Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00183
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 2. September 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1972 geborene X.___ arbeitete als Gipser und war dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert, als er sich am 5. August 2010 beim Absteigen von einem Dreitritt das rechte Knie verdrehte (Urk. 7/8/176). Er erlitt dabei einen grossen Radiärriss kombiniert mit einem Horizontalriss Zirkumferenz lateraler Meniskus und eine grosse adhärente Plica infrapatellaris (Urk. 7/8/122, Urk. 7/8/130), weshalb am 20. September 2010 in der Privatklinik Y.___ eine Kniearthroskopie rechts mit arthroskopischer Meniskusteilresektion lateral, partieller Synovektomie und Resektion Plica infrapatellaris durchgeführt wurde (Urk. 7/8/130-131). Die Suva erbrachte Taggelder (Urk. 7/8/39) und kam für Heilbehandlungskosten auf. Ab dem 31. Januar 2011 wurde dem Versicherten wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 7/8/114). Die Suva stellte ihre Leistungen entsprechend ein (Urk. 7/8/39).
1.2 Am 1. November 2019 meldete der Versicherte, welcher weiterhin als Gipser arbeitete, der Suva unter dem Hinweis auf eine anstehende Operation des Meniskus am rechten Knie einen Rückfall (Urk. 7/8/109). Am 11. Dezember 2019 unterzog er sich in der Privatklinik Y.___ eine Kniearthroskopie rechts (Urk. 7/8/91). Die Suva richtete Taggelder aus und kam für die Heilbehandlungskosten auf (Urk. 7/8/39-40, Urk. 7/8/95).
Am 30. März 2020 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle zog Akten der Suva bei (Urk. 7/8, Urk. 7/14) und liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto erstellen (Urk. 7/16). Mit Vorbescheid vom 20. Juli 2020 stellte die IV-Stelle in Aussicht, das Leistungsbegehren des Versicherten abzuweisen (Urk. 7/17). Dagegen erhob dieser Einwand (Urk. 7/18). Nachdem der Versicherte am 14. Oktober 2020 von Kreisarzt Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, untersucht worden war (Urk. 7/22/20-26), sprach ihm die Suva mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % und eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 17,5 %, mithin Fr. 22'050.-- zu (Urk. 3). Am 22. Januar 2021 ergänzte der Versicherte, nun vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi, seinen Einwand gegen den Vorbescheid der IV-Stelle vom 20. Juli 2020 (Urk. 7/33; Urk. 7/17). Mit Verfügung vom 11. Februar 2021 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Tobis Figi, mit Eingabe vom 17. März 2021 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (insbesondere berufliche Massnahmen) zuzusprechen, eventualiter sei ein neutrales, umfassendes orthopädisches Gutachten in Auftrag zu geben. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Mai 2021 angezeigt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 von Art. 8 IVG in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen (Urk. 2), dem Beschwerdeführer sei vom behandelnden Arzt ab 16. April 2020 keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert worden. Er habe somit für alle Tätigkeiten als zu 100 % arbeitsfähig gegolten. Sinnvoll wäre es, eine knieschonende Arbeit auszuführen. Die geltend gemachte Einschränkung von 20 % aufgrund unfall- und krankheitsbedingter Beeinträchtigungen werde nicht belegt. Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung bestehe nur, wenn gesundheitliche Einschränkungen vorlägen, die eine Behinderung in der Stellensuche verursachten. Solche gesundheitlichen Einschränkungen lägen beim Beschwerdeführer nicht vor.
2.2 Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1), allein anhand der vorliegenden Akten der Suva sei erwiesen, dass er aufgrund seines unfallbedingten Knieleidens rechts seine angestammte schwere Tätigkeit als Gipser nicht mehr verrichten könne. Es bestehe nebst dem Knieleiden rechts auch ein Knieleiden links, was die Beschwerdegegnerin bis heute nicht berücksichtigen wolle. Unter Berücksichtigung des Unfall- und Krankheitsleidens werde die Hürde eines IV-Grades von etwa 20 % klar überschritten. Sodann müsse aufgrund der Schmerzsituation davon ausgegangen werden, dass auch die Erwerbsfähigkeit nicht mehr 100 % betrage. Sollten ihm keine Leistungen zugesprochen werden, so sei ein orthopädisches Gutachten in Auftrag zu geben, habe die Beschwerdegegnerin doch das Knieleiden links bisher nicht gewürdigt.
3.
3.1 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Allgemeinchirurgie und Unfallchirurgie, nannte mit Bericht vom 8. September 2020 als Diagnosen (Urk. 7/22/55-56):
- Status nach Kniearthroskopie rechts mit Teilresektion Hoffakörper, Resektion Plica mediopatellaris, Entfernung freie Knorpelfragmente, Nachresektion lat. Meniskusriss, Abrasionsplastik lat. Tibiaplateau, LIA bei Gonarthrose lat. Kompartiment, Reruptur lat. Meniskus, wahrscheinlich älterer Partialriss VKB mit mukoiden Veränderungen 11. Dezember 2019
- Status nach Kniearthroskopie rechts, arthroskopische Meniskusteilresektion lateral, partielle Synovektomie, Resektion Plica infrapatellaris 20. September 2010
Als weitere Diagnosen nannte Dr. A.___
- Status nach konservativer Therapie Fussverletzung rechts nach Autoauffahrunfall am 28. Februar 2019 mit subcapitaler MT-Fraktur III und IV und Schaftfraktur MT V
- Status nach ORIF, Zugschraube, 6-Loch DR-Platte bei lateraler Malleolarfraktur rechts Typ B nach Danis/Weber 29. Juni 2012
- Knorpelriss retropatellär Knie links
- posttraumatische Gonarthrose lat. Tibiaplateau und retropatellär Knie rechts
- bekannter Diabetes mellitus II
- bekannte Hypertonie
Der Beschwerdeführer komme zur geplanten Nachkontrolle neun Monate nach Kniearthroskopie rechts. Subjektiv gehe es seit der letzten Kontrolle vom 8. Juni 2020 gut. Der Beschwerdeführer beschreibe aber immer wieder auftretendes Knacken und Spannungsgefühl Knie rechts, vor allem nach längerem Sitzen mit Knieflexion respektive Autofahren. Beschwerden beim Treppengehen seien gemäss dem Beschwerdeführer wetterabhängig. Das Physiotherapieprogramm sei in der Zwischenzeit abgeschlossen. Der Beschwerdeführer mache selbständig Fitnesstraining. Als Analgetika nehme er ein bis zwei Mephadolor 500mg pro Tag. Sie schlössen die Behandlung momentan ab. Eine Verbesserung der bekannten posttraumatischen Knorpelschäden sei nicht zu erwarten. Bei Zunahme der Beschwerden könne sich der Beschwerdeführer jederzeit wieder bei ihnen melden.
Im Rahmen der erwähnten Kontrolle vom 8. Juni 2020 hatte Dr. A.___ die von ihm seit 16. April 2020 attestierte volle Arbeitsfähigkeit für knieschonende Tätigkeiten bestätigt. Bei jener Einschätzung hatte er die Knieleiden rechts sowie links berücksichtigt (Urk. 7/22/80, Urk. 7/22/96).
3.2 Kreisarzt Z.___, welcher den Beschwerdeführer am 14. Oktober 2020 untersuchte, nannte mit Bericht vom 15. Oktober 2020 (Urk. 7/22/20-26) als Diagnose (Urk. 7/22/24):
- Status nach Kniedistorsion rechts 2010
- Status nach Kniearthroskopie rechts, arthroskopische Meniskusteilresektion lateral, partielle Synovektomie, Resektion Plica infrapatellaris 20. September 2020
- Status nach Kniearthroskopie rechts mit Teilresektion Hoffakörper, Resektion Plica mediopatellaris, Entfernung freie Knorpelfragmente, Nachresektion lat. Meniskusriss, Abrasionsplastik lat. Tibiaplateau, LIA bei Gonarthrose lat. Kompartiment, Reruptur lat. Meniskus, wahrscheinlich älterer Partialriss VKB mit mukoiden Veränderungen 11. Dezember 2019
Als unfallfremde Nebendiagnosen führte Kreisarzt Z.___ an:
- Fussverletzung rechts nach Autoauffahrunfall am 28. Februar 2019
- subcapitale MT-Fraktur III und IV und Schaftfraktur MT V, Status nach konservativer Therapie, aktuell ausgeheilt
- Status nach lateraler Malleolarfraktur rechts 2012
- Status nach ORIF, Zugschraube, 6-Loch DR-Platte 29. Juni 2012
- Knorpelriss retropatellär Knie links, degenerativ bedingt
- posttraumatische Gonarthrose lat. Tibiaplateau und retropatellär Knie rechts
- bekannter Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose etwa 2017, medikamentös eingestellt
- bekannte Hypertonie, Erstdiagnose etwa 2017, medikamentös eingestellt
Beim Beschwerdeführer sei es zu einem recht guten Resultat gekommen. Er sei laut eigenen Angaben und auch während der klinischen Untersuchung weitgehend beschwerdefrei. Das «Knacken», welches der Beschwerdeführer angegeben habe, sei während der Untersuchung nicht zu reproduzieren gewesen und sei bei den Übungen auch nicht wahrnehmbar gewesen. Die angegebenen Restbeschwerden, wie Schmerzen beim Niederknien und Aufrichten aus der Hocke seien aber nachvollziehbar und dem Unfall bzw. den subsequenten Operationen geschuldet. Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit könne aktuell mit weiteren ärztlichen Behandlungen keine Verbesserung mehr erreicht werden. Es sei ein Endzustand eingetreten.
Der Beschwerdeführer könne in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser nicht mehr arbeiten. Ursächlich hierfür seien zu häufiges Heben von schweren Lasten, zu häufiges Niederknien und Aufrichten, zu häufiges Gehen auf unebenem Gelände und auf Gerüsten und zu häufige Rotationsbewegungen. Es werde daher ein Zumutbarkeitsprofil erstellt: Das Heben und Tragen von Lasten könne bis leicht sein, das Heben über Brusthöhe könne fünf Kilogramm übersteigen. Überkopfarbeiten könnten durchgeführt werden, jedoch nur manchmal und auch nur innerhalb der Gewichtslimiten. Das Hantieren mit Werkzeugen in den oberen Extremitäten sei nicht kompromittiert und könne völlig frei durchgeführt werden. Arbeiten, welche Knien und Kniebeugen bedürften, könnten nicht ausgeübt werden. Ebenso dürften keine Arbeiten durchgeführt werden, welche Schläge und/ oder Vibrationen auf das rechte Knie generierten. Die längerdauernde Haltung könne frei gewählt werden. Die Fortbewegung sei nicht kompromittiert, bis auf das Gehen auf unebenem Gelände, welches nicht durchgeführt werden sollte. Treppensteigen könne ausgeübt werden, das Besteigen von Leitern nur selten. Arbeiten, welche ein Gleichgewicht und/oder Balancieren erforderten, dürften nicht durchgeführt werden. Unter Einhaltung dieses Zumutbarkeitsprofils sei eine ganztätige Arbeit möglich. Eine Tätigkeit als Chauffeur ohne Be- und Entladungstätigkeiten sowie eine Arbeit als Magaziner mit maschineller Unterstützung und ebenfalls innerhalb der Grenzen des Zumutbarkeitsprofils wären für den Beschwerdeführer zu empfehlen. Dies entspreche auch seinen Wünschen. Die Schmerzmedikation könne bis zum Frühling 2021 weitergeführt werden, sie sei dann zu sistieren. Eine Physiotherapie sei nicht geschuldet, der Beschwerdeführer führe keine mehr durch.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer hat beschwerdeweise die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen, insbesondere beruflichen Massnahmen, beantragt, ohne zu konkretisieren, welche spezifische Massnahme er verlangt. Als Massnahmen beruflicher Art sieht das IVG insbesondere vor: Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) und Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG).
4.2 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 15. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer hat klare, realistische Vorstellungen, welche berufliche Tätigkeiten er noch ausüben kann (Urk. 7/22/22). Seine Kenntnisse reichen ohne Weiteres aus, um einen seinen Einschränkungen angepassten Beruf zu wählen. Es besteht daher kein Anspruch auf Berufsberatung.
4.3 Ein Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung ist ohne Weiteres zu verneinen, hat der Beschwerdeführer doch 1993 eine erstmalige berufliche Ausbildung abgeschlossen (Urk. 7/2), war seither erwerbstätig (Urk. 7/16) und es ist nicht ersichtlich, inwieweit ihm bei einer beruflichen Weiterausbildung (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG) behinderungsbedingt Mehrkosten entstehen sollten.
4.4
4.4.1 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen).
4.4.2 Die Suva ging aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Beschwerden im rechten Knie zu 10 % erwerbsunfähig bzw. invalid sei (Urk. 3). Dieser Entscheid, welcher sich aus medizinischer Sicht auf die Beurteilung von Kreisarzt Z.___ stützt (vgl. E. 3.2), wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, und zwar weder hinsichtlich Einschätzung seiner Leistungsfähigkeit aus medizinischer Sicht noch hinsichtlich Beurteilung der erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dass er neben Beschwerden am Knie rechts auch an Beschwerden am Knie links leide und daher aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht in weiterem Umfang in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei.
Aus den Akten ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer ein Knorpelriss retropatellär Knie links besteht (E. 3.1 und E. 3.2). Es ist jedoch nicht ersichtlich, wie Beschwerden betreffend Knie links den Beschwerdeführer über die von der Suva festgestellten Einschränkungen hinaus in der Leistungsfähigkeit einschränken sollen, erachtete Kreisarzt Z.___ doch lediglich noch Tätigkeiten als zumutbar, welche die Knie nicht belasten. Auch Dr. A.___ attestierte für knieschonende Verweistätigkeiten keine weitergehenden Einschränkungen. Es ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Erwerbseinbusse von wesentlich weniger als 20 % erleidet. Ein Anspruch auf Umschulung besteht somit nicht.
4.5 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
Der Beschwerdeführer ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2) arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG, kann er seine angestammte Tätigkeit als Gipser doch nicht mehr ausüben (vgl. E. 3.2). Zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2). Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung verneint.
5. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen verneint. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler