Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00129


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 5. August 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1981, absolvierte eine Lehre als Servicefachangestellte (Urk. 11/12/2-3) und ging zuletzt von September bis Dezember 2006 der erlernten Tätigkeit nach (Urk. 11/14, Urk. 11/45, Urk. 11/48). Unter Hinweis auf verschiedene psychische Leiden meldete sie sich am 31. Januar 2006 bei der Invalidenversicherung an (Urk. 11/14), zog ihr Gesuch indes am 24. Mai 2006 wieder zurück (Urk. 11/31).

    Am 26. November 2007 stellte die Versicherte unter Hinweis auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (Borderline), eine Agoraphobie, eine Soziophobie, eine Legasthenie und ein ADHS erneut ein Leistungsgesuch bei der Invalidenversicherung (Urk. 11/42). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 16. September 2009 mit Wirkung ab 1. Mai 2008 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 11/90).

    Die hiergegen betreffend den Rentenbeginn erhobene Beschwerde der Versicherten hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2009.00998 vom 16. Februar 2010 in dem Sinne gut, als die Angelegenheit zwecks Durchführung weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 11/104). Nach durchgeführten Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 nunmehr mit Wirkung ab 1. November 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 11/166).

1.2    Nachdem die Versicherte am 8. November 2013 geheiratet (Urk. 11/174/1) und am 5. Dezember 2013 ihr erstes Kind zur Welt gebracht hatte (vgl. Urk. 11/175/1), tätigte die IV-Stelle im Rahmen eines im Dezember 2014 angehobenen Rentenrevisionsverfahrens (Urk. 11/181) medizinische und berufliche Abklärungen (Urk. 11/182-184). Am 31. März 2015 gebar die Versicherte ihr zweites Kind (Urk. 11/187). Nach Erstattung des Haushaltsabklärungsberichts vom 10. Juni 2015 (Urk. 11/192) hob die IV-Stelle die Rente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/191, Urk. 11/197, Urk. 11/204) unter Hinweis auf einen mittels gemischter Methode ermittelten Invaliditätsgrad von 31 % mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 auf und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 11/206).

    Die dagegen am 11. November 2015 erhobene Beschwerde (Urk. 11/207/4-15) hiess das Gericht mit Urteil IV.2015.01170 vom 31. Mai 2017 in dem Sinne gut, als die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde; des Weiteren seien der Versicherten die bisherige ganze Rente sowie die Kinderrenten während der Dauer des Verwaltungsverfahrens weiterhin auszurichten (Urk. 11/214). Das Bundesgericht hiess mit Urteil 9C_667/2017 vom 21. November 2017 die von der IV-Stelle dagegen geführte Beschwerde gut und hob den Entscheid des hiesigen Gerichts insoweit auf, als damit die Weiterausrichtung der bisherigen Leistungen während der Dauer des Verwaltungsverfahrens angeordnet worden war (Urk. 11/220).

1.3    Die IV-Stelle holte daraufhin medizinische Berichte (Urk. 11/230, Urk. 11/232, Urk. 11/237) und namentlich das Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. September 2018 (Urk. 11/246) sowie den Haushaltsabklärungsbericht vom 15. November 2018 ein (Urk. 11/248).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/252, Urk. 11/253-254, Urk. 11/257-260, Urk. 11/265, Urk. 11/267) stellte die IV-Stelle die Rente rückwirkend per Januar 2016 ein bei einem wiederum mittels gemischter Methode ermittelten Invaliditätsgrad von 19 % (Urk. 11/275). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.4    Mit Zusatzgesuch vom 26. März 2020 und Ergänzung vom 21. August 2020 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle um Gewährung von beruflichen Massnahmen und im Besonderen einer Umschulung zur Fachfrau Gesundheit, eventuell Fachhochschule (Urk. 11/279, Urk. 11/286). Am 10. und am 22. Juli 2020 äusserten sich die Ärzte des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) der IVStelle zur anbegehrten Eingliederungsmassnahme (Urk. 11/281-282). Im Weiteren wurden der Berufsfeldertest 22 für Erwachsene (Urk. 11/283), ein aktueller Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 11/284) sowie der Bericht des Hausarztes Dr. med. Z.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Allgemeine Medizin, vom 9. November 2020 zu den Akten gekommen (Urk. 11/290).

    Mit Vorbescheid vom 18. November 2020 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/291). Die Versicherte erhob dagegen am 18. Dezember 2020 Einwand (Urk. 11/293), woraufhin die IV-Stelle mit Verfügung vom 27./28. Januar 2021 den Anspruch auf eine Umschulung wegen fehlender Notwendigkeit verneinte (Urk. 11/298 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 26. Februar 2021 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei mit Feststellung des Umschulungsanspruches zur Abklärung und neuem Entscheid über die konkrete Umschulung beziehungsweise eventualiter eine Weiterbildung an die IV-Stelle zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2), welches Gesuch sie am 25. März 2021 substantiierte (Urk. 6-8). Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 1. April 2021 unter Einreichung der vollständigen Verfügung (Urk. 11/298) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Davon wurde die Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 21. April 2021 in Kenntnis gesetzt; gleichzeitig wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit abgewiesen (Urk. 12). Unaufgefordert reichte die Beschwerdeführerin am 22. April 2021 (weitere) Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation zu den Akten (Urk. 13-14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe.

1.2    Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

1.3    Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2).

    Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).


2.

2.1    Vorwegzuschicken ist mit Blick auf die Vorbringen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung, wonach die Beschwerdeführerin beschwerdeweise die unvollständige Verfügung eingereicht habe (Urk. 10, vgl. auch Urk. 9), dass dieses Versehen keine Weiterungen nach sich zieht, da die Beschwerdegegnerin mit ihren Akten wie üblich den vollständigen angefochtenen Entscheid (Urk. 11/298) aufgelegt hat. Damit hat es sein Bewenden.

2.2    Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) den Anspruch auf Umschulung mit der Begründung, es bestehe hiefür keine Notwendigkeit, da die Beschwerdeführerin das Zertifikat Pflegehelferin SRK erworben habe. Das Lohnniveau als Pflegehelferin im Kompetenzniveau 1 gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE; LSE 2018, Tabelle TA1, Ziff. 86-88 Gesundheits- und Sozialwesen) sei ähnlich hoch wie als Servicefachangestellte im Kompetenzniveau 2 (LSE 2018, Tabelle TA, Ziff. 5556, Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie). Die Tätigkeit als Pflegehelferin sei somit als gleichwertig zu betrachten und auch zumutbar.

    Sie, die Beschwerdegegnerin, gewähre die invaliditätsbedingten Mehrkosten einer Weiterausbildung (im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG; vgl. auch das zitierte Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], Rz 3018), auch wenn diese nicht invaliditätsbedingt notwendig sei. Sie würde ein Job Coaching zum Aufgleisen der Weiterausbildung und eine Begleitung der Beschwerdeführerin während der Weiterausbildung unterstützen.

2.3    Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt, die Notwendigkeit der Umschulung sei gegeben. Sie könne ihrer erlernten Tätigkeit im Service behinderungsbedingt nicht mehr nachgehen. Die Erheblichkeitsschwelle sei mit einer Invalidität von 22 % im Erwerbsbereich erreicht (Urk. 1 S. 4). Eingliederungsmassnahmen seien zur Vermeidung einer erneuten Invalidisierung in Zukunft notwendig. Von einer Tätigkeit im Pflegebereich werde ärztlicherseits abgeraten, eine Hilfstätigkeit mit dem SRK-Ausweis sei ungeeignet (Urk. 1 S. 5). Die Umschulung auf einen neuen Beruf sei verhältnismässig, weil sie noch 25 Erwerbsjahre vor sich habe. Die Beschwerdegegnerin verkenne den Grundsatz der Gleichwertigkeit, der nicht absolut gelte. Man spreche nur von «annähernder Gleichwertigkeit» (Urk. 1 S. 6). Behinderungsbedingt sei sie nicht in der Lage, eine mehrjährige Lehre mit vollem Pensum zu absolvieren. Eine Ausbildung an einer höheren Fachschule (HF) könne in einem 60%igen Pensum absolviert werden und wäre möglich, denn ihre ursprüngliche Ausbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) würde die Anzahl der zu belegenden Module reduzieren. Bei der SRK-Pflegehelferin handle es sich um eine Hilfstätigkeit; der Hinweis, dass diese zumutbar sei, verletze das Diskriminierungsverbot. Im Gesundheitsfall hätte sie als Servicekraft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine höhere Berufsposition inne, weshalb beim Einkommen vom Kompetenzniveau 3 in der Gastronomie auszugehen sei (Urk. 1 S. 7-8).

2.4    Strittig und zu prüfen ist, ob eine Umschulung notwendig ist oder ob die Beschwerdeführerin ohne Eingliederungsmassnahmen in der Lage ist, einen annähernd gleichwertigen Verdienst zu realisieren.


3.

3.1    Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen Beruf (angestammte Tätigkeit vor der Umschulung) und im angestrebten neuen Beruf (neue Tätigkeit nach der Umschulung) oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Dabei ist – wie im Zusammenhang mit der Mindesterwerbseinbusse – nebst dem Gesichtspunkt der aktuellen Verdienstmöglichkeit der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe zu berücksichtigen; denn die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen. Das Kriterium der annähernden Gleichwertigkeit der durch eine Umschulung vermittelten neuen Betätigungsmöglichkeiten (annähernde Gleichwertigkeit der ursprünglichen und der angestrebten Erwerbstätigkeit) bezieht sich nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit, wobei aber auch die mit der angestrebten Ausbildung verbundene voraussichtliche künftige Entwicklung der Erwerbsmöglichkeiten zu berücksichtigen ist (BGE 124 V 108 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 359 f.).

3.2

3.2.1    Der begutachtende Psychiater Dr. Y.___ schrieb in seiner medizinischen Zumutbarkeitsbeurteilung vom 10. September 2018 der erhobenen Angst- und Paniksymptomatik eine wesentliche einschränkende Wirkung zu. Er bescheinigte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der letzten Tätigkeit als Serviceangestellte. In einer optimal angepassten Tätigkeit, welche die Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur genauen Planung, ihre soziale Kompetenz, Einsatzfreude und Selbständigkeit in der Arbeit, aber auch ihre Defizite aufgrund der Lese-/Rechtschreibestörung, der Gefährdung durch Alkohol und bei der Benutzung von Verkehrsmitteln berücksichtigt und eine rein sitzende Schreibtischtätigkeit ausschliesst, hielt er im Zeitpunkt der Untersuchung eine 80%ige Arbeitsfähigkeit für zumutbar. Ob die Beschwerdeführerin auf die Dauer die während des Praktikums als Pflegehelferin gezeigte volle Arbeitsfähigkeit beibehalten könne, lasse sich aufgrund der kurzen Praktikumsdauer (zwei Wochen) nicht sagen (Urk. 11/246/27-29).

3.2.2    Der seit September 2020 behandelnde Hausarzt Dr. Z.___ attestierte im Formularbericht vom 9. November 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während seiner Behandlungsdauer. Im Frühling 2020 seien nach einem schweren Husten Schmerzen im Sternumbereich mit Ausstrahlungen in die Arme und den Kiefer aufgetreten mit Einschränkung beim Liegen, Schlafen und Ein- und Ausatmen (Urk. 11/290/7). Die Tätigkeit im Service, welche die Beschwerdeführerin im Mai 2019 wieder aufgenommen hatte (Urk. 11/259, Urk. 11/285) hielt er nicht für zumutbar (Urk. 11/290/8).

3.2.3    Die RAD-Ärzte Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigten in ihren Aktenbeurteilungen vom 22./23. Juli 2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit.

    Dr. A.___ erachtete Tätigkeiten mit wenig Umstellungs- und Anpassungsbedarf, mit geringem Termindruck und zeitlicher Flexibilität und wohlwollendem Umfeld für möglich. Eine optimal angepasste Tätigkeit müsse die Fähigkeiten der Beschwerdeführerin zur genauen Planung, ihre soziale Kompetenz, Einsatzfreude sowie ihre Selbständigkeit berücksichtigen (Urk. 11/281).

    Die Psychiaterin des RAD bekräftige im Wesentlichen das von Dr. Y.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil. Aufgrund der festgestellten Diagnosen einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) und einer leichten Lese- und Rechtschreibschwäche (ICD-10 F81.0) bestehe aus psychiatrischer Sicht kein Einwand gegen die Tätigkeit als Pflegefachfrau HF (Urk. 11/282).

3.2.4    Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, die Tätigkeit als Hilfspflegerin mit dem Zertifikat des SRK (vgl. Urk. 11/276/1) sei ihr aus medizinischer Sicht nicht zumutbar (Urk. 1 S. 5), kann ihr aufgrund dieser medizinischen Unterlagen nicht gefolgt werden. Zwar vermochte der Gutachter Dr. Y.___ angesichts des lediglich zweiwöchigen Praktikums nicht abschliessend zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit auf Dauer beibehalten könne (Urk. 11/246/29). Doch hielt er dafür, dass die beabsichtigte Ausbildung im Pflegebereich die vorhandenen Ressourcen nutzen und der Beschwerdeführerin bessere berufliche Chancen in einem anerkannten Beruf verschaffen könne, was die positiven Veränderungen in psychischer Hinsicht stützen würde (Urk. 11/246/30). Aus dieser Aussage kann nicht auf eine Unzumutbarkeit der Tätigkeit als Hilfspflegerin geschlossen werden. Überdies hat er selbst in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 80 % attestiert, so dass auch eine nicht ganz vollständige Leistungsfähigkeit als Hilfspflegerin diese Tätigkeit im Rahmen der Gleichwertigkeit nicht als unzumutbar erscheinen lässt. Diese Beurteilung wird ferner untermauert durch eine Einschätzung der Psychiaterin des RAD, welche die Hilfspflegerinnentätigkeit ausdrücklich für zumutbar erachtete.

    Andere von der gutachterlichen Schlussfolgerung abweichende ärztliche Einschätzungen sind den Akten nicht zu entnehmen, weshalb der Bezugnahme auf die Hilfspflegertätigkeit nichts entgegen steht.

3.3    Gestützt auf die Haushaltsabklärung vom 14. November 2018 (Bericht vom 15. November 2018, Urk. 11/248/4) qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit unbeanstandet gebliebener Verfügung vom 10. Februar 2020 betreffend den Rentenanspruch (Urk. 11/275) als zu 80 % Erwerbstätige und als zu 20 % im Haushalt Tätige. Hinsichtlich des Valideneinkommens zog sie die LSE, und zwar das Kompetenzniveau 1 für Tätigkeiten im Gastgewerbe heran (vgl. auch Urk. 11/250), und ging von Fr. 49'180.-- für ein 100%-Pensum aus (Urk. 11/275). Auch für das Invalideneinkommen stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die LSE, Total aller Einkommen im Kompetenzniveau 1, und errechnete bei einer Arbeitsfähigkeit von (abweichend zum Gutachten lediglich) 70 % ein Invalideneinkommen von Fr. 38'513.-- (Urk. 11/275; vgl. auch Urk. 2/250). Daraus resultierte im hier allein massgebenden Erwerbsbereich (vgl. dazu Bucher, a.a.O., S. 354) ein Invaliditätsgrad von 22 % (Urk. 11/275 S. 2-3), was in Bezug auf den Rentenanspruch rechtskräftig verfügt wurde. Allerdings ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides anfechtbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_1005/2010 vom 1. Februar 2011 E. 4.2), weshalb diese und mithin die Ermittlung der Vergleichseinkommen hinsichtlich des hier strittigen Umschulungsanspruches nicht ohne Weiteres verbindlich ist.

    Zu bemerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen über ein Fähigkeitszeugnis als Servicefachangestellte verfügt (Urk. 11/12/2-3). Angesichts der damit angeeigneten besonderen Fertigkeiten und Kenntnisse rechtfertigt sich für die Ermittlung des Valideneinkommens die Anwendung von LSE-Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung, Administration, Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten, Sicherheitsdienst, Fahrdienst) statt von Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_732/2018, 8C_742/2018 vom 26. März 2019 E. 8.2.1). Davon ging im hier angefochtenen Entscheid betreffend Umschulung auch die Beschwerdegegnerin aus (Urk. 2 S. 2). Laut LSE 2016, Tabelle TA1 Ziff 55-56 (Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie) beträgt der entsprechende, an die betriebsübliche Arbeitszeit angepasste Monatslohn von Frauen Fr. 4’197. beziehungsweise Fr. 52'504.-- (Fr. 4'197.-- x 12 : 40 x 41.7) im Jahr. Bei der aus gutachterlicher Sicht zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % (statt wie verfügungsweise angenommen von 70 %; Urk. 11/275/2-3) in einer Verweistätigkeit resultiert dergestalt eine Erwerbseinbusse von Fr. 8'489.-- (Fr. 52'504. ./. Fr. 38'513.-- : 7 x 8), mithin ein Invaliditätsgrad von 16 % (100 % : Fr. 52'504.-- x Fr. 8'489.) im hier massgeblichen Erwerbsbereich.

    Damit ist die für eine Umschulung erforderliche Erheblichkeitsschwelle von etwa 20 % deutlich unterschritten, auch wenn es sich dabei wie gesagt um einen blossen Richtwert handelt (vorstehend E. 1.3). Allerdings ist anhand der LSE 2016 erstellt, dass die Löhne im Gastgewerbe (LSE 2016 TA1 Ziff. 5556) insgesamt wesentlich tiefer liegen als die ausgewiesenen Totallöhne und namentlich die Hilfsarbeitersaläre. Letztere betragen für Frauen monatlich Fr. 4'363.-- (Kompetenzniveau 1) beziehungsweise Fr. 4'832.-- (Kompetenzniveau 2), wohingegen im Gastgewerbe die Löhne bei Fr. 3'900.-- (Kompetenzniveau 1) und Fr. 4'197.-- (Kompetenzniveau 2) liegen. Wenn der ursprüngliche Beruf im Gastronomiebereich war, erweist sich der Zugang zu einer Umschulung somit von vornherein als erschwert. Es rechtfertigt sich daher, im Folgenden die weiteren Kriterien zur Beurteilung der annähernden Gleichwertigkeit der beiden Tätigkeiten näher zu beleuchten.

3.4    Die Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1981 hat noch eine längere verbleibende Berufsaktivität zu erwarten, weshalb betreffend der Erheblichkeitsschwelle der Aspekt der voraussichtlichen künftigen Entwicklung der Erwerbsmöglichkeiten von Bedeutung ist (Bucher, a.a.O., S. 357 Rz 727). Dabei ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass ihre erwerblichen Aussichten mit der Ausbildung im Gastronomiebereich auf längere Sicht insgesamt besser sein dürften als jene als Hilfsarbeiterin. Allerdings bestehen entgegen ihrer Ansicht keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Gesundheitsfall im weiteren Verlauf Tätigkeiten im Kompetenzniveau 3 offen gestanden hätten. Dabei handelt es sich um komplexe praktische Aufgaben, die ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen, welche Kenntnisse die Beschwerdeführerin mit ihrer zweijährigen Berufslehre (Urk. 11/12/2) auch nach längerer Berufserfahrung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorweisen kann.

    Die Beschwerdegegnerin stellte in der Verfügung betreffend Umschulung hinsichtlich des Invalideneinkommens nicht mehr auf das Total der Frauenlöhne ab, sondern auf die im Gesundheits- und Sozialwesen (TA1, Ziff. 86-88) erzielbaren Tabellenlöhne von Fr. 4'636.-- (Kompetenzniveau 1) beziehungsweise Fr. 5'156.-- (Kompetenzniveau 2) gemäss LSE 2016, und erkannte, diese seien ähnlich hoch (beziehungsweise sogar höher), als im Gastronomiebereich (Urk. 2 S. 1), was nicht von der Hand zu weisen ist.

    Fraglich bleibt, ob die Bezugnahme auf diesen Tätigkeitsbereich statthaft ist.

3.5    Dem von der Beschwerdeführerin absolvierten Zertifikat Pflegehelferin SRK Urk. 11/276/1-2) liegen zwei Module mit je 60 Lektionen und 15 Praktikumstagen zu Grunde (Urk. 11/276/3-4). Dem Praktikumsbericht vom 1. August (wohl) 2018 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin das Praktikumsziel erreicht und sämtliche Kompetenzen hat. Die Vorgesetzten empfahlen sie sogar für eine Stelle (Urk. 11/277/1-4). Bereits nach der Schnupperlehre im Jahr 2018 fiel die Beurteilung - soweit leserlich - positiv aus (Urk. 11/278). Da diese Tätigkeit wie gesagt (vorstehend E. 3.2) auch aus medizinischer Sicht im Umfang von 80 % zumutbar ist und sie die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Pflege eines kranken Freundes selbst gewählt hat (Urk. 11/248/4), kann entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht gesagt werden, die Arbeit als Pflegehelferin sei ungeeignet, so dass auf die entsprechenden Einkommen abzustellen ist.

    Obschon die Beschwerdeführerin noch eine relativ lange Erwerbsdauer vor sich hat und allenfalls die Ausbildung als Pflegehelferin keinen erwerblichen Aufstieg mehr ermöglicht, beträgt der Erwerbsausfall bei der Gegenüberstellung des Lohns von Fr. 4'197.-- in der angestammten Tätigkeit und des Lohns von Fr. 3'709.-- bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit als Pflegehelferin (Fr. 4'636.-- x 0.8) weit weniger als 20 %, was die annähernde Gleichwertigkeit belegt. Eine weiterführende Ausbildung im Pflegebereich ist unter diesem Blickwinkel auch unter Berücksichtigung der künftigen beruflichen Entwicklung nicht erforderlich (Bucher, a.a.O., S. 359 Rz 729 f.). Die annähernde Gleichwertigkeit ist hier auf weite Sicht verwirklicht, obgleich die beiden Ausbildungen nicht eigentlich einen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts I 794/02 vom 19. November 2003 E. 4.2 und E. 5).

    Eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes ist nicht darin ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin seitens der Beschwerdegegnerin von ihrer Tätigkeit als gelernte Servicefachangestellte in eine Hilfsarbeit verwiesen wird. Denn aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ist es unerheblich, dass die neue Tätigkeit eine unqualifizierte Hilfsarbeit ist, die im Vergleich zur Tätigkeit als Fachfrau im Gastronomiebereich qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden kann. Der Begriff der annähernden Gleichwertigkeit bezieht sich nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. Der Gesichtspunkt der Beschränkung auf das vor dem Invaliditätseintritt beruflich-erwerblich Erreichte steht jenen Tätigkeiten nicht entgegen, welche die Versicherten zu einem bescheideneren beruflichen Ziel führen, was in vielen Fällen – invaliditätsbedingt – zutreffen dürfte. Erforderlich ist einzig, dass sich der erwartete Teilerfolg noch als genügend eingliederungswirksam bezeichnen lässt. Denn es ist nicht Aufgabe der Invalidenversicherung, eine behinderte Versicherte in eine bessere beruflich-erwerbliche Stellung zu führen, als sie vorher innehatte (Meyer Ulrich/Reichmuth Marco, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., Art. 17 N 15).

3.6    Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die annähernde Gleichwertigkeit beziehungsweise die Erforderlichkeit der Umschulung verneint hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


4.

4.1    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Verfügung vom 21. April 2021 mangels finanzieller Bedürftigkeit abgewiesen (Urk. 12). Der Versand dieses Entscheids am 23. April 2021 (vgl. auch Urk. 15) kreuzte sich mit dem gleichentags eingegangenen Schreiben der Rechtsvertreterin vom 22. April 2021, mit welchem neue Unterlagen betreffend die Bedürftigkeit nachgereicht wurden (Urk. 13, Urk. 14/1-5), welche nicht mehr berücksichtigt wurden. Die Verfügung vom 21. April 2021 blieb unangefochten und die Beschwerdeführerin hat den Entscheid auch beim hiesigen Gericht nicht beanstandet.

    Der prozessleitende Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege, der nur formell, jedoch nicht materiell rechtskräftig wird, kann wegen veränderter Verhältnisse jederzeit abgeändert oder aufgehoben werden (BGE 144 V 97 E. 3.1.2). Die Beschwerdeführerin hat nicht geltend gemacht, dass am 22. April 2021 veränderte Verhältnisse eingetreten wären. Vielmehr hat sie - ohne Vorankündigung (vgl. Urk. 8) - die früheren Verhältnisse weiter substantiiert (Urk. 13). Da auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die finanzielle Situation am 22. April 2021 anders gewesen wären als bei Erlass der Verfügung vom Vortag, besteht keine Veranlassung, auf diesen Zwischenentscheid zurückzukommen.

4.2    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrKlemmt