Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00146
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 29. Oktober 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1971, war seit März 2014 als Raumpflegerin bei der Y.___ in Z.___ angestellt (Urk. 5/19/1-2 Ziff. 1, 2.1 und 2.7). Die Versicherte meldete sich am 14. Januar 2016 unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/2 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische (Urk. 5/1, Urk. 5/14, Urk. 5/21, Urk. 5/27) und erwerbliche (Urk. 5/9), Urk. 5/19) Abklärungen und zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 5/16, Urk. 5/28) zum Verfahren bei. Am 26. Oktober 2016 sprach die IV-Stelle der Versicherten als Frühinterventionsmassnahme eine Kostenbeteiligung für die dem Arbeitgeber im Rahmen einer strukturgebenden Beschäftigung entstandenen Mehrkosten zu (Urk. 5/32). Die Massnahme wurde am 16. Februar 2017 beendet (Urk. 5/36).
Die IV-Stelle holte in der Folge weitere Arztberichte (Urk. 5/45, Urk. 5/48, Urk. 5/52, Urk. 5/64, Urk. 5/66, Urk. 5/117-119) ein und gab ein polydisziplinäres Gutachten beim A.___ in Auftrag, das am 3. Januar 2019 (Urk. 5/89) erstattet wurde. Am 3. November 2020 (Urk. 5/121) erliess die IV-Stelle den Vorbescheid, wogegen die Versicherte Einwände (Urk. 5/124, Urk. 5/126) vorbrachte.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2021 (Urk. 5/129 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2. Die Versicherte erhob am 3. März 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Februar 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache für ergänzende Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2021 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien psychosoziale Belastungsfaktoren, wie der Tod eines Familienangehörigen, auszuklammern (S. 1 unten). Gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten des A.___ liege keine rezidivierende depressive Störung, sondern eine depressive Episode vor. Die Diagnose bedeute aus Sicht der Invalidenversicherung keine langandauernde und invalidisierende Krankheit. Sie unterscheide sich von einer langandauernden Depression dadurch, dass bei einer adäquaten und konsequenten Behandlung von einer zukünftigen Überwindbarkeit ausgegangen werden könne. Gemäss dem Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 12. Oktober 2020 erfolge die Behandlung lediglich alle ein bis zwei Monate (S. 2 oben). Die somatischen Einschränkungen hätten keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge (S. 2 Mitte).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, gemäss dem Gutachten des A.___ sei sie nur noch zu 50 % arbeitsfähig. Zudem habe sich ihre schwere Lungenkrankheit weiter verschlechtert. Die psychische Gesundheit sei anhaltend beeinträchtigt. Die depressive Episode dauere nun schon fünf Jahre an, womit leider von einer langanhaltenden, gefestigten Erkrankung auszugehen sei (Urk. 1 S. 1). Nach weiteren Abklärungen von Seiten der Beschwerdegegnerin seien ihr in nicht nachvollziehbarer Weise Ressourcen zugeschrieben worden. Diese sollten ihr die Verarbeitung der Krisensituation ermöglichen und zu einer vollen Arbeitsfähigkeit führen, was nicht der Fall sei (S. 2).
2.3 Die Beschwerdegegnerin führte in der Vernehmlassung ergänzend aus, sie sei in Abweichung zu der im Gutachten des A.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit zum Schluss gekommen, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Der in der Beschwerde erwähnte Bericht über eine Verschlechterung der Lungenkrankheit sei ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt worden. Seit der letzten Stellungnahme des RAD habe sich der Gesundheitszustand aus somatischer Sicht nicht beziehungsweise nur phasenweise im Rahmen von Exazerbationen verschlechtert (Urk. 4 S. 1).
2.4 Streitig und zu prüfen ist, ob ein Rentenanspruch besteht.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist seit dem 23. Juni 2015 bei Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter psychiatrischer Behandlung (Urk. 5/14 Ziff. 1.2). Die Psychiaterin nannte im Bericht vom 28. September 2015 (Urk. 5/1/15) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2, Ziff. 1). Weiter gab sie an, vom 22. Juni bis 24. Oktober 2015 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (Ziff. 2). Infolge des Todes des Sohnes der Beschwerdeführerin bestehe eine schwere Depression (Ziff. 3).
3.2 Dr. B.___ nannte im Bericht vom 17. März 2016 (Urk. 5/14) als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2, S. 1 Ziff. 1.1).
Dr. B.___ führte zur Anamnese aus, die Beschwerdeführerin sei als Reinigungskraft tätig. Seit dem Tod des Sohnes sei eine schwere Depression ausgebrochen (S. 1 Ziff. 1.4). Für die Tätigkeit im Reinigungsdienst bestehe seit dem 22. Juni 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Es bestünden eine schwere Depression, eine Anämie, gynäkologische Beschwerden und Rückenschmerzen. Die Patientin habe einen Arbeitsversuch mit einem Pensum von 20 % begonnen. Eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit werde folgen (S. 2 f. Ziff. 1.6 und 1.7).
3.3 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 10. Juli 2016 (Urk. 5/21/6-9) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- Depression seit dem Tod eines Sohnes am 22. Juni 2015
- Atemnot, in Abklärung im Kantonsspital D.___, offenbar Asthma
- chronische Kopfschmerzen, in Abklärung
- Zervikovertebralsyndrom
- Lumbovertebralsyndrom
Dr. C.___ nannte zudem als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Eisenmangel wegen Hyper- und Polymenorrhoe (S. 1 Ziff. 1.1). Die Psychiaterin habe die Beschwerdeführerin seit dem 22. Juni 2015 zu 100 % krankgeschrieben. Diese leide an chronischen Kopfschmerzen und Nacken- und Kreuzschmerzen rechtsbetont und habe Atemnot (S. 2 Ziff. 1.4 oben). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit könne er keine valide Aussage machen. Die Arbeitsunfähigkeit sei offenbar durch das psychische Zustandsbild gegeben (S. 2 Ziff. 1.4 unten).
3.4 Die Ärzte des Kantonsspitals D.___ stellten im Bericht vom 25. August 2016 (Urk. 5/27/1-2) folgende Diagnosen (S. 1):
- Asthma bronchiale, Erstdiagnose 30. Juni 2016
- mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung mit vollständiger Reversibilität nach Bronchodilatation
- persistierender Zigarettenkonsum
- Depression
- dyspeptische Beschwerden
3.5 Dr. B.___ bestätigte im Bericht vom 27. März 2017 (Urk. 5/45) die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (S. 1 Ziff. 1.1). Sie führte aus, seit dem Bericht vom März 2016 sei keine Besserung des psychischen Zustandsbildes eingetreten. Die depressive Symptomatik stehe nach wie vor im Vordergrund. Es bestünden eine Antriebslosigkeit, Kraftlosigkeit, Müdigkeit, Erschöpfung, Verzweiflung, Misstrauen und Angstzustände. Die Patientin habe sich bis jetzt nicht mit dem Tod des Sohnes abfinden können. Sie weine viel, wirke sehr traurig und werde auch körperlich immer kränker. Seit Herbst 2016 sei sie wegen Atembeschwerden bei einem Asthma bronchiale in ärztlicher Behandlung. Die Beschwerdeführerin nehme diesbezüglich regelmässig Medikamente ein. In der Leistung fühle sie sich recht eingeschränkt. Die Patientin sei bis heute zu 100 % arbeitsunfähig. Mehrere Arbeitsversuche und eine Integrationsmassnahme der Invalidenversicherung seien gescheitert (S. 2 Ziff. 1.4 oben). Sie wirke affektiv traurig, bedrückt, verzweifelt und misstrauisch. Anhaltspunkte für einen Wahn, Sinnestäuschungen oder eine Ich-Störung bestünden nicht. Psychomotorisch sei sie angespannt (S. 2 Ziff. 1.4 Mitte). Dr. B.___ attestierte weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 3 Ziff. 1.6)
3.6 Dr. C.___ stellte im Bericht vom 8. Mai 2017 (Urk. 5/48/6-9) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- Depression seit dem Tod des Sohnes, psychiatrische Therapie zirka 2x pro Woche
- Asthma bronchiale und COPD
- mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung mit vollständiger Reversibilität nach Bronchodilatation
- persistierender Zigarettenkonsum
- Zervikovertebralsyndrom, rechts stärker als links
- MRI der Halswirbelsäule (HWS) vom 3. März 2017: Diskushernien und degenerative Veränderungen HWK 4/5 und 5/6, mittelgradige diskoossäre foraminale Stenosen beider Segmente
- chronische Kopfschmerzen
- MRI Schädel vom 3. März 2017: unspezifische supratentorielle Glioseherdchen, sonst normal
- Lumbovertebralsyndrom, rechts stärker als links
Dr. C.___ führte weiter aus, es bestehe unverändert eine Depression. Zudem bestünden täglich Kopf- und Nackenschmerzen. Eine Lungenkrankheit sei im Kantonsspital D.___ abgeklärt worden. Es handle sich offenbar um ein mittelschweres Asthma und ein COPD. Die pulmonale Medikation sei komplett umgestellt worden (S. 2 Ziff. 1.4 oben).
Die Beschwerdeführerin habe zeitweise noch zu 20 % arbeiten können. Dies gehe seiner Meinung nach wegen der zervikalen Diskushernien und der kombinierten Lungenkrankheit nicht mehr. Er habe die Patientin deshalb auch aus körperlichen Gründen für die Tätigkeit als Raumpflegerin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Die Patientin könne zum Beispiel nicht mehr auf Leitern steigen oder aufgrund der Atemnot einen Staubsauger ein Stockwerk hochtragen. Er denke, dass die Patientin nicht mehr als Raumpflegerin arbeiten könne (S. 2 Ziff. 1.4 Mitte). Er erachte die Patientin derzeit für sämtliche Tätigkeiten für nicht arbeitsfähig. Dies wegen eines Zitterns aufgrund der Nebenwirkungen eines Medikaments und wegen Atemnot, Nackenschmerzen, einer Kraftlosigkeit und einer Depression. Ob in Zukunft eine der Behinderung angepasste Tätigkeit möglich sein werde, bleibe abzuwarten. Er empfehle eine Ressourcenabklärung und eine Berufsberatung. Aufgrund der Lungenkrankheit, der Depression und der Nackenschmerzen bei zervikalen Diskushernien sei die Prognose eher schlecht (S. 2 Ziff. 1.4 unten). Dr. C.___ attestierte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin seit dem 16. Januar 2017 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 3 Ziff. 1.6).
3.7 Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Pneumologie, und Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Pneumologie, Leitender Arzt, Pneumologie, Kantonsspital D.___, äusserten sich im Bericht vom 1. Juni 2017 (Urk. 5/52) zur ambulanten Behandlung der Beschwerdeführerin im Kantonsspital D.___ seit dem 16. April 2016 und einer stationären Behandlung vom 18. bis 27. Mai 2017 (S. 2 Ziff. 1.2 und 1.3).
Dr. E.___ und Dr. F.___ nannten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
Asthma bronchiale, Erstdiagnose 30. Juni 2016, mit
- schwer einstellbarer mittelschwerer bis schwerer obstruktiver Ventilationsstörung bei medikamentös ausgebauter Therapie
- Status nach Nikotinabusus
- computertomographisch leichtes zentroazinäres Lungenemphysem apikal betont beidseits
- mehrere bis 5 mm messende Lungenknötchen beidseits
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine schwere Soorstomatitis (S. 2 Ziff. 1.1). Zur Anamnese wurde ausgeführt, seit über einem Jahr bestehe eine progrediente Anstrengungsdyspnoe mit einem auch morgendlichen Thoraxoppressionsgefühl und einem Thoraxdruck (S. 2 Ziff. 1.4). Es finde eine ausgebaute Asthmatherapie statt mit Vannair, intermittierend systemischen Steroiden und zusätzlich Nucala (S. 2 Ziff. 1.4).
Die Ärzte attestierten für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin seit dem 7. April 2016 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2 Ziff. 1.6).
3.8 Dr. B.___ attestierte im Verlaufsbericht vom 6. April 2018 (Urk. 5/64/1-4) für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 20 % beziehungsweise eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (S. 1 f. Ziff. 2.1).
3.9 Dr. C.___ nannte im Verlaufsbericht vom 14. Mai 2018 (Urk. 5/66/1-5) neu als Verdachtsdiagnose neuropathische Schmerzen beider Beine. Zudem stellte er neu die Diagnose schweres eosinophiles Asthma bronchiale und COPD (S. 1 Ziff. 1.1). Er gab zur Anamnese an, die Beschwerden seien unverändert. Es bestünden eine Atemnot bei einem Asthma, Kopf- und Nackenschmerzen und zudem ein Schwindel. Seit dem letzten Bericht sei es mehrmals zu Infektexazerbationen des Asthmas gekommen. Intermittierend sei Prednison gegeben worden (S. 2 Ziff. 1.4). Die Patientin arbeite aktuell zu 20 % als Raumpflegerin. Sie könne sich die Zeit je nach den Beschwerden selbst einteilen. Eine Erhöhung des Arbeitspensums sei wegen der anhaltenden Symptomatik nicht möglich. Es handle sich um Atemnot, einen Schwindel, Nacken- und Kopfschmerzen und eine Depression (S. 2 Ziff. 1.4). Dr. C.___ attestierte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit dem 1. November 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (S. 2 Ziff. 1.6).
3.10 Dr. F.___, Kantonsspital D.___, gab im Schreiben vom 24. Oktober 2018 (Urk. 5/86) an, am 29. August 2018 sei es nach der Untersuchung im A.___ zu einer schwersten hospitalisationsbedürftigen Asthma-Exazerbation gekommen. Beim Eintritt in die Klinik habe das Bild einer schweren Exazerbation bestanden mit stark obstruktivem Auskultationsbefund und einer Sättigung von 91 %. Nach der Therapie mit unter anderem systemischen Steroiden sei es zu einer langsamen Verbesserung des Befundes gekommen und zur Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Klinik am 4. September 2018. Aufgrund einer Therapie mit Nucala bestehe wieder eine ordentliche stabile Situation. Insgesamt zeige die Exazerbation aber den eindrücklichen Schweregrad des Asthmas im Sinne eines «Brittle»-Asthma.
3.11
3.11.1 Die Gutachter des A.___ erstatteten am 3. Januar 2019 (Urk. 5/89) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten. Es beruht auf den fachärztlichen Untersuchungen vom 28. August bis 27. September 2018 und ist unterzeichnet von Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, med. pract. H.___, Fachärztin für Chirurgie, Dr. med. I.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, Dr. K.___, Dipl. Psychologin, und PD Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie (Urk. 8/89/10).
Med. pract. H.___ und Dr. G.___ führten im internistischen Teilgutachten (Urk. 5/89/21-39) aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie eine Depression habe und psychische Probleme bestünden. Daneben leide sie an einem Asthma und an Nacken- und Schulterschmerzen, welche teilweise in den Hinterkopf ausstrahlten (S. 2 Ziff. 3.1). Die Beschwerdeführerin habe nach der Grundschule keine Ausbildung absolviert. Nach der Einreise in die Schweiz 2013 habe sie im März 2014 eine Arbeitsstelle als Raumpflegerin gefunden (S. 2 f. Ziff. 3.2.2). Nachgefragt, ob sie sich vorstellen könne, 80 % zu arbeiten, habe sie angegeben, sie suche eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von 20 % und nicht mit 80 %. Aktuell arbeite sie mit einem Pensum von 20 % (S. 3 Ziff. 3.2.3 Mitte). Ihre gesundheitlichen Probleme hätten begonnen, als ihr Sohn im Juni 2015 ums Leben gekommen sei. Sie habe starke psychische Probleme und eine Depression bekommen. Damals sei es ihr schlechter gegangen als jetzt (S. 6 oben). Bezüglich der Fussschmerzen habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass auch diese besser geworden seien (S. 6 Mitte). Nach dem pneumologischen Konsilium vom 23. Oktober 2018 bestünden ein chronisches Asthma bronchiale bei einer aktuell obstruktiven Ventilationsstörung leichten Grades, ein leichtes zentroazinäres Lungenemphysem und eine Vocal Cord Dysfunction mit Panikattacken mehrmals täglich (S. 13 oben). Hinweise auf ein schwer einstellbares Asthma bronchiale bestünden nicht (S. 13 unten).
Die Gutachter nannten als internistische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14 Ziff. 6.1.1):
chronisches Asthma bronchiale (Erstdiagnose 30. Juni 2016)
- aktuell obstruktive Ventilationsstörung leichten Grades
- aktuell klinisch kontrolliert
Zudem stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 6.1.2):
- Adipositas Grad I
- arterielle Hypertonie
- Hypercholesterinämie
- computertomographisch (16. November 2016) leichtes zentroazinäres Lungenemphysem
- Vocal Cord Dysfunction, VCD
- mehrmals täglich Panikattacken
Es bestünden Symptome eines Asthma bronchiale. Die klinische Untersuchung habe jedoch bis auf das Giemen bei der Auskultation altersentsprechend normale Befunde ergeben, ohne Hinweise auf eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz. Das EKG zeige einen unauffälligen Erregungsablauf. Als Hauptursache der Atemnot sei eine Vocal Cord Dysfunction in Zusammenhang mit Panikattacken festgestellt worden, die aus psychiatrischer Sicht beurteilt und behandelt werden müssten. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der stabilen pulmonalen Situation nicht eingeschränkt (S. 15 Ziff. 7.1).
Bezüglich der Asthmaerkrankung sei eine leitliniengerechte Therapie eingeleitet worden. In den Arztberichten sei mehrfach erwähnt worden, dass die Compliance bei der Inhalation beziehungsweise der Anwendung derselben nicht korrekt sei. Weiter falle auf, dass sich die objektivierbare Symptomatik des Asthma bronchiale während einer Hospitalisation im Kantonsspital D.___ und eines anschliessenden Reha-Aufenthaltes deutlich gebessert habe (S. 16 Ziff. 7.2 oben). Das Asthma selber sei stabil und wirke sich nur insofern aus, als die Beschwerdeführerin für schwere Tätigkeiten eingeschränkt sei (S. 16 Ziff. 7.2 Mitte).
Aus chirurgisch-internistsicher Sicht sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst seit jeher während acht Stunden pro Tag zu 100 % arbeitsfähig. Lediglich für die Zeiträume der Exazerbationen des Asthma bronchiale und während der Hospitalisationen sei vorübergehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. In einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin ebenfalls zu 100 % arbeitsfähig (S. 17 Ziff. 8.1 und 8.2).
3.11.2 Dr. I.___ nannte im orthopädischen Teilgutachten (Urk. 5/89/40-54) als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 Ziff. 6.1.2):
- Zervikal- und Lumbalsyndrom ohne radikuläre Reizung
- Arthralgie rechtes Sprunggelenk ohne behinderungsrelevantes Korrelat
- Senk-Spreizfuss beidseits
Eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte die Gutachterin nicht (S. 11 Ziff. 6.1.1). Aus orthopädischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit für ein Pensum von 100 % eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 0 %. Eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit habe im relevanten Zeitraum nicht bestanden. Dem Alter und Kenntnisstand der Beschwerdeführerin entsprechend seien ihr sämtliche Tätigkeiten mit einem Pensum von 100 % möglich (S. 13 Ziff. 8.1 und 8.1).
3.11.3 PD Dr. L.___ nannte im neurologischen Teilgutachten (Urk. 5/89/55-66) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp. Als Differentialdiagnose nannte er einen Analgetika-induzierter Kopfschmerz (S. 8 Ziff. 6).
Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sei das Arbeitstempo aufgrund der chronischen Kopfschmerzen um zirka einen Viertel bis einen Drittel verlangsamt. Diese Einschätzung sei durchaus nachvollziehbar. Es sei aber unmöglich abzugrenzen, welcher Anteil der Verlangsamung durch die Depression erklärt werden könne (S. 10 Ziff. 7.2). Die Angaben der Beschwerdeführerin stünden in Einklang mit den Akten. Es finde sich jedoch ein deutlicher Wiederspruch zwischen der Intensität der Kopfschmerzen, die bei der Untersuchung mit 8/10 auf der Analogskala angegeben worden sei, und dem während der Anamnese und der Untersuchung gänzlich fehlenden Eindruck einer Schmerzgeplagtheit. Sämtliche Bewegungen seien ohne eine sichtliche Zunahme allfälliger Schmerzen durchgeführt worden (S. 10 Ziff. 7.5). Die Kopfschmerzen bedingten für die Arbeiten als Reinigungskraft eine Reduktion der Leistungsfähigkeit um zirka 25-30 %. Eine abschliessende Beurteilung sei aber nicht sinnvoll, da das therapeutische Potential nicht ausgeschöpft sei. Schwere körperliche Arbeiten würden bereits vermieden. Eine weitere Anpassung der Tätigkeit sei nicht erfolgsversprechend (S. 10 f. Ziff. 8.1 und 8.2).
3.11.4 Dr. J.___ führte im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 5/89/78-107) aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie psychische Probleme habe in Form von Angst und Panik (S. 2 Ziff. 3.2.1 Mitte). Die Panik äussere sich durch eine Angst und durch Zittern. Die Beschwerden würden anfallsartig auftreten und dauerten 30 Minuten oder länger (S. 2 f. Ziff. 3.2.1). Die Beschwerdeführerin habe ausreichend soziale Kontakte. Ein sozialer Rückzug sei nicht zu eruieren (S. 10 oben). Die psychiatrische Therapie habe sie im Juni 2015 kurz nach dem Tod des Sohnes begonnen. Sie habe die Psychiaterin über längere Zeit zweimal pro Woche aufgesucht. Jetzt erfolge die Therapie noch einmal im Monat. Die Psychiaterin habe die Medikation alle vier bis fünf Monate verändert (S. 10 f.). Einen stationären Aufenthalt habe die Beschwerdeführerin vor allem wegen ihrer schlechten Deutschkenntnisse nicht gewollt (S. 11 oben).
Es seien Angstattacken vorhanden, die allerdings in letzter Zeit selten und wahrscheinlich nicht im Vollbild ausgeprägt auftreten würden. Diese entsprächen am ehesten Panikattacken, auch Hyperventilationsanfälle seien möglich (S. 15 oben). Die affektive Stimmungslage sei als überwiegend mittelgradig depressiv zu beurteilen. Es bestehe eine Stimmungslabilität. Das Selbstwertgefühl sei nicht relevant beeinträchtigt (S. 15 unten).
3.11.5 Dr. J.___ nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig, teilremittiert (ICD-10 F32.1) bei Problemen mit Bezug auf den engeren Familienkreis (ICD-10 Z63, Tod eines Familienangehörigen, S. 21 Ziff. 6.1.1).
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte die Gutachterin (S. 21 f. Ziff. 6.1.2):
- Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (Asthma bronchiale, ICD-10 F54)
Es seien keine persönlichen Ressourcen vorhanden, ausser familiäre Beziehungen und die Beziehung zu einer Freundin. Als sehr positiv sei zu bewerten, dass es zu der erlebten deutlichen Verbesserung gekommen sei, was zu einem grossen Teil auf der psychiatrischen Therapie in der Muttersprache der Explorandin beruhe (S. 22 Ziff. 6.2 oben). Im Vordergrund des Leidens stehe ein teilremittiertes depressives Syndrom mit Ängsten. Als Ursache sei aufgrund der Aktenlage eine depressive Episode plausibel (S. 22 Ziff. 6.2 unten). Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht gerechtfertigt (S. 24 Mitte). Im Alltag bestehe eine knapp mittelgradige funktionelle Einschränkung mit einer deutlichen Tendenz zur Besserung. Der Wiedereinstieg in die Arbeitstätigkeit werde von der Explorandin als positiv erlebt. Der Therapieverlauf sei grundlegend als positiv einzuschätzen. Massnahmen zu einer intensiveren psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung würden von der Beschwerdeführerin aber abgelehnt, insbesondere ein stationärer Aufenthalt. Ein solcher sei aufgrund der Sprachbarriere wahrscheinlich als schwierig anzusehen. Grundlegend sei, das Arbeitspensum zu erhöhen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe höchstens eine Einschränkung von 50 % (S. 25 unten).
Es bestehe ein teilremittiertes depressives Syndrom mit maladaptivem Krankheitsverhalten, einer Selbstlimitierung d.h. einer Selbstabwertung, mit den entsprechenden affektiven Einschränkungen, einer verminderten Lebensfreude, reduzierten Vitalgefühlen und leichten Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen. Letztere würden sich in der Beziehungsgestaltung und den sozialen Interaktionen, wie einem sozialem Rückzug, verminderter Spontanaktivität, Gruppenfähigkeit usw., auswirken, und schränkten die Alltagsfunktionalität relevant ein (S. 26 f. Ziff. 7.2). Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht aktuell somatisch stärker eingeschränkt als psychiatrisch. Dies sei Ausdruck einer deutlichen Verbesserung. Die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode sei trotzdem immer noch gerechtfertigt (S. 27 Ziff. 7.3).
In der bisherigen Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit zu 50 % eingeschränkt, was ein Pensum von vier Stunden täglich ohne Leistungseinschränkung beinhalte. Nach dem Tod des ältesten Sohnes habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Wann die Beschwerdeführerin tatsächlich wieder zu 20 % arbeitsfähig gewesen sei, lasse sich retrospektiv anhand der Akten nicht beurteilen (S. 28 Ziff. 8.1). Für andere Tätigkeiten bestehe ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 29 Ziff. 8.2). Es werde empfohlen, die ambulante psychiatrische Therapie weiterzuführen (S. 29 Ziff. 8.3).
3.11.6 Die Gutachter des A.___ stellten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Urk. 5/89/1-10) folgende relevante Diagnosen (S. 5 f.):
- chronisches Asthma bronchiale (Erstdiagnose 30. Juni 2016)
- aktuell obstruktive Ventilationsstörung leichten Grades
- aktuell klinisch kontrolliert
- computertomographisch leichtes zentroazinäres Lungenemphysem
- Vocal Cord Dysfunction, VCD
- mehrmals täglich Panikattacken
- Zervikal- und Lumbalsyndrom ohne radikuläre Reizung
- Arthralgie rechtes Sprunggelenk ohne behinderungsrelevantes Korrelat
- Senk-Spreizfuss beidseits
- chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp, Differentialdiagnose Analgetika-induzierter Kopfschmerz
- depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig, teilremittiert (ICD-10 F32.1)
- Belastungsfaktoren: Probleme mit Bezug auf den engeren Familienkreis (ICD-10 Z63, Tod eines Familienangehörigen)
- chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (Asthma bronchiale, ICD-10 F54)
Aus internistisch-pneumologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin durch das stabile chronische Asthma insofern eingeschränkt, als schwere Tätigkeiten nicht mehr möglich seien. Aus neurologischer Sicht sei das Arbeitstempo wegen der chronischen Kopfschmerzen um zirka einen Viertel bis einen Drittel verlangsamt (S. 6 Ziff. 4.3 Mitte). Aufgrund ihrer wenigen Ressourcen sei es für die Beschwerdeführerin besonders schwierig, den Verlust des Sohnes angemessen zu verarbeiten. Die Entwicklung einer depressiven Episode sei daher insofern durchaus nachvollziehbar und plausibel, zum Beispiel im Rahmen einer prolongierten Trauerreaktion (S. 7 Ziff. 4.5). Trotz starker Beschwerden könne sie ihren Haushalt weitgehend allein verrichten (S. 7 Ziff. 4.6).
Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft seit der Begutachtung zu 50 % arbeitsfähig. Nach dem Tod des ältesten Sohnes habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Nach den Akten könne retrospektiv nicht festgestellt werden, zu welchem Zeitpunkt eine Arbeitsaufnahme wieder möglich gewesen wäre. In einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit der Begutachtung ebenfalls zu 50 % arbeitsfähig (S. 8 Ziff. 4.7 und 4.8).
3.12 Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in der Stellungnahme vom 11. Januar 2019 (Urk. 5/120 S. 8 f.) aus, das Gutachten des A.___ sei schlüssig und die Schlussfolgerungen der Gutachter, insbesondere zur Arbeitsfähigkeit, seien nachvollziehbar (S. 8 unten). Gemäss deren Einschätzung bestehe in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Der genaue zeitliche Verlauf der Arbeitsfähigkeit sei von den Gutachtern nicht angegeben worden. Nach dem Ereignis vom Juni 2015 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Nach einem zeitlichen Abstand von einigen Monaten könne gegen Ende 2015 medizinisch-theoretisch von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen werden (S. 9 oben).
3.13 Dr. F.___ gab im Verlaufsbericht vom 20. August 2020 (Urk. 5/117) an, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert (S. 1 Ziff. 1.1). Er stellte unter anderem die Diagnose schweres eosinophiles Asthma bronchiale bei einer vor der Medikation mit Nucala unkontrollierten Situation mit repetitiven Exazerbationen. Mit der Medikation sei es im September 2018 zu einer Exazerbation gekommen mit akuter respiratorischer Globalinsuffizienz. Im Juni, Juli 2019, im Mai sowie im Juli 2020 sei es zu vier weiteren Exazerbationen gekommen (S. 1 Ziff. 1.2).
Dr. F.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Er gab an, die Patientin arbeite aufgrund der medizinischen Gründe nicht (S. 2 Ziff. 2.1). Unter der Therapie mit Nucala sei es zur Stabilisierung der Gesamtsituation gekommen. Seit Juni 2019 seien aber insgesamt vier steroidbedürftige Exazerbationen aufgetreten (S. 3 Ziff. 3.1).
3.14 Dr. B.___ führte im Verlaufsbericht vom 12. Oktober 2020 (Urk. 5/119) die im Gutachten des A.___ gestellten Diagnosen auf (S. 1 Ziff. 1.2). Sie führte aus, eine grosse Veränderung des Zustandsbildes habe sich nicht ergeben. Die Beschwerdeführerin könne als Reinigungsmitarbeiterin beim bisherigen Arbeitgeber bis jetzt nicht mehr als 20 % arbeiten. Eine Steigerung der Leistungsfähigkeit sei nicht erreicht worden (S. 1 Ziff. 1.3). Dr. B.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (S. 2 Ziff. 2.2). Die ambulante Behandlung erfolge alle ein bis zwei Monate (S. 2 Ziff. 3.1).
3.15 Dipl.-Med. N.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Prävention und Gesundheitswesen, RAD, führte in der Stellungnahme vom 23. September 2020 (Urk. 5/120 S. 13 ff.) aus, aus internistischer Sicht bestehe keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden unter anderem ein chronisches Asthma bronchiale, unter Nucala weitgehend kontrolliert bei einer obstruktiven Ventilationsstörung leichten Grades, ein leichtes zentroazinäres Lungenemphysem, Fussschmerzen unklarer Ätiologie bei einem Verdacht auf neuropathische Schmerzen, chronische Kopfschmerzen sowie ein HWS- und ein LWS-Syndrom (S. 13 f.). Bezüglich der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin komme es bei schwerer körperlicher Belastung zu Atemnot. Zudem würden wiederholt Kopf- und Nackenschmerzen auftreten und es bestehe eine Verlangsamung. Schwere körperliche Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin daher nicht möglich. Leichte wechselbelastende Tätigkeiten könnten dagegen ohne Einschränkungen verrichtet werden. Aus allgemeinmedizinisch-internistischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin eine Arbeitsunfähigkeit von 0 %. In einer angepassten Tätigkeit bestehe ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % (S. 14 oben). Im internistischen Teilgutachten des A.___ sei für die Tätigkeit als Raumpflegerin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt worden. Die behandelnden Ärzte seien der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin der Tätigkeit lediglich zu 20 % nachgehen könne. Die gesundheitliche Situation habe sich durch die Gabe eines Antiasthmatikums verbessert und stabilisiert. Die Höhe der von den behandelnden Ärzten attestierten Arbeitsunfähigkeit erstaune daher. Aus versicherungsmedizinischer Sicht lasse sich für eine angepasste Tätigkeit in Anlehnung an das Medas-Gutachten keine Arbeitsunfähigkeit feststellen. Seit der letzten Stellungnahme des RAD habe sich der Gesundheitszustand aus somatischer Sicht nicht beziehungsweise nur phasenweise im Rahmen von Exazerbationen verschlechtert (S. 14 unten).
3.16 RAD-Arzt Dr. M.___ gab in einer weiteren Stellungnahme vom 19. Oktober 2020 (Urk. 5/120 S. 15 f.) an, gemäss dem Bericht von Dr. B.___ vom 12. Oktober 2020 finde die Psychotherapie alle ein bis zwei Monate statt. Es könne daher nicht von einer leitliniengerechten oder wirksamen Behandlung ausgegangen werden. Im Weiteren werde auf das Gutachten des A.___ und die Stellungnahme vom Januar 2019 verwiesen.
4.
4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
4.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
4.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
4.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
5.
5.1 Die Gutachter des A.___ stellten im Wesentlichen folgende Diagnosen (vgl. E. 3.11.6):
- chronisches Asthma bronchiale
- leichtes zentroazinäres Lungenemphysem
- Vocal Cord Dysfunction
- Zervikal- und Lumbalsyndrom ohne radikuläre Reizung
- chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp
- depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig, teilremittiert
- chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren
- psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (Asthma bronchiale)
Die Gutachter kamen zur Einschätzung, dass nach dem Ereignis vom Juni 2015 für jede Tätigkeit zunächst eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe. Aktuell bestehe in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (E. 3.11.6). Dr. M.___ schloss sich der Beurteilung durch die Gutachter des A.___ an und attestierte aus psychiatrischer Sicht ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (E. 3.12 und 3.16 hiervor). RAD-Ärztin Dipl.-Med. N.___ attestierte aus internistischer Sicht für die angestammte und eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (E. 3.15). Die Beschwerdegegnerin wich indes aufgrund einer internen Prüfung durch die Sachbearbeitung vom 15. März 2019 («Prüfung der Diagnosen durch den Rechtsanwender») von der Beurteilung im Gutachten des A.___ ab und stellte darauf ab, dass in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe (Urk. 5/120 S. 9-11, insbesondere S. 11 oben).
Von Seiten der behandelnden Ärzte nannte Dr. F.___ als Diagnose ein schweres eosinophiles Asthma bronchiale mit wiederholten Exazerbationen. Im Verlaufsbericht vom 20. August 2020 attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 3.13). Dr. B.___ nannte als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung. Zuletzt attestierte sie in den Verlaufsberichten vom 6. April 2018 und vom 12. Oktober 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (E. 3.2, 3.5, 3.8 und 3.14).
5.2 Bezüglich der Diagnose einer depressiven Störung sollen die Kategorien leichte, mittelgradige und schwere depressive Episode nur für eine einzelne depressive Episode verwendet werden. Weitere depressive Episoden sind einer der Unterformen der rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33) zuzuordnen (ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 10. Aufl., S. 171 oben).
Gutachterin Dr. J.___ diagnostizierte im psychiatrischen Teilgutachten des A.___ von Januar 2019 lediglich eine depressive Episode (E. 3.11.5), was die Sachbearbeitung der Beschwerdegegnerin zur Schlussfolgerung führte, es sei «von einer Überwindbarkeit» auszugehen (Urk. 5/120 S. 11 oben). Dies obschon die behandelnde Psychiaterin ab dem Jahr 2015 wiederholt eine rezidivierende depressive Störung bei einer zunächst schweren depressiven Episode diagnostiziert hatte (vgl. E. 3.1, 3.2 und 3.5, Urk. 5/64/1 Ziff. 1.1), was für eine rezidivierende depressive Störung sprechen würde. Dr. J.___ ging in ihrer Beurteilung nicht auf die Berichte von Dr. B.___ ein und legte nicht dar, weshalb die Kriterien einer rezidivierenden depressiven Störung nicht erfüllt sein sollten (E. 3.11.4 und 3.11.5). Eine Diskussion zur abweichenden Beurteilung durch die behandelnde Psychiaterin hätte jedoch erfolgen müssen.
Gegen das Vorliegen einer depressiven Episode spricht weiter, dass die A.___-Gutachter für die Zeit nach dem Tod des Sohnes der Beschwerdeführerin zunächst eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierten. Damit räumten sie ein, dass bereits im Jahr 2015 eine relevante die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychiatrische Störung vorgelegen haben muss, wobei jedoch unklar blieb, aufgrund welcher konkreten Diagnose anfänglich eine 100%ige und später allenfalls 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestand (Urk. 5/89 S. 8 Ziff. 4.7-4.8, S. 105 f. Ziff. 8.1-8.2.
Schliesslich ergibt sich nicht, wie die Diagnose einer depressiven Episode, gegenwärtig mittelgradig, teilremittiert, zu verstehen ist. So ist fraglich, ob die depressive Episode überhaupt oder nur die mittelgradige Ausprägung der Depression als teilremittiert im Sinne einer leichten Ausprägung zu interpretieren ist oder ob es sich bei der mittelgradigen Ausprägung um den remittierten Zustand handelt. Die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, die offenen Fragen mittels Rückfragen bei den Gutachtern zu klären.
5.3 Des Weiteren kann der internen Prüfung durch die Sachbearbeitung der Beschwerdegegnerin vom 15. März 2019 (Urk. 5/120 S. 9 ff.) nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin ging insbesondere aufgrund der Diagnose einer depressiven Episode, teilweise remittiert, für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit zufolge Überwindbarkeit von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 100 % aus. Sie gab dazu an, es solle eine stationäre Behandlung der Kopfschmerzen mit psychiatrischer Betreuung in der Muttersprache der Beschwerdeführerin mit anschliessender engmaschiger Weiterbetreuung erfolgen (Urk. 5/120 S. 11 oben). Wie vorstehend dargelegt, kann zum einen nicht unbesehen auf die Diagnose einer depressiven Episode abgestellt werden, womit die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin bereits in Frage gestellt ist. Zum anderen kann der Beschwerdegegnerin insofern nicht gefolgt werden, als sie einen Leistungsanspruch unter Hinweis auf die Behandelbarkeit und Überwindbarkeit einer Depression verneinte. Nach der mit BGE 143 V 409 E. 4.5.2 geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein Leistungsanspruch nicht länger unter Berufung auf die gute Behandelbarkeit oder Überwindbarkeit einer Depression abgelehnt werden. Stattdessen ist notwendigerweise ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen (vgl. E. 5.3).
5.4 Zur Stellungnahme von Dipl.-Med. N.___ vom 23. September 2020 ist zu sagen, dass die RAD-Ärztin zwar angab, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit gesundheitsbedingt keine schweren körperlichen Arbeiten mehr verrichten könne. In der Folge attestierte sie für die Tätigkeit als Raumpflegerin - welche auch schwere Tätigkeiten beinhalten dürfte - gleichwohl eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % (E. 3.15 hiervor). Das im internistischen Teilgutachten des A.___ festgestellte Asthma bronchiale bei einer obstruktiven Ventilationsstörung leichten Grades (E. 3.11.1) steht sodann die Einschätzung durch Dr. F.___ entgegen, der ein schweres eosinophiles Asthma bronchiale bei einer mittelschweren bis schweren obstruktiven Ventilationsstörung diagnostizierte (vorstehend E. 3.7 und 3.13). Der Schweregrad des Asthma bronchiale bleibt damit unklar. Dr. F.___ war sodann nicht bekannt, dass die Gutachter des A.___ ein Vocal Cord Dysfunction bei Panikattacken diagnostiziert hatten.
5.5 Auf das internistische und das psychiatrische Teilgutachten des A.___ und die Gesamtbeurteilung der Gutachter kann aufgrund der zahlreichen offenen Fragen nicht abgestellt werden. Auf die Beurteilung durch die behandelnden Ärzte kann ebenfalls nicht abgestellt werden. Gegen die Beurteilung durch Dr. B.___ spricht, dass sie die im A.___ Gutachten gestellten Diagnosen im Verlaufsbericht vom 12. Oktober 2020 offenbar übernommen hat, ohne sich weiter mit den Diagnosen der A.___-Gutachter auseinanderzusetzen (E. 3.14). Weiter ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, wonach Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 313 E. 3b/cc). Dies gilt für einen allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für einen behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts I 803/05 vom 6. April 2005 E. 5.5).
5.6 Zusammenfassend erfüllt das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 3. Januar 2019 die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens nicht (vgl. E. 4.1). Da auch nicht allein auf die Beurteilung durch die behandelnden Ärzte abgestellt werden kann, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie erneut eine internistische und psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin unter Beachtung des strukturierten Beweisverfahrens veranlasse. Anschliessend hat sie über einen Rentenanspruch erneut zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBrugger