Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00159
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 9. November 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch lic. iur. Y.___
Swiss Claims Network SA
Rte de la Fonderie 2, 1700 Fribourg
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1978, verheiratet und Mutter zweier Töchter (geboren 2011 und 2017), war seit dem 1. Mai 2014 bei der Z.___ AG als Exportsachbearbeiterin tätig, ab dem 1. Juli 2018 im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung (vgl. die Familienausweise und Geburtsurkunden in Urk. 10/1, Urk. 10/2 und Urk. 10/7 sowie die Angaben vom 19. Dezember 2018 im Fragebogen für Arbeitgebende, Urk. 10/13).
1.2 Nachdem X.___ schon im Jahr 2016 wegen Beschwerden in der Lendenwirbelsäule und in den Knien in ärztlicher Abklärung und Behandlung gewesen war (vgl. die Berichte der A.___ AG vom 14. Januar und vom 22. August 2016, Urk. 10/47/56-57 und Urk. 10/47/9), wurden im Juni 2018 wegen verstärkter Beschwerden Infiltrationsbehandlungen im Bereich der Lendenwirbelsäule und des rechten Knies durchgeführt, gefolgt von einer Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule vom 27. Juni 2018, einer neurologischen Untersuchung mit Elektromyographie vom 11. Juli 2018 und einer erneuten Infiltrationsbehandlung der Lendenwirbelsäule (Bericht der A.___ AG vom 27. Juni 2018, Urk. 10/47/10-11; Berichte der Klinik B.___ vom 12. und vom 25. Juli 2018 sowie vom 31. August 2018, Urk. 10/47/12-15, Urk. 10/47/19-20 und Urk. 10/47/23-24).
Des Weiteren zeigte eine Magnetresonanztomographie des rechten Knies von Ende Juli 2018 neben einem Gelenkserguss Hinweise auf freie Gelenkskörper (Bericht der orthopädischen Klinik des Spitals C.___ vom 3. August 2018, Urk. 10/47/16-17) und am 27. August 2018 wurde deshalb eine Kniearthroskopie zu deren Entfernung durchgeführt (Berichte des Spitals C.___ vom 27. August sowie vom 14. und vom 27. September 2018, Urk. 10/47/21-22, Urk. 10/47/25-27 und Urk. 10/47/28).
1.3 Nachdem X.___ ab dem 24. Juli 2018 durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig gewesen war (vgl. die ärztlichen Bescheinigungen in Urk. 10/6/2026), wurde sie von der Mutuel Versicherungen AG (Mutuel), welche die Krankentaggeldversicherung führte, am 15. November 2018 zur Anmeldung bei der Invalidenversicherung aufgefordert (Urk. 10/6/1-2), und sie leistete dieser Aufforderung mit dem Anmeldeformular vom 23. November 2018 Folge (Urk. 10/4).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm neben den Angaben der Arbeitgeberin (Urk. 10/13) von der Mutuel deren Unterlagen zum Krankheitsfall entgegen (Urk. 10/5, Urk. 10/6 und Urk. 10/26) und erhielt dabei unter anderem Kenntnis von einem Bericht des Schadeninspektors der Mutuel über eine Besprechung am Wohnort der Versicherten vom 14. September 2018 (Urk. 10/6/8-9) und von einem Bericht des Hausarztes Dr. med. D.___, Spezialarzt für Innere Medizin, vom 20. September 2018 zuhanden der Mutuel (Urk. 10/6/11-12). Des Weiteren führte sie am 16. Januar 2019 ein Standortgespräch mit der Versicherten (Notizen in Urk. 10/15) und erkundigte sich verschiedentlich telefonisch bei der Arbeitgeberin und bei der Mutuel (vgl. die Notizen in Urk. 10/17-24).
In medizinischer Hinsicht fand im Januar 2019 im Spital C.___ eine Verlaufskontrolle statt (Bericht vom 18. Januar 2019, Urk. 10/47/29-30). Weil die Versicherte nach wie vor über Schmerzen im rechten Knie klagte, wies Dr. D.___ sie der Klinik E.___ zu (Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt
für Anästhesiologie, vom 13. März 2019 über die Erstuntersuchung, Urk. 10/47/3133; Bericht von Dr. D.___ vom 26. März 2019 zuhanden der Mutuel, Urk. 10/26/2-4), wo am 25. April 2019 erneut eine Operation des rechten Knies (ultraschallgesteuerte Infiltrationen) durchgeführt wurde (Operationsbericht in Urk. 10/47/34-35).
1.4 Am 23. Mai 2019 liess die Eingliederungsberatungsabteilung der IV-Stelle das Erstgespräch mit der Versicherten führen (Urk. 10/45/7-8), nachdem diese die Arbeit bereits am 2. Mai 2019 versuchsweise wieder aufgenommen hatte (vgl. Urk. 10/45/8-9; vgl. das Zwischenzeugnis der Z.___ AG vom 20. Mai 2019, Urk. 10/29). Die IV-Stelle sprach der Versicherten daraufhin Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung und Unterstützung bei der Erhaltung des Arbeitsplatzes, von befristeter Übernahme der Taxikosten zur Fahrt an den Arbeitsort und von Hilfsmitteln zur Anpassung des Arbeitsplatzes zu (Mitteilungen vom 11. Juni und vom 17. Juli 2019, Urk. 10/34 und Urk. 10/37). Sodann holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. F.___ der Klinik E.___ vom 24. Juli 2019 ein (Urk. 10/38). Dort wurden Ende Juli 2019 Abklärungen hinsichtlich Behandlungsmöglichkeiten der Rückenbeschwerden in die Wege geleitet, ohne dass ein operatives Vorgehen hätte empfohlen werden können (Zuweisungsschreiben von Dr. F.___ vom 11. Juli 2019 und Bericht von Dr. F.___ vom 26. Juli 2019, Urk. 10/47/36-37 und Urk. 10/47/41-42).
Im August 2019 erhöhte die Versicherte ihr Arbeitspensum auf 40 %, und es folgten weitere Gespräche der Eingliederungsberaterin mit der Versicherten und mit deren Arbeitgeberin (vgl. die Notizen in Urk. 10/45/10-13). Am 3. Dezember 2019 sprach die IV-Stelle der Versicherten fortdauernde Beratung und Unterstützung zur Arbeitsplatzerhaltung zu und verpflichtete sie zu entsprechender Zusammenarbeit (Urk. 10/41 und Urk. 10/42). In der Folge gelang es der Versicherten, ihr Pensum auf 50 % zu steigern; zu einer weitergehenden Pensumssteigerung
sah sich die Versicherte jedoch nicht in der Lage (vgl. die Notizen in Urk. 10/45/2+14-18). Die Arbeitgeberin offerierte ihr deshalb im April 2020 per 1. August 2020 ein fixes Pensum zu 50 %, das die Versicherte annahm (Arbeitsvertrag vom 21. April 2020, Urk. 10/46; vgl. die Notizen in Urk. 10/45/19-20). Mit Mitteilung vom 27. April 2020 erklärte die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen daraufhin als abgeschlossen (Urk. 10/44; vgl. auch Urk. 10/45/2), nachdem sie zuvor den Bericht von Dr. D.___ vom 6. Februar 2020 eingeholt (Urk. 10/47/1-6) und von ihm unter anderem das Gutachten von Dr. med. G.___, Spezialarzt für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 20. November 2019 zuhanden der Mutuel erhalten hatte (Urk. 10/47/43-54).
1.5 Im Zuge der Prüfung des Rentenanspruchs holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. H.___, Spezialärztin für Orthopädie und Traumatologie, Ärztezentrum I.___, vom 28. April 2020 ein (Urk. 10/48), beschaffte den Bericht von Dr. med. J.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Mai 2020 (Urk. 10/50), bei der die Versicherte seit Oktober 2019 in Behandlung stand (Urk. 10/50/8; vgl. auch Urk. 10/45/17), und liess zudem durch Dr. F.___ von der Klinik E.___ den Bericht vom 5. Juni 2020 erstellen (Urk. 10/52). Sodann holte sie die Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 15. Juni 2020 ein (Urk. 10/59/6-8) und führte ein Telefongespräch mit Dr. J.___ (Notiz vom 29. Juli 2020, Urk. 10/55).
Mit Vorbescheid vom 13. August 2020 eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, dass sie ihr für den Monat Juli 2019 eine ganze Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 70 %, für die Monate August und September 2019 eine Dreiviertelsrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 60 % und für die Monate Oktober 2019 bis Februar 2020 eine halbe Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % zuzusprechen gedenke und dass sie den Rentenanspruch für die Zeit ab März 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 0 % zu verneinen beabsichtige (Urk. 10/61; vgl. den Einkommensvergleich und das Feststellungsblatt in Urk. 10/58 und Urk. 10/59). Die Versicherte, vertreten durch MLaw L.___, Swiss Claims Network SA, liess mit Eingabe vom 14. September 2020 vorsorglich Einwand erheben (Urk. 10/75), ohne sich in der Folge nochmals zu äussern.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 entschied die IV-Stelle hinsichtlich des Rentenanspruchs im Sinne ihres Vorbescheids; ausserdem lehnte sie die beantragte Übernahme der Kosten des Erwerbs des Führerscheins (vgl. das Schreiben von Dr. J.___ in Urk. 10/78) ab (Urk. 2 = Urk. 10/92+93).
2. Gegen die Verfügung vom 3. Februar 2021 liess X.___, vertreten durch lic. iur. Y.___ der Swiss Claims Network SA, mit Eingabe vom 15. Februar 2021 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, ihr sei ab Juli 2019 eine ganze Rente, ab August 2019 eine Dreiviertelsrente und ab November 2019 eine unbefristete halbe Rente zuzusprechen; eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung oder zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Bei ihren Anträgen stützte sich die Versicherte unter anderem auf Berichte, die ihr Rechtsvertreter bei den behandelnden medizinischen Fachpersonen eingeholt hatte, nämlich auf einen Bericht von Dr. F.___ vom 19. Februar 2021 (Urk. 3/2) und auf einen Bericht per E-Mail von Dr. J.___ vom 22. Februar 2021 (Urk. 3/1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 14. Mai 2021 wurde die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 wurde die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung und einer Rückweisung zu ergänzenden Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art informiert, und es wurde ihr Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls zum Rückzug der Beschwerde gegeben (Urk. 12). Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 (Datum des Poststempels; Urk. 14 [irrtümlich mit Datum des 15. Februar 2021 versehen]) an der Beschwerde fest und liess einen Nachtrag vom 7. Februar 2017 zu ihrem Arbeitsvertrag mit der Z.___ AG einreichen (Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Im Hinblick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hat das Bundesgericht Leitlinien aufgestellt, die seit einem Grundsatzurteil des Jahres 2015 in spezifischen Standardindikatoren bestehen, anhand derer die Auswirkungen von sogenannten pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, insbesondere von somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren Leiden, zu ermitteln sind (BGE 141 V 281).
Sodann hat das Bundesgericht in zwei Grundsatzurteilen des Jahres 2017 die Anwendbarkeit dieser Standardindikatoren auf grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen ausgedehnt, insbesondere auch auf die depressiven Störungen, und hat damit nicht länger an der früheren Rechtsprechung festgehalten, wonach Depressionen leicht- bis mittelgradiger Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (BGE 143 V 418 E. 7, 143 V 409 E. 4.4 und E. 4.5; vgl. die Zusammenfassung der früheren Rechtsprechung in BGE 143 V 409 E. 4.1).
Entscheidend ist somit unabhängig von der diagnostischen Einordnung einer psychischen Erkrankung, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast trägt (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2; vgl. auch BGE 144 V 50 E. 4.3).
1.3
1.3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
1.3.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Bei
der Ermittlung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens sind grundsätzlich die Verdienstmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt massgebend. Übt die versicherte Person jedoch nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der sie im Rahmen eines stabilen Arbeitsverhältnisses die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und dabei ein Einkommen erzielt, das der Arbeitsleistung angemessen ist und nicht als Soziallohn erscheint, so gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 129 V 472
E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten wird gestützt auf Art. 28a Abs. 2 IVG für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im nichterwerblichen Aufgabenbereich zu betätigen (sogenannter Betätigungsvergleich).
1.3.3 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt (vgl. Satz 1). Waren sie daneben auch in einem nichterwerblichen Aufgabenbereich tätig, namentlich im Haushalt, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG bestimmt (vgl. Satz 2). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (vgl. Satz 3; sogenannte gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Bei der Frage, ob eine versicherte Person als voll- oder teilzeitlich erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt, muss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geprüft werden, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände, also die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, einzubeziehen und neben der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
1.3.4 Per 1. Januar 2018 ist in Art. 27bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ein neues Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode eingeführt worden. Neu ist in Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV vorgesehen, dass das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird.
1.4 Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit. b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit. c). Zusätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung entstehen.
Während für die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und den Invaliditätsgrad (Art. 8 und Art. 16 ATSG), wie sie nach Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG für die Rentenhöhe massgebend sind, nach dem Einkommen zu fragen ist, das eine Person auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielen könnte, beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), wie sie für das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG massgebend ist, nach der gesundheitlich bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.2, 105 V 156 E. 2a, 97 V 226 E. 2).
Im Rahmen der gemischten Methode ist für die Bestimmung der Wartezeit und des Rentenbeginns analog zur Rechtsprechung zur Ermittlung des Invaliditätsgrades auf den gewichteten Durchschnitt der Arbeitsunfähigkeit in beiden Teilbereichen abzustellen (BGE 130 V 97 E. 3.4).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, und sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist nach Art. 88a Abs. 2 IVV zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat.
2. Mit der angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2021 hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für den Monat Juli 2019 eine ganze Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 70 %, für die Monate August und September 2019 eine Dreiviertelsrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 60 % und für die Monate Oktober 2019 bis Februar 2020 eine halbe Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % zugesprochen, und für die Zeit ab März 2020 hat sie den Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 0 % verneint (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin ist jedoch der Auffassung, bis Oktober 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab November 2019 bis auf Weiteres und mithin über den Monat Februar 2020 hinaus Anspruch auf eine halbe Rente zu haben (Urk. 1 S. 2). Die Ablehnung der Kosten des Erwerbs des Führerscheins liess sie demgegenüber nicht beanstanden, weshalb dieser Punkt nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
3.
3.1 Wie dem Feststellungsblatt vom 13. August 2020 zu entnehmen ist, ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit in einem Vollzeitpensum berufstätig wäre, und qualifizierte sie dementsprechend als zu 100 % erwerbstätig im Sinne der Regelung in Art. 28a IVG (Urk. 10/59/2).
Der Ermittlung des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 IVG sodann legte die Beschwerdegegnerin die Arbeitsunfähigkeit zugrunde, die die behandelnden medizinischen Fachpersonen der Beschwerdeführerin ab dem 24. Juli 2018 attestierten, und zusätzlich das tatsächliche Arbeitspensum, das sie ab dem 1. Mai 2019 innehatte (Urk. 10/59/9, unter anderem mit Hinweis auf Urk. 10/45/2). Auf diese Weise gelangte sie zu einer durchgehenden durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 95 % während des Jahres vom 24. Juli 2018 bis zum 23. Juli 2019 (Urk. 10/59/10).
Des Weiteren basieren die abgestuften Invaliditätsgrade von 70 %, 60 % und 50 % zum einen ebenfalls auf dem tatsächlich innegehabten Arbeitspensum und zum andern auf dem Gutachten von Dr. G.___ vom 20. November 2019 zuhanden der Mutuel, auf das der RAD-Arzt Dr. K.___ in der Stellungnahme vom 15. Juni 2020 verwies (Urk. 10/59/7-8) und in dem Dr. G.___ ab sofort eine 60%ige, ab Ende Dezember 2019 eine 80%ige und ab Ende Januar 2020 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder in einer vergleichbaren angepassten Tätigkeit als umsetzbar erachtete (Urk. 10/47/52-53).
3.2 Soweit die Beschwerdeführerin mit dem tatsächlichen Pensum, das sie nach der Wiederaufnahme der Arbeit bei der angestammten Arbeitgeberin im Frühjahr 2019 innehatte, ihre Arbeitsfähigkeit voll ausgeschöpft hätte und der Lohn für das reduzierte Pensum anteilsmässig dem Lohn für eine Vollzeitstelle entsprochen hätte, wäre die Gleichsetzung der rentenerheblichen Erwerbseinbusse mit der Arbeitsunfähigkeit vereinbar mit der dargelegten Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für die Massgeblichkeit des tatsächlich erzielten Lohnes als Invalideneinkommen (vorstehend E. 1.3.2). In der Zeit ab Mitte November 2019 legte die Beschwerdegegnerin der Invaliditätsbemessung gestützt auf Dr. K.___ und Dr. G.___ dann allerdings eine höhere Arbeitsfähigkeit zugrunde, als die Beschwerdeführerin sie im angestammten Arbeitsverhältnis tatsächlich umsetzte. Spätestens ab dem Abschluss des neuen Arbeitsvertrages vom 21. April 2020, mit dem ein fixes Arbeitspensum von 50 % vereinbart worden war (Urk. 10/46), hätte die Beschwerdeführerin jedoch im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht mehr ohne Weiteres ein gesundheitlich zumutbares höheres Arbeitspensum mit entsprechend höherer Entlöhnung tatsächlich realisieren können. Spätestens ab dann verbietet es sich somit, allein auf die Verdienstmöglichkeiten im Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG abzustellen.
Ferner fällt auf, dass die Beschwerdegegnerin bei der Abstufung der Rente die Regelung in Art. 88a Abs. 1 IVV, die eine Rentenherabsetzung oder -aufhebung erst nach einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit von dreimonatiger Dauer zulässt, nicht konsequent anwandte, sondern sie erst bei der Verneinung des Rentenanspruchs ab März 2020 berücksichtigte (vgl. Urk. 10/59/9).
3.3 Ob das Vorgehen bei der Rentenabstufung als korrekt zu beurteilen ist (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 8C_36/2019 vom 30. April 2019 E. 5 mit Hinweisen) und auf welche konkreten Zahlen die Beschwerdegegnerin bei der rechtskonformen Festlegung des Invalideneinkommens hätte abstellen müssen, kann indessen offen bleiben. Denn wie zu zeigen ist, sind vorab weitere Sachverhaltsabklärungen erforderlich, bevor die Invaliditätsbemessung erfolgen kann.
4.
4.1 Der Rheumatologe Dr. G.___, auf dessen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung die Beschwerdegegnerin massgeblich abstellte, konnte bei der klinischen Untersuchung keine Schmerzen an der Lendenwirbelsäule provozieren und befand das rechte Knie, abgesehen von einem reproduzierbaren retropatellären Druck-, Verschiebe- und Endphasenschmerz mit angedeuteter Krepitation, als reizlos, ohne Synovitis, Schwellung oder Ergussbildung, und als gut beweglich; das linke Knie erwies sich als schmerzfrei und als ebenso beweglich wie das rechte, und alle übrigen Gelenke zeigten keine Auffälligkeiten. Gleichermassen unauffällig war gemäss Dr. G.___ die Untersuchung der Weichteile, bei der weder Tenderpoints, Triggerpunkte oder Hartspann feststellbar waren und sich keine Anhaltspunkte für eine Fibromyalgie zeigten. Ferner beobachtete Dr. G.___ ein unauffälliges spontanes Bewegungsverhalten, ein flüssiges, hinkfreies Gangbild und trotz festgestellter thorakaler Fehlhaltung eine harmonische Entfaltung des thorakalen und lumbalen Achsenskelettes (Urk. 10/47/48-49).
Dr. G.___ sprach daher von einer Diskrepanz zwischen der geklagten, einer Erhöhung des Arbeitspensums entgegenstehenden Schmerzintensität einerseits und den objektiven Befunden sowie auch dem Aktivitätsniveau im Alltag andererseits (Urk. 10/47/49+50). Als Erklärung für dieses auffällige Schmerzverhalten zog Dr. G.___ die grosse familiäre und berufliche Belastung der Beschwerdeführerin in Betracht und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin seit längerem neben der Betreuung der beiden kleinen Kinder erheblich zur Existenzsicherung habe beitragen müssen, da ihr Ehemann während der vergangenen sieben Jahre arbeitslos gewesen sei und auch gegenwärtig nur teilzeitlich als Taxifahrer arbeite (Urk. 10/47/50). In diesem Zusammenhang vermutete er auf der einen Seite eine Selbstlimitierung mit bewusstseinsnaher Verdeutlichung (Urk. 10/47/50), erwähnte aber auf der anderen Seite auch die Behandlung bei der Psychiaterin Dr. J.___, die die Beschwerdeführerin im Oktober 2019 aufgenommen hatte (vgl. Urk. 10/50/8) und die ihr nach eigenen Angaben ermögliche, über ihre Schmerzen zu sprechen, und erachtete es als allenfalls sinnvoll, zusätzlich zur Arbeitsfähigkeitsbeurteilung aus rheumatologisch-somatischer Sicht eine psychiatrische Beurteilung einzuholen (Urk. 10/47/51+54).
4.2 Tatsächlich ist die Einholung einer psychiatrischen Beurteilung angezeigt.
Wohl hielt Dr. G.___ fest, die Beschwerdeführerin wirke auf ihn psychisch unauffällig (Urk. 10/47/51+54). Auch fällt auf, dass die Psychiaterin Dr. J.___ im E-Mail an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2021 in Beantwortung der Frage nach der Diagnose lediglich die Beschwerden am Bewegungsapparat aufzählte (Urk. 3/1 S. 1), allein diese für die attestierte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 50 % verantwortlich machte und in Bezug auf ihr eigenes Fachgebiet nur festhielt, die Beschwerdeführerin sei den Umständen entsprechend adäquat ausgeglichen, intelligent und mache das Beste aus ihrer Situation (Urk. 3/1 S. 3).
An anderer Stelle sind jedoch durchaus Hinweise zu finden, welche die Frage nach einer psychischen Problematik und nach deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit als abklärungsbedürftig erscheinen lassen. So enthält bereits der Bericht der A.___ AG vom 22. August 2016 die aktenanamnestische Diagnose einer chronischen Schmerzkrankheit bei Depression (Urk. 10/47/9), ferner hatte Dr. D.___ im Bericht an die Mutuel vom 26. März 2019 depressive Stimmungsschwankungen erwähnt (Urk. 10/26/3), und Dr. J.___ hatte im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2020, anders als in ihrer neuesten Verlautbarung, eine psychiatrische Diagnose, nämlich diejenige einer reaktiven Depression gestellt, und wenngleich sie das Leiden als kompensiert bezeichnet und ihr keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugeschrieben hatte, war offenbar die Indikation für eine medikamentöse Behandlung (mit dem Antidepressivum Duloxetin) gegeben gewesen (Urk. 10/50/9). Sodann schrieb der Hausarzt die Beschwerdeführerin offenbar im Dezember 2019 wegen einer Depression wieder vollständig arbeitsunfähig, und die Beschwerdeführerin erwähnte im Rahmen der Eingliederungsberatung einen stationären Klinikaufenthalt, der zur Diskussion gestanden habe (Urk. 10/45/1516; vgl. zur Arbeitsunfähigkeit auch Urk. 10/45/2 und Urk. 10/59/9). Dieser Aufenthalt ist nicht weiter dokumentiert; Dr. D.___ nannte jedoch im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2020 unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit neu eine Depression, teils mit Suizidalität, bei zerrütteter Ehe und Mehrfachüberlastung (Urk. 10/47/3) und hielt fest, die psychische Situation und die objektivierbaren Ursachen der muskuloskelettalen Schmerzen stünden der Eingliederung gemeinsam im Weg (Urk. 10/47/5).
Bei dieser Aktenlage mit unterschiedlicher Beschreibung und Gewichtung des psychischen Zustandes durch verschiedene medizinische Fachpersonen ist eine psychiatrische Begutachtung unabdingbar, damit Klarheit über die krankheitsbedingten und die krankheitsfremden Faktoren gewonnen werden kann und diese Faktoren in Anwendung der massgeblichen Standardindikatoren zuverlässig gegeneinander abgegrenzt werden können.
4.3 Es rechtfertigt sich zudem, die psychiatrische Begutachtung in eine Abklärung einzubetten, die auch dem organischen Aspekt des Beschwerdebildes Rechnung trägt und eine Beurteilung des Zusammenwirkens organischer und psychischer Problemkreise erlaubt. Dies gilt umso mehr, als Dr. H.___ bei der Untersuchung der Beschwerdeführerin im Frühjahr 2020 im Gegensatz zu Dr. G.___ eine Schwellung und Überwärmung des rechten Knies feststellen konnte und die magnetresonanztomographisch (Februar 2020) erkennbaren Knorpelschäden als ausgeprägt, grossflächig und tiefgreifend beschrieb (Urk. 10/48/4+5). Die Festlegung der einzelnen somatisch-medizinischen Disziplinen, die am Gutachten beteiligt sein sollen, wird Aufgabe der Beschwerdegegnerin sein, an welche die Sache zur Veranlassung der Begutachtung zurückzuweisen ist.
Damit kann offen bleiben, ob die Beurteilung, die Dr. G.___ gegenüber der Mutuel abgegeben hat, im vorliegenden Verfahren - vergleichbar mit der Rechtslage im zivilrechtlichen Verfahren in Streitigkeiten gestützt auf das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) - lediglich als Parteibehauptung gilt, wie dies die Beschwerdeführerin geltend machen liess (Urk. 1 S. 5). Es sei nur darauf hingewiesen, dass im Sozialversicherungsrecht ärztliche Berichte unabhängig von deren Herkunft als Beweismittel zugelassen sind und nach den allgemeinen rechtlichen Grundsätzen zum Beweiswert medizinischer Dokumente zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
4.4 Was den Erwerbsstatus der Beschwerdeführerin anbelangt, so versah die Beschwerdeführerin entsprechend der Feststellung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 10/59/2) am 24. Juli 2018, als das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 IVG in Gang gesetzt wurde, ein Vollzeitpensum bei der Z.___ AG. Die Arbeitgeberin gab jedoch im einschlägigen Fragebogen an, die Arbeitszeit von
40 Wochenstunden gelte ab dem 1. Juli 2018 (Urk. 10/13/2), und damit übereinstimmend wurde der Beschwerdeführerin auf dieses Datum hin ein neuer Ausweis der Einrichtung der beruflichen Vorsorge ausgestellt (Urk. 10/3). Was hingegen die Zeit vor dem 1. Juli 2018 betrifft, so ist in den beigelegten Jahreslohnkonten für die Monate September 2017 bis Juni 2018 lediglich ein Lohn von 60 % des Lohnes einer Vollzeitbeschäftigung eingetragen, nachdem der Lohn bis August 2017 schon einmal einem Vollzeitpensum entsprochen hatte (Urk. 10/13/11-13).
Da die Beschwerdeführerin nach den vorstehenden Ausführungen bereits im Juni 2018 an verstärkten Beschwerden zu leiden begonnen hatte und zudem vom Hausarzt schon ab dem 9. Juli 2018 im Zusammenhang mit der Betreuung ihres verunfallten Kindes teilweise arbeitsunfähig geschrieben gewesen war (Urk. 10/6/26), sah sich das Gericht dazu veranlasst, mit der Verfügung vom 4. Oktober 2021 (Urk. 12) die Umstände, die zur Reduktion der Arbeitszeit ab September 2017 und zu deren erneuter Erhöhung ab Juli 2018 geführt hatten, zu thematisieren. Aus dem Nachtrag vom 7. Februar 2017 zum Arbeitsvertrag mit der Z.___ AG, den die Beschwerdeführerin auf die Verfügung vom 4. Oktober 2021 hin (Urk. 12) einreichen liess (Urk. 15), geht nun hervor, dass im Zusammenhang mit der Geburt der zweiten Tochter im April 2017 eine vorübergehende Pensumsreduktion vereinbart gewesen war. Die Beschwerdegegnerin wird dieses Dokument im Rahmen der Festlegung des Erwerbsstatus einzubeziehen haben, ohne dass bereits an dieser Stelle näher darauf einzugehen wäre.
5. Die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2021 ist demnach im Sinne des Eventualantrages der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Rentenanspruch aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende
Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen.
7. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person
Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 GSVGer sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien und da eine Rückweisung zur weiteren Abklärung als Obsiegen gilt, rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2021 in Bezug auf den Rentenanspruch aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14 und Urk. 15
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrKobel