Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00141


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 12. Januar 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Elena Kanavas

Anwaltskanzlei Kanavas

Dorfstrasse 39, Postfach 512, 8706 Meilen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1976 geborene X.___, Pflegefachfrau DN1 und Mutter zweier Kinder (geboren 2006 und 2012), war zuletzt vom 1. Dezember 2003 bis 30. November 2006 mit einem Pensum von 80 % als Betreuerin auf einer Wohngruppe bei der Y.___ und vom 27. März bis 26. April 2008 mit einem Pensum von 40 % als Pflegefachfrau im Altersheim Z.___ tätig. Am 15. Mai 2019 meldete sie sich unter Hinweis auf eine erhöhte Vulnerabilität, eine instabile Affektmodulation sowie leicht- bis mittelgradige depressive Episoden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und teilte der Versicherten am 26. September 2019 mit, dass aufgrund des Gesundheitszustands aktuell keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/14). In der Folge veranlasste die IV-Stelle bei der A.___ AG (A.___) eine neurologische und psychiatrische Begutachtung (Expertise vom 13. Juli 2020, Urk. 7/25) und führte am 28. September 2020 bei der Versicherten eine Haushaltabklärung durch (Urk. 7/32). Mit Vorbescheid vom 3. Dezember 2020 (Urk. 7/34) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen letztere am 22. Dezember 2020 Einwand (Urk. 7/35) erhob. Am 29. Januar 2021 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 1. März 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 29. Januar 2021 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Anordnung beruflicher Massnahmen zu prüfen. Im Weiteren sei das Verfahren einstweilen zu sistieren, bis die Beschwerdegegnerin über das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 1. März 2021 über die Anordnung beruflicher Massnahmen entschieden habe (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2021 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 30. Juni 2021 (Urk. 11) an ihren Anträgen fest, worauf die Beschwerdegegnerin am 3. September 2021 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 13). Am 15. September 2021 wies das hiesige Gericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Sistierung des Verfahrens ab (Urk. 14).




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die rentenabweisende Verfügung vom 29. Januar 2021 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Gutachtens der A.___ seit Juli 2016 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Pflegefachfrau zu 100 % eingeschränkt sei. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit jeher eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei keine Verrichtungen, bei denen die Beschwerdeführerin immer wieder Reizüberflutungen erlebe, auszuführen seien. Die Beschwerdeführerin sei zuletzt im Jahr 2006 ausserhäuslich erwerbstätig gewesen, weshalb sie als zu 100 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei (Urk. 2 S. 2; vgl. auch Urk. 6 S.1 f.). Gemäss dem Abklärungsbericht sei sie im Haushalt zu 17 % eingeschränkt, weshalb ein Invaliditätsgrad von 17 % vorliege (Urk. 1 S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe einen Anspruch auf IV-Leistungen verneint, ohne die Anordnung beruflicher Massnahmen eingehend geprüft zu haben. Die Qualifikation als zu 100 % im Haushalt Tätige sei nicht richtig, da sie bisher einzig aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen keine Bemühungen für eine Reintegration habe unternehmen können. Sie habe gleichzeitig mit der in Frage stehenden Beschwerde bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Bewilligung beruflicher Massnahmen gestellt, wobei das hiesige Beschwerdeverfahren entfalle, sofern die Beschwerdegegnerin die Anordnung entsprechender Massnahmen prüfe (S. 2). In ihrer Replik (Urk. 11) führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, dass sie sich wegen ihrer Einschränkungen im Jahr 2017 von der Familie getrennt habe, wobei die Kinder beim Vater geblieben seien. Ihr Pensum der Kinderbetreuung betrage knapp 20 %, weshalb sie zumindest zu 80 % im Erwerb und zu 20 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei (S. 2). Im Weiteren hielt die Beschwerdeführerin fest, dass vorliegend nicht ein Anspruch auf eine Rente im Vordergrund stehe, sondern ihre Reintegration ins Erwerbsleben verbunden mit der Anordnung beruflicher Massnahmen (S. 4 f).

2.3    Unbestritten blieben der medizinische Sachverhalt und die seit mindestens 2018 bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Die A.___-Gutachter diagnostizierten im Wesentlichen ein Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätssyndrom (ADHS; ICD-10 F90.09) sowie eine depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4; Urk. 7/25 S. 5, S. 9). Gestützt auf das ADHS und die insbesondere damit einhergehenden Reizüberflutungen attestierten die Experten in nachvollziehbarer Weise eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ohne Zeitdruck, hohe Anforderungen an die Flexibilität, mit wenig Lärm und Leuten, mit Abwechslung und geistig anspruchsvollen Verrichtungen sowie mit guter Strukturierung und Organisation (S. 7). Ebenfalls unbestritten sind die im Abklärungsbericht vom 16. November 2020 (Urk. 7/32) festgehaltenen prozentualen Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenbereichen sowie die darin statuierte Einschränkung im Haushaltbereich von insgesamt 17.35 % (Urk. 7/32).

    Strittig ist demgegenüber die Qualifikation der Beschwerdeführerin als im Haushalt Tätige (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 6 S. 1 f., Urk. 1 S. 1, Urk. 11 S. 2 f.).


3.    Die Beschwerdeführerin beantragte im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Aufhebung der Verfügung vom 29. Januar 2021 und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Anordnung beruflicher Massnahmen (Urk. 1 S. 2, Urk. 11 S. 5). Die Anmeldung der Beschwerdeführerin bezüglich beruflicher Massnahmen datiert vom 1. März 2021 (Urk. 3/1) und damit nach dem Zeitpunkt des Erlasses der im hiesigen Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Verfügung vom 29. Januar 2021 (Urk. 2) betreffend Rentenanspruch. Dieser Zeitpunkt bildet das Ende der zeitlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 131 V 353 E. 2). Die Beschwerdegegnerin verfügte sodann einzig über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und nicht über ihren Anspruch auf berufliche Massnahmen, weshalb diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann. Denn das Gericht hat nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat (BGE BGE 144 I 11 E. 4.3). Die Beschwerdeführerin beanstandet im Rahmen des hiesigen Beschwerdeverfahrens sodann nicht den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Januar 2021 einen Rentenanspruch verneint hat, sondern es geht ihr (der Beschwerdeführerin) einzig um die Reintegration ins Erwerbserleben mittels Anordnung beruflicher Massnahmen (Urk. 11 S. 4 f.). Der erforderliche Beschwerdewillen der Beschwerdeführerin ist demnach fraglich, weshalb sich die Frage des Nicht-eintretens stellt.


4.

4.1    Unabhängig von der Frage nach einem Nichteintreten resultiert vorliegend ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von weniger als 40 % (vgl. E. 1.4), wenn – im Einklang mit den Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 11 S. 2) von einer Qualifikation als zu 80 % im Erwerb und zu 20 % im Haushalt Tätige ausgegangen würde.

4.2    

4.2.1    Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).

4.2.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).

    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der vom BFS herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

4.3    Nachdem die Beschwerdeführerin ihre letzte (unbefristete) Stelle bei der Y.___ per Ende November 2006 nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat (vgl. Urk. 3/5 S. 2), ist das Valideneinkommen auf Grundlage der LSE 2018 zu ermitteln. Im Hinblick auf die Ausbildung der Beschwerdeführerin als Pflegefachfrau ist auf den Lohn für das Kompetenzniveau 2 und dabei auf den Zentralwert gemäss Ziff. 86-88 «Gesundheits- u. Sozialwesen» abzustellen, wobei sich für das relevante Jahr 2019 unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit nach Wirtschaftszweigen und der Nominallohnentwicklung für Frauen aufgrund der hypothetischen Vollerwerbstätigkeit (vgl. E. 4.2.1) ein Validen-einkommen von Fr. 65'159.30 ergibt (BFS, LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Ziff. 86-88, Frauen, Kompetenzniveau 2, Fr. 5'170.-- / 40 x 41.6 x 12 / 2732 x 2759).

    Das Invalideneinkommen beläuft sich unter Berücksichtigung der 100%igen Arbeitsfähigkeit auf jedenfalls Fr. 55'221.60 (BFS, LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, Fr. 4'371.-- / 40 x 41.7 x 12 / 2732 x 2759).

    Gewichtet mit dem 80%igen Erwerbsbereich (Urk. 11 S. 2) resultiert zusammen mit der unbestrittenen Einschränkung im Haushaltsbereich von 17.35 % (Urk. 7/32 S. 7) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 16 % ([Fr. 65'159.30 - Fr. 55'221.60] / Fr. 65'159.30 x 100 = 15.25 %; [15.25 % x 0.8] + [17.35 % x 0.2] = 15.67 %). Daran würde selbst ein höchstmöglicher Leidensabzug vom Tabellenlohn von 25 % (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2) nichts ändern, resultierte doch weiterhin ein Invaliditätsgrad von unter 40 % (vgl. E. 1.4).

    Damit besteht kein Anrecht auf eine Rente der Invalidenversicherung, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdegegnerin hat indes selbstredend über das Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen zu befinden.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Elena Kanavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais