Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00175

damit vereinigt: IV.2021.00283


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 20. Juli 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard

Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Mit durch das rechtskräftige Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. September 2016 (Prozess Nr. IV.2015.00740, Urk. 7/141) bestätigter Verfügung vom 2. Juni 2015 hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Invalidenrente von X.___ auf Ende Juli 2015 auf (Urk. 7/130). Mit Vorbescheid vom 7. Juli 2017 stellte sie in Aussicht, vom Versicherten zu Unrecht ausbezahlte Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis 30. Juni 2017 (unter Einschluss der Kinderrenten) im Betrag von Fr. 36'630. zurückzufordern (Urk. 6/23). Mit Verfügung vom 19. September 2017 forderte sie - wie angekündigt - Rentenleistungen im Betrag von Fr. 36'630. zurück (Urk. 6/30). Diese Verfügung hob das Gericht in Gutheissung der dagegen gerichteten Beschwerde des Versicherten vom 23. Oktober 2017 (Urk. 6/35/4-9) mit Urteil vom 24. November 2017 im Prozess Nr. IV.2017.01147 auf und wies die Sache zur Durchführung eines gehörigen Verwaltungsverfahrens an die IV-Stelle zurück (Urk. 6/40).

    Wie mit Vorbescheid vom 12. April 2018 angekündigt (Urk. 6/42), forderte die IV-Stelle vom Versicherten mit Verfügung vom 13. Juli 2018 erneut die vom 1. August 2015 bis 30. Juni 2017 zu Unrecht ausbezahlten Rentenleistungen im Betrag von Fr. 36'630. zurück (Urk. 6/45). Auf Beschwerde des Versicherten vom 14. August 2018 (Urk. 6/46/4-10) hin hob das Gericht diese Verfügung mit Urteil vom 17. Mai 2019 im Prozess Nr. IV.2018.00784 auf und wies die Sache erneut zur Durchführung eines gehörigen Verwaltungsverfahrens an die IV-Stelle zurück (Urk. 6/54).

1.2    Mit Vorbescheid vom 22. Mai 2020 stellte die IV-Stelle in Aussicht, vom Versicherten vom 1. August 2015 bis 30. Juni 2017 die ihm zu Unrecht ausbezahlten Renten im Betrag von Fr. 36'630. zurückzufordern (Urk. 6/58). Hieran hielt sie, nachdem der Versicherte dagegen am 31. Juli 2020 Einwände erhoben hatte (Urk. 7/61), mit Verfügung vom 9. Februar 2021 fest und forderte Fr. 36'630. zurück (Urk. 6/63 = Urk. 2).


2.    Am 12. März 2021 erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 9. Februar 2021 (Urk. 2) Beschwerde mit dem Antrag auf deren ersatzlose Aufhebung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2021 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 11. Mai 2021 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 8).

3.    Mit Verfügung vom 16. März 2021 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren betreffend die Rückforderung (vgl. vorstehend Ziff. 1.2) ab (Urk. 10/2). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Mai 2021 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihm im Vorbescheidverfahren einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 10/1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10/5), was dem Beschwerdeführer am 7. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10/7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die vorliegenden Prozesse bilden thematisch eine Einheit, indem einerseits das Verwaltungsverfahren mit einem Sachentscheid abgeschlossen, andererseits in eben diesem Verwaltungsverfahren der Anspruch auf unentgeltliche Rechtvertretung verneint wurde. Ausserdem sind die Parteien identisch. Der Prozess Nr. IV.2021.00283 ist daher mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2021.00175 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen. Das Verfahren Nr. IV.2021.00283 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 10/0-8 geführt.


2.

2.1    Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).

2.2    Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1), der Wortlaut der Begründung in der Verfügung entspreche genau demjenigen der Begründung im Vorbescheid, woraus ersichtlich sei, dass die Beschwerdegegnerin die erhobenen Einwendungen nicht zur Kenntnis genommen und sich nicht einmal ansatzweise damit auseinandergesetzt habe, womit sie das rechtliche Gehör verletzt habe (S. 4 Ziff. 3).

    Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ist die Rückforderungsverfügung unabhängig davon, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt oder nicht, aufzuheben. Die Rückweisung der Sache aufgrund formeller Mängel würde daher zu einem formalistischen Leerlauf führen, weshalb die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör verletzt hat, offen bleiben kann.


3.

3.1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 142 V 20 E. 3.2.2; BGE 140 V 521 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.2    Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs. Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behörden notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 140 V 521 E. 2.1; BGE 139 V 6 E. 4.1 S. 8, BGE 139 V 106 E. 7.2.1; je mit Hinweisen).

3.3    Geht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einen Fehler des Versicherungsträgers zurück, beginnt die einjährige Frist nicht mit der Leistungsausrichtung zu laufen; massgeblich ist vielmehr der (spätere) Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger anlässlich einer Kontrolle den Fehler zumutbarerweise hätte entdecken können. Mit anderen Worten ist bei solchen Konstellationen nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern erst ein «zweiter Anlass», nämlich die zumutbare Kenntnis über den ursprünglichen Irrtum von Belang (Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, N 85 zu Art. 25 ATSG mit Hinweisen). Das für die Auslösung der Einjahresfrist vorausgesetzte zweite Ereignis ist also erst gegeben, wenn Grund für eine erneute Prüfung des Dossiers besteht (BGE 146 V 217 E. 2.2 mit Hinweisen).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Rückforderung damit (Urk. 2), dem Beschwerdeführer sei von August 2015 bis Juni 2017 die Rente (inklusive Kinderrenten) zu Unrecht weiterhin ausgerichtet worden. Die rentenaufhebende Verfügung sei mit Urteil vom 26. September 2016 bestätigt worden. Am 7. Juli beziehungsweise 19. September 2017 habe die Ausgleichskasse den Vorbescheid beziehungsweise die Rückforderungsverfügung in der Höhe von Fr. 36'360. erlassen und damit die einjährige Frist gewahrt. Es treffe nicht zu, dass die Verfügung des Gerichts vom 7. Dezember 2015 fristauslösend gewesen sei. Diese sei im Verfahren bezüglich Abklärung der unentgeltlichen Rechtspflege ergangen. Die Rechtmässigkeit der Renteneinstellung sei weiterhin strittig gewesen und das Verfahren habe sich damit noch in einem Schwebezustand befunden. Die Verfügung vom 7. Dezember 2015 stelle folglich keinen genügenden Anlass dar, um die fehlerhafte Weiterausrichtung der Rente in Frage zu stellen, und sie sei auch nicht fristauslösend (S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort (Urk. 5) machte die Beschwerdegegnerin geltend, es sei nicht erkennbar, weshalb sie die Ausgleichskasse hätte über die Renteneinstellung informieren müssen. Im Zeitpunkt der Abklärung der unentgeltlichen Rechtspflege sei die Renteneinstellung weiterhin strittig gewesen, weshalb kein Anlass bestanden habe, die Weiterausrichtung der Rente in Frage zu stellen (S. 1 unten f.).

4.2    Der Beschwerdeführer wandte dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 1), vorliegend gehe es nicht um eine Rückforderung infolge Rentenaufhebung ex tunc, sondern um eine Rückforderung infolge irrtümlicher Rentenzahlung nach Rentenaufhebung ex nunc. Die Rente sei mit Verfügung vom 2. Juni 2015 auf Ende Juli 2015 eingestellt worden, irrtümlicherweise sei sie aber weiterhin ausgerichtet worden. Folglich liege der geltend gemachten Rückforderung nicht eine (rückwirkende) Rentenaufhebung zugrunde, sondern eine irrtümlich erbrachte Rentenleistung (S. 5 Ziff. 4). Fristauslösend sei nicht die Rechtskraft der Rentenaufhebung, sondern der Zeitpunkt, in welchem die irrtümliche Weiterausrichtung bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte erkannt werden müssen. Obwohl die Ausgleichskasse im Mitteilungssatz aufgeführt worden sei, sei nicht erstellt, dass dieser die Verfügung vom 2. Juni 2015 tatsächlich zugestellt worden sei. Sie sei auch weisungswidrig über den Eingang der Beschwerde nicht informiert worden. Auch im weiteren Verlauf habe die Beschwerdegegnerin die fehlerhafte Weiterausrichtung der Rente nicht erkannt, obwohl die Weiterausrichtung sowohl vom Beschwerdeführer selber als auch vom Gericht erwähnt worden sei (S. 6 Ziff. 6).

4.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die Rückforderung der zu viel entrichteten Rentenleistungen rechtzeitig gestellt hat.


5.

5.1    Mit Verfügung vom 2. Juni 2015 (Urk. 7/130) hob die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats, mithin auf Ende Juli 2015 auf. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (S. 3). Am 6. Juli 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen die Rentenaufhebung Beschwerde und mit Urteil vom 26. September 2016 wurde die rentenaufhebende Verfügung vom Gericht bestätigt (Urk. 7/141). Das am 10. Oktober 2016 von der Beschwerdegegnerin empfangene Urteil (vgl. Eingangsstempel auf Urk. 7/141 S. 15) blieb unangefochten und erwuchs damit am 9. November 2016 in Rechtskraft. Mit Vorbescheid vom 7. Juli 2017 machte die Beschwerdegegnerin die Rückforderung erstmals geltend (Urk. 6/23).

5.2    Obwohl die Rente des Beschwerdeführers auf Ende Juli 2015 eingestellt worden war, wurden diesem bis zum 30. Juni 2017 weiterhin Rentenleistungen ausgerichtet, obwohl einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Juni 2015 die aufschiebende Wirkung entzogen worden war. Während des hängigen Beschwerdeverfahrens sprach ihm die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. November 2015 sogar ckwirkend ab Januar 2014 beziehungsweise ab Oktober 2015 unbefristete Kinderrenten zu (Urk. 6/19 = Urk. 7/138). Mit Gerichtsverfügung vom 7. Dezember 2015 wurde das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 2. Juni 2015 (Prozess Nr. IV.2015.00740) unter Hinweis darauf, dass die aufgehobenen Rentenleistungen nach wie vor - wohl irrtümlich - ausgerichtet würden, und unter Beilage der entsprechenden Eingabe des Beschwerdeführers (Urk. 7/140/4-5) sistiert (Urk. 7/140/1-3).

5.3    Nach ständiger Rechtsprechung betrachtet das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Rückforderung infolge einer Rentenaufhebung in der Regel die Rechtskraft der Rentenaufhebung als fristauslösendes Moment (Urteile des Bundesgerichts 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 2.3; 8C_85/2016 vom 26. August 2016 E. 7.4; 8C_642/2014 vom 23. März 2015 E. 3.2; 9C_399/2013 vom 30. November 2013 E. 3.1.1-3.1.3; 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 4.2). Der zitierten Rechtsprechung liegen allerdings ausnahmslos Rückforderungen aufgrund einer rückwirkenden Rentenaufhebung, mithin einer Rentenaufhebung aufgrund unrechtmässiger Leistungserwirkung oder einer Meldepflichtverletzung und damit aufgrund eines fehlerhaften Verhaltens seitens des Rentenbezügers zugrunde. Vorliegend beruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung indessen auf einem Fehler der Verwaltung, indem die Rentenzahlungen nicht wie angekündigt - und möglicherweise tatsächlich aufgrund einer fehlenden Information an die zuständige Ausgleichskasse - eingestellt, sondern weiterhin ausgerichtet wurden. Die einjährige relative Verwirkungsfrist wird damit in dem Zeitpunkt ausgelöst, in welchem die Verwaltung später unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit ihren Fehler hätte erkennen müssen (vorstehende E. 3.3).

    Dies erscheint auch unter dem Blickwinkel eines angenommenen Falles, in welchem die Rentenaufhebung nicht angefochten wird, sachgerecht. In einem solchen Fall würde die rentenaufhebende Verfügung bereits 30 Tage nach Erlass rechtskräftig werden. Würde der Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist an die Rechtskraft der Verfügung geknüpft, bliebe der Verwaltung nach Entdecken des Fehlers unter Umständen gar keine Zeit mehr für eine Rückforderung. Schliesslich ist auch gegen den Umstand, dass die Verwirkungsfrist der Rentenrückforderung aufgrund einer Rentenaufhebung ex tunc oder ex nunc an unterschiedliche Zeitpunkte anknüpft, nichts einzuwenden: Denn während bei einer Rentenaufhebung ex tunc im Zeitpunkt der Rentenaufhebung in jedem Fall bereits Rentenzahlungen unrechtmässig bezogen worden sind, werden die Zahlungen bei einer Rentenaufhebung ex nunc korrekterweise zeitgleich mit der Rentenaufhebung eingestellt, unabhängig davon, dass die Rentenaufhebung möglicherweise erst viel später rechtskräftig wird, und eine Rückforderung ist nur bei fehlerhafter Weiterausrichtung durch die Verwaltung notwendig.

5.4    Spätestens mit Gerichtsverfügung vom 7. Dezember 2015 hätte die Beschwerdegegnerin erkennen müssen, dass dem Beschwerdeführer die Invalidenrente trotz deren Aufhebung weiter ausbezahlt wurde, wies doch das Gericht in den Erwägungen darauf hin, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, die aufgehobenen Rentenleistungen würden nach wie vor - wohl irrtümlich - ausgerichtet (Urk. 7/140 S. 2). Diese Verfügung ging bei der Beschwerdegegnerin am 9. Dezember 2015 ein (vgl. Eingangsstempel auf Urk. 7/140 S. 6), womit die einjährige Verwirkungsfrist am Tag nach Empfang der Verfügung zu laufen begann und folglich spätestens am 9. Dezember 2016 abgelaufen war. Der Vorbescheid vom 7. Juli 2017 erging damit verspätet, weshalb die Rückforderung verwirkt ist. Dies führt in Gutheissung der Beschwerde zur ersatzlosen Aufhebung der Verfügung vom 9. Februar 2021 (Urk. 2).


6.

6.1    Art. 29 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Besonderen ist auch Voraussetzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren nach Art. 37 Abs. 4 ATSG (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 2.1-2).

    Die hinsichtlich der im Rahmen von Art. 4 altBV (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV) zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren ergangene Rechtsprechung (Bedürftigkeit der Partei, fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren, sachliche Gebotenheit im konkreten Fall) bleibt weiterhin anwendbar (BGE 132 V 200 E. 4.1).

6.2    Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen).

    Beim Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist ein strenger Massstab anzulegen, dies namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG). Im Verwaltungsverfahren besteht nur in Ausnahmefällen ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung; es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.1; BGE 132 V 200 E. 4.1 in fine). Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

6.3    Bedürftig im Sinne von Art. 64 BGG ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit. a GSVGer i.V.m. Art. 119 ZPO) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a, 108 Ia 9 E. 3).


7.

7.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren mit der Begründung (Urk. 10/2), es sei nicht ersichtlich, weshalb die Vertretung nicht durch die Sozialen Dienste möglich sei (S. 2 oben). Die Gewinnaussichten könnten - aus näher genannten Gründen - nicht als ernsthaft bezeichnet werden. Das Begehren sei daher infolge Aussichtslosigkeit und fehlender Notwendigkeit abzuweisen (S. 3 oben).

7.2    Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein (Urk. 10/1), die Beschwerdegegnerin versuche seit Jahr und Tag eine unbegründete Rückforderung geltend zu machen. Der dritte Vorbescheid sei in dieser Sache nach zweifacher Rückweisung durch das Gericht ergangen. Unter diesen Umständen könne der Beschwerdeführer nicht auf Sozialdienste und dergleichen verwiesen werden (S. 5 Ziff. 4). Die Beschwerdegegnerin habe den neusten Entscheid des Bundesgerichts bezüglich Verwirkung einer Rückforderung nicht zur Kenntnis genommen und die entsprechenden Regeln nicht zur Anwendung gebracht. Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne nicht im Ernst behauptet werden, sein Standpunkt sei aussichtslos (S. 5 Ziff. 5).

7.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren zu Recht verneint hat.


8.

8.1    Nachdem das Gericht entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangt ist, dass die Rückforderung verwirkt ist (E. 5.4), kann das vorangegangene Verwaltungsverfahren kaum als aussichtslos angesehen werden.

8.2    Die Verfügung betreffend die geltend gemachte Rückforderung wurde vom Gericht zweimal aufgrund formeller Mängel im Vorbescheidverfahren aufgehoben, wobei die erste Verfügung ohne Durchführung eines Vorbescheidverfahrens erlassen wurde und die darauffolgende Verfügung nach einem nicht gehörig eröffneten Vorbescheid erlassen wurde. Der erste Vorbescheid erging im Juli 2017, die vorliegend angefochtene Verfügung im Februar 2021. Insgesamt dauerte das Verwaltungsverfahren betreffend die Rückforderung aufgrund formeller Fehler der Beschwerdegegnerin gut dreieinhalb Jahre. Angesichts des offensichtlichen Unvermögens der Beschwerdegegnerin mutet es geradezu vermessen an, den Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Interessen an die Sozialbehörden zu verweisen.

    Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits mit Beschwerde vom 23. Oktober 2017 (Urk. 6/35/4-9) darauf aufmerksam gemacht hatte, dass die Beschwerdegegnerin spätestens seit der gerichtlichen Sistierungsverfügung vom 7. Dezember 2015 Kenntnis über die irrtümliche Weiterausrichtung der Rente gehabt habe, weshalb ihr Rückforderungsanspruch verwirkt sei, was er mit Beschwerde vom 14. September 2018 (Urk. 6/46/4-10) wiederholte. Im Vorbescheid vom 22. Mai 2020 (Urk. 6/58) erwog die Beschwerdegegnerin, dass im Zeitpunkt der Sistierung des Verfahrens betreffend Einstellung der Rente die Rechtmässigkeit der Renteneinstellung weiterhin strittig gewesen sei, weshalb die Sistierungsverfügung nicht fristauslösend für die Rückforderung zu viel ausgerichteter Renten habe sein können (S. 2 oben), ohne sich mit dem stichhaltigen Argument, dass es sich vorliegend um eine Rückforderung nach einer Rentenaufhebung ex nunc und nicht um eine solche nach einer Rentenaufhebung ex tunc handelt (vgl. vorstehende E. 4.3), auseinanderzusetzen. Nachdem sich die Beschwerdegegnerin trotz mehrmaliger Gelegenheit nie dazu äusserte, weshalb sie an der Rechtskraft der Rentenaufhebung als fristauslösendes Moment festhält, obwohl es vorliegend um eine Rentenaufhebung ex nunc ging und die Rückforderung auf einer irrtümlichen Weiterausrichtung der Rente und damit auf fehlerhaftem Handeln ihrerseits gründet, scheint die anwaltliche Mandatierung im Vorbescheidverfahren durchaus notwendig gewesen zu sein.

    Damit sind die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren erfüllt, weshalb die angefochtene Verfügung vom 16. März 2021 (Urk. 10/2) mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren hat, aufzuheben ist.


9.

9.1    Da es im Verfahren betreffend die Rückforderung zu viel ausgerichteter Renten um eine Streitigkeit betreffend Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen handelt, ist dieses kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 69 Abs. 1bis IVG, e contrario). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600. festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

9.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor Fällung des Endentscheids trotz Aufforderung (vgl. Urk. 11) keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) nach Ermessen festzusetzen. Vorliegend erscheint beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr220. zuzüglich Mehrwertsteuer (MWST) eine Prozessentscdigung in der Höhe von Fr. 1'800. (inklusive Barauslagen und MWSt) als angemessen.

    Entsprechend erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verfahren bezüglich unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerden wird die Verfügung vom 9. Februar 2021 ersatzlos und die Verfügung vom 16. März 2021 mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren hat, aufgehoben.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominique Chopard

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensTiefenbacher