Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00188
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 29. Oktober 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, ist verheiratet und Mutter von zwei Kindern, geboren 1989 und 1991 (Urk. 8/1/2). Sie besuchte die Primarschule in Y.___. Einen Beruf erlernte sie nicht (Urk. 8/1/4). Im Jahr 1993 reiste sie aus Y.___ in die Schweiz ein (Urk. 8/1/3), wo sie ab März 1996 als Packerin arbeitete (Urk. 8/1/5, Urk. 8/4, Urk. 8/8/1, Urk. 8/8/4). Ab März 1999 war sie überdies als Hauswartin tätig (Urk. 8/1/5). Am 21. November 2005 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf seit September 2004 bestehende Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die rechte Seite und das rechte Bein (Urk. 8/1/6) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1, Urk. 8/10/1). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer sowie beruflich-erwerblicher Hinsicht, welche sie im Einspracheverfahren (betreffend die das Leistungsbegehren abweisende Verfügung vom 9. Februar 2006) durch weitere medizinische Abklärungen und eine Haushaltabklärung ergänzte. Mit Einspracheentscheid vom 20. März 2007 sprach sie der Versicherten für die Zeitperiode vom 1. Dezember 2005 bis 30. April 2006 eine ganze Rente sowie mit Wirkung ab 1. Mai 2006 eine Viertelsrente zu (Urk. 8/34/4).
1.2 Am 2. April 2007 stürzte die Versicherte eine Treppe hinunter und zog sich dabei eine distale Unterschenkelfraktur links zu (Urk. 8/36/1). Alsdann machte sie mit einem bei der IV-Stelle am 23. Dezember 2008 eingegangenen Anmeldeformular für den Leistungsbezug eine seit diesem Unfall bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung geltend (Urk. 8/42/8, Urk. 8/60/1). Die IV-Stelle nahm die Anmeldung als Gesuch um Rentenrevision entgegen (Urk. 8/42/1). Im Zuge ihrer Abklärungen holte sie insbesondere das orthopädisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. Z.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, und Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (AUT), vom 11. September 2009 (Urk. 8/56) und den Haushaltabklärungsbericht vom 8. Dezember 2009 (Urk. 8/58) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 8/61, Urk. 8/63, Urk. 8/66) hob die IV-Stelle die bisherige Viertelsrente mit Verfügung vom 7. Juli 2010 per 31. August 2010 auf (Urk. 8/68). Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.3 In der Folge stolperte die Versicherte am 22. Juli 2017 über eine Bettkante und klagte danach über Beschwerden im linken Knie (Urk. 3/4). Ein Sturz von einer kurzen Leiter auf das Steissbein am 27. Juli 2018 (Urk. 3/5, Urk. 8/77/4, Urk. 8/111/3) verursachte laut der Versicherten anhaltende Schmerzen im Rückenbereich (Urk. 8/96/2, Urk. 8/113/3). Sie meldete sich am 17. Dezember 2018 unter Hinweis auf den Unfall vom 22. Juli 2017 (Urk. 8/70/6) wieder bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/70, Urk. 8/72). Für ihre Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt holte die IV-Stelle die Akten der SWICA Krankenversicherungen AG (nachfolgend: SWICA, Urk. 8/74, Urk. 8/81, Urk. 8/83, Urk. 8/87, Urk. 8/89-90, Urk. 8/93) sowie die Berichte von Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 22. und 29. August 2019 (Urk. 8/88, Urk. 8/91) ein. Zu ihren Abklärungen in beruflich-erwerblicher Hinsicht gehörten insbesondere der Beizug des Auszugs aus dem individuellen Konto (IK) vom 28. Januar 2019 (Urk. 8/78) sowie des Berichts der Arbeitgeberin der Versicherten vom 27. Februar 2019 (Urk. 8/79). Sie nahm sodann am 2. Juli 2020 eine weitere Haushaltabklärung vor (Urk. 8/96). Am 11. Dezember 2019 nahm Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung (Urk. 8/100/4). Mit Vorbescheid vom 18. August 2020 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens vom 17. Dezember 2018 an (Urk. 8/101). Dagegen erhob die Versicherte am 17. September 2020 Einwand (Urk. 8/105). Die Versicherte liess mit der Einwandbegründung vom 30. Dezember 2020 (Urk. 8/114) den Bericht zur CT-Untersuchung des Beckens in der Klinik D.___ vom 21. Oktober 2020 (Urk. 8/113/3) sowie den Bericht von Dr. med. E.___, FMH Chirurgie, vom 27. Oktober 2020 (Urk. 8/113/1-2) einreichen. Am 15. Januar 2021 nahm RAD-Arzt Dr. C.___ noch einmal Stellung (Urk. 8/119). Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten vom 17. Dezember 2018 wie vorbeschieden ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 17. März 2021 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2021 sei die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen (insbesondere einer bidisziplinären Begutachtung) an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 8/1-123), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2021 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gemäss ihren medizinischen Abklärungen ab dem 17. Oktober 2018 verschlechtert habe. Seit dem 29. August 2019 sei sie aber in einer ihrem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig. Damit sei eine ausschliesslich sitzende Tätigkeit gemeint (Urk. 2 S. 1). Gemäss den Abklärungen ihres Aussendienstes wäre die Beschwerdeführerin ohne ihre gesundheitlichen Beschwerden zu 49 % erwerbstätig und zu 51 % im Haushaltsbereich tätig (Urk. 2 S. 2). Beim Einkommensvergleich vom 18. August 2020 habe ausgehend vom Valideneinkommen gemäss Einkommensvergleich vom 6. Oktober 2009 in der Höhe von Fr. 34'454.34 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ein hypothetisches Valideneinkommen 2019 in der Höhe von Fr. 37'126.25 (49%-Pensum) resultiert. Hochgerechnet auf ein 100%-Pensum würde dies einem Einkommen von Fr. 75'767.86 entsprechen (Urk. 2 S. 1, vgl. Urk. 8/99/1). Laut den Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik könnte die Beschwerdeführerin in einer Verweisungstätigkeit ein Einkommen in der Höhe von Fr. 59'954.60 erzielen. Die Erwerbseinbusse in der Höhe von Fr. 15'813.26 entspreche einer Einschränkung von 21 % (Urk. 2 S. 1). Ihr Aussendienst sei bei der Beschwerdeführerin zu Hause gewesen, um ihre Einschränkung im Haushaltsbereich zu beurteilen. Es sei eine Einschränkung von 14 % festgestellt worden. Bei einem Anteil Erwerbsbereich von 49 % und einer dortigen Einschränkung von 21 % resultiere ein Teilerwerbsgrad von 10.29 %. Der Anteil Haushaltsbereich 51 % mit einer Einschränkung von 14 % ergebe einen Teilinvaliditätsgrad von 7.14 %. Zusammengezählt würden die Teilinvaliditätsgrade einem Invaliditätsgrad von 17.43 % entsprechen. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 2).
1.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass die Beschwerdegegnerin ihren Gesundheitszustand nicht umfassend geprüft habe. Sie leide unter unfall- und krankheitsbedingten Beschwerden (Urk. 1 S. 2). Aufgrund der Anerkennung des Rückfalls zum Unfall vom 27. Juni 2018 durch die SWICA würden eindeutige Hinweise für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliegen. Diese Verschlechterung habe weitere notwendige Untersuchungen und Abklärungen bewirkt. Dies sei der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen (Urk. 1 S. 6). Die Beschwerdegegnerin habe es aber trotz entsprechender Aufforderung durch ihren Rechtsvertreter unterlassen, die Akten der SWICA zum Unfall vom 27. Juni 2018 einzuholen (Urk. 1 S. 2, Urk. 1 S. 4-5). Es müsse ferner berücksichtigt werden, dass im Verfügungszeitpunkt noch kein definitiver Gesundheitszustand vorgelegen habe. Es werde vielmehr immer noch versucht, die persistierenden Becken- und Rückenbeschwerden zu lindern. Derzeit sei sie auch in angepassten Tätigkeiten relevant eingeschränkt. Dr. E.___ habe dies ebenfalls so geschildert. Eine abschliessende Beurteilung sei erst möglich, wenn die noch anstehenden Untersuchungen abgeschlossen seien. Indem der RAD diese Problematik völlig ausser Acht gelassen habe, bestünden erhebliche Zweifel an seiner Beurteilung. Sie entspreche somit nicht den bundesgerichtlichen Anforderungen an den Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen (Urk. 1 S. 6). Dennoch habe die Beschwerdegegnerin auf dessen Beurteilung abgestellt. Es liege eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor (Urk. 1 S. 2, Urk. 1 5-6). Aus diesem Grunde sei die vorliegende Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie beim Erreichen des definitiven Gesundheitszustandes den medizinischen Sachverhalt rechtskonform abkläre. Dafür habe sie mindestens ein bidisziplinäres Gutachten mit den Fachrichtungen Orthopädie und Neurologie/Neurochirurgie einzuholen (Urk. 1 S. 7).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Adipositas bewirkt grundsätzlich keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität, wenn sie keine körperlichen oder geistigen Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
Dieselben Grundsätze gelten auch, wenn sich die versicherte Person nach der Aufhebung einer Invalidenrente wieder zum Leistungsbezug angemeldet hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_845/2008 vom 13. Februar 2009 E. 3).
2.5 Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich - weiterhin - summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).
2.6
2.6.1 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.6.2 Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs.
Berichten des RAD, welche auf eigenen Untersuchungen beruhen (Art. 49 Abs. 2 IVV), kommt Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine reine Aktenbeurteilung des RAD kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_730/2018 vom 27. März 2019 E. 5.1.3, 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
3.
3.1
3.1.1 Mit Verfügung vom 7. Juli 2010 hat die Beschwerdegegnerin die bisherige Viertelsrente per 31. August 2010 aufgehoben (Urk. 8/68). Dabei stellte sie in medizinischer Hinsicht auf das orthopädisch-psychiatrische Gutachten der Dres. Z.___ und A.___ vom 11. August 2009 (Urk. 8/56) ab.
3.1.2 Die Gutachter stellten die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/56/24):
- Fokale Discushernie L3/4 foraminal links mit geringer Kompressionen des rezessalen Anteils der Wurzel L4 links und fokale Discushernie L4/5 links ohne Wurzelkompression
- Chondropathie des linken oberen Sprunggelenks bei Status nach Osteosynthese einer Unterschenkelfraktur links im April 2007
- Adipositas
- Dysthymia, bestehend seit ca. 2005 (ICD-10: F34.1)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 8/56/24):
- Cervicalgie
- Senk-/Spreizfüsse
- Arterielle Hypertonie
- Hiatushernie
Die Gutachter führten weiter aus, dass anlässlich der gemeinsamen orthopädisch-psychiatrischen Beurteilung vom 4. September 2009 die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Hauswartin und Packerin seit dem Zeitpunkt der Begutachtung auf 60 % (Arbeitsunfähigkeit 40 %) bei voller Stundenpräsenz festgelegt worden sei. Diese Einschränkung bestehe, weil der Beschwerdeführerin aufgrund der Discushernie L3/4 mit leichter Kompression der Nervenwurzel L4 links rezessal und der Chondropathie des linken oberen Sprunggelenks vorwiegend stehende und gehende Arbeiten, die mit häufigen inklinierten und reklinierten sowie rotierten Körperhaltungen einhergehen, nicht mehr vollumfänglich zumutbar seien (Urk. 8/56/24-25).
Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit hielten die Gutachter fest, dass körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden können, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssen und die nicht mit häufigem Laufen auf unebenem Boden sowie Treppen und Leitern verbunden sind sowie geistig einfache Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne erhöhte Verantwortung, ohne erforderliche überdurchschnittliche Konzentrationsfähigkeit und Dauerbelastung, aufgrund der Dysthymie mit eingeschränkter emotionaler Belastbarkeit, geistiger Flexibilität und Dauerbelastung von der Beschwerdeführerin seit 2005 zu 90 % (Arbeitsunfähigkeit 10 %) angenommen werden könnten (Urk. 8/56/24).
3.2
3.2.1 Bei den von der Beschwerdegegnerin nach der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2018 (Urk. 8/70, Urk. 8/72) beigezogenen Akten der Krankentaggeldversicherung findet sich unter anderem der Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 17. Oktober 2018 (Urk. 8/83/111-112). Er hielt darin fest, dass er wegen der akuten Schmerzzunahme und dem eindrücklichen Kniegelenkserguss mit teils Blockaden eine MR-tomographische Untersuchung durchgeführt habe. Dr. F.___ stellte die folgenden Diagnosen (Urk. 8/83/115 sowie Urk. 8/83/111):
- Erneute Schmerzexazerbation und Erguss Knie links
- Status nach Kniearthroskopie links, Teilmeniskektomie medial und lateral, Mikrofrakturierung und Autologe Matrixinduzierte Chondrogenese (AMIC)-Chondroplastik mit Chondro-Gide am 17. Oktober 2017
- Aktuell MR-tomographisch gut eingeheilter Knorpel nach AMIC-Plastik im Oktober 2017
- Neu distal lädiertes vorderes Kreuzband und deutliche Zeichen einer Synovitis
- Verdacht auf freie Gelenkskörper
- Bakerzyste mit Zeichen der Ruptur
- Partial rupturiertes mediales Seitenband
- Lateralisierte Patella mit Knorpelfissur in der lateralen Patellafacette
- Ausgedehnte Bursitis tuberositas tibae
- Adipositas
Am 5. Dezember 2018 hielt Dr. F.___ fest, dass die Beschwerdeführerin erhebliche Restbeschwerden im Kniegelenk links angebe. Trotz unauffälligem MRI und eingeheiltem Knorpel sei sie schmerzbedingt stark belastet. Dies werde zusätzlich durch den schwer terminal kranken Vater erschwert (Urk. 8/83/115). Die Beschwerdeführerin dränge auf eine Verbesserung des Zustandsbildes und man habe sich auf die Durchführung einer Re-Arthroskopie im Kniegelenk links mit gleichzeitiger Infiltration der Schmerzpunkte geeinigt. Dies auch gemäss der Beurteilung durch Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation. Der Eingriff finde am 13. Dezember 2018 im ambulanten Setting statt (Urk. 8/83/116).
3.2.2 Dr. G.___ stellte im Bericht vom 20. Dezember 2018 die Diagnose Patellaspitzen-Schmerzsyndrom Differentialdiagnose (DD:) Bursitis tuberositas tibiae, DD: Blockade durch einen freien Gelenkskörper (Urk. 8/83/71). Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielt sie fest, dass in der bisherigen Tätigkeit als Packerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % gegeben sei. Sie habe der Beschwerdeführerin vom 15. November bis 31. Dezember 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Packerin attestiert. Auch für eine andere geeignete Tätigkeit liege in dieser Zeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Die weiteren Arbeitsunfähigkeiten würden durch Dr. F.___ attestiert (Urk. 8/83/72).
3.2.3 In seinem Bericht vom 25. Januar 2019 (Urk. 8/83/119-120) hielt Dr. F.___ fest, dass er die Beschwerdeführerin sechs Wochen nach der Kniearthroskopie am 13. Dezember 2018 in seiner Privatsprechstunde nachuntersucht und beraten habe (Urk. 8/83/119). Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie einen deutlich positiven Effekt von der Kniearthroskopie vom 13. Dezember 2018 spüre (Urk. 8/83/119). Die lästigen Stiche im Kniegelenk, die sie teilweise bei jedem Schritt behindert hätten, seien vollständig verschwunden (Urk. 8/83/119-120). Es gehe ihr deutlich besser, doch gegen Abend würde das Kniegelenk leicht aufschwellen. Bereits jetzt spüre sie einen Profit von der Operation. Seit einer Woche nehme sie keine Medikamente mehr ein. Zuvor habe sie wegen Schmerzen Novalgin-Tabletten schlucken müssen (Urk. 8/83/119-120). Bei seiner Untersuchung stellte Dr. F.___ fest, dass der Gang der Beschwerdeführerin flüssig und hinkfrei gewesen sei. Die Kniegelenksfunktion sei symmetrisch gewesen. Bei der Prüfung der Meniskuszeichen habe die Beschwerdeführerin anterolateral im operierten Kniegelenk links wenig Schmerzen angegeben. Es hätten keine wesentlichen Kniegelenksergüsse bestanden. Dr. F.___ hielt fest, dass sich ein erfreuliches Sechswochenresultat gezeigt habe. Die Beschwerdeführerin dürfe nun vorsichtig das Kniegelenk weiter und zunehmend belasten, ohne dass erneute Reizungen aufträten. Auf eine Physiotherapie sei deswegen vorläufig noch zu verzichten. An eine Arbeitsaufnahme sei noch nicht zu denken. Er habe die Beschwerdeführerin gebeten, ihren Hausarzt in spätestens drei Wochen zwecks Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit aufzusuchen. Er könne sich vorstellen, dass die Beschwerdeführerin Mitte Februar damit beginne, halbtags zu arbeiten. Dies solle selbstverständlich nicht zu früh erfolgen, um keine erneuten Reizerscheinungen zu provozieren (Urk. 8/83/120).
3.2.4 Beim Telefongespräch mit der Sachbearbeiterin der SWICA vom 21. März 2019 erklärte der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, dass aufgrund einer entzündeten Sehne die Arbeitsunfähigkeit noch bis zum 14. April 2019 verlängert worden sei (Urk. 8/83/121).
Im Überweisungsschreiben an Dr. B.___ vom 15. April 2019 führte Dr. H.___ die Diagnose persistierende Instabilität und Schmerzen im linken Kniegelenk mit/bei Status nach Kniearthroskopie links am 17. Oktober 2017 und erneuter Kniearthroskopie am 13. Dezember 2018 mit Entfernung freier Gelenkskörper auf. Dazu führte er aus, dass der Verlauf für die Beschwerdeführerin unbefriedigend sei. Sie sei von Dr. F.___ an die Rheumatologin Dr. G.___ überwiesen worden sei. Dr. G.___ habe ein Patellaspitzen-Schmerzsyndrom und eine Blockade durch einen freien Gelenkskörper vermutet, was nach durchgeführtem MRI bei der anschliessenden Arthroskopie am 13. Dezember 2018 bestätigt worden sei. Eine Diskrepanz finde sich bezüglich des vorderen Kreuzbandes, das im MRI auffällig, interoperativ aber unauffällig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe ihm gesagt, dass seit der erneuten Arthoskopie der stechende Schmerz im Kniegelenk, der durch den freien Gelenkskörper verursacht worden sei, nun verschwunden sei. Beim Treppensteigen und beim Hinuntergehen bestünden aber weiterhin Schmerzen. Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin noch nicht arbeitsfähig, wie von Dr. F.___ vorgeschlagen. Er (Dr. H.___) habe die Arbeitsunfähigkeit vorerst bis 19. Mai 2019 verlängert (Urk. 8/93/190).
In der Folge schrieb Dr. H.___ die Beschwerdeführerin für die Zeitperiode vom 20. Mai bis 17. Juni 2019 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/93/216-217).
3.2.5 Hernach attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin vom 18. Juni bis 11. September 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/93/218, Urk. 8/93/228, Urk. 8/93/230).
Im Bericht vom 14. Juni 2019 führte Dr. B.___ aus, dass bei der Beschwerdeführerin weiterhin ein medialer Knieschmerz nach zweifacher Teilresektion und Aussenmeniskusteilresektion sowie AMIC-Plastik im Bereich des medialen Femurkondylus bestehe. Im letzten MRI habe sich die MRI-Plastik hervorragend eingeheilt gezeigt. Allerdings imponiere, dass die Beschwerdeführerin im Innenmeniskushinterhorn bereits nahezu keinerlei Meniskussubstanz mehr habe, so dass nun zu vermuten sei, dass auch die eventuell noch verbleibenden Fasern keine Funktion mehr hätten. Im MRI habe sich ebenfalls gezeigt, dass der Innenmeniskus mit seinen Resten aus dem Gelenk extruiert sei. Dieses würde für einen kompletten Funktionsverlust sprechen. Dementsprechend werde er einen neues MR durchführen, um den Knorpel zu beurteilen (Urk. 8/93/223).
3.2.6 Nach der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 14. August 2019 diagnostizierte Dr. B.___ eine Radiärläsion Innenmeniskus Kniegelenk rechts (richtig: links) mit beginnender medialer Gonarthrose sowie einen Status nach knorpelchirurgischem Eingriff. Bei der Beschwerdeführerin bestehe weiterhin eine Schmerzproblematik im Bereich des medialen rechten (richtig: linken) Kniegelenks aufgrund der Radiärläsion des Innenmeniskus. Die biomechanischen Veränderungen seien bereits dargelegt worden. Es werde versucht, noch einmal mit Physiotherapie und Gewichtsreduktion eine Verbesserung zu erreichen. Andernfalls müsse über eine Umstellungsosteotomie diskutiert werden. Hierfür sei die Beschwerdeführerin aktuell noch zu schwer. Er werde sie in drei Monaten erneut kontrollierten und wieder berichten (Urk. 8/93/236).
Alsdann hielt Dr. B.___ in seinem Bericht vom 14. August 2019 an Dr. H.___ fest, dass sich bei seinen Untersuchungen eine Patientin mit deutlicher Adipositas und Senkfusskomponente beidseits gezeigt habe. Das Kniegelenk sei reizlos gewesen. Er habe eine etwas verbreiterte anteromediale Arthrotomienarbe festgestellt. Ein Druckschmerz habe isoliert im Bereich des medialen Gelenksspaltes sowie im Bereich der medialen Tibia bestanden. Generell habe das Kniegelenk eine Flexion/Extension von 125/0/5° mit endgradigem Beugeschmerz gezeigt. Mediolateral sei das Kniegelenk in Extension und 30° Flexion stabil geführt, wobei die Testung des MCL (medial collateral ligament = mediales Seitenband) in 30° Flexion Schmerzen verursacht habe. Der Steinmann I- und II-Test seien negativ auf eine Innenmeniskusläsion gewesen. Druckschmerzen hätten auch im Bereich der anteromedialen Kapsel über dem medialen Femurkondylus bestanden (Urk. 8/87/4-5).
In seinem an die Beschwerdegegnerin gerichteten Bericht vom 22. August 2019 stellte Dr. B.___ die folgenden Diagnosen (Urk. 8/88/2):
- Radiäre Läsion des Innenmeniskushinterhornes mit progredienter Gonarthrose
- Status nach AMIC-Plastik und zweifacher Teilmeniskektomie
Dazu führte er unter anderem aus, dass er die Beschwerdeführerin seit 14. Juni 2019 ambulant behandelt habe und die letzte (dritte) Kontrolle am 14. August 2019 erfolgt sei. Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein Status nach mehrfachen Operationen des rechten Kniegelenks. Initial sei eine Teilmeniskektomie und danach eine AMIC-Plastik im Bereich des medialen Femurkondylus erfolgt. Mittlerweile zeige sich eine komplette Radiärläsion des Innenmeniskushinterhorns. Die Beschwerdeführerin habe über belastungsabhängige deutliche Schmerzen im Bereich des medialen Gelenkspaltes mit Schwellneigung geklagt, welche sie sehr limitieren würden. Klinisch bestehe eine deutliche Innenmeniskussymptomatik sowie eine progrediente Gonarthrose medialseitig. Es liege mithin eine progrediente mediale Gonarthrose bei radiärer Läsion des Innenmeniskus vor. Diese radiäre Läsion des Innenmeniskus führe zum Funktionsverlust und dementsprechend zu einem weiteren Voranschreiten der Problematik (Urk. 8/88/1). Die Beschwerdeführerin werde in einer ständig stehenden Tätigkeit nicht mehr komplett arbeitsfähig sein. Eine wechselnde sitzende, stehende Tätigkeit könnte bei entsprechendem Gewichtsverlust noch möglich sein. Allerdings fehle die Stossdämpferfunktion des Meniskus (Urk. 8/88/2). Bei der Beschwerdeführerin würden sicherlich Probleme mit dem Kniegelenk und mit dem Gewicht bestehen. Des Weiteren könne er eine soziale Komponente nicht ausschliessen. Dementsprechend sei für ihn eine Eingliederung aktuell nicht zu beurteilen, da er die Beschwerdeführerin dreimal in der Sprechstunde gesehen habe und dies über einen Zeitraum von zwei Monaten. Ihm erscheine jedoch die Motivation der Beschwerdeführerin nicht optimal bezüglich einer Wiedereingliederung (Urk. 8/88/2).
Am 29. August 2019 hielt Dr. B.___ fest, dass in einer sitzenden Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin komplett gegeben sei. Stehende und gehende sowie kniende Tätigkeiten seien nicht durchzuführen (Urk. 8/91/7).
Nach der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 14. November 2019 führte Dr. B.___ erneut aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine komplette Radiärläsion des Innenmeniskushinterhorns bei progredienter medialer Arthrose bestehe (Urk. 8/93/280).
3.2.7 Der beratende Arzt der SWICA, Dr. med. I.___, hielt am 1. April 2019 fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe ein Knieleiden, das für sich allein schwierig zu benennen und zu dokumentieren sei. Deshalb sei mit den Interventionen auch zu Recht so lange abgewägt und gezögert worden. Zusätzlich werde in den Berichten von einer Adipositas und einer schweren Erkrankung des Vaters gesprochen. Beides begünstige die Heilung nicht. Vielmehr seien dies belastende Faktoren für Schmerzen und für Knieprobleme (Urk. 8/83/129).
Am 9. September 2019 führte Dr. I.___ aus, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine komplexe Leidensgeschichte handle: Knieschmerzen rechts (richtig: links) nach zweimaliger Operation und mittlerweile fortgeschrittenen Abnützungen vor allem am Meniskus sowie Überbelastung wegen Adipositas. Bei diesem Leiden gebe es keine Goldstandard-Therapie, weder konservativ noch operativ, weshalb die Verzögerung des Heilungs- und Therapieprozesses nachvollziehbar sei. Bevorzugt wäre eine interdisziplinäre Behandlung der Beschwerdeführerin anzustreben, wobei sowohl die Gewichtsreduktion als auch die Kniefunktionalität schwerpunktmässig berücksichtigt würden. Leider sei auch davon keine vollständige Heilung oder Beschwerdefreiheit zu erwarten. Er sei nach wie vor der Meinung, dass eine dem Leiden angepasste Tätigkeit möglich sein sollte, unter Schonung des rechten (richtig: linken) Knies, dies zu 100 %. Er empfehle, die Rentenprüfung der IV abzuwarten, die Klarheit über die Einschränkung geben werde (Urk. 8/93/249).
3.2.8 RAD-Arzt Dr. C.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2019 fest, bei der 48-jährigen Beschwerdeführerin sei anhand der vorliegenden Arztberichte, welche zumeist von Dr. B.___ stammen würden, ein somatischer Gesundheitsschaden (komplette Radiärläsion des Innenmensikus im Knie links), einschliesslich der sich daraus ableitenden Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit, ausgewiesen. Der Gesundheitszustand sei derzeit stabil. Die medizinische Behandlung sei im Moment beendet. Der nächste Schritt wäre laut Dr. B.___ die Implantation einer medialen Hemischlittenprothese. Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeitsbewertung sei festzuhalten, dass die aktenkundigen Angaben (100%ige Arbeitsunfähigkeit gemäss den Akten der Krankentaggeldversicherung) wie üblich primär für die bisherige beziehungsweise die zuletzt (seit November 2010) ausgeübte Tätigkeit (Packerin für Geschirr) mit manchmal Heben und Tragen mittelschwerer und schwerer Lasten aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht uneingeschränkt plausibel seien. Es sei dabei aber auch medizintheoretisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese und ähnliche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin nie wieder möglich beziehungsweise zumutbar sein würden (100%ige Arbeitsunfähigkeit auf Dauer). Für eine optimal behinderungsangepasste Tätigkeit, ausschliesslich sitzend, sei die Arbeitsfähigkeit laut den Angaben von Dr. B.___ in seinem Bericht vom 29. August 2019 jedoch «komplett gegeben». Aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht sei diese Beurteilung uneingeschränkt nachvollziehbar. Diese Beurteilung gelte retrospektiv medizintheoretisch überwiegend wahrscheinlich seit spätestens April 2019, das heisse 3½ Monate nach der letzten Operation vom 13. Dezember 2018 (Urk. 8/100/4).
3.2.9 Beim MRI Knie nativ und KM i.v. links vom 21. Juni 2020 zeigte sich gemäss der Zusammenfassung im Bericht von Dr. E.___ vom 27. Oktober 2020 der folgende Befund (Urk. 8/113/2: «Mediale Gonarthrose mit deutlicher Verschmälerung des Gelenkspaltes und Chondropathie mit subchondraler Knochenmarksreaktion, i. a. Flüssigkeitsansammlung und Bakerzyste.»
3.2.10 Wegen anhaltenden Schmerzen nach dem Sturz auf das Sakrum/Steissbein am 27. August 2018 wurden zur Prüfung der Frage, ob eine Fraktur im occygealen Winkel vorliege, und zur Verlaufskontrolle von Dr. E.___ in der Klinik D.___ eine bildgebende Untersuchung veranlasst (Urk. 8/113/3). Bei der von Prof. Dr. med. J.___, Facharzt für Radiologie, befundeten CT-Becken nativ vom 21. Oktober 2020 wurde der folgende Befund festgestellt (Urk. 8/113/3): «Das Os coccygis ist gegenüber dem Sakrum rechtwinklig nach ventral abgewinkelt, eine residuelle Fraktur ist aber nicht abgrenzbar. Mässige Facettengelenksarthrose L4/L5 beidseits mit ausgeprägten Konturirregularitäten an der Corticalis. Vakuumphänomen im Facettengelenk L4/L5. Leicht vermehrte Sklerosierung Sakrum rechts kaudal, leichte Konturirregularität der Corticalis an den Iliosakralgelenken beidseits, rechts mehr als links, Vakuumphänomen in den ISGs, in erster Linie degenerativ bedingt. Hüftgelenke regelrecht.»
3.2.11 In ihrem Bericht vom 27. Oktober 2020 stellte Dr. E.___ die folgenden Diagnosen (Urk. 8/113/1):
- Persistierende Coccydynie und Lumbalgie
- Mässige Fazettengelenksarthrose L4/L5 beidseits mit ausgeprägten Konturirregularitäten an der Kortikalis und Vakuumphänomen im Fazettengelenk L4/L5
- Leichte Sklerosierung Sacrum rechts kaudal
- Leichte Konturirregularität der Kortikalis Iliosakralgelenke beidseits, rechts akzentuiert
- Progrediente Pangonarthrose, medial betont links mit diskreter subchondraler ossärer Reizreaktion medialer Femurkondylus (MRI Kniegelenk links vom 21. Juni 2019)
Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielt Dr. E.___ fest, dass dieser eine leichte Arbeitsbelastung teils stehend, teils sitzend, teils gehend zumutbar sei. Die Eingliederung könne sinnvollerweise erst mit 50 % gestartet werden (Urk. 8/113/2).
3.2.12 RAD-Arzt Dr. C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2021 aus, dass die von Dr. E.___ gestellte Diagnose mit folgender Formulierung als ausgewiesener Gesundheitsschaden übernommen werden könne: «chronische Coccygodynie und Lumbalgie bei degenerativen Veränderungen der Facettengelenke und der ISG». Eine wesentliche Änderung der medizintheoretischen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ergebe sich daraus allerdings nicht. Bei Beachtung des nachfolgenden Belastungsprofils bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht auch weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Die Eingliederung sollte aber bei 50 % beginnen und schrittweise alle vier Wochen um 10 % gesteigert werden. Prinzipiell gelte dies natürlich retrospektiv weiterhin ab April 2019. Praktisch bedeute dies aber, dass die oben genannte Steigerung ab dem Moment der tatsächlichen Arbeitsaufnahme beginne. Dr. C.___ formulierte das folgende Belastungsprofil einer optimal angepassten Tätigkeit (Urk. 8/119/3): «Körperlich leichte Tätigkeit, wechselbelastend (teils stehend, teils sitzend, teils gehend) ohne häufiges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Boden, ohne Knien, Kauern und Hocken, ohne häufiges Bücken oder Stehen in vornüber gebeugter Haltung.»
3.2.13 Die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin hielt zu dieser RAD-Stellungnahme am 3. Februar 2021 aus, dass die Arbeitsfähigkeit beginnend mit 50 % langsam gesteigert werden sollte. Da die Beschwerdeführerin in einer Hilfsarbeitertätigkeit in einem 49%-Pensum tätig wäre, seien keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt (Urk. 8/119/3).
4.
4.1 Bei der Prüfung der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2021 (Urk. 2) fällt zunächst auf, dass die Beschwerdegegnerin zum Ergebnis ihrer medizinischen Abklärungen irrtümlich ausführte, mit einer angepassten Tätigkeit sei eine ausschliesslich sitzende Tätigkeit gemeint (Urk. 2 S. 2; vgl. dazu auch Vorbescheid vom 18. August 2020 mit dem demselben Wortlaut, Urk. 8/101). Trotz dieser Formulierung des Verfügungstextes war der Beschwerdeführerin eine sachgerechte Anfechtung dieser Verfügung aber möglich. Etwas anders ist von der Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 17. März 2021 (Urk. 1) auch nicht geltend gemacht worden.
4.2 Aus dem Feststellungsblatt Einwand vom 15. Februar 2021 wird ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin beim Erlass ihrer Verfügung vom selben Tag in medizinischer Hinsicht auf die RAD-Stellungnahme vom 15. Januar 2021 (E. 3.2.13) abgestellt hat (Urk. 8/119/3). Nachdem ihm der Bericht von Dr. E.___ vom 27. Oktober 2020 (E. 3.2.11) zur Beurteilung vorgelegt wurde (Urk. 8/119/2), formulierte RAD-Arzt Dr. C.___ mit dieser Stellungnahme ein neues Zumutbarkeitsprofil, welches sich von seiner Beurteilung vom 11. Dezember 2019 (E. 3.2.8) unterschied: In seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2021 hielt Dr. C.___ fest, dass die der Beschwerdeführerin noch zumutbare Tätigkeit unter anderem wechselbelastend (teils stehend, teils sitzend, teils gehend) sein müsse (E. 3.2.12), wozu eine ausschliesslich sitzende Tätigkeit (die optimale behinderungsangepasste Tätigkeit gemäss der Stellungnahme von Dr. C.___ vom 11. Dezember 2019, E. 3.2.8) an sich nicht gehören würde. Für beide Stellungnahmen standen Dr. C.___ jeweils die Berichte zu den aktuellsten ärztlichen Behandlungen und Untersuchungen der Beschwerdeführerin zur Verfügung. Wie sich den oben ausführlich wiedergegebenen Arztberichten (E. 3.2.1-3.2.7) und den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Neuanmeldung vom 17. Dezember 2018 (Urk. 8/70/6) entnehmen lässt, stand ab dem 17. Oktober 2018 (E. 3.2.1) die Behandlung des Knieleidens links eindeutig im Vordergrund. Wegen dieses Knieleidens wurde der Beschwerdeführerin von Dr. G.___ und den behandelnden Ärzten auch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (E. 3.2.2-3.2.5). Nach Lage der Akten untersuchte Dr. B.___ die Beschwerdeführerin letztmals am 14. November 2019 (E. 3.2.7). Mangels anderer Angaben in den Akten ist die Feststellung von Dr. C.___ vom 11. Dezember 2019, wonach die medizinische Behandlung damals einstweilen beendet gewesen sei (E. 3.2.8), nicht zu beanstanden. Ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, dass Dr. C.___ für seine versicherungsmedizinische Beurteilung auf die Berichte des Facharztes abgestellt hat, welcher die Beschwerdeführerin zuletzt behandelte. Wie festgehalten (E. 3.2.6), liegt gemäss dem Bericht von Dr. B.___ vom 22. August 2019 bei der Beschwerdeführerin eine progrediente mediale Gonarthrose bei radiärer Läsion des Innenmeniskus vor. Diese radiäre Läsion des Innenmeniskus hat gemäss Dr. B.___ einen Funktionsverlust zur Folge. Deswegen werde die Beschwerdeführerin in einer ständig stehenden Tätigkeit nicht mehr komplett arbeitsfähig sein. Eine wechselnde sitzende stehende Tätigkeit könnte bei entsprechendem Gewichtsverlust noch möglich sein. Allerdings fehle die Stossdämpferfunktion des Meniskus. Dem fügte Dr. B.___ noch an, dass gemäss seiner Wahrnehmung die Motivation der Beschwerdeführerin bezüglich einer Wiedereingliederung nicht optimal sei (E. 3.2.6). In der Folge führte Dr. B.___ am 29. August 2019 aus, dass in einer sitzenden Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin komplett gegeben sei. Stehende und gehende sowie kniende Tätigkeiten seien nicht durchzuführen (E. 3.2.6). Daraus leitete Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2019 ab, dass eine optimal behinderungsangepasste Tätigkeit eine ausschliesslich sitzende Tätigkeit umfasse. Gemäss der Beurteilung des behandelnden Arztes Dr. B.___ wäre der Beschwerdeführerin aber auch eine wechselnde sitzende, stehende Tätigkeit zumutbar (E. 3.2.6).
4.3 Gestützt auf die in der Folge eingegangenen medizinischen Akten hat RAD-Arzt Dr. C.___ seine Beurteilung angepasst, weil er nebst dem Knieleiden einen weiteren Gesundheitsschaden als ausgewiesen ansah. Dabei handelt es sich laut Dr. C.___ um eine «chronische Coccygodynie und Lumbalgie bei degenerativen Veränderungen der Facettengelenke und der ISG» (E. 3.2.12). Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nebst dem erwähnten Knieleiden seit dem Sturz auf das Steissbein am 27. Juli 2018 (Urk. 3/5, Urk. 8/77/4, Urk. 8/111/3) auch über anhaltende Schmerzen im unteren Rückenbereich (Urk. 8/96/2, Urk. 8/113) klagte. Für diesen Unfall war die SWICA Gesundheitsorganisation die zuständige Unfallversicherung. Der Unfall vom 27. Juli 2018 (Sturz auf das Steissbein) war von der SWICA nach Lage der Akten am 20. November 2018 abgeschlossen und die Beschwerdeführerin hatte gemäss den Angaben der SWICA nach diesem Fallabschluss auch wieder gearbeitet (Urk. 8/74/26). Der Bericht von Dr. E.___ vom 27. Oktober 2020 (E. 3.2.11) spricht dafür, dass bezüglich der Steissbeinbeschwerden spätestens im Oktober 2020 wieder Untersuchungen stattfanden. Dazu gehörte die bildgebende Untersuchung in der Klinik D.___, bei welcher sich zwar degenerative Veränderungen, aber keine Hinweise für eine residuelle Fraktur fanden (E. 3.2.10). Die klinische Untersuchung durch Dr. E.___ ergab keinen Beckenkompressionsschmerz, eine diffuse Druckempfindlichkeit über dem Steissbein, insbesondere dem Os coccygeum, keinen Klopf- und Druckschmerz über der BWS und LWS sowie deutliche Myalgien paravertebral lumbal beidseits mit endgradiger WS-Bewegungseinschränkung in allen Bewegungsrichtungen (Urk. 8/113/1). Weil Dr. E.___ hinsichtlich der geltend gemachten Beschwerden im Bereich des Steissbeins eine umfassende Untersuchung durchgeführt hat, sind von einem Beizug der Akten der SWICA zum Unfall vom 27. Juli 2018 keine zusätzlichen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass die SWICA seit der Rückfallmeldung der Beschwerdeführerin zum Unfall vom 27. Juni 2018 (vgl. dazu das Schreiben der SWICA vom 22. Dezember 2020, Urk. 8/117/1) weitere Abklärungen zur Unfallkausalität der von der Beschwerdeführerin neu geltend gemachten Beschwerden getätigt haben dürfe. Entscheidend ist, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des Berichts von Dr. E.___ vom 27. Oktober 2020 (E. 3.2.11) bezüglich der Steissbeinbeschwerden bereits über eine hinreichende Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin verfügte. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass in der Zeit zwischen der Untersuchung durch Dr. E.___ bis zum Verfügungserlass vom 15. Februar 2021 zusätzliche Beschwerden aufgetreten wären. Soweit eine allfällige Verschlechterung aufgrund einer Zunahme der degenerativen Veränderungen eingetreten wäre, liesse sich den Akten der Unfallversicherung ohnehin kaum etwas entnehmen, weil diese das Vorliegen von unfallbedingten Beschwerden abklärt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (E. 1.2) ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Akten der Unfallversicherung nicht beigezogen hat.
4.4 Wie aus dem Bericht von Dr. E.___ vom 27. Oktober 2020 (E. 3.2.11) weiter hervorgeht, hat sie auch das linke Knie der Beschwerdeführerin untersucht. Auch den diesbezüglichen Befunden ist zu entnehmen, dass Dr. E.___ eine diffuse Druckempfindlichkeit festgestellt hat. Die Prüfung der Meniskuszeichen und des Lachmann-Tests sei nicht konklusiv gewesen. Für ihre Beurteilung stand Dr. E.___ insbesondere auch das MRI Kniegelenk links vom 21. Juni 2020 zur Verfügung. Aus ihrem Bericht erschliesst sich sodann, dass sich ihre Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf die Gesamtsituation, das heisst das Knieleiden und die Steissbeinbeschwerden, bezieht (E. 3.2.11). Der Vergleich ihres Berichts (E. 3.2.11) mit der Stellungnahme von Dr. C.___ vom 15. Januar 2021 (Urk. 3.2.12) ergibt sodann, dass dieser im Wesentlichen auf die Beurteilung von Dr. E.___ abgestellt hat. Unter Berücksichtigung der übrigen medizinischen Akten ist festzustellen, dass die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 15. Januar 2021 (Urk. 3.2.12) eine umfassende und schlüssige Beurteilung ist. Daran ändert entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nichts, dass Dr. E.___ eine schmerztherapeutische Begutachtung und Behandlung empfohlen hat, wobei sie dies nicht weiter begründet hat. Ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit steht denn auch nicht unter einem entsprechenden Vorbehalt (vgl. Urk. 8/113/2). Ob ohne schmerztherapeutische Behandlung eine Steigerung der Erwerbstätigkeit auf über 50 % möglich und zumutbar gewesen wäre, musste vorliegend nicht geprüft werden, da die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall lediglich zu 49 % erwerbstätig wäre (vgl. Urk. 8/96/4), was unbestritten geblieben ist.
Die Beschwerdegegnerin durfte nach dem Gesagten auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. C.___ abstellen.
4.5 Die Beschwerdeführerin ist sodann daran zu erinnern, dass weder aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV (vgl. Art. 4 der alten Bundesverfassung, aBV) noch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine Regel folgt, wonach bei streitigen Leistungsansprüchen stets auch versicherungsexterne medizinische Entscheidungsgrundlagen einzuholen sind. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es grundsätzlich somit zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgerichte den Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (BGE 122 V 157 E. 3). Diese Voraussetzungen sind vorliegend - wie festgehalten - gegeben.
5. Die Beschwerdegegnerin hat in Anwendung der gemischten Methode (vgl. E. 2.5) einen Invaliditätsgrad von 17 % ermittelt (E. 1.1). Die Invaliditätsbemessung wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Für eine nähere Überprüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c).
6. Mit der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2021 (Urk. 2) hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente somit zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher