Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00187


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 28. Februar 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1961, arbeitete vom 19. Juli 2005 bis zum 2. Juli 2013 in einem 60%-Pensum als Verkäuferin bei der Y.___ AG (Urk. 7/25). Zudem war sie seit September 2006 in einem 20%-Pensum im Reinigungsdienst bei der Primarschulgemeinde Z.___ tätig (vgl. Urk. 7/9/6 und Urk. 7/175). Am 16. Dezember 2013 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Depression mit Angststörung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/12). Am 21. März 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustands zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/27). In der Folge gab die IV-Stelle bei A.___-Begutachtung ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 23. Januar 2015 erstattet wurde (Urk. 7/60). Am 6. August 2015 teilte die IV-Stelle mit, dass der Versicherten in der Zeit vom 6. Juli 2015 bis zum 5. Januar 2016 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Arbeitsvermittlung) gewährt werde (Urk. 7/68). Am 6. Oktober 2015 erklärte die IV-Stelle, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde, weil die Versicherte auch Unterstützung durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) erhalte (Urk. 7/73). Mit Vorbescheid vom 4. Februar 2016 stellte sie die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/82), wogegen die Versicherte am 19. Februar 2016 Einwand erhob (Urk. 7/83; vgl. auch ergänzende Einwandbegründungen vom 8. April und 22. Juli 2016, Urk. 7/86 und Urk. 7/88). Daraufhin holte die IV-Stelle die Stellungnahme des A.___ vom 12. Oktober 2016 (Urk. 7/91) ein und gab bei dipl. Arzt B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag, das dieser am 20. März 2018 erstattete (Urk. 7/120). Mit Schreiben vom 21. Juni 2018 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten – im Sinne der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht -, sich zwecks Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands einer stationären Behandlung (vier bis sechs Wochen) und danach einer tagesklinischen Behandlung (sechs bis acht Wochen) zu unterziehen (Urk. 7/123). Nach entsprechendem Vorbescheid vom 16. August 2018 (Urk. 7/134), der den Vorbescheid vom 4. Februar 2016 ersetzte, sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 5. Dezember 2018 (Urk. 7/152, Urk. 7/162 und Urk. 7/167) ab dem 1. Mai 2016 eine Viertelsrente und ab dem 1. September 2016 eine ganze Rente zu. Im August 2019 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 7/173). Am 16. März 2020 teilte sie mit, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestehe (Urk. 7/186).

1.2    Am 30. September 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 7/190). Am 30. November 2020 führte die IV-Stelle zwecks Abklärung der Hilfsbedürftigkeit einen Hausbesuch durch (Bericht vom 3. Dezember 2020, Urk. 7/194). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 3. Dezember 2020, Urk. 7/195, und Einwand vom 8. Dezember 2020 bzw. 20. Januar 2021, Urk. 7/196 und Urk. 7/198) verneinte sie mit Verfügung vom 17. Februar 2021 (Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 18. März 2021 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 17. Februar 2021 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr eine Hilflosenentschädigung auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2021 angezeigt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.


2.

2.1    Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde geltend, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung lediglich die bereits im Abklärungsbericht vom 3. Dezember 2020 gemachten Feststellungen wiederholt habe. Eine materielle Auseinandersetzung mit ihren Einwänden habe nicht stattgefunden. Es liege damit eine Gehörsverletzung vor und die angefochtene Verfügung sei bereits deshalb aufzuheben (Urk. 1 S. 4 f.). Dieser formelle Einwand gegen das vorinstanzliche Verfahren ist vorab zu prüfen.

2.2    Nach Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG sind Verfügungen der Versicherungsträger zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Die IV-Stelle hat sich mit den relevanten Einwänden zum Vorbescheid auseinanderzu- setzen (Art. 74 Abs. 2 IVV).

2.3    Dies war vorliegend der Fall. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ausführlich auf die einzelnen Kritikpunkte im Einwand vom 20. Januar 2021 (Randziffern 4 bis 18) ein (Urk. 2). Dies selbstverständlich auch unter Verweis auf die Abklärung vor Ort vom 30. November 2020. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist deshalb zu verneinen.


3.

3.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

3.2    Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;

b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

    Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV). Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).

    Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1, je mit Hinweisen).

3.3

3.3.1    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

3.3.2    Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit unter anderem dann als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. b).

3.4    Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, Rz 8131 ff.). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss Abklärung vor Ort in keiner der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei. Die Selbständigkeit beim Duschen könne mit einem Hilfsmittel gewährleistet werden. Der anrechenbare Zeitaufwand bei der lebenspraktischen Begleitung liege unter den geforderten zwei Stunden pro Woche. Die Einschränkungen bei der Wohnungspflege und die regelmässige Begleitung bei den ausserhäuslichen Verrichtungen seien berücksichtigt und nach Erfahrungswerten angerechnet worden. Die Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin, welche die Abklärung vor Ort durchgeführt habe, verfüge über die hierfür notwendigen Qualifikationen (Urk. 2 S. 2).

4.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass es die Beschwerdegegnerin unterlassen habe, die besondere Qualifikation ihrer Abklärungsperson darzulegen. Auf den Abklärungsbericht vom 3. Dezember 2020 könne deshalb nicht abgestellt werden und die angefochtene Verfügung sei bereits aus diesem Grund aufzuheben. Die Beschwerdeführerin sei in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen erheblich eingeschränkt. Zudem sei ein Unterstützungsaufwand ihres Ehemannes von mehr als zwei Stunden pro Woche ausgewiesen. Die Voraussetzungen der lebenspraktischen Begleitung seien damit erfüllt (Urk. 1 S. 5 ff.).


5.

5.1    Der angefochtenen Verfügung vom 17. Februar 2021 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung verneinte, liegen im Wesentlichen folgende Beurteilungen zugrunde:

5.2    Die Ärzte des A.___ nannten im polydisziplinären Gutachten vom 23. Januar 2015 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/60/18):

(1) akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), ängstlich vermeidend

(2) Panikstörung (ICD-10 F41.0)

(3) lumbosakrales Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Reizung links (ICD-10 M54.4)

- degenerative Veränderung, multisegmentale Diskopathie (MRI Mai 2012)

- Fehlform (linkskonvexe Skoliose, Beckenschiefstand), Haltungsinsuffizienz

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an (Urk. 7/60/18):

(1) Fibromyalgiesyndrom

- Betonung der Symptomschwere (Score Teil 2a)

(2) Osteopenie linker Schenkelhals (DEXA März 2012)

- RF: familiäre Belastung, verminderte Kalziumzufuhr, Dauertherapie mit PPI

    Die Ärzte des A.___ gaben an, dass im angestammten Beruf als Verkäuferin/Kassiererin oder auch im Reinigungsdienst eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei ebenfalls von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen (Urk. 7/60/20).

5.3    B.___ stellte im Gutachten vom 20. März 2018 folgende psychiatrische Diagnosen (Urk. 7/120/20):

- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) mit zunehmend dysfunktional-chronifizierendem Vermeidungsverhalten

- ängstlich-unsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6)

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

B.___ erklärte, dass bezogen auf das angestammte Tätigkeitsprofil oder optimal angepasste Verweistätigkeiten in einem wohlwollend-ruhigen Arbeitsumfeld mit genügend Zeit für Pausen und supportiver Begleitung eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe; dies aber erst nach Durchführung von wiedereingliedernden Massnahmen (Urk. 7/120/26).

5.4Die medizinischen Fachpersonen der Klinik C.___ in D.___ stellten im Bericht vom 6. März 2020 – nebst den bereits von B.___ genannten Diagnosen – eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige Episode (ICD-10 F33.2), und ein beginnendes Carpaltunnelsyndrom beidseits fest. Sie erklärten, dass die Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2019 bis zum 28. Januar 2020 stationär behandelt worden sei. Es seien weder die bisherige noch eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar (Urk. 7/183/1-5).

5.5    Die zuständige Abklärungsperson kam im Bericht vom 3. Dezember 2020 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in den Bereichen An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fortbewegung/Kontaktaufnahme nicht auf dauernde Dritthilfe angewiesen sei. Eine dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe und eine persönliche Überwachung seien nicht erforderlich. Der Zeitaufwand für die lebenspraktische Begleitung betrage 21 Minuten pro Woche (Urk. 7/194/3-7).


6.

6.1    Fest steht, dass die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht unter einer Angststörung, ängstlich-unsicheren Persönlichkeitsstörung, somatoformen Schmerzstörung sowie depressiven Symptomatik und in somatischer Hinsicht unter einem Schmerzsyndrom im Lendenbereich, einem Fibromyalgiesyndrom, einer Osteopenie am linken Schenkelhals und einem beginnenden Carpaltunnelsyndrom beidseits leidet (vgl. E. 5.2-4). Unbestritten ist, dass sie in den alltäglichen Lebensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen und Verrichtung der Notdurft nicht regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin keiner dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe und keiner persönlichen Überwachung bedarf. Umstritten ist dagegen, ob sie in den Lebensverrichtungen Körperpflege und Fortbewegung/Kontaktaufnahme regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist und ob eine lebenspraktische Begleitung im Umfang von mehr als zwei Stunden pro Woche erforderlich ist. Ebenfalls umstritten ist, ob E.___, welche die Abklärung vor Ort vom 30. November 2020 durchführte, über die hierfür erforderlichen Qualifikationen verfügte.

6.2    Die Beschwerdegegnerin erklärte in der angefochtenen Verfügung, dass E.___ als Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin für die Abklärung vom 30. November 2020 qualifiziert und legitimiert gewesen sei (Urk. 2 S. 2). Anhaltspunkte dafür, dass dies unzutreffend sein könnte, liegen nicht vor. Es kann davon ausgegangen werden, dass E.___ die nötigen Kenntnisse für die Abklärung im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der Beschwerdegegnerin erworben hat. Ein bestimmtes Diplom, über das sie verfügen müsste, wird nicht vorausgesetzt. Dass E.___ die Abklärung vom 30. November 2020 durchführte, ist somit nicht zu beanstanden.

6.3

6.3.1    Zu den alltäglichen Lebensverrichtungen äusserte sich E.___ (nachfolgend: die Abklärungsperson) im Bericht vom 3. Dezember 2020 wie folgt:

    Hinsichtlich des Bereichs Körperpflege erklärte sie, dass die Beschwerdeführerin nur in Anwesenheit ihres Ehemannes dusche. Funktionell sei sie nicht eingeschränkt. Sobald die Beschwerdeführerin in die Dusche gehe, bekomme sie einen Schwankschwindel. Sie benötige die Anwesenheit des Ehemannes aus psychischen Gründen. Eine direkte Dritthilfe sei ausser für die Reinigung des Rückens nicht notwendig. Die Zähne putze sich die Beschwerdeführerin regelmässig. Die Haare wasche sie sich ebenfalls in Anwesenheit des Ehemannes in einem anderen Raum, der über ein grosses Lavabo verfüge. Auch hierbei benötige sie keine direkte Hilfe. Sobald ihr zu viel Wasser über den Kopf laufe, habe sie Probleme mit dem Schwankschwindel und das Gefühl, keine Luft zu bekommen. In der Klinik habe die Beschwerdeführerin ihre Bezugsperson über die Problematik informiert. Sie habe alleine geduscht und sich die Haare gewaschen, wobei sie den Duschprozess sehr schnell durchgeführt habe. Mit dem Duschen sollte man seinem Körper aber etwas Gutes tun, was beim schnellen Duschen nicht der Fall sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin in der Klinik über einen Notfallknopf verfügt, den sie jederzeit hätte drücken können. Dies sei jedoch nie notwendig gewesen. Die Beschwerdeführerin sei auf Hilfsmittel (Badebrett, Duschstuhl etc.) hingewiesen worden. Sie kenne diese, lehne eine Anschaffung aus Kostengründen allerdings ab. Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass dieser Bereich nicht angerechnet werden könne. Die Beschwerdeführerin verrichte den Duschprozess ohne direkte Hilfe. In der Klinik habe sie während zwei Monaten bewiesen, dass sie die Körperpflege ohne Dritthilfe ausüben könne. Die Anwesenheit des Ehemannes sei eine reine Vorsichts-Massnahme. Die Reinigung des Rückens sei mit einem Hilfsmittel (verlängerte Duschbürste) selbständig möglich (Urk. 7/194/3-4). In der angefochtenen Verfügung ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass eine allfällige indirekte Dritthilfe in diesem Bereich lediglich dann angerechnet werden könnte, wenn sie ein übermässiges Ausmass annehmen würde. Die reine Anwesenheit des Ehemannes beim Duschen genüge dabei nicht (Urk. 2 S. 2).

6.3.2    Diese Darlegungen sind überzeugend. Nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit lässt sich der Schwankschwindel beim Duschen mit einem Duschstuhl vermeiden. Überdies könnte von der Beschwerdeführerin aufgrund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht (BGE 140 V 267 E. 5.2.1) grundsätzlich erwartet werden, dass sie zwecks Vermeidung des Schwindels nur kurzzeitig duscht. Die Beschwerdeführerin benötigt im Bereich Körperpflege demnach keine dauernde Dritthilfe.

6.4

6.4.1    Was den Bereich Fortbewegung/Kontaktaufnahme betrifft, legte die Abklärungsperson dar, dass die Beschwerdeführerin in diesem Bereich funktionell nicht eingeschränkt sei. Teilweise habe sie einen Schwankschwindel. Ein Hilfsmittel zur Stabilisierung, wie zum Beispiel einen Rollator, habe sie sich bis heute nicht angeschafft. Im Laden könne sie sich am Einkaufswagen festhalten (Urk. 7/194/4). In der angefochtenen Verfügung ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin die Wohnung regelmässig allein verlasse (Urk. 2 S. 2).

6.4.2    Auch diese Beurteilung ist nachvollziehbar. Aufgrund der Angaben im Abklärungsbericht vom 3. Dezember 2020 kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Wohnung – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 11) nicht nur für kleinere Einkäufe verlässt, sondern zuweilen auch allein draussen spazieren geht (Urk. 7/194/2). Zudem reist sie manchmal mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu ihren Terminen und fährt nach wie vor Auto (ausser im Winter aus Angst vor Schnee und Nebel; Urk. 7/194/6-7). Die Beschwerdeführerin ist unter diesen Umständen im Bereich der Fortbewegung/Kontaktaufnahme nicht auf dauernde Dritthilfe angewiesen.

6.5

6.5.1    Zur allenfalls erforderlichen lebenspraktischen Begleitung äusserte sich die Abklärungsperson im Bericht vom 3. Dezember 2020 wie folgt:

    Hinsichtlich der Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen, führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, ihren Tag dem Befinden entsprechend zu organisieren und zu strukturieren. Einen Wochenplan habe sie nicht. Sie verfüge über Wochenplanvorlagen, nutze diese jedoch nicht. Im Bereich Alltagsstrukturierung/Organisation und Freizeitbeschäftigung benötige die Beschwerdeführerin keine Dritthilfe (Urk. 7/194/7).

    Die Grundreinigung der Wohnung werde vom Ehemann sichergestellt. Die Beschwerdeführerin mache tagsüber, was sie könne. Sie reinige zum Beispiel den Boden des Bades, habe danach für den Rest der Wohnung aber keine Energie mehr. Ihr Ehemann arbeite den ganzen Tag. Es sei ihr nicht recht, dass er am Abend nach einem Arbeitstag noch die Wohnung aufräumen und putzen müsse. Eine Haushalthilfe möchte die Beschwerdeführerin nicht engagieren, da sie keine fremde Person in der Wohnung haben möchte. Kleine Reinigungsarbeiten wie zum Beispiel das Abstauben würden ihr bis zu 10 Minuten gelingen. Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin für die Grundreinigung der Wohnung regelmässige Hilfe vom Ehemann im Umfang von 10 Minuten benötige. Kleinere Reinigungsarbeiten könne sie selber erledigen (Urk. 7/194/4-5). In der angefochtenen Verfügung fügte die Beschwerdegegnerin hinzu, dass sich die anzurechnenden Zeitaufwände auf einen 1-Personenhaushalt beschränken würden. Anrechenbar sei der Aufwand für die Sicherstellung einer minimalen Grundversorgung. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, die Wohnungsreinigung in Etappen vorzunehmen. Im Weiteren habe der Ehemann seiner Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nachzukommen (Urk. 2 S. 3).

    Das Waschen funktioniere sodann besser. Die Beschwerdeführerin hänge die Wäsche an einem «Stewi» auf. Sie mache ca. zwei bis drei Waschgänge pro Woche. Grössere Wäsche, wie zum Beispiel Bettlaken, würden gemeinsam im Trocknungsraum aufgehängt. Die Beschwerdeführerin sei somit in der Lage, die Wäsche zu waschen, aufzuhängen und zusammenzulegen. Im Weiteren sei es ihr zumutbar, die grössere Wäsche im Tumbler zu trocknen. Hier könne kein wöchentlicher Zeitaufwand angerechnet werden (Urk. 7/194/5).

    Bezüglich der Ernährung sei zu bemerken, dass der Ehemann jeweils am Abend eine warme Mahlzeit koche. Zwischendurch helfe ihm die Beschwerdeführerin dabei. Sie sei in der Lage, sich zum Mittagessen die Resten des Vorabends in der Mikrowelle aufzuwärmen. Kürzlich habe sie eine Gemüsesuppe gekocht. Danach habe sie keine Energie mehr gehabt und ihr Ehemann habe den Rest (Käse und Brot auf den Tisch stellen) bereitstellen müssen. Kleinere Mahlzeiten und kalte Speisen könne sie sich zubereiten. Der Beschwerdeführerin sei es somit möglich, einfache Speisen selber zuzubereiten. Zudem sei es ihr zumutbar, auf Halbfertig- oder Fertigprodukte zurückzugreifen. Heute sei es auch mit solchen Produkten möglich, eine ausgewogene Ernährung zu gewährleisten. Auch hier sei kein wöchentlicher Zeitaufwand anzurechnen (Urk. 7/194/5).

    Die Administration werde hauptsächlich vom Ehemann übernommen. Zahlungen würden der Ehemann und die Beschwerdeführerin meistens gemeinsam auf der Post vornehmen. Allein sei sie nicht immer in der Lage, da Blockaden und Konzentrationsschwierigkeiten auftreten würden. Wenn es zu viele Leute am Postschalter habe, müsse sie die Post verlassen, was mit dem vielen Geld in der Tasche unangenehm sei. Dem E-Banking würden der Ehemann und die Beschwerdeführerin nicht vertrauen. Sie würden zwar über einen PC verfügen. Die Beschwerdeführerin nutze diesen jedoch selten, da sie wenig Ahnung davon habe. Einen E-Mail-Account habe sie auf dem Smartphone installiert. Die Briefpost nehme sie nach dem Spaziergang in die Wohnung und sortiere diese. Die Post an ihren Ehemann lege sie ihm hin, eigene öffne sie. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine EC-Karte. Wenn sie Kraft und Mut habe, könne sie selber Geld abheben. Ihr Ehemann bringe ihr einmal pro Monat etwas Bargeld nach Hause. In der Migros, im Coop etc. bezahle sie mit der EC-direkt. Termine vereinbare die Beschwerdeführerin in der Regel gleich vor Ort. Es komme aber vor, dass sie diese angstbedingt telefonisch absagen müsse. Sie achte darauf, dass sie jeweils mindestens 24 Stunden vorher absage. Die Termine trage sie in ihrer Papieragenda ein. Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass es dem Ehemann zumutbar sei, die monatlich anfallenden Zahlungen auszuführen. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, ihre Termine und an sie adressierte Briefe selbständig zu verwalten. Zudem könne sie mit einem Smartphone umgehen und mit diesem über verschiedene Kanäle («WhatsApp», E-Mail) kommunizieren. Es könne daher kein wöchentlicher Zeitaufwand angerechnet werden (Urk. 7/194/5-6).

6.5.2    Diese Ausführungen sind nachvollziehbar. Inwiefern die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein soll, ihren Alltag zu organisieren, wurde beschwerdeweise nicht substantiiert dargetan (Urk. 1 S. 9) und ist auch nicht ersichtlich. Im Weiteren kann davon ausgegangen werden, dass – wie die Beschwerdeführerin auch der Ehemann nebst dem unter diesem Titel angerechneten Zusatzaufwand von 10 Minuten pro Woche im Umfang von 70 Minuten pro Woche Putz- und Reinigungsarbeiten verrichtet. Dies vor dem Hintergrund, dass die Mithilfe der Familienangehörigen bei der Haushaltführung zu berücksichtigen ist. Massgebend ist dabei, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einstellen würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504). Diese Mithilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung (KSIH Rz. 8050.3). Für Reinigungs- und Putzarbeiten resultiert folglich ein mutmasslicher Aufwand von ca. 2 Stunden und 30 Minuten pro Woche, was angemessen erscheint. Der von der Beschwerdeführerin angeführte durchschnittliche Aufwand für das Putzen, Aufräumen, Betten usw. eines 1- oder 2-Personenhaushalts gemäss der Schweizerischen Arbeitskrafterhebung (SAKE) in der Höhe von wöchentlich 3,4 respektive 6,8 Stunden (Urk. 1 S. 8 ff.) ist hier nicht massgebend. Dies deshalb, weil die erforderlichen Hilfeleistungen im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung lediglich unter dem Gesichtspunkt einer Verwahrlosung zu evaluieren sind. Es muss also immer geprüft werden, ob die versicherte Person ohne die entsprechende Hilfe in ein Heim eingewiesen werden müsste. Kann sie beispielsweise nicht bügeln, muss sie trotzdem nicht in ein Heim. Deswegen können solche Hilfeleistungen nicht als lebenspraktische Begleitung anerkannt werden (KSIH Rz. 8050). Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung grundsätzlich keine Motivation haben soll, sich Mahlzeiten zuzubereiten und diese einzunehmen – wie sie beschwerdeweise vorbrachte (Urk. 1 S. 10) -, hatte sie anlässlich des Hausbesuchs vom 30. November 2020 schliesslich noch nicht mitgeteilt. Hier kann ebenfalls kein Zeitaufwand angerechnet werden.

6.6

6.6.1    Im Zusammenhang mit der Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten erklärte die Abklärungsperson, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu Terminen zu fahren. Sie betrachte dies jeweils als Expositionstraining, welches sie allein bestreite. 2019 sei ca. drei bis vier Mal jemand von der Psychiatriespitex vorbeigekommen. Dies habe ihr nicht geholfen, weil jedes Mal jemand anderer gekommen sei und sie sich nicht wohl gefühlt habe (Urk. 7/194/6).

    Die Einkäufe würden am Wochenende vom Ehemann besorgt. Jedes zweite Mal sei die Beschwerdeführerin in der Lage mitzugehen. Dies betrachte sie ebenfalls als Expositionstraining. Den Grundeinkauf könne sie jedoch nicht allein bewältigen. Entsorgungen könne sie gleich um die Ecke erledigen. Zwei bis drei Mal pro Woche tätige sie allein kleinere Einkäufe. Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihren Grundbedarf vollumfänglich abdecken könne. Es könne kein wöchentlicher Zeitaufwand angerechnet werden (Urk. 7/194/6). In der angefochtenen Verfügung fügte die Beschwerdegegnerin hinzu, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, mit einem Smartphone umzugehen. Somit sei es ihr auch möglich, grössere Einkäufe – wie Kleider oder Hygieneartikel – online zu tätigen und sich liefern zu lassen (Urk. 2 S. 3).

    Alsdann sei es der Beschwerdeführerin nicht immer möglich, vereinbarte Termine einzuhalten und allein wahrzunehmen. Es komme immer wieder vor, dass sie diese 24 Stunden vorher absagen müsse. Sie vereinbare Termine oft so, dass ihr Ehemann sie begleiten könne. Durchschnittlich würden folgende Begleitungen zu regelmässigen Terminen stattfinden (Urk. 7/194/6):

Hausarzt Dr. F.___, in H.___ ca. 3 x = 66 Min./Jahr

Darmspezialist Dr. G.___, in I.___ ca. 4 x = 88 Min./Jahr

Psychiater Dr. J.___, in K.___ ca. 4 x = 56 Min./Jahr

Psychologin L.___, in K.___ ca. 26 x = 364 Min./Jahr

= wöchentliche Wegzeit 11 Min.

Kontakte mit Amtsstellen fänden nicht statt. Ca. vier Mal pro Jahr gehe die Beschwerdeführerin in Begleitung zum Coiffeur, welcher in Z.___ sei, ca. 500 m entfernt. Die letzten beiden Male sei sie allein ins Geschäft gegangen und danach abgeholt worden. Der Beschwerdeführerin sei es zumutbar, die Coiffeurtermine selbständig wahrzunehmen, notfalls auch mit dem Auto. Es könne kein wöchentlicher Zeitaufwand angerechnet werden. Anzumerken sei noch, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, Auto zu fahren. Alle 14 Tage nutze sie dieses in der näheren Umgebung und um in die Therapien zu gehen. Die anrechenbaren Zeitaufwände für die ausserhäuslichen Verrichtungen würden daher bei ca. 11 Minuten pro Woche liegen (Urk. 7/194/6-7).

6.6.2Diese Einschätzung ist ebenfalls einleuchtend. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 11 f.) erscheint es grundsätzlich zumutbar, dass sie Schuh-/Kleiderkäufe und dergleichen auch ohne die Unterstützung des Ehemannes tätigt. Dies vorzugsweise zu Zeiten, in denen es in den betreffenden Geschäften wenig Kundschaft hat und sie sich deshalb nicht unwohl fühlt (vgl. E. 6.5.1). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte, kommt alternativ eine Bestellung im Internet mit Heimlieferung in Frage. Da die Beschwerdeführerin ein Smartphone nutzt (und etwa per «WhatsApp» kommunizieren kann), kann davon ausgegangen werden, dass sie auch in der Lage ist, online einzukaufen. Die angerechneten Wegzeiten für die anlässlich der Abklärung vom 30. November 2020 angegebenen 37 Termine pro Jahr bei Ärzten und ihrer Psychologin, zu denen sie begleitet wird, sind sodann ebenfalls plausibel. Denn die Beschwerdeführerin ist in Z.___ wohnhaft und sämtliche Therapietermine finden in K.___, H.___ oder I.___, das heisst unweit ihres Wohnorts, statt. Die angerechnete Wegzeit von 11 Minuten ergibt sich dabei aus der jährlichen Wegzeit (66 Min. + 88 Min. + 56 Min. + 364 Min.) geteilt durch 52 Wochen. Für weitere, nicht regelmässige Zahnarzt- oder Gynäkologietermine kann kein Zeitaufwand angerechnet werden. Dasselbe gilt für allfällige Kontakte mit Behörden, zur Hausverwaltung und für den Abschluss von Telefon- und Stromabonnements (Urk. 1 S. 10 ff.), welche der Ehemann tätigen kann.

6.7

6.7.1Die Notwendigkeit der regelmässigen Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation verneinte die Abklärungsperson. Die Beschwerdeführerin sei nicht isoliert. Sie lebe mit ihrem Ehemann zusammen und verlasse regelmässig die Wohnung (Urk. 7/194/7).

6.7.2Auch diese Beurteilung ist nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin hatte gegenüber B.___ am 7. März 2018 angegeben, dass sie zuweilen auch von ihrer Tochter oder von ihrem Schwiegersohn zu den Arztterminen begleitet werde. Bezüglich sozialer Aktivitäten erklärte sie, dass sie oft nein sage, wenn man sie aus dem Bekanntenkreis anfrage. Sie habe deswegen auch schon Ferien unterbrechen oder absagen müssen, weil es wegen der Ängste nicht gegangen sei (Urk. 7/120/16-17). Aus diesen Aussagen erhellt, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor inner- und offenbar teilweise auch ausserfamiliäre Kontakte pflegt.

    Auf den Abklärungsbericht vom 3. Dezember 2020 kann demzufolge abgestellt werden.

6.8Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in keiner der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf dauernde Dritthilfe angewiesen ist. Eine lebenspraktische Begleitung von durchschnittlich mehr als zwei Stunden pro Woche ist sodann nicht erforderlich. Ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ist demzufolge zu verneinen.


7.     Die angefochtene Verfügung vom 17. Februar 2021 erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


8.    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl