Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00138
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler
Beschluss vom 29. April 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1. Unter Beilage eines Arztberichtes erhob der Beschwerdeführer am 23. Februar 2021 Beschwerde gegen eine Verfügung (Urk. 1), wobei der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen ist, wer den angefochtenen Entscheid erlassen hat oder von wann dieser datiert, noch lag letzterer der Beschwerde bei.
2. Gemäss § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die Beschwerdeschrift eine kurze Darstellung des Sachverhalts, ein klares Rechtsbegehren und dessen Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Genügt die Eingabe den Anforderungen nicht, setzt das Gericht eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (§ 18 Abs. 3 GSVGer).
3. Mit Verfügung vom 9. März 2021, zugestellt am 19. März 2021 (Urk. 5), setzte das Sozialversicherungsgericht dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen an, um die Eingabe vom 23. Februar 2021 zu verbessern, insbesondere genau anzugeben, welche Entscheidung anstelle des angefochtenen Entscheids beantragt wird (Rechtsbegehren) sowie darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird, und die angefochtene Verfügung einzureichen, mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 4). Der Beschwerdeführer liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.
4. Da die Beschwerde vom 23. Februar 2021 (Urk. 1) den Anforderungen von § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht nicht genügt, sich den eingereichten Unterlagen nicht entnehmen lässt, welche Behörde die angefochtene Verfügung welchen Inhalts erlassen hat und der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist seine Eingabe nicht verbesserte, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (§ 33 Abs. 3 GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Stadler