Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00176


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 30. Dezember 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Anna Willi

Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. Die im Jahre 1984 geborene X.___, ohne Ausbildung und Mutter von vier Kindern (geboren 2003, 2005, 2010, 2014; Urk. 11/11), meldete sich am 30. April 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Hilfsmittel) an (Urk. 11/1), worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 20. September 2010 die Kosten für zwei Hörgerate übernahm (Urk. 11/9).

Am 11. April 2017 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Innenohr-Schwerhörigkeit, eine chronische Migräne, psychische Probleme sowie einen Epilepsie- und Hyperventilationsanfall erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 11/11). Mit Verfügung vom 11. Mai 2018 (Urk. 11/35) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. Am 14. Mai 2018 hob sie die genannte Verfügung wiedererwägungsweise auf (Urk. 11/36) und verneinte am 17. Mai 2018 abermals einen Anspruch auf IV-Leistungen mangels einer längerfristigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/38).

Am 13. November 2019 wurde die Versicherte erneut Mutter und meldete sich am 16. Juli 2020 unter Hinweis auf drei Rückenoperationen, eine Radikulopathie L5 links und eine Bandscheibenhernie mit Kompression der Wurzel L5 erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 11/42). Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und teilte der Versicherten am 2. September 2020 mit, dass aufgrund des Gesundheitszustands keine Eingliederungsmöglichkeiten bestünden (Urk. 11/48). Am 30. November 2020 führte die IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Abklärungsbericht vom 1. Dezember 2020, Urk. 11/57). Mit Vorbescheid vom 2. Dezember 2020 (Urk. 11/59) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen letztere am 11. Dezember 2020 Einwand (Urk. 11/65-66) erhob. Am 12. Februar 2021 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten verfügungsweise ab (Urk. 2).


2. Dagegen erhob die Versicherte am 12. März 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 12. Februar 2021 aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In formeller Hinsicht stellte sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2021 (Urk. 10) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. In ihrer Replik vom 17. Juni 2021 (Urk. 14) ergänzte die Beschwerdeführerin ihre ursprünglichen Anträge insofern, als dass weitere Abklärungen vorzunehmen seien und anschliessend über ihren Anspruch neu zu entscheiden sei. Eventuell sei ihr eine Viertelsrente zuzusprechen (S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 9. August 2021 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin am 11. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei einer Neuanmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung finden die Grundsätze zur Rentenrevision analog Anwendung (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; BGE 133 V 108 E. 5.2, 130 V 71, 117 V 198 E. 3a).

    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung vom 12. Februar 2021 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin zu 16.5 % im Führen vom Haushalt eingeschränkt sei. Da letztere zu 100 % Hausfrau sei, resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 16.5 %.

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sie im Gesundheitsfall einer hochprozentigen Erwerbstätigkeit nachgehen müsste. Bis zu ihren Rückenproblemen im Jahre 2020 sei sie auch neben den Kindern einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Um den Familienunterhalt zu gewährleisten, wäre dies aufgrund der Invalidität ihres Ehemannes weiterhin zwingend erforderlich. Dies werde auch von der Ausgleichskasse im Zusammenhang mit den Zusatzleistungen erwartet, welche von ihr die Aufnahme eines 100%igen Erwerbspensums bis Juli 2021 verlange. Im Übrigen sei sie im Haushalt aufgrund der Rückenbeschwerden zu deutlich mehr als zu 16.5 % eingeschränkt (S. 3 Ziff. 2).

2.3    In der Beschwerdeantwort (Urk. 10) präzisierte die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Haushaltabklärung angegeben habe, dass sie im Gesundheitsfall wegen der Betreuung der fünf Kinder nicht erwerbstätig wäre. Ihr Ehemann beziehe seit 2007 eine Rente, wobei sie auch in diesen Jahren bis 2019 (Geburt des jüngsten Kindes) keine Arbeitsbemühungen unternommen habe. Bei den seltenen und unregelmässigen Reinigungseinsätzen handle es sich lediglich um einen Nebenverdienst. Entsprechend sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Im Weiteren seien die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt sorgfältig in deren Beisein erhoben worden (S. 2).

2.4    In ihrer Replik (Urk. 14) wiederholte die Beschwerdeführerin, dass von ihr im Zusammenhang mit den Zusatzleistungen die Aufnahme einer 100%igen Erwerbstätigkeit verlangt werde, weshalb davon auszugehen sei, dass sie im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgehen müsste. Sie habe sich denn auch schon in den Jahren 2018 und 2019 um eine Erwerbsarbeit bemüht und bis zur Geburt des jüngsten Kindes stundenweise Reinigungstätigkeiten ausgeübt. Sie habe beabsichtigt, diese Tätigkeiten nach der Geburt des fünften Kindes wiederaufzunehmen, was ihr indes durch das Auftreten der Rückenprobleme im April 2020 vereitelt worden sei. Da sie weder schreiben noch lesen könne, nicht Deutsch spreche und nur noch körperlich leichte Tätigkeiten ausüben könne, stünden ihr lediglich wenig belastende Hilfstätigkeiten im Niedriglohnsektor offen. Es sei deshalb realistisch, dass sie – um das von der Ausgleichskasse festgesetzte Einkommen von Fr. 42'000.-- erzielen zu können – einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachgehen müsste (S. 3 f. Ziff. 2). Betreffend die Einschränkungen im Haushaltbereich führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr aufgrund der aktuellen Arztberichte keine körperlich mittelschweren bis schweren Tätigkeiten mehr zumutbar seien. Weitere Einschränkungen bestünden in psychischer und vermutlich intellektueller Hinsicht. Der Familie sei zudem eine sehr hohe Mitwirkungspflicht angerechnet worden, wobei zu berücksichtigen sei, dass der Ehemann selbst invalid, das zweitjüngste Kind behindert und das jüngste Kind knapp zwei Jahre alt sei. Bei den drei ältesten Kindern – von welchen eine Unterstützung erwartet werden könne bestünden erhebliche Probleme und die Familie werde von einer durch die KESB eingerichteten Familienbetreuung begleitet, weshalb die Einforderung der Mitwirkung der Kinder erschwert sei. Vor diesem Hintergrund seien die Einschränkungen im Minimum zu verdoppeln, was im Haushalt einen Invaliditätsgrad von 42 % ergebe, weshalb bei einer Qualifikation als vollzeitige Hausfrau eine Viertelsrente resultiere (S. 9).


3. Vorwegzuschicken ist, dass aufgrund der im Juni 2020 in der Universitätsklinik Y.___ operativ behandelten Rückenbeschwerden (vgl. Operationsberichte vom 3., 10. sowie 12. Juni 2020 [Urk. 11/49/17-21] und Austrittsbericht vom 16. Juni 2020 [Urk. 11/49/23-25]) eine Veränderung des Gesundheitszustandes im revisionsrechtlichen Sinne (E. 1.3) ausgewiesen ist. Strittig im vorliegenden Neuanmeldeverfahren sind zunächst die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige sowie die im Abklärungsbericht festgehaltenen prozentualen Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenbereichen inklusive der Umfang der dem Ehegatten respektive den Kindern zumutbaren Mitwirkungspflichten im Haushalt (Urk. 1 S. 3 ff. Ziff. 2, Urk. 14 S. 9).

4.

4.1    Anlässlich der Haushaltabklärung vom 30. November 2020 (Urk. 11/57) gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, letztere sei einfach Hausfrau und Mutter. Sie habe wieder begonnen zu arbeiten, wobei es nicht viel und nicht regelmässig gewesen sei. Sie habe es aber versucht, was jetzt auch nicht mehr gehe und zusätzlich sei die Geburt des fünften Kindes dazugekommen (S. 3). Die Abklärungsperson hielt fest, dass die Beschwerdeführerin immer zu 100 % Hausfrau gewesen sei. Die Reinigungsarbeiten in der Schule Z.___ und bei der A.___ AG (A.___) seien nur selten und unregelmässig erfolgt, wobei es sich dabei mehr um einen Nebenverdienst gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin habe versucht, einen kleinen Nebenverdienst zu erzielen, was aber noch vor der Geburt des jüngsten Kindes gewesen sei. Aktuell könne sie nicht arbeiten, da sie Hausfrau und Mutter sei. Alle Kinder lebten noch zu Hause und man habe mit ihnen sehr viel zu tun. Man habe momentan auch eine Familienbetreuung durch die KESB, welche einmal pro Woche komme und Hausaufgaben mit den Kindern mache und Probleme bewältige. Aufgrund der Pubertät habe man Probleme mit der ältesten Tochter, dies habe sich nun aber beruhigt. Auch der 2010 geborene Sohn sei schwierig, weshalb hier viel unternommen werden müsse. Die Eltern seien mit den Anforderungen überfordert, wobei dies nicht grundlegend auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen sei. Die Beschwerdeführerin sei zu Hause gefordert und eine ausserhäusliche Tätigkeit würde aktuell nicht in Frage kommen. Es sei von einer 100%igen Tätigkeit im Haushalt auszugehen, da die Situation aufzeige, dass die Beschwerdeführerin zu Hause gebraucht werde und nach der Geburt des jüngsten Kindes auch bei guter Gesundheit zu 100 % als Hausfrau und Mutter tätig wäre. Der Ehemann beziehe seit 2007 (richtig: Juli 2000, vgl. S. 4 Ziff. 2.2 und Urk. 14 S. 2) eine ganze Invalidenrente, wobei die Beschwerdeführerin auch in diesen Jahren bis 2019 keine regelmässigen Arbeitsbemühungen unternommen oder einen Kurs besucht habe (S. 5, S. 9).

4.2    Im Zusammenhang mit den im Haushalt anfallenden Aufgaben gewichtete die Abklärungsperson den Bereich «Ernährung» mit 23 %, wobei hierfür eine Einschränkung von 12.5 % angerechnet wurde. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, einfache und manchmal auch aufwändigere Mahlzeiten zuzubereiten. Sie müsse zwischendurch Pausen einlegen oder der Ehemann müsse einen Teil übernehmen. An den Wochenenden oder freien Tagen helfe auch die 17jährige Tochter mit. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht bücken und schwere Arbeiten müssten übernommen werden, Überkopfarbeiten seien indes möglich. Den Kühlschrank könne sie selber saubermachen, die Reinigung des Ofens übernehme manchmal die Stiefmutter oder die Schwester des Ehemannes und oft würden auch letzterer oder die Kinder helfen. Die Abklärungsperson hielt fest, dass der Umstand, dass der Ehemann den ganzen Tag zu Hause sei, berücksichtigt werden müsse und die Kinder ebenfalls anteils- und altersmässig in die Mitwirkungspflicht einzubeziehen seien (S. 6).

    Der Bereich «Wohnungspflege» wurde mit 22 % gewichtet und die Abklärungsperson veranschlagte hierfür eine Einschränkung von 26.5 %. Die Beschwerdeführerin sei teilweise in der Lage, mit dem Staubsauger zu arbeiten, wobei sie aber nicht die ganze Wohnung saubermachen könne, sondern dies in Etappen machen müsse. Die Tochter helfe ihr oft dabei – vor allem, wenn es gründlich sein müsse –, da sich die Beschwerdeführerin nicht bücken könne. Die Tochter nehme auch den Fussboden feucht auf. Die Zimmer würden von den Kindern selbst in Ordnung gehalten. Die Beschwerdeführerin sei für ihr Zimmer, welches sie mit den zwei kleinen Kindern teile, verantwortlich, wobei sie in der Lage sei, oberflächliche Arbeiten ab Hüfthöhe selbst zu erledigen. Sie staube ab und räume auf, dies immer in Etappen und mit Pausen. Im Bad könne sie die Toilette und das Lavabo selber reinigen. Die gründlichen Reinigungsarbeiten der Badewanne etc. erledige die älteste Tochter. Die Betten würden von allen selbst bezogen und bei der Matratze der Beschwerdeführerin helfe der Ehemann. Die Fensterreinigung werde durch die älteren Familienmitglieder ausgeführt. Auch hier hielt die Abklärungsperson fest, dass der Ehegatte den ganzen Tag zu Hause sei und dass die Kinder anteils- und altersmässig einzubeziehen seien (S. 7).

    Für den mit 7 % gewichteten Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen» wurde eine Einschränkung von 10.8 % eingesetzt. Früher habe die Beschwerdeführerin auch selber Einkäufe erledigt, aber auch damals nur die kleinen Besorgungen, und oft sei eine Tochter dabei gewesen. Die grossen Einkäufe habe man immer mit dem Auto des Vaters gemacht. Aktuell erledige der Ehemann dies mehrheitlich alleine, weil es die Beschwerdeführerin nicht wage, in den Laden zu gehen, da die Beine nachgeben könnten. Das Administrative habe schon immer der Ehegatte erledigt, weil die Beschwerdeführerin weder Lesen und Schreiben noch die deutsche Sprache könne. Die Abklärungsperson bemerkte hierzu, es sei dem Ehemann und den älteren Kindern zumutbar, den grossen Teil des Einkaufes zu übernehmen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin Grosseinkäufe nie alleine erledigt habe und schon früher bei kleinen Einkäufen meist begleitet worden sei (S. 8).

    Der Bereich «Wäsche und Kleiderpflege» wurde mit 14 % gewichtet, wobei keine Einschränkung angerechnet wurde. Die Beschwerdeführerin habe eine eigene Waschmaschine und einen Trockner im Badezimmer, welche sie selber füllen und leeren könne. Die älteren Kinder müssten ihre Kleider selber zusammenlegen und versorgen, gebügelt werde schon lange nicht mehr (S. 8).

    Der Bereich «Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen» wurde mit 34 % berücksichtigt, wobei eine Einschränkung von 20 % angerechnet worden ist. Die KESB sei aus IV-fremden Gründen eingeschaltet worden. Im Weiteren könne die Beschwerdeführerin nicht mehr alleine mit den Kindern auf den Spielplatz gehen, da sie Angst habe, dass die Beine versagten. Sie spiele aber mit den Kindern in der Wohnung. Früher sei man oft gemeinsam draussen gewesen und habe in der Umgebung etwas mit anderen Kindern gemacht. Die Abklärungsperson führte aus, dass aufgrund der weniger hohen Mobilität eine kleine Einschränkung angerechnet werden könne und dass die meisten Probleme mit den Kindern aus IV-fremden Gründen und schon vor der Erkrankung der Beschwerdeführerin bestanden hätten (S. 9).

    Die Abklärungsperson ermittelte eine Einschränkung im Haushalt von insgesamt 16.5 % (S. 9).


5.

5.1

5.1.1    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).

5.1.2    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2  IVV) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

    Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

    Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

5.1.3    Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2).

5.2    Das Gespräch zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (vgl. E. 4) fand am 30. November 2020 bei der Beschwerdeführerin zu Hause statt. Die örtlichen und räumlichen Verhältnisse waren der beurteilenden Person somit ebenso bekannt wie die bestehenden medizinischen Diagnosen und die sich daraus ergebenden Einschränkungen (vgl. Urk. 11/57 S. 1 f.). Die Angaben der Beschwerdeführerin wurden ausreichend berücksichtigt und der Bericht vom 1. Dezember 2020 (Urk. 11/57) erscheint objektiv und ausgewogen, ist sorgfältig verfasst, plausibel, begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert. Der Abklärungsbericht vom 1. Dezember 2020 ist somit voll beweiskräftig (vgl. E. 5.1.2) und es kann grundsätzlich auf ihn abgestellt werden.

    Gut nachvollziehbar und schlüssig ist namentlich die Begründung der Qualifikation der Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall mutmasslich zu 100 % im Haushalt Tätige. Diese Einschätzung überzeugt insbesondere deshalb, weil sie mit der von der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung selbst getätigten Angabe übereinstimmt, dass sie zu Hause gefordert sei und eine ausserhäusliche Tätigkeit aktuell nicht in Frage komme. Sie sei Hausfrau und Mutter, wobei alle Kinder noch zu Hause lebten und man sehr viel mit ihnen zu tun habe (Urk. 11/57 S. 5). Triftig sind zudem die Argumente der Abklärungsperson, wonach die Beschwerdeführerin immer zu 100 % Hausfrau gewesen sei, zu Hause gebraucht werde, in der Zeit seit dem Beginn des Rentenbezugs durch den Ehemann im Jahre 2000 respektive 2007 (S. 4, S. 5) bis 2019 (Geburt des jüngsten Kindes) keine regelmässigen Arbeitsbemühungen unternommen habe und die Reinigungsarbeiten in der Schule Z.___ und bei A.___ im Sinne eines Nebenverdienstes nur selten und unregelmässig gewesen seien (S. 5). Die Beschwerdeführerin ist Mutter von fünf Kindern, welche im Zeitpunkt der Haushaltabklärung ein, sechs, zehn, 15 und 17 Jahre alt waren (Urk. 11/42 S. 3) und allesamt noch zu Hause wohnten. Gemäss dem IK-Auszug vom 23. Juli 2020 (Urk. 11/45) war die Beschwerdeführerin in den Jahren 2005 bis 2017 nicht erwerbstätig und erzielte 2018 bei der Schule Z.___ ein Erwerbseinkommen von Fr. 894.-- und 2019 bei der Schule Z.___ sowie der A.___ ein solches von insgesamt Fr. 2'276.--. Eine darüber hinausgehende Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz im August 2002 (Urk. 11/11 S. 2, Urk. 11/12 S. 2) ist nicht aktenkundig. Der Ehemann der Beschwerdeführerin bestätigte denn auch gegenüber der IV-Stelle am 2. September 2020, dass die Beschwerdeführerin immer zu 100 % Hausfrau gewesen sei und die Reinigungsarbeiten in der Schule Z.___ und bei A.___ nur selten und unregelmässig ausgefallen seien (Urk. 11/47).

    An dieser Beurteilung vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie schon bis zum Auftreten der Rückenprobleme neben der Betreuung der Kinder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2), nichts zu ändern. Die Reinigungstätigkeiten bei der Schule Z.___ und A.___ in den Jahren 2018 und 2019 erfolgten nur sehr sporadisch (Urk. 11/57 S. 3 und 5, Urk. 11/47) und resultierten in einem Erwerbseinkommen von Fr. 894.-- (2018) respektive Fr. 2'276.-- (2019), woraus nicht auf eine ordentliche regelmässige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin geschlossen werden kann. Gleichermassen geht ihr Hinweis ins Leere, dass sie, um das von der Ausgleichskasse festgesetzte Einkommen von Fr. 42'000.-- zu erzielen, einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachgehen müsste (Urk. 14 S. 4). Aufgrund des von der Ausgleichskasse festgelegten anrechenbaren hypothetischen Einkommens (Urk. 3) kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht automatisch auf den invalidenversicherungsrechtlichen Status (als 100 % Erwerbstätige) geschlossen werden, da sich die Ausgleichskasse dabei ungeachtet der Statusfrage einzig auf eine zumutbare 100%ige Arbeitsfähigkeit abstützte. Im Weiteren ist rechtsprechungsgemäss im Rahmen der bei der Beschwerdeführerin zu berücksichtigenden erwerblichen Verhältnisse nicht entscheidend, ob und gegebenenfalls inwieweit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit wirtschaftlich notwendig ist, sondern inwieweit sie bei den gegebenen Verhältnissen als überwiegend wahrscheinlich erscheint (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2011 vom 15. Mai 2012 E. 4.2 und 9C_347/2017 vom 17. August 2017 E. 2.1.2). Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin nach der Einreise in die Schweiz im August 2002 mit Ausnahme der bereits erwähnten Tätigkeiten (2018/2019) nicht wenigstens teilzeitlich berufstätig war, obwohl der seit Juli 2000 aufgrund eines Nierenleidens berentete Ehepartner (Urk. 14 S. 2) sich ebenfalls an der Kinderbetreuung beteiligte (Urk. 11/17 S. 3) und finanzielle Gründe gleichermassen für eine längerfristige ordentliche Erwerbsarbeit gesprochen hätten, ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie im massgebenden Beurteilungszeitraum von Juli 2020 (IV-Anmeldung, Urk. 11/42) bis zum 12. Februar 2021 (Erlass der angefochtenen Verfügung, Urk. 2) im Gesundheitsfall in bedeutendem Ausmass erwerbstätig gewesen wäre.

    Im Zusammenhang mit dem gegen den Vorbescheid vom 2. Dezember 2020 (Urk. 11/59) vorgebrachten Einwand vom 11. Dezember 2020 (Urk. 11/66), wonach die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit erwerbstätig wäre, ist Folgendes zu bemerken: Dieser steht im Widerspruch zu der anlässlich der Haushaltabklärung gemachten Angabe der Beschwerdeführerin, wonach eine ausserhäusliche Tätigkeit im Gesundheitsfalle nicht in Frage komme, und die postulierte Erwerbstätigkeit wurde auch nicht (näher) begründet. Die Gerichte stellen praxisgemäss im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je mit Hinweisen).

    Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige ist demnach unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. E. 5.1.1 und 5.1.3).


6.

6.1    Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 des Schweizerisches Zivilgesetzbuchs (ZGB) zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).

6.2    Im Zusammenhang mit den somatischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushaltbereich ist Folgendes zu bemerken: Der behandelnde Facharzt, Dr. med. B.___, Assistenzarzt Orthopädie am Universitären Wirbelsäulenzentrum C.___ der Universitätsklinik Y.___, führte am 9. September 2020 aus, dass bei der Beschwerdeführerin Einschränkungen beim Bücken und Heben von schweren Gegenständen bestünden und ihr die Ausübung der Tätigkeit als Hausfrau für drei Stunden pro Tag zumutbar sei (Urk. 11/51 S. 2 f. Ziff. 3.1, Ziff. 3.4, Ziff. 4.1, Ziff. 4.5). Dieser fachärztlichen Einschätzung hat die Abklärungsperson in nachvollziehbarer Weise Rechnung getragen, als sie im Haushaltbereich von einer Einschränkung von insgesamt 16.5 % ausging (Urk. 11/57 S. 9).

    Die von der Abklärungsperson im Bereich «Ernährung» statuierte Einschränkung von 12.5 % (vgl. E. 4.2) ist schlüssig, da die Beschwerdeführerin einfache und manchmal auch aufwändigere Mahlzeiten selbst zubereiten kann. Das Vorbereiten der Mahlzeiten schliesst weder schwere Tätigkeiten noch Bücken ein. Im Weiteren kann zumindest von der ältesten Tochter und dem Ehemann – welcher den ganzen Tag zu Hause ist entsprechende Unterstützung geleistet werden. Die nicht täglich anfallende Reinigung des Kühlschranks und des Ofens kann die Beschwerdeführerin selbst vornehmen respektive sie erhält Unterstützung von der Stiefmutter, der Schwägerin, dem Ehemann oder den Kindern.

    Auch die im Bereich «Wohnungspflege» statuierte Einschränkung von 26.5 % erweist sich als plausibel. Die Beschwerdeführerin ist unter Einschalten von Pausen (vgl. E. 6.1.) – in der Lage, die ganze Wohnung staubzusaugen. Wo sie sich bücken muss, hilft die Tochter, welche auch den Fussboden feucht aufnimmt. Im Weiteren kann die Beschwerdeführerin oberflächliche Arbeiten ab Hüfthöhe selbst erledigen inklusive Aufräumen von Zimmern, Abstauben und Reinigung der Toilette sowie des Lavabos. Die gründlicheren Reinigungsarbeiten der Badewanne et cetera übernimmt die älteste Tochter und die älteren Kinder können ihre eigenen Zimmer in Ordnung halten.

    Im Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen» ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die grossen Einkäufe bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens nicht alleine erledigte und auch bei kleinen Besorgungen zumeist von der Tochter begleitet wurde. Der Einkauf wird vom Ehemann getätigt, welcher zudem auch schon immer das Administrative erledigte. Die von der Abklärungsperson auf 10.8 % bezifferte Einschränkung ist somit nachvollziehbar.

    Betreffend die Einschränkung von 0 % im Bereich «Wäsche und Kleiderpflege» ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die sich in der Wohnung befindliche Waschmaschine und den Trockner selber füllen und leeren kann. Das Zusammenlegen und Versorgen der Kleider wird durch die älteren Kinder erledigt, wobei die Kleider schon lange nicht mehr gebügelt werden.

    Was den Bereich «Betreuung von Kindern und/oder anderen Familienangehörigen» angeht, so ist die Beschwerdeführerin lediglich insofern eingeschränkt, als dass sie mit den kleinen Kindern nicht mehr alleine auf den Spielplatz geht. Vor diesem Hintergrund ist die von der Abklärungsperson statuierte Einschränkung von 20 % nicht zu beanstanden.

    Nach dem Gesagten erweist sich die im Abklärungsbericht statuierte Einschränkung von insgesamt 16.5 % als nachvollziehbar. Daran vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, die bei ihr in psychischer und vermutlich intellektueller Hinsicht bestehenden Einschränkungen seien nicht berücksichtigt worden (Urk. 14 S. 9), nichts zu ändern. Im Zusammenhang mit der zu beurteilenden IVAnmeldung vom 16. Juli 2020 (Urk. 11/42) stehen bei der Beschwerdeführerin Rückenbeschwerden im Vordergrund (vgl. Urk. 11/42 S. 6, Urk. 11/47, Urk. 11/49/17-47, Urk. 11/51). So beschrieb sie anlässlich der Haushaltabklärung Beschwerden von Seiten des Rückens, indes keine psychischen Probleme (Urk. 11/57). Die Hausärztin erwähnte am 14. September 2020 ein psychiatrisches Grundleiden noch unklarer Zuordnung (Urk. 11/49/1-6 S. 3 Ziff. 2.5), ein aktueller Bericht einer in Psychiatrie spezialisierten Arztperson liegt indes nicht vor und den Akten sind namentlich auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Sommer 2017 (Urk. 11/49/7-10 S. 1, S. 4) in (regelmässiger) psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung befand. Im Rahmen des vorliegenden IV-Verfahrens wurde – durch die Hausärztin einzig der Bericht der Klinik D.___ AG vom 6. Dezember 2017 (Urk. 11/49/7-10) eingereicht, welcher im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung mehr als drei Jahre alt war und gemäss welchem keine klare psychiatrische Diagnose gestellt werden konnte. Im Weiteren wurde auf ein mögliches Aggravationsverhalten hingewiesen und festgehalten, es sei zudem nicht klar gewesen, ob es sich bei der Vorstellung der Beschwerdeführerin lediglich um ein Anliegen zwecks Erhalt eines Attests betreffend Arbeitsunfähigkeit respektive Berichterstattung zuhanden der IV-Stelle gehandelt habe. Nach Terminabsage im September 2017 habe sich die Beschwerdeführerin nicht mehr bei der Klinik gemeldet (S. 3 f.; vgl. auch den dem abweisenden Rentenentscheid vom 17. Mai 2018 [Urk. 11/38] zugrunde liegenden Bericht der Klinik D.___ AG vom 8. Dezember 2017 [Urk. 11/28/1-8] und den neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 13. Oktober 2017 [Urk. 11/28/9-11]). Ebenso geht der Einwand, es sei der Familie der Beschwerdeführerin eine sehr hohe Mitwirkungspflicht angerechnet worden (Urk. 14 S. 9), ins Leere. Gestützt auf den Umstand, dass der Ehemann eine Invalidenrente bezieht, kann nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass er – im Rahmen der Mithilfe von Familienangehörigen (vgl. E. 6.1) im Haushalt nur eine minimale Unterstützung leisten kann, zumal er beim Gespräch mit der Abklärungsperson anwesend war und selbst beschrieb, welche Tätigkeiten er im Haushalt ausführen kann (Urk. 11/57 S. 1 ff.). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhielt (Urk. 14 S. 9), kann den drei älteren Kindern ohne Weiteres eine Mithilfe im Haushalt zugemutet werden. Daran vermag der Umstand, dass auf Veranlassung der Kindes- und Erwachsenschutzbehörde (KESB) eine Familienbegleitung besteht, nichts zu ändern. Gemäss den Angaben der Abklärungsperson unterstützt die entsprechende Fachperson namentlich die Kinder bei den Hausaufgaben und beantwortet den Eltern diverse Fragen, wobei sich die bei der ältesten Tochter aufgrund der Pubertät bestehenden Probleme mittlerweile beruhigt haben (Urk. 11/57 S. 5, S. 9). Im Weiteren finden sich im Abklärungsbericht keine Hinweise auf gravierende Probleme bei der Einforderung der Mitwirkung bei den Kindern (Urk. 14 S. 9), vielmehr wurde seitens der Beschwerdeführerin respektive des Ehegatten beschrieben, in welchem Umfang die Kinder in den Bereichen «Ernährung», «Wohnungspflege», «Einkauf und weitere Besorgungen» und «Wäsche und Kleiderpflege» Unterstützung bieten (Urk. 11/57 S. 1 ff.). Im Übrigen beliess es die Beschwerdeführerin lediglich beim pauschalen Hinweis, dass die von der Abklärungsperson postulierten Einschränkungen im Minimum zu verdoppeln seien (Urk. 14 S. 9), und legte namentlich nicht für jeden einzelnen Bereich konkret dar, in welchem Umfang eine Mitwirkung der jeweiligen Kinder und des Ehemannes maximal möglich sei.


7.    Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren, wobei aufgrund der Einschränkungen im Haushaltbereich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 16.5 % (vgl. E. 1.2) vorliegt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

    Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen betreffend den Umfang der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich respektive die Anordnung entsprechender zusätzlicher Abklärungen (vgl. Urk. 14 S. 2). Gleichwohl ist in Bezug auf die entsprechenden Ausführungen in der Replik (Urk. 14 S. 5 ff.) darauf hinzuweisen, dass im bereits erwähnten Bericht der Universitätsklinik Y.___ vom 9. September 2020 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit ausgegangen wurde (Urk. 11/51 S. 3 Ziff. 4.2). Die Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit durch Dr. med. E.___, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, vom 20. Oktober 2020 (Urk. 15/6) wurde fachfremd erstellt und einzig mit der unkritisch übernommenen klinischen Symptomatik begründet, was im vorliegenden Zusammenhang untauglich ist.


8.

8.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

8.2    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).

    Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Beschwerdeführerin bedürftig ist (Urk. 7, Urk. 8/1-10), ist ihr antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    Da zudem die anwaltliche Verbeiständung notwendig ist, ist Rechtsanwältin Anna Willi, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zu bestellen und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1’400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

    Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) aufmerksam gemacht.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 12. März 2021 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwältin Anna Willi, Zürich, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Anna Willi, Zürich, wird mit Fr. 1’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Anna Willi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais