Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00134
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Leicht
Urteil vom 20. September 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern
Anwaltskanzlei Stern
Seestrasse 359, Postfach 1324, 8038 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1974 geborene X.___ war – ohne berufliche Ausbildung – von 2007 bis 2008 temporär als Gipser tätig (Urk. 6/14). In der Folge war er als arbeitslos angemeldet (Urk. 6/11). Am 3. September 2009 (Eingangsdatum) meldete er sich aufgrund lumbaler Rückenschmerzen bei Wirbelsäulenfehlform erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/7 und Urk. 6/18). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, veranlasste eine rheumatologische Begutachtung mit Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit des Versicherten (Gutachten vom 5. Juli 2010, Urk. 6/39). Mit Verfügung vom 11. November 2010 verneinte sie einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 6/46). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Der Versicherte ist nunmehr Inhaber und Geschäftsführer der am 10. April 2017 ins Handelsregister eingetragenen Y.___ GmbH. Ab dem 1. Mai 2017 war er bei seiner Firma als Gipser/Maler in einem 100%-Pensum angestellt. Gemäss Unfallmeldung vom 28. September 2018 verspürte er am 8. September 2018 bei der Arbeit nach dem Anheben einer Glättkelle Schmerzen im rechten Oberarm (Urk. 6/51/122). Das Arthro-MRI der rechten Schulter vom 13. September 2018 ergab eine Subtotalruptur der Supraspinatussehne sowie eines Anteils der kranialen Infraspinatussehne mit leichtgradiger Sehnenretraktion (Urk. 6/51/103). Am 19. Dezember 2018 wurde eine Schulterarthroskopie im Spital Z.___ durchgeführt (Urk. 6/51/67). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
1.3 Am 2. Mai 2019 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IVStelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/50). Diese zog die Akten der Suva bei und tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Am 19. Juli 2019 wurde der Versicherte im Auftrag der Suva kreisärztlich untersucht (Urk. 6/61/12 ff.). Am 23. Juli 2019 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. September 2019 eingestellt würden (Urk. 6/61/3 f.). Am 19. August 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/63). Mit Verfügung vom 7. November 2019 verneinte die Suva einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung und sprach ihm eine auf einer Integritätseinbusse von 10 % beruhende Integritätsentschädigung zu (Urk. 6/71), woran sie mit Einspracheentscheid vom 18. September 2020 festhielt (Urk. 6/74). Die dagegen erhobene Beschwerde, welche Gegenstand des Verfahrens UV.2020.000242 bildet, wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich heutigen Datums abgewiesen. Die IV-Stelle verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 27. Januar 2021 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 6/89 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. März 2021 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, um einen Rentenanspruch von mindestens 50 % festzulegen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Juli 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.4 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2). Er umschliesst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die versicherte Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 131 zu Art. 28a). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).
Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a).
1.5 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, gemäss den Abklärungen sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Maler/Gipser nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm jedoch zu 100 % zumutbar. Bei einem Invaliditätsgrad von 4 % bestehe kein Rentenanspruch.
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, aus dem äusserst einschränkenden Belastungsprofil ergebe sich, dass ihm offensichtlich keinerlei Tätigkeiten im Baubereich, in welchem er als 47-jähriger seit Jahrzehnten ausschliesslich tätig sei, konkret möglich seien. Er habe aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung angesichts des erwähnten gesundheitsbedingt erheblich eingeschränkten Belastungsprofils auch auf dem sogenannt ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Chance, eine Anstellung zu finden. In Verletzung des Gehörsanspruchs werde nicht konkret aufgezeigt, welche beruflichen Tätigkeiten in welchen Bereichen überhaupt in Frage kämen (Urk. 1 S. 3 f.).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2019 (Urk. 6/50) eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse im massgebenden Zeitraum zwischen der Verfügung vom 11. November 2010, mit welcher ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde (Urk. 6/46), und der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2021 (Urk. 2), insofern verändert haben, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
3.2 Die rentenabweisende Verfügung vom 11. November 2010 basierte in medizinischer Hinsicht insbesondere auf dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten rheumatologischen Gutachten vom 5. Juli 2010 (Urk. 6/39).
Darin wurden die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 6/39 S. 5):
- Lumbovertebralsyndrom mit/bei
- Wirbelsäulenfehlform (thorakolumbale Skoliose, thorakale Hyperlordose
- Muskulärer Dysbalance thorakolumbal
- MRI 07/2009: Status nach Deckplattenimpressionsfraktur LWK1, erosive Osteochondrose L1/L2, Diskopathien L1/L2, L4/L5
- Symptomausweitung
- Verkürzung der ischiocruralen und Quadricepsmuskulatur bds.
- Vitamin D3-Mangel, substituiert
Es wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer leide unter einem multifaktoriell bedingten Lumbovertebralsyndrom. Es bestehe einerseits eine statische Wirbelsäulenproblematik mit nur knapp kompensierter Torsionsskoliose, überwiegend fixierter thorakaler Hyperkyphose und lumbaler Hyperlordose sowie konsekutiver muskulärer Dysbalance paravertebral und zudem in der Bildgebung dargestellten degenerativen Wirbelsäulenveränderungen. Neben der strukturellen Problematik bestünden aber auch Anzeichen für ein vorliegendes maladaptives Krankheitsverhalten mit Beschwerdeausweitung, sowohl in der klinischen Untersuchung als auch in der EFL besonders deutlich, und die Entwicklung eines Schmerz- und Schonverhaltens mit Selbstlimitierung. Es liege aber ganz klar ein somatischer Kern vor, für welchen auch das gute Ansprechen auf eine intrathekale Steroidgabe (Sakralblock) spreche. Gesamthaft könnten die vorliegenden objektiven Befunde das gezeigte Verhalten aber nur teilweise erklären, führten aber sicher zu einer verminderten Wirbelsäulenbelastbarkeit. Hinweise für eine radikuläre Symptomatik bestünden weder anamnestisch noch klinisch. Aufgrund einer Selbstlimitierung hätten in der EFL nicht in allen getesteten Funktionbereichen funktionelle Leistungslimiten eruiert werden können. Die gezeigte Belastbarkeit sei im knapp mittelschweren Gewichtsbereich gelegen. Es hätten sich die folgenden funktionellen Limiten objektivieren lassen: Arbeit über Schulterhöhe maximal manchmal, vorgeneigt Stehen maximal manchmal, längeres Knien und Stehen an Ort sollte unterbrochen werden können. Aus rheumatologischer Sicht sollte aufgrund der Beobachtungen der EFL sowie der objektiven Befunde aufgrund der strukturellen Wirbelsäulenproblematik der knapp mittelschwere Gewichtsbereich nicht überschritten werden. Bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als angelernter Gipser in einem 100%-Pensum handle es ich um eine körperlich schwere Arbeit. Diese sei dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht nicht mehr zumutbar. Es werde eine berufliche Umstellung in eine adaptierte Tätigkeit empfohlen. Medizinisch-theoretisch sei dem Versicherten eine körperlich knapp mittelschwere wechselbelastende Arbeit unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Belastungslimiten ganztags zumutbar (Urk. 6/39 S. 6 f.).
3.3 Die angefochtene Verfügung vom 27. Januar 2021 stützte sich im Wesentlichen auf die kreisärztliche Beurteilung der Suva vom 22. Juli 2019 (Urk. 6/61/12 ff.) sowie auf die RAD-Stellungnahme vom 6. November 2020 (Urk. 6/79/5 f.).
3.3.1 Suva-Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2019 betreffend die kreisärztliche Untersuchung vom 19. Juli 2019 die folgenden Diagnosen (Urk. 6/61/17):
Ereignis vom 8. September 2018: Nach Anheben einer Glättkelle ein Geräusch in der rechten Schulter gehört und
- Status nach Schulterarthroskopie rechts mit Bizepstenodese, zweireihiger Naht der Supraspinatussehne und Akromioplastik
- Funktionseinschränkung, Kraftminderung und Schmerzhaftigkeit Schultergelenk rechts
Dr. A.___ führte aus, erstmalig aktenmässig dokumentiert seien erhebliche Beschwerden im Bereich des rechten Arms 2015. Es sei eine umfangreiche Abklärung der Beschwerden im Bereich der Nacken-/Schultergürtelregion rechts und des Arms rechts erfolgt. Am 8. September 2018 habe der Beschwerdeführer starke Schmerzen im rechten Schultergelenk verspürt. Am 9. September 2018 sei er im Spital Z.___ gesehen und der Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenläsion attestiert worden. Fünf Tage nach dem Ereignis sei eine MR-Arthrographie des Schultergelenks rechts erfolgt. Es habe sich eine subtotale transmurale Ruptur der Supraspinatussehne am Ansatz mit leichtgradiger Sehnenretraktion gezeigt. Bei fehlender Besserung sei der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2018 chirurgisch behandelt worden. Es sei eine Akromioplastik, Bizepssehnentenodese, Bursektomie und Naht der Supraspinatussehne rechts erfolgt. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Im Verlauf habe der Beschwerdeführer wiederholt über Bewegungseinschränkungen und Schmerzen im rechten Arm und in der Nackenregion geklagt. Seit der Operation seien acht Monate vergangen. Es seien kontinuierlich physiotherapeutische Massnahmen erfolgt. Während des stationären Aufenthaltes 2015 in der Rehabilitationsklinik B.___ sei eine Umfangmessung im Armbereich erfolgt. Gegenüber dieser Untersuchung fänden sich aktuell keine relevanten Differenzen in der Muskulatur als Zeichen einer allfälligen Dekonditionierung im Bereich der Arme. Die zum heutigen Zeitpunkt geklagten Beschwerden und objektivierbaren Befunde entsprächen dem üblichen läsional bedingten Schmerz als Begleitsymptom der Gewebsschädigung. Die gezeigten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit entsprächen dem Status nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion bei vorbestehender Omarthrose. In Anbetracht der Unfallfolgen sei die angestammte Tätigkeit dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Die Tätigkeit sei zu schwer. Unfallkausal seien ihm bis mittelschwere Tätigkeiten bis Schulterhöhe ohne Arbeiten an Maschinen, welche rütteln, schlagen oder vibrieren und mit dem rechten Arm bedient werden müssen, vollschichtig zumutbar. Eindrücklich sei der Quervergleich der Beschwerdeschilderung bei der Rehabilitation 2015 und der kreisärztlichen Untersuchung 2016. Damals und aktuell würden Nackenschmerzen, Schulter-Armschmerzen rechts, Schwächegefühl und Gefühlsstörungen der Hand rechts geklagt. Überwiegend wahrscheinlich handle es sich um ein zusätzliches degeneratives Verschleissleiden im Nacken- und Schultergürtelbereich, welches vorbestehend sei (Urk. 6/61/17 f).
%1.2.%3 RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt Chirurgie, nannte in seiner Stellungnahme vom 6. November 2020 die folgenden Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Zustand nach subtotaler transmuraler Ruptur der Supraspinatussehne am Ansatz sowie der kranialen Anteile der Infraspinatussehne mit
- leichtgradiger Sehnenretraktion (Patte Grad I)
- leichtgradiger Tendinose der kranialen Anteile der Subscapularissehne
- Bursitis subacromialis et subdeltoidea
- Zustand nach Schulterarthroskopie rechts mit Bizepstenodese, zweireihiger Naht der Supraspinatussehne, Acromioplastik
vorbekannte Omarthrose rechts mit
- posttraumatischer Funktionseinschränkung, Kraftminderung und Schmerzhaftigkeit
Dr. C.___ führte aus, die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Diese Tätigkeit sei zu schwer. Unfallbedingt seien ihm vollzeitig leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bis Schulterhöhte zumutbar, dies ohne Arbeiten an Maschinen, welche rütteln, schlagen oder vibrieren und mit dem rechten Arm bedient werden müssten. Die vorliegenden Arztberichte seien schlüssig, die angeführten medizinischen Fakten seien nachvollziehbar und es könne auf diese abgestellt werden (Urk. 6/79/5 f.).
4.
4.1 Die in Kenntnis der Vorakten und gestützt auf die den Verlauf seit dem Ereignis vom 8. September 2019 lückenlos dokumentierenden Berichte der behandelnden Ärzte sowie gestützt auf die Untersuchung vom 19. Juli 2019 vorgenommene kreisärztliche Beurteilung erfüllt die von der Rechtsprechung verlangten Anforderungen an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage (vgl. vorne E. 1.8) und vermag in ihren ausführlich begründeten Schlussfolgerungen zu überzeugen. Medizinische Berichte, die diese Beurteilung in Frage zu stellen vermöchten, liegen nicht vor.
Aus den Akten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 11. November 2010 eine körperlich schwere Arbeit medizinisch-theoretisch nicht mehr zumutbar war und ihm eine berufliche Umstellung in eine mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit empfohlen wurde. In der Folge war er dennoch bis zum Ereignis vom 28. November 2018 weiterhin als Gipser/Maler tätig. Die infolge des Ereignisses vom 28. November 2018 bestehenden Befunde sowie Einschränkungen der Leistungsfähigkeit entsprechen dem Zustand nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion bei vorbestehender Omarthrose und begründen eine Arbeitsunfähigkeit für körperliche schwere Arbeiten. Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Gipser/Maler somit spätestens seit dem Ereignis vom 28. November 2018 nicht mehr zumutbar. In einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit bis Schulterhöhe ohne Arbeiten an Maschinen, welche rütteln, schlagen oder vibrieren und mit dem rechten Arm bedient werden müssen, ist er zu 100 % arbeitsfähig.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitraum (vgl. E. 3.1) zwar leicht verändert hat. Es ist jedoch mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit in einer den neu hinzugetretenen Beschwerden Rechnung tragenden Tätigkeit weiterhin 100 % beträgt. Da die objektive medizinische Sachlage rechtsgenügend erstellt ist, besteht kein Anlass für weitere Abklärungen.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das ihm zumutbare Belastungsprofil entspreche keiner Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt (Urk. 1 S. 3). Bei der Invaliditätsbemessung ist nicht auf die effektiven Marktverhältnisse und die konkreten Chancen des Beschwerdeführers auf dem aktuellen Stellenmarkt abzustellen. Seine Kritik verkennt den rein hypothetischen Charakter des ausgeglichenen Arbeitsmarktes, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. So geht es beim als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt nicht um reale, geschweige denn offene Stellen, sondern um (gesundheitlich zumutbare) Arbeitsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen, umfasst (vgl. BGE 110 V 273 E. 4b).
Die beim Beschwerdeführer aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen resultierenden Einschränkungen erweisen sich nicht als derart erheblich, dass angenommen werden müsste, er sei in der freien Wirtschaft nicht mehr einsetzbar. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt seine Restarbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verwerten kann. Zu denken ist etwa an Kontroll-, Überwachungs, Sortier- und Verpackungstätigkeiten sowie leichte Montagearbeiten, die auf Tischhöhe ausgeführt werden können.
Die Beschwerdegegnerin hat das medizinisch festgelegte Belastbarkeitsprofil in der angefochtenen Verfügung wiedergegeben. Damit ist sie ihrer Pflicht, eine angepasste Tätigkeit zu umschreiben, nachgekommen. Der Nachweis einer konkreten Arbeitsstelle, wie es der Beschwerdeführer fordert (Urk. 1 S. 4), ist hingegen nicht notwendig. Mit diesem Einwand lässt er ausser Acht, dass die Anforderungen an die Umschreibung der noch zumutbaren Tätigkeiten rechtsprechungsgemäss nicht gross sind und die Verwaltung im Rahmen des Einkommensvergleichs keine konkreten Arbeitsstellen nachzuweisen hat, sondern vielmehr von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen wird. Die IV-Stelle hat deshalb nicht zu prüfen, ob der Versicherte tatsächlich eine entsprechende Arbeitsstelle erhält oder erhalten kann. Es reicht aus, dass solche auf dem Arbeitsmarkt vorhanden und nicht bloss theoretischer Natur sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_547/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 5.2; 9C_286/2018 vom 25. Juni 2018 E. 5; 8C_293/2016 vom 11. Juli 2016 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Schliesslich sprechen weder das Alter des Beschwerdeführers (knapp 47 Jahre bei Erlass der Verfügung vom 27. Januar 2021) noch die Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (etwas mehr als zwei Jahre) gegen die objektive Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Verfügungszeitpunkt von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen ist.
Da der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände gegen den Einkommensvergleich erhebt und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach dieser unzutreffend wäre, hat es bei der vorinstanzlichen Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sein Bewenden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
5.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.2 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (vgl. BGE 141 III 369 E. 4.1; 135 I 221 E. 5; 128 I 225 E. 2.5.1).
Die gesuchstellende Person trifft im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Sie hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 4A_264/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.2 und 4A_403/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 3.2.2). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 4A_264/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.2). Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden, wenn die gesuchstellende Person ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 5A_142/2015 vom 5. Januar 2016 E. 3.7; 2C_683/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 3.1.1).
Der Beschwerdeführer ist Inhaber und Geschäftsführer der Y.___ GmbH. Bezüglich seiner Firma reichte er keinerlei Unterlagen, namentlich keine Geschäftsbuchhaltung, ein. Die Frage nach dem Einkommen wurde im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit mit Fr. 0.-- angegeben (Urk. 11 S. 5), die Frage nach dem Vermögen mit Fr. 200.-- (Urk. 11 S. 7 f.), ohne dies zu belegen. Gemäss Formular bezieht er keine wirtschaftliche Hilfe (Urk. 11 S. 4). Er legte auch keine Steuererklärung bei, welcher Anhaltspunkte über die Einkommens- und Vermögenssituation zu entnehmen sind.
Der durch seinen Rechtsvertreter fachkundig vertretene Beschwerdeführer wurde im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er alle Fragen vollständig und wahrheitsgetreu zu beantworten habe, und dass sämtliche Einkünfte und Vermögenspositionen zu belegen seien und die letzte Steuererklärung einzureichen sei (Urk. 11 S. 8 f.). Dennoch hat er davon abgesehen, seine Einkommens- und Vermögenssituation zu belegen sowie seine Steuererklärung einzureichen. Im Übrigen hat er auf dem Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zwar unterschriftlich bestätigt, dass seine Rechtsschutzversicherung die Kosten der Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren nicht übernehme, da hierfür kein Versicherungsschutz bestehe (Urk. 11 S. 4). Entsprechende Belege reichte er jedoch nicht ein. Er ist daher seiner Mitwirkungsobliegenheit unzureichend nachgekommen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5). Hiermit erübrigen sich Ausführungen zu den Prozessaussichten.
Unter diesen Umständen kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels hinreichender Substantiierung nicht stattgegeben werden.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Eric Stern
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstLeicht