Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00157


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 21. Februar 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1965, meldete sich unter Hinweis auf psychische Beschwerden am 26. Juni 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Mit Vorbescheid vom 20. März 2019 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 9/71). Nach Eingang des Einwandes (vgl. Urk. 9/78) erachtete die IV-Stelle eine Begutachtung als notwendig (vgl. Urk. 9/83; vgl. auch Urk. 9/95). Gegen die Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2019, worin die IV-Stelle an der psychiatrisch-neurologischen Begutachtung festhielt, die Weiterleitung der gestellten zwei Zusatzfragen ablehnte und einen Anspruch auf Beizug einer Drittperson anlässlich der Begutachtung verneinte (Urk. 9/100), erhob die Versicherte Beschwerde (Urk. 9/102/3-7). Auf diese wurde mit Urteil vom 7. Januar 2020 nicht eingetreten (Prozess IV.2019.00764; Urk. 9/105). Am 2. September 2020 wurde das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten einschliesslich Konsensbeurteilung erstattet (Urk. 9/126). Am 8. Dezember 2020 nahm die Versicherte dazu Stellung (Urk. 9/132) unter Beilage einer ärztlichen Stellungnahme vom 1. Dezember 2020 (Urk. 9/131). Mit Verfügung vom 5. Februar 2021 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und verneinte einen Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 9/135 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 8. März 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Februar 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2; vgl. auch Urk. 5). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2021 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 30. April 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).

1.5    Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeutlichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

    Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

    Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Konstellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1 und 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass gestützt auf das Gutachten vom 2. September 2020 keine invalidisierende Erkrankung vorliege, sondern von einer Simulation auszugehen sei. Die Stellungnahme der Ärzte der psychiatrischen Klinik Z.___ zum Gutachtenrde an dessen Beweiskraft nichts ändern; da auch bei einer erneuten Begutachtung ein diskrepantes Verhalten zu erwarten sei, sei dem diesbezüglichen Antrag keine Folge zu leisten (S. 2).

    In der Beschwerdeantwort wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, es seien erhebliche Diskrepanzen im Verhalten der Beschwerdeführerin dokumentiert und es würden klare Hinweise auf aggravatorisches Verhalten vorliegen. Insgesamt würden damit die Gründe gegen eine leistungsauslösende Gesundheitsbeeinträchtigung überwiegen (Urk. 8).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), in der Stellungnahme der Ärzte der Z.___ vom 1. Dezember 2020 seien viele Einschätzungen der Gutachter geteilt, jedoch durch die Ärzte der Z.___ anders beurteilt worden. Der Beweiswert der Begutachtung werde nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Es sei den Gutachtern jedoch die Stellungnahme der Z.___ vom 1. Dezember 2020 vorzulegen, da anzunehmen sei, dass die Gutachter das Verhalten der Beschwerdeführerin in Kenntnis der nachvollziehbaren Ausführungen der Z.___ anders beurteilen würden (S. 8 f. lit. B.3 f.). Hinzuweisen sei auf die sehr engmaschige, stationäre, teilstationäre und ambulante Behandlung; es sei nicht plausibel, dass sich die Beschwerdeführerin einer solchen Behandlung allein aufgrund eines Aggravationsverhaltens unterziehen würde (S. 9 lit. B.5).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch zu Recht verneinte.


3.     

3.1    Seit März 2017 wird die Beschwerdeführerin in der Z.___, Zentrum A.___, Ambulatorium B.___, behandelt.

    Aus der Anamnese im Bericht vom 25. April 2018 (Urk. 9/36/1-7 = Urk. 9/37/2-7) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin erstmals im August 2016 einen psychogenen Krampfanfall erlitten hat. Die somatischen Abklärungen hätten keine Auffälligkeiten gezeigt und es sei eine Anpassungsstörung bei grosser psychosozialer Belastung (Mobbing am Arbeitsplatz) diagnostiziert worden. Am 27. Januar 2017 sei der Beschwerdeführerin gekündigt worden, worauf sie erneut einen psychogenen Krampfanfall erlitten habe. Daraufhin sei die Beschwerdeführerin vom 27. Januar bis 1. März 2017 in der Z.___ hospitalisiert gewesen. Wegen der labilen psychischen Verfassung sei sie vom Ambulatorium in die Akuttagesklinik, dann kurzzeitig ins Kriseninterventionszentrum verlegt und schliesslich am 23. März bis zum Austritt am 24. April 2017 erneut stationär hospitalisiert worden. Aus den als traumatisierend wahrgenommenen Erlebnissen am Arbeitsplatz resultierten eine deutliche Überforderung im Umgang mit den daraus entstandenen Gefühlen (wie Unsicherheit, Kränkung, grosse Trauer, Verzweiflung, Insuffizienz- sowie Schuldgefühle und Ängste) und belastenden Erinnerungen, eine erhöhte innere Anspannung, mittelgradige bis schwerwiegende Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen, insbesondere deutliche Konzentrations-, formale Denk- und Schlafstörungen und zu Beginn intermittierend auftretende Suizidgedanken (Ziff. 1.4).

    Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende genannt (Ziff. 1.1):

- schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)

- Verdacht auf Persönlichkeitsakzentuierung mit dependenten und selbstunsicheren Zügen (ICD-10 Z73.1)

    Seit dem 27. Januar 2017 bis auf Weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin wie auch in einer angepassten Tätigkeit (Ziff. 1.6 f.; vgl. diverse ärztliche Zeugnisse der Z.___, Urk. 9/4, Urk. 9/28/14-19; Urk. 9/28/25-27).

3.2    Eine psychiatrische Standortbestimmung vom 31. August 2017 (Bericht vom 4. September 2017, Urk. 9/28/23-24) im Auftrag des Krankentaggeldversicherers, welche bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Verhaltensneurologie SGVN, erfolgte, ergab eine Anpassungsstörung bei Kündigung der Anstellung nach über 20 Dienstjahren. Ein relevantes depressives Störungsbild sei klinisch-objektiv nicht einsehbar (S. 2). Es hätten keine Hinweise für forcierte Aggravation und/oder simulative Tendenzen vorgelegen (S. 1).

3.3    Zuhanden des Krankentaggeldversicherers erfolgte am 11. Dezember 2017 eine verhaltensneurologische-neuropsychologische Abklärung bei Dr. med. D.___, Fachärztin FMH Neurologie, speziell Neuropsychologie und Verhaltensneurologie (Bericht vom 6. Januar 2018, Urk. 9/28/11-13). Dr. D.___ hielt fest, aus verhaltensneurologisch-psychopathologischer Sicht hätten hinsichtlich depressogener Kernsymptome keine relevanten affektpathologischen Alterationen objektiviert werden können. Die Beschwerdeführerin habe über den gesamten Verlauf der Exploration keine Antriebs-, Initiations- oder Impulskontrollstörung und keine psychomotorische Hemmung oder anderweitigen affektpathologischen Störungsbilder gezeigt. Sämtliche Resultate der Symptomvalidierungstests seien extrem weit unter jenen gelegen, die bei adäquater Mitarbeit zu erwarten seien und die sogar von Patienten mit manifesten dementiellen Syndromen problemlos erzielt werden könnten. Die Beschwerdeführerin produziere demnach derart schlechte Resultate, dass unzweifelhaft von einer Leistungsverweigerung im Sinne von bewusstseinsnahen Antwortverzerrungen auszugehen sei. Auf der Verhaltensebene hätten zudem keine Befunde erhoben werden können, welche mit den Auswirkungen einer relevanten depressiven Symptomatik oder einer anderweitigen psychiatrischen Erkrankung vereinbar wären. Gesamthaft lasse sich keine kognitive Einschränkung bezüglich der im angestammten Beruf der Beschwerdeführerin gestellten Anforderungen ableiten. Das Alltagsaktivitätsspektrum sei durch neurokognitive Symptome nicht limitiert. Die normativ-kriterienorientierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäss Mini-ICF-APP ergebe aktuell bei selbstlimitierendem, dysfunktional-simulativem Testverhalten keine Einschränkung (Arbeitsunfähigkeit 0 %; S. 2).

3.4    Im Bericht der Z.___ vom 7. Dezember 2018 (Urk. 9/62/1-5) wurde eine Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes der Beschwerdeführerin angeführt, so dass im November 2018 aufgrund einer schweren depressiven Symptomatik eine stationäre Einweisung habe erfolgen müssen. Da die Beschwerdeführerin eine eventuell medikamentös bedingte Pankreatitis erlitten habe (vgl. Urk. 9/62/7-12), lasse sie sich aktuell nach Absetzung von Venlafaxin nicht auf eine neue antidepressive Medikamenteneinstellung ein (S. 3 Ziff. 3.1). Die Ärzte stellten folgende psychiatrischen Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.2):

- schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)

- Status nach akuter Belastungsreaktion mit psychogenen beziehungsweise dissoziativen Krampfanfällen (ICD-10 F43.0)

- Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

    Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (S. 2 f. Ziff. 2.1 f.).

3.5    Vom 12. November bis 21. Dezember 2018 war die Beschwerdeführerin in der Z.___, Zentrum für Depressionen, Angsterkrankungen und Psychotherapie, Psychotherapeutische Station C0 für Frauen, hospitalisiert (Bericht vom 25. Januar 2019, Urk. 9/76/1-5). Im Befund wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei im interpersonellen Kontakt misstrauisch, aber höflich mit vermindertem Blickkontakt. Sie selbst beschreibe eine verminderte Konzentrationsfähigkeit. Der formale Gedankengang sei kohärent, aber verlangsamt. Es seien unter anderem Ängste vor den früheren Arbeitskollegen beschrieben worden. Die Arbeitskollegen würden sowohl in akustischen als auch in visuellen Halluzinationen vorkommen. Affektiv sei sie dysthym. Der gerichtete Antrieb sei vermindert. Passive Todeswünsche seien vorhanden, wobei sie sich von akuter Suizidalität glaubhaft distanziert habe (S. 2).

    Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin erfülle die Kriterien für eine schwere depressive Episode und formal auch die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung. Der Umfang der dissoziativen Symptomatik, welche daher als eigenständige Diagnose abgebildet werde, scheine in Relation zum im höheren Erwachsenenalter erlebten Trauma sehr schwer. Bezüglich inhaltlicher und formaler Denkstörungen sowie Sinnestäuschungen und Ich-Störungen gestalte sich die Zuordnung diagnostisch schwierig. Die Symptome würden sehr ausgeprägt imponieren für eine posttraumatische Belastungsstörung oder schwere depressive Episode, weshalb im Verlauf evaluiert werden solle, ob eine eigenständige psychotische Erkrankung (beispielsweise eine paranoide Schizophrenie) vorliege. Hierbei sei auch die aktuelle antipsychotische Pharmakotherapie in die Überlegungen einzubeziehen, unter der es nur zu einer Teilremission der psychotischen Symptomatik gekommen sei (S. 4 unten).

    Bei persistierendem depressivem Zustandsbild sei der Serumspiegel der eingenommenen Medikamente geprüft worden. Jener von Escitalopram und Mirtazapin habe unterhalb des Normbereiches gelegen. Der Serumspiegel von Olanzapin habe sich im Normbereich gezeigt. Gerade die niedrigen Serumspiegel von Mirtazapin (<3 nmol/l) bei Hemmung des Abbaus durch CYP2D6 und CYP1A2 durch Escitalopram erscheine bei regelmässiger Einnahme unwahrscheinlich (S. 4 Mitte).

    Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. auch Bericht vom 11. Januar 2019, Urk. 9/80/5 Ziff. 2.5) wurden folgende genannt (S. 1):

- dissoziative Störung (Konversionsstörung), gemischt (ICD-10 F44.7)

- Derealisations-/Depersonalisationserleben

- dissoziative Amnesie

- dissoziativer Stupor

- anamnestisch dissoziative Krampfanfälle

- schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen a.e. paranoide Schizophrenie (ICD-10 F32.3)

- Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

- Migräne, nicht näher bezeichnet

    Bezüglich Funktionseinschränkungen führten die Ärzte aus, die Beschwerdeführerin habe während ihres stationären Aufenthaltes starke Einschränkungen im Bereich der Realitätskontrolle gezeigt. Die Ich-Umwelt-Grenzen seien zeitweise stark destabilisiert und bis zuletzt deutlich beeinträchtigt gewesen. Der psychomotorische Antrieb habe sich vermindert gezeigt. Es hätten kognitive Einbussen in den Bereichen Konzentration, Auffassung und Aufmerksamkeit bestanden. Auch formalgedanklich habe sich die Beschwerdeführerin stark beeinträchtigt gezeigt. Psychotisches und intrusives Erleben hätten zu einer deutlichen affektiven Belastung geführt, welche auch die sozialen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin deutlich beeinträchtigt hätten. Ausgeprägte Angst und ein depressives Syndrom hätten eine ausgeprägte soziale Isolation mit Verschlechterung der sozialen Kompetenzen bewirkt (Urk. 9/80/6 Ziff. 3.4). Für die Dauer der Hospitalisierung liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 9/80/2 Ziff. 1.3). Eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit sei derzeit nicht absehbar (Urk. 9/80/5 Ziff. 2.7).

3.6    Am 2. September 2020 wurde die Konsensbeurteilung zur psychiatrischen und neuropsychologischen Begutachtung durch Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, FMH-zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, und Dr. phil. F.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, zertifizierte neuropsychologische Gutachterin SIM, erstattet (Urk. 9/126/1-15).

    In der ersten (29. Mai 2020) der beiden durchgeführten psychiatrischen Explorationen (vgl. S. 2 Ziff. 2) habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe schwerwiegende traumatische Erlebnisse gehabt. Subjektiv seien als traumatische Erlebnisse das Beworfenwerden mit einer Speiseeiskugel und das Wegdrängen von einer Dekorationsarbeit sowie ein versuchter Kuss bei einer Firmenveranstaltung angegeben worden. Keines dieser Kriterien sei als Katastrophe im Sinne der ICD-10-Diagnostik zu interpretieren. Sodann habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie würde teilweise die Stimme ihrer Vorgesetzten hören. Dringend sei jedoch zu differenzieren, dass in der zweiten psychiatrischen Untersuchung vom 7. Juli 2020 angegeben worden sei, sie würde weibliche und männliche Stimmen hören, die sie beschimpfen und ihr angeben würden, wie sie spezifische Wege zu laufen habe. Dies sei jedoch ein vollständig anderes Symptombild als intrusive Erinnerungen an traumatische Erfahrungen. Ausserdem gebe die Beschwerdeführerin kein spezifisches Vermeidungsverhalten an.

    Auch habe sie in der zweiten Untersuchung berichtet, es komme zum sozialen Rückzug und zur sozialen Überforderung. Sie könne die eigene Wohnung nicht mehr verlassen (vgl. auch S. 6: Sie könne das Haus nicht mehr verlassen, habe als Beifahrerin im Auto panische Angst und würde dies vermeiden und könne nur und ausschliesslich mit ihrer Schwester einkaufen gehen. Dies im Gegensatz zur Angabe in der anderen Untersuchung, sie könne täglich spazieren gehen und sich mit einer Freundin zum Kaffeetrinken treffen; diese besuche sie regelmässig. Auch könne sie als Beifahrerin im Auto sitzen.). Damit wäre ein plötzlicher Bruch der Lebenslinie zu dokumentieren. Zu problematisieren sei jedoch, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, diese Symptomatik bestehe schon seit 2019, also bereits weit vor der ersten Untersuchung. Basierend auf dieser Symptomatik wäre eine paranoide Schizophrenie zu dokumentieren. Eine solche finde sich bisher nirgends in der gesamten Dokumentation.

    Da sich kein Hinweis auf spezifische intrusive Erinnerungen, Albträume oder Vermeidungsverhalten finde, sei nicht von einer posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen. Eine depressive Symptomatik von mittelschwerer bis schwerer Ausprägung sei auch nicht anzunehmen, da sich ausserhalb des spezifischen Untersuchungsraumes eine affektiv kompetente, schwingungsfähige und adäquate Beschwerdeführerin finde. Es sei bei einer mittleren bis schweren depressiven Erkrankung, wie sie von Ärzten der Z.___ diagnostiziert worden sei, nicht möglich, eine solche affektive Kompetenz in einer derartigen Weise zu demonstrieren.

    In der Gesamtschau sei als einzige Erklärung der gesamten Interaktion die Diagnose «Person, die eine Krankheit vortäuscht (ICD-10 Z76.5)» zu nutzen (S. 3 f. Ziff. 4.1).

    Es würden sich schwergradige Diskrepanzen in den angegebenen Symptomen zwischen der ersten und der zweiten Untersuchung sowie schwergradige Inkonsistenzen bezüglich der Funktionseinbussen finden. Die Untersuchungsergebnisse seien nicht valide und nicht nachvollziehbar. Die angegebenen Krankheitsbilder würden in kein medizinisches Erklärungsmodell passen, auch wenn eine komplexe Symptomatik wie gleichzeitiges Auftreten von Schizophrenie, posttraumatischer Belastungsstörung und schwerer depressiver Erkrankung diskutiert werde.

    Es würden sich immer wieder vage und unspezifische Angaben finden. Selbst ein einfacher Tagesablauf könne nicht angegeben werden. Die Angaben zum Krankheitsverlauf seien unpräzise und ausweichend und ab 2018 oder früher immer wieder widersprüchlich. Die Angaben bezüglich der sozialen Intaktheit hätten in den zwei Untersuchungsterminen schwergradig differiert. Therapeutische Optionen wie eine stationäre Therapie würden nicht genutzt und auch bezüglich medikamentöser Compliance fänden sich erhebliche Hinweise auf Einschränkungen. Das gesamte Verhalten innerhalb der spezifischen Untersuchungssituation wirke theatralisch und verdeutlichend (S. 6).

    Eine sachlich-adäquate Diskussion bezüglich Verweistätigkeiten sei zu keinem Zeitpunkt möglich. Die nicht sprachlichen Ausdrucksformen wirkten teilweise histrionisch und die Fragen würden teilweise mit längerer Verzögerung beantwortet. Trotz Kenntnissen der deutschen Sprache werde grundsätzlich abgewartet, bis die Übersetzerin alles übersetzt habe. Es werde dann erst geantwortet. Auch dies zeige eine erhebliche Selbstkontrolle, die bei einer schwergradigen psychiatrischen Symptomatik nicht gegeben wäre. Bei spezifischem Nachfragen werde immer wieder das Thema gewechselt, ohne dass der Themenwechsel nachvollziehbar sei. Die Kombination von Symptomen sei unwahrscheinlich und die Zahl sowie das Ausmass der Beschwerden sei immer überdurchschnittlich ausgeprägt. Die Darstellung des Stimmenhörens wirke unrealistisch überkorrekt und wie aus dem Lehrbuch gelernt. Je mehr spezifische Beschwerden abgefragt würden, desto mehr würden bejaht oder angegeben. Auch bei widersprüchlichen Angaben gebe die Beschwerdeführerin an, dass dies so sei. Die Symptomatik sei in den gängigen psychopathologischen Mustern und in ihrer Gesamtheit unwahrscheinlich für die angegebenen Störungen.

    Gesamthaft würden sich unter Berücksichtigung der Arztberichte und der Akten schwergradige Diskrepanzen und innerhalb der Kriterien deutlichste Hinweise für eine schwergradige Aggravation ergeben (S. 7).

    Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger wie auch angepasster Tätigkeit könne basierend auf der psychiatrischen oder neuropsychologischen Dokumentation nicht festgestellt werden. Sowohl in der neuropsychologischen als auch in der psychiatrischen Untersuchung fänden sich unabhängig schwergradige Hinweise für Aggravation und Simulation (S. 7 f. Ziff. 4.7 ff.).

3.7    Am 1. Dezember 2020 nahmen Dr. phil. G.___, Psychologin, und Dr. med. H.___, Oberarzt, Leitung Ambulatorien Zentrum A.___, Z.___, Stellung zum Gutachten (Urk. 9/131=Urk. 9/133). Sie gaben an, die von den Gutachtern festgestellten inkonsistenten Befunde seien grundsätzlich nachvollziehbar und widersprächen auch nicht grundsätzlich ihrer langjährigen Kenntnis der Beschwerdeführerin. So seien ihre Selbstschilderungen oft stark emotional überlagert, schienen oft durchsetzt vom Wunsch, ihr Leiden darzustellen und ernst genommen zu werden und ihre psychische Dysfunktionalität im Alltag zu betonen. Auch gebe es in ihrer klinischen Erfahrung Hinweise auf nicht immer gesicherte Medikations- und Therapiecompliance (S. 2 oben).

    Sodann würden auch sie - seitens der Z.___ - den Befunden eines darstellenden und punktuell aggravierenden Auftretens nicht widersprechen. Die Gutachter hätten diese jedoch falsch bewertet. Beide Gutachter hätten es unterlassen, die Inkonsistenzen und die von Diskrepanzen und Aggravationsbemühungen durchsetzten Befunde als Ausdruck einer psychischen Krankheit zu verstehen (S. 2 Mitte).

    Im realen Leben sei die Beschwerdeführerin schwer psychisch beeinträchtigt, habe einen hohen Leidensdruck und ihr gesamter Alltag sei weitgehend durch die funktionalen Folgen der psychischen Erkrankung geprägt. Dies unabhängig von der Tatsache, dass sie im Kontakt mit dem Gesundheitswesen ihr Leiden inkonsistent, teils ausweichend, teils betonend, teils überspielend, teils darstellend kommuniziere. Diese «Kommunikationsstörung» sei in sich zeitlich überdauernd und stelle ein willentlich für die Beschwerdeführerin schwer beeinflussbares «Muster des interpersonellen Verhaltens» dar. Diese «Kommunikationsstörung» sei in sich ein psychisches Defizit und als Ausdruck der psychischen Erkrankung zu verstehen. Im Rahmen einer schweren psychischen Störung sei dieses Defizit als dysfunktionaler Ausdruck einer Angst, nicht verstanden, nicht gesehen und übergangen zu werden, wenn man nicht betonend darauf hinweise, wie schlecht es einem gehe, zu bewerten (S. 2 unten).


4.

4.1    Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass das bidisziplinäre Gutachten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. So beruht das Gutachten auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Es ist für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.3) vollumfänglich, so dass für die Beurteilung der vorliegenden Streitfrage darauf abgestellt werden kann.

4.2

4.2.1    Die Beschwerdeführerin macht geltend, die von den Gutachtern vorgeworfene Aggravation sei nicht plausibel. Denn sie sei in engmaschiger psychiatrischer Behandlung (stationär, teilstationär und ambulant). Sodann sei anzunehmen, dass die Gutachter aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen der Ärzte der Z.___ das Verhalten der Beschwerdeführerin anders beurteilen würden, wenn ihnen deren Stellungnahme vom 1. Dezember 2020 vorgelegt würde (Urk. 1 S. 8 f. lit. B.3 ff.). Dies wiederum erachtet die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf den Aggravationsverdacht und die erheblichen Diskrepanzen im Verhalten der Beschwerdeführerin als nicht nachvollziehbar. Für die Beschwerdegegnerin überwiegen die Gründe, welche eine leistungsauslösende Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten (Urk. 8).

4.2.2    Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, eine Aggravation könne aufgrund der engmaschigen psychiatrischen Behandlung nicht nachvollzogen werden, ist ihr nicht zu folgen. Dies allein schliesst eine Aggravation nicht aus. Nicht nur im aktuellen Gutachten wurde auf zahlreiche Aspekte hingewiesen, welche den Schluss auf das Vorliegen von Aggravation zulassen, sondern auch der verhaltensneurologischen-neuropsychologischen Abklärung zuhanden des Krankentaggeldversicherers sind Hinweise darauf zu entnehmen (vgl. E. 3.3). Selbst die Ärzte der Z.___ «widersprechen den Befunden eines darstellenden und punktuell aggravierenden Auftretens nicht» (vgl. E. 3.7). Aus Sicht der Ärzte der Z.___ sind die von Inkonsistenzen, Diskrepanzen und Aggravationsbemühungen durchsetzten Befunde aber im Gegensatz zu den begutachtenden Ärzten als Ausdruck einer psychischen Krankheit zu verstehen. Dafür sei eine «Kommunikationsstörung» verantwortlich, welche in sich ein psychisches Defizit und Ausdruck der psychischen Erkrankung sei. Dem ist zu entgegen, dass die behandelnden Ärzte zu diesem neuerdings umschriebenen Verhalten, welches sie einer «Kommunikationsstörung» zuordneten, zuvor nie Stellung genommen hatten. In ihren vorangehenden Berichten zum psychiatrischen Beschwerdebild gingen die Z.___-Ärzte neben anderen Diagnosen hauptsächlich von einer schweren depressiven Störung und einer posttraumatischen Belastungsstörung aus und erwähnten in diesem Zusammenhang weder eine «Kommunikationsstörung», noch beschrieben sie entsprechende Befunde oder Defizite. Dass das aggravatorische Verhalten der Beschwerdeführerin, das sich in den jeweiligen Begutachtungssituationen manifestiert hat, Ausdruck einer invalidisierenden psychischen Störung sein soll, ist deshalb nicht nachvollziehbar.

    Die Gutachter setzten sich in ihrer Expertise detailliert mit den von den Z.___-Ärzten gestellten Diagnosen auseinander und zeigten auf, dass mangels entsprechender Befunde und Begleitumstände weder eine schwere Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis noch eine posttraumatische Belastungsstörung bestätigt werden kann. Aufgrund der detaillierten Beschreibung und ausführlichen Herleitung der Gutachter ist überwiegend wahrscheinlich vielmehr von einer Aggravation auszugehen, die Versicherungsleistungen ausschliesst. So wiesen die Gutachter auf vage, unspezifische und hinsichtlich Krankheitsverlauf, Tages- und Freizeitgestaltung sowie Medikamentenherrichtung und -einnahme auch widersprüchliche Angaben hin (vgl. E. 3.6; siehe auch Urk. 9/126/32-36). Dr. E.___ beschrieb zudem zwei vollständig unterschiedliche Symptomkomplexe und vollständig unterschiedliche Interaktionsformen, für welche es aus fachärztlicher Sicht keine medizinische Erklärung gebe: Die Beschwerdeführerin sei im Labor und während eines Telefongesprächs mit ihrer Schwester völlig anders aufgetreten (andere Körpersprache mit Halten des Augenkontakts, interaktionell vollständig adäquat, klare Stimme und durchsetzungsfähig gegenüber der Schwester mit der Aufforderung, sie abzuholen) als während der Untersuchung (reduzierte Körpersprache, Tremor und zitternde Stimme). Ebenfalls zeigte sich eine Diskrepanz in der zweiten Begutachtung bei der Interaktion mit dem Gutachter vor der Untersuchung im Wartezimmer (adäquat, ohne Einschränkungen, keine Formen von Angst oder Unsicherheit) und nach Betreten des Untersuchungsraumes (Tremor, Weinen, Schreien, Beschwerdeführerin verstehe kein Wort Deutsch und habe sich alles übersetzten lassen). Laut den plausiblen Ausführungen von Dr. E.___ ist eine psychiatrische Interpretation basierend auf einer psychiatrischen Erkrankung als Erklärungshypothese nicht möglich. Eine Symptomatik ändere sich nicht dermassen schnell, Medikamente würden nicht dermassen unterschiedlich verschrieben und auch eine retrospektive Erinnerung werde nicht so vollständig überschrieben. Bei Rückfragen zu diesen äusserst schwerwiegenden Diskrepanzen habe die Beschwerdeführerin angefangen zu weinen und angegeben, sie wisse dies nicht. Auch dies wirke wenig nachvollziehbar und sei entsprechend im Sinne einer Abwehrstrategie zu interpretieren (vgl. Urk. 9/126/37). Eine Blutserumuntersuchung ergab sodann, dass die Beschwerdeführerin die Medikamente - entgegen ihrer Aussage, sie habe diese eingenommen - nicht wie verordnet einnimmt (vgl. E. 3.6, vgl. auch Urk. 9/126/39-40 Ziff. 4.3.4). Dies wurde bereits zuvor im Rahmen der Hospitalisierung vom 12. November bis 21. Dezember 2018 festgestellt (vgl. E. 3.5), im Anschluss daran aber von den behandelnden Ärzten offenbar nicht kritisch hinterfragt.

    Befunde einer depressiven Problematik konnten von keinem der begutachtenden Psychiater festgestellt werden: Weder Dr. C.___ im August 2017 (vgl. E. 3.2) noch Dr. E.___ im Mai beziehungsweise Juli 2020 (vgl. E. 3.6) konnten eine entsprechende Symptomatik erkennen. Im Rahmen der Hospitalisierung Ende 2018 wiesen die berichtenden Ärzte der Z.___ darauf hin, die Symptome würden für eine schwere depressive Episode oder auch posttraumatische Belastungsstörung derart ausgeprägt imponieren, dass sie gar dafür hielten, im weiteren Verlauf das Vorliegen einer eigenständigen psychotischen Erkrankung (beispielsweise paranoide Schizophrenie) zu evaluieren (vgl. E. 3.5). Eine psychotische Erkrankung stellten die während rund drei Jahren behandelnden Ärzte des Ambulatoriums B.___ der Z.___ jedoch nicht fest. In den Begutachtungssituationen konnten entsprechende klinische Befunde, anhand welchen eine solche Diagnose hätte gestellt werden können, ebenfalls nicht erhoben werden.

    Da in ihrer jüngsten Stellungnahme auch seitens der Z.___ Inkonsistenzen, Diskrepanzen und Aggravationsbemühungen bestätigt werden, bestehen keine Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung.

    In der Stellungnahme vom 1. Dezember 2020 werden insbesondere keine neuen medizinischen Aspekte genannt, welche Rückfragen oder eine Vorlage der besagten Stellungnahme an die Gutachter erforderlich machen würden. Auch der von den Ärzten der Z.___ erwähnte hohe Leidensdruck ist gestützt auf die Akten nicht erkennbar: Die Beschwerdeführerin hat Therapieempfehlungen nicht wahrgenommen und die Medikamenteneinnahme findet nicht wie angeordnet und therapeutisch erforderlich statt.

4.3    Aufgrund des Gesagten ist gestützt auf das beweiskräftige Gutachten vom 2. September 2020 der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass keine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung vorliegt. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zu Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - da die Voraussetzungen erfüllt sind - jedoch einstweilen, unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer), auf die Gerichtskasse zu nehmen.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuches vom 8. März 2021 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFonti