Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00167


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 6. September 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1981 geborene X.___ ist gelernte Coiffeuse und Coiffeurmeisterin (Urk. 10/5/5). Sie arbeitete zuletzt ab dem 15. August 2018 in einem Vollzeitpensum als Coiffeuse im Y.___ in Z.___ (Urk. 10/5/6). Am 14. Oktober 2019 gebar sie eine Tochter (Urk. 10/5/3). Nachdem ihr vom 10. Januar 2020 bis am 30. April 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (Urk. 10/1/1-5), meldete sie sich am 25. Mai 2020 unter Hinweis auf seit einem Fahrradunfall vom 22. April 2015 bestehende sehr starke Schmerzen an der linken Schulter (Urk. 10/5/6) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog daraufhin die Akten des Krankentaggeldversicherers Helsana AG bei (Urk. 10/6), an welche auch eine Schadenmeldung UVG mit Rückfalldatum vom 10. Januar 2020 erfolgt war (Urk. 10/6/1), und tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen (Urk. 10/11 ff.). Namentlich nahm sie das von der Krankentaggeldversicherung eingeholte Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 28. September 2020 zu den Akten (Urk. 10/22/4 ff.). Nach Rücksprache mit Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 12. November 2020 (Urk. 10/34) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 8. Januar 2021 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/36). Dagegen erhob die Versicherte am 8. Januar 2021 Einwand (Urk. 10/40). Daraufhin nahm die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 10/42) sowie Unterlagen des Krankentaggeldversicherers (Urk. 10/43 und Urk. 10/45-46) zu den Akten. Am 8. Februar 2021 ergänzte die Versicherte ihren Einwand und ersuchte um Fristverlängerung für eine weitere Ergänzung nach Akteneinsicht (Urk. 10/47). Am 11. Februar 2021 gewährte die IV-Stelle der Versicherten Akteneinsicht und wies darauf hin, dass die nun gesetzliche Frist nicht verlängert werden könne (Urk. 10/48). Mit Verfügung vom 11. Februar 2021 wies sie das Leistungsbegehren wie angekündigt ab (Urk. 10/49 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 11. Februar 2021 erhob die Versicherte am 10. März 2021 Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihr Leistungen der Invalidenversicherung zu gewähren (Urk. 1 S. 1). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 4. Mai 2021 mitgeteilt wurde. Zugleich wurde ihr die unentgeltliche Prozessführung für das vorliegende Verfahren gewährt (Urk. 11).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.3    Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

    Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen).

1.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).



2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2021 auf den Standpunkt, soweit die geringe Körpergrösse der Beschwerdeführerin bei der Ausübung des angestammten Berufes zu ungünstigen Armhaltungen mit Schmerzen führe, sei festzuhalten, dass Kleinwuchs keine Diagnose sei, welche Leistungen der Invalidenversicherung zu begründen vermöge. Aus orthopädischer Sicht habe keine bleibende gesundheitliche Schädigung nachgewiesen werden können, welche auf den Unfall vom Jahr 2015 zurückzuführen wäre. Insgesamt liege keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Diagnose vor (Urk. 2 S. 1).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde vom 10. März 2021 unter näherer Begründung geltend, das Gutachten von Dr. A.___ weise viele Unstimmigkeiten und Fehler auf (Urk. 1 S. 1 ff.). Namentlich seien die aktuellen MRI-Bilder nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 1). Zusammengefasst postulierte sie, wegen ihrer Schulterschmerzen sei sie als Coiffeuse nicht mehr arbeitsfähig, weshalb sie berufliche Massnahmen respektive Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung benötige (Urk. 1).


3.

3.1    Dr. med. C.___, Assistenzarzt Manuelle Medizin der Klinik D.___, berichtete am 13. Februar 2020, die Beschwerdeführerin habe im April 2015 infolge eines Fahrradunfalls eine Tuberculum majus-Fraktur links erlitten. Nach dem Ausheilen der Fraktur hätten weiterhin linksseitige Schulterschmerzen in unterschiedlicher Intensität bestanden, wofür gemäss Beurteilung durch Dr. med. E.___, Stellvertretender Chefarzt Schulter- und Ellbogenchirurgie der Klinik D.___, vom 28. Oktober 2016 (vgl. Urk. 10/22/15-16) keine ossäre, artikuläre oder ligamentäre Ursache zu finden gewesen sei. Deshalb sei die Beschwerdeführerin zu ihnen auf die Abteilung für manuelle Medizin überwiesen worden, wo es indes nicht gelungen sei, eine klare Ursache für die Schmerzen zu eruieren. Auch die verschiedenen Behandlungsversuche seien erfolglos geblieben. Aufgrund der Schmerzen sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 10/26/1 f.). Da klinisch neben den myofaszialen Befunden der Schultermuskulatur auch ein Hypästhesie-Areal im ulnaren Oberarm links und ein Nervendehnschmerz mit Ausstrahlung in das sensorische Areal des Nervus medianus und des Nervus ulnaris als Hinweis für eine mögliche Plexusirritation zu finden seien, bat er Dr. med. F.___ um eine neurologische Beurteilung (Urk. 10/26/2).

    Dr. med. G.___, Assistenzarzt Manuelle Medizin der Klinik D.___, hielt am 1. Juli 2020 seinerseits fest, eine klare Ursache für die Schmerzen habe nicht eruiert werden können und die verschiedenen Behandlungsversuche seien weiterhin erfolglos geblieben (Urk. 10/19/1-2). Dr. G.___ führte weiter aus, angesichts der chronisch unveränderten Schmerzsymptomatik sähen sie prognostisch eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin spreche nur schlecht auf die bisherigen Therapien an und die Schmerzsymptomatik habe nicht verbessert werden können. Als Coiffeuse müsse die Beschwerdeführerin repetitiv über Kopf arbeiten mit Armelevation und -abduktion, was zu einer Schmerzverstärkung führe. Sie könne sowohl die Anteversion als auch die Abduktion des Armes nicht schmerzfrei ausführen, was sie in der Arbeit als Coiffeuse stark behindere (Urk. 10/19/3). Die Beschwerdeführerin sei motiviert für eine Wiedereingliederung. Geeignet sei eine Tätigkeit mit geringer körperlicher Belastung. Zur genauen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in einem arbeitsmedizinischen Institut nötig (Urk. 10/19/4).

3.2    Dr. med. H.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, führte in seinem Bericht betreffend die Konsultation vom 2. Juli 2020 aus, die Beschwerdeführerin habe über einen seit zwei Wochen bestehenden Tinnitus rechts geklagt. Therapiert werde mittels Councelling, Elektrokoagulation rechts sowie Nasensalbe und sie könne sich bei Bedarf wieder vorstellen (Urk. 10/29). Der unter ICD-10 H93 klassifizierten Krankheit des Ohrs mass er in seinem Bericht vom 28. Juli 2020 keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 10/30/1).

3.3    Der Hausarzt Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, äusserte in seinem Bericht vom 16. Juli 2020 den Verdacht auf eine Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.25) in psychosozialer Belastungssituation und nannte zudem die Diagnose einer Periarthritis humeroscapularis (PHS) links bei Status nach Unfall vor wenigen Jahren. Beiden Diagnosen mass er Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Er beschrieb die Beschwerdeführerin als sehr depressiv wirkend. Sie sei sehr traurig und ängstlich, berichte von Konzentrationsschwierigkeiten, innerer Unruhe und Angstzuständen sowie ausgeprägten Schlafstörungen. Sie verspüre Misstrauen gegenüber allen Menschen. Ihr Antrieb sei deutlich vermindert. Es fänden stützende ärztliche Gespräche statt (Urk. 10/28/3). Eine psychiatrische Behandlung habe sie initial abgelehnt, sei nun jedoch bereit für eine Psychotherapie. Sie habe Probleme in der Partnerschaft beziehungsweise Beziehung, sei alleinerziehende Mutter von einem Baby und es bestünden Konflikte am Arbeitsplatz (Urk. 10/28/4). Am 20. Juli 2020 verordnete Dr. I.___ unter Angabe der Diagnose eines Panvertebralsyndroms, lumbal betont, eine Serie Physiotherapie (Urk. 10/32/5).

3.4    Laut dem Bericht des Medizinischen Radiologischen Instituts (MRI) fand am 13. August 2020 eine MR Arthrographie der linken Schulter statt. Dabei sei eine leichte Ansatztendinopathie der Supraspinatussehne und Infraspinatussehne mit kleiner Verkalkung am zentralen Footprint der Infraspinatussehne ersichtlich gewesen, am ehesten degenerativer Genese, Differentialdiagnose Tendinitis calcarea. Zudem sei eine stark aktivierte mässige Arthrose des Acromio-Clavicular-Gelenks (AC-Gelenk) mit leichter Einengung des Subakromialraumes ersichtlich gewesen (Urk. 3/1 S. 1). Dr. med. J.___, Chefarzt Manuelle Medizin, Klinik D.___, berichtete am 20. August 2020 über die Besprechung des Arthro-MRI der linken Schulter. Er hielt fest, es hätten sich eine deutlich aktivierte AC-Gelenksarthrose links sowie eine mögliche leichtgradige Tendinitis im Bereich des Supraspinatus-Ansatzes bei sonst unauffälligen Befunden gezeigt (Urk. 10/42/3).

3.5    Der Physiotherapeut K.___ gab in seinem Bericht vom 8. September 2020 an, die Beschwerdeführerin sei schmerzbedingt in seiner Praxis behandelt worden, durch ihre persönlichen Umstände sei jedoch kaum eine deutliche Besserung zu erzielen gewesen (Urk. 10/31).

3.6    Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 28. September 2020 namentlich eine chronische Schmerzsymptomatik unklarer Ätiologie an der adominanten linken Schulter bei asymptomatischer Arthropathie des AC-Gelenks und Partialruptur der Supraspinatussehne (PASTA) sowie bei Status nach undislozierter Tuberculum majus-Fraktur am 22. April 2015. Sodann nannte er den Zustand nach diversen Kontusionen links vom 22. April 2015 (Urk. 10/22/33).

    Dr. A.___ gelangte in Würdigung der Vorakten sowie gestützt auf die durchgeführte sonographisch gesteuerte Infiltration des AC-Gelenkes und des glenohumeralen Gelenks und in Anbetracht der klinischen Befunde zum Schluss, dass die Schmerzsymptomatik an der Schulter nicht mit patho-anatomischen Veränderungen der Schulter korreliert werden könne. Die Partialruptur des Supraspinatus und die AC-Gelenksarthropathie würden nicht zur Schmerzsymptomatik beitragen. Ferner hielt er fest, neurologische und vaskuläre Ursachen seien ebenfalls ausgeschlossen worden. Daher bestehe aus orthopädischer Sicht keine Einschränkung der Schulter und somatisch auch keine Einschränkung der Arbeitstätigkeit als Coiffeuse und Lehrmeisterin. Da die Beschwerdeführerin Schmerzen aufweise, die nicht klar verifiziert werden könnten, empfehle er ein neuro-psychiatrisches Konsil, um eine mögliche Ursache zu eruieren (Urk. 10/22/34-36 und Urk. 10/22/38 ff.).

3.7    RAD-Arzt Dr. B.___ wies in seiner Stellungnahme vom 12. November 2020 darauf hin, dass gemäss dem orthopädischen Gutachten von Dr. A.___ vom 28. September 2020 die bisherige Tätigkeit weiterhin uneingeschränkt möglich sei (Urk. 10/34/1).

3.8    Dr. J.___, Klinik D.___, führte am 28. Dezember 2020 aus, die Beschwerdeführerin leide an chronischen invalidisierenden Schmerzen in der linken Schulter. Das Hauptproblem stellten die Beschwerden dar, eigentlich der Beweglichkeitsverlust der Schulter. Die Beschwerden verunmöglichten jegliche Bewegung aus der linken Schulter und auch das Tragen von Gegenständen über zwei Kilogramm. Schon nur das kurzzeitige Heben des Armes werde durch die Schmerzen verunmöglicht. Es handle sich um Schmerzen, die einen neuropathischen Charakter zeigten, jedoch momentan noch auf keine spezifische Struktur zurückzuführen seien. Auch in der Tätigkeit als Hausfrau und Mutter sei die Beschwerdeführerin aufgrund dessen sehr stark eingeschränkt (Urk. 3/2 S. 6).

3.9    Dr. med. L.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, gab am 15. Januar 2021 ihre vertrauensärztliche Beurteilung zuhanden der Krankentaggeldversicherung Helsana ab (Urk. 10/46). Sie hielt fest, die Helsana habe psychiatrische Abklärungen veranlasst, welche keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ergeben hätten (Urk. 10/46/1). Unter Hinweis auf Unklarheiten empfahl sie ein weiteres orthopädisches Gutachten (Urk. 10/46/2).


4.    

4.1    Das orthopädische Gutachten von Dr. A.___ vom 28. September 2020 (Urk. 10/22/4-42) beruht auf umfassenden klinischen und diagnostischen Untersuchungen (Urk. 10/22/4, 10/22/26-32), der Erhebung der Anamnese (Urk. 10/22/5-10), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 10/22/5-6, 10/22/8) und ist in Kenntnis der bei der Auftragserteilung vorhandenen Vorakten abgegeben worden (Urk. 10/22/11-25). Damit erfüllt es die formellen höchstrichterlichen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

    Dr. A.___ erläuterte in seiner Zusammenfassung und Beurteilung in nachvollziehbarer Weise, dass die am 27. April 2015 diagnostizierte undislozierte Tuberculum majus-Fraktur bereits im Zeitpunkt der MRI-Untersuchung vom 23. Juli 2015 konsolidiert gewesen sei. Im Jahr 2016 sei zwar neu eine kleine Partialruptur der Supraspinatussehne zu sehen gewesen, jedoch trage diese - wie auch die AC-Gelenksarthropathie - nicht zur Schmerzsymptomatik bei. Dies habe sich anhand der klinischen Befunde sowie durch den Umstand gezeigt, dass die Infiltrationen mit einem Lokalanästhetikum nicht zu einer Besserung der Schmerzen geführt hätten (Urk. 10/22/34-36). Daher bezeichnete er die AC-Gelenksarthropathie und die PASTA als asymptomatisch (Urk. 10/22/33), was nach dem Gesagten plausibel ist. Zudem hielt er fest, dass die Ärzte der Klinik D.___ eine relevante glenohumerale oder subacromiale Pathologie ausgeschlossen und die Beschwerden als myofaszialer Natur eingeordnet hatten (Urk. 10/22/34). Dies trifft zu, fanden sich doch ein Jahr nach dem Unfall keine Hinweise für eine ossäre, artikuläre oder ligamentäre Ursache für die Schulterschmerzen und hatten die Ärzte der Klinik D.___ auch im Zeitpunkt der Berichterstattung vom 13. Februar 2020 sowie jener vom 1. Juli 2020 keine klare Ursache für die Schmerzen gefunden (Urk. 10/1/6 = Urk. 10/26/1, Urk. 10/19/1-2). Zwar wurde am 13. Februar 2020 eine Plexusirritation für möglich gehalten (Urk. 10/1/7), doch wurde eine solche mittels am 22. Mai 2020 durchgeführter elektrophysiologischer Untersuchung, welche eine normale Neurographie ergab, ausgeschlossen (vgl. Urk. 10/22/23, Urk. 10/22/34). Die neurologische Untersuchung fiel altersentsprechend normal aus, ohne Hinweise für eine periphere Neuropathie oder eine Plexus- respektive myeläre/zervikoradikuläre Affektion (Urk. 10/22/24). Ebenso zeigte sich die arterielle Durchblutungssituation des linken Arms anlässlich der angiologischen Untersuchung, über welche am 12. Dezember 2017 berichtet wurde, als unauffällig (Urk. 10/22/19-20, Urk. 10/22/34). Vor diesem Hintergrund der in diversen Fachgebieten getätigten Abklärungen und deren weitgehend unauffällige Ergebnisse überzeugt es, dass Dr. A.___ bei seinem Kenntnisstand der Vorakten zum Schluss gelangte, die chronische Schmerzsymptomatik der linken Schulter sei unklarer Ätiologie, und er eine Einschränkung der Schulter aus orthopädischer Sicht gestützt auf seine Untersuchungen sowie die diagnostischen Infiltrationen vom 11. und 17. September 2020 (vgl. Urk. 10/22/30) verneinte (Urk. 10/22/36).

4.2    Die Beschwerdeführerin wendet gegen das Gutachten ein, Dr. A.___ habe die MRI-Bilder vom 13. August 2020 nicht berücksichtigt, auf welchen eine deutliche Aktivierung ihrer AC-Gelenkarthrose zu sehen sei (Urk. 1 S. 1). Es trifft zu, dass anlässlich der MR Arthrographie der linken Schulter vom 13. August 2020 eine stark aktivierte mässige AC-Gelenksarthrose mit leichter Einengung des Subakromialraumes vorgefunden wurde (MRI-Bericht vom 13. August 2020, Urk. 3/1) und dass Dr. A.___ davon keine Kenntnis hatte (vgl. Urk. 10/22/31-32). Dass eine AC-Gelenksarthrose vorliegt respektive bereits im April 2015 vorlag, war ihm hingegen bekannt (Urk. 10/22/31). Er stufte sie indes als asymptomatisch ein (Urk. 10/22/33), da die Beschwerdeführerin nicht auf die Infiltration des AC-Gelenkes mit Lidocain ansprach (Urk. 10/22/30), was nachvollziehbar ist. Dies unabhängig von den exakten bildgebenden Befunden, weshalb fraglich ist, ob deren Bekanntsein etwas an seiner Beurteilung geändert hätte.

4.3    Als weiteren Fehler im Gutachten erwähnt die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift, sie habe ab September 2015 wieder gearbeitet (Urk. 1 S. 2). Bei der Stelle im Gutachten, auf welche sie hinweist, handelt es sich um Angaben ihrerseits im Rahmen der Anamneseerhebung (Urk. 10/22/5). Soweit diesbezüglich ein Missverständnis vorlag, ist ihm keine Relevanz beizumessen, zumal Dr. A.___ diesen Umstand nicht zur Begründung der Beurteilung verwendete. Gleiches gilt für das Geburtsdatum des Kindes, welches mit 4. Oktober statt 14. Oktober 2019 angegeben wurde (Urk. 1 S. 2 und Urk. 10/22/8), wobei es sich vermutlich um einen Tippfehler handelt, welcher nichts zur Sache tut. Dass sie nach 2019 arbeitslos wurde, stimmt, auch wenn dies erst im September 2020 der Fall war (vgl. den Einwand in Urk. 1 S. 2). Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin nach 2019 nicht mehr arbeitete, wobei ihr Mutterschaftsurlaub im Januar 2020 endete (Urk. 10/2/1, Urk. 10/6/4) und die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erstmals im April 2020 erfolgte (Urk. 10/3/2, Urk. 10/17/7).

4.4    Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, sie könne wegen erheblicher Schmerzen nicht mehr als Coiffeuse arbeiten (Urk. 1 S. 2). Subjektive Schmerzangaben der versicherten Person genügen indes für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht (BGE 130 V 352 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Objektive Befunde, welche mit den Schmerzangaben korrelieren würden, sind nur im Umfang von myofaszialen Schmerzquellen vorhanden. So gingen die behandelnden Ärzte der Klinik D.___ primär von einer myofaszialen Genese der Schmerzen aus (Urk. 10/22/22, Urk. 10/26/2). Eine psychische Erkrankung, welche zu Schmerzen führen könnte, wurde anlässlich einer psychiatrischen Abklärung durch die Helsana offenbar verneint (vgl. E. 3.9 vorstehend), jedoch befindet sich der Bericht über die entsprechende Abklärung nicht bei den Akten. Einerseits wurde keine psychische Erkrankung fachärztlich diagnostiziert, andererseits hielt Dr. A.___, auf dessen Gutachten die IV-Stelle abgestellt hat, ein neuro-psychiatrisches Konsil für erforderlich (E. 3.6 vorstehend). Da Dr. A.___ die Ätiologie der Schmerzen für ungeklärt hielt (Urk. 10/22/33) und da die psychiatrische Beurteilung nicht vorliegt und dementsprechend nicht nachvollzogen werden kann, bleibt die Genese der Schmerzsymptomatik an der linken Schulter ein Stück weit unklar.

    Dabei ist im Blick zu behalten, dass die umfassende administrative Erstbegutachtung regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen ist; eine direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme bleiben. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist (BGE 139 V 349 E. 3.2 mit Hinweis).

    Demnach wäre im vorliegenden Fall eine polydisziplinäre Abklärung angezeigt gewesen. Dies gilt umso mehr, als sich auch der RAD nur aus orthopädischer Sicht äusserte und dabei ohne nähere Begründung auf das Gutachten von Dr. A.___ abstellte (Urk. 10/34/1). Aufgrund der damaligen Aktenlage ist davon auszugehen, dass auch er weder vom Inhalt der psychiatrischen Abklärung noch von den bildgebenden Befunden vom 13. August 2020 Kenntnis hatte (vgl. Urk. 10/14/1). Letztere wurden nämlich erst im Einwandverfahren (Urk. 10/42/3), ergänzt im Gerichtsverfahren (Urk. 3/1-2), eingereicht.

4.5    Hinzu kommt, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2021 (Urk. 2) insofern nicht überzeugt, als darin in erster Linie auf den Kleinwuchs eingegangen wurde. Trotz ihrer geringen Körpergrösse hatte die Beschwerdeführerin aber dennoch mehrere Jahre lang als Coiffeuse gearbeitet (Urk. 10/3/3 ff., Urk. 10/22/7). Die Kleinwüchsigkeit allein scheint also kein Problem zu sein. Die Beschwerdeführerin hatte bei ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug sehr starke Schmerzen an der linken Schulter seit einem Fahrradunfall vom 22. April 2015 als gesundheitliche Beeinträchtigung angegeben (Urk. 10/5/6). Die Beschwerdegegnerin ging darauf in der angefochtenen Verfügung insoweit ein, als sie festhielt, aus orthopädischer Sicht habe keine bleibende gesundheitliche Schädigung, welche auf den Unfall von 2015 zurückzuführen wäre, nachgewiesen werden können (Urk. 2 S. 1), und verkennt damit, dass die Unfallkausalität im Bereich der Invalidenversicherung keine Leistungsvoraussetzung darstellt.

4.6    Überdies ist festzuhalten, dass die Krankentaggeldversicherung Helsana schlussendlich von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit lediglich in einer angepassten Tätigkeit respektive von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Coiffeuse ausging (Urk. 10/43/1 ff., Urk. 3/5 S. 3 f.), wobei der Grund dafür aus den Akten nicht ersichtlich ist.

4.7    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ätiologie der Schmerzen nicht vollständig geklärt ist, dass sich das vom Gutachter Dr. A.___ für nötig gehaltene neuropsychiatrische Konsil (Urk. 10/22/38, Urk. 10/22/41) nicht bei den Akten befindet und dass Dr. A.___ von der Aktivierung der AC-Gelenksarthrose keine Kenntnis hatte. Sodann ist zu berücksichtigen, dass Erstabklärungen in der Regel polydisziplinär zu erfolgen haben, dass sich die IV-Stelle selber - wie mit Blick auf die angefochtene Verfügung ersichtlich wird - nur sehr rudimentär mit dem Fall befasst hat. Dazu kommt, dass mit der AC-Gelenksarthropathie respektive der im August 2020 deutlich aktivierten AC-Gelenksarthrose und der PASTA (Urk. 10/22/33, Urk. 10/42/3) grundsätzlich gewisse somatische Befunde vorhanden sind, wobei am Anfang der geklagten Beschwerden ein Unfall mit Fraktur stand (Urk. 10/22/33). In Anbetracht dessen, dass die Krankentaggeldversicherung, auf deren Akten sich die IV-Stelle bei ihrem Entscheid stützte, letztendlich von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausging (Urk. 10/43/1), führt all dies zum Schluss, dass die IV-Stelle den Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat. Die Aktenlage zeigt vielmehr ein widersprüchliches und unvollständiges Bild der medizinischen Situation.

    Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2021 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist (vgl. vorstehende E. 1.4), damit diese die notwendigen medizinischen Abklärungen vornehme und danach unter Würdigung der gesamten Aktenlage neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherungen, namentlich Eingliederungsmassnahmen, entscheide.


5.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrWidmer