Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00139


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 30. November 2021

in Sachen

X.___, geb. 2005

Beschwerdeführer


gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___


diese vertreten durch Rechtsanwältin Deborah Büttel

Schmid Herrmann Rechtsanwälte

Lange Gasse 90, 4052 Basel


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Beim im Jahr 2005 geborenen X.___ wurde eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS), eine Entwicklungsstörung des Sprechens oder der Sprache sowie eine stereotype Bewegungsstörung diagnostiziert (Urk. 8/5). Nach durchlaufenem Kindergarten besuchte er ab Sommer 2012 die Privatschule A.___; die Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug erfolgte am 23. Januar 2012 (Urk. 8/2). Mit Mitteilung vom 27. September 2013 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 404 (Urk. 8/10). Weitere Kostengutsprachen erfolgten mit Mitteilungen vom 15. Februar 2018 (Urk. 8/16 f.).

1.2    Am 12. Mai 2020 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle an und beantragte Massnahmen für die berufliche Eingliederung (Urk. 8/18). Mit Vorbescheid vom 24. Juni 2020 stellte die IV-Stelle in Aussicht, keine Kostengutsprache für Berufsberatung zu gewähren (Urk. 8/26) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 27. Januar 2021 fest (Urk. 8/48 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 1. März 2021 Beschwerde und beantragte, es sei Kostengutsprache für die Berufsberatung sowie die erstmalige berufliche Ausbildung zu gewähren, eventualiter sei ein medizinisches Gutachten einzuholen; unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 1. Juni 2021 hielt die Vertreterin des Beschwerdeführers an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest (Urk. 10); die Beschwerdegegnerin erklärte in der Folge auf das Einreichen einer Duplik zu verzichten (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.2    Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 15. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen).

1.3    Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.

Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der systematische Erwerb oder die Vermittlung spezifischer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 E. 3b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach getroffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufswahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufswahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der Förderung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Bundesgerichts I 485/01 vom 15. Mai 2002 m.w.H.).

Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder Gesundheitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) entwickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsverfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 E. 2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass beim Beschwerdeführer aktuell keine Hinweise auf einen invalidisierenden Gesundheitsschaden vorliegen würden. Aus pädaudiologischer Sicht bestehe keine Notwendigkeit für Massnahmen nach Art. 16 IVG, zudem sei der Beschwerdeführer aktuell frei von einer einfachen ADHS-Störung, da die Therapie erfolgreich gewesen sei (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass ihr Mandant nach wie vor an einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung leide und in diesem Zusammenhang Anspruch auf Berufsberatung und eine erstmalige Ausbildung habe (Ur. 1 S. 4). So sei der Beschwerdeführer mit der Berufswahl überfordert und die Symptomatik der Aufmerksamkeitsstörung sei nach wie vor deutlich vorhanden (S. 7). Er benötige kleinschrittige Anweisungen bei deutlichem schulischem Rückstand; weiter sei in den Bereichen Arbeitsgedächtnis und Verarbeitungsgeschwindigkeit von deutlichen Schwächen auszugehen. Die B.___ würde für den Beschwerdeführer ein optimales Setting bieten, die Kosten für ein Berufsvorbereitungsjahr würden sich auf rund Fr. 40'000.--, diejenigen für eine zweijährige Lehre zum Holzarbeiter EBA auf rund Fr. 50'000.-- belaufen (S. 8). Eventualiter sei eine Abklärung des ADHS vorzunehmen, die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene daudiologische Abklärung schiesse am Ziel vorbei (S. 9).

2.3    Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 26. April 2021 führte die Beschwerdegegnerin weiter aus, dass der Beschwerdeführer noch in der obligatorischen Schulzeit stehe und eine Berufsberatung erst nach Beendigung der Schulzeit anzugehen sei. Auch habe der Beschwerdeführer noch keine konkrete berufliche Ausbildungsstätte angetreten, sodass die leistungsspezifische Invalidität für die erstmalige berufliche Ausbildung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 27. Januar 2021 noch nicht eingetreten sei (Urk. 6).

2.4    Im Rahmen der Replik vom 1. Juni 2021 führte die Vertreterin des Beschwerdeführers aus, dass ein Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie auf Massnahmen beruflicher Art frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung entstehe. Die Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin würde auch jedem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechen, da eine Ausbildung im Vorfeld geplant werden und die Finanzierung gewährleistet sein müsse (Urk. 10 S. 3).


3.

3.1    Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. Februar 2018 ein ADHS. Der Beschwerdeführer leide seit Schulbeginn an einer Konzentrationsstörung und unter mangelnder Impulskontrolle und werde derzeit ergotherapeutisch behandelt. Aktuell zeichne sich ab, dass er eine IV-Lehrstelle brauche (Urk. 8/15).

3.2    Dr. phil. D.___, Fachpsychologe FSP, führte in seinem schulpsychologischen Bericht vom 22. Mai 2018 aus, dass der Beschwerdeführer an sich sorgfältig, jedoch langsam und schleppend arbeite. Sein Eigenantrieb sei eher schwach, er wirke leicht träge. In der Schule mache er mit und gebe sich Mühe; seine Fortschritte bezüglich der Selbststeuerung und der Impulskontrolle seien langsam und müssten zäh erarbeitet werden. Es brauche meist Druck von aussen, damit Fortschritte geschehen würden (Urk. 8/24/21). Die erneute Abklärung habe bestätigen können, dass die kognitiven Fähigkeiten insgesamt im Durchschnittsbereich liegen würden. Seine Defizite würden im Kurzzeitgedächtnis, beim Arbeitstempo und in den Bereichen Selbststeuerung und Impulskontrolle liegen. Zurückzuführen seien diese Defizite zum grössten Teil auf die vorhandene Aufmerksamkeitsstörung. Im Bereich Selbststeuerung und Impulskontrolle hätten langsame Fortschritte erzielt werden können. Solche Fortschritte und nachhaltigen Lernerfolge in den Hauptfächern seien für den Beschwerdeführer nur bei enger Begleitung und in einer kleinen Lerngruppe möglich. Ein Sonderschulbedarf sei deshalb weiterhin gegeben; sie würden einen Übertritt in die Kleinklasse Oberstufe der A.___ in E.___ empfehlen (Urk. 8/24/22).

3.3    In der Zeit vom 11. Juli bis 17. September 2020 konnte der Beschwerdeführer einmal wöchentlich ein Jobtraining im «F.___» in E.___ absolvieren. Die für den Arbeitseinsatz verantwortliche Fachperson äusserte sich dahingehend, dass der Beschwerdeführer sehr hilfsbereit, bei den Arbeitstätigkeiten nicht wählerisch, flexibel und sympathisch gewesen sei. Zudem sei er mit allen Mitarbeitern gut zurechtgekommen. Bezüglich der Selbständigkeit benötige er starke Unterstützung beim Ausführen von Aufträgen. Wenn man ihm nicht sofort einen Auftrag gebe, wisse er nicht was machen und schaue den anderen Mitarbeitern zu. Er benötige klare Anweisungen. Das schrittweise Vorzeigen eines Arbeitsauftrages helfe beim Verständnis und der anschliessenden Umsetzung. Repetitive Aufgaben würden dem Beschwerdeführer Sicherheit geben (Urk. 8/29/9).

3.4    In seinem Bericht vom 17. September 2020 hielt Dr. D.___ fest, dass durch den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) am 5. März 2012 die folgenden Diagnosen gestellt worden seien:

- Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0); erfüllte Kriterien für ein Geburtsgebrechen 404 (POS)

- Sonstige Entwicklungsstörung des Sprechens und der Sprache (ICD-10 F80.0)

- Insgesamt durchschnittliches Intelligenzniveau

    Aufgrund einer massiven Aufmerksamkeitsstörung in Kombination mit einer expressiven Sprachentwicklungsstörung habe der Beschwerdeführer anfangs trotz Sonderschulung kaum schulische Fortschritte erzielt. Dank therapeutischer und pädagogischer Massnahmen habe bei ihm mit der Zeit eine immer noch andauernde positive Entwicklung stattgefunden. Es bestehe aber immer noch ein deutlicher schulischer Rückstand bei Defiziten in der persönlichen Reife und bei der Fähigkeit selbständig zu arbeiten. Damit er sich auch weiterhin positiv entwickeln könne und damit ein Einstieg in der Berufswelt möglich sei, benötige der Beschwerdeführer weiterhin ein Umfeld, in welchem er unter direkter Anleitung und Betreuung kleinschrittig lernen könne (Urk. 8/29/2).

3.5    In der Zeit vom 14. bis. 18. September 2020 konnte der Beschwerdeführer bei der «palme» Fachstelle Ausbildung und Integration eine Schnupperlehre in den Bereichen Schreinerei (2 Tage) und Logistik (3 Tage) absolvieren. Die für den Bericht vom 24. September 2020 verantwortliche Fachperson hielt dabei fest, dass der Beschwerdeführer pünktlich und gepflegt zur Arbeit erschienen sei. Sein Interesse für die beiden Berufe sei jedoch kaum spürbar gewesen. Er habe handwerkliches Geschick gezeigt, benötige jedoch klare Anweisungen und man müsse ihm die Aufgaben Schritt für Schritt erklären; die Aufträge dürften nicht zu komplex sein. Genaues Zuhören und die Ausführung der Aufträge würden ihm schwer fallen. Der Beschwerdeführer scheine sehr in seiner eigenen Welt zu sein. Die Reife für einen Ausbildungsstart im 2021 hätten sie zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erkennen können. Sie würden noch weitere Schnuppereinsätze empfehlen, um noch verschiedene Berufe kennenzulernen; den geschützten Rahmen würden sie als angezeigt erachten (Urk. 8/41).


4.

4.1    Bezüglich der Berufsberatung ist ein Anspruch auf Leistungen ohne weiteres ausgewiesen. So wird der Beschwerdeführer aufgrund seiner ADHS-Erkrankung seit der ersten Klasse in einem Sonderschulsetting betreut. Weiter ist dem Standortgespräch vom 9. Januar 2020 zu entnehmen, dass der Einschätzung über Interesse, Neigung und mögliche Schwierigkeiten im Rahmen der Berufssuche grosse Beachtung geschenkt werden soll. Dabei sei der Beschwerdeführer bei der Wertung seiner persönlichen Gefühle und Einschätzungen auf Unterstützung angewiesen. Wichtig sei dabei, dass die Anforderungen dem Arbeits- und Entwicklungstempo des Beschwerdeführers angepasst würden (Urk. 8/24/2).

    Die von der Beschwerdegegnerin erstmals im Rahmen der Beschwerdeantwort ausgeführte Begründung, dass entsprechende Ansprüche während der obligatorischen Schulzeit noch nicht entstehen können, vermag nicht zu überzeugen. So wies die Vertreterin des Beschwerdeführers zu Recht auf Art. 10 Abs. 1 IVG hin, wonach entsprechende Ansprüche rechtzeitig zu stellen sind; zudem ist allgemein bekannt, dass die Auseinandersetzung mit der Berufswahl sowie die Stellensuche im achten Schuljahr erfolgt. Eine entsprechende Unterstützung und Hilfestellung muss demnach gerade in dieser Zeit erfolgen. Wollte man entsprechende Massnahmen erst nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit gewähren, würde dies eine erhebliche Ungleichbehandlung mit den Regelschülern nach sich ziehen, welche die Stellensuche zumeist in der ersten Hälfte des neunten Schuljahres abgeschlossen haben. Zudem ist bei von Invalidität bedrohten Versicherten eine rechtzeitige Planung umso wichtiger, da ohnehin mit Mehraufwand zu rechnen ist.

4.2    Bezüglich des Anspruchs auf eine erstmalige berufliche Ausbildung ist anzumerken, dass ein solcher im Rahmen der angefochtenen Verfügung ebenfalls mit verneint wurde; gemäss der Begründung der Verfügung bestand bei Fehlen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens kein Anspruch auf die beantragten beruflichen Massnahmen. Durch die vorliegenden medizinischen und schulpsychologischen Akten ist aber ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer an einem ADHS leidet, welches ihn im Rahmen seiner schulischen und beruflichen Leistungsfähigkeit nach wie vor deutlich beeinträchtigt. Dass er dabei wohl auf einen geschützten Ausbildungsplatz angewiesen sein wird, entspricht der Einschätzung aller bisher involvierter Fachpersonen. So hielt Dr. C.___ bereits in seinem Bericht vom 5. Februar 2018 dafür, dass der Beschwerdeführer eine IV-Lehrstelle brauchen werde (Urk. 8/15/22). Im schulischen Standortgespräch vom 9. Januar 2020 wies der Klassenlehrer darauf hin, dass dem Beschwerdeführer in ausgewählten Betrieben und Institutionen die Möglichkeit geboten werde, konkrete und zukunftsweisende Erfahrungen im geschützten Arbeitsrahmen zu machen (Urk. 8/24/3); die Notwendigkeit eines geschützten Rahmens ergibt sich auch aus Sicht von Psychologe Dr. D.___ sowie der Schule (Urk. 8/29/2, Urk. 8/29/4). Ein solcher wird zudem auch nach durchlaufener Schnupperlehre als angezeigt erachtet, bei noch nicht gegebener Reife für einen Ausbildungsstart im Jahr 2021 (Urk. 8/41/1; vgl. auch Urk. 3/5 S. 1).

    Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass die geschuldete Berufsberatung bereits im Hinblick auf einen geschützten Lehrstellenplatz erfolgen wird.

4.3    Zusammenfassend ist demnach ein Anspruch auf Berufsberatung gegeben. Über den Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung wird die Beschwerdegegnerin nach abgeschlossener Berufsberatung erneut zu befinden haben, wobei aufgrund der bisher vorliegenden Akten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auf einen geschützten Ausbildungsplatz angewiesen sein wird, womit Mehrkosten zu erwarten sind.

    Die Beschwerde ist damit in diesem Sinne teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. Januar 2021 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Berufsberatung hat. Bezüglich des Anspruchs auf erstmalige berufliche Ausbildung wird die Sache an die IV-Stelle zu weiterem Vorgehen im Sinne von E. 4.3 zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Deborah Büttel unter Beilage einer Kopie von Urk. 13

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty