Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2021.00186
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Boller
Urteil vom 31. August 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1973, meldete sich am 2. Mai 2008 unter Hinweis auf chronische Migräne, Depression, Fibromyalgie, Rheuma, Stirnhöhlenentzündung und Diskushernie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 19. November 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 43 % eine Viertelsrente ab September 2007 zu (Urk. 7/41; Verfügungsteil 2 vgl. Urk. 7/39).
1.2 Mit Revisionsverfügung vom 8. Dezember 2011 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine befristete ganze Rente für den Zeitraum von November 2010 bis Januar 2012 zu und hob diese ab Februar 2012 auf (Urk. 7/76; Verfügungsteil 2 vgl. Urk. 7/74). Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. September 2012 (Urk. 7/92, Verfahrens-Nr. IV.2012.00075) in dem Sinne gut, dass die Verfügung vom 8. Dezember 2011 insoweit aufgehoben wurde, als sie den Rentenanspruch ab Ende Januar 2012 verneinte, und die Sache zur weiteren Abklärung ab diesem Zeitpunkt und neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde. Der Beginn der Rentenerhöhung wurde im genannten Urteil sodann verbindlich auf den 1. Mai 2010 festgesetzt (E. 5.3).
In der Folge holte die IV-Stelle beim Zentrum Y.___ ein interdisziplinäres Gutachten ein, welches am 25. März 2014 erstattet wurde (Urk. 7/110). Mit Verfügung vom 1. April 2015 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einer Qualifikation als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige eine befristete ganze Rente für den Zeitraum von Februar 2012 bis zum 31. März 2015 zu und verneinte für den Folgezeitraum bei einem Invaliditätsgrad von 36 % einen Rentenanspruch (Urk. 7/128; Verfügungsteil 2 vgl. Urk. 7/124).
1.3 Am 22. Januar 2019 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Fibromyalgie, eine chronische Migräne und eine am 10. Juli 2018 stattgehabte Operation zur Wirbelversteifung aufgrund sehr starker Rückenschmerzen erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/135).
Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, führte im Dezember 2019 eine Abklärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk. 7/163), welche eine Qualifikation als Vollerwerbstätige ergab, und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/166; Urk. 7/172) mit Verfügung vom 12. Februar 2021 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/179 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 18. März 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Februar 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2021 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
1.6 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).
Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).
1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin als Putzfrau/Haushaltshilfe in einem Pensum von 100 % arbeiten und dabei ein Jahreseinkommen von Fr. 47'952.90 verdienen würde. Diese bisherige Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar. Aus medizinischer Sicht sei ihr eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit ganztags zumutbar, wobei aufgrund der körperlichen Einschränkungen ein erhöhter Pausenbedarf ausgewiesen sei. Es bestehe somit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Gemäss statistischen Werten könnte die Beschwerdeführerin ein Jahreseinkommen von Fr. 44'279.-- erzielen. Beim resultierenden Invaliditätsgrad von 8 % bestehe kein Rentenanspruch. Aufgrund der ganztägigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestehe auch kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (S. 1 f.).
Die Beurteilung durch die RAD-Psychiaterin habe ergeben, dass aufgrund von anhaltenden Schmerzen eine depressive Verstimmung plausibel nachvollzogen und als normalpsychologisch beurteilt werden könne. Eine eigenständige Depression habe hingegen noch nie bestanden. So seien in der IV-Anmeldung keinerlei psychische Einschränkungen oder eine psychiatrische Therapie angegeben worden und auf das psychiatrische Teilgutachten aus dem Jahr 2014 hätte nicht abgestellt werden dürfen. Beim damaligen psychopathologischen Befund könne keine mittelgradige depressive Symptomatik gemäss den ICD-10-Kriterien erkannt werden (S. 2 Mitte).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Aktenbeurteilung durch die RAD-Psychiaterin sei ihr nie zur Stellungnahme vorgelegt worden, womit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei (S. 5 Ziff. 3). Diese Beurteilung stelle sodann keine rechtsgenügende Feststellung des Sachverhalts dar, nachdem sie sich auf eine Disqualifizierung der medizinischen Vorakten beschränke und keine persönliche Untersuchung erfolgt sei (S. 5 Ziff. 4). Es handle sich um eine Neubeurteilung weit zurückliegender Sachverhalte, über welche am 1. April 2015 rechtskräftig verfügt worden sei (S. 6 unten Ziff. 4). Die Beurteilung, wonach eine eigenständige Depression noch nie bestanden haben solle, sei verfehlt und unbrauchbar. Die Akten seien daher zu aktualisieren sowie zu vervollständigen und alsdann sei eine polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen, da die der Verfügung zugrunde gelegte Arbeitsfähigkeit nicht erstellt sei (S. 7 Ziff. 4). Schliesslich sei auch die Berechnung des Invaliditätsgrades unzutreffend (S. 7 Ziff. 5).
2.3 Zu Recht ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes vorliegend unbestritten, nachdem die Beschwerdeführerin gemäss dem überzeugenden und somit beweiskräftigen Abklärungsbericht (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2) vom 19. Dezember 2019 mittlerweile unbestrittenermassen als Vollerwerbstätige zu qualifizieren ist (vgl. Urk. 7/163 sowie nachstehend E. 4.13) und somit eine wesentliche Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts besteht. Entsprechend ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen (vorstehend E. 1.4).
Strittig ist der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere, ob die von der Beschwerdegegnerin erkannte Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit aufgrund der medizinischen Aktenlage ausgewiesen ist.
3.
3.1 Die Revisionsverfügung vom 1. April 2015 (Urk. 7/128) erging gestützt auf das interdisziplinäre Y.___-Gutachten vom 25. März 2014 (Urk. 7/110).
3.2 Dieses wurde von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet. Als Resultat der Konsenskonferenz (S. 37-46) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 39 Ziff. 7):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- Migräne-Kopfschmerzen mit Aura-Phänomenen in Form von Flimmerskotomen, früher auch Sprachstörungen seit Kindheit
- seit Jahren transformierte Migräne bei Medikamentenübergebrauch (Paracetamol und Triptane)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (S. 39 Ziff. 8):
- chronisches Schmerzsyndrom Schulter/Arm rechts bei
- Status nach Schulterkontusion rechts nach Sturz am 17. September 2007
- Status nach Schulter-Arthroskopie rechts, Débridement bei SLAP-Läsion Grad I, Synovektomie, Akromioplastik und partieller Schultereckgelenks (AC)– Resektion am 20. Mai 2010
- keine radikuläre oder peripher-neurogene Genese
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei
- Status nach Diskushernie zwischen dem 4. und 5. Lendenwirbel (L4/L5) und zwischen dem 5. Lendenwirbel und dem Kreuzbein (L5/S1) gemäss Magnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 30. November 2005 mit Irritation der Wurzel S1 rechts
- Iliosakralgelenk (ISG)-Dysfunktion rechts
- Spondylarthrosen beidseits L4/5 und L5/S1
- Status nach Faszitis plantaris beidseits vor Jahren
- chronische Gastritis laut Akten
Aus somatischer Sicht lasse sich kein nennenswerter Grund für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angeben. Für die angestammte Tätigkeit in der Reinigung und als Haushaltshilfe sei von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Das Ausmass und die Intensität der von der Versicherten beklagten Schmerzen könne nicht allein mit den somatischen Befunden erklärt werden. Eine zusätzliche, psychogene Überlagerung im Sinne einer Schmerverarbeitungsstörung sei anzunehmen (S. 40 f. Ziff. 9).
Psychiatrisch bestehe bei einer ausgesprochenen hereditären Belastung mit depressiven Erkrankungen und einer entwicklungsgeschichtlich bedingten Mangelerfahrung durch frühe Parentifizierung und Depressivität der Mutter eine Disposition für rezidivierende depressive Störungen. Diese hätten sich anlässlich verschiedener lebensgeschichtlicher Ereignisse, anamnestisch erstmals anlässlich der unerwarteten Trennung der Eltern, manifestiert, als die Beschwerdeführerin knapp 30-jährig gewesen sei, sowie ein zweites Mal in starkem Ausmass nach der Geburt des Sohnes im Jahre 2012. Vorausgegangen sei eine unerwartete Schwangerschaft mit grosser Ambivalenz. Aktuell finde sich diagnostisch eine somatoforme Schmerzstörung. Es bestehe eine Komorbidität mit einer depressiven Erkrankung. Es finde sich ein verfestigter, therapeutisch schwierig angehbarer, innerseelischer Verlauf einer Konfliktbewältigung, indem bei einem starken rigiden Über-Ich und fehlendem Selbstwertgefühl eine Schonung nur durch ein Krankheitsgeschehen beziehungsweise durch eine Schmerzproblematik möglich werde. Aufgrund der psychiatrischen Diagnosen sei von einer aktuellen Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen. Diese sei bei konsequenter psychiatrischer Behandlung durchaus noch steigerungsfähig. Es werde eine Neubeurteilung in spätestens zwei Jahren empfohlen (S. 40 f. Ziff. 9).
Die Arbeitsunfähigkeitsangabe betreffe einerseits die bisherige Tätigkeit in der Reinigung. Aufgrund der subjektiven Schmerzangaben seien chronische Überkopfarbeiten und das ständige Heben und Tragen von schweren Lasten über
20 kg nicht sinnvoll. Aus rein somatischer Sicht wäre eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit möglich, die Einschränkung begründe sich mit den psychiatrischen Faktoren. Im Januar 2012 sei es zur Geburt des Sohnes mit anschliessend schwerer postpartaler Depression gekommen. Es sei deshalb für das Jahr 2012 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auszugehen. Die behandelnde Psychiaterin habe ab 1. Januar 2013 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit genannt. Ab Gutachtensdatum sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 41 f. Ziff. 10). Diese gelte auch in allen anderen adaptierten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne chronische Überkopfarbeiten und ohne ständiges Heben und Tragen von schweren Lasten über 20 kg (S. 42 Ziff. 11).
3.3 Dr. C.___ nannte im psychiatrischen Teilgutachten (S. 31-37) unter anderem folgende Befunde (S. 35 Ziff. 4.4.3): Formale oder inhaltliche Denkstörungen seien keine festzustellen, die Beschwerdeführerin berichte jedoch über Grübeln und Befürchtungen vor allem in der Nacht. Allenfalls bestehe zeitweise ein leichtes Derealisationserleben im Sinne eines dissoziativen Geschehens. Eine Antriebsstörung, vor allem morgens, sei deutlich eruierbar. Aktuell sei die Stimmung ausgeglichen, euthym, die Beschwerdeführerin sei schwingungsfähig. Psychomotorisch sei sie ruhig, wirke jedoch antriebsgehemmt. Sie berichte über Anhedonie und sexuelle Lustlosigkeit. Es bestünden Durchschlafstörungen und der Schlaf sei nicht erholsam. Sie sei oft sehr müde. Der Appetit sei vermindert bis nicht vorhanden. Es bestünden häufig gastrointestinale Beschwerden in Form von Übelkeit und Bauschmerzen. Ausserdem habe sie sehr oft Kopfschmerzen und zeitweilen auch Migräneanfälle.
Bei einer stark belasteten Familienanamnese für depressive Erkrankungen ergebe sich das Bild einer rezidivierenden depressiven Störung mit einem ausgeprägten depressiven Syndrom, auch wenn dieses im Moment der Untersuchung nicht das Vollbild erreiche, welches zum Beispiel postpartal nach der Geburt des Sohnes vorhanden gewesen sei. An äusseren Belastungen liege eine schwierige frühe Kindheit bei einer grossen Depressivität der Mutter vor. Bereits mit 11 Jahren habe sie die gesamte Verantwortung für die Familie übernehmen müssen, sei aber von ihrem Vater sehr oft entwertet und manchmal auch körperlich gezüchtigt worden. Besonders traumatisierend sei jedoch das Fehlen von jeglicher Anerkennung gewesen und das Gefühl, in jeder Beziehung zu versagen. Dieses Gefühl sei auch als Erwachsene ständig bei ihr präsent. Die Beschwerdeführerin sei seit langem in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, wobei sie die verordneten Medikamente regelmässig und mit grosser Sorgfalt einnehme. Die depressive Erkrankung könne immer wieder zu Rezidiven und somit zu verminderter Arbeitsfähigkeit führen. Sodann müsse von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ausgegangen werden (S. 35 f. Ziff. 4.4.5).
4.
4.1 Folgende relevanten Arztberichte und anderen Akten gingen im jüngsten Revisionsverfahren bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2021 (Urk. 2) ein:
4.2 Dr. med. D.___, Facharzt für Neurochirurgie, führte im Bericht vom 3. Dezember 2018 (Urk. 7/144/4-5 = Urk. 7/152/11-12) aus, fast fünf Monate nach der Operation vom 10. Juli 2018, welche eine Repositions-Spondylodese L4/L5 mit mikrochirurgischer Dekompression beidseits von rechts wegen degenerativer Spondylolisthese mit Spinalkanalstenose umfasst habe (vgl. S. 1 Diagnosen), zeige sich ein mässiges Resultat bezüglich des Rückens. Auf jeden Fall seien keine eindeutigen radikulären Zeichen mehr nachweisbar. Radiologisch hätten die übrigen Segmente keine degenerativen Veränderungen. Hauptproblem seien die multilokulären Schmerzen. Hier könne er der Patientin nicht weiterhelfen. Aufgrund der früher gestellten Diagnose der Fibromyalgie sei wohl wieder eine rheumatologische Betreuung sinnvoll (S. 2).
4.3 Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie, führte im Bericht vom 18. Dezember 2018 (Urk. 7/144/6-7 = Urk. 7/152/13-14) aus, die aktuellen Schmerzen am gesamten Körper seien in erster Linie auf das Fibromyalgie-Syndrom (Erstdiagnose im April 2004) zurückzuführen. Weder klinisch noch in den veranlassten laborchemischen Untersuchungen fänden sich Hinweise auf eine aktive entzündlich-rheumatische System- oder Stoffwechselerkrankung. Eine Therapie der Wahl gebe es nicht, angezeigt wäre ein multimodales Therapiekonzept (psychotherapeutisch, physikalisch und medikamentös), am besten im Rahmen eines vierwöchigen stationären Rehabilitationsaufenthaltes (S. 2 Mitte).
4.4 Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie und für Nuklearmedizin, führte im Bericht vom 25. Januar 2019 (Urk. 7/140/2 = Urk. 7/144/1 = Urk. 7/152/6) über das gleichentags durchgeführte MR LWS nativ aus, es liege gegenüber dem 7. November 2017 und dem 11. Juni 2018 ein regelrechter postoperativer Befund nach Spondylodese und Dekompression L4 zu L5 mit einem epiduralen Liquorpolster zwischen den Processi spinosi L4 und L5 vor. Es bestehe ein Hinweis auf eine epifusionelle Störung L5/S1 mit flacher medianer Diskushernie und Kontakt zur S1-Wurzel im Recessus rechts. Eine epidurale Infiltration auf dieser Höhe wäre eine valable Therapieoption.
4.5 Dr. med. G.___, Fachärztin für Radiologie, berichtete am 4. Februar 2019 (Urk. 7/152/5) über die gleichentags durchgeführte Computertomographie (CT)-gesteuerte Infiltration L5/S1.
4.6 Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 13. März 2019 (Urk. 7/143) aus, in den letzten 4-5 Jahren hätten die lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Gesäss und Bein zugenommen. Nach Scheitern der konservativen Therapien sei die Patientin im Juli 2018 operiert worden. Weder die Operation noch Medizinische Trainingstherapie (MTT) noch gezielte Infiltrationen hätten den Zustand verbessert. Der Patientin seien sämtliche Stellen bis auf eine gekündigt worden, da sie die geforderte Leistung nicht mehr habe erbringen können (S. 2 Ziff. 1.4). Die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe vom 18. Mai 2018 bis 31. Januar 2019 100 % betragen und betrage ab 1. März 2019 bis auf Weiteres 80 % (S. 2 Ziff. 1.6).
4.7 PD Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte im Bericht vom 2. April 2019 (Urk. 7/152/9-10) als – hier verkürzt wiedergegebene – Diagnose Schulterbeschwerden rechts unklarer Ätiologie, allenfalls eine Bizepstendinopathie (S. 1 oben). Das Arthro-MRI rechts habe eine strukturell erhaltene Schulter gezeigt. Die Bizepssehne könnte die Schmerzursache darstellen. Angesichts dessen sei der Patientin die Möglichkeit der Schulterarthroskopie diagnostisch und therapeutisch erläutert worden. Eine Bizepstendinopathie würde mittels Tenotomie behandelt werden (S. 1 unten).
4.8 Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, nannte im Bericht vom 12. April 2019 (Urk. 7/152/7-8) folgende, hier verkürzt wiedergegebenen, Diagnosen (S. 1 oben):
- chronische Migräne mit Aura
- Depression mit generalisierten Schmerzen und Somatisierungstendenz
- anamnestisch Status nach Operation einer lumbalen Spinalkanalstenose im Juli 2018
Am Berichtsdatum habe eine Nachkontrolle auf Wunsch der Patientin mit einer chronischen, aktuell hochaktiven Migräne vor dem Hintergrund eines generalisierten Schmerzsyndroms stattgefunden. Es sei ein Versuch mit Cefaly vereinbart worden (S. 2).
4.9 Dr. D.___ (vorstehend E. 4.2) führte im Bericht vom 30. April 2019 (Urk. 7/150) aus, die letzte Konsultation habe am 15. Januar 2019 stattgefunden (S. 1 Ziff. 1). Attestiert worden sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2. Oktober 2018 bis zum 31. Januar 2019 (S. 1 Ziff. 1.3). Betreffend Symptomatik (S. 2 Ziff. 2.2) gab er an, es bestünden Schmerzen an verschiedenen Körperregionen. Die Rücken- beziehungsweise Kreuzschmerzen strahlten in das Gesäss und in die Oberschenkel aus. Die präoperativen Beinschmerzen seien immer noch vorhanden. Als objektive Befunde (S. 2 Ziff. 2.4) seien Lumbalgien mit eher pseudoradikulärer Ausstrahlung sowie Knieschmerzen angegebenen worden. Betreffend leidensangepasste Tätigkeit (S. 3 Ziff. 4.2) sei nicht auszuschliessen, dass eine leichte Tätigkeit zu 50 % möglich sei.
4.10 Dr. H.___ (vorstehend E. 4.6) führte im Bericht vom 17. Juli 2019 (Urk. 7/152/1-4 = Urk. 7/155) aus, sie kenne die Patientin seit dem 2. November 2006. Ihre Arbeitsfähigkeit habe immer zwischen 20 und 50 % geschwankt (S. 1 Ziff. 1.1; S. 3 Ziff. 2.2).
4.11 Dr. J.___ (vorstehend E. 4.8) führte im Bericht vom 13. August 2019 (Urk. 7/157/2-3 = Urk. 7/159/2-3) aus, die Patientin berichte, sie habe nicht mehr mehrmals pro Woche Migräneattacken, sondern nur noch 3-4 Mal pro Monat, die Attacken seien auch schwächer geworden. Es bestehe demnach ein gutes Ansprechen auf den Neurostimulator Cefaly als Migräneprohylaxe, was die Patientin bis zirka Oktober 2019 weiterführen werde. Reguläre Kontrollen seien keine mehr geplant (S. 1 unten).
4.12 Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2019 (Urk. 7/165 S. 4-5) aus, die bisherige Tätigkeit als Putzfrau sei zu sehr wirbelsäulen- und schulterbelastend. Vom 10. Juli 2018 bis zum 31. Januar 2019 habe hier eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden, seit dem 1. März 2019 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % auf Dauer.
Eine angepasste Tätigkeit müsse folgendes Belastungsprofil umfassen: leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne wirbelsäulenbelastende und schulterbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Kauern, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in weiter Armvorhalte), ohne häufige Rumpfrotationen, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände sowie ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition. Hier habe von 10. Juli 2018 bis 31. Januar 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden, danach medizinisch-theoretisch eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % wegen vermehrten Pausenbedarfs. Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands sei nicht zu erwarten. Die degenerativen Veränderungen würden im Laufe des Lebens zunehmen. Es handle sich um eine schwere Erkrankung.
4.13 Die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin erstattete am 19. Dezember 2019 ihren Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 7/163). Dabei legte sie die Qualifikation auf 100 % Erwerbstätigkeit fest (S. 4 Ziff. 2.6). Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe bereits bei der letzten Abklärung im Jahr 2014 geltend gemacht, dass sie bei Gesundheit 100 % arbeiten würde. Inzwischen sei ihr Sohn (Jahrgang 2012) älter, besuche bereits die zweite Klasse und werde im Hort fremdbetreut. Diese Fremdbetreuung würde sich ausbauen lassen. Zudem habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 entsprechende Bewerbungsunterlagen vorweisen können (S. 4 f. Ziff. 2.6.1).
4.14 Dr. L.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrem im Rahmen des Einwandverfahrens eingeholten Bericht vom 4. August 2020 (Urk. 7/175) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5):
- mittelschwere depressive Episode bei chronischen Schmerzzuständen (ICD-10 F32.1)
- panvertebrale Schmerzen
- chronische Migräne
- Ein- und Durchschlafprobleme
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 Ziff. 2.6) nannte sie eine unreife Persönlichkeitsstruktur (F60.8).
Die Behandlung erfolge seit dem März 2012 (S. 2 Ziff. 1.1), gegenwärtig ein Mal pro Monat (S. 2 Ziff. 1.2). Die Arbeitsunfähigkeit betrage 50 % seit dem 1. Januar 2012 bis zum Berichtsdatum (S. 2 Ziff. 1.3).
Betreffend aktuelle medizinische Symptomatik und Situation (S. 3 Ziff. 2.2) habe es seit 2016 eine Verschlechterung der allgemeinen Erschöpfbarkeit bei chronischen Schmerzzuständen gegeben. Schon die kleinste Anstrengung im Haushalt bringe schnelle Erschöpfung. Es bestehe eine depressive Grundstimmung mit Schuldgefühlen der Familie gegenüber. Sie habe kaum Kraft, mit dem Sohn nach draussen zu gehen. Es bestünden irrationale Schuldgefühle. Die Patientin könne auch wütend werden, meist sei sie aber emotional ausgeglichen niedrig gestimmt. Emotional sei sie wenig spürbar, affektiv aber häufig traurig, hilflos und weinerlich. Depressive Zustände würden meist zuhause erlebt. Manchmal schlafe sie mitten am Tag auf dem Sofa ein, bis der Sohn nach Hause komme. Es liege eine unreife Persönlichkeitsstruktur vor. Die Patientin mache regelmässig die seitens Physiotherapie verordneten Körperübungen, habe aber trotzdem Ein- und Durchschlafstörungen.
Als objektive Befunde (S. 3 Ziff. 2.4) bestünden eine depressive Grundstimmung, wenig Zukunftsperspektiven, wenig Interesse an der Welt, ein sozialer Rückzug ausserhalb der Familie, Schuld- und Schamgefühle wegen verlorener Leistungsfähigkeit und Verarmungsängste. Versuche, die Medikation zu optimieren, seien misslungen. Es bestehe bei wenig Schulbildung (4 Jahre) kaum Veränderungspotential.
Prognostisch werde die Patientin ihre Arbeitsfähigkeit nicht mehr steigern können (S. 4 Ziff. 2.7).
4.15 Dr. med. M.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, ging in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2021 (Urk. 7/178 S. 3 f.) unter anderem auf die von der Beschwerdeführerin gegenüber den Y.___-Gutachtern im März 2014 (vgl. vorstehend E. 3) getätigten Angaben ein.
So habe sie damals angegeben, dass sie sich 2007 nach einem Unfall in psychiatrische Behandlung begeben habe. Seit 2007 sei sie nicht mehr in Behandlung gewesen, eine Psychotherapie sei aufgrund eines Unfalls wenig nachvollziehbar. Hier hätten sich Ungereimtheiten gezeigt, die von dem Gutachter (richtig: der Gutachterin) hätten kommentiert werden müssen.
Weiter habe sie angegeben, sie sei nach der Geburt eines Sohnes erneut in eine schwere Depression gefallen, sie habe sich allerdings seltsam gut gefühlt, sie habe einfach die Augen nicht öffnen können; die Psychiaterin habe ihr damals gesagt, dass sie wieder an einer Depression leide, sie selbst habe dies gar nicht so empfunden. Offensichtlich habe der Gutachter auf die Behandlerin abgestellt und nicht wirklich die Beschwerdeführerin beurteilt (S. 3 unten).
Mit dem psychopathologischen Befund ausgeglichene Stimmung, morgendliche Antriebsstörung und Durchschlafstörung könne keinesfalls eine mittelgradige depressive Symptomatik gemäss den ICD-10 Kriterien erkannt werden. Da die ICD-10 Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ebenfalls nicht erfüllt seien, könne auch diese Diagnose nicht akzeptiert werden. Auf das psychiatrische Gutachten hätte somit nicht abgestellt werden dürfen (S. 4 oben).
Hinsichtlich des Berichts von Dr. L.___ vom 4. August 2020 (vorstehend E. 4.14) führte Dr. M.___ aus, eine depressive Grundstimmung, «meist aber emotional ausgeglichen niedrig gestimmt», wenig Interesse, Schuld- und Schamgefühle sowie Schlafstörungen definierten keinesfalls eine mittelgradige depressive Symptomatik gemäss den ICD-10 Kriterien. Eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht so nicht nachvollziehbar. Zudem bringe Dr. L.___ die Diagnosen in direkten Zusammenhang mit den körperlichen Einschränkungen, so dass nicht von einer eigenständigen psychiatrischen Diagnose ausgegangen werden könne (S. 4 Mitte).
Im Fazit könne eine depressive Verstimmung aufgrund von anhaltenden Schmerzen plausibel nachvollzogen und als normalpsychologisch beurteilt werden. Eine eigenständige Depression habe aus psychiatrischer RAD-Sicht noch nie bestanden (S. 4 unten).
5.
5.1 Die Y.___-Gutachter kamen am 25. März 2014 zum Schluss, es bestehe ab diesem Datum bei der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, welche sich mit den psychiatrischen Faktoren begründe (E. 3.2). RAD-Ärztin Dr. M.___ befand am 4. Februar 2021, dass auf diese Beurteilung nicht hätte abgestellt werden dürfen, und begründete dies insbesondere mit dem psychopathologischen Befund, welcher die ICD-Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode nicht erreicht habe (E. 4.15).
Dabei übersah sie zunächst, dass die psychiatrische Teilgutachterin als psychopathologischen Befund nicht nur eine morgendliche Antriebs- und Durchschlafstörung, sondern auch ein leichtes Derealisationserleben im Sinne eines dissoziativen Geschehens, eine Anhedonie und sexuelle Lustlosigkeit sowie eine deutliche Appetitminderung festgehalten hatte (E. 3.3).
Zudem hatte die Teilgutachterin durchaus eingeräumt, dass das depressive Syndrom im Moment der Untersuchung nicht das Vollbild erreicht habe. Es oblag ihr, nicht nur die Untersuchungsbefunde, sondern auch die geklagten Beschwerden und die Vorakten zu berücksichtigen und mit ersteren in einen einleuchtenden Zusammenhang zu bringen (vgl. E. 1.5). Dies tat die Teilgutachterin, indem sie die gestellten Diagnosen und genannten Einschränkungen ausführlich und grundsätzlich plausibel mit Bezugnahme unter anderem auf die stark belastete Familienanamnese, die sehr schwierige Kindheit und die regelmässige und sehr sorgfältige Einnahme der Psychopharmaka herleitete (E. 3.3). Der Unfall von 2007 spielte bei der Herleitung der Diagnosen keine tragende Rolle, weshalb unklar, aber nicht weiter relevant ist, inwiefern die RAD-Ärztin betreffend die nachfolgende Behandlung eine weitere Kommentierung als angezeigt erachtet hätte.
Jedenfalls kann nicht gesagt werden, die auf das Y.___-Gutachten gestützte Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. April 2015 sei zweifellos unrichtig gewesen. Es ist denn auch darauf hinzuweisen, dass eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG seitens der Beschwerdegegnerin gar nicht thematisiert wurde. Es überzeugt somit nicht, wenn die RAD-Ärztin Dr. M.___ knapp sechs Jahre nach der Erstellung das Y.___-Gutachten als nicht beweiskräftig bezeichnet, ohne indes die Beschwerdeführerin selber untersucht zu haben.
5.2 Auch den aktuellen Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. L.___ vom 4. August 2020 (E. 4.14) kritisierte Dr. M.___ in Bezug auf den psychopathologischen Befund, welchen sie indes nicht vollständig wiedergab. So finden sich nebst den von ihr zitierten Befunden depressive Grundstimmung, Interesselosigkeit, Schuld- und Schamgefühle sowie Schlafstörungen (E. 4.15) im erwähnten Bericht der behandelnden Psychiaterin unter den objektiven Befunden auch ein sozialer Rückzug sowie Verarmungsängste und es wurde betreffend Symptomatik auch eine Verschlechterung der Erschöpfbarkeit seit 2016 angegeben (E. 4.14).
Insofern wird die Aussage von Dr. M.___, die Symptomatik sei nicht ausreichend für eine mittelgradige depressive Symptomatik gemäss den ICD-10 Kriterien und die 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar, bereits relativiert. Unzutreffend ist sodann ihre Wahrnehmung, wonach Dr. L.___ die Diagnosen in einen direkten Zusammenhang mit den körperlichen Einschränkungen bringe. Zwar hielt letztere fest, es gebe immer wieder körperlich erschwerte Zustände mit Rückenschmerzen, fügte jedoch an, die Patientin suche die Besserung von aussen und finde keinen Zugang zu psychosomatischen Aspekten der Schmerzerkrankung (Urk. 7/175 S. 2 f. Ziff. 2.1).
Damit hätte sich an sich die Brücke schlagen lassen zur Diskussion der 2014 gutachterlich diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, was Dr. L.___ indes nicht tat und diese Diagnose auch nicht stellte. Diesbezüglich lässt sich der Sachverhalt derzeit nicht erstellen, nachdem Dr. M.___ sich lediglich auf die Feststellung beschränkte, die genannte im Jahr 2014 gestellte Diagnose könne aufgrund der nicht erfüllten ICD-10 Kriterien nicht akzeptiert werden (E. 4.15). Auch die Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode und eine daraus abgeleitete Arbeitsunfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht von 50 % darf derzeit nicht als gesichert gelten, nachdem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), sprich deren Gesundheitsbeeinträchtigung tendenziell eher gravierender und deren Arbeitsfähigkeit tendenziell eher tiefer einschätzen als dies objektiv gerechtfertigt wäre. Zudem ist die Durchführung des höchstrichterlich vorgeschriebenen strukturierten Beweisverfahrens (vgl. BGE 143 V 418, BGE 141 V 281) beim derzeitigen Aktenstand nicht möglich.
5.3 Immerhin liefert der Bericht von Dr. L.___ aber Anhaltspunkte dafür, dass in psychischer Hinsicht relevante Beeinträchtigungen vorhanden sein könnten. Diesen hätte die Beschwerdegegnerin nachgehen sollen. Es reicht mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz nicht aus, das vor Jahren erstellte neutrale Gutachten sowie den aktuellen Bericht der behandelnden Psychiaterin als nicht beweiswertig zu bezeichnen und daraus ohne eigene Untersuchung den Schluss zu ziehen, es habe nie eine eigenständige Depression bestanden. Wenn in dieser Konstellation keine Berichte vorliegen, die die rechtsgenügende Erstellung des Sachverhaltes ermöglichen, so ist die Verwaltung gehalten, selber ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben. Dies wird sie nachzuholen haben, nachdem Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ihrer versicherungsinternen Beurteilung bestehen (E. 1.6).
5.4 Nebst dem psychischen ist auch dem somatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Beachtung zu schenken, nachdem RAD-Arzt Dr. K.___ in seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2019 (E. 4.12) festgehalten hatte, es liege eine schwere Erkrankung in Form von degenerativen Veränderungen vor. Konkret handelt es sich um Schulter- sowie Rückenbeschwerden. Diesen war zwar im Y.___-Gutachten 2014 noch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt worden, sie dürften aber mittlerweile weiter fortgeschritten sein, worauf etwa die im Juli 2018 vorgenommene Repositions-Spondylodese L4/L5 (E. 4.2), die im Januar 2019 gestellte Verdachtsdiagnose einer flachen medialen Diskushernie L5/S1 und die Feststellung durch die Hausärztin Dr. H.___ im März 2019 (E. 4.6) hinweisen, wonach die lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Gesäss und Bein in den letzten 4-5 Jahren zugenommen hätten und trotz diverser Massnahmen keine Zustandsverbesserung eingetreten sei. Betreffend die rechte Schulter bestehen sodann Beschwerden unklarer Ätiologie, allenfalls eine Bizepstendinopathie (E. 4.7). Entsprechend kam der RAD-Arzt in Übereinstimmung mit der Hausärztin Dr. H.___ (E. 4.6) denn auch zum Schluss, es bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Putzfrau in somatischer Hinsicht ab dem 1. März 2019 eine dauerhafte 80%ige Arbeitsunfähigkeit.
5.5 Dr. K.___ untersuchte die Beschwerdeführerin selber nicht, es lagen ihm aber die Befunde der behandelnden Ärzte vor (vgl. E. 4.2-11). Auf diese nahm er bei seiner Einschätzung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab 1. Februar 2019 (E. 4.13) indes keinerlei Bezug. Wie er zum genannten Schluss gelangte, ist daher nicht überprüf- und entsprechend auch nicht nachvollziehbar. Insbesondere setzte sich Dr. K.___ nicht mit der entgegenstehenden Einschätzung durch Dr. D.___ vom April 2019 (E. 4.9) auseinander, welcher in einer leichten Tätigkeit lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für möglich gehalten hatte.
Entsprechend bestehen auch an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen RAD-Aktenbeurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht Zweifel, weshalb die Beschwerdegegnerin diesbezüglich ebenfalls ergänzende Abklärungen vorzunehmen hat.
5.6 Den Migräne-Kopfschmerzen war von den Y.___-Gutachtern im März 2014 Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt worden und aktuell finden noch Behandlungen wegen einer chronischen Migräne statt (E. 4.8; E. 4.10). Der behandelnde Rheumatologe erachtete sodann ein Fibromyalgie-Syndrom als hauptursächlich für die aktuellen Schmerzen am gesamten Körper (E. 4.3). Für die Gesamtbeurteilung des aktuellen medizinischen Sachverhalts sind daher gegebenenfalls auch die neurologische und die rheumatologische Seite miteinzubeziehen.
5.7 Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Bei diesem Prozessausgang erübrigt sich sowohl die Frage, ob und inwiefern im Verwaltungsverfahren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin erfolgte, als derzeit auch eine Überprüfung des von ihr gerügten Einkommensvergleichs (vgl. E. 2.1).
6.
6.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBoller