Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2021.00148
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 23. Juni 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
schadenanwaelte AG
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1980, absolvierte die Handelsschule (Urk. 6/2 Ziff. 5.3), arbeitet jedoch seit dem Jahre 2006 als Hauswartin (Urk. 6/2 Ziff. 5.4). Am 7. Mai 2019 meldete sie sich unter Hinweis auf chronische Schmerzen sowie eine mittelschwere Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge medizinische (Urk. 6/21) sowie erwerbliche Abklärungen (Urk. 6/9-10) und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei, welcher im August 2019 eine psychiatrische Begutachtung veranlasst hatte (Urk. 6/4, Urk. 6/16, Urk. 6/32). Mit Schreiben vom 4. Mai 2020 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es seien derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 6/23). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/26, Urk. 6/42, Urk. 6/46, Urk. 6/50-60) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Januar 2021 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 6/62 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 4. März 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Januar 2021 (Urk. 2) und beantragte die Zusprache beruflicher Massnahmen und einer Rente sowie die Durchführung einer medizinischen Begutachtung, eventuell die Rückweisung zur weiteren Abklärung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 29. April 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee).
Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
1.4 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es
– unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2021 aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht könne bei einer mittelgradigen depressiven Episode keine gesundheitliche Einschränkung angenommen werden, welche eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könne. Ein schwerwiegendes psychisches Leiden sei nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 1). Aus psychiatrischer Sicht seien im Vorbescheidverfahren keine neuen, unberücksichtigten medizinischen Fakten oder Tatsachen vorgebracht worden. Es handle sich um eine neue Beurteilung des im Wesentlichen gleichen Sachverhaltes. Da im Jahr 2019 zwei Gutachten erstellt worden seien und die schwierige familiäre sowie arbeitsplatzbezogene Situation der Besserung des Krankheitsverlaufes entgegenstünden, bestehe keine Notwendigkeit für eine erneute Begutachtung. Bezüglich der neuen Beschwerden am oberen Sprunggelenk rechts sowie der chronifizierten Schmerzproblematik gebe es keine aktenkundigen Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Aus orthopädischer Sicht bestehe eine Einschränkung für schwere und mittelschwere Tätigkeiten. Die Beschwerdeführerin arbeite jedoch im kaufmännischen Bereich (S. 2).
Ergänzend dazu führte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 22. April 2021 aus, Mobbing sei nicht als einziger psychosozialer Faktor vordergründig. Vielmehr bestünden auch private Belastungen wie körperliche Verausgabung im Zusammenhang mit der Bodybuilding-Meisterschaft und Partnerschaftskonflikte (Urk. 5 S. 1 f.).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, infolge einer mehrmonatigen Überlastung am Arbeitsplatz habe sie im November 2018 ein Burnout erlitten. Zusätzlich seien eine mittelgradige depressive Episode sowie erhebliche Schmerzen insbesondere im Schulter-Nacken-Bereich diagnostiziert worden (Urk. 1 S. 6 Rz 15). Im Dezember 2019 habe sie eine tagesstationäre Behandlung begonnen (S. 6 f. Rz 18). Trotz der intensiven Therapie habe sich ihr Gesundheitszustand nicht gebessert, im Gegenteil. Die Ärzte würden aktuell nicht mehr mit einer raschen Besserung rechnen. Auch nach der intensiven tagesklinischen Behandlung über mehrere Monate habe sich ihr Zustand kaum stabilisiert. Die Befundlage habe sich kaum verändert. Einzig eine leichte Verbesserung der Antriebslosigkeit habe beobachtet werden können. Weiterhin unverändert bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 7 Rz 20). Zusätzlich zur psychischen Erkrankung leide sie auch unter somatischen Problemen (S. 8 Rz 21). Korrekt sei, dass aufgrund einer zeitweise schwierigen Beziehung und Problemen am Arbeitsplatz gewisse psychosoziale Faktoren bestanden hätten. Mit der Kündigung habe das Mobbing jedoch geendet (S. 10 Rz 29). Die Berichte der Psychiatrie Y.___ würden keinen Rückschluss darauf zulassen, dass sie ausschliesslich infolge einer psychosozialen Belastungssituation krank sei. Die Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ seien zudem nicht mehr aktuell, diese seien vor der monatelangen tagesstationären Behandlung verfasst worden und würden den seitherigen Verlauf nicht berücksichtigen (S. 10 Rz 31). Ungenügend sei zudem die Auseinandersetzung des RAD mit den gestellten Diagnosen (S. 11 Rz 33). Es stehe fest, dass sie seit dem Jahre 2018 an einer psychischen Erkrankung leide, aufgrund derer sie noch immer vollständig arbeitsunfähig sei (S. 11 Rz 35).
2.3 Strittig und zu prüfen ist damit der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin sowie insbesondere die Frage, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde.
3.
3.1 Der Hausarzt Dr. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 15. Januar 2019 eine psychophysische Erschöpfung bei ausgeprägter muskulärer Dysbalance am ganzen Körper (Urk. 6/4/13-14 Ziff. 1) und hielt fest, seit Ende Oktober 2018 habe die Beschwerdeführerin unter zunehmenden Beschwerden im Rücken, Nacken und der linken Schulter gelitten. Aktuell sei sie psychisch stabiler und könne die Situation besser verarbeiten (Ziff. 5). Das Arbeitsumfeld sei suboptimal (Ziff. 6). Seit dem 14. November 2018 sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig (Ziff. 8). Ab Februar oder März 2019 könne mit einer Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit in einem Pensum von 30 % gerechnet werden (Ziff. 9.1).
3.2 Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte in ihrem Kurzgutachten vom 12. Februar 2019 folgende Diagnosen (Urk. 6/4 S. 4):
- Erschöpfungssyndrom (Burn-Out-Syndrom; ICD-10 Z73.0)
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- mit agitierten Anteilen und funktionellen Schmerzen
Seit dem 14. November 2018 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit im
angestammten Pensum von 60 % als Sachbearbeiterin bei einer Krankenversicherungsgesellschaft. Derzeit liege ein komplexes psychosomatisches Krankheitsbild mit erheblichen Einschränkungen in mehreren Lebensbereichen vor; schmerzbedingt in der körperlichen Aktivität sowie kognitive, emotionale und soziale Einschränkungen aufgrund des depressiven Zustandsbildes. Aufgrund der Kombination gebe es derzeit praktisch nur unzureichende Kompensationsmöglichkeiten und folglich liege aktuell keine verwertbare Arbeitsfähigkeit vor, weder in der angestammten Tätigkeit noch in einer Verweistätigkeit. Die Behandlung sei bis dato unzureichend. Die Polypharmazie mit fünf Schmerzmitteln sei kritisch zu überprüfen, zudem sei die Installation eines Antidepressivums angezeigt (S. 4). Eine wesentliche Beschleunigung der Genesung könnte durch eine stationäre Rehabilitation mit intensivem und multimodalem Behandlungskonzept erreicht werden, ob dies allerdings mit der Versorgung der elfjährigen Tochter vereinbar wäre, sei fraglich. Die Beschwerdeführerin zeige gute Ressourcen wie eine hohe intrinsische Motivation für die berufliche Wiedereingliederung und eine grosse Selbstwirksamkeit. Es werde von einer guten Prognose ausgegangen. Nach einer ersten Stabilisierung sei bei voller Arbeitsunfähigkeit ein Arbeitstraining mit einem Teilpensum von anfänglich zwei bis drei Stunden pro Tag angezeigt. Medizinisch-theoretisch sei davon auszugehen, dass mittelfristig die volle Arbeitsfähigkeit im angestammten Pensum von 60 % erreicht werde (S. 5).
3.3In ihrem Bericht vom 18. September 2019 nannten die Ärzte der Psychiatrie Y.___, folgende Diagnosen (Urk. 6/16/61-62 S. 1):
- mittelgradige bis schwere depressive Episode mit/bei
- agitierten Anteilen und funktionellen Schmerzen (ICD-10 F32.1)
- Erschöpfungssyndrom (Burn-Out-Syndrom, ICD-10 Z73.0)
- akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1)
- Status nach schädlichem Gebrauch von Schmerzmitteln (ICD-10 F11.1)
Aktuell werde die Beschwerdeführerin weiterhin depressiv erlebt. Die ebenfalls aufgetretene depressive Erkrankung des Ehemannes verkompliziere und verzögere den Genesungsprozess. Eine Arbeitsfähigkeit sei derzeit noch nicht gegeben. Die ambulante Behandlung werde fortgeführt, aktuell stehe aber auch eine tagesklinische Behandlung zwecks Therapieintensivierung zur Diskussion, ein erstes Vorgespräch sei organisiert worden (S. 2).
3.4Am 9. Oktober 2019 erstattete Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, sein im Auftrag des Krankentaggeldversicherers erstelltes psychiatrisches Gutachten (Urk. 6/16/4-58). Dabei stützte er sich auf die vorhandenen Akten sowie eigene Untersuchungen (S. 1) und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 41 Ziff. 5.1):
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) mit/bei
- Status nach Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion aufgrund von Konflikten am Arbeitsplatz und in der Partnerschaft (ICD-10 F43.21)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A.___ sodann folgende (S. 41 Ziff. 5.2):
- Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von abhängigen, ängstlich-vermeidenden (selbstunsicheren) Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1)
- Verdacht auf Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0)
- Essattacken bei anderen psychischen Störungen (ICD-10 F50.4)
- psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.10)
- psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24)
- psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide, iatrogen induziert, schädlicher Gebrauch, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F11.10)
Im objektiven psychopathologischen Befund anlässlich der Untersuchung falle eine durchgehend gedrückte, zum depressiven Pol verschobene Stimmung auf. Die affektive Modulationsfähigkeit sei vermindert und es sei ein erheblicher Leidensdruck spürbar. Anhand der Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf psychosoziale Probleme von besonderem Schweregrad ergeben. Die Exploration des Tagesprofils weise auf ein reduziertes Alltagsaktivitätsniveau hin. Bei den Haushaltsarbeiten fühle sich die Beschwerdeführerin wegen psychischer Beschwerden eingeschränkt. Analog der Parameter der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an das Mini-ICF-APP bestünden mittelgradige Störungen der Aktivität und Partizipation, insbesondere im Bereich der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie der Fähigkeit zu Spontanaktivitäten. Die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, die Durchhaltefähigkeit und die Gruppenfähigkeit seien hochgradig beeinträchtigt (S. 46). Insgesamt sei es mit Verweis auf die aktuelle Exploration und psychiatrische Untersuchung sowie die Dokumentation in der Versicherungsakte aufgrund von Problemen am Arbeitsplatz und zusätzlich Problemen in der Beziehung bei bereits sehr fragiler Persönlichkeit mit ausgeprägt akzentuierten abhängigen, ängstlich-vermeidenden und selbstunsicheren Persönlichkeitszügen und infolgedessen reduzierten Ressourcen und Bewältigungsstrategien im Hinblick auf den adäquaten Umgang mit Konfliktsituationen zur Entwicklung einer Anpassungsstörung und längerer depressiver Reaktion gekommen, die offensichtlich im weiteren Verlauf zur Entwicklung einer mittelgradigen depressiven Episode geführt habe (S. 47). Gegenwärtig lasse sich die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode stellen. Die Beschwerdeführerin befinde sich in einer leitliniengerechten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, zudem sei eine stationäre Behandlung geplant (S. 49). Die gutachterliche Konsistenzprüfung habe keine Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ergeben. Die vorliegenden Befunde würden ein in sich schlüssiges, konsistentes Bild ergeben (S. 50 Ziff. 6.3).
Bislang seien keine beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen durchgeführt worden. Nach Abschluss der geplanten stationären Behandlung sei überwiegend wahrscheinlich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine Unterstützung bei Bewerbungen und gegebenenfalls ein Jobcoaching wären sinnvoll und erfolgsversprechend (S. 50 Ziff. 6.4). In der Selbsteinschätzung erlebe sich die Beschwerdeführerin für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt als zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund der im Rahmen der aktuellen Exploration und psychiatrischen Untersuchung erhobenen medizinischen Befunde könne dieser Selbstbeurteilung vorübergehend gefolgt werden (S. 51 Ziff. 6.5.2). Die Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit erfolge unter Ausschluss soziokultureller und psychosozialer Faktoren. Zuletzt habe die Beschwerdeführerin bis am 14. November 2018 in einem 60%igen Arbeitspensum als Mitarbeiterin im Kundenservice einer Krankenversicherung gearbeitet. In dieser Tätigkeit sei sie aktuell vollständig arbeitsunfähig. Nach Abschluss der stationären Behandlung sei medizinisch-theoretisch spätestens ab Januar 2020 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auszugehen, die im weiteren Verlauf alle vier Wochen um 20 % gesteigert werden könne (S. 52 Ziff. 6.5.4).
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei am besten an die Ressourcen der Beschwerdeführerin angepasst. Auch in allen anderen vergleichbaren Tätigkeiten - vorausgesetzt werde ein konfliktarmer Arbeitgeber - sei die Beschwerdeführerin in Zukunft wieder zu 100 % arbeitsfähig (S. 52 Ziff. 6.5.5). Aus psychiatrischer Sicht werde zum aktuellen Zeitpunkt eine stationäre Behandlung empfohlen, bei ausbleibender Besserung zudem ein Wechsel der Medikamentation (S. 52 Ziff. 6.5.7.). Bei der Beschwerdeführerin würden folgende versicherungsmedizinisch nicht relevanten psychosozialen Belastungsfaktoren vorliegen: Probleme am Arbeitsplatz mit Kündigung, Probleme in der Partnerschaft, geringe ökonomische Stabilität. Diese Faktoren seien bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit jedoch nicht berücksichtigt worden (S. 53 Ziff. 6.5.8).
3.5 Am 21. April 2020 führten die Ärzte der Psychiatrie Y.___ bei im Wesentlichen unveränderten Diagnosen (Urk. 6/21 Ziff. 2.5) aus, die Beschwerdeführerin nehme seit dem 4. Dezember 2019 regelmässig und zuverlässig an fünf halben Tagen pro Woche am multimodalen Therapieprogramm teil (S. 1 Ziff. 1.1-1.2). Es sei im tagesklinischen Verlauf deutlich geworden, dass trotz leichter Verbesserung der depressiven Symptomatik weiterhin alltagsrelevante Funktionseinschränkungen bestünden, welche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt begründeten. Die Beschwerdeführerin zeige weiterhin eine emotionale Instabilität in Belastungssituationen. Daneben fortbestehend seien einzelne depressive Symptome wie Konzentrationsstörungen und eine Tendenz zu negativem Gedankenkreisen bei einer verminderten Antriebslosigkeit. Es sei ein tiefgreifendes Muster von sozialer Gehemmtheit, Insuffizienzgefühlen sowie ausgeprägter Sorge, in sozialen Situationen kritisiert oder abgelehnt zu werden, beobachtet worden. Familiäre Belastungssituationen würden den Genesungsprozess erschweren (S. 2 Ziff. 2.2). Aktuell bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Prognostisch sei davon auszugehen, dass im Anschluss an die teilstationäre Behandlung Eingliederungsmassnahmen im Rahmen eines Belastungstrainings möglich sein sollten (S. 3 Ziff. 2.7). Die tagesklinische Behandlung werde voraussichtlich bis Ende Mai 2020 weitergeführt (S. 3 Ziff. 2.8). Im Verlauf könnte eine stufenweise (monatliche) Erhöhung des Arbeitspensums möglich sein, um die Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit zu fördern
(S. 5 Ziff. 4.2). Bei günstiger Entwicklung mit Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung und Unterstützung seitens der Beschwerdegegnerin sei langfristig mit einer Teil- bis Vollarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu rechnen (S. 5 Ziff. 4.3; vgl. auch Zwischenbericht vom 19. Februar 2020, Urk. 6/32/3-4).
3.6 Vom 4. Mai bis 2. Juni 2020 besuchte die Beschwerdeführerin eine erneute teilstationäre Behandlung in der Psychiatrie Y.___. Im Abschlussbericht hielten die Ärzte fest, die Beschwerdeführerin habe von den Gruppenangeboten teilweise profitieren können und sei in einem leicht gebesserten Zustand entlassen worden. Bei Austritt habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für den ersten Arbeitsmarkt bestanden (Urk. 6/51 S. 3).
3.7 Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. August 2020 ein OSG-Distorsionstrauma rechts mit LFTA-Läsion sowie einen Split und Peritendinitis der Peroneus brevis-Sehne und hielt fest, der Verlauf sei etwas stationär. Er empfehle die Ökonomisierung des Gangbildes sowie die Beübung der Muskulatur. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. C.___ keine (Urk. 6/53).
3.8 Nach einer Erstvorstellung am 2. September 2020 nannte Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, in seinem undatierten Bericht folgende Diagnosen (Urk. 6/54 S. 1):
- Zustand nach Burnout
- Zustand bei larvierter Depression
- Verdacht auf Fibromyalgie
- Zustand bei Impingement Syndrom linke Schulter
- Foramenstenose 2. Foramens rechts HWS
- chronisches Schmerzsyndrom
- Nervenwurzelreizsymptomatik HWS C2 bis C5 rechts und links
- Nervenwurzelreizung Th5 bis Th7
- Blockierung des Ileosakralgelenkes links
- Nervenwurzelreizung L4 bis S1
Die einzelnen Befunde seien eingehend besprochen worden. Aufgrund der Chronifizierung und der bisher schlechten Therapieerfolge betreffend die chronische Schmerzsymptomatik empfehle er eine interventionelle Schmerztherapie mit Infiltrationen an den kleinen Wirbelgelenken und im Ileosakralgelenk. Aufgrund der Chronifizierung werde die Therapie zirka ein Jahr andauern (S. 2).
3.9 Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, hielt am 10. September 2020 fest, die Beschwerdeführerin sei arbeitsunfähig aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode, ausgelöst durch berufliche und private Belastungen. Es seien zudem Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von abhängigen, ängstlich-vermeidenden (selbstunsicheren) Persönlichkeitszügen festgestellt worden. Durch Schulter- und Nackenschmerzen habe sich ein erhöhter Schmerzmittelkonsum entwickelt, den die Beschwerdeführerin im Verlauf habe abbauen können. Im Rahmen von weiteren psychischen Belastungssituationen sei vereinzelt ein schädlicher Alkoholkonsum entstanden. Die Beschwerdeführerin befinde sich in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, familiäre Belastungssituationen würden den Genesungsprozess erschweren. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne bei einer mittelgradigen depressiven Episode kein dauerhafter Gesundheitsschaden angenommen werden. Anhand der medizinischen Unterlagen könnten keine versicherungsmedizinisch relevanten objektiven Befunde und daraus abgeleitete Diagnosen herangezogen werden, welche eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründeten (Urk. 6/41 S. 6).
3.10 In ihrem Bericht vom 1. Oktober 2020 nannten die Ärzte der Psychiatrie Y.___ folgende Diagnosen (Urk. 6/50 S. 3):
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) im Sinne einer komplexen PTBS mit/bei
- Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit ängstlich-vermeidenden, perfektionistischen und emotional-instabilen Anteilen
- Verdacht auf Entwicklung einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- schädlicher Gebrauch von opioidhaltigen Schmerzmitteln
Nach einer zunächst ambulanten Behandlung ab März 2019 habe die Beschwerdeführerin vom 4. Dezember 2019 bis 13. März 2020 sowie vom 4. Mai bis 2. Juni 2020 an einer tagesklinischen Behandlung teilgenommen (S. 1 und 2). Nach einer ersten leichten Stabilisierung im Rahmen der teilstationären Behandlung (jedoch bei weiterhin vorliegender Arbeitsunfähigkeit) habe sich der Gesundheitszustand gegen Ende der Behandlung merklich verschlechtert (S. 2). Im Sommer 2020 sei sie immer mehr in eine Abwärtsspirale geraten. Die jahrelang aufgebaute Fassade einer mehr oder minder erfolgreichen Frau sei ins Wanken geraten. Sie sei in eine tiefe Verzweiflung geraten, wobei sich ihre traumatische Vergangenheit aktualisiert habe. Es seien Erlebnisse hochgekommen, welche sie zuvor tief in sich begraben und abgespaltet habe. Die Beschwerdeführerin habe eine über weite Strecken traumatische Kindheit und Jugend beschrieben. Sie habe wenig Zuwendung erfahren, der Vater sei emotional nicht erreichbar und die Mutter durch die Erziehung der beiden jüngeren Kinder absorbiert gewesen. In der Schule habe sie wiederholt und über längere Zeit schweres Mobbing mit psychischen und körperlichen Misshandlungen durch Mitschüler erlebt. Sie sei zudem mehrfach und über längere Zeit sexuell missbraucht worden. Im Verlauf der Behandlung sei deutlich geworden, dass neben der depressiven Erkrankung, welche zweifelsohne bestehe, komorbid respektive vorbestehend bereits psychische Einschränkungen und Vorbelastungen bestünden. Es sei von einer vorbestehenden Erkrankung im Bereich der Persönlichkeitsstörungen auszugehen. Die Beschwerdeführerin leide ebenfalls unter Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung, wie ausgeprägte Vermeidung, Hyperarousal und Intrusionen, aber insbesondere auch erschwerte Emotionsregulation und tiefes Selbstbewusstsein, wie dies von Personen mit einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung beschrieben werde. Dazu passend seien die Schmerzsymptomatik, die Schwierigkeiten in Beziehungen, in der Emotionsregulation, der Impulskontrolle und der zeitweilig vorhandene Alkoholkonsum. Es sei davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin durch die Mobbingerlebnisse und den Verlust der halt- und strukturgebenden Arbeitsstelle eine Retraumatisierung eingetreten sei und die früheren Schutzstrukturen und -mechanismen nicht mehr zur Kompensation ausgereicht hätten (S. 2). Aktuell und seit längerem bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Prognostisch sei aktuell nicht von einer raschen Besserung auszugehen. Eventuell sei jedoch bei einer weiteren Stabilisierung im Verlauf eine den psychischen Einschränkungen angepasste Tätigkeit in einem kleinen Pensum denkbar (S. 3).
3.11 Am 16. Dezember 2020 führte Dr. E.___ vom RAD aus, die neu diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung könne aufgrund der vorliegenden Berichte und des Verlaufs ausgeschlossen werden. Der bisher unauffällige berufliche und private Verlauf spiegle eine solche Störung nicht wieder. Auch der neu diagnostizierten PTBS könne nicht gefolgt werden. Die im Laufe der Psychotherapie «hochgekommenen alten Geschichten wie Vergewaltigung und Mobbing» seien im Gutachten von Dr. A.___ bereits berücksichtigt worden. Die Ärzte der Psychiatrie Y.___ würden davon ausgehen, dass die Diagnose spät erkannt oder missinterpretiert worden und bei der Beschwerdeführerin seit dem Mobbingerleben und dem Verlust der Arbeitsstelle eine Retraumatisierung eingetreten sei. Dabei handle es sich um eine andere Interpretation des bereits in den Vorberichten festgehaltenen gleichen Sachverhalts. Zudem überschneide sich die angegebene Symptomatik mit der depressiven Episode, der Verdachtsdiagnose der chronischen Schmerzstörung und den akzentuierten Persönlichkeitszügen (Urk. 6/61 S. 3). Die Behandlungsoptionen bezüglich der Depression seien nicht ausgeschöpft, bei leitliniengerechter Behandlung sei eine Remission zu erwarten. Insgesamt seien aus psychiatrischer Sicht keine neuen, unberücksichtigten medizinischen Tatsachen vorgebracht worden. Es handle sich um eine neue Beurteilung des im Wesentlichen gleichen Sachverhalts. Da im Jahre 2019 bereits zwei Gutachten erstellt worden seien und die psychosozialen Faktoren der Besserung des Krankheitsverlaufes entgegenstünden, bestehe keine Notwendigkeit für eine erneute Begutachtung (S. 4).
3.12 Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, hielt am 5. Januar 2021 fest, die in den Akten genannten Diagnosen würden einerseits einen unfallbedingten Gesundheitsschaden und andererseits eine offenbar chronifizierte Schmerzsymptomatik der gesamten Wirbelsäule bei demgegenüber nur geringgradigen degenerativen Veränderungen beschreiben. Rein medizinisch-theoretisch könnten diese Diagnosen aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht keine quantitative Einschränkung begründen, allerdings eine qualitative Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit für schwere und mittelschwere Tätigkeiten. Nicht zumutbar seien das Heben und Tragen von Lasten über sechs bis acht Kilogramm, längeres Stehen in vornübergebeugter oder auch zurückgeneigter Haltung, Verharren in Zwangshaltungen des Rumpfes sowie häufiges oder längeres Gehen auf unebenem Boden und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Empfohlen werde eine wechselbelastende und dabei häufig sitzende Körperposition (Urk. 6/61 S. 5).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung (Urk. 2) insbesondere auf die vom Krankentaggeldversicherer durchgeführten Begutachtungen durch Dr. Z.___ sowie Dr. A.___ und ging davon aus, dass die im Einwand geltend gemachten Tatsachen in den Gutachten bereits berücksichtigt seien und es sich lediglich um eine andere Interpretation desselben Sachverhaltes handle (E. 2.1). RAD-Ärztin Dr. E.___ hatte entsprechend am 16. Dezember 2020 darauf hingewiesen, dass die im Laufe der Psychotherapie «hochgekommenen alten Geschichten wie Vergewaltigung und Mobbing» im Gutachten von Dr. A.___ bereits berücksichtigt worden seien (E. 3.11).
Tatsächlich verwies Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 9. Oktober 2019 auf einen Eintrag in der Krankengeschichte von Dr. B.___, gemäss welchem im Verlauf der Psychotherapie «alte Geschichten wie Vergewaltigung und Mobbing» wieder hochgekommen seien (vgl. Urk. 6/16 S. 22 Ziff. 3.2). Im weiteren Verlauf der Begutachtung war der sexuelle Missbrauch jedoch kein Thema, Dr. A.___ sprach die Beschwerdeführerin nicht mehr darauf an, tätigte diesbezüglich keine weiteren Abklärungen und ging auch im Rahmen der Schlussdiskussion nicht darauf ein. Dass die im Zeitpunkt der Begutachtung bereits bekannte Vergewaltigung bei der Beurteilung der Diagnosen sowie der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wurde, trifft damit nicht zu. Gemäss den Ausführungen der Ärzte der Psychiatrie Y.___ in ihrem Bericht vom 1. Oktober 2020 handelte es sich sodann um mehrfachen und über längere Zeit andauernden sexuellen Missbrauch (E. 3.10). Dass die Beschwerdeführerin in ihrer psychischen Gesundheit aufgrund der gemachten Erfahrungen im Bereich des sexuellen Missbrauchs wie auch des Mobbings sowie des nun in Gang gekommenen Verarbeitungsprozesses beeinträchtigt ist, erscheint insgesamt grundsätzlich nachvollziehbar. Es sind jedoch weitere Abklärungen notwendig, um die Auswirkungen auf die aktuelle Situation und insbesondere die Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können.
Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Gutachten von Dr. Z.___ sowie Dr. A.___ vom Februar 2019 (E. 3.2) beziehungsweise Oktober 2019 (E. 3.4) datieren. Die Beurteilung durch Dr. A.___ erfolgte insbesondere unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin die geplante stationäre Behandlung erfolgreich abschliessen konnte (E. 3.4). Gemäss den Berichten der Psychiatrie Y.___ befand sich die Beschwerdeführerin vom 4. Dezember 2019 bis 13. März 2020 sowie vom 4. Mai bis 2. Juni 2020 in einer tagesklinischen Behandlung (E. 3.10). Diese führte jedoch nicht zum gewünschten Erfolg, obschon die Beschwerdeführerin die Termine zuverlässig wahrnahm, sich compliant zeigte und motiviert war, an sich zu arbeiten (Urk. 6/50 S. 1). Nach einer ersten leichten Stabilisierung verschlechterte sich der Gesundheitszustand gegen Ende der Behandlung merklich (E. 3.10). Es erscheint daher fraglich, ob angesichts des fehlenden Erfolges der teilstationären Behandlung auf die prognostische und den weiteren Verlauf nicht berücksichtigende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ abgestellt werden kann.
Da somit einerseits Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 9. Oktober 2019 den im Zeitpunkt der Begutachtung bekannten sexuellen Missbrauch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt hat und andererseits die damals bereits geplante und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einbezogene teilstationäre Behandlung nicht den erhofften Erfolg brachte, kann insgesamt auf das Gutachten nicht abgestellt werden.
4.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für alle psychischen Erkrankungen ein strukturiertes, ergebnisoffenes Beweisverfahren anhand von Standardindikatoren durchzuführen (vgl. vorstehend E. 1.4). Nachdem auf das Gutachten von Dr. A.___ nicht abgestellt werden kann und die bei den Akten liegenden Berichte der Psychiatrie Y.___ zu wenige Angaben enthalten, um das vom Bundesgericht vorgesehene Beweisverfahren durchzuführen und insbesondere die vorgeschriebenen Standardindikatoren zu prüfen, erscheint ein Beweisverfahren als erforderlich und ein Abweichen davon als nicht angezeigt. Hinzu kommt, dass aus orthopädischer Sicht unter anderem mehrere Nervenwurzelreizungen festgestellt wurden, ohne dass sich der Orthopäde Dr. D.___ jedoch zur Arbeitsfähigkeit geäussert hat (E. 3.8). Damit liegt möglicherweise eine somatische Komorbidität vor, die der näheren Abklärung bedarf. Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als ungenügend abgeklärt.
4.3 Zusammenfassend ist damit die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine psychiatrische sowie orthopädische Begutachtung veranlasst, gestützt auf welche die Auswirkungen der festgestellten Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anhand der verschiedenen Standardindikatoren einzelfallgerecht und ergebnisoffen beurteilt werden können. Nach Vorliegen der notwendigen Angaben wird über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden sein. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Januar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKübler-Zillig