Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00149
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Engesser
Urteil vom 25. November 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Dextra Rechtsschutz AG
Rechtsanwältin Géraldine Derendinger-Hert
Hohlstrasse 556, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, war ab dem 15. November 2016 in einem Pensum von 60 % als Pflegehelferin SRK im Alters- und Pflegeheim Y.___ in Z.___ angestellt, wobei sie seit dem 13. August 2018 krankgeschrieben war (Urk. 7/6, Urk. 7/11). Am 29. November 2018 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte in der Folge erwerbliche (Urk. 7/6, Urk. 7/11) und medizinische (Urk. 7/12, Urk. 7/14 f., Urk. 7/18, Urk. 7/35 f.) Abklärungen durch und holte die Akten des Krankentaggeldversicherers ein (Urk. 7/16, Urk. 7/28, Urk. 7/34). Mit Vorbescheid vom 10. Januar 2020 stellte sie der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/38), wogegen diese am 5. Februar 2020 Einwand erhob (Urk. 7/40) und diesen am 12. März 2020 begründete (Urk. 7/45). Nachdem weitere Akten des Krankentaggeldversicherers eingegangen waren (Urk. 7/43 f., Urk. 7/47), darunter das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Februar 2020 (Urk. 7/47/9 ff.), setzte die IV-Stelle der Versicherten im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 4. Mai 2020 Frist zur Stellungnahme dazu an (Urk. 7/51). Am 25. Mai 2020 nahm die Versicherte Stellung zu den im Einwandverfahren eingegangenen Unterlagen (Urk. 7/53). Die IV-Stelle holte in der Folge weitere Unterlagen des Krankentaggeldversicherers ein (Urk. 7/58) und setzte der Versicherten erneut Frist zur Stellungnahme dazu an (Urk. 7/61), wovon die Versicherte mit Eingaben vom 25. November 2020 (Urk. 7/62) und 26. Januar 2021 (Urk. 7/66) Gebrauch machte. Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 wies die IV-Stelle schliesslich das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 7/68 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Géraldine Derendinger-Hert, am 4. März 2021 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die Verfügung vom 3. Februar 2021 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten. Ferner beantragte sie, es sei ein umfassendes medizinisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben, eventualiter sei die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhalts (Gutachten) und zur Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. April 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).
1.5 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
1.6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin damit, dass aufgrund der körperlichen Beschwerden nur kurzfristig eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe und aktuell nur noch Schmerzen beim Bergabgehen bestünden, die nicht als einschränkend für die Ausübung ihrer Tätigkeit zu betrachten seien. Die körperlichen Schmerzen hätten zudem zu einer psychischen Belastung geführt. Die Situation mit dem Arbeitgeber sowie der Krankentaggeldversicherung sei ebenfalls schwierig gewesen, was sich zusätzlich auf die gesundheitliche Situation ausgewirkt habe. Diese Gründe seien zwar aus medizinischer Sicht nachvollziehbar, würden jedoch keinen Leistungsbezug rechtfertigen. Mit entsprechender Behandlung sei davon auszugehen, dass die gesundheitliche Situation wesentlich verbessert werden könne. Die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen (Urk. 2 S. 1 f.).
Der Beurteilung des behandelnden Psychiaters, dass das Gutachten zwar nachvollziehbar erscheine, die Realität jedoch anders aussehe, könne nicht gefolgt werden. Der Gutachter habe keine akademisch-theoretische Einschätzung vorgenommen, sondern habe sich direkt auf die Beschwerdeführerin bezogen. Die gemäss dem behandelnden Psychiater nicht berücksichtigten Traumatisierungen stellten keine psychiatrische Diagnose dar, die Anamnese sei vom Gutachter berücksichtigt worden. Die durchgeführte neuropsychologische Untersuchung sei sodann nicht verwertbar, da sie nicht von einem Neuropsychologen durchgeführt und keine Beschwerdevalidierung vorgenommen worden sei. In der klinischen Untersuchung hätten sich sodann keine Hinweise für eine neurokognitive Störung ergeben (Urk. 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie leide an einer rezidivierenden depressiven Störung. Zudem bestünden Knieschmerzen und eine chronische Schmerzstörung bei Gonarthrose, Coxarthrose, einem subacromialen Impingement der linken Schulter sowie degenerativen Wirbelsäulenerkrankungen. Die gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit sei somit objektivierbar und die Beschwerdegegnerin beurteile diese nicht korrekt (Urk. 1 S. 3 f.).
Dr. A.___ halte im Gutachten vom 17. Februar 2020 fest, dass die Prognose für eine berufliche Eingliederung überwiegend wahrscheinlich schlecht sei, wobei er psychosoziale Belastungsfaktoren wie das Alter nenne, welche versicherungsmedizinisch nicht relevant seien. Das fortgeschrittene Alter könne jedoch dazu führen, dass die verbliebene Resterwerbsfähigkeit auch in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr nachgefragt werde. Selbst wenn die von Dr. A.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % nachvollziehbar sein sollte, sei diese nicht mehr verwertbar. Die Wiedereingliederung sei krankheitsbedingt sehr schwierig und die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf nicht mehr gegeben, so dass sich die Frage nach einer Umschulung stelle, welche vorliegend nicht mehr zumutbar sei (Urk. 1 S. 4).
Der behandelnde Psychiater habe eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert. Es komme bei ihr unter Belastung immer wieder zu schweren depressiven Einbrüchen. Die Ängste und erlebten Traumata seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht ausreichend berücksichtigt worden. Sie könne im Alltag nicht mehr funktionieren, Belastungen könne sie nicht aushalten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren komme der behandelnde Psychiater zum Schluss, dass sie eine deutliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit aufweise, die so gravierend sei, dass eine verwertbare Arbeitsleistung auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr erbracht werden könne. Ferner habe mittels Mini-ICF-APP eine psychiatrische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durchgeführt, die starke Beeinträchtigungen in mehreren berufsrelevanten Fähigkeiten ergeben habe. Es sei somit nicht korrekt, dass die körperlichen Beschwerden zu einer psychischen Belastung geführt hätten, die rechtlich gesehen nicht zu einem Leistungsanspruch führe. Zudem sei die neuropsychologische Diagnostik verwertbar und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 4 f.).
Die Krankentaggeldversicherung und die Invalidenversicherung würden die Invalidität nach unterschiedlichen Parametern beurteilen und festsetzen. Somit könne die Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres auf die Beurteilung des Vertrauensarztes des Krankentaggeldversicherers abstellen. Indem die Beschwerdegegnerin dies dennoch getan habe, sei sie der Abklärungspflicht nicht in genügender Weise nachgekommen, womit sie den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 ATSG verletzt habe (Urk. 1 S. 6).
2.3 Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort, gemäss der Stellungnahme des regionalärztlichen Dienstes vom 30. April 2020 liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit vor. Bei der Evaluierung der Arbeitsfähigkeit seien alle Beschwerden und die Anamnese berücksichtigt worden. Die Beurteilung sei schlüssig und es könne darauf abgestellt werden. Der Ursprung der Krankheit liege in psychosozialen Belastungsfaktoren. Diese seien nicht invalidenversichert, weshalb sie nicht berücksichtigt werden könnten (Urk. 6 S. 2).
Das Alter sei ein invaliditätsfremder Faktor, der grundsätzlich bei der Berechnung des Invaliditätsgrades nicht berücksichtigt werde. Die Beschwerdeführerin sei im Verfügungszeitpunkt 58 Jahre alt gewesen, bis zur Pensionierung habe es noch 8 Jahre gedauert. Es sei ihr zumutbar, innerhalb dieser Zeit ihre Resterwerbsfähigkeit zu verwerten (Urk. 6 S. 2).
3.
3.1 Der behandelnde pract. med. Frank C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 8. Januar 2019 die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) und attestierte der Beschwerdeführerin für die bisherige sowie eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/12/4 und 6). In einem zuvor, am 10. Dezember 2018 verfassten Bericht zu Handen der Krankentaggeldversicherung der Beschwerdeführerin hatte Dr. C.___ zusätzlich eine Somatisierungsstörung diagnostiziert, war aber gleichermassen zum Schluss gekommen, in der Tätigkeit als Pflegehelferin sei leidensbedingt von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 12/15/1 u. 3, Urk. 12/16/3 u. 5).
3.2 Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 9./16. Januar 2019 die Diagnosen einer aktivierten Gonarthrose beidseits (führend links), eines Schulter-Arm-Syndroms links sowie einer depressiven Episode (Urk. 7/14/8). Er hielt fest, er habe der Beschwerdeführerin vom 11. bis am 22. April 2018 (aufgrund einer aktivierten Rotatorenmanschettenentzündung links) sowie vom 17. August bis am 21. Oktober 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert, hernach sei die Krankschreibung von pract. med. C.___ übernommen worden (Urk. 7/14/7). Bezüglich der Probleme des Bewegungsapparates sei er mässig optimistisch. Bei schwerer körperlicher Arbeit sei mit einer Reaktivierung der Arthrose zu rechnen. Im weiteren Verlauf sei gegebenenfalls eine Prothesenversorgung notwendig. Die Prognose richte sich auch nach der psychischen Erkrankung, wobei er auf die Beurteilung von pract. med. C.___ verweise (Urk. 7/14/9).
3.3 Die Beschwerdeführerin befand sich vom 21. Januar bis am 16. Februar 2019 in stationärer Behandlung in der Klinik D.___ AG. Die behandelnden Fachpersonen nannten im Wesentlichen die folgenden, die Arbeitsunfähigkeit verursachenden, Diagnosen (Urk. 7/18/1):
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1).
- chronische Schmerzstörung bei Gonarthrose beidseits, rechts mehr als links und einem Gelenkserguss am rechten Knie sowie einer Coxarthrose, einem subacromialen Impingement der linken Schulter und einer degenerativen Wirbelsäulenerkrankung
- Adipositas
Die Fachpersonen führten aus, die Beschwerdeführerin habe bei Eintritt unter einer mittelgradigen depressiven Episode gelitten. Im Verlauf habe eine befriedigende Stabilisierung des psychischen und physischen Zustandsbildes erreicht werden können. Trotz Verbesserung auf der Symptomebene bleibe sie auf der Funktionsebene noch eingeschränkt und fragil (Urk. 7/18/3). Sie sei vom 21. Januar bis am 1. März 2019 zu 100 % arbeitsunfähig. Bezüglich der weiteren Krankschreibung sei mit dem ambulanten Behandler Kontakt aufzunehmen. Die Rückkehr an den angestammten Arbeitsplatz sei nicht möglich, da ihr gekündigt worden sei. Grundsätzlich würden sie im weiteren Verlauf einen langsamen, sukzessiven Wiedereinstieg empfehlen (Urk. 7/18/4).
3.4 Am 29. April 2019 führte Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, auf Veranlassung von pract. med. C.___ eine neuropsychologische Untersuchung durch (Urk. 7/28/5), die eine reduzierte Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit und eine leichte bis mittelgradige Beeinträchtigung im Bereich des Langzeitgedächtnisses ergab. Vor dem Hintergrund der Anamnese sei dies im Sinne einer funktionellen Störung frontotemporaler Netzwerke im Rahmen eines depressiven Störungsbildes zu erklären (Urk. 7/28/9).
3.5 Vom 1. Oktober bis am 4. November 2019 war die Beschwerdeführerin wiederum in der Klinik D.___ hospitalisiert. Die behandelnden Fachpersonen diagnostizierten im Austrittsbericht vom 26. November 2019 neu eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) sowie eine chronische Schmerzstörung (Urk. 7/44/4). Im Verlauf konnte eine befriedigende Stabilisierung des psychophysischen Zustandsbildes erzielt werden (Urk. 7/44/6). Die Beschwerdeführerin sei vom 1. Oktober bis am 17. November 2019 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und es sei damit zu rechnen, dass sie es auch weiterhin bleiben werde. Konkret zu beurteilen sei die Arbeitsfähigkeit im weiteren Verlauf allerdings durch den nachbehandelnden Arzt (Urk. 7/44/7).
3.6 In seinem Verlaufsbericht vom 6. Dezember 2019 diagnostizierte pract. med. C.___ neu eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode (ICD-10 F33.2), und führte aus, leider sei es auch nach dem zweiten Aufenthalt in der psychosomatischen Klinik D.___ aufgrund der nach wie vor angespannten psychosozialen Situation, insbesondere dem massiven Konflikt mit der Taggeldversicherung, zu keiner Besserung des gesundheitlichen Zustandes gekommen. Die Prognose betreffend die Arbeitsfähigkeit sei ungünstig (Urk. 7/35/4). Die Beschwerdeführerin sei für die bisherige sowie eine angepasste Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/35/6).
3.7 Dr. B.___ nannte im Verlaufsbericht vom 23. Dezember 2019 als Diagnosen rezidivierende depressive Episoden mit einer Somatisierungsstörung sowie eine Gonarthrose beidseits, aktuell rechts aktiviert, und hielt fest, der Gesundheitszustand sei stationär. Die Einschränkung sei hauptsächlich psychischer Natur, wobei er auf die Einschätzung von pract. med. C.___ verwies (Urk. 7/36/1).
3.8 Am 4. Februar 2020 führte Dr. E.___ eine neuropsychologische Verlaufsuntersuchung durch, die eine reduzierte Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit sowie eine leichte bis mittelgradige Beeinträchtigung im Bereich des Langzeitgedächtnisses vor dem Hintergrund eines depressiven Störungsbildes ergab (Urk. 7/44/1). Dr. E.___ führte aus, daraus lasse sich eine Arbeitsunfähigkeit von 50-70 % aus rein neuropsychologischer Sicht ableiten. Die kognitiven Beeinträchtigungen liessen sich gegenwärtig ausreichend durch das depressive Störungsbild erklären. Eine abschliessende Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit sei unter Berücksichtigung der weiteren Informationsebenen aus psychiatrischer Sicht erforderlich (Urk. 7/44/3).
3.9 Im zuhanden des Krankentaggeldversicherers verfassten psychiatrischen Gutachten vom 17. Februar 2020 diagnostizierte Dr. A.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Den Diagnosen von Problemen, verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von narzisstisch und paranoid akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1), Problemen durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61.6), sonstigen Problemen in der primären Bezugsgruppe einschliesslich familiärer Umstände (ICD-10 Z63.1) und Problemen in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56) mass er, ebenso wie der psychischen und Verhaltensstörung durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrach (ICD-10 F17.24), keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 7/47/44).
Dr. A.___ hielt fest, die Gründe für die Aufgabe der Tätigkeit beim letzten Arbeitgeber seien Probleme mit dem Knie und gleichzeitig Probleme am Arbeitsplatz gewesen. Inzwischen habe die Beschwerdeführerin per 31. Mai 2019 die Kündigung vom Arbeitgeber erhalten, was zur Entwicklung einer depressiven Symptomatik geführt habe. Eine in dem Zusammenhang differentialdiagnostisch erwogene Anpassungsstörung könne nicht gestellt werden, da es sich hierbei um eine leichtgradige psychische Störung handle, was im Fall der Beschwerdeführerin mit Verweis auf die gegenwärtige Schwere und Dauer der Symptomatik nicht postuliert werden könne. Aus der Exploration und Dokumentation in der Versicherungsakte falle allerdings auf, dass die Beschwerdeführerin seit Erkrankungsbeginn 2018 aufgrund von belastenden, versicherungsmedizinisch nicht relevanten psychosozialen Belastungsfaktoren (zuvor Probleme am Arbeitsplatz, anschliessend Kündigung der Arbeitsstelle, Sistierung der Taggeldleistungen) zu wiederholten psychischen Dekompensationen mit Exazerbation der depressiven Symptomatik neige, was überwiegend wahrscheinlich auf ihre individuelle Prädisposition und Vulnerabilität zurückgeführt werden müsse (Urk. 7/47/51). Im Rahmen der aktuellen Exploration hätten sich Hinweise auf narzisstische und paranoide Persönlichkeitszüge gezeigt, bei insgesamt sehr einfacher Persönlichkeit mit wenigen Ressourcen. Diese Z-Diagnosen würden aus versicherungsmedizinischer Sicht per se alleine keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, seien jedoch sehr wohl für den protrahierten Verlauf einer Erkrankung mitverantwortlich. Eine Persönlichkeitsstörung liege demgegenüber nicht vor (Urk. 7/47/52).
Der Schweregrad der depressiven Episoden sei seit Erkrankungsbeginn zwischen leicht bis mittelgradig fluktuierend. So werde in der Versicherungsakte immer wieder von einer Besserung der Symptomatik gesprochen und unter Einfluss von psychosozialen Belastungsfaktoren von einer erneuten Verschlechterung, was zu wiederholten stationären Behandlungen geführt habe. Die letzte Verschlechterung des Gesundheitszustandes führe die Beschwerdeführerin auf einen negativen Bescheid der IV-Stelle zurück, die Verschlechterungen zuvor seien auf die Probleme am Arbeitsplatz, später die Kündigung durch den Arbeitgeber und anschliessend den ablehnenden Entscheid des Taggeldversicherers zurückzuführen. Er weise darauf hin, dass eine affektive Störung, die sich alleine unter psychosozialen Belastungsfaktoren manifestiere, in der Literatur nicht bekannt sei. An dieser Stelle werde deutlich, dass bei der Beschwerdeführerin belastende, nicht relevante psychosoziale Belastungsfaktoren, möglicherweise aufgrund der Persönlichkeitsakzentuierung, zu den rezidivierenden psychischen Dekompensationen führen würden, wobei sich inzwischen ein sekundärer Krankheitsgewinn und eine ausgeprägte Selbstlimitierung eingestellt hätten, weswegen trotz intensiven leitliniengerechten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen bis dato keine Besserung habe erzielt werden können (Urk. 7/47/54).
Dr. A.___ kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit beim letzten Arbeitgeber zu 100 % arbeitsunfähig. Bei einem anderen Arbeitgeber in einem konfliktarmen Umfeld und mit der Möglichkeit, sich zurückzuziehen, sei die Beschwerdeführerin spätestens ab dem 1. März 2020 zu 50 % arbeitsfähig, bezogen auf das zuletzt ausgeübte Arbeitspensum von 60 %. Eine weitere Steigerung sei innerhalb von vier Wochen möglich und auch zumutbar. Auch in einer anderen, ihren beruflichen Ressourcen optimal angepassten Tätigkeit mit klar strukturierten Aufgaben und der Möglichkeit, sich zurückzuziehen, sei sie spätestens ab dem 1. März 2020 zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/47/57). Bei der Beschwerdeführerin lägen die folgenden versicherungsmedizinisch nicht relevanten Belastungsfaktoren vor: Kündigung der Arbeitsstelle, längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, geringe ökonomische Stabilität und Alter. Diese seien bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit ausgeschlossen worden (Urk. 7/47/57).
3.10 Nach Eingang der neuropsychologischen Untersuchung (vorstehend E. 3.8) ergänzte Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2020, bei einem anderen Arbeitgeber in konfliktarmer Umgebung und mit der Möglichkeit, sich zurückzuziehen, sei die Beschwerdeführerin spätestens ab dem 1. März 2020 zu 50 % arbeitsfähig, bezogen auf das zuletzt ausgeübte Arbeitspensum von 60 %. Eine weitere Steigerung auf das zuletzt ausgeübte Pensum sei innerhalb von vier Wochen möglich und auch zumutbar. In einer anderen, ihren beruflichen Ressourcen optimal angepassten Tätigkeit mit klar strukturierten Aufgaben und der Möglichkeit, sich zurückzuziehen, sei die Beschwerdeführerin spätestens ab dem 1. März 2020 zu 50 % arbeitsfähig, bezogen auf ein 100%iges Arbeitspensum. Eine weitere Steigerung auf das zuletzt ausgeübte 60%ige Arbeitspensum sei innerhalb von vier Wochen möglich und auch zumutbar (Urk. 7/47/4).
Die am 4. Februar 2020 erfolgte neuropsychologische Diagnostik von Dr. E.___ sei nicht verwertbar, da keine Symptomvalidierungstests durchgeführt worden seien. Sollte weiterhin an den Ergebnissen festgehalten werden, sei eine neuropsychologische Untersuchung im Rahmen einer Begutachtung durchzuführen. Im Rahmen der aktuellen gutachterlichen Untersuchung vom 27. Januar 2020 hätten klinisch keine kognitiven Defizite festgestellt werden können. Ähnlich habe Dr. E.___ während der Untersuchung vom 4. Februar 2020 klinisch keine kognitiven Beeinträchtigungen dokumentiert. Aus welchem Grund er eine 50-70%ige Arbeitsunfähigkeit aus rein neuropsychologischer Sicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit - ohne anspruchsvolle kognitive Fertigkeiten bei den gestellten Aufgaben - attestiere, sei nicht nachvollziehbar. Auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und die Untersuchungsergebnisse könne nicht abgestellt werden, die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung würden nichts an seiner Beurteilung ändern (Urk. 7/47/5).
3.11 In seiner Stellungnahme zum psychiatrischen Gutachten vom 18. März 2020 führte pract. med. C.___ aus, übereinstimmend mit Dr. A.___ gehe er von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin beim letzten Arbeitgeber aus. Die attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit sei aus versicherungstheoretischer Sicht zwar nachvollziehbar, die Realität zeige jedoch ein anderes Bild, dies aus Gründen der immer wieder schwankenden depressiven Schweregrade bis hin zu einer schweren Depression. Weiter bestünden deutliche kognitive Beeinträchtigungen. Ferner lägen schwere psychosoziale Faktoren mit Bezug zur Vergangenheit vor, die versicherungsmedizinisch keine Würdigung finden würden, was aus versicherungsmedizinischer Sicht ebenfalls nachvollziehbar sei. Nicht unberücksichtigt bleiben dürfe, dass die Beschwerdeführerin einige Traumatisierungen erlebt habe, welche auch im Alltag immer wieder reaktiviert würden und eine deutliche Auswirkung auf den Gesundheitszustand und die depressive Symptomatik der Beschwerdeführerin hätten. Seines Erachtens zeige sich ganz eindeutig, dass zwischen dem theoretischen Ansatz und dem tatsächlichen Krankheitsbild eine deutliche Diskrepanz vorliege und die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/52/1 f.).
3.12 Dr. A.___ führte am 9. Mai 2020 zur Stellungnahme von pract. med. C.___ vom 18. März 2020 aus, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung nur sehr spärliche Angaben zu früheren traumatischen Belastungen habe machen wollen. Berichtet worden sei über Gewalt in der Kindheit und Ehe. Der Ehemann sei im Jahr 2011 gestorben und die Beschwerdeführerin sei anschliessend in der Lage gewesen eine berufliche Tätigkeit auszuüben und sogar eine Umschulung zur Pflegehelferin SRK zu absolvieren sowie nachfolgend in diesem Beruf zu arbeiten. Es erscheine daher nicht nachvollziehbar, weshalb frühere traumatische Belastungen jetzt einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben sollten. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin in der Untersuchung angegeben, in ihrer jetzigen Beziehung gebe es keine Probleme. Wo unter diesen Umständen eine Reaktivierung der Traumatisierungen habe stattfinden können, sei nicht ersichtlich (Urk. 7/58/7 f.).
Eine Verschlechterung der depressiven Symptomatik, wie sie von pract. med. C.___ diagnostiziert werde, könne nicht ausgeschlossen werden, wobei aufgrund der seit August 2018 bestehenden depressiven Symptomatik (100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 18. August 2018) nahezu von einem chronischen Verlauf der depressiven Symptomatik ausgegangen werden müsse (Urk. 7/58/9). Wie bereits am 28. Februar 2020 empfohlen, werde aufgrund der weiterhin attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu einer erneuten Begutachtung mit neuropsychologischer Untersuchung und Durchführung von entsprechenden Validierungstests geraten (Urk. 7/58/10).
3.13 RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, empfahl in seiner Aktenbeurteilung vom 30. April 2020, auf das Gutachten vom 17. Februar 2020 abzustellen. Zum Belastungsprofil hielt er fest, eine Tätigkeit mit Verantwortungsübernahme für Personen und Anforderungen an das Anpassungsvermögen und die Umstellungsfähigkeit solle vermieden werden. Genau strukturierte Tätigkeiten und Aufgaben in ruhiger, wohlwollender, konflikt- und reizarmer Atmosphäre seien bei ausreichender Anleitung, Betreuung und Rückzugsmöglichkeit zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei ab dem 19. Oktober 2018 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Pflegehelferin zu 100 % und ab dem 1. März 2020 zu 70 % (50 % Arbeitsfähigkeit x 60 %-Pensum = 30 % Arbeitsfähigkeit oder 70 % Arbeitsunfähigkeit) arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei sie ab dem 19. Oktober 2018 zu 0 %, ab dem 1. März 2020 zu 50 % und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab April 2020 zu 70 % arbeitsfähig. Eine Besserung des Gesundheitszustandes sei zu erwarten. Die Prognose im Hinblick auf die berufliche Eingliederung sei jedoch aufgrund von multiplen, versicherungsmedizinisch nicht relevanten psychosozialen Belastungsfaktoren (insbesondere das Alter) überwiegend wahrscheinlich schlecht (Urk. 7/67/3).
Am 28. Mai 2020 ergänzte Dr. F.___, der Gutachter habe eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert, was impliziere, dass er schwankende depressive Episoden mitberücksichtigt habe. Der Beurteilung von pract. med. C.___, dass die Realität anders sei, könne nicht gefolgt werden, zumal der Gutachter keine akademisch-theoretische Beurteilung vorgenommen habe, sondern eine Beurteilung, welche sich auf die Beschwerdeführerin beziehe (Urk. 7/67/4). Die neuropsychologische Untersuchung durch Dr. E.___ sei nicht verwertbar, Dr. E.___ sei Facharzt für Neurologie und kein Neuropsychologe und habe in seiner Untersuchung keine Beschwerdevalidierung durchgeführt. Die gemäss pract. med. C.___ nicht berücksichtigten Traumatisierungen stellten keine psychiatrische Diagnose dar, könnten aber als Risikofaktoren zu verschiedenen psychiatrischen Störungen führen. Vom Gutachter seien jedoch weder eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) noch eine Persönlichkeitsstörung im Sinne einer F6-Diagnose diagnostiziert worden. Die Anamnese sei vom Gutachter berücksichtigt worden (Urk. 7/67/5).
Am 28. Oktober 2020 führte er sodann aus, der Gutachter beurteile in seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2020 die Arbeitsfähigkeit nicht neu, erwähne jedoch, dass eine Verschlechterung nicht ausgeschlossen werden könne. Eine Verschlechterung könne jedoch nicht eindeutig bestätigt werden. In der Gesamtschau sei eine wesentliche Verschlechterung unwahrscheinlich, der Schweregrad sei überwiegend wahrscheinlich zwischen leicht und mittelgradig einzuschätzen und die subjektiv schlechtere Selbstbeurteilung sei objektiv nicht nachvollziehbar (Urk. 7/67/6).
3.14 In seiner an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gerichteten Stellungnahme vom 24. Februar 2021 hielt pract. med. C.___ fest, das Gutachten sei umfassend und seines Erachtens könne darauf abgestellt werden. Auch die angegebenen Arbeitsfähigkeiten seien prima vista nachvollziehbar und er wäre bei einer Begutachtung, ohne die Beschwerdeführerin und ihre Vorgeschichte zu kennen, wahrscheinlich zum gleichen Ergebnis gekommen. Im Alltag zeige sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin nicht ausreichend stabil sei und es immer wieder zu schweren depressiven Einbrüchen komme. Dies sei seiner Meinung nach darauf zurückzuführen, dass es bei ihr bedingt durch die lange Leidensgeschichte und durch Traumata mit viel Gewalt in der Primärfamilie und später in der Ehe zu einem Zustand gekommen sei, in dem eine weitere Stabilisierung nicht mehr möglich sei. Die Ressourcen und Kompensationsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin seien ausgeschöpft (Urk. 3/5 S. 1). Die Beschwerdeführerin funktioniere unter hochdosierter Medikation auf niedrigem Funktionsniveau im Alltag. Belastungen könne sie leider keine mehr aushalten. Durch die Vielzahl von Schicksalsschlägen und mit dem Gefühl, nicht verstanden zu werden, sei zusätzlich eine Verbitterungsstörung aufgetreten, weshalb von einer schlechten Prognose auszugehen sei. Es sei hier eine Gesamtwürdigung der Beschwerdeführerin mit ihrer Erkrankung vorzunehmen, wobei eine deutliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe, die so gravierend sei, dass eine verwertbare Arbeitsleistung auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr erbracht werden könne (Urk. 3/5 S. 2).
4.
4.1
4.1.1 In somatischer Hinsicht geht die Beschwerdegegnerin von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 2 S. 1). Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie leide unter chronischen Schmerzen bei Gonarthrose, Coxarthrose, einem subacromialen Impingement der linken Schulter sowie einer degenerativen Wirbelsäulenerkrankung (Urk. 1 S. 3); mithin macht die Beschwerdeführerin ein dauerhaftes Leiden geltend.
4.1.2 Den Berichten von Hausarzt Dr. B.___ ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2018 unter Kniebeschwerden leidet, worauf eine MRI-Abklärung und eine chirurgische Konsultation den Befund einer aktivierten Arthrose ergaben. Im weiteren Verlauf konnte gemäss Dr. B.___ unter konservativer Therapie eine Besserung der Kniebeschwerden erreicht werden und er hielt am 9. Januar 2019 eine relativ ruhige Situation der Knie fest (Urk. 7/14/8). Im November 2019 trat eine erneute Anschwellung des rechten Knies auf. Die Beschwerden konnten mittels einer Punktion zwar langsam wieder stabilisiert werden, wobei jedoch im Berichtszeitpunkt am 23. Dezember 2019 weiterhin Schmerzen bestanden, vor allem beim Bergabgehen (Urk. 7/36/1).
Andauernde Knieschmerzen ergeben sich sodann auch aus den Berichten der Klinik D.___, wo die Beschwerdeführerin zwar hauptsächlich in psychosomatischer Hinsicht betreut wurde, jedoch aufgrund der Knieprobleme auch Physiotherapie in Anspruch nahm (Urk. 7/18/3, Urk. 7/44/6). Somit ist aus somatischer Sicht bezüglich der Knie eine gesundheitliche Beeinträchtigung dokumentiert.
Neben den Kniebeschwerden berichteten die behandelnden Ärzte auch über ein Schulter-Arm-Syndrom beziehungsweise ein Impingement der linken Schulter - gemäss Dr. B.___ zumindest mit vorübergehendem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - sowie über eine Coxarthrose und eine degenerative Wirbelsäulenerkrankung (Urk. 7/18/1, Urk. 7/14/8), wobei beim jetzigen Aktenstand das Ausmass der funktionellen Beeinträchtigung nicht abgeschätzt werden kann.
4.1.3 Dr. B.___ erwähnte zwar, dass die Haupteinschränkung psychischer Natur sei, und verwies bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf den behandelnden Psychiater pract. med. C.___ (Urk. 7/14/9, Urk. 7/36/1). Daraus kann indessen nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht vollumfänglich arbeitsfähig ist, zumal es sich bei der bisherigen Tätigkeit als Pflegehelferin zumindest teilweise auch um eine körperlich anstrengende Tätigkeit mit starker Belastung der Knie und des Rückens handelt (vgl. Urk. 7/11/3). Bei schwerer körperlicher Arbeit rechnete Dr. B.___ mit einer Reaktivierung der Arthrose und ging davon aus, dass allenfalls eine Prothesenversorgung notwendig werde. Er stellte dementsprechend nur eine mässig optimistische Prognose in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in körperlicher Hinsicht (Urk. 7/14/9). Zu berücksichtigen ist ferner, dass die von Dr. B.___ festgestellte zwischenzeitliche Besserung der Kniebeschwerden in einem Zeitraum eintrat, in dem die Beschwerdeführerin nicht arbeitstätig war, weshalb daraus nicht ohne Weiteres geschlossen werden kann, dass der gebesserte Zustand auch bei Wiederaufnahme der bisherigen körperlich belastenden Tätigkeit anhält.
Auch die behandelnden Fachpersonen der Klinik D.___ äusserten sich nicht dazu, ob die Beschwerdeführerin durch die körperlichen Beschwerden dauerhaft in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (Urk. 7/18/4, Urk. 7/44/7) und RAD-Arzt Dr. F.___ diskutierte einzig die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin (Urk. 7/67/2 ff.). Insgesamt kann somit gestützt auf die aktuell vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass aufgrund des somatischen Gesundheitszustandes keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Zur Klärung dieser Frage sind weitere medizinische Abklärungen erforderlich.
4.2
4.2.1 In psychischer Hinsicht begründete die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass die körperlichen Schmerzen und die belastende Situation mit dem Arbeitgeber und der Krankentaggeldversicherung eine psychische Belastung zur Folge gehabt hätten (Urk. 2 S. 1); mithin führte sie psychosoziale Faktoren als Grund für die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin an und verneinte gestützt darauf das Vorliegen einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsbeeinträchtigung.
Es ist der Beschwerdegegnerin zwar dahingehend beizupflichten, dass den medizinischen Unterlagen entnommen werden kann, dass die geklagten Beschwerden von einer Konfliktsituation am damaligen Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin und des Weiteren von der Leistungseinstellung beziehungsweise -verweigerung durch die Krankentaggeldversicherung und die Beschwerdegegnerin begleitet waren und mithin eine psychosoziale Belastungssituation bestand (Urk. 7/12/2 f., Urk. 7/18/3, Urk. 7/44/5, Urk. 7/47/51 und 54).
Das Bestehen belastender psychosozialer Faktoren schliesst jedoch einen invalidisierenden Gesundheitsschaden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht per se aus, sondern nur, wenn die Befunde in den psychosozialen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden. Dies ist dann nicht der Fall, wenn eine von der psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorliegt. Ausserdem können sich psychosoziale Belastungsfaktoren mittelbar invaliditätsbegründend auswirken, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteile des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen sowie 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
4.2.2 Dr. A.___ führte diesbezüglich im psychiatrischen Gutachten vom 17. Februar 2020 aus, bei der Beschwerdeführerin hätten belastende, nicht relevante psychosoziale Belastungsfaktoren, möglicherweise aufgrund der Persönlichkeitsakzentuierung, zu den rezidivierenden psychischen Dekompensationen geführt, wobei sich inzwischen ein sekundärer Krankheitsgewinn und eine ausgeprägte Selbstlimitierung eingestellt hätten. Deswegen habe trotz der intensiven, leitliniengerechten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen bis dato keine Besserung der Symptomatik erzielt werden können (Urk. 7/47/54). Mit anderen Worten führte Dr. A.___ die Entstehung sowie die mehrfach aufgetretenen Verschlechterungen der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin auf psychosoziale Belastungssituationen zurück und ging davon aus, dass ohne diese - sowie ohne den Einfluss der ebenfalls nicht invaliditätsrelevanten Selbstlimitierung - eine Besserung des psychischen Zustandes eintreten würde.
Dass die psychische Störung jedoch ohne diese belastenden Faktoren nicht bestünde, mithin keine unabhängig davon bestehende psychische Störung vorliegt, lässt sich dem Gutachten von Dr. A.___ nicht entnehmen. So diagnostizierte er - neben den als Z-Diagnosen kodifizierten Problemen in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56), denen er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass, was im Einklang mit der Rechtsprechung steht (Urteil des Bundesgerichts 9C_468/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2) - eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/47/44). Ferner nannte er zahlreiche Befunde, unter anderem eine durchgehend gedrückte, zum depressiven Pol verschobene Stimmung, eine ausgeprägte emotionale Labilität, Zukunfts- und Existenzängste, eine Verminderung der affektiven Modulationsfähigkeit sowie des Antriebs und der Psychomotorik. Einzig die von der Beschwerdeführerin geklagten Konzentrationsstörungen konnte er nicht objektivieren (Urk. 7/47/49). In seiner Ergänzung vom 9. Mai 2020 hielt er sodann fest, aufgrund der seit August 2018 bestehenden depressiven Symptomatik müsse nahezu von einem chronischen Verlauf ausgegangen werden (Urk. 7/58/9). Unter Ausschluss der psychosozialen Belastungsfaktoren kam er schliesslich zum Ergebnis, dass zumindest eine vorübergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 % bestanden habe, darüber hinaus hielt er in qualitativer Hinsicht eine konfliktarme Arbeitsumgebung sowie die Möglichkeit sich zurückzuziehen für erforderlich, was immerhin die problembelastete Tätigkeit für den bisherigen Arbeitgeber - wenn auch nicht die bisherige Tätigkeit im Pflegebereich insgesamt - ausschliesst (Urk. 7/47/56 f.).
Dr. A.___ empfahl sodann wiederholt eine Begutachtung, auch zur Abklärung des Verlaufs und der von ihm thematisieren gesundheitlichen Verschlechterung.
4.2.3 Auch in den Berichten der behandelnden psychiatrischen Fachpersonen finden sich Hinweise auf psychosoziale Belastungsfaktoren im Zusammenhang mit der depressiven Erkrankung (Urk. 7/12/2 f., Urk. 7/18/2) sowie auf Verschlechterungen des psychischen Zustandsbildes durch äussere Ereignisse wie die Kündigung der Arbeitsstelle sowie Versicherungsstreitigkeiten (Urk. 7/28/11, Urk. 7/35/3, Urk. 7/44/4). Auch die behandelnden Fachpersonen stellten die Diagnose einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung nach ICD-10 mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, wobei ihren Darlegungen keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass die psychische Problematik ohne die belastenden Faktoren wegfallen würde.
Auf der Befundebene ist sodann insbesondere die anlässlich von neuropsychologischen Untersuchungen festgestellte - wohl auf das depressive Störungsbild zurückzuführende - reduzierte Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit sowie die leichte bis mittelgradige Beeinträchtigung im Bereich des Langzeitgedächtnisses (Urk. 7/28/9, Urk. 7/44/1) zu erwähnen. Diese Resultate wurden zwar - wie von Dr. A.___ dargelegt - nicht durch Symptomvalidierungstests überprüft (Urk. 7/47/5) und sind daher mit gewissen Zweifeln behaftet. Es ist zudem grundsätzlich Aufgabe eines psychiatrischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_11/2021 vom 16. April 2021 E. 4.2 mit Hinweisen), was im konkreten Fall nicht erfolgt ist. Indessen kann dennoch nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass keinerlei Einschränkungen der neuropsychologischen Funktionen der Beschwerdeführerin gegeben sind. Anhaltspunkte für das Bestehen solcher Beeinträchtigungen sind jedenfalls gegeben.
4.2.4 Insgesamt sind bei der Beschwerdeführerin durchaus psychosoziale Belastungsfaktoren vorhanden, die Entwicklung und Verlauf der psychischen Problematik beeinflussten. Daraus jedoch auf ein klinisches Beschwerdebild zu schliessen, das sich einzig in Beeinträchtigungen erschöpft, welche von belastenden psychosozialen oder soziokulturellen Faktoren herrühren (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2), ist nicht überzeugend. Davon ging im Übrigen auch RAD-Arzt Dr. F.___ nicht aus, postulierte er doch in seiner Stellungnahme von 30. April 2020 eine auch in angepasster Tätigkeit eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, wobei er jedoch die psychosozialen Belastungen nicht näher diskutierte und auch nicht ersichtlich ist, ob er diese bei seiner Beurteilung ausschloss (Urk. 7/67/3). Somit lässt sich insgesamt ein krankheitswertiges psychisches Leiden nicht ohne Weiteres ausschliessen. Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin kann demnach gestützt auf die aktuelle Aktenlage nicht von vornherein aufgrund des Fehlens eines verselbständigten psychischen Leidens verneint werden.
4.3 Ein psychiatrisches Gutachten muss dem Rechtsanwender eine Beurteilung des Nachweises einer funktionellen Leistungseinschränkung erlauben. Gefordert sind vorab Angaben zur Schwere des Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.3) und zu dessen Folgen für die Leistungsfähigkeit, die nach Massgabe der in BGE 141 V 281 definierten Standardindikatoren einzuschätzen beziehungsweise dementsprechend auch formal zu strukturieren sind. Zwar war nach dem am 3. Juni 2015 ergangenen Urteil BGE 141 V 281 zunächst übergangsrechtlich auch einem nach altem Verfahrensstandard eingeholten Gutachten nicht ohne Weiteres der Beweiswert abzusprechen (BGE 141 V 281 E. 8). Hinsichtlich der für die Beweistauglichkeit vorausgesetzten formalen Gliederung sowie der Begründungsdichte gerade auch in Bezug auf die Plausibilität der Folgenabschätzung sind an aktuelle Expertisen indessen höhere Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2020 vom 23. Juli 2021 E. 5.2.2).
Dr. A.___, der sein psychiatrisches Gutachten vom 17. Februar 2020 zu Handen des Taggeldversicherers erstattete, mass der rezidivierenden depressiven Störung zwar Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu, nahm jedoch keinerlei Bezug zu den im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens massgeblichen Standardindikatoren. Seine Expertise erweist sich daher für die Beurteilung des Schweregrades des psychischen Leidens nach aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung als ungeeignet. Hinreichende Angaben zu den massgebenden Indikatoren - namentlich zum beweisrechtlich entscheidenden Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4) - lassen sich weder dem Gutachten noch den übrigen ärztlichen Beurteilungen, insbesondere den Berichten der behandelnden Ärzte oder der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. F.___ (Urk. 7/67/3), entnehmen. Eine Beurteilung der Ressourcen aufgrund der systematisierten Indikatoren erweist sich daher beim aktuellen Aktenstand nicht als möglich.
5. Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Nach dem Gesagten fehlt es an einer beweiskräftigen medizinischen Grundlage, welche es ermöglichen würde, den allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung aus rechtlicher Sicht abschliessend zu beurteilen. Da sich der Sachverhalt somit als ungenügend abgeklärt erweist, wird die Beschwerdegegnerin angesichts des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen haben. Dabei drängt sich eine mindestens bidisziplinäre Begutachtung auf, da sowohl mit Bezug auf den Bewegungsapparat als auch die Psyche Beschwerdebilder vorliegen und eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen zwischen den Störungen erforderlich ist. Das einzuholende Gutachten hat sich insbesondere auch zu den bei psychischen Erkrankungen beachtlichen Standardindikatoren zu äussern (vgl. BGE 143 V 409, 143 V 418).
Darüber hinaus wird die Beschwerdegegnerin allenfalls Abklärungen zur Qualifikation der Beschwerdeführerin durchzuführen haben, da aufgrund der jetzigen Aktenlage offen bleibt, ob die Beschwerdeführerin neben ihrer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit im Rahmen von 60 % auch im Haushalt und damit in einem versicherungsrechtlich bedeutsamen Aufgabenbereich tätig ist (vgl. Art. 6 und Art. 8 Abs. 3 ATSG). Bejahendenfalls hätte die Beschwerdegegnerin zudem zu prüfen, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die Gesundheitsbeeinträchtigung im Aufgabenbereich eingeschränkt ist.
6.
6.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Ausserdem hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen ermessensweise auf Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dextra Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrEngesser