Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00126
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 21. März 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1970 geborene X.___ absolvierte von 1988 bis 1992 eine Lehre als Druckerin und von Oktober 2008 bis Februar 2009 eine Ausbildung als Pflegehelferin SRK (Urk. 8/6 Ziff. 5.3). Am 31. Oktober 2018 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/6). Mit Verfügung vom 18. September 2020 (Urk. 8/90) erfolgte eine Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung vom 19. Oktober bis 18. November 2020. Mit Verfügung vom 30. September 2020 (Urk. 8/94) legte die IV-Stelle die Höhe des Taggeldes ausgehend von einem massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 75'288.-- auf Fr. 165.60 fest. Die dagegen am 16. Oktober 2020 (Urk. 8/108/4-39) erhobene Beschwerde mit dem Antrag, es sei ein höheres Taggeld auszurichten, wurde vom hiesigen Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2020.00721 vom 27. September 2021 (Urk. 15) in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als für die Zeit ab 19. Oktober 2020 die Höhe des Taggeldes auf Fr. 178.-- festgelegt wurde (Urk. 15 S. 10). Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_622/2021 vom 7. Februar 2022 ab (Urk. 16).
2. Zwischenzeitlich legte die IV-Stelle mit einer weiteren Verfügung vom 19. Februar 2021 (Urk. 2) das Taggeld für Zeit vom 1. März bis 31. August 2021 (Vorpraktikum im Rahmen einer Umschulung zur Arbeitsagogin, Urk. 8/144) basierend auf einem Jahreseinkommen von Fr. 67'630.-- mit einem Ansatz von Fr. 148.80 fest. Dagegen reichte X.___ am 25. Februar 2021 Beschwerde ein und stellte folgende Anträge (Urk. 1 S. 1 f.):
1. Es sei die IV-Verfügung vom 19. Februar 2021 aufzuheben und es sei das für die IV-Taggeldberechnung massgebende AHV-pflichtige Jahreseinkommen vor Eintritt des Gesundheitsschadens auf Fr. 88'596.65 festzusetzen, eventualiter auf Fr. 86'196.--, subeventualiter aufgrund der Akten und in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 und 3 IVG zu ermitteln und festzusetzen.
2. Eventualiter sei das für die IV-Taggeldberechnung massgebende AHVpflichtige Jahreseinkommen vor Eintritt des Gesundheitsschadens in Anwendung von Art. 21 Abs. 3 IVV zu bestimmen.
3. Es seien die Fr. 1'131.40 Überstundenzuschlag und die Fr. 720.-- Feiertags- und Zügeltagsentschädigung in die Berechnung des massgebenden Jahreseinkommens miteinzubeziehen. Eventualiter sei diesbezüglich ein Nachklagevorbehalt einzuräumen.
4. In Gutheissung von Antrag 1 bzw. 2 seien die Differenzbeträge zu den IV-Taggeldern mit 5 % Verzugszins ab jeweiligem Anfall zu verzinsen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2021 (Urk. 6) Abschreibung des Verfahrens, eventualiter Abweisung der Beschwerde. Am 9. Juli 2017 (Urk. 11) reichte die Beschwerdeführerin eine zusätzliche Stellungnahme ein. Die Beschwerdegegnerin erklärte am 26. August 2021 Verzicht auf Duplik, was der Beschwerdeführerin am 27. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Versicherte haben gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind.
Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 IVG). Unter dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommen ist dasjenige Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat. Dabei ist unerheblich, ob dieses Erwerbseinkommen durch eine den Fähigkeiten und der Ausbildung der versicherten Person entsprechende Tätigkeit erzielt wurde (Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI] Rz 3009). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 1 IVG bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden (massgebendes Einkommen, Art. 23 Abs. 3 IVG).
2. Mit Urteil 9C_622/2021 vom 7. Februar 2022 (Urk. 16) wies das Bundesgericht die Beschwerde gegen das Urteil des hiesigen Gerichts IV.2020.00721 vom 27. September 2021 (Urk. 15) ab, womit dieses die Höhe des Taggeldes auf Fr. 178.- festgelegt hatte.
Unter E. 3 erwog das hiesige Gericht (Urk. 15 S. 5 f.):
«3.1Gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen vom Juni 2017 bis März 2018 erzielte die Beschwerdeführerin in den genannten Monaten brutto insgesamt Fr. 71'830.90 (inkl. Ferien- und Nachtzuschlag). In dieser Zeit erhielt sie durchschnittlich 21.2 Nachtzuschläge (212 / 10 = 21.2), was zugleich auch ihren Arbeitstagen entspricht. Aufgerechnet auf die im Monatsdurchschnitt üblichen Arbeitstage (52 x 5 / 12) von 21.7 (vgl. Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV) ergibt dies für zehn Monate ein totales Einkommen von Fr. 73'525.-- (Fr. 71'830.90 / 21.2 x 21.7). Auf das ganze Jahr aufgerechnet ergibt sich ein jährliches Einkommen von Fr. 88'230.--. Da Ferien im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu beziehen sind (vgl. Art. 329c Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR]), sind diese im Umfang des Lohnzuschlags von 8.64 % (Urk. 3/22) in Abzug zu bringen, womit ein massgebendes Jahreseinkommen von Fr. 81'213.20 resultiert (Fr. 88'230.-- / 1.0864).
3.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das massgebende Jahreseinkommen sei anhand der letzten drei Monate zu berechnen, kann ihr nicht gefolgt werden. Aufgrund ihrer unregelmässigen Einsätze, ihres unregelmässigen Einkommens und der unregelmässig bezogenen bzw. nicht bezogenen Ferien hat die Berechnung des massgebenden Einkommens anhand von Art. 21bis Abs. 3 lit. c IVV zu erfolgen. Der versicherte Verdienst kann nicht davon abhängig sein, ob die Beschwerdeführerin ihre Ferien in der Bemessungsperiode per Zufall bezogen hat oder nicht. Würde man nämlich nur die letzten drei Monate berücksichtigen, müsste auch der April 2018 mitberücksichtigt werden, in welchem die Beschwerdeführerin insgesamt nur 112.5 Stunden gearbeitet hat, was einem deutlichen tieferen Pensum im Vergleich zu den übrigen Monaten entspricht. Aus diesem Grund rechtfertigt sich die Berechnung anhand der Lohnabrechnungen von Juni 2017 bis März 2018, wobei jedoch die Ferien im Umfang des Lohnzuschlags von 8.64 % in Abzug zu bringen sind. Ferienbezug ist nicht freiwillig, sondern eine Arbeitnehmerpflicht.
3.3 Dies ergibt einen Taggeld-Anspruch in der Höhe von Fr. 178.-- (Fr. 81'230.30 / 365 x 0.8. […].»
Im Urteilsdispositiv erkannte das Gericht (Urk. 15 S. 10):
«In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. September 2020 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass für die Zeit ab dem 19. Oktober 2020 Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 178.-- besteht […].»
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung vom 19. Februar 2021 (Urk. 2) das Taggeld für Zeit vom 1. März bis 31. August 2021 basierend auf einem Jahreseinkommen von Fr. 67'630.-- fest. In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2021 (Urk. 6) erklärte sie, anlässlich der Instruktionsverhandlung sei am 16. Februar 2021 ein Vergleich über ein massgebendes Einkommen von Fr. 80'000.-- geschlossen worden. Damit seien die Verfügungen vom 25. November 2020 und 19. Februar 2021 ersetzt worden. Sollte dieser Vergleich weiterhin Bestand haben, sei das massgebende Einkommen von Fr. 80'000.-- gemäss dem Vergleich zu berücksichtigen. Sollte der Vergleich zurückgezogen worden sein, sei das massgebende Einkommen auf Fr. 67'630.60 festzulegen und auf das Verfahren IV.2020.00721 zu verweisen, welches den gleichen Anfechtungsgegenstand betreffe.
3.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 3 f.), am 16. Februar 2021 habe eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, in welcher ein massgebendes Jahreseinkommen von pauschal Fr. 80'000.-- mit einem Vergleich mit Widerrufsrecht von 14 Tagen von beiden Parteien unterzeichnet worden sei. Drei Tage später habe die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Februar 2021 ein massgebendes Jahreseinkommen von Fr. 67'630.60 festgelegt und dieses Verfahren sei beim Gericht unter der Prozessnummer IV.2020.00721 hängig (S. 4). Die Krankentaggeldversicherung habe aber ein Einkommen von Fr. 86'196.-- ermittelt und dieses sei als AHV-pflichtiges Einkommen vor Eintritt des Gesundheitsschadens massgeblich und der Taggeldanspruch betrage damit Fr. 188.90 (S. 6).
4. Streitgenstand im vorliegenden Verfahren bildet einzig die Höhe des Taggeldanspruchs, worüber im Urteil IV.2020.00721 vom 27. September 2021 (vgl. E. 2) basierend auf einem jährlichen Einkommen von Fr. 81'230.30 und einem Taggeldansatz von Fr. 178.--abschliessend entschieden wurde.
Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Februar 2021 (Urk. 2), mit welcher für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2021 ein Taggeld von Fr. 148.80 zugesprochen wurde, ist damit dahingehend gutzuheissen, dass der Taggeldansatz auf Fr. 178.-- festzusetzen ist.
5. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Differenz zu den ausgerichteten IVTaggeldern sei mit 5 % Verzugszins ab jeweiligem Anfall zu verzinsen (vgl. Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat hierüber nicht entschieden, weshalb es an einem Anfechtungsobjekt mangelt. Zur Vermeidung eines weiteren Verfahrens und der klaren Rechtslage ist das Verfahren jedoch auf diese Frage auszudehnen.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig.
Aufgrund der angefochtenen Verfügung stehen Taggeldleistungen für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2021, welche nach dem hiervor Gesagten mit einem zu niedrigen Taggeldansatz (Fr. 148.80 anstatt Fr. 178.--) ausgerichtet wurden, zur Diskussion. Die Leistungen wären damit frühestens ab März 2023 verzugszinspflichtig, weshalb eine Verzugszinspflicht ausser Frage steht.
6.
6.1 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind vorliegend auf Fr. 200.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Die Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten. Anhaltspunkte, die auf Aufwendungen hindeuten, die das übliche Ausmass welche für eine Erledigung persönlicher Angelegenheiten notwendig ist, überschreitet, ergeben sich keine. Aus dem Verfahren sind damit keine Kosten ersichtlich, welche eine Entschädigung rechtfertigten könnten (vgl. BGE 137 V 57 E. 2.2). Dem Antrag auf eine Parteientschädigung ist damit nicht stattzugeben.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Februar 2021 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass für die Zeit ab dem 1. März 2021 Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 178.-- besteht. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef