Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00161


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 14. Februar 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis

Antoniadis Advokaturbüro

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1965, schloss das Lehrerseminar ab und war danach als Schreiner tätig (Urk. 5/3 Ziff. 5.3, Urk. 5/7 S. 1 unten, Urk. 5/40 S. 2 oben). Am 19. April 1994 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/3). Mit Verfügung vom 1. Februar 1996 (Urk. 5/15) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, rückwirkend ab dem 1. August 1993 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu.

    Die in der Folge eingeleiteten Rentenrevisionen (vgl. Urk. 5/18, Urk. 5/25/1-2, Urk. 5/37) ergaben unverändert einen Anspruch auf eine ganze Rente, wie die IV-Stelle dem Versicherten am 31. März 1999, 18. August 2006 und 15. Januar 2013 mitteilte (Urk. 5/23, Urk. 5/29, Urk. 5/42).

1.2    Im März 2017 wurde erneut eine Revision eingeleitet (vgl. Urk. 5/44, Urk. 5/46). Mit Verfügung vom 21. März 2018 (Urk. 5/60 S. 2) setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente infolge einer Meldepflichtverletzung (Erzielung eines rententangierenden Einkommens 2015) rückwirkend ab dem Jahr 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 61 % auf eine Dreiviertelsrente herab und stellte eine Rückforderung in Aussicht. Zudem stellte sie die Rente aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des Versicherten für die Zukunft ein. Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 (Urk. 5/61) forderte sie vom Versicherten Fr. 18'486.-- für zuviel bezahlte Rentenleistungen im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. März 2018 zurück.

    Am 11. Juni 2018 stellte der Versicherte bei der IV-Stelle ein Gesuch um Wiederausrichtung der Rente (Urk. 5/65). Mit Vorbescheid vom 6. November 2018 (Urk. 5/72) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsgesuches mangels Einreichung von Unterlagen (Einschätzungsentscheid Steuerbehörde 2015 und Buchhaltungsunterlagen 2017) in Aussicht. Der Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 5/77) vor. Am 3. Juni 2020 (Urk. 5/103) erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid. Der Versicherte brachte dagegen wiederum Einwände (Urk. 5/104) vor.

    Mit Verfügung vom 8. Februar 2021 (Urk. 5/118 + 5/107 = Urk. 2) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 21. März 2018 wiedererwägungsweise auf und richtete die bisherige ganze Rente ab dem 1. Dezember 2018 wieder aus.


2.    Der Versicherte erhob am 8. März 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Februar 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben soweit ihm lediglich ab Dezember 2018 Leistungen ausgerichtet würden und es sei ihm bereits ab dem 1. April 2018, eventuell ab dem 1. Juni 2018 eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Verfahrensrechtlich beantragte der Versicherte die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2021 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde. Am 27. Juli 2021 (Urk. 8) reichte der Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 9) und eine Unterstützungsbestätigung (Urk. 10) ein. Die Beschwerdeantwort wurde ihm am 21. September 2021 (Urk. 11) zugestellt.

    Am 5. Januar 2022 (Urk. 13) zog der Beschwerdeführer das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung zurück.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid legte die Beschwerdegegnerin dar, es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer von 2015-2017 kein erhebliches Einkommen habe erwirtschaften können und es aus gesundheitlichen Gründen versäumt habe, eine Steuererklärung einzureichen. Demnach werde die Verfügung vom 21. März 2018 in Bezug auf die rückwirkende Herabsetzung auf eine Dreiviertelsrente ab 2015 und die daraus resultierende Rückforderung wiedererwägungsweise aufgehoben. In Bezug auf die Renteneinstellung ab April 2018 sei die Wiederausrichtung der ganzen Rente ab Dezember 2018 entsprechend dem Zeitpunkt des Vorbringens der neuen Beweismittel und dem vollständigen Wahrnehmen der Mitwirkungspflicht angebracht (Urk. 2 S. 3 f.).

    Nach den medizinischen Akten sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die Steuererklärungen bewältigen zu können. Eine Urteilsunfähigkeit sei jedoch nicht festgestellt worden. Eine solche über einen längeren Zeitraum dauernde schwere Einschränkung müsste von ärztlicher Seite festgestellt werden und hätte weiterführende Massnahmen zur Folge gehabt. Des Weiteren bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verfügungen nicht in Rechtskraft erwachsen seien. Der Beschwerdeführer habe nie geltend gemacht, dass er die ihm zugestellten Briefe nicht bekommen habe. Auch wenn er die Schreiben nicht geöffnet habe, bedeute dies nicht, dass sie nicht in Rechtskraft erwachsen seien (S. 4 oben).

2.2    Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, er leide an einer schweren psychischen Störung, weshalb es an einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht fehle. Demnach sei die Rente bereits ab April 2018 wieder auszurichten (Urk. 1 S. 6 Ziff. 14-15). Im Eventualstandpunkt machte er geltend, die renteneinstellende Verfügung sei nicht in Rechtskraft erwachsen. Es sei davon auszugehen, dass er die Verfügung irgendwann erhalten habe. Indessen sei unklar, wann die Zustellung erfolgt sei und ob dieser überhaupt fristauslösende Wirkung zugekommen sei, denn der Beschwerdeführer sei krankheitsbedingt immer wieder hochgradig in der Urteilsfähigkeit eingeschränkt. Unter Annahme einer fristauslösenden Zustellung am 15. Mai 2018 sei die persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2018 noch in die Beschwerdefrist gefallen, weshalb dies als Beschwerde zu behandeln gewesen wäre (Urk. 1 S. 6 ff. Ziff. 16-19). Eventualiter sei die Rente ab Juni 2018 als dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer seine Mitwirkung zugesichert und Unterlagen abgegeben habe, wieder auszurichten (Urk. 1 S. 8 Ziff. 21).

2.3    Die Beschwerdegegnerin führte in der Vernehmlassung ergänzend aus, die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er urteilsunfähig gewesen sei, werde durch keine Beweise gestützt. Nach den medizinischen Akten leide er an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung. Nach einem Schreiben des behandelnden Arztes vom 28. Februar 2019 sei der Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren nicht in der Lage gewesen, seine Steuererklärung auszufüllen. Eine Urteilsunfähigkeit sei jedoch nicht festgestellt worden (Urk. 4 S. 2 Ziff. 4). Er sei seiner Mitwirkungspflicht erst ab Dezember 2018 vollständig nachgekommen. Die Rentenleistungen könnten daher erst ab diesem Zeitpunkt wieder ausgerichtet werden (Urk. 4 S. 3 Ziff. 6).

2.4    Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Rentenzahlungen bereits ab dem 1. April 2018 wieder auszurichten waren. Strittig ist somit der Rentenanspruch für die Zeit vom 1. April bis 30. November 2018. 


3.

3.1    Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 6. Oktober 1995 (Urk. 5/12/2-13) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten.

    Dr. Y.___ diagnostizierte eine äussert schwere narzisstische Persönlichkeitsstörung auf der Grundlage eines vorbestehenden, deutlich ausgeprägten, frühkindlichen psychoorganischen Syndroms. Der Gutachter gab dazu an, es handle sich um ein primär sich chronifizierendes Leiden mit mangelhafter Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers (S. 10 Ziff. 4 oben). Die Persönlichkeitsstörung habe ein invalidisierendes Ausmass. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, sich auf andere/etwas Anderes einzustellen (S. 10 Ziff. 5). Aufgrund der Psychopathologie könne er nicht mehr als Lehrer eingesetzt werden. Insofern sei er als zu 100 % arbeitsunfähig zu betrachten. Als Schreiner oder in einer ähnlichen handwerklichen Tätigkeit bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 20 bis maximal 25 % (S. 11 oben).

3.2    Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt, A.___, stellte im Bericht vom 30. Dezember 2012 (Urk. 5/40) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):

- kombinierte schwere Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, autistischen und schizotypen Anteilen (ICD-10 F61.0)

- einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)

- Alkoholabhängigkeitssyndrom, episodischer Substanzgebrauch (ICD-10 F10.26)

- Kokainabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.20)

    Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___ ein Opiatabhängigkeitssyndrom, mit Subutex substituiert (ICD-10 F11.22, S. 1 Ziff. 1.1).

    Dr. Z.___ gab an, die ambulante Behandlung durch ihn erfolge seit August 2007 (S. 1 Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer habe ab 2005 bei einem Kollegen in einer Schreinerwerkstatt kleinere Schreinerarbeiten verrichtet. Er habe jedoch nur zu zirka 20 % in der Schreinerei gearbeitet. Seit 2010 habe er wieder eine kleine Werkstatt. Er sei jedoch höchstens in der Lage, 10 Stunden pro Woche zu «arbeiten». Die Arbeit bereite ihm Schwierigkeiten. Er könne mit den Schreinerarbeiten niemals seinen Lebensunterhalt verdienen. Es seien kleinere Gegenstände, die er mehrheitlich für Bekannte oder Freunde herstelle oder repariere. Man bekomme den Eindruck, dass er ständig an der Grenze zur Überforderung laufe. Dass man ihm mit 18 Jahren das Ritalin abgesetzt habe, sei aus heutiger Sicht wahrscheinlich ein Fehler gewesen, da seine ADHS nicht ausgewachsen sei. Möglicherweise wäre sein Leben anders verlaufen, wenn man ihm das Medikament gelassen hätte. Seit 2012 erhalte er wieder Concerta, was ihm helfe, sich besser zu konzentrieren und etwas besser zu organisieren (S. 2 oben). Es bestehe ein chronifizierter Krankheitsverlauf, der sich in absehbarer Zeit mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht verändern werde. An eine Arbeitsintegration sei nicht zu denken (S. 3 unten). Der Patient sei seit vielen Jahren nicht mehr arbeitsfähig. Es sei ihm keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar (S. 4 Ziff. 1.6-1.7).

3.3    Die Ärzte des Sanatoriums B.___ berichteten am 19. September 2017 (Urk. 5/51) über eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 19. Juni bis 20. Juli 2017 (S. 3 Ziff. 3.1). Sie nannten als psychiatrische Hauptdiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2):

- psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2) - in geschützter Umgebung abstinent

- Verdacht auf kognitive Defizite (ICD-10 F10.9)

- aktenanamnestisch einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)

- anamnestisch kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61)

    Als psychopathologischen Befund vom 19. Juni 2017 hielten sie fest, dass der Beschwerdeführer wach und vierfach orientiert sei, kein Hinweis auf ausgeprägte Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen bestehe, er im formalen Denken unauffällig und im Affekt situativ adäquat und schwingungsfähig sei (S. 2 Ziff. 1.3). Die Ärzte des Sanatoriums B.___ gaben zur Arbeitsfähigkeit an, diese könne durch Aufrechterhaltung der Abstinenz und eine Tagesstruktur verbessert werden (S. 4 Ziff. 4.1).

3.4    Dr. Z.___ und C.___, Psychologe FSP, gaben in einem ärztlichen Zeugnis vom 21 Dezember 2018 (Urk. 5/87) an, der Patient leide unter einer schweren psychischen Störung. Er sei deshalb in den letzten zwei Jahren nicht in der Lage gewesen, seine Steuererklärung auszufüllen.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 (Urk. 5/53 S. 1) auf, ihr die Buchhaltungsabschlüsse der letzten drei Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens und für die Zeit seither und die aktuellste Beitragsverfügung der zuständigen Ausgleichskasse einzureichen. Am 28. November 2017 mahnte sie den Beschwerdeführer, ihr die entsprechenden Unterlagen einzureichen (Urk. 5/54). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 (Urk. 5/55) wies sie den Beschwerdeführer auf die Säumnisfolgen einer Verletzung der Auskunftspflicht hin und setzte ihm eine letzte Frist bis zum 29. Dezember 2017, um die Unterlagen einzureichen.

4.2    Mit Verfügung vom 21. März 2018 reduzierte die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente infolge einer Meldepflichtverletzung (Erzielung eines rententangierenden Einkommens 2015) rückwirkend ab dem Jahr 2015 bei einem neu ermittelten Invaliditätsgrad von 61 % auf eine Dreiviertelsrente. Zudem stellte sie die Rente für die Zukunft mit dem Hinweis darauf ein, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt habe (Urk. 5/60 S. 2). Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 (Urk. 5/61) forderte sie vom Beschwerdeführer gesamthaft Fr. 18'486.-- für im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. März 2018 zu Unrecht ausgerichtete Rentenleistungen zurück.

4.3    Am 11. Juni 2018 erschien der Beschwerdeführer beim Kundendienst der Beschwerdegegnerin und stellte ein Gesuch um Wiederausrichtung der Rente. Gemäss Aktennotiz vom 11. Juni 2018 (Urk. 5/65) erklärte er, er habe für das Jahr 2015 keine Steuererklärung eingereicht und sei aus diesem Grund von der Steuerbehörde eingeschätzt worden. Es falle ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Situation sehr schwer, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Er habe auch die Briefe der Beschwerdegegnerin nicht mehr geöffnet. Die Einschätzung des Steueramtes sei viel zu hoch gewesen. Das tatsächliche selbständige Erwerbseinkommen habe im Jahr 2015 etwa Fr. 5'000.-- betragen. Auch im Jahr 2017 habe er ein geringes Einkommen gehabt, die Steuererklärung sei noch in Bearbeitung. Der Beschwerdeführer wolle nun seiner Mitwirkungs- und Meldepflicht nachkommen.

    Der Beschwerdeführer reichte der Beschwerdegegnerin zudem die Erfolgsrechnung und die Steuererklärung des Jahres 2014 (Urk. 5/64) ein.

4.4    Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer in der Folge mit Schreiben vom 22. Juni 2018 (Urk. 5/66 S. 1 f.) auf, ihr den Einschätzungsentscheid der Steuerbehörde für das Jahr 2015 und die Buchhaltungsunterlagen für das Jahr 2017 einzureichen.

    Der Beschwerdeführer reagierte auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2018 und die Mahnung vom 1. August 2018 (Urk. 5/67) wiederum nicht. Mit Schreiben vom 10. September 2018 forderte die Beschwerdegegnerin letztmals und unter Hinweis auf die Säumnisfolgen im Falle der Verletzung der Auskunftspflicht zur Einreichung der Unterlagen bis am 10. Oktober 2018 auf (Urk. 5/68 = Urk. 5/69). Da der Beschwerdeführer dieses Schreiben nicht innert Frist abholte, stellte sie es am 26. September 2018 erneut per A-Post zu (Urk. 5/70).

4.5    Mit Vorbescheid vom 6. November 2018 (Urk. 5/72) stellte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend (Wiederausrichtung der Rente) in Aussicht.

4.6    Der Beschwerdeführer brachte am 18. Dezember 2018 (Urk. 5/77) Einwände gegen den Vorbescheid vom 6. November 2018 vor und reichte diverse das Jahr 2017 betreffende Unterlagen sowie den Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramtes für das Jahr 2015 (Urk. 5/76) ein.

4.7    Am 8. Februar 2021 hob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 21. März 2018 (E. 4.2) wiedererwägungsweise auf und verfügte die Einstellung der Rente ab April 2018 und deren Wiederausrichtung ab Dezember 2018. Im Weiteren wies sie darauf hin, dass der Entscheid über die Rückforderung der Rente ab 2015 infolge Rentenreduktion aufgehoben werde (Urk. 2 S. 4 oben).


5.

5.1    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

    Nach Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG können die Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person der IV-Stelle die Auskunft nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt.

    Die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Eine solche schuldhafte Verletzung kann angenommen werden, wenn das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar ist. Als Sanktionen vorgesehen sind ein Nichteintreten oder ein Entscheid aufgrund der Akten. Wird die verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht, kann sich die festgelegte Sanktion nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert wurde. Eine allenfalls später erklärte Bereitschaft, an der Abklärung mitzuwirken, ist als Neuanmeldung zu betrachten (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020 N 103, N 110, N 114, N 117 zu Art. 43 ATSG).

5.2    Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).

    Der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung liegt im Ermessen des Versicherungsträgers. Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Wiedererwägung besteht nicht. Der Versicherungsträger kann also weder von einer Partei noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung angehalten werden. Weil dem Versicherungsträger der Entscheid über die Wiedererwägung überlassen bleibt, steht es ihm auch frei, über die Modalitäten einer Wiedererwägung zu entscheiden (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020 N 69 und 71 zu Art. 53 ATSG).

    Im Wiedererwägungsverfahren sind zwei getrennte Verfahrensschritte auseinanderzuhalten. In einem ersten Schritt ist zu klären, ob die Wiedererwägungsvoraussetzungen erfüllt sind. Wird dies bejaht (und ist deshalb auf die entsprechende Entscheidung zurückzukommen), ist in einem zweiten Schritt unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände ein erneuter Entscheid zu fällen (Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., N 82 zu Art. 53 ATSG).

5.3    Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c; vgl. auch BGE 122 I 139 E. 1 und Urteil des Bundesgerichts 9C_282/2014 vom 25. März 2015 E. 3.2).


6.

6.1    Zunächst ist zu prüfen, ob die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2018 in Rechtskraft erwachsen ist.

    Der Beschwerdeführer machte geltend, zwar sei davon auszugehen, dass er die Verfügung irgendwann einmal erhalten haben müsse, es sei jedoch unklar, wann er die Verfügung erhalten habe und ob er überhaupt urteilsfähig gewesen sei (Urk. 1 S. 7 Ziff. 17). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf mehrere Schreiben der Beschwerdegegnerin nicht reagierte (E. 4.3 hiervor, Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 6-8 und 11) und die Verfügung vom 21. März 2018 an den Beschwerdeführer persönlich und unter Angabe der korrekten Adresse adressiert war. Anderes wurde auch nicht geltend gemacht. Auch für eine verspätete Zustellung von knapp zwei Monaten bestehen keine Anhaltspunkte, sodass die persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers im Juni 2018 entgegen seiner Ausführungen als Beschwerde ausser Betracht fällt. Dass der Beschwerdeführer die Post nicht öffnete, verhinderte die ordnungsgemässe Zustellung nicht, zumal die Kenntnisnahme des Verfügungsinhalts dafür nicht erforderlich ist (E. 5.4).

    Aus den medizinischen Akten und den darin gestellten Diagnosen und Befunden (E. 3) ergeben sich im Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung sodann keine Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, immer wieder hochgradig eingeschränkte Urteilsfähigkeit; insbesondere lag auch der stationäre Aufenthalt im Sanatorium B.___ rund neun Monate zurück.

    Es ist daher davon auszugehen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2018 in Rechtskraft erwachsen war.

6.2    Soweit die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Wiedererwägung es bei der Renteneinstellung ab April 2018 belassen und per Dezember 2018 die Wiederausrichtung verfügt hat, ist es dem Gericht verwehrt, im Beschwerdeverfahren festzulegen, dass der Rentenbeginn wiedererwägungsweise auf einen früheren Zeitpunkt festzusetzen gewesen wäre (vorstehend E. 5.2). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederausrichtung der Rente vom 11. Juni 2018 war von der Beschwerdegegnerin jedoch jedenfalls als Neuanmeldung des Beschwerdeführers entgegenzunehmen. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht verfügt hat, dass die Rente infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht erst ab Dezember 2018 auszurichten ist.

6.3    Die Beschwerdegegnerin stellte darauf ab, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungs- und Auskunftspflicht gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen ist. Die Beschwerdegegnerin forderte vom Beschwerdeführer diverse Unterlagen an, die sie im Hinblick auf dessen Tätigkeit als selbständiger Schreiner für die Prüfung des Rentenanspruches benötigte (vgl. E. 4.1 und 4.4). Anlässlich der persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers im Juni 2018 liess sich die Frage nach den verlangten Unterlagen in Bezug auf die rückwirkende Rentenherabsetzung für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. März 2018 klären. In Bezug auf die für die Zukunft verfügte Rentenaufhebung forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Einreichung des Einschätzungsentscheids der Steuerbehörde für das Jahr 2015 und die Buchhaltungsunterlagen für das Jahr 2017 auf, wofür die Beschwerdegegnerin ihn sowohl mahnte als auch auf die Säumnisfolgen hinwies, und welcher Aufforderung der Beschwerdeführer erst am 18. Dezember 2018 (E. 4.6) nachkam. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung durfte die Beschwerdegegnerin aufgrund der Akten entscheiden und berücksichtigte in der angefochtenen Verfügung zu Recht, dass der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten erst ab Dezember 2018 wieder nachgekommen war. Was die geltend gemachte Urteilsunfähigkeit angeht, so war der Beschwerdeführer nach den Angaben des behandelnden Arztes aufgrund einer schweren psychischen Störung die letzten zwei Jahre nicht in der Lage, seine Steuererklärung auszufüllen (E. 3.4). Es ist jedoch nicht erstellt, dass es ihm gesundheitsbedingt nicht möglich gewesen wäre, auf die Schreiben der Beschwerdegegnerin zu reagieren und die verlangten Unterlagen einzureichen. Anzeichen dafür ergeben sich auch aus den übrigen Arztberichten (E. 3) nicht. So wurde seitens Fachärzten zwar eine schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung diagnostiziert. Weder ist aus diesen Diagnosen und den erhobenen Befunden aber ersichtlich, dass diese die Urteilsfähigkeit aufheben würden noch wird solches attestiert. Die Bestätigung, dass der Beschwerdeführer von Dez 2016-Dez 2018 nicht in der Lage war, die eher komplexe Handlung des Ausfüllens einer Steuererklärung vorzunehmen, bedeutet nicht, dass er die Post nicht zu öffnen und darauf zu reagieren vermochte. Dass ihm eine solche Handlung möglich war, zeigte der Beschwerdeführer im Übrigen, indem er am 11. Juni 2018 beim Kundendienst der Beschwerdegegnerin vorsprach. Auch war ihm die Einwanderhebung unter Beilage der erforderlichen Dokumente am 18. Dezember 2018 möglich (Urk. 5/77). Es ist daher von einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers auszugehen.

    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Beschwerdeführer ausging und die Rentenzahlungen erst ab dem 1. Dezember 2018 wieder ausrichtete, nachdem der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten ab diesem Zeitpunkt wieder nachgekommen war.

    Die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2021 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


7.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 500.-- festzusetzen. Der Beschwerdeführer zog das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung am 5. Januar 2022 zurück (Urk. 13). Die Gerichtskosten sind daher ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christos Antoniadis

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBrugger