Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00133


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 16. Januar 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 A.___thur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    X.___, geboren 1965, arbeitete zuletzt vom 8. Juni 2015 bis 31. Dezember 2016 als Service-Mitarbeiterin bei der Y.___ AG in Seuzach, wobei der letzte effektive Arbeitstag am 3. August 2016 war (vgl. Urk. 9/32 S. 1 Ziff. 12). Am 12. Dezember 2016 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung (Urk. 9/4) und am 18. Januar 2017 zum Leistungsbezug an (Urk. 9/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und erachtete mit Mitteilung vom 11. September 2017 (Urk. 9/57) Eingliederungsmassnahmen als derzeit nicht möglich. Am 26. September 2017 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten als Schadenminderungspflicht eine Traumatherapie (Urk. 9/59). Anschliessend tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Ärzte des Z.___, über welche am 14. September 2018 berichtet wurde (Urk. 9/97).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/106; Urk. 9/111; Urk. 9/117), in dessen Rahmen die Versicherte zu den weiteren getätigten Abklärungen Stellung nehmen konnte (vgl. Urk. 9/155; Urk. 9/158), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Februar 2021 (Urk. 9/160 = Urk. 2) einen Rentenanspruch der Versicherten.


2.

2.1    Die Versicherte erhob am 1. März 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Februar 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr nach Ablauf des Wartejahres eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung über den Verlauf seit der Z.___-Begutachtung und anschliessend neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Einholung einer Stellungnahme bei den Z.___-Gutachtern zur Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom Herbst 2018, die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2021 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. April 2021 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.

2.2    Mit Verfügung vom 15. Juli 2021 (Urk. 13) wurde die psychiatrische Gutachterin des Z.___, Dr. med. A.___, um eine Stellungnahme zur RAD-Beurteilung ersucht. Am 16. August 2021 reichte Dr. A.___ ihre Stellungnahme ein (Urk. 15). Hierzu nahmen die Beschwerdeführerin am 17. September und am 18. Oktober 2021 (Urk. 21, Urk. 27-28) sowie die Beschwerdegegnerin am 6. Oktober 2021 (Urk. 24-25) Stellung. Diese Stellungnahmen wurden der jeweils anderen Partei am 11. und 20. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 26, Urk. 29).

2.3    Am 1. März 2022 beschloss das Gericht, bei Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen (vgl. Beschluss vom 1. März 2022, Urk. 33). Nachdem beide Parteien auf Einwände gegen die in Aussicht genommene Expertin verzichtet und keine Ergänzungsfragen oder Änderungsvorschläge vorgebracht hatten (vgl. Urk. 35-36), wurde Dr. B.___ mit Beschluss vom 12. April 2022 (Urk. 37) mit der psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt.

2.4    Am 12. September 2022 erstattete Dr. B.___ ihr psychiatrisches Gerichtsgutachten (Urk. 42). Dieses wurde den Parteien mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 (Urk. 46) zur Stellungnahme unterbreitet.

    In ihrer Stellungnahme vom 25. November 2022 (Urk. 48) erachtete die Beschwerdeführerin das Gerichtsgutachten als beweiskräftig und hielt gestützt darauf am gestellten Antrag auf Zusprache einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab August 2017 (Ablauf des Wartejahres) fest.

    Die Beschwerdegegnerin gelangte gestützt auf die RAD-Stellungnahme vom 23. November 2022 (Urk. 51) in ihrer Stellungnahme vom 28. November 2022 (Urk. 50) zum Schluss, dass auf das Gerichtsgutachten abgestellt werden könne, die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres mit Wirkung ab dem 1. August 2017 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei.

2.5    Nachdem nunmehr übereinstimmende Anträge auf Zusprache einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. August 2017 (Ablauf des Wartejahres) vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in Aufhebung der angefochtenen Verfügung gutzuheissen, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung hat.


3.

3.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

3.2    In Bezug auf die Frage nach der Kostentragung der Stellungnahme von Dr. A.___ und des psychiatrischen Gerichtsgutachtens von Dr. B.___ ist festzuhalten, dass die gerichtlichen Abklärungskosten der Verwaltung auferlegt werden können, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, besteht (BGE 139 V 496 E. 4.4). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 mit Hinweisen).

    Nach der Rechtsprechung holt die kantonale Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen medizinischen Sachverhalt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).

3.3    Die Kosten für die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 16. August 2021 (Urk. 15) in der Höhe von Fr. 1'155.-- (vgl. Rechnung vom 27. August 2021, Urk. 19) sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen und somit dem Gericht zurückzuerstatten. Im Oktober 2018 nahm RAD-Ärztin Dr. med. C.___ eine medizinische Beurteilung vor (vgl. Urk. 9/103 S. 9 ff.), welche erheblich von derjenigen des Z.___-Gutachtens vom 14. September 2018 (Urk. 9/97) abwich. Die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, diese RAD-Beurteilung den Gutachtern vorzulegen, weshalb dies im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden musste. In Nachachtung ihrer Abklärungspflicht wäre es an der Beschwerdegegnerin gewesen, diesbezüglich eine ergänzende medizinische Stellungnahme einzuholen (BGE 139 V 496 E. 4.4).

3.4    Die Kosten der Begutachtung durch Dr. B.___ in der Höhe von Fr. 9'600.-- sowie die Laborkosten von Fr. 168.50 (vgl. Rechnungen vom 5. und 12. September 2022, Urk. 45/1-2) sind ebenfalls von der Beschwerdegegnerin zu tragen und somit dem Gericht zurückzuerstatten, erwies sich doch die Veranlassung eines Gerichtsgutachtens infolge des ungenügend abgeklärten psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin als unerlässlich. So hielt die RAD-Ärztin Dr. C.___ in ihrer Stellungnahme (vgl. Urk. 9/103 S. 9 ff.) fest, dass auf das psychiatrische Teilgutachten des Z.___ nicht abgestellt werden könne, und liess damit Zweifel an der Beweiswertigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens des Z.___ aufkommen, welche mit der durch das Gericht veranlassten Nachfrage bei Dr. A.___ (vgl. Stellungnahme vom 16. August 2021, Urk. 15) nach erneuter Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 6. Oktober 2021 (Urk. 25) nicht vollumfänglich beseitigt werden konnten. In Anbetracht des vorliegenden Z.___-Gutachtens konnte zudem nicht einzig auf die abweichende reine Aktenbeurteilung des RAD abgestellt werden.

3.5    Ausgangsgemäss steht der vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist. Mit Honorarnote vom 25. November 2022 (Urk. 49) machte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 19 Stunden und 5 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 125.95 und unter Berücksichtigung des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 220.-- eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'657.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) geltend. Dies erscheint als angemessen, weshalb der Beschwerdeführerin antragsgemäss eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 4'657.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) zuzusprechen ist.

3.6    Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Februar 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 4'657.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten für die Stellungnahme von Dr. med. A.___ in der Höhe von Fr. 1'155.-- zu erstatten.

5.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten für das Gerichtsgutachten von Dr. med. B.___ im Betrag von Fr. 9'600.-- sowie die Laborkosten von Fr. 168.50 zu erstatten.

6.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz unter Beilage je einer Kopie von Urk. 50 und Urk. 51

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 48

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

7.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensMeierhans