Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00130
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Gerichtsschreiberin Babic
Urteil vom 16. Juli 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Advogada Fernanda Pontes Clavadetscher
Minervastrasse 126, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1982 geborene und zuletzt als Pflegehelferin tätig gewesene X.___ meldete sich am 4. September 2017 unter Hinweis auf eine Stichverletzung über dem MCP II radialseits der linken Hand bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und teilte der Versicherten am 5. Februar 2018 (Urk. 9/28) mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Die IV-Stelle zog sodann die Akten des Unfallversicherers (Urk. 9/51-52) mitsamt dem von ihm bei der Y.___ eingeholten interdisziplinären Gutachten vom 23. Mai 2019 (Urk. 9/52/120-153) bei. Mit Vorbescheid vom 3. September 2019 (Urk. 9/57) stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach erhobenen Einwänden (Urk. 9/58 und Urk. 9/61) und Eingang neuer medizinischer Unterlagen (Urk. 9/68, Urk. 9/72) führte die IVStelle am 8. Juli 2020 (Urk. 9/79) eine Haushaltsabklärung durch. Am 4. und 5. sowie 7. Oktober 2020 liess sich die Versicherte erneut vernehmen (Urk. 9/9192 und Urk. 9/95). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 (Urk. 9/98) den Anspruch auf eine Invalidenrente.
1.2 Dagegen erhob die Versicherte am 12. November 2020 (Urk. 9/100/3-56) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Zusprache einer Dreiviertels- oder mindestens einer halben Rente ab 17. März 2018, eventualiter um Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur erneuten Entscheidung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2020 (Urk. 9/106) reichte die Beschwerdegegnerin den Wiedererwägungsentscheid vom 20. November 2020 (Aufhebung der Verfügung vom 13. Oktober 2020 samt Ankündigung weiterer Abklärungen und einer neuen Verfügung, Urk. 9/101) ein und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit. Die Beschwerdeführerin hatte sich bereits am 23. November 2020 (Urk. 9/109/5-6) damit sinngemäss einverstanden erklärt. Das hiesige Gericht schrieb den Prozess am 3. Dezember 2020 (Urk. 9/109/1-4; Prozess IV.2020.00798) als gegenstandslos geworden ab.
1.3 Die IV-Stelle tätigte in der Folge weitere medizinische Abklärungen und stellte mit Vorbescheid vom 2. Februar 2021 (Urk. 2/3) die erneute Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht.
2. Am 25. Februar 2021 (Urk. 1) erhob die Beschwerdeführerin Rechtsverweigerungsbeschwerde mit den Anträgen, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, innert einer vom Gericht angemessen festzusetzenden Frist, höchstens aber zwanzig Tagen, einen anfechtbaren Entscheid zu erlassen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, innert kurzer vom Gericht anzusetzender Frist die vollständigen Akten zu eröffnen, einschliesslich der vollständigen Korrespondenz mit der Anfrage an und der Berichte vom RAD, so allfälliger Aktennotizen zu Gesprächen mit diesem, sowie allfällig weiterer in den bisherigen eröffneten Akten fehlender Dokumente, wie Schriftenwechsel, EMails, Aktennotizen zu Telefongesprächen mit Dritten, insbesondere mit der Unfallversicherung VISANA. Es sei die Frist zur Einreichung der Einwände bis 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides und Zustellung der Akten zu erstrecken (S. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie unter Beilage des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 4) sowie diverser Unterlagen (Urk. 5/1-21) die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sowie den Beizug der Akten aus dem Fall IV.2020.00789 (S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2021 (Urk. 7) unter Beilage des Feststellungsblatts (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. April 2021 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2).
1.2 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c).
1.3 Eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde muss jeden Entscheid binnen einer Frist fällen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen angemessen erscheint (BGE 131 V 407 E. 1.1 mit Hinweisen). Eine unzulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Entscheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das prozessuale Verhalten der Beteiligten (BGE 125 V 191 f. E. 2a). Diese Rechtsprechung lässt nicht zu, dass das Gericht in abstrakter und verbindlicher Form ein für allemal festlegen könnte und dürfte, innerhalb welcher Zeitspanne eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde einen Entscheid zu fällen hat, ohne sich dem Vorwurf einer Rechtsverzögerung auszusetzen. Die betroffene Behörde oder Organisation hat Anspruch darauf, dass gegen sie erhobene Vorwürfe in jedem einzelnen Fall anhand der konkreten Umstände geprüft werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihrer Rechtsverweigerungsbeschwerde vor (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe bereits am 13. Oktober 2020 einen Entscheid gefällt und die beantragte IV-Rente abgelehnt. Wenn sie den Fall bereits damals habe abschliessen können und nur wieder aufgenommen habe, um noch einmal weitere, am 12. Oktober 2020 zugegangene Einwände zu prüfen, sei nicht ersichtlich, warum sie nicht erneut einen Entscheid fälle, wenn sie diese Einwandergänzungen nun doch nicht für wesentlich halte, um zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Statt zu entscheiden, sei die Beschwerdegegnerin einen Schritt zurückgegangen und habe erneut einen Vorbescheid zugestellt. Dies gelte umso mehr, als ihr im Einwandverfahren nicht einmal die Kosten für die rechtsanwaltliche Vertretung ersetzt würden (S. 6). Es könne auch nicht ganz ausgeschlossen werden, dass sich die Beschwerdegegnerin hier bewusst einer Strategie des «Aushungerns» bediene, um sie mürbe zu machen. Beim Lesen des Vorbescheids werde der Anschein erweckt, dass man die Beschwerdeschrift vom 12. November 2020 noch gar nicht berücksichtigt und dem RAD (wenn überhaupt) nur die Einwände des vorherigen Rechtsanwalts Burkard Wolf vorgelegt habe. Auch dieser Nichteinbezug der bereits der Beschwerdegegnerin bekannten Beschwerde stelle eine formelle Rechtsverweigerung dar und verletze Art. 29 Abs. 1 und 2 BV (S. 7). In den Akten, welche die Beschwerdegegnerin gemäss elektronischem Datum auf der CD am 28. Januar 2021 zusammengestellt habe, lasse sich kein Bericht eines RAD finden. Von einem früheren Bericht des RAD vom 4. März 2020 erfahre man in den Akten nur nebenbei, weil Auszüge aus diesem zitiert würden. Auf ein erneutes Akteneinsichtsgesuch sei mitgeteilt worden, dass keine relevanten Akten seit Zustellung der CD hinzugekommen seien. Einen Bericht des RAD oder irgendwelche Notizen dazu suche man weiterhin vergeblich (S. 7). So wie ihr die Akten lückenhaft eröffnet worden seien, würden sie den Anspruch auf Aktenführung und Aktentransparenz nicht erfüllen und der Anspruch auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör werde somit verletzt, was eine weitere Rechtsverweigerung darstelle (S. 8).
2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt dagegen (Urk. 7), dass die nachgereichten medizinischen Unterlagen dem RAD zur Stellungnahme vorgelegt worden seien, was sich auch aus dem aktuellen Feststellungsblatt ergebe. Das sich noch in Bearbeitung befindende Feststellungsblatt werde nur auf ausdrückliches Verlangen zugestellt. Es verstehe sich von selbst, dass nach Würdigung der nachgereichten Akten und der neuen Beurteilung durch den RAD ein neuer Vorbescheid erfolgen müsse. Die Beschwerdeführerin werde damit keineswegs im Verfahren einen Schritt zurückgeworfen. Genau so wenig sei der Erlass des Vorbescheids vom 2. Februar 2021 in schikanöser Absicht erfolgt, sondern in Übereinstimmung mit dem von Gesetzes wegen vorgeschriebenen Verfahren (S. 1 f.).
3.
3.1 Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 (Urk. 9/109/1-4; Prozess IV.2020.00798) erfolgte die Abschreibung des Prozesses betreffend Rentenanspruch aufgrund Gegenstandslosigkeit, nachdem die Beschwerdegegnerin mit Wiedererwägungsentscheid vom 20. November 2020 die Verfügung vom 13. Oktober 2020 aufgehoben hatte, womit sich die Beschwerdeführerin am 23. November 2020 sinngemäss einverstanden erklärt hatte.
Im Rahmen des neuen Verfahrens ging bei der Beschwerdegegnerin die Verfügung des Unfallversicherers vom 6. Januar 2021 (Urk. 9/116) ein, womit dieser der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2018 eine Erwerbsunfähigkeitsrente von 23 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 25 % zusprach. Am 2. Februar 2021 (Urk. 9/124) erliess die Beschwerdegegnerin einen neuen rentenabweisenden Vorbescheid, worauf die Beschwerdeführerin am 25. Februar 2021 (Urk. 1) die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde erhob. Mit Schreiben vom 5. März 2021 (Urk. 9/128) an die Beschwerdegegnerin beantragte die Beschwerdeführerin zudem die Sistierung des (Einwand-)Verfahrens, bis das hiesige Gericht ein Urteil hinsichtlich der Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsbeschwerde gefällt hat.
3.2 Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Der gesetzlich vorgeschriebene vorangehende Schritt, nämlich der Erlass eines Vorbescheids (Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), war im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverweigerungsbeschwerde am 25. Februar 2021 (Urk. 1) bereits vollzogen, hatte die Beschwerdegegnerin diesen doch am 2. Februar 2021 (Urk. 2/3) erlassen.
Die Beschwerdeführer moniert den Erlass eines neuen Vorbescheids und verlangt den raschen Erlass einer Verfügung. Mit diesem Vorbringen verkennt sie den zwingend vorgeschriebenen Verfahrensablauf. Es war der Beschwerdegegnerin nicht erlaubt, umgehend eine Verfügung zu erlassen. Sie musste den Weg über das Vorbescheidverfahren beschreiten.
3.3 Der Vorwurf einer Rechtsverweigerung während laufender (gesetzlich vorgeschriebener) Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme (Art. 57a Abs. 3 IVG) zum Vorbescheid erweist sich nach dem Gesagten als haltlos. Hätte die Beschwerdeführerin einen raschen Entscheid erwirken wollen, hätte sie entweder umgehend ihre Stellungnahme einreichen oder der Beschwerdegegnerin ihren Verzicht mitteilen und um sofortigen Entscheid ersuchen müssen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 31. März 2010 E. 2).
4.
4.1 Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin das Verfahren mit dem Erlass des Vorbescheids am 2. Februar 2021 knapp zwei Monate nach der gerichtlichen Abschreibungsverfügung und weniger als einen Monat nach Eingang des Entscheids des Unfallversicherers nicht ungebührlich in die Länge gezogen hat.
4.2 Allerdings hat die Beschwerdegegnerin bei Erlass des aktuellen Vorbescheids keinerlei Bezug auf den Entscheid des Unfallversicherers genommen. Sodann war als Grund für die wiedererwägungsweise Aufhebung der ablehnenden Rentenverfügung weitere «Abklärungen» ins Feld geführt worden. Diese wurden nötig, weil die Einwände des damaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 4./5. Oktober 2019 (Urk. 9/91-92) bei Verfügungserlass nicht genügend berücksichtigt worden waren. Die diesbezügliche RAD-Stellungnahme datiert vom 6. November 2020 (Urk. 8 S. 4) und damit zwei Wochen vor der wiedererwägungsweisen Aufhebung der ablehnenden Rentenverfügung. Insofern ist ein gewisser Unmut der Beschwerdeführerin durchaus nachvollziehbar, wenn die Beschwerdegegnerin hernach auf den gleichen Grundlagen zum gleichen angekündigten Entscheid gelangt. Allerdings beinhalteten die Abklärungen auch die Prüfung der Sachlage durch die Kundenberatung, welcher es offen gestanden wäre, weitere Abklärungen zu veranlassen oder Rückfragen beim RAD zu stellen. Diese Prüfung erfolgte erst am 4. Dezember 2020 (Urk. 8 S. 5) und damit nach der Abschreibung des Gerichtsverfahrens. Insofern erscheint das Verhalten der Beschwerdegegnerin insgesamt als kohärent.
4.3 Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass den Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend «Nichteinbezug der bereits der IV-Stelle bekannten Beschwerde» (Urk. 1 S. 7) in der Begründung des Vorbescheids wie auch der Kritik an der Aktenführung (Urk. 1 S. 8) im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zukommen. Solche Fragen des rechtlichen Gehörs sind im Verfahren betreffend den materiellen Anspruch der Beschwerdeführerin zu klären und nicht im Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverweigerung, in welchem einzig der Erlass eines anfechtbaren Entscheides gefordert werden kann.
5.
5.1 Bei der Rechtsverzögerungsbeschwerde handelt es sich nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG, weshalb das Verfahren grundsätzlich kostenlos ist. Bei mutwilligem Verhalten einer Partei können dieser jedoch eine Spruchgebühr wie auch Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. fbis ATSG und § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Ein mutwilliges Verhalten liegt nach der Rechtsprechung etwa vor, wenn die Partei sich auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder annehmen muss, dass er unrichtig ist. Es bedarf somit eines subjektiv tadelnswerten Verhaltens der Partei, was bedeutet, dass die Partei bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres hätte erkennen können, dass ihr Verhalten aussichtslos ist oder dass der von ihr angenommene Sachverhalt nicht zutrifft (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, 2020, N 75 zu Art. 61 ATSG; Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N 5 zu § 33 GSVGer, mit Hinweisen). Der anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführerin musste bei Einreichung ihrer Rechtsverweigerungsbeschwerde klar gewesen sein, dass eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung unter den gegebenen Umständen keinesfalls gegeben war. Faktisch war ihr die Rechtsprechung und damit der Sinn und der Anwendungsbereich der Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht bekannt und sie hat deshalb das vorliegende Verfahren verursacht. Dies ist tadelnswert, weshalb die vorliegende Beschwerde als mutwillig zu qualifizieren ist. Sodann hat nach § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 108 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Da sich die Beschwerdeführerin anwaltlicher Vertretung bedient hat und sich die Mutwilligkeit aus dem Prozessverhalten der Rechtsvertreterin ergibt, rechtfertigt es sich, die Gerichtskostenpauschale von Fr. 1’000.-- der Rechtsvertreterin persönlich aufzuerlegen.
5.2 Bei mutwilliger Beschwerdeführung sind auch die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht gegeben, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch vom 25. Februar 2021 um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden Advogada Fernanda Pontes Clavadetscher auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advogada Fernanda Pontes Clavadetscher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBabic