Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00184


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 30. November 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld

Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    Der 1978 geborene X.___ war bei verschiedenen Arbeitgebern als Hilfs-Elektromonteur angestellt, dies zuletzt von August 2014 bis August 2017 bei der Y.___. Am 25. Oktober 2016 meldete er sich unter Hinweis auf eine makuläre Hornhautdystrophie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5-6, Urk. 7/12 und Urk. 7/22). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach ihm mit Verfügung vom 12. Juni 2019 (Urk. 7/75) ab 1. März 2018 eine ganze Rente zu.

    Im Rahmen eines im Mai 2020 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens hob die IV-Stelle die Rente nach weiteren medizinischen Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/94, Urk. 7/96, Urk. 7/106 und Urk. 7/111) mit Verfügung vom 1. März 2021 wiedererwägungsweise auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf und entzog einer allfälligen gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 17. März 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, die bisherigen Leistungen weiterhin zu erbringen (S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte er, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (S. 4). Am 9. Juni 2021 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 (Urk. 9) wies das Sozialversicherungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Mit Eingabe vom 22. Juni 2021 (Urk. 11) stellte der Beschwerdeführer das Gesuch, es sei ihm rückwirkend die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen. Mit Eingabe vom 20. Juli 2021 (Urk. 14) reichte er weitere Unterlagen (Urk. 15/1-2) ein. Mit Eingabe vom 27. August 2021 (Urk. 21) teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Stellungnahme dazu verzichte (Urk. 21). Mit Verfügung vom 28. September 2021 (Urk. 24/4) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer infolge seiner hochgradigen Sehschwäche eine Hilflosenentschädigung wegen einer Hilflosigkeit leichten Grades ab 1. August 2021 zu. Mit Eingabe vom 30. September 2021 (Urk. 23) legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (Urk. 24/1-4) auf, was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 25).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.4    Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).

    Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).

Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Wiedererwägung ist von der bei Verfügungserlass bestandenen Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis, auszugehen (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 77 E. 3.1, 138 V 147 E. 2.1, je mit Hinweisen).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene rentenaufhebende Verfügung vom 1. März 2021 (Urk. 2) damit, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Wesentlichen unverändert sei. In der rentenzusprechenden Verfügung vom 12. Juni 2019 sei jedoch nicht berücksichtigt worden, dass ihm eine angepasste Tätigkeit an einem Sehbehindertenarbeitsplatz in der freien Wirtschaft vollumfänglich zumutbar sei. Daraus könne er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Es habe somit nie ein Rentenanspruch bestanden. Die Berichtigung der Verfügung sei von erheblicher Bedeutung, weshalb die Rente wiedererwägungsweise aufgehoben werde (S. 1-2). Es bestehe kein Umschulungsanspruch. Hilfsarbeitertätigkeiten hätten hohe Ansprüche an die Sehleistung, welche er nicht bieten könne. Es bestünden eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und keine Einschränkung bei der Stellensuche aufgrund der Behinderung. Es gelte deshalb die Selbsteingliederungspflicht. Gemäss Bericht der Augenklinik des Z.___ vom 26. Januar 2021 sollte ihm eine angepasste Tätigkeit im normalen Ausmass möglich sein (S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), seine Behandlung sei nach wie vor nicht abgeschlossen. Die bisher durchgeführten Operationen hätten zu keiner wesentlichen Besserung des Sehvermögens geführt, weshalb es schlicht undenkbar sei, dass er auf dem freien Arbeitsmarkt eine neue Anstellung finden könne. Sein Sehvermögen betrage links noch 20 % und rechts 15 %. Er werde sehr oft - wenn nicht immer - von einem Nebelgefühl und von Schwindelanfällen begleitet. Bei sehr hellen oder trüben Lichtverhältnissen werde das Sehvermögen zusätzlich reduziert (S. 2-3). Die Einschätzung der Augenklinik des Z.___ vom 26. Januar 2021 sei - aus näher dargelegten Gründen - zu relativieren. Die verfügungsweise angenommene Arbeitsfähigkeit sei nicht nachvollziehbar. Der bisherige Verlauf lege zwingend nahe, dass die seinerzeitige und nun revisionsweise aufgehobene Verfügung durchaus zu Recht ergangen sei, mithin in der Vergangenheit und nachwirkend eine volle Arbeitsunfähigkeit anzunehmen sei. Die engmaschige Chronik von bisher erfolgten Operationen lasse die Annahme einer Vermittelbarkeit zu keinem Zeitpunkt zu. Dies gelte auch aktuell, da weitere Abklärungen und Eingriffe anständen. Die Voraussetzungen für eine Revision seien nicht erfüllt (S. 3-5). Die angefochtene Verfügung erweise sich als äusserst widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, werde doch ausgeführt, Hilfsarbeitertätigkeiten würden hohe Ansprüche an die Sehleistung erfordern, welche er jedoch nicht bieten könne. Trotzdem solle aufgrund der Behinderung keine Einschränkung bei der Stellensuche bestehen. Gerade weil eine massive Sehbehinderung bestehe, sei davon auszugehen, dass er bestenfalls noch im geschützten Bereich eine Erwerbstätigkeit ausüben könne. Die Zuordnung eines jeden Invaliditätsgrad ausschliessenden Invalideneinkommens erscheine als absolut willkürlich. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin sei aber auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil der regionale ärztliche Dienst (RAD) von einer funktionellen Einschränkung aufgrund der Sehbehinderung ausgegangen sei, keine genauen Details zum Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit habe geben können und Einschränkungen in Bezug auf das Arbeitstempo, die Arbeitssicherheit und die Arbeitsqualität ausdrücklich erwähnt habe. Seitens der beruflichen Eingliederungsstelle sei zudem festgehalten worden, dass die Sicht des Arztes nicht der Realität im ersten Arbeitsmarkt entspreche, weil Hilfstätigkeiten eine gute Sehkraft erfordern würden, da dort manuell gearbeitet werde (S. 5).

    Im Laufe des Verfahrens wies der Beschwerdeführer sodann auf die Zusprache einer Hilflosenentschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit leichten Grades hin und machte geltend, er sei betreffend eine berufliche Neuausrichtung als äusserst vulnerabel aufzufassen und hätte jedenfalls Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, bevor ein Rentenentscheid überhaupt in Erwägung gezogen werde (Urk. 14 und Urk. 23).


3.    Der Verfügung vom 12. Juni 2019 (Urk. 7/75), mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. März 2018 eine ganze Rente zusprach, lagen unter anderem folgende medizinischen Unterlagen zu Grunde:

3.1    Oberarzt Dr. med. A.___, Augenklinik Z.___, hielt in seinem Bericht vom 13. März 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/19):

- Beide Augen: Makuläre Hornhautdystrophie

    Dazu führte er aus, die künftige Arbeitsunfähigkeit ergäbe sich aufgrund einer perforierenden Keratoplastik (Hornhauttransplantation) vorerst an einem Auge, dann am anderen Auge bei beidseitiger makulärer Hornhautdystrophie, was zu einem deutlich herabgesetzten Visus führe. Aufgrund der Operation sei mit einer langen Rekonvaleszenz zu rechnen, insbesondere erfolge die Nahtentfernung der Hornhaut erst nach einem Jahr und bis zu diesem Zeitpunkt könne keine visusrehabilitierende formstabile Kontaktlinse getragen werden. Das heisse, dass der Visus in dieser Zeit auch bei komplikationslosem Verlauf wahrscheinlich schlechter sei als der präoperative Visus, der sich allerdings ohne operative Massnahme weiter verschlechtern werde. Aufgrund dessen sei zu erwarten, dass der Beschwerdeführer im Nachgang an die Operationen in Bezug auf die Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau arbeitsunfähig werde. Zudem sei davon auszugehen, dass er im Falle eines späteren Tragens von formstabilen Kontaktlinsen zur Visusrehabilitation der bisherigen Arbeit nicht mehr nachgehen könne, da auf dem Bau naturgemäss eine erhebliche Staubbelastung bestehe, was mit dem Tragen von formstabilen Kontaktlinsen nicht vereinbar sei. Problematisch sei, dass aufgrund der Anamnese davon ausgegangen werden müsse, dass formstabile Kontaktlinsen nicht toleriert würden, weswegen die Visusrehabilitation aufgrund der perforierenden Keratoplastik auch nach der Nahtentfernung möglicherweise sehr beschränkt sein werde (S. 1).

3.2    Das rechte Auge wurde am 29. März 2017 einer Hornhauttransplantation unterzogen (Urk. 7/36/8-9), die Nähte wurden aufgrund von Komplikationen erst am 15. August 2018 vollständig entfernt (vgl. Urk. 7/62/7). Die Hornhauttransplantation am linken Auge erfolgte am 28. Februar 2019 (Urk. 7/58/9-10), die Nahtentfernung am 24. April 2020 (vgl. Urk. 7/79/5-6 und Urk. 24/2).

3.3    Pract. med. B.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2017 (Urk. 7/62/3-4) fest, im Falle einer Operation sei mit einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der postoperativen Rekonvaleszenzzeit zu rechnen. Es sei davon auszugehen, dass nach dieser Rekonvaleszenzzeit eine andauernde Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter bestehe. In einer an die Seheinschränkung angepassten Tätigkeit sei nach der postoperativen Rekonvaleszenzzeit wieder von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen. Angaben zum genauen Visus/Sehvermögen nach einer Operation seien im Vorfeld nicht möglich.

3.4    Dr. med. C.___, Fachärztin für Ophthalmologie FMH, D.___ AG, hielt in ihrem Bericht vom 3. November 2017 (Urk. 7/36/1-5) fest, der Beschwerdeführer sei seit März 2017 bis auf Weiteres in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei nicht möglich.

3.5    In einem undatierten Bericht (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 11. April 2018, Urk. 7/39) führte Dr. C.___ aus, es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bei Sehbehinderung, es sei keine Besserung zu erwarten.

3.6    Pract. med. B.___ hielt in seinen Stellungnahmen vom 23. April und 4. Juni 2018 (Urk. 7/62/6-7) fest, prinzipiell könne an der RAD-Stellungnahme vom 10. Mai 2017 festgehalten werden. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter sei ausgewiesen. In einer an die Sehbehinderung angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen. Genaue Details zum Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seien nicht möglich, die postulierte vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Berufen durch Dr. C.___ sei aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht plausibel nachvollziehbar. Vielmehr könne in angepasster Tätigkeit von einer zeitlichen Anwesenheit von bis zu 100 % ausgegangen werden mit entsprechender funktioneller Einschränkung auf Grund der Sehbehinderung (Arbeitstempo/ Arbeitssicherheit/Arbeitsqualität eingeschränkt auf Grund der Visusminderung).

3.7    Am 11. Mai 2018 bestätigte Dr. C.___ einen Visus (korrigiert) von 0.5 (rechts) und 0.2 (links; Urk. 7/42).


4.    Beim Erlass der Verfügung vom 1. März 2021 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin die ganze Rente des Beschwerdeführers wiedererwägungsweise aufhob, stützte sie sich unter anderem auf folgende Berichte:

4.1    RAD-Arzt pract. med. B.___ führte in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2020 (Urk. 7/93/3-4) aus, es liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Veränderung vor. Bezüglich der Einschätzung im Rahmen der RAD-Stellungnahme habe sich auch nach der Operation im Jahr 2019 nichts Wesentliches geändert. Eine seit 2017 bestehende 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter sei weiterhin ausgewiesen aufgrund des eingeschränkten Visus und der Staubproblematik am Arbeitsplatz. In einer an die Sehbehinderung angepassten Tätigkeit sei weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen. Genaue Details zu deren Umfang seien derzeit nicht möglich. Die von Dr. C.___ postulierte vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Berufen sei weiterhin nicht nachvollziehbar. Ob die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Sehbehindertenarbeitsplatz) auf dem ersten Arbeitsmarkt umsetzbar sei oder ob es sich hierbei letztlich um einen Nischenarbeitsplatz/ Arbeitsplatz im geschützten Rahmen handle, sei vom Rechtsanwender zu beurteilen.

4.2    Dr. C.___ hielt in ihrem Bericht vom 5. August 2020 (Urk. 7/90) einen Visus mit bestmöglicher Korrektur von 0.16 (rechts) und 0.4 (links) fest.

4.3    In seiner Stellungnahme vom 8. September 2020 (Urk. 7/93/5-6) ergänzte pract. med. B.___, aus arbeitsmedizinischer Sicht benötige der Beschwerdeführer Unterstützung zur Umsetzung einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Dazu merkte er an, 2019 (richtig: 2018, vgl. Urk. 7/45/2 und Urk. 7/62/7-8) sei «BEBS» (Berufliche Eingliederung Blinder und Sehbehinderter) abgelehnt worden. Es sei festgehalten worden, dass Hilfstätigkeiten Tätigkeiten seien, bei denen es vor allem auf die Sehkraft ankomme. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit 2019 nicht wesentlich verändert.

4.4    Oberarzt Dr. A.___ und Assistenzärztin E.___ von der Augenklinik des Z.___ hielten in ihrem Bericht vom 26. Januar 2021 (Urk. 7/109/1-4) fest, es zeigten sich eine persistierende Visusminderung beidseits sowie ein erhöhter Intraokulardruck beidseits bei Status nach PKP (perforierende Keratoplastik) und makulärer Hornhautdystrophie beidseits. Zusätzlich bestehe eine beidseitige (rechts mehr als links) Cataracta subcapsularis, wodurch der Visus noch stärker beeinträchtigt werde. Eine Operation wäre möglich, berge jedoch auch das Risiko einer erneuten Hornhautendotheldekompensation, welche nachfolgend eine erneute PKP notwendig machen würde. Aufgrund der eingeschränkten Sehfähigkeit beidseits sei mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in vielen Tätigkeitsfeldern zu rechnen, da einerseits viele Arbeiten nur eingeschränkt ausführbar und andererseits gegebenenfalls auch mit Gefahren verbunden seien. In einer dem Leiden angepassten Arbeit lasse sich diese Prognose aber verbessern (S. 2). Die Fahreignung sei aufgrund der aktuellen Visuseinschränkung beidseits nicht gegeben. Wie viele Stunden pro Tag die bisherige Tätigkeit zumutbar sei, könne nicht beantwortet werden, da nicht genügend Informationen über diese Tätigkeit vorlägen. Eine angepasste Tätigkeit sollte im normalen Ausmass möglich sein. Aufgrund der Visuseinschränkung sei mit einer langsameren Ausführung der Aufgaben im Haushalt zu rechnen (S. 3-4).


5.

5.1    Im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache (12. Juni 2019) stützte sich die Beschwerdegegnerin unter anderem auf die Stellungnahmen von RAD-Arzt pract. med. B.___. Dieser ging übereinstimmend mit den behandelnden Fachärzten davon aus, dass der Beschwerdeführer während der Rekonvaleszenzphasen nach den Hornhauttransplantationen - also jeweils bis zur vollständigen Nahtentfernung - in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war. Weiter ging er erst nach Abschluss der Rekonvaleszenzzeit von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus, deren Umfang er allerdings im Vorfeld nicht abzuschätzen vermochte. Nach der Operation des rechten Auges am 29. März 2017 konnte die Naht aufgrund von Komplikationen erst am 15. August 2018 vollständig gezogen werden (vgl. E. 3.1-E. 3.3 hiervor). Das linke Auge wurde am 28. Februar 2019 operiert, die Nahtentfernung erfolgte am 24. April 2020 (vgl. Urk. 24/2). Die zweite Rekonvaleszenzphase war damit im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache, also knapp vier Monate nach der zweiten Operation, noch nicht abgeschlossen. Mit Blick auf die Ausführungen des RAD-Arztes sowie der behandelnden Fachärzte ist entsprechend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 12. Juni 2019 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war.

    Daran ändert nichts, dass pract. med. B.___ in seinen Stellungnahmen vom 23. April und 4. Juni 2018 (E. 3.6 hiervor) ausführte, in angepasster Tätigkeit könne von einer bis zu 100%igen zeitlichen Anwesenheit ausgegangen werden mit entsprechender funktioneller Einschränkung (Arbeitstempo/Arbeitssicherheit/ Arbeitsqualität) auf Grund der Sehbehinderung, hielt er doch an seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2017 und damit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit während der Rekonvaleszenzzeit grundsätzlich fest. Auch ist davon auszugehen, dass ihm zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war, dass die Rekonvaleszenzphase der ersten PKP aufgrund von Komplikationen weiterhin andauerte. Im Übrigen sind seine Einschätzungen bezüglich einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit insofern zu relativieren, als dass sich der Beschwerdeführer erst anschliessend einer zweiten PKP unterzog, welche erneut zu einer mehrmonatigen Rekonvaleszenzzeit mit vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit führte.

5.2    Wie bereits dargelegt (E. 1.4 hiervor), setzt die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss - nämlich eine eine ganze Rente ausschliessende Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit im Zeitpunkt des Verfügungserlasses - denkbar ist. Diese Voraussetzung ist mit Blick auf die soeben dargelegte und bei Verfügungserlass bestandene Sachlage offensichtlich nicht erfüllt. Auch ist keine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auszumachen, wurden doch von verschiedenen behandelnden Fachärzten Berichte und vom RAD mehrmals nachvollziehbare Stellungnahmen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingeholt. Dass die nötigen Abklärungen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden wären, ist weder ersichtlich, noch wurde dies von der Beschwerdegegnerin vorgebracht. Ebenso wenig kann von einer unrichtigen Anwendung der massgeblichen Bestimmungen gesprochen werden, besteht doch bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ohne Weiteres Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.

    Selbst wenn zwischen Abschluss der ersten Rekonvaleszenzphase Mitte August 2018 und Beginn der zweiten Rekonvaleszenzzeit (Februar 2019) vorübergehend eine zumindest teilweise Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestanden hätte, würde dies keine Wiedererwägung rechtfertigen, wäre doch die Berichtigung einer allfällig während zweier Monate (Zeitpunkt Verbesserung plus drei Monate [Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV] bis Zeitpunkt Verschlechterung [Urteil des Bundesgerichts 8C_690/2012 vom 4. März 2013 E. 3.2]) zu Unrecht zugesprochenen Rente nicht von erheblicher Bedeutung.

    Zusammenfassend war die Leistungszusprechung mit Verfügung vom 12. Juni 2019 in vertretbarer Weise beurteilt worden, womit die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit ausscheidet. Eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung ist damit nicht möglich.

5.3    Festzuhalten bleibt mit Blick auf die Annahme der Beschwerdegegnerin (Urk. 2), wonach dem Beschwerdeführer das Erzielen eines rentenausschliessenden Einkommens zumutbar wäre, dass es widersprüchlich erscheint, wenn er einerseits aufgrund seiner hochgradigen Sehschwäche nicht fahrfähig ist, bei der Ausführung der Aufgaben im Haushalt eingeschränkt ist und ihm ab 1. August 2021 gar eine Hilflosenentschädigung wegen einer Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen wurde, da er welche Voraussetzung bei Blinden und hochgradig Sehschwachen als erfüllt giltzur Pflege gesellschaftlicher Kontakte eine regelmässige und erhebliche Hilfe von Drittpersonen benötigt (Urk. 24/4; vgl. dazu Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV sowie Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2021, Rz. 8064 f.), er andererseits aber dennoch auf dem freien Arbeitsmarkt in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig sein soll. Dies umso mehr, nachdem ihm die Beschwerdegegnerin eine Umschulung gerade mit der Begründung verweigerte, Hilfsarbeitertätigkeiten hätten hohe Ansprüche an die Sehleistung, welche der Beschwerdeführer nicht bieten könne (Urk. 2 S. 2), und auch die Eingliederungsberatung davon ausging, dass für Sehbehinderte höchstens Nischenarbeitsplätze bestehen und es bei Hilfstätigkeiten vor allem auf die Sehkraft ankomme, da manuell gearbeitet werde (Urk. 7/45/2). Auch die Ausführungen von pract. med. B.___ lassen daran zweifeln, dass die von ihm angenommene Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Sehbehindertenarbeitsplatz) auf dem ersten Arbeitsmarkt umsetzbar ist oder ob es sich hierbei nicht letztlich um einen Arbeitsplatz im geschützten Rahmen handelt (E. 4.1 und E. 4.3 hiervor).

5.4    Das Vorliegen eines Revisionsgrundes wurde von der Beschwerdegegnerin nicht geprüft. Dies, obwohl die Zusprache der ganzen Rente vom 12. Juni 2019 (Urk. 7/75) auf der Einschätzung beruht hatte, dass infolge Operation des linken Auges am 28. Februar 2019 von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei und nach der Fadenentfernung ein Jahr postoperativ ein Revisionsverfahren einzuleiten sei (Urk. 7/62/9). Es ist Sache der Beschwerdegegnerin, ein ordnungsgemässes Revisionsverfahren durchzuführen, wenn sie dies als angezeigt erachtet.

5.5    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 1. März 2021 ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.


6.

6.1    Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dessen Ausgang der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu. Diese wird vom Gericht nach Ermessen festgesetzt, nachdem er von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen, keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu Urk. 22). Die Festsetzung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.

6.3    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 11) erweist sich damit als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. März 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Ausfeld

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher