Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00181
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 1. Oktober 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1990, wurde erstmals im Jahre 1996 bei der Invalidenversicherung für Beiträge zu Sonderschulmassnahmen angemeldet (Urk. 7/1 Ziff. 5.7). Die Versicherte lebte bei einer Pflegefamilie und besuchte Logopädie sowie Psychomotorik (vgl. Bericht der Logopädischen IV-Abklärungsstelle im Bezirk Z.___ vom 7. Juni 1996, Urk. 7/4 Ziff. 1 und 2). Mit Verfügung vom 12. Juni 1996 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, der Versicherten Sprachheilbehandlungen zu (Urk. 7/5). Auf entsprechendes Gesuch vom 11. Dezember 2004 (Urk. 7/7) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Anlehre zur Bäckerei-Konditoreimitarbeiterin im Rahmen einer erstmaligen beruflichen Ausbildung (Urk. 7/24) und gewährte am 2. Juli 2008 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 7/42). Mit Schreiben vom 23. April 2009 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab, nachdem die Versicherte in einem Pensum von 90 % ein Praktikum in einem Altersheim angetreten hatte (Urk. 7/55). In der Folge gewährte die IV-Stelle am 4. November 2009 Beratung und Unterstützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes (Urk. 7/67). Diese Massnahme wurde mit Schreiben vom 17. Juni 2010 abgeschlossen (Urk. 7/82). Mit Verfügung vom 17. Februar 2011 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2010 eine Viertelsrente zu (Urk. 7/102).
1.2 Nach Eingang des am 10. Oktober 2020 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/111/1-3) tätigte die IV-Stelle erwerbliche (Urk. 7/115-117) sowie medizinische Abklärungen (Urk. 7/120) und hob nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/124, Urk. 7/127) mit Verfügung vom 11. März 2021 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 7/130 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 15. März 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. März 2021 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss die Weiterausrichtung der bisherigen Rente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2021 schloss die IVStelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 26. Mai 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2021 (Urk. 2) aus, die Beschwerdeführerin könne ihrer Tätigkeit als Assistentin Gesundheit und Soziales in einem Pensum von 80 % uneingeschränkt nachgehen. Beim Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkungen sei gestützt auf die statistischen Werte der Invalidenversicherung von Fr. 83'500.-- auszugehen (S. 1). Aufgrund des Stellenwechsels belaufe sich das aktuelle Einkommen gemäss Arbeitsvertrag auf Fr. 53'287.--, woraus ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 36 % resultiere. Aus medizinischer Sicht sei die Arbeitstätigkeit von 80 % zumutbar, die Beschwerdeführerin weise seit dem Stellenwechsel im April 2020 auch keine Arbeitsunfähigkeiten mehr auf (S. 2).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2021 wies die Beschwerdegegnerin sodann darauf hin, dass die Beschwerdeführerin beim Valideneinkommen auf den Bruttoertrag, beim Invalideneinkommen jedoch auf den Nettobetrag abstelle. Dieses Vorgehen lasse sich durch sachliche Gründe nicht rechtfertigen (Urk. 6 S. 1).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), die gesundheitliche Situation sei nicht ausreichend abgeklärt. Die Einnahme von Medikamenten zur Erreichung eines stabilen Tagesablaufes sowie die Auswirkungen bei Langzeiteinnahme der Medikamente seien nicht berücksichtigt worden (S. 1). Bei Vornahme eines korrekten Einkommensvergleiches resultiere sodann ein Invaliditätsgrad von 43.11 % (S. 2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache per Februar 2010 verbessert haben und die Renteneinstellung demnach zu Recht erfolgt ist.
3. Anlässlich der Rentenzusprache per 1. Februar 2010 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet. Für das Gutachten vom 16. Juli 2009 (Urk. 7/62) stützte sich Dr. A.___ auf die eigene Untersuchung, eine neuropsychologische Abklärung, fremdanamnestische Angaben sowie die vorhandenen medizinischen Akten (S. 2) und nannte folgende Diagnosen (S. 5):
- neuropsychologische Defizite
- Intelligenz im Grenzbereich zur leichten Intelligenzminderung
- leicht- bis mittelgradige psychomotorische Verlangsamung
- leicht- bis mittelgradig verminderte Belastbarkeit
Die Beschwerdeführerin absolviere derzeit in einem Pensum von 100 % ein Praktikum in einem Altersheim. Ab dem 1. Juli 2009 könne sie dort zu 80 % als Pflegehelferin arbeiten (S. 3). Seit Geburt leide sie unter neuropsychologischen Defiziten, die im Kindesalter zu Entwicklungsverzögerungen geführt hätten und jetzt noch als grenzwertige Intelligenzminderung, psychomotorische Verlangsamung und verminderte Belastbarkeit imponierten. Im Berufsleben sei die Beschwerdeführerin daher immer wieder überfordert. In der neuropsychologischen Untersuchung sei dies beispielsweise bei steigenden Anforderungen und unter Zeitdruck der Fall gewesen. Deswegen seien Berufe mit Zeitdruck und (relativ!) hohen Anforderungen an die Flexibilität nicht geeignet. Sie habe eine eher handlungspraktische Begabung. Damit sei gut vereinbar, dass sie einen hauswirtschaftlichen Jahreskurs und eine Anlehre in einer Bäckerei / Konditorei absolviert habe. Aus gutachterlicher Sicht sei es am wahrscheinlichsten, dass die Beschwerdeführerin nur im geschützten Rahmen beschäftigt werden könne oder allenfalls einen der zunehmend selteneren Plätze in der Wirtschaft finde, die fast ähnliche Bedingungen - bei einem Leistungslohn - zur Verfügung stellten. Eine Tätigkeit im pflegerischen Bereich scheine eher ungünstig, da hier eine hohe geistige Flexibilität gefordert sei und die Fähigkeit, zumindest zeitweise unter Zeitdruck arbeiten zu können. Weitere psychiatrische Erkrankungen lägen nicht vor (S. 5). Im Rahmen des Arbeitsversuches könne die Arbeitsfähigkeit auf 70 bis 80 % festgesetzt werden. Es gebe jedoch Hinweise darauf, dass diese Arbeitsfähigkeit auf Dauer zu hoch sei beziehungsweise dass eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft nicht zumutbar sei, es sei denn, es würden ideale Bedingungen gefunden, die sich einem geschützten Arbeitsplatz annäherten. Dann müsste ein Leistungslohn vereinbart und die tatsächliche Leistungsfähigkeit auf dem konkreten Arbeitsplatz eruiert werden (S. 6 Ziff. 2). Im geschützten Rahmen betrage die Arbeitsfähigkeit 80 bis 100 % (S. 6 Ziff. 3). Sollte der Arbeitsversuch im Altersheim scheitern, wäre eine erneute Unterstützung beziehungsweise Vermittlung eines geeigneten Arbeitsplatzes im geschützten Bereich sinnvoll. Wahrscheinlich wäre dann eine vorgeschaltete Berufsabklärung sinnvoll, um gemeinsam mit der Beschwerdeführerin in die gleiche Richtung zu suchen, da sie die Idee einer Arbeit mit Menschen im Kopf habe (S. 6 Ziff. 4). Im Rahmen der gegebenen Limiten seien zum jetzigen Zeitpunkt berufliche Massnahmen aussichtsreich (S. 6 Ziff. 5).
4.
4.1 Im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens liegen nun die folgenden medizinischen Berichte bei den Akten:
4.2 Nach einer Erstuntersuchung nannten die Ärzte der B.___ AG in ihrem Bericht vom 23. Januar 2020 folgende Diagnosen (Urk. 7/121 S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1)
Die Beschwerdeführerin berichte über Schwierigkeiten bei der Arbeit, sie sei vom Team ausgegrenzt und gemobbt worden. Demzufolge leide sie aktuell unter gedrückter Stimmung, Weinanfällen, Angst, Reizbarkeit, Grübeln und Schlafproblemen (S. 1). Bereits im Jahre 2012 habe sie an einer mittelgradigen depressiven Störung gelitten, im Januar 2016 sei es nach der Trennung vom damaligen Freund zu einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion gekommen. Aufgrund der anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin handle es sich um eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ausgelöst durch Mobbing und Ausgrenzung sowohl durch den Gruppenleiter als auch Mitarbeiter (S. 2). Es werde die Umstellung der medikamentösen Behandlung sowie die Beratung betreffend Rechte und Unterstützung durch eine Sozialarbeiterin empfohlen (S. 3).
4.3 Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, Klinik D.___, führte in seinem Bericht vom 18. März 2020 aus, die Beschwerdeführerin berichte telefonisch über Beschwerden im Zusammenhang mit der Schambeinastfraktur rechts, die sie sich am 19. November 2019 zugezogen habe. Sie verspüre weiterhin Schmerzen, insbesondere nach dem Rennen. Für die Schmerzen nach Belastung sei wohl die noch nicht vollständig konsolidierte Fraktur verantwortlich (Urk. 7/122 S. 1). Die Nebenbefunde im Bereich des posterosuperioren Acetabulum sowie des anterosuperioren Labrum halte er für irrelevant. Dies habe er der Beschwerdeführerin auch so mitgeteilt. Er habe ihr empfohlen, die körperliche Belastung so anzupassen, dass die Beschwerden nicht überhandnehmen würden. Weitere Massnahmen seien nicht erforderlich, die Behandlung sei abgeschlossen (S. 2).
4.4 Der Hausarzt Dr. med. E.___, praktischer Arzt, nannte in seinem Bericht vom 23. Dezember 2020 folgende Diagnosen (Urk. 7/120 Ziff. 1.2):
- rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1)
- psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol (ICD-10 F10.1)
- Status nach Schambeinfraktur rechts
- verzögerte Entwicklung, Lernbehinderung
Nach einer Mobbingsituation sowie einer depressiven Störung im Januar 2020 sei die Beschwerdeführerin inzwischen wieder sehr stabil. Sie habe selber eine gute, neue Arbeitsstelle gefunden und arbeite dort sehr zufrieden in einem Pensum von 80 %. Gemäss Auskunft der Pflegeeltern sei sie nun auch deutlich ausgeglichener, die Arbeit mache ihr Freude (Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin komme mit dem Arbeitspensum von 80 % gut zurecht, sofern die Arbeitsbedingungen ordentlich seien. Sie arbeite seit Jahren zu 80 % als Pflegehelferin in öffentlichen Pflegeheimen (Ziff. 2.1). Aktuell werde sie mit Trittico, Lamictal sowie Concerta Kapseln behandelt (Ziff. 3.2). Einmal pro Monat finde ein Beratungsgespräch bei der F.___ statt (Ziff. 3.4). Die Prognose sei gut (Ziff. 3.3). Seit dem Arbeitsplatzwechsel im April 2020 sei die Beschwerdeführerin beschwerdefrei, es sei nicht mehr zu Arbeitsunfähigkeiten gekommen. Die Problematik bei der früheren Stelle sei Mobbing gewesen, wobei sich viele Mitarbeitende über die Arbeitsplatzsituation beklagt hätten (Ziff. 4.4).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin erhält seit Februar 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Die Rentenzusprache erfolgte gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___, welcher verschiedene neuropsychologische Defizite festgestellt hatte (E. 3). Im Rahmen des Revisionsverfahrens wurden sodann zusätzlich die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung sowie psychischer und Verhaltensstörungen durch schädlichen Gebrauch von Alkohol gestellt (E. 4.2, E. 4.4). Gleichzeitig haben sich die erwerblichen Bedingungen geändert, denn die Beschwerdeführerin erzielt in einer Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts ein der tatsächlichen Leistung entsprechendes und marktübliches Einkommen (vgl. IK-Auszug; Urk. 7/115). Damit ergibt sich ohne Weiteres, dass eine Veränderung des Sachverhaltes vorliegt und demnach eine Rentenrevision durchgeführt werden kann. Somit ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen.
5.2 Bezüglich des aktuellen Gesundheitszustandes liegt ein Bericht des Hausarztes Dr. E.___ vor, welcher am 23. Dezember 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in der aktuellen Tätigkeit als Pflegehelferin attestierte und weiter ausführte, nach einer Mobbingsituation sowie einer depressiven Störung im Januar 2020 sei die Beschwerdeführerin inzwischen wieder sehr stabil. Seit dem Arbeitsplatzwechsel im April 2020 sei sie beschwerdefrei. Mit dem Arbeitspensum von 80 % komme sie gut zurecht, sie arbeite seit Jahren in diesem Pensum als Pflegehelferin in öffentlichen Pflegeheimen (E. 4.4). Diese Beurteilung wird gestützt durch die Angaben der Ärzte der B.___ vom 23. Januar 2020, welche davon ausgegangen waren, dass die dannzumal festgestellte depressive Störung durch Mobbing und Ausgrenzung am Arbeitsplatz ausgelöst worden sei. Für eine lediglich vorübergehende und nicht sehr ausgeprägte depressive Episode spricht sodann auch die Tatsache, dass die Ärzte der B.___ als weiterführende Behandlung lediglich eine Umstellung der Medikamente, nicht jedoch eine regelmässige Therapie empfahlen (E. 4.2).
Hinsichtlich der medizinischen Situation machte die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, weder die Auswirkungen der langjährigen Medikamenteneinnahme noch die Notwendigkeit der Medikamenteneinnahme zur Erreichung eines stabilen Tagesablaufes seien genügend berücksichtigt worden (E. 2.2). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich weder aus dem Bericht des Hausarztes noch demjenigen der Ärzte der B.___ Hinweise auf Nebenwirkungen oder negative Auswirkungen der Medikamenteneinnahme ergeben. Selbst die Beschwerdeführerin machte keine weiteren Ausführungen dazu, inwiefern sie die Einnahme der verschiedenen Psychopharmaka in der Alltagsbewältigung behindere oder sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Nachdem zudem der Hausarzt – in Kenntnis der aktuellen Medikation - festhielt, die Beschwerdeführerin sei nun stabil und komme mit dem Arbeitspensum gut zurecht, und es seit dem Arbeitsplatzwechsel nicht mehr zu Arbeitsunfähigkeiten gekommen ist (E. 4.4), kann unter Hinweis auf die folgende höchstrichterliche Rechtsprechung auf weitere Abklärungen verzichtet werden. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).
5.3 Die Beschwerdeführerin arbeitet seit April 2020 in einem Pensum von 80 % als Assistentin Gesundheit und Soziales (Urk. 7/117 Ziff. 2.2-3). Damit schöpft sie die vom Hausarzt attestierte Arbeitsfähigkeit voll aus und bewegt sich auch im Rahmen der Leistungsfähigkeit, die bereits im früheren Gutachten von Dr. A.___ festgestellt worden war (E. 3). Die Arbeitgeberin zeigte sich zudem erstaunt darüber, dass die Beschwerdeführerin eine IV-Rente bezieht, es habe sich nie eine gesundheitliche Beeinträchtigung gezeigt (vgl. Urk. 7/116, Urk. 7/117 Ziff. 5.2).
Angesichts der eindeutigen und stabilen erwerblichen Situation kann von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 aus Gründen der Verhältnismässigkeit abgesehen werden (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).
6.
6.1 Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Einschränkungen mittels Einkommensvergleich.
6.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
6.3 Zur Bestimmung des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; Urk. 7/123 S. 3), was nicht zu beanstanden ist. Unter Art. 26 Abs. 1 IVV fallen gemäss dem Gesetzeswortlaut zum einen jene Versicherte, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Zum anderen fallen aber auch jene Versicherte darunter, welche zwar eine Berufsbildung beginnen und allenfalls auch abschliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung (KSIH Rz 3035, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2018 vom 11. April 2019, E. 3.1).
Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen als Frühinvalide zu qualifizieren, da ihre gesundheitlichen Einschränkungen seit der Geburt bestehen (vgl. Urk. 7/4, Urk. 7/10). So absolvierte sie invaliditätsbedingt ihre erstmalige berufliche Ausbildung im geschützten Rahmen einer Anlehre als Bäckerei- Konditoreimitarbeiterin (Urk. 7/22-24). Die im Jahre 1990 geborene Beschwerdeführerin hat im Zeitpunkt der Rentenrevision im März 2021 das 30. Altersjahr beendet, weshalb das Valideneinkommen auf Fr. 83'500.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 26 Abs. 1 IVV und IV-Rundschreiben Nr. 403 vom 17. November 2020).
6.4 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).
Die Beschwerdeführerin ist seit April 2020 in einem Pensum von 80 % unbefristet als Assistentin Gesundheit und Soziales in einem Alterszentrum angestellt und schöpft damit ihre Leistungsfähigkeit voll aus. Gemäss den Angaben des Arbeitgebers beträgt der AHV-pflichtige Lohn der Beschwerdeführerin Fr. 4'099.-- monatlich zuzüglich Nacht- und Wochenendzulagen (Urk. 7/117 Ziff. 5.1). Dieser Lohn entspricht vollumfänglich der Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin und ist damit nicht als Soziallohn zu werten. Der Arbeitgeber hielt denn auch ausdrücklich fest, die Beschwerdeführerin zeige in Bezug auf die Arbeit keine Einschränkungen (Urk. 7/117 Ziff. 5.2). Insgesamt kann damit für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf den aktuellen Lohn abgestellt werden.
Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach nicht auf den Bruttolohn, sondern vielmehr auf das Nettoeinkommen abzustellen sei (E. 2.2), ist die ständige Praxis des Bundesgerichts auf dem Gebiet der Invalidenversicherung sowie die IV-Rundschreiben Nr. 273 und Nr. 328 entgegenzuhalten, gemäss welchen auf dem Gebiet der Invalidenversicherung für den Verwendungszweck des Einkommensvergleiches auf die Bruttolöhne abzustellen ist (BGE 124 V 321 E. 3.b.aa, BGE 142 V 178 E. 2.5.1 und 2.5.7).
Beim tatsächlich erzielten Monatseinkommen von Fr. 4'099.-- ergibt sich damit ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 53’287.-- (Fr. 4'099.-- x 13, vgl. auch Arbeitsvertrag vom 15. April 2020, Urk. 7/111/9).
6.5 Bei einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 53'287.-- (vorstehend E. 6.4) sowie einem Valideneinkommen von Fr. 83'500.-- (vorstehend E. 6.3) ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 30'213.--. Dies entspricht einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36 %.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 11. März 2021 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensKübler-Zillig