Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00128
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Bonetti
Urteil vom 6. Januar 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Advogada Fernanda Pontes Clavadetscher
Minervastrasse 126, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, begann in Brasilien eine Ausbildung im Bereich Buchhaltung und arbeitete bei einer Bank. Später liess er sich in Portugal zum Maler ausbilden und besass ein eigenes Malergeschäft mit zwei Angestellten (vgl. Urk. 8/1/4 und 8/76/40). Als Maler arbeitete er auch in Spanien und Italien (vgl. Urk. 8/76/49), bevor er im Mai 2008 in die Schweiz einreiste (vgl. Urk. 8/1/1). Hier hatte er wiederum diverse temporäre Anstellungen als Maler inne, bevor er im Juni 2010 eine Stelle als Maschinenführer im Schichtdienst bei der Y.___ AG antrat (vgl. Urk. 8/4/33, 8/4/57 f. und 8/26).
1.2 Bei einem Arbeitsunfall am 26. Oktober 2010 (vgl. Urk. 8/4/31) zog sich der Versicherte eine ventrale Labrumläsion an der rechten Schulter zu (etwa Urk. 8/4/11). Zuvor hatte er im Jahr 2008 bereits eine perilunäre Luxation der Hand links mit Medianus-Symptomatik sowie eine Tripodfraktur erlitten (vgl. Urk. 8/121/75). In der Folge meldete er sich im August 2011 erstmals zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 8/1 und 8/6). Diese gab insbesondere ein orthopädisches, psychiatrisches, neurologisches und internistisches Gutachten in Auftrag, das am 5. August 2014 von der Z.___ GmbH erstattet wurde (Urk. 8/76). Inzwischen hatte der zuständige Unfallversicherer, die Suva, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2013 eine Invalidenrente von 11 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zugesprochen (vgl. Urk. 8/32; bestätigt mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2015, Urk. 8/89 und 8/91). Dieser leistete derweilen wieder Temporäreinsätze als Kundenmaler (vgl. Urk. 8/76/23 und 8/103). Mit Verfügung vom 30. November 2015 sprach die IV-Stelle dem Versicherten schliesslich eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Februar 2012 bis 31. März 2013 zu (Urk. 8/96 und 8/99).
1.3 Am 28. Juni 2019 verunfallte der Versicherte abermals (dazu Urk. 8/121/160 f.). Es wurden eine Handgelenkskontusion links sowie eine Kniekontusion rechts diagnostiziert (etwa Urk. 8/121/63-65 und 8/121/191). Als weiterhin zuständiger Unfallversicherer übernahm die Suva bis zum 12. Januar 2020 wiederum die Heilkosten und erbrachte bis dahin auch Taggeldleistungen (Urk. 8/121/37 f. und 8/121/162). Im Juli 2020 meldete sich der Versicherte auch zum erneuten Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 8/117). Diese zog die Akten der Suva bei (Urk. 8/121), holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) ein (Urk. 8/122) und forderte aktuelle medizinische Unterlagen an (Urk. 8/123 und 8/125). Letztere legte sie dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung vor. Gestützt auf die RAD-Stellungnahme von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 12. Oktober 2020 (Urk. 8/128/3 ff.) stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 30. Oktober 2020 alsdann die Verneinung eines erneuten Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 8/129). Dagegen erhob dieser Einwand (Urk. 8/137). Am 27. Januar 2021 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Advogada Pontes Clavadetscher, mit Eingabe vom 25. Februar 2021 Beschwerde (Urk. 1). Darin beantragte er, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine halbe Rente, eventualiter eine Viertelsrente zuzusprechen; subeventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese entsprechend entscheide; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 10. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht. Mit derselben Verfügung bewilligte ihm das Sozialversicherungsgericht antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm in der Person von Advogada Pontes Clavadetscher eine unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bzw. des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar und werden nachfolgend in jener Fassung zitiert.
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2). Im Übrigen sieht auch der am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Art. 28b Abs. 4 IVG einen rentenbegründenden Mindestinvaliditätsgrad von 40 % vor.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Dies gilt auch im Falle einer Neuanmeldung nach einer früher rückwirkend zugesprochenen befristeten Rente, zumal für die Zeit unmittelbar vor Erlass der damaligen Verfügung vom 30. November 2015 eine Rentenleistung ebenso abgelehnt wurde wie für die Zeit danach (vgl. BGE 133 V 263). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der letzten materiellen Rentenprüfung, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, ab September 2020 bestehe wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg, in Wechselbelastung ohne langes Stehen in vorgebeugter Haltung und ohne häufiges Bücken oder Arbeiten über Schulterhöhe. Damit könne der Beschwerdeführer bei Ablauf der sechsmonatigen Karenzfrist nach der Anmeldung ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.
Für das Validenkommen könne dabei nicht auf einen zehn Jahre zurückliegenden Lohn abgestellt werden. In den letzten Jahren habe der Beschwerdeführer unterschiedlich verdient bzw. sei arbeitslos gewesen, weshalb der Tabellenlohn massgebend sei. Mit dem Hilfsarbeiterlohn beim Invalideneinkommen werde bereits berücksichtigt, dass nur noch leichte Arbeiten möglich seien. Für fehlende Sprachkenntnisse, fehlende intellektuelle Leistung oder den Ausländerstatus gebe es keinen Abzug. Wegen der zeitlichen Beschränkung und Pausen sei der Beschwerdeführer zudem nur zu 80 % arbeitsfähig eingestuft worden. Ein im Vergleich zur Branche unterdurchschnittliches Einkommen, das gemäss Kreisschreiben eine Parallelisierung erfordern würde, liege nicht vor (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür, die Invalidität sei etappenweise eingetreten, weshalb er seit dem Unfall schlechter verdient habe. Das Valideneinkommen sei daher anhand des im Jahr 2010 erzielten Einkommens bei der Y.___ AG festzulegen. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnsteigerung betrage dieses Fr. 74'029.30 (Urk. 1 Rz 10).
Für das Belastungsprofil sowie den Ausländerstatus sei ihm ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren (Urk. 1 Rz 8). So verbiete Art. 6 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) eine Benachteiligung aufgrund der Herkunft, während gemäss der Erhebung des Bundesamtes für Statistik (BFS) im Niedriglohnsektor arbeitende Ausländer (Grenzgänger oder mit Aufenthaltsbewilligung) deutlich weniger verdienen würden als ihre schweizerischen Kollegen. Selbst das Bundesamt für Sozialversicherungen schreibe eine «Parallelisierung» bei einem Lohnunterschied von mehr als 5 % vor (Urk. 1 Rz 13-18). Gerichtsnotorisch erziele ein gesunder Arbeitnehmer im Niedriglohnsektor zudem ein höheres Einkommen; schon die Bedenken des potentiellen Arbeitgebers, bei der Arbeitsplanung Rücksicht nehmen zu müssen, führten zu einer Lohnreduktion. Anerkanntermassen würden daher Personen, die auch für leichte Arbeiten nur mehr beschränkt einsatzfähig seien, das Durchschnittseinkommen gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen (Urk. 1 Rz 19). Dabei übersehe die Beschwerdegegnerin, welche das Zumutbarkeitsprofil nur auf mittelschwere Tätigkeiten einschränke, dass längeres Belasten der Schulter ausgeschlossen sei, er nach kurzer Zeit manueller Arbeit Schmerzen verspüre, Pausen einlegen müsse und in den Händen allgemein eine Gefühlstaubheit aufweise (vgl. Urk. 1 Rz 8).
2.3 Dem hielt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort entgegen, der Beschwerdeführer habe nur vier Monate für die Y.___ AG gearbeitet. Davor habe er zahlreiche kürzere Anstellungen mit stark variierendem Verdienst innegehabt. Zudem sei ihm bei Ablauf der befristeten Rente die angestammte Tätigkeit wieder zu 50 % und eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar gewesen. Es sei nicht erwiesen, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht an jenen Verdienst habe anknüpfen können. Schliesslich würden Männer mit einer Niederlassungsbewilligung C ohne Kaderfunktion zwar weniger als Schweizer, aber mehr als das herangezogene Durchschnittseinkommen verdienen. Die Leistungsminderung sei bereits bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt worden und rechtfertige nicht noch einen Abzug (Urk. 7).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist somit, ob nach dem Auslaufen der befristeten Invalidenrente Ende März 2013 erneut ein Rentenanspruch entstanden ist. Das beurteilt sich wie eingangs erläutert in analoger Anwendung der für die Rentenrevision geltenden Regeln. Dabei ist zwischen den Parteien unstrittig, dass ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben ist bzw. zwischen der auf der letzten materiellen Anspruchsprüfung beruhenden, rechtskräftigen Verfügung vom 30. November 2015 (Urk. 8/96 und 8/99) und der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2021 eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, die grundsätzlich geeignet ist, einen neuerlichen Rentenanspruch zu begründen.
3.2 Wie sich ihren Erwägungen entnehmen lässt, beruhte die letzte Rentenverfügung vom 30. November 2015 auf dem polydisziplinären Gutachten des Z.___ (vgl. Urk. 8/96/2). Die Gutachter stellten damals folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: (1) Zervikovertebralsyndrom, (2) Pseudolumbofemoralgie rechts, (3) Verdacht auf eine kleine Partialruptur der Supraspinatussehne und (4) ein Zustand nach Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion (im Detail vgl. Urk. 8/76/55).
Die Gutachter schlussfolgerten damals, die Arbeitsfähigkeit als Maler, einer vorwiegend stehenden Tätigkeit mit häufig inklinierter und reklinierter sowie rotierter Körperhaltung und häufigen Arbeiten über der Horizontalen, betrage aufgrund der leichten Unkovertebralarthrose C2-4, der schweren Spondylarthrose C4/5 rechts mit möglicher Reizung der Nervenwurzel C5 rechts, der schweren Unkovertebralarthrose C5/6 beidseits, der mässigen Unkovertebralarthrose C6/7 beidseits mit Diskusprotrusion und möglicher Beeinträchtigung der Nervenwurzel C7 links, der mässigen Spondylarthrose L2-4, der Diskushernie L4/5 mit leichter Kompression der Nervenwurzel L5 links und eventuell auch der Nervenwurzel L4 links sowie der schweren Osteochondrose L5/S1 mit Diskusprotrusion ohne neurale Kompression sowie der eventuellen leichten Partialruptur der Supraspinatussehne mit beginnender Omarthrose und schwerer Acromioclavicular (AC)-Gelenksarthrose rechts sowie residuellem Zustand nach Kapsulitis und Zustand nach zweifacher Voroperation gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eines normalen Pensums spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung wieder 50 %. Indessen könnten seit Januar 2013 körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt würden, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und Arbeiten über der Horizontalen durchgeführt werden müssten, gesamthaft bei voller Stundenpräsenz zu 100 % zugemutet werden (Urk. 8/76/56). Aus orthopädischer Sicht sei die Prognose aufgrund der multiplen degenerativen Veränderungen eher ungünstig (Urk. 8/76/57).
3.3 Der angefochtene Entscheid basiert auf der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. A.___ vom 12. Oktober 2020 (vgl. Urk. 2 S. 1 f.). Er berücksichtigte dabei folgende Diagnosen: (1) AC-Gelenkarthropathie der Schulter links mit begleitender sucacromialer Bursitis und fraglicher Bizepstendopathie, (2) residuelle Schulterschmerzen und Dysästhesien rechts im Rahmen eines chronischen Schmerzsyndroms bei einem Zustand nach zwei Schulterarthroskopien mit zunächst ventraler Labrum-Refixation und Acromioplastik und anschliessend Kapsulolyse, Tentomie der langen Bizepssehne, Re-Acromioplastik und AC-Gelenkresektion, (3) posttraumatisch aktivierte Handgelenkarthrose links bei einem Zustand nach Karpaltunnelspaltung, offener Reposition und Kirschner-Draht-Transfixation der proximalen Handwurzel, der SL-Band-Refixation und dorsaler Kapsel-Bandplastik am 7. Mai 2008, (4) Zustand nach Four-Corner-Arthrodese des Handgelenks rechts am 9. Juni 2008, (5) Verdacht auf eine Epicondylitis medialis und lateralis links, differentialdiagnostisch Ellbogeninnenläsion, (6) chronische Lumbalgie und schmerzhaft sensible L4-Radikulopathie links bei extraforaminaler Diskushernie L4/5 links und Osteochondrose L5/S1 Typ Modic II sowie (7) ein Zustand nach konservativ therapierter Tripodfraktur (im Detail vgl. Urk. 8/128/3 f.).
Dr. A.___ erläuterte, dass der Zustand nach einer zwischenzeitlichen Aktivierung durch das Trauma vom 28. Juni 2019 wieder stabil sei. Die Tätigkeit als Maler sei dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch nur noch in einem wirtschaftlich nicht mehr relevanten Umfang von unter 20 % möglich. So sei diese nach allgemeinem Wissensstand einerseits oft zumindest mittelschwer, andererseits belaste diese durch die notwendigen Bewegungen die Hand- und Schultergelenke stark und werde dabei oft über Schulterhöhe ausgeführt. Ab Januar 2020 habe indessen wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer körperlich leichten bis selten mittelschweren Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg, wechselbelastend ohne langes Stehen in vornübergebeugter Haltung, ohne häufiges Bücken und ohne Arbeiten oberhalb der Schulterhöhe bestanden. Die Arbeitsfähigkeit sei medizinisch-theoretisch überwiegend wahrscheinlich innert drei bis vier Monaten auf 80 % steigerbar, entsprechend einem Vollzeitpensum bei einer Leistungsminderung von 20 % (vgl. Urk. 8/8/128/4 f.).
3.4 Demnach haben sich die Befunde seit Erlass der letzten Verfügung am 30. November 2015 verschlechtert. Hinzugetreten sind etwa Schulterbeschwerden links. Diesbezüglich wurde bildgebend im Jahr 2019 eine mässige AC-Gelenkarthrose festgestellt, eine diagnostisch-therapeutische Infiltration durchgeführt und schliesslich eine Schulterarthroskopie mit AC-Gelenkresektion sowie subacromialer Dekompression geplant, die der Beschwerdeführer allerdings wegen fehlender Kostengutsprache absagte (vgl. Urk. 8/125/8, 8/125/15 und 8/114/16 f.). Bereits einige Monate zuvor hatten Abklärungen mittels Bildgebung und Infiltration neu eine posttraumatisch aktivierte, moderate bis hochgradige Handgelenksarthrose links ergeben (vgl. Urk. 8/114/2 und 8/114/13). Auch in diesem Zusammenhang war ihm eine Operation (Arthrodese des Handgelenks) angeboten worden, bei allerdings auch gutem Ansprechen auf die Infiltration (vgl. Urk. 8/123/13). Schon zu Beginn des Jahres 2019 war klinisch und bildgebend zudem eine schmerzhaft sensible L4-Radikulopahie linksseitig bestätigt worden (vgl. Urk. 8/123/8 und 8/123/11).
Die Befundverschlechterung zeitigt auch erwerbliche Auswirkungen, was sich deutlich in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD widerspiegelt. Die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Maler, von den Gutachtern des Z.___ noch mit 50 % angegeben, bezeichnete er als wirtschaftlich nicht mehr relevant. In einer angepassten Tätigkeit rechnete er im Vergleich zum Gutachten des Z.___ neu mit einer Leistungsminderung von 20 % bei voller Präsenz und schränkte auch das Belastungsprofil weiter ein, indem er insbesondere langes Stehen in vornübergebeugter Haltung als unzumutbar erachtete und Arbeiten oberhalb der Schulterhöhe gänzlich ausschloss (vgl. E. 3.2 und 3.3). Ebenso kam die Hausärztin des Beschwerdeführers zum Schluss, dass ihm die bis anhin weiter ausgeübte Tätigkeit als Maler/Gipser nun nicht mehr zumutbar sei. In einer sehr leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit – beginnend mit 50 % – auszubauen, wobei die Prognose offen sei (vgl. Urk. 8/123/4 f.).
3.5 Folglich ist ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG mit den Parteien zu bejahen, was dazu führt, dass ein erneuter Rentenanspruch des Beschwerdeführers in tatsächlicher wie auch rechtliche Hinsicht ohne Bindung an frühere Überlegungen und Einschätzungen zu prüfen ist.
4.
4.1 Zum medizinischen Sachverhalt ist dabei Folgendes zu ergänzen: Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2011 vom 21. Februar 2011 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundegerichts 8C_119/2012 vom 30. März 2012 E. 4). Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (Urteil des Bundesgericht 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d; Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.3; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_661/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.1-2).
4.2 Vorliegend ist vorab zu beachten, dass ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht (vgl. auch BGE 142 V 547). Da die Neuanmeldung des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin erst im Juli 2020 zuging (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 8, „Dok-Eing.-Datum“ von Urk. 8/117), wäre frühestmöglicher Rentenbeginn im Januar 2021. Zweifellos erfüllt ist in jenem Zeitpunkt das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, zumal dem Beschwerdeführer bereits von den Z.___-Gutachtern im Jahr 2014 eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit als Maler (angesichts des Zumutbarkeitsprofils ebenso als Maschinenführer) attestiert wurde (vgl. E. 3.2) und nach dem Unfall im Juni 2019 gar keine wirtschaftlich relevante Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit mehr erreicht wurde (vgl. E. 3.3).
Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. A.___ ist dem Beschwerdeführer für Januar 2021 auch in Nachachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV bereits eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidangepassten Tätigkeit anzurechnen. So wäre im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Juni 2020, von 60 % ab Juli 2020, von 70 % ab August 2020 und von 80 % ab September 2020 in einer Tätigkeit entsprechend dem vom RAD erstellten Belastungsprofil auszugehen (vgl. E. 3.3).
4.3 Die Einschätzung der Hausärztin vom 26. Juli 2020 steht dem nicht entgegen. Sie erachtete nach einer letzten Konsultation am 15. Juni 2020 (vgl. Urk. 8/123/2) ab sofort eine sehr leichte, wechselbelastende Tätigkeit in einem 50%-Pensum und „dann ausbauend“ als zumutbar (vgl. Urk. 8/123/5). Einerseits verfügte die Hausärztin dabei als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin anders als Dr. A.___ nicht über die für die Beurteilung der fraglichen Leiden nötigen orthopädischen Fachkenntnisse. Andererseits äusserte sie sich auch gar nicht zur konkret zu erwartenden Steigerung der Arbeitsfähigkeit; vielmehr liess sie die Prognose offen (vgl. Urk. 8/123/5). Ferner nannte sie als Einschränkungen mit Bezug auf die aktuelle Tätigkeit als Gipser/Maler im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer nicht über die Horizontale heben, nicht mit Gewichten von über 8 kg hantieren könne und nicht beide Hände gut benützen könne (vgl. Urk. 8/123/4). Fügt man alle ihre Angaben zu einem Ganzen zusammen, steht ihre Beurteilung mit derjenigen des RAD-Arztes weitestgehend im Einklang. Ein Gewichtslimit von höchstens 8 kg oder selten 10 kg beeinflusst das Spektrum der Verweistätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt letztlich nicht in signifikanter Weise.
4.4 Mit dem Beschwerdeführer (vgl. E. 2.2) ist allerdings hervorzuheben, dass ihm gemäss RAD nicht generell leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (vgl. Urk. 2 S. 1), sondern nur selten mittelschwere Tätigkeiten und dabei auch kein Heben oder Tragen von Lasten über 10 kg zumutbar sind. Im Übrigen trug der RAD dem Umstand, dass der Beschwerdeführer verlangsamt arbeitet bzw. zusätzliche Pausen benötigt mit einer Leistungsminderung von 20 % bei voller Präsenz durchaus Rechnung, wobei er Arbeiten über Schulterhöhe bereits von vornherein ausschloss (vgl. E. 3.3). Der Beschwerdeführer brachte letztlich nichts vor, was an einer Belastbarkeit der Schulter im vom RAD definierten Umfang zweifeln liesse.
Zur ebenfalls monierten allgemeinen Gefühlstaubheit in den Händen wurden bereits vor der letzten Rentenverfügung umfassende Abklärungen getätigt (etwa Urk. 8/121/100 und 8/87/269 f.). Der begutachtende Neurologe des Z.___ kam damals zum Schluss, der Beschwerdeführer sei durch die Sensibilitätsstörungen im Bereich beider Hände in seiner Funktionalität nicht beeinträchtigt. Er hob zudem hervor, dass mittels zervikalem MRT eine spinale oder radikuläre Kompression habe ausgeschlossen werden können und die demyelinisierende Läsion des Nervus ulnaris regredient sei (vgl. Urk. 8/76/46 f.). Bei zunehmenden klinischen Beschwerden im Verlauf müsste eine operative Dekompression des Nervus ulnaris im Sulcus ulnaris Bereich rechts erfolgen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit dadurch nicht gemindert werde (Urk. 8/76/57). Ebenso verneinte damals der Kreisarzt der Suva eine Relevanz allfälliger Sensibilitätsstörungen für die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 8/89/9). Der Beschwerdeführer beschrieb aktuell weder eine seither eingetretene Veränderung der Beschwerden, noch reichte er neue medizinische Unterlagen ein, welche neue oder dazumal übersehene medizinische Aspekte aufzeigen würden.
4.5 Zusammenfassend wecken die Einwände des Beschwerdeführers somit keine auch nur geringen Zweifel an der Arbeitsfähigkeitseinschätzung des RAD, während der hausärztliche Bericht diese im Wesentlichen bestätigte bei soweit auch umfassend abgeklärter und unstrittiger Befundlage. Die Ärzte der Universitätsklinik B.___ attestierten dem Beschwerdeführer nach der letzten Kontrolle am 10. Januar 2020 übrigens nur noch bis zum 27. Januar 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl. Urk. 8/125/8). Im Bericht vom 6. August 2020 gaben sie an, sie könnten keine Prognose zur Arbeitsfähigkeit abgeben, da sie ihn seither nicht mehr gesehen hätten. Es seien weder weitere Kontrollen noch Therapien geplant (vgl. Urk. 8/125/10 f.). Anhaltspunkte für eine andernorts erfolgte orthopädische Behandlung (insbesondere Operationen oder Infiltrationen) bestehen keine.
5.
5.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). Vorliegend fallen frühestmöglicher Rentenbeginn (vgl. E. 4.2) und Erlass der angefochtenen Verfügung im Januar 2021 zusammen.
5.2 Wie sich aus dem zugehörigen Feststellungsblatt vom 27. Januar 2021 (Urk. 8/142/1 unten) in Verbindung mit dem am 30. Oktober 2020 separat erstellten Einkommensvergleich (Urk. 8/127) ergibt, legte die Beschwerdegegnerin beide Vergleichseinkommen anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) für das Jahr 2018 fest. Konkret stellte sie sogar für beide auf denselben Zentralwert für Hilfsarbeiten für Männer gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 5-95 ab und errechnete dementsprechend unter Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit ab 1. September 2020 einen Invaliditätsgrad von 20 %, zumal sie beim Valideneinkommen von einer Vollzeitbeschäftigung ausging und keinen leidensbedingten Abzug auf das Invalideneinkommen gewährte.
5.3 Für das Valideneinkommen ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist grundsätzlich vom letzten vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielten, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst auszugehen. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2020, 8C_585/2020 vom 3. Februar 2021 E. 6.1 mit diversen Hinweisen).
Wenn die versicherte Person als Gesunde nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre, ist das Valideneinkommen praxisgemäss gestützt auf statistische Durchschnittslöhne oder den Gesamtarbeitsvertrag (GAV) zu ermitteln (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_551/2017 vom 2. August 2018 E. 5 und 8C_741/2016 vom 3. März 2017 E. 6).
5.4 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz für verschiedene Arbeitgeber temporäre Einsätze leistete. Dabei unterstand er jeweils dem GAV für das Maler- und Gipsergewerbe und verdiente brutto zwischen Fr. 30.50 und Fr. 32.-- pro Stunden (inkl. Feiertags- und Ferienentschädigung sowie Anteil am 13. Monatslohn, aber ohne Spesen; Urk. 8/87/403-423). Gemäss IK-Auszug erwirtschaftete er damit sowie mit einer Nebentätigkeit als Selbständigerwerbender (Fr. 8'991.--) im Jahr 2009 ein Bruttoeinkommen von Fr. 56'373.--. Im ersten Halbjahr 2010 betrug sein Bruttoeinkommen Fr. 9'398.-- (vgl. Urk. 8/26).
Am 21. Juni 2010 trat er eine unbefristete (vgl. Urk. 8/87/387) Anstellung bei der Y.___ AG an. Er arbeitete vollzeitig als Maschinenführer in der 2. und 3. Schicht in der Schleiferei und erzielte ein Bruttoeinkommen von Fr. 5'000.-- pro Monat (Urk. 8/9). Hinzu kamen eine Abonnementsvergütung von monatlich Fr. 43.30 sowie unregelmässige Zulagen für die verschobene Arbeitszeit. Bis zum Unfall fielen folgende Zulagen an: im Juli 2010 Fr. 160.--, im August und September 2010 je Fr. 440.-- und im Oktober 2010 Fr. 540.-- (vgl. Urk. 8/23/44 ff.). Ferner findet sich eine einmalige Prämie von Fr. 333.--, explizit ohne Präjudiz für die Zukunft, in der Lohnabrechnung Januar 2011 (vgl. Urk. 8/23/39). Für das Jahr 2013 gab die Y.___ AG einen mutmasslichen Verdienst des Beschwerdeführers von Fr. 70'040.-- an, der sich aus einem Bruttojahressalär (inkl. 13. Monatslohn) von Fr. 65'000.-- und Schichtzulagen von Fr. 5'040.--, nämlich 12 x Fr. 420.--, zusammensetzte (vgl. Urk. 8/87/401). Auf Nachfrage erläuterte sie, dass es in den letzten zwei Jahren keine generellen, sondern nur individuelle Lohnerhöhungen gegeben habe und keine Abonnementsvergütung mehr bezahlt werde (vgl. Urk. 8/387/743). Basierend auf einem Valideneinkommen von Fr. 70'040.-- sprach die Suva dem Beschwerdeführer alsdann eine Rente von 11 % zu (vgl. Urk. 8/89/16).
Gemäss IK-Auszug erzielte der Beschwerdeführer nach Einstellung der Unfalltaggelder im Frühjahr 2013 mit kürzeren Arbeitseinsätzen für verschiedene Arbeitgeber und durch Bezug von Arbeitslosenentschädigung folgende Bruttoeinkommen: im Jahr 2014 Fr. 42'317.--, im Jahr 2015 Fr. 47'858.--, im Jahr 2016 Fr. 32'341.--, im Jahr 2017 Fr. 39'901.-- und schliesslich im Jahr 2018 Fr. 45'187.-- (vgl. Urk. 8/122). Ergänzend kann den eingereichten Lohnunterlagen entnommen werden, dass er wiederum als Maler tätig war und der im Jahr 2019 vereinbarte brutto Stundenlohn Fr. 35.-- betrug (vgl. Urk. 8/116, 8/121/171 ff. und 8/121/176 ff.).
5.5 Es trifft somit zu, dass der Beschwerdeführer nur wenige Monate bei der Y.___ AG arbeitete und diese Tätigkeit bereits einige Jahre zurückliegt. Die Kündigung per 31. August 2011 erfolgte zudem bevor feststand, dass er nicht mehr an seinen Arbeitsplatz würde zurückkehren können. So erschien es gemäss der kreisärztlichen Untersuchung vom 31. Mai 2011 zwar eher fraglich, inwiefern er erneut repetitive Überkopfarbeiten würde durchführen können; es war jedoch noch eine deutliche Verbesserung der Situation zu erwarten (vgl. Urk. 8/4/12). Die Y.___ AG gab als Kündigungsgrund (soweit dokumentiert) denn auch nicht den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers an, sondern dass er zu wenig Interesse am Unternehmen gezeigt habe (vgl. Urk. 8/4/3). Entsprechend hatte sie sich auch telefonisch gegenüber dem Unfallversicherer enttäuscht gezeigt, dass der Beschwerdeführer sich in dem Dreivierteljahr seit dem Unfall nur dreimal bei ihr gemeldet hatte, telefonisch nicht erreichbar war und schliesslich auch dem Gespräch mit der Personalverantwortlichen unentschuldigt ferngeblieben war (vgl. Urk. 8/4/6). Der Beschwerdeführer erklärt hierzu lediglich, er sei an besagtem Nachmittag unpässlich gewesen und werde noch in der laufenden Woche anrufen (vgl. Urk. 8/4/5). Schliesslich arbeitete er ab dem Jahr 2014 wiederholt in hohen Pensen als Maler, obschon ihm diese Tätigkeit gestützt auf die Begutachtung im Jahr 2014 nur noch zu 50 % zumutbar war. Anhaltspunkte dafür, dass er sich jemals intensiver um eine angepasste Tätigkeit bemüht hätte, bestehen keine. Daraus muss letztlich geschlossen werden, dass ihm die Tätigkeit als Maschinenführer offensichtlich nicht zusagte bzw. er sich einzig für eine Tätigkeit als Maler interessierte und heute auch als gesunde Person nicht mehr als Maschinenführer, sondern wieder als Maler tätig wäre.
Mit der Beschwerdegegnerin ist das Valideneinkommen anhand der LSE zu bestimmen. Denn bei einer gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % als Maler kann nicht ohne weiteres das Durchschnittseinkommen herangezogen werden, das in den Jahren 2014 bis 2018 effektiv in dieser Tätigkeit erzielt wurde. Ebenso wenig kann auf den Stundenlohn abgestellt werden, der für einen auf drei Monate befristeten Einsatz über ein Temporärbüro vereinbart wurde. Da das Valideneinkommen so konkret wie möglich zu bestimmen ist, erscheint es angezeigt, für den stets als Maler tätig gewesen Beschwerdeführer auf den Tabellenlohn für Männer über 50 Jahre von Fr. 5'921.-- gemäss LSE-Tabelle 17 Ziff. 93, Hilfskräfte im Bergbau, Bau, bei der Herstellung von Waren u. im Transportwesen abzustellen. Dieser liegt zwischen den Tabellenlöhnen des Kompetenzniveaus 1 und 2 für Männer gemäss LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 41-43 Baugewerbe, und trägt dem Fehlen eines anerkannten Lehrabschlusses einerseits und der langen Berufserfahrung andererseits (anders als der Mindestlohn gemäss Art. 9.3 und 9.6 des GAV für das Maler- und Gipsergewerbe von 13 x Fr. 4'517.-- für einen Berufsarbeiter) bestmöglich Rechnung. Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2020 von insgesamt 41.7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen; www.bfs.admin.ch) und einer durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahr 2019 von 0.9 % und im Jahr 2020 von 0.8 % (Nominallohnindex, 2016-2020; www.bfs.admin.ch) resultiert für Januar 2021 ein Valideneinkommen von Fr. 75'336.-- (Fr. 5’921.-- x 1.009 x 1.008 x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden). Dies entspricht dem vom Beschwerdeführer berechneten Valideneinkommen per 2018 von Fr. 74'029.30 (per 2020: Fr. 75'293.--; Urk. 1 Rz 10).
5.6 Zu Recht unstrittig ist die Festlegung des Invalideneinkommens anhand des Zentralwerts der LSE 2018 für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) für Männer gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level von Fr. 5’417.--. Es resultiert unter Berücksichtigung der bereits genannten durchschnittlichen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit und durchschnittlichen Nominallohnentwicklung sowie eines zumutbaren Beschäftigungsgrades von 80 % ein hypothetisches Invalideneinkommen für Januar 2021 von Fr. 55'139.-- (0.8 x Fr. 5’417.-- x 1.009 x 1.008 x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden). Stellt man diesem das vorstehend berechnete Valideneinkommen von Fr. 75'336.-- gegenüber, so resultiert ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von aufgerundet 27 %.
5.7 Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_560/2018, 8C_618/2018 vom 17. Mai 2019 E. 5.3.1 mit Hinweis auf BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Es entspricht alsdann der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass faktische Einhändigkeit oder Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand einen Abzug von 20-25 % zu rechtfertigen vermag. Jedoch hat das Bundesgericht mit Urteil 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 einen Abzug bei einer versicherten Person mit Einschränkungen der dominanten Hand auch verneint (E. 3.2 und E. 4.2.2). Gleich entschied es mit Urteil 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019 bezüglich einer versicherten Person mit Einschränkungen des adominanten Arms (E. 5.1.2 und E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.1 mit Hinweisen). Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist letztlich stets bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, der durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 2.2). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (vgl. Urteil 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis).
Gemäss Bundesgericht ist auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein breites Spektrum an körperlich leichten wechselbelastenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_303/2020 vom 6. August 2020 E. 4.2) und auch an sitzend ausgeübten Hilfstätigkeiten mit der Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8) vorhanden. Ausserordentliche Umstände bezüglich des vom RAD umschriebenen Belastungsprofils sind nicht ersichtlich. Insbesondere darf die Leistungsminderung, der bereits mit einer um 20 % verringerten Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen wurde, nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (vgl. BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). Ein Gewichtslimit von 10 kg bzw. 8 kg verbunden mit dem Ausschluss von Arbeiten über der Schulterhöhe sowie von längerem Stehen in vornübergebeugter Haltung und häufigem Bücken (vgl. E. 3.3 und 4.3) bzw. allgemein von Arbeiten mit «häufig» inklinierter und reklinierter sowie rotierter Körperhaltung (vgl. E. 3.2) rechtfertigen – insbesondere auch im Vergleich zur Rechtsprechung bei massivsten Einschränkungen des dominanten Arms bzw. der dominanten Hand – höchstens einen geringfügigen leidensbedingten Abzug. Ein Rentenanspruch bestünde in Anbetracht des Einkommensvergleichs (E. 5.6) indessen nur bei einem leidensbedingten Abzug von mehr als 15 %.
Wie sich der vom Beschwerdeführer besonders hervorgehobene Ausländerstatus bei Hilfsarbeiten auf den Lohn auswirkt, kann offen bleiben, zumal beide Vergleichseinkommen auf Tabellenlöhnen für Hilfsarbeiten beruhen und daher der Ausländerstatus bei beiden gleichermassen (nicht) zu berücksichtigen ist.
6. Zusammenfassend bestehen keine Zweifel am Belastungsprofil, wie es vom fachkundigen RAD-Arzt definiert wurde. Sodann ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer heute ohne gesundheitliche Beschwerden wieder als Maler und nicht als Maschinenführer tätig wäre. Da er in dieser Tätigkeit allerdings schon seit Herbst 2010 massgeblich eingeschränkt ist, bestimmt sich das Valideneinkommen anhand des spezifischsten Tabellenlohns. Ein leidensbedingter Abzug beim Invalideneinkommen rechtfertigt sich kaum, zumal das Belastungsprofil nicht als aussergewöhnlich zu bezeichnen ist und der Ausländerstatus auch beim auf statistischer Grundlage erhobenen Valideneinkommen nicht berücksichtigt wurde. Der Mindestinvaliditätsgrad für eine Viertelsrente von 40 % wird somit nicht erreicht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.–- bis 1‘000.–- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.–- festzusetzen. Die Kosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter Berücksichtigung der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 9) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.2 Überdies ist der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, weshalb die Entschädigung, wie mit Verfügung vom 10. Mai 2021 angekündigt, nach Ermessen festzusetzen ist (Urk. 9). Unter Berücksichtigung des Umfangs der relevanten Akten sowie der Schwierigkeit des Prozesses erscheint ein Betrag von Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Advogada Fernanda Pontes Clavadetscher, Zürich, wird mit Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advogada Fernanda Pontes Clavadetscher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelBonetti