Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00147


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 30. August 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

schadenanwaelte AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1982, ist gelernter Industrieschmied (Urk. 8/10/3 Ziffer 3). Nachdem er viele Jahre in seinem Beruf tätig gewesen war, war er zuletzt vom 1. September 2015 bis 30. April 2018 bei der Y.___ AG, in Z.___, als Chauffeur für Fahrzeugtransporte angestellt, wobei der letzte Arbeitstag am 21. Februar 2018 war (Urk. 8/11, Urk. 8/22 Ziff. 2.1-2). Unter Hinweis auf einen seit etwa neun Jahren bestehenden Bandscheibenvorfall, Ischias und Diskushernie meldete sich der Versicherte am 20. Juni 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 15. April 2019 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/35), was mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 15. August 2019 im Verfahren Nr. IV.2019.00392 bestätigt wurde (Urk. 8/46 Dispositiv Ziff. 1).

1.2    Am 9. März 2020 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und ersuchte um Wiederaufnahme der Abklärungen betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urk. 8/50). Die IV-Stelle klärte den medizinischen und beruflich-erwerblichen Sachverhalt ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/65; Urk. 8/77, Urk. 8/87) mit Verfügung vom 29. Januar 2021 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 4. März 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Januar 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) - namentlich berufliche Massnahmen und Rentenleistungen - zu gewähren. Es sei die Sache zwecks Einholung eines verwaltungsexternen medizinischen Gutachtens und anschliessendem Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er unter anderem die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 f.).

    Mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2021 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 28. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Am 23. Juni 2021 reichte Rechtsanwältin Stephanie C. Elms ihre Honorarnote ein (Urk. 13-14).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.6    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.7    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.8    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, der Beschwerdeführer habe sich, nachdem sein Leistungsgesuch am 15. April 2019 abgelehnt worden sei, erneut am 11. März 2020 angemeldet. Aufgrund der vorliegenden Berichte sei aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 14. August 2019 bis 17. März 2020 nachvollziehbar. Es liege kein verselbständigtes psychisches Leiden vor. Aus somatischer Sicht sei es vorübergehend zu einer Verschlechterung der Rückenbeschwerden gekommen. Seit dem 30. Juli 2020 sei dem Beschwerdeführer wieder jede körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar. Gesamthaft sei er somit vom 14. August 2019 bis 29. Juli 2020 auch für eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Eine langdauernde Verschlechterung habe nicht stattgefunden, und die einjährige Wartezeit sei nach wie vor nicht erfüllt. Eine polydisziplinäre Abklärung sei nicht erforderlich. Da sowohl das Valideneinkommen als auch das Invalideneinkommen gestützt auf denselben Tabellenlohn zu berechnen seien und ein leidensbedingter Abzug nicht gewährt werden könne, bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 0 % kein Rentenanspruch. Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe nicht. Für die Suche nach einer geeigneten Stelle sei die Regionale Arbeitsvermittlung (RAV) zuständig (S. 1 ff.).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass er sich nach wie vor in engmaschiger psychiatrischer Behandlung befinde und auch Psychopharmaka einnehme. Damit sei sein Gesundheitszustand noch nicht ausreichend stabil gewesen, um überhaupt eine Langzeitbeurteilung der Leistungsfähigkeit vornehmen zu können, und die Verfügung sei in Verletzung des rechtlichen Gehörs verfrüht ergangen. Die Beschwerdegegnerin habe auch versäumt, beim behandelnden Psychiater einen Verlaufsbericht einzuholen (S. 6 ff. Rz 14, Rz 17-19). Der rechtserhebliche Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt, und auf die Einschätzung des Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) könne nicht abgestellt werden (S. 8 ff. Rz 20-26). Auch sei das Wartejahr erfüllt, zumal er aufgrund seiner psychischen Erkrankung über den 30. Juli 2020 hinaus weiterhin in IV-relevanter Weise arbeitsunfähig sei (S. 10 f. Rz 27-28). Der Sachverhalt habe sich seit der letzten Verfügung vom 15. April 2019 sehr wohl in relevanter Weise verändert, womit auch sein Anspruch auf berufliche Massnahmen/berufliche Eingliederungsmassnahmen erneut zu prüfen sei. So hätten sich seine Rückenbeschwerden weiter verschlechtert, und seine angestammte Tätigkeit als Industrieschmied und auch jede andere körperlich belastende Tätigkeit seien ihm nicht mehr zumutbar. Ferner seien die psychischen Beeinträchtigungen hinzugekommen (S. 11 f. Rz 29-31). Das Valideneinkommen sei zu tief angesetzt worden, das Invalideneinkommen falsch, und ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % sei ausgewiesen (S. 13 ff. Rz 33-43).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang, ob seit der letzten leistungsverneinenden Verfügung vom 15. April 2019 (Urk. 8/35) eine anspruchsrelevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.5-6).


3.    Mit Urteil vom 15. August 2019 bestätigte das hiesige Gericht im Ergebnis die leistungsanspruchsverneinende Verfügung vom 15. April 2019 (Urk. 8/35). Davon abweichend wurde festgehalten, dass mangels fachärztlichen Berichten und Arbeitsunfähigkeitsattesten nicht überwiegend wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Industrieschmied oder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur für Fahrzeugtransporte in einem relevanten Ausmass dauerhaft eingeschränkt gewesen sei. Aus psychischer Sicht wurde gestützt auf den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und M.Sc. B.___, Psychotherapeutin, vom 26. November 2018 (Urk. 8/23) von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Zusammenfassend wurde der Beschwerdeführer weder im engeren Sinne als invalid noch als von Invalidität bedroht betrachtet (Urk. 8/46 E. 4.2-3).

    Im Folgenden zu prüfen ist, ob seither eine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.


4.    

4.1    Im Rahmen der Neuanmeldung des Beschwerdeführers bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug vom 9. März 2020 (Urk. 8/50) gingen die folgenden medizinischen Berichte ein:

4.2    Die Ärzte des Akutspitals Psychiatrie, Spital C.___, stellten in ihrem Bericht vom 4. Oktober 2019 (Urk. 8/83) folgende Diagnosen (S. 1):

- schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)

- psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1)

- Bandscheibenschaden, nicht näher bezeichnet

- Bursitis olecrani rechts, 30. September 2019

    Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer sei vom 14. August bis 2. Oktober 2019 hospitalisiert gewesen (S. 1 Mitte). Er habe berichtet, dass er nur ein geringes Selbstwertgefühl und Vertrauen habe. Er habe sich immer viel um andere gekümmert und seine eigenen Bedürfnisse vernachlässigt. Nachdem er längere Zeit viel gekifft habe, habe er eine Pause eingelegt, konsumiere aber jetzt wieder. Er habe sich aus dem Sozialleben sehr zurückgezogen und keine Post mehr geöffnet. Er habe alles schleifen lassen und viele Schulden. Er lebe nur vom Existenzminimum. Die Verschlechterung habe rückblickend vor ungefähr fünf Jahren begonnen. Ausschlaggebend sich nun zu melden sei bei ihm das Gefühl gewesen, dass es so nicht mehr weitergehen könne. Er habe angefangen, sich Lebenssinnfragen zu stellen, und es seien auch Suizidgedanken aufgetreten (S. 1 Mitte).

    Zum Verlauf hielten die Ärzte fest, dass sich der Beschwerdeführer gut und rasch in den Stationsalltag habe integrieren können. Er habe sowohl das einzel- als auch gruppentherapeutische Angebot der Station genutzt. In den Einzelgesprächen sei es vor allem um sein Selbstwertgefühl und die aktuell belastende Situation mit einem Beziehungsabbruch zu seiner Freundin und einem negativen Urteil des Sozialversicherungsgerichtes gegangen. Die depressive Symptomatik sei rückläufig gewesen, und der Beschwerdeführer habe angegeben, seit langem wieder über ein positives Selbstbild zu verfügen. Es hätten mehrere erfolgreich verlaufene Belastungserprobungen stattgefunden. Für die nachstationäre Zeit sei der Eintritt in die Tagesklinik ab Kalenderwoche 41 vereinbart worden (S. 2 Mitte).

4.3    Dieselben Ärzte des Akutspitals Psychiatrie, Spital C.___, stellten in ihrem Bericht vom 14. Oktober 2019 (Urk. 8/84) folgende Diagnosen (S. 1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)

- Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1)

- Bandscheibenschaden, nicht näher bezeichnet

    Die Ärzte führten aus, dass sich der Beschwerdeführer bei Beendigung der psychiatrischen tagesklinischen Behandlung gemeldet und um ein Notfallgespräch gebeten habe. Er habe berichtet, dass er kurz zuvor telefonisch erfahren habe, dass seine Freundin mit ihm Schluss mache und nichts mehr mit ihm zu tun haben wolle. Er habe Angst davor, nach Hause zu gehen, da er nicht ausschliessen könne, dass er sich vielleicht etwas antun würde. Er habe Angst vor dem Alleinsein. Die Ärzte führten aus, dass mit dem Patienten die Aufnahme zu einer Krisenintervention für vier Tage mit anschliessender Rückkehr in die Tagesklinik besprochen worden sei. Für die neue Diagnosestellung einer akzentuierten Persönlichkeit spreche das Vorhandensein von narzisstischen und dependenten Persönlichkeitszügen, die aber das Kriterium einer Persönlichkeitsstörung noch nicht erfüllten (S. 1). Der Patient habe am 13. Oktober 2019 wie geplant austreten können, dies in einem psychisch gebesserten Zustand. Für den Folgetag sei der Wiedereintritt in die psychiatrische Tagesklinik geplant (S. 2).

4.4    Dr. med. D.___, Facharzt für Wirbelsäulenchirurgie, Spital E.___, stellte in seinem Bericht vom 11. März 2020 (Urk. 8/56) folgende Diagnosen (S. 1):

- Lumboischialgie rechts

- Massenprolaps L4/5 rechts mit kaudaler Sequestrierung

- Fusssenkerparese rechts

    Dr. D.___ führte aus, dass er am 28. Februar 2020 beim Beschwerdeführer eine mikrochirurgische Sequestronukleotomie L4/5 rechts mit Neurolyse L5 rechts durchgeführt habe. Er sei vom 28. Februar bis 3. März 2020 bei ihnen hospitalisiert gewesen. Der intraoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Postoperativ sei der Patient unter der verordneten analgetischen Therapie rasch beschwerdearm gewesen und habe mit Hilfe der Physiotherapie regelrecht mobilisiert werden können. Die Wundverhältnisse hätten sich reizlos präsentiert, und der Beschwerdeführer habe am 3. März 2020 in gutem Allgemeinzustand wieder nach Hause entlassen werden können (S. 1 f.). Eine Vollbelastung sei nach Massgabe der Beschwerden ab sofort erlaubt, jedoch sollte in den nächsten Wochen auf ein rückenschonendes Verhalten geachtet und insbesondere auf das Heben und Tragen von schweren Lasten verzichtet werden (S. 2 oben).

4.5    Die Ärzte der psychiatrischen Tagesklinik, Spital C.___, stellten in ihrem Austrittsbericht vom 18. März 2020 (Urk. 8/85) folgende Diagnosen (S. 1):

- schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)

- psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1)

- Bandscheibenschaden, nicht näher bezeichnet

    Die Ärzte führten aus, dass der Beschwerdeführer vom 7. Oktober 2019 bis 17. März 2020 bei ihnen in Behandlung gewesen sei (S. 1 Mitte). Er sei als Übertritt aus dem stationären Behandlungssetting in die Tagesklinik gekommen. Er habe zu Beginn an vier bis fünf halben Tagen in der Woche das interdisziplinäre Behandlungsangebot, bestehend aus Gruppen- und Einzeltherapie genutzt. Im Verlaufe des Aufenthaltes habe er das Behandlungsangebot schliesslich bis auf einen halben Tag reduziert. Neben der weiteren Verbesserung der depressiven Symptomatik sei als Behandlungsziel vom Patienten eine Reflexion des emotionalen Überforderungserlebens formuliert worden. Selbstwertgefühl und Selbstwirksamkeitserleben sollten dabei gestärkt und gefördert werden. In Einzelgesprächen hätten ressourcenorientierte und supportive Interventionen sowie die Erarbeitung einer Tagesstruktur im Vordergrund gestanden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner finanziellen und beruflichen Situation immer wieder mit negativem Gedankenkreisen und Hoffnungslosigkeit in Kontakt gekommen. Er habe mehr Selbstvertrauen entwickelt, so dass es ihm zunehmend möglich gewesen sei, sich Konflikten zu stellen und Grenzen zu setzen statt diese zu vermeiden. Bei Austritt sei die Stimmung des Patienten aufgehellt gewesen, und er habe wieder an Zukunftsperspektiven gewonnen. Das Aktivitätsniveau sei erhöht gewesen (S. 2 Mitte). Zum Prozedere hielten die Ärzte fest, dass der Beschwerdeführer durch einen Jobcoach bezüglich Bewerbungsprozedere betreut werde. In der Möglichkeit zur beruflichen Umschulung und somit Neuorientierung sähen sie die Chance zur Wiedereingliederung des Beschwerdeführers auf dem ersten Arbeitsmarkt. Die ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung werde in der Tagesklinik in C.___ fortgeführt (S. 2 unten).

4.6    Dr. F.___, Chiropraktiker, stellte in seinem Bericht vom 29. Juli 2020 (Urk. 8/63/7-8) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):

- Lumboischialgie rechts bei

- Massenprolaps L4/5 rechts mit kaudaler Sequestrierung und Fusssenkerparese rechts

- Status nach mikrochirurgischer Sequestronukleotomie L4/5 rechts

    Dr. F.___ führte aus, dass die letzte Kontrolle des Beschwerdeführers am 29. Juli 2020 erfolgt sei (Ziff. 1.1). Gesamthaft bestehe eine sehr gute und recht stabile Situation. Es bestünden Restschmerzen tieflumbal und eine Hypästhesie dem Fuss rechtsseitig aussenseitig folgend. Schmerzmittel würden nur noch nach Bedarf eingenommen. Der Patient könne sich im Alltag ordentlich belasten (Ziff. 2.2).

    Bei körperlich nicht fordernden Arbeitsbelastungen und entsprechend angepasstem Arbeitsprofil bestehe eine gute Prognose (Ziff. 2.7). Der Patient suche ein Praktikum im Bereich der Sozialpädagogik (Ziff. 3.1). Er sei gelernter Schmied. Die körperlichen Belastungen, welche mit Metallbau- und Schmiedearbeiten einhergingen, seien ihm in Zukunft nicht mehr zuzumuten. Das Tragen von Lasten, das Handling von sperrigen Gegenständen und Arbeiten in unergonomischen Positionen (Inklination sowie Arbeiten über Hüfthöhe; Ziff. 3.3-4) seien nicht mehr zumutbar. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig (Ziff. 4.1-2).

4.7    Dr. G.___, Facharzt für Chirurgie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2021 (Urk. 8/91/4-5) aus, dass dem Bericht des Spitals C.___ hinsichtlich des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Psychiatrie vom 14. August bis 2. Oktober 2019 zu entnehmen sei, dass er im Verlauf gelernt habe, Hilfe anzunehmen und die depressive Symptomatik rückläufig gewesen sei. Er habe angegeben, seit langem wieder über ein positives Selbstbild zu verfügen. Der stationäre Aufenthalt vom 10. bis 13. Oktober 2019 sei aus nicht iv-relevanten Gründen (Trennung Freundin) erfolgt, wobei der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2019 wie geplant in gebessertem psychischen Zustand habe austreten können. Auch bei Austritt nach ambulanter tagesklinischer Behandlung vom 7. Oktober 2019 bis 17. März 2020 sei die Stimmung des Beschwerdeführers als aufgehellt beschrieben worden. Er habe wieder an Zukunftsperspektiven gewonnen, und das Aktivitätsniveau sei erhöht gewesen. Dr. G.___ führte aus, dass damit aus versicherungsmedizinischer Sicht von einer deutlichen Besserung des psychischen Zustandes nach dem stationären Aufenthalt sowie der tagesklinischen Behandlung ausgegangen werden könne.

    Bezüglich der somatisch vorgebrachten Beschwerden sei es seit der letzten Stellungnahme des RAD vom 3. Dezember 2018 zu einer vorübergehenden Verschlechterung der Rückenbeschwerden gekommen bei Massenprolaps L4/5 rechts mit kaudaler Sequestrierung und Zustand nach mikrochirurgischer Sequestronukleotomie L4/5 rechts mit Neurolyse L5 rechts. Gemäss dem Bericht von Dr. F.___ vom 29. Juli 2020 sei ein gutes postoperatives Resultat dokumentiert und eine gute Prognose bei nicht körperlich fordernder Arbeitsbelastungen und entsprechend angepasstem Arbeitsprofil gestellt und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert worden. Dr. G.___ hielt fest, dass sich aus versicherungsmedizinischer Sicht gesamthaft vom 14. August 2019 bis 29. Juli 2020 auch in angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ergebe. Danach sei wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit gegeben. Eine Rückkehr in eine körperlich schwere tigkeit sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht mehr möglich. Es werde empfohlen, dem Versicherten entsprechend beizustehen.


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. G.___ vom 20. Januar 2021 (vorstehend E. 4.7) davon aus, dass seit der letzten Anspruchsprüfung keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers stattgefunden habe und die einjährige Wartezeit ebenfalls nicht erfüllt worden sei (vorstehend E. 2.2).

5.2    Was das Rückenleiden des Beschwerdeführers anbelangt, kann dem RAD-Arzt Dr. G.___ gefolgt werden, indem er gestützt auf die vorliegenden medizinischen Berichte von Dr. D.___ vom 11. März 2020 (vorstehend E. 4.4) und von Dr. F.___ vom 29. Juli 2020 (vorstehend E. 4.6) davon ausging, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich schwere Tätigkeit, so auch seine angestammte Tätigkeit als Industrieschmied, nicht mehr zumutbar sei, hingegen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab Juli 2020 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. So berichtete Dr. D.___ von einem unproblematischen postoperativen Verlauf nach am 28. Februar 2020 erfolgter mikrochirurgischer Sequestronukleotomie L4/5 mit Neurolyse L5 rechts. Zum Zeitpunkt des Klinikaustrittes am 3. März 2020 war bereits eine Vollbelastung der Wirbelsäule nach Massgabe der Beschwerden erlaubt. In der Folge bestätigte der in der gleichen Praxis wie Dr. D.___ tätige behandelnde Chiropraktiker Dr. F.___ in seinem Bericht vom 29. Juli 2020 (vorstehend E. 4.6) eine sehr gute und stabile Situation mit ordentlicher Belastbarkeit im Alltag. Dr. F.___ ging in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % aus, hielt aber auch fest, dass die körperliche Belastung der gelernten Tätigkeit als Schmied nicht mehr zumutbar ist. Damit ist im Vergleich zu der letztmaligen Prüfung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers sehr wohl eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten, indem dem Beschwerdeführer im Vergleich zur damaligen Situation aus somatischer Sicht seine angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist (vgl. vorstehend E. 3).

5.3    Als nicht überzeugend erweist sich vorliegend die von Dr. G.___ in seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2021 (vorstehend E. 4.7) vorgenommene und von der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung noch ergänzte, fachfremde psychiatrische Würdigung des Sachverhalts. Zwar kann Dr. G.___ noch dahingehend beigepflichtet werden, dass den entsprechenden fachärztlichen Berichten der psychiatrischen Abteilung des Spitals C.___ (vorstehend E. 4.2-3 und E. 4.5) entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer sowohl aus der stationären als auch aus der ambulanten Behandlung jeweils in gebessertem psychischen Zustand entlassen worden ist. Jedoch darf aus diesem Umstand bei in den Berichten fehlenden Angaben zur Arbeitsfähigkeit und zum effektiven funktionellen Leistungsvermögen des Beschwerdeführers bei unter anderem diagnostizierter schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) respektive diagnostizierter rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) nicht ohne weitere Abklärungen auf eine wiedererlangte vollständige Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Dies umso weniger, als ein Behandlungsabschluss noch nicht erfolgt ist und in keinem Bericht von einer vollständigen Remission der depressiven Symptomatik die Rede ist. So führten die Ärzte der Psychiatrischen Tagesklinik des Spitals C.___ in ihrem Austrittsbericht vom 18. März 2020 (vorstehend E. 4.5) aus, dass die ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung in der Tagesklinik fortgeführt werde.

    Soweit die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer nach Austritt aus der Tagesklinik aus psychischer Sicht vollumfänglich arbeitsfähig ist und kein verselbständigtes psychisches Leiden vorliegt, entbehren diese Schlussfolgerungen einer fachärztlichen Grundlage.

    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass ein Patient mit einer schweren depressiven Episode nahezu nicht in der Lage ist, soziale sowie häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen (vgl. klinisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapital V (F), Dilling/Mombour/Schmidt, Hrsg., 10. überarbeitete Auflage, Bern 2015 S. 174), weshalb hier umso mehr weitere Abklärungen zum tatsächlichen Leistungsvermögen erforderlich gewesen wären. Bei dieser Ausgangslage erweist sich eine zuverlässige Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit als nicht möglich.

5.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

5.5    Aufgrund des Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt, insbesondere hinsichtlich der psychiatrischen Problematik, weshalb sich zur Beurteilung, inwiefern sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers seit der letzten Prüfung seines Rentenanspruchs insgesamt verändert hat, zumindest eine psychiatrische Begutachtung aufdrängt.

    Im Weiteren ist die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, wie sie beim Beschwerdeführer nun aus somatischer Sicht vorliegt (vgl. vorstehend E. 5.2), zumindest einen Anspruch auf Berufsberatung nach Art. 15 IVG begründen kann. Bei der Festlegung der Vergleichseinkommen und der Bemessung des Invaliditätsgrades ist dem Umstand, dass die gelernte und langjährig ausgeübte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist, Rechnung zu tragen (vgl. Urk. 2 S. 3).

    Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung - insbesondere auch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen - an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


6.

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

    Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 23Juni 2021 ihre Honorarnote ein. Der geltend gemachte Aufwand von 14.70 Stunden zuzüglich Fr. 316.95 Barauslangen ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie den Beschwerdeführer schon im Vorbescheidverfahren vertreten hat (Urk. 8/77, Urk. 8/87) und die Akten somit bekannt waren. Sodann entspricht die Beschwerdeschrift teilweise der Einsprache vom 16. Dezember 2020, wobei die Aufwendungen zur Satzumstellung und Wiederholungen nicht berücksichtigt werden können. Die geltend gemachten Barauslagen wurden sodann nicht näher begründet.

    Angesichts der zu studierenden Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rechtsschrift und im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und des zu erwartenden Zeitaufwands beim Studium des vorliegenden Urteils sowie angesichts der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

6.3    Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweisen sich die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung und Prozessführung (Urk. 1 S. 3) als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchucan