Juni 2024 nach psychiatrischer Untersuchung des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2024 (S. 4 unten) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 43 Ziff. 6.3):

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, selbstunsicheren, narzisstischen und emotional instabilen Anteilen (ICD-10 F61.0)

- soziale Phobie (ICD-10 40.1)

- rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4)

- Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.2), Differenzialdiagnose (DD): Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1)

    Prof. Dr. D.___ führte aus, dass die Fragen nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit zusammengefasst beantwortet werden könnten, da der Explorand aktuell weder in einer bisherigen Tätigkeit (diese gebe es in definierter Form nicht, da der Explorand bis 2014/2015 lediglich wechselnden Hilfsarbeiten nachgegangen sei), noch in einer angepassten Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt arbeitsfähig sei (100 % Arbeitsunfähigkeit).

    Trotz der auch nach Aktenlage immer wieder dokumentierten kurzen Phasen der Anpassungsfähigkeit an Arbeitssituationen mit einer relativ positiven Schilderung der Aktivitäten des Exploranden (wie zuletzt in Y.___ 2018) sei insgesamt die nach der Dokumentation und Anamnese vorliegende emotionale Labilität mit sich hieraus ergebenden Defiziten in Absprache und Verbindlichkeit mit einer kontinuierlichen Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht vereinbar. Wesentlich sei zudem, dass der Explorand nach nunmehr 10 Jahren der fast vollständig fehlenden Tagesstruktur eine erhebliche Dekonditionierung aufweise und sich bisher vor allem im Rahmen seiner Persönlichkeitsstörung in eine bislang therapeutisch nicht erreichte Regression hineinentwickelt habe.

    Ein bestehender Cannabinoid-Gebrauch (im Sinne einer Abhängigkeitsstörung oder im Sinne eines schädlichen Gebrauches) sei zusätzlich dysfunktional und sollte ein Fokus in der psychiatrischen Betreuung werden.

    Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit könne aus den seit Anfang 2017 vorliegenden psychiatrisch-psychologischen Echtzeitunterlagen auf eine bereits zum Zeitpunkt der IV-Anmeldung (12. Mai 2017) vorliegende, bis heute anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Anamnestisch werde zwar eine depressive Entwicklung ab 2011, akzentuiert ab 2015, vorbeschrieben, über deren Schweregrad könne jedoch nur spekuliert werden, sodass hier gutachterlich keine Stellung bezogen werden könne. Ein Wendepunkt in der Katamnese des Beschwerdeführers sei nach den vorliegenden Informationen jedoch etwa 2014 eingetreten, als sich der Beschwerdeführer, der durchaus hohe Ansprüche an sich stelle (auf die narzisstischen Anteile sei hingewiesen worden), mit einem Scherbenhaufen konfrontiert worden sei, als er zunehmend seine völlig fehlenden beruflichen Perspektiven realisiert habe. Dies habe dann wesentlich zu der geschilderten depressiven Entwicklung geführt, die dann bei fehlenden Copingstrategien zur Manifestation der angelegten Persönlichkeitsstörung geführt habe, mit den beschriebenen regressiven, dysfunktionalen Verhaltensweisen (S. 49 f. Ziff. 8.1-2, S. 62).

    Weiter hielt Prof. Dr. D.___ fest, dass in einer aus seiner Sicht grundsätzlich seit Jahren indizierten geschützten Tätigkeit, in der zunächst ein geringerer Anspruch an Leistung und Verbindlichkeit im Vergleich zum ersten Arbeitsmarkt gestellt werde, der Explorand bereits jetzt in einem relevanten Pensum in der Lage wäre, einer Beschäftigung nachzugehen (etwa 50 %, gegebenenfalls rasch zu einem höheren Pensum entwickelbar; S. 50 oben).

    Zum Schweregrad der Störung hielt Prof. Dr. D.___ fest, dass er aktuell mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer im Kern mittelgradigen psychischen Störung ausgehe, die durch die langjährige Dekonditionierung mit Regression und begleitendem Cannabinoid-Gebrauch in einem dysfunktionalen Setting chronifiziert und hierdurch als mittlerweile gesamthaft mittelgradig bis schwergradig einzuschätzen sei.

    Nach medizinischen Kriterien sollte eine relevante klinische Verbesserung bei einer adäquaten Behandlung möglich sein, dies auch mit der Perspektive, wieder eine relevante Arbeitsfähigkeit aufbauen zu können. Es werde in Zukunft wesentlich sein, die Regression des Exploranden zu durchbrechen, die auch normalpsychologische und manipulative Anteile habe und in der der Explorand die in der Exploration gut sichtbar werdenden Ressourcen nicht ausreichend nutze, um reintegrative Massnahmen zu unterstützen. Hierzu gehöre auch die Umsetzung einer Cannabinoid-Abstinenz und einer zunächst geschützten Arbeitsstruktur (S. 42 Mitte).

    In seiner Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität führte Prof. Dr. D.___ aus, dass aus seiner Sicht die durch den Exploranden berichtete Regression, letztlich über einen Zeitraum von 10 Jahren, plausibel im Rahmen der gesehenen sozialen Phobie und der anzunehmenden Persönlichkeitsstörung zu erklären sei. Trotz der allseits beschriebenen (auch aktuell in der Exploration) freundlichen Zugewandtheit des Exploranden in Gesprächen dürfe jedoch der Kern der Persönlichkeitsstörung mit einer emotionalen Instabilität und Impulshaftigkeit nicht ausser Acht gelassen werden (S. 42 unten f.). Der Explorand beschreibe selbst, dass er nach Aussen eine Art Fassade aufgebaut habe, die nur zum Teil die Grundpersönlichkeit darstelle. So ergäben sich durchaus Inkonsistenzen und insbesondere auch bei Analyse der Dokumente Widersprüche, die sich nicht auflösen liessen (S. 43 oben). Prof. Dr. D.___ hielt fest, dass dies überwiegend wahrscheinlich als krankheitsimmanent einzuschätzen und nicht Ausdruck einer bewussten Täuschung/Aggravation sei, wobei es auch Hinweise auf normalpsychologische, nicht krankheitswertige Anteile (Vermeidung eines kontrollierenden Umfeldes) gebe, die sich allerdings von den soziophoben Anteilen nur schwer differenzieren liessen. Einige der einen grossen psychopathologischen Bogen überspannenden Symptome (akustische Halluzinationen, Intrusionen, Zittern, Wortfindungsstörungen, Sensibilitätsstörungen etc.), die der Explorand im Verlauf angegeben habe, fluktuierten in einer untypischen Weise, so dass einige dieser Symptome psychopathologisch-gutachterlich nicht zu verwerten seien, zumal der psychopathologische Befund sich ähnlich wie in der Vorbegutachtung weitgehend unauffällig darstelle (S. 43 Mitte).

3.2    Die Parteien vertreten übereinstimmend die Auffassung, dass auf das Gerichtsgutachten abgestellt werden könne, wobei die Beschwerdegegnerin noch den im Gutachten erwähnten Aspekt der erforderlichen Therapie- und Eingliederungsmassnahmen hervorhob (vorstehend E. 2.4-5). Den Parteien ist hinsichtlich der Beweiswertigkeit des Gutachtens von Prof. Dr. D.___ vom 26. Juni 2024 (Urk. 45) beizupflichten, zumal auch seitens des Gerichts keine zwingenden Gründe erkennbar sind, die ein Abweichen von der Expertise rechtfertigen würden (vorstehende E. 1.6). Zu diesem Schluss kam letztlich auch die RAD-Ärztin Dr. G.___ in ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2024 (Urk. 54).

    Prof. Dr. D.___ hat in umfassender Kenntnis und Auseinandersetzung mit der Aktenlage (Urk. 45 S. 25 ff. Ziff. 6, S. 44 f. Ziff. 7.1) nach Untersuchung des Beschwerdeführers, in Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und in Auseinandersetzung mit seinem Verhalten (Urk. 45 S. 6 ff. Ziff. 3, S. 19 ff. Ziff. 4) einlässlich und nachvollziehbar begründet, welche gesundheitlichen Einschränkungen zur vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Erwerbstätigkeit mindestens seit der Anmeldung zum Leistungsbezug im Mai 2017 und zum bisherigen Scheitern der Eingliederungsbemühungen führten (vorstehend E. 3.1, vgl. 45 S. 23 ff. Ziff. 6, S. 44 ff. Ziff. 7, S. 55 unten ff.).

    Prof. D.___ legte die sich aus den Äusserungen und dem Verhalten des Beschwerdeführers sowie mit Blick auf die vorliegende Aktenlage ergebenden Diskrepanzen und Inkonsistenzen offen dar und erläuterte unter deren Einbezug nachvollziehbar und schlüssig seine Diagnostik (vorstehend E. 3.1, Urk. 45 S. 36 ff.). Den Schweregrad der Störung beurteilte Prof. Dr. D.___ als derzeit mittel- bis schwergradig, bei noch nicht ausgeschöpften Therapiemöglichkeiten (vorstehend E. 3.1). Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus des Beschwerdeführers in allen vergleichbaren Lebensbereichen wurde bestätigt (Urk. 45 S. 58 Ziff. 6.2.1). In seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit schlug Prof. D.___ den Bogen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil und legte substantiiert dar, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen zu schmälern vermögen. Das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. D.___ erfolgte damit insgesamt in Nachachtung und Erläuterung der Kriterien der Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 sowie BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 (Urk. 45 S. 25 ff. Ziff. 6.1-3, S. 44 ff. Ziff. 7.1-2, S. 54 ff. Ziff. 6). Da es den darin normierten Beweisthemen überzeugend nachkommt, hat die medizinisch-psychiatrische Folgenabschätzung Bestand (E. 1.7). Dass ein triftiger Grund vorliegt, der ein Abweichen davon gebieten und zu einer hiervon abweichenden Indikatorenprüfung führen würde, ergibt sich nicht.

    Dem Gerichtsgutachten ist somit voller Beweiswert zuzuerkennen.

3.3    Einhergehend mit der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2024 (vorstehend E. 2.5) ist festzuhalten, dass Prof. Dr. D.___ bei dem noch jungen Beschwerdeführer klare Ressourcen für eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt für gegeben erachtete, eine adäquate therapeutische Begleitung und eine Tätigkeit im geschützten Rahmen vorausgesetzt (vorstehend E. 3.1, Urk. 45 S. 50 ff. Ziff. 8.3), wobei die Beschwerdegegnerin hier die Auferlegung einer entsprechenden Schadenminderungspflicht zu prüfen haben wird. In Bezug auf die Indikation stationärer Aufenthalte – wie sie im Hinblick auf eine Suchtmittelabstinenz noch ins Auge gefasst worden war (Urk. 7/68) – empfahl Prof. D.___ eine sorgfältige Evaluation (Urk. 45 S. 51 unten).

    Anzumerken ist an dieser Stelle, dass die bisherigen Therapiebemühungen bei den seit 2017 behandelnden Therapeuten Dr. phil. A.___ und Dr. B.___ ohne durchschlagenden Erfolg blieben und aus verschiedenen, im Gutachten von Prof. Dr. D.___ dargelegten Gründen, auch nicht zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers führen konnten (vgl. auch Urk. 45 S. 55, S. 64 f.). Dies zeigte sich letztlich darin, dass sich sein Zustand nach Abbruch der Therapie nicht wesentlich verschlechterte (Urk. 45 S. 50 Ziff. 8.3). Die Wiederaufnahme der Therapie bei den ehemaligen Therapeuten erscheint daher nur wenig sinnvoll zur Umsetzung des von Prof. Dr. D.___ in seinem psychiatrischen Gutachten vorgeschlagenen Behandlungskonzepts (Urk. 45 S. 50 ff. Ziff. 8.3).


4.    Auf der Grundlage der Erkenntnisse im Gutachten von Prof. Dr. D.___ vom 26. Juni 2024 (vorstehend E. 3.1) sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen.

    Der Rentenanspruch entsteht erst nach Ablauf eines Jahres mit einer durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit ohne wesentlichen Unterbruch (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG).

    Prof. Dr. D.___ ging von einer ausgewiesen vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug im Mai 2017 (Urk. 7/1) aus, bei einer Entwicklung und stetigen Ausprägung des Krankheitsbildes seit etwa dem Jahr 2014 (vorstehend E. 3.1).

    Es ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des frühestens zu prüfenden Rentenbeginns per November 2017 (Art. 29 Abs. 1 IVG) das Wartejahr bei einer seit Mai 2017 ausgewiesenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.1) und auch einer vor Mai 2017 anzunehmenden relevanten Arbeitsunfähigkeit als erfüllt zu betrachten ist.

    Da beim Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeder Erwerbstätigkeit und entsprechend ein Invaliditätsgrad von 100 % vorliegt, besteht ab 1. November 2017 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

    Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.


5.

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.

5.2    Besteht ein Zusammenhang zwischen Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, können die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 143 V 269 E. 6.2.1, 140 V 70 E. 6.1, 139 V 496 E. 4.4, je mit Hinweisen).

    Mit Beschluss vom 20. April 2022 (Urk. 10) teilte das Gericht den Parteien mit, dass beabsichtigt werde, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, welches Vorgehen impliziert, dass nicht unerhebliche Zweifel an den Feststellungen von dem von der Beschwerdegegnerin beauftragten Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom 4. August 2020 (Urk. 7/56) bestanden haben.

    Zur abschliessenden Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie seiner Arbeitsfähigkeit war mithin die Erstellung einer Gerichtsexpertise unerlässlich, was einem Untersuchungsmangel gleichkommt. Es rechtfertigt sich daher, die von der Gerichtskasse bereits beglichenen Kosten des beim Universitätsspital F.___ eingeholten Gerichtsgutachtens im Betrag von Fr. 8‘652.70 (Urk. 56) der Beschwerdegegnerin zu überbinden.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 26. Januar 2021 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Gericht die Kosten des Gerichtsgutachtens im Betrag von Fr. 8‘652.70 zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 56

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensSchucan