Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00140


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 5. Juli 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch MLaw Myriam Schuler

Voser Rechtsanwälte

Stadtturmstrasse 19, 5401 Baden


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1982, schloss im August 2002 eine Lehre als Landschaftsgärtner mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis ab (Urk. 6/7). Nach verschiedenen Temporäreinsätzen arbeitete er von August 2007 bis August 2010 Vollzeit auf dem gelernten Beruf. Ab dem Jahr 2011 war er mehrheitlich in der Gastronomie (Barmann, Stagehand, Küchenhilfe), aber auch als Chauffeur und Lagerist tätig (Urk. 6/11, 6/4/1 und 6/6).

    Mit Formular vom 25. Januar 2020 meldete sich der Versicherte wegen Rücken- und Handgelenksschmerzen, Unterarmbeschwerden sowie Stimmproblemen und einer allgemeinen Überlastung zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, lud ihn auf den 18. Februar 2020 zu einem Gespräch ein (Urk. 6/4) und nahm anlässlich desselben mitgebrachte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/5) sowie berufliche Unterlagen (Urk. 6/6) zu den Akten. Anschliessend informierte sie den Versicherten dahingehend, dass kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege, kein Anspruch auf eine Umschulung bestehe und er sich mit Hilfe des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) eine angepasste Hilfstätigkeit suchen könne (Urk. 6/4/1).

    Im Oktober 2020 meldete sich der Versicherte zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 6/8). Diese holte weitere Arztberichte ein (Urk. 6/12 und 6/14) und tätigte erwerbliche Abklärungen (Urk. 6/11 und 6/13). Mit Vorbescheid vom 3. Dezember 2020 kündigte sie dem Versicherten an, den Anspruch auf eine Invalidenrente oder berufliche Eingliederungsmassnahmen zu verneinen (Urk. 6/17). Dagegen erhob er Einwand und hielt fest, er benötige einzig Eingliederungsmassnahmen (Urk. 6/19). Mit Verfügung vom 29. Januar 2021 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. März 2021, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Schuler (Urk. 3), Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte, es seien ihm Eingliederungsmassnahmen, namentlich eine Umschulung, zu gewähren und für deren Dauer sowie die vorgängige Wartezeit Taggeldleistungen zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur erneuten rechtlichen Prüfung und weiteren Abklärung des Sachverhalts an die IV-Stelle zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten derselben (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 29. April 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Drohende Invalidität liegt gemäss Art. 1novies der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich.

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.3    Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).

    Der Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art, worunter auch die Umschulung fällt, entsteht gemäss Art. 10 Abs. 1 IVG frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, gemäss den Arztberichten liege keine Arbeitsunfähigkeit vor. Zwar seien dem Beschwerdeführer die angestammten Tätigkeiten als Gärtner sowie in der Gastronomie gesundheitsbedingt nicht mehr zumutbar. In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit. Somit sei das RAV für die Stellensuche zuständig, bei dem er auch mit einer Vermittelbarkeit von 80 % gemeldet sei (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür, trotz Hinweisen auf ein psychisches Krankheitsbild seien hierzu keine Abklärungen und kein strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt worden (Urk. 1 Ziff. 14 und 17). Auch die Genese des Tremors sei unklar (Urk. 1 Ziff. 15). Dabei sei er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, habe den Alkoholkonsum reduziert und eine psychotherapeutische Behandlung beansprucht; der Psychiater habe aber «keine Fäden ziehen» wollen (Urk. 1 Ziff. 16). Obschon die Beschwerdegegnerin eine Arbeitsunfähigkeit in der gelernten und den zwischenzeitlich ausgeübten Tätigkeiten anerkenne, habe sie keine Abklärungen zu Einschränkungen im täglichen Leben und sozialen Umfeld respektive dazu getätigt, welche Tätigkeiten geeignet wären (stehend, sitzend, Hebelast etc.; Urk. 1 Ziff. 18). Neben der Abklärungspflicht habe die Beschwerdegegnerin auch ihre Begründungspflicht verletzt, weil sie einzig auf die volle Erwerbsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten verwiesen habe und nicht auf seine Einwände (drohende Invalidität) eingegangen sei, was keine sinnvolle Anfechtung erlaube (Urk. 1 Ziff. 20). Der Entscheid sei folglich aufzuheben und der Sachverhalt weiter abzuklären (Urk. 1 Ziff. 19 und 24). Ohnehin habe die Beschwerdegegnerin eine Leistungseinbusse von mindestens 20 % in einer angepassten Tätigkeit anerkannt und er habe jahrelang vergeblich versucht, ohne Eingliederung in verschiedenen Berufsfeldern Fuss zu fassen (Urk. 1 Ziff. 26-28). Mit einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit habe er nach Art. 22 Abs. 2 IVG Anspruch auf ein Taggeld vor und während der Eingliederung (Urk. 1 Ziff. 29).


3.

3.1    Der Beschwerdeführer rügte vorab in formeller Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht. Diese soll als wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV) verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, sowie dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 124 V 180 E 1a).

3.2    Dies hat die Beschwerdegegnerin getan und darauf hingewiesen, dass kein Anspruch vorab auf Umschulung bestehe, weil er in anderen Tätigkeiten (nicht als Gärtner oder in der Gastronomie) voll arbeitsfähig sei. Darauf ging der Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren nicht ein; er machte sinngemäss nur geltend, sich derzeit in verschiedener Hinsicht zu bemühen, es aber wohl ohne Hilfe der Invalidenversicherung nicht zu schaffen. Eine sachgerechte Anfechtung war – wie die Beschwerde zeigt – alsdann ohne weiteres möglich.


4.

4.1    Gemäss Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 3. November 2020 kam der Beschwerdeführer ab Mitte 2019 immer wieder in die Gemeinschaftspraxis mit Beschwerden des Bewegungsapparates. Diese hätten auch zu kurzen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit Ende 2019 geführt. Seit Januar 2020 sei der Beschwerdeführer nun rheumatologisch angebunden (Urk. 6/12/2 und 6/12/7 Fragen 1.3 und 2.1).

4.2    Die beigezogene Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, Dr. med. Z.___, diagnostizierte in ihrem jüngsten Bericht vom 2. November 2020 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/14; inhaltlich übereinstimmender Bericht an die Behandler, Urk.  6/12/18 f.): (1) Ein mehr zervikal als lumbospondylogen betontes Panvertebralsyndrom bei Wirbelsäulenfehlform, muskulärer Insuffizienz und im Januar 2020 bildgebend (dazu Urk. 6/12/14) festgestellter leichten Spondylarthrosen C3-C7 mit leichten foraminalen Engen C6 und C7 rechts, (2) Handgelenksschmerzen rechts am ehesten im Rahmen eines zervikospondylogenen Syndroms bei im Januar 2020 unauffälligen Röntgenbefunden der Hände und einzig grenzwertiger Grad II Synovitis des Fingergrundgelenks 4 links im Ultraschall der Hände sowie (3) eine Periatropathia genu links bei leichter Instabilität (Frage 2.5).

    Dazu erläuterte die Rheumatologin, therapeutisch seien 18 Physiotherapien durchgeführt worden, die jeweils eine kurzfristige Linderung gebracht hätten. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer Übungen für eine verbesserte Kraft und Ausdauer erhalten, die ihm gutgetan hätten. Irfen und Dafalgan würden helfen, wobei er diese nie regelmässig eingenommen habe. Erst die letzte Physiotherapie seit dem Sommer 2020 habe nun doch eine gewisse Verbesserung gebracht (Frage 2.1). Es bestünden immer noch intermittierend vorhandene thorakale wie auch lumbale Beschwerden. Das Einsinken des Beines sei in der letzten Zeit nicht mehr aufgetreten und auch die Schmerzen im Handgelenk hätten etwas gebessert, wobei er sich zur Zeit auch deutlich weniger belaste (vgl. dazu Frage 2.1: zuvor Arbeit im Brockenhaus mit viel tragen). Störend unverändert seien die sich belastungsabhängig verstärkenden Beschwerden im linken Knie (Frage 2.2). Sie habe den Beschwerdeführer nochmals zur Physiotherapie angemeldet. Zusätzlich sei für den Langzeitverlauf eine gute/muskuläre Kraft/Ausdauer nötig, weshalb sie ihn gerne in eine Medizinische Trainingstherapie (MTT) mit Übergang in ein Fitness schicken wolle (Frage 2.8).

    Sie schlussfolgerte, die Arbeit im Gartenbau sei aufgrund der schweren belastenden Tätigkeit nicht mehr möglich. Auch die Arbeit im Restaurant sei als mittelschwer einzustufen. Wegen der Knie-Symptomatik sei langes Gehen und Stehen ungünstig. Deswegen und wegen der Gewichtsbelastung sei das Bedienen als ungünstig einzustufen. Aufgrund der Grösse des Beschwerdeführers (1.95 m, vgl. Urk. 6/12/7) seien zudem auch die Arbeiten an der Theke als ungünstig einzustufen, da er immer in vornüber gebeugter Position verharren müsse (Urk. 6/14/4 Fragen 2.7, 3.2 und 3.4). In einer leichten, wechselbelastende Tätigkeit sei der Beschwerdeführer indessen voll arbeitsfähig (Urk. 6/14/5 Fragen 4.1 und 4.2).

4.3    Hinsichtlich weiterer Leiden ist dem Bericht der Praxis A.___ vom 3. November 2021 (Urk. 6/12/7 f.) zu entnehmen, neben den Beschwerden des Bewegungsapparates stehe zunehmend eine psychosoziale Belastungssituation mit erhöhtem Alkoholkonsum im Vordergrund, wobei keine Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestünden, da er tagsüber nicht trinke. Er sei durch Rückschläge bezüglich der Schmerzen frustriert bzw. die Schmerzen würden ihn psychosozial belasten. Er wolle sich umschulen lassen, weil die Tätigkeit in der Gastronomie zu vermehrten Schmerzen führe (Urk. Fragen 2.2, 3.4 und 3.6). Der Ruhetremor, essentiell oder im Rahmen des Alkoholkonsums, sei unter Stress teilweise verstärkt und führe zu Unsicherheit im direkten Kundenkontakt (Frage 3.4). Ferner bestünden Knochenmarksödeme im Bereich des Iliosakral- und Schultereckgelenks ohne Erfüllung der Kriterien für eine Spondylarthritis (M. Bechterew; zum Ausschluss einer entzündlichen Genese ferner auch Urk. 6/12/17) sowie ein hochfrequenter Tinnitus links (Frage 2.5).

    Für die psychosoziale Situation sei eine psychotherapeutische Behandlung geplant (Frage 2.8). Der Beschwerdeführer sei im Service in der Gastronomie tätig. Die Arbeit sei soweit bekannt körperlich belastend und mit Tragen sowie Zeitdruck verbunden (Fragen 3.1-3.3). Bereits kurze Arbeitseinsätze im bisherigen Setting würden zu einer Verschlechterung der Schmerzsymptomatik führen. In einer angepassten Tätigkeit könne er indessen «voll» arbeiten. Die Prognose sei gut. Der Eingliederung im Wege stehe die psychosoziale Belastungssituation. Bei der Erledigung des Haushalts bestünden keine Einschränkungen (Fragen 4.1-4.3).

4.4    Bezüglich des Konsumverhaltens des Beschwerdeführers im Februar 2020 ist gestützt auf die echtzeitlichen Berichte bekannt, dass er regelmässige rauchte, den Alkoholkonsum von zwei Litern auf einen Liter Bier pro Tag reduzieren konnte, am Wochenende gelegentlich auch Spirituosen trank sowie gelegentlich Cannabis konsumierte (Urk. 6/12/11 oben; Urk. 6/5/2 oben). Im Übrigen lebt der Beschwerdeführer mit seiner Partnerin zusammen (Urk. 6/12/5).


5.

5.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

5.2    Dr. Z.___ hat die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden aus rheumatologischer Sicht klinisch, bildgebend und mit Laborwerten umfassend abgeklärt. Dabei konnte sie insbesondere auch ein entzündliches oder reaktives Geschehen ausschliessen. Im Übrigen hatte sie auch Kenntnis von früheren somatischen Leiden (Urk. 6/12/11 oben).

    Das von ihr definierte Belastungsprofil gibt sodann hinreichend Aufschluss über die dem Beschwerdeführer aufgrund seiner körperlichen Beschwerden (vor allem auch auf lange Sicht) noch zumutbaren Tätigkeiten. Die Ärztin definierte das Leistungsbild negativ wie positiv. Als ungünstig beurteilte sie langes Stehen oder Gehen, eine höhere Gewichtsbelastung und das Verharren in vornüber gebeugter Position. Als uneingeschränkt zumutbar bezeichnete sie leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, worunter Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten von maximal 10 kg und alternierend im Sitzen, Stehen und Gehen zu verstehen sind (vgl. Broschüre «Zumutbare Arbeitstätigkeit, Wegleitung zur Einschätzung der zumutbaren Arbeitstätigkeit nach Unfall und bei Krankheit», S. 8 und 10, abrufbar unter www.swiss-insurance-medicine.ch > Fachwissen und Tools, besucht am 30. Juni 2021).

    Das Belastungsprofil steht dabei weitestgehend im Einklang mit den geklagten Beschwerden, welche der Beschwerdeführer als morgendlich akzentuiert und belastungsabhängig beschrieb (etwa Urk. 6/5/3 f.) und welche unter Kraft- und Ausdauertraining letztlich massgeblich besserten (etwa Urk. 6/12/19). Zu beachten gilt es, dass eine blosse Dekonditionierung keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2017 vom 19. September 2017 E. 4.2 mit Hinweis auf 9C_848/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2). Die medizinischen Schlussfolgerungen der Rheumatologin sind somit in jeder Hinsicht schlüssig begründet.

5.3    Als «chronischer Konsum» wird der regelmässige und wegen der Häufigkeit und Menge als risikoreich einzustufende Alkoholkonsum bezeichnet. Nach den gängigen internationalen Standards beginnt der chronisch risikoreiche Konsum beim Konsum von 2 Standardgläsern pro Tag bei Frauen bzw. 4 Standardgläsern bei Männern. Ein Standardglas entsprich dabei einer Stange Bier (3 dl; vgl. hierzu die unter www.bag.admin.ch > Gesund leben > Sucht & Gesundheit > Alkohol > Problematischer Alkoholkonsum, besucht am 30. Juni 2021, verfügbaren Informationen). Eine Alkoholsucht mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei Erlass der angefochtenen Verfügung ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer vermochte seinen Alkoholkonsum ohne therapeutische Unterstützung auf einen Liter Bier zu halbieren und gibt seinem Hausarzt an, tagsüber nichts zu trinken. Die Schmerzen als vermuteter Auslöser für den vermehrten Alkoholkonsum sind auf dem Weg der Besserung und bis anhin sind diesbezüglich erfreulicherweise keine Arbeitsausfälle (vgl. Urk. 6/13), Krankschreibungen oder einer notfallmässigen Behandlung bedürfende Abstürze zu verzeichnen.

5.4    Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer primär monierte unzureichende Abklärung seines psychischen Gesundheitszustandes, ist festzuhalten, dass Dr. Z.___ lediglich «anamnestisch» eine depressive Veränderung (vgl. Urk. 6/12/11 oben) bzw. den blossen Verdacht auf eine depressive Episode, welche die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflusst (vgl. Urk. 6/14/4 Frage 2.6), äusserte. Im Bericht der Praxis A.___ vom 13. Februar 2020 wurde nur ein «Status nach» Verdacht auf eine depressive Episode, differentialdiagnostisch reaktiv im Rahmen der Schmerzen diagnostiziert (vgl. Urk. 6/5/1); im Verlaufsbericht vom 3. November 2020 wurde gleich die psychosoziale Belastungssituation zur Diagnose erhoben und eine volle Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten attestiert (vgl. Urk. 6/12/8 Frage 2.5 und 4.2).

    Zum vom Beschwerdeführer geforderten strukturierten Beweisverfahren ist deshalb vorab festzuhalten, dass in der ersten Kategorie «Funktioneller Schweregrad» neben den Komplexen "Gesundheitsschädigung" und "Persönlichkeit" auch der soziale Kontext darüber mitbestimmt, wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist insbesondere festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 141 V 218 E 4.3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a). Aufgrund der Angaben in den vorliegenden Arztberichten bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine von der psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2). Darüber hinaus lässt sich eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in der Regel nur bestätigen, wenn behandlungsanamnestisch ein Leidensdruck ausgewiesen ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht damit getan, dass er nach eigenen Angaben einmalig einen Psychotherapeuten aufsuchte, der ihn nicht behandeln oder krankschreiben wollte was auch immer genau mit der Formulierung «nicht die Fäden ziehen» gemeint war. Nebenbei bemerkt sahen bisher auch die Hausärzte von einer psychopharmakologischen Unterstützung ab.

    Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nicht ansatzweise substantiiert, welche Einschränkungen im alltäglichen Leben und sozialen Umfeld er zu gegenwärtigen hat bzw. hätten festgestellt werden müssen. In den Akten finden sich hierfür keine Indizien. Soweit ersichtlich lebt er in einer Partnerschaft, bemüht sich beim RAV um eine (aufgrund der Covid-19 Pandemie erschwerte) Berufsberatung, absolviert nun eigenständig ein Fitness zur Stärkung seiner Muskulatur (vgl. Urk. 6/19/1), kann den Haushalt erledigen, wies im Rahmen des (wiederum aufgrund der Covid-19 Pandemie geringen) Arbeitspensums im Sommer/Herbst 2020 keine Krankheitstage auf (Urk. 6/13) und arbeitete wohl schon immer in unterschiedlichem, meist reduziertem Umfang, auch wenn die Arbeitsverhältnisse teilweise langjährig waren (vgl. Urk. 6/11).

5.5    Ob es sich um einen essentiellen Ruhetremor oder einen Ruhetremor im Rahmen des Alkoholüberkonsums handelt (vgl. Urk. 6/12/7 Frage 2.5 bzw. Urk. 6/5/1) ist insoweit ohne Belang, als sich daraus ausser einer Unsicherheit gegenüber den Kunden bislang keine relevanten Einschränkungen bei der Arbeit ergaben, welche etwa auch das Servieren von Getränken umfasst (vgl. Urk. 6/12/8 Frage 3.4). Dr. Z.___ führte den Tremor dementsprechend bei den Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (vgl. Urk. 6/14/4 Frage 2.6). Inwiefern die Behandlung mit einem Betablocker (vgl. Urk. 6/12/7 Frage 2.5, Urk. 6/12/19) hierzu beiträgt, spielt keine Rolle, da an deren Zumutbarkeit derzeit keine Zweifel bestehen. Es sei abschliessend dennoch angemerkt, dass bis anhin keine Hinweise auf eine Vererbung dieses Leidens aktenkundig sind (vgl. Urk. 6/12/11 oben), während der risikoreiche Alkoholkonsum seit längerer Zeit anhält.

5.6    Zusammenfassend ist offensichtlich und unstrittig, dass die bisher vom Beschwerdeführer vorwiegend ausgeübten Tätigkeiten als Landschaftsgärtner und im Service in der Gastronomie mit dem von DrZ.___ überzeugend begründenden Leistungsprofil nicht vereinbar sind und diesbezüglich von einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Indessen ist mit Dr. Z.___ von einer vollen Arbeitsfähigkeit in leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten auszugehen, ohne dass dadurch eine Verschlechterung der somatischen Befunde zu erwarten wäre. Soweit der Beschwerdeführer eine drohende Invalidität darüber hinaus im Hinblick auf seine psychische Verfassung geltend machen sollte, ist dieser mit einer fachärztlichen Behandlung und nicht mit einer Umschulung entgegenzuwirken, welche eine anhaltende und nicht bloss vorübergehende Beeinträchtigung bedingt. Die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten von medizinischen Massnahmen durch die Invalidenversicherung im Rahmen der Eingliederung (Art. 12 und 13 IVG) sind dabei nicht erfüllt. Konkret klagte der Beschwerdeführer gegenüber den Behandlern in diesem Zusammenhang zudem nur über Mühe im Umgang mit Zeitdruck und Stress. Eine volle Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten wird schliesslich auch seitens des Hausarztes befürwortet, der dabei keine zusätzlichen Einschränkungen benennt. Aufgrund der Akten und Vorbringen besteht somit kein Anlass für weitere Abklärungen.


6.

6.1    Unter Berücksichtigung des Zentralwerts der LSE 2018 für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) für Männer (Total; Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor Schweiz 2018) von Fr. 5’417.--, resultiert unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2020 von insgesamt 41.7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen; www.bfs.admin.ch) und einer durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2019 von 0.9 % und im Jahre 2020 von 0.8 % (Nominallohnindex, 2016-2020; www.bfs.admin.ch) sowie eines zumutbaren Beschäftigungsgrades von 100 % im Jahre 2020 ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 68’924.-- (Fr. 5’417.-- x 1.009 x 1.008 x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden).

6.2    Beim Abstellen auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeiten gemäss LSE führen nur Umstände zu einem Abzug, die auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.2.2.2). Solche sind mit Bezug auf das Belastungsprofil des Beschwerdeführers kein Thema. So ist auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein breites Spektrum an körperlich leichten wechselbelastenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_303/2020 vom 6. August 2020 E. 4.2) und auch an sitzend ausgeübten Hilfstätigkeiten mit der Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8) vorhanden. Die Suche nach einer solchen Tätigkeit bedarf keiner besonderen Kenntnisse oder vorgängigen Aneignung neuer Fähigkeiten. In Anbetracht der abgeschlossenen Berufslehre kommen etwa leichte Büroarbeiten, aber auch – wie in solchen Fällen üblich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2018 vom 13. Juni 2019 E. 5.2 und 7.4.2) – einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten, die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten sowie die Arbeit als Museumswärter oder Parkplatzwächter in Frage. Ein vergleichbarer Zeitdruck oder Stress wie im Service in der Gastronomie dürfte dabei die Ausnahme sein. Ein leidensbedingter Abzug lässt sich somit kaum rechtfertigen.

6.3    Berücksichtigt man im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall den bisher höchsten von ihm überhaupt erzielten Verdienst im Jahr 2016 von Fr. 56‘718.-- bzw. sein höchstes Einkommen als Landschaftsgärtner im Jahr 2008 von Fr. 53‘944.-- oder auch den für einen Gärtner mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis im Lohnregulativ Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau 2021 (abrufbar unter https://www.gbs-gruene-berufe.ch/arbeit.html#article-8956, besucht am 30. Juni 2021) festgesetzten Monatslohn von Fr. 5‘146.-- (x12) ist offensichtlich, dass in einer vollzeitig ausgeübten zumutbaren Hilfstätigkeit keine Lohneinbusse resultiert, die einen Anspruch auf eine Umschulung zu begründen vermöchte. Es kann daher offenbleiben, ob es sich angesichts der Einkommensschwankungen seit Beginn seiner Erwerbstätigkeit (vgl. Urk. 6/11) sowie der Hinweise auf eine frühere Veränderung des Tätigkeitsfelds mehr aus Interesse als aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen (vgl. Urk. 6/4/1 und 6/6) nicht eher aufdrängen würde, für das Valideneinkommen auf ein tieferes Durchschnittseinkommen abzustellen.

6.4    Fehl geht das Argument des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe eine Erwerbseinbusse von 20 % anerkannt. Es handelt sich lediglich um eine schlecht formulierte Erörterung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen. Die Subsumtion aufgrund der Arztberichte folgt indessen klar ersichtlich erst im Anschluss, wo auf die volle Arbeitsfähigkeit in anderen Tätigkeiten verwiesen wird (vgl. Urk. 2). Jede andere Auslegung ergäbe im Kontext dieser Verfügung keinen Sinn und widerspräche somit Treu und Glauben.


7.    Demnach hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint. Er kann ohne Umschulung an seinen bisherigen Verdienst anknüpfen. Angesichts des Belastungsprofils besteht auch kein spezieller Unterstützungsbedarf bei der Stellensuche; in den Arbeitsmarkt integriert ist der Beschwerdeführer bereits. Bei dieser Ausgangslage fallen Taggeldleistungen von vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 22 Abs. 1 IVG). Eine Rente wurde nicht beantragt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

    Beizupflichten ist den behandelnden Ärzten, dass eine Reduktion des Alkoholkonsums angezeigt ist und sich bei Schwierigkeiten im Umgang mit der Situation eine psychotherapeutische Behandlung empfiehlt.


8.    Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Diese sind auf Fr. 500.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen,    


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- MLaw Myriam Schuler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



VogelBonetti