Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00160

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Wilhelm

Verfügung vom 5. August 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa

Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1972, verfügt über eine kaufmännische Ausbildung mit Berufsmatura. Ab Dezember 2016 war sie bei der Stiftung Y.___ in Z.___ als Betreuerin für kognitiv schwer beeinträchtigte Menschen tätig. Unter Hinweis auf ein Rückenleiden und damit verbundene Schmerzausstrahlungen in die Beine meldete sie sich im September 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Unterlagen zur Person der Versicherten zu den Akten nahm und erwerbliche sowie medizinische Abklärungen tätigte (Urk. 6/126 ff.). Insbesondere holte sie das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der Begutachtungsstelle A.___ vom 15. Juni 2020 ein (Urk. 6/207). Am 17. November 2020 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid, mit dem sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht stellte (Urk. 6/216). Gegen diesen erhob die Versicherte in mehreren Eingaben Einwände (Urk. 6/224 ff.). In der Eingabe vom 31. Dezember 2020 ersuchte die Versicherte - nebst den Anträgen zur Sache - um die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Vorbescheidverfahren (Urk. 6/232/20; vgl. auch Urk. 6/225/3). Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 wies die IV-Stelle das Gesuch um eine Parteientschädigung für das Vorbescheidverfahren ab (Urk. 2 = Urk. 6/251).

2. Gegen die Verfügung vom 3. Februar 2021 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 8. März 2021 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung ersatzlos aufzuheben. Sodann stellte die Versicherte folgende Eventualbegehren: Es sei festzustellen, dass im Sonderfall ein verfassungsmässiger Anspruch auf eine Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren bestehe und ferner sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die Vernehmlassung der IV-Stelle wurde der Versicherten am 17. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). Mit den Eingaben vom 14. Mai und 12. Juli 2021 machte die Versicherte zusätzliche Ausführungen zur Sache (Urk. 7, Urk. 14).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fassung).

2. Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 3. Februar 2021 (Urk. 2). Dieser Entscheid hat das bei der Beschwerdegegnerin hängige Verfahren betreffend den Anspruch von X.___ auf Versicherungsleistungen nicht abgeschlossen. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin damit einzig über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung für das Vorbescheidverfahren entschieden (vgl. auch Urk. 1 S. 4). Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG). Eine solche Verfügung kann bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden. Im erstinstanzlichen Verfahren genügt praxisgemäss bereits ein tatsächlicher Nachteil, der freilich dann nicht gegeben ist, wenn mit der Anfechtung des Zwischenentscheides nur gerade eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens vermieden werden soll. Bejaht wurde ein nicht wiedergutzumachender Nachteil etwa, wenn die Frage der Befangenheit der sachverständigen Person umstritten ist, wenn es um die Abnahme eines gefährdeten Beweismittels geht oder die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung strittig ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 56 Rz 20 mit Hinweisen). Der Entscheid über die Entschädigung in einer Zwischenverfügung bewirkt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hingegen in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (BGE 139 V 604 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Ein solcher wird denn auch nicht geltend gemacht. Somit ist auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 3. Februar 2021 nicht einzutreten.

3. Ergeht ein Nichteintretensentscheid, ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Sache in der Beschwerdeschrift vom 8. März 2021 und in den weiteren Eingaben vom 14. Mai und vom 12. Juli 2021 (Urk. 1, Urk. 7, Urk. 14) nicht einzugehen. Zum Antrag auf Sistierung des Verfahrens ist festzuhalten, dass auch die Klarheit durch den von der Beschwerdegegnerin zu fällenden Sachentscheid (Urk. 1 S. 8 f.) nichts am Ausgang dieses Prozesses zu ändern vermöchte. Es ist daher von einer Sistierung abzusehen.

4.

4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Strittig sind nicht Versicherungsleistungen, sondern der Anspruch auf eine Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, so kann das Gericht gemäss Art. 61 lit f bis ATSG jedoch einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Eine entsprechende Regelung findet sich auch in § 33 Abs. 2 GSVGer.

Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkannt haben konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323; SZS 1995 S. 386 E. 3a mit Hinweisen).

4.2 Die Beschwerdeführerin hielt bei der Begründung ihres Antrags auf eine Parteientschädigung für das Vorbescheidverfahren einleitend zwar fest, grundsätzlich stehe ihr für dieses Verfahrensstadium keine Entschädigung zu, machte aber das Vorliegen eines Ausnahmefalles in dem Sinne geltend, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht in sachlicher und zeitlicher Hinsicht unzureichend nachgekommen sei (Urk. 6/232/20). Zu diesen Argumenten äusserte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht näher, was aber nicht zu beanstanden ist, da rechtsprechungsgemäss eine gesetzliche Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung im Administrativverfahren fehlt, weswegen eine solche im vornherein ausgeschlossen ist. Auf die fehlende gesetzliche Grundlage machte auch die Beschwerdegegnerin in der Verfügungsbegründung unter Hinweis auf einen einschlägigen bundesgerichtlichen Entscheid (BGE 140 V 116) aufmerksam (Urk. 2 S. 1 f.). Aufgrund der klaren Rechtslage sowohl betreffend fehlende gesetzliche Grundlage als auch hinsichtlich der Frage des nicht wiedergutzumachenden Nachteils bei der Anfechtung einer Zwischenverfügung (vgl. vorstehende E. 2) musste sich die Beschwerdeführerin, die rechtskundig vertreten ist, im Klaren über die Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerde sein. Mithin liegt mit der Erhebung ihrer Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Februar 2021 eine leichtsinnige respektive mutwillige Prozessführung vor. Rechtsprechungsgemäss können die Kosten auch dem Vertreter auferlegt werden, wenn die Unzulässigkeit des erhobenen Rechtsmittels ohne Weiteres und bereits bei minimaler Aufmerksamkeit hätte erkannt werden können (BGE 129 IV 206 E. 2; vgl. auch Aimo Jan Zähndler, Die Auferlegung von Gerichtskosten an Parteivertreter, in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2015/2, S. 6). Auch diese Vor-aussetzung ist hier aufgrund der erläuterten Umstände zu bejahen. Somit ist Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa, Zürich, eine Gerichtkostenpauschale von Fr. 600. - - aufzuerlegen vgl. § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht; GebV SVGer).

Die Einzelrichterin verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa, Zürich, auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage je einer Kopie von Urk. 7, 11, 14 u. 15/1-2

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Gerichtsschreiber

Wilhelm