Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00189
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 8. Oktober 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch lic. iur. Y.___
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli Jucker Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren am 23. September 1960, ohne erlernten Beruf, lebt seit 1993 in der Schweiz, wo sie von 1996 bis 1999 als Betriebsangestellte/Verpackerin bei der Z.___ AG einer Erwerbstätigkeit nachging. Im Jahr 2000 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein seit April 1999 bestehendes chronisches Cervikovertebralsyndrom, eine Diskushernie C5/6, Weichteilrheuma sowie Depression bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Nach getätigten Abklärungen sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. April 2001 rückwirkend ab 1. April 2000 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/22). Im Jahr 2002 bestätigte sie den Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 7/33). Im Jahr 2008 leitete die infolge Umzugs der Versicherten in den Kanton Zürich zwischenzeitlich zuständig gewordene IV-Stelle des Kantons Zürich ein Revisionsverfahren in die Wege (Urk. 7/41); nach getroffenen Abklärungen (insbesondere Beizug der von der PAX-Versicherungen veranlassten Expertisen von Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin vom 9. Juli 2008, Urk. 7/47/3 ff. sowie von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Februar 2009, Urk. 7/47/18 ff.) setzte sie mit Verfügung vom 28. Mai 2009 die bisher ausgerichtete ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2009 auf eine halbe Invalidenrente herab (Urk. 7/56).
Im Jahr 2012 leitete die IV-Stelle auf Ersuchen der Versicherten, welche eine Verschlechterung ihre Gesundheitszustandes geltend gemacht hatte (Urk. 7/63), abermals ein Revisionsverfahren in die Wege und holte ein bidisziplinäres Gutachten ein (Expertisen von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, vom 20. Februar 2013, sowie von PD Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. März 2013; einschliesslich bidisziplinäre Beurteilung, Urk. 7/77-81). Gestützt auf diese Abklärungen hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. August 2014 alle bisherigen Entscheide infolge zweifelloser Unrichtigkeit wiedererwägungsweise auf und stellte die Invalidenrente auf den 30. September 2014 ein (Urk. 7/127). Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 19. März 2015 (Prozess Nr. IV.2014.000912) teilweise gut; es hob die Verfügung vom 13. August 2014 unter Bestätigung der zweifellosen Unrichtigkeit der Revisionsverfügung vom 28. Mai 2009 auf mit der Feststellung, dass einstweilen weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe; die Renteneinstellung sei trotz voller Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit solange nicht gerechtfertigt, als nicht vorgängig berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen durchgeführt worden seien (Urk. 7/143).
In der Folge führte die IV-Stelle Massnahmen der beruflichen Eingliederung durch; diese schloss sie mit Verfügung vom 21. September 2016 ab (Urk. 7/192). Mit Verfügung vom 18. Mai 2017 hob sie die Verfügung vom 28. Mai 2009 wiedererwägungsweise auf und stellte die laufende Rente auf den 30. Juni 2017 ein (Urk. 7/212). Eine von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 29. August 2018 (Prozess Nr. IV.2017.00697) ab (Urk. 7/229). Mit Urteil vom 12. März 2019 hob das Bundesgericht die Urteile des hiesigen Gerichts vom 29. August 2018, vom 19. März 2015 sowie die Verfügung der IV-Stelle vom 18. Mai 2017 auf; es wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese ergänzende medizinische Abklärungen (namentlich auch) bezüglich des vom Gutachten der Dres. C.___ und D.___ nicht erfassten Zeitraums (2013-2017) vornehme und anschliessend neu verfüge (Urk. 7/235).
1.2 Die IV-Stelle holte daraufhin bei den behandelnden Ärzten Berichte ein und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten, womit das E.___ beauftragt wurde (Urk. 7/263). Gestützt auf die entsprechende Expertise vom 19. Juni 2020 (Urk. 7/272) erliess die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/279 ff.) am 15. Februar 2021 eine neue Verfügung, mit welcher sie die bis 30. Juni 2017 ausgerichtete Rente auf diesen Zeitpunkt hin aufhob (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 18. März 2021 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 15. Februar 2021 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, rückwirkend ab 1. Juni 2017, spätestens jedoch per 1. Mai 2020 (IV-Begutachtung) (1.), eventualiter sei die Verfügung vom 15. Februar 2021 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks ergänzender Abklärung der Zumutbarkeit/Ressourcen, um anschliessend neu über einen weiteren Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu entscheiden (2.), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. Mehrwertsteuer, zu Lasten der Gegenpartei (3., Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Eingaben vom 28. Mai 2021 (Urk. 9) und vom 7. Juni 2021 (Urk. 12) reichte die Beschwerdeführerin Berichte des behandelnden Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin und Facharzt für Rheumatologie FMH, vom 25. Mai 2021 (Urk. 10) bzw. der behandelnden Fachpersonen der G.___ AG vom 3. Juni 2021 (Urk. 13) nach. Die IV-Stelle nahm dazu am 25. Juni 2021 Stellung (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin am 6. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.4 Wird eine Rente revisionsweise (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG) herauf- oder herabgesetzt, so tritt die Revisionsverfügung an Stelle der zu revidierenden Verfügung. Dasselbe gilt auch dann, wenn in einem Revisionsverfahren die bisherige Rente nach materieller Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs bestätigt wird (vgl. BGE 133 V 108). Dies bedeutet aber auch, dass selbst dann, wenn nachträglich auf den Wegen der Wiedererwägung oder der Revision auf diese Revisionsverfügung zurückgekommen wird, die ursprüngliche Verfügung von der Revisionsverfügung konsumiert bleibt und daher nicht wieder auflebt, sondern deren Schicksal teilt. Vorbehalten bleiben dabei lediglich jene seltenen Fälle, in denen die Revisionsverfügung nichtig ist. Somit ist bei einem wiedererwägungsweisen Zurückkommen auf eine zweifellos unrichtige Revisionsverfügung der Rentenanspruch ex nunc und pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen, ohne dass zunächst geprüft werden müsste, ob auch bezüglich der ursprünglichen Verfügung ein Rückkommenstitel gegeben wäre (BGE 140 V 514 E. 5.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_530/2017 vom 23. März 2018 E. 4.1 und 8C_288/2016 vom 14. November 2016 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die vorliegend angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass nach Vorliegen des Bundesgerichtsurteils vom 12. März 2019 der Rentenanspruch umfassend neu zu prüfen sei. Dabei sei insbesondere zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung im Jahr 2013 bis zur Aufhebung im Jahr 2017 verändert habe. Gestützt auf das eingeholte Gutachten des E.___ liege keine Veränderung des Gesundheitszustandes seit 2013 vor; es werde weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten ausgegangen. Der Invaliditätsgrad sei aufgrund eines Prozentvergleichs zu ermitteln. Die Aufhebung der Rente per 30. Juni 2017 erweise sich demnach als richtig (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen im Wesentlichen vorbringen, dass sie aktenkundig in fortgesetzter fachärztlicher (hausärztlicher, rheumatologischer, psychiatrischer) Behandlung stehe. Angesichts des langjährigen Krankheitsverlaufs seit dem Jahr 1999 und der erhobenen Befunde liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein invalidisierender und rentenbegründender Gesundheitsschaden vor; mit Blick auf den chronifizierten Krankheitsverlauf bei komplexem somatischem und psychiatrischem Beschwerdebild sowie auf die divergierenden medizinischen Akten der diversen Behandler sei die Schlussfolgerung im E.___-Gutachten unbegründet und es könne nicht darauf abgestellt werden. Insbesondere sei die Zumutbarkeit bzw. Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit nicht genügend geprüft worden. Diese sei vorliegend nicht gegeben (Urk. 1).
2.3 Zu prüfen ist vorliegend, ob die IV-Stelle - nachdem sie in Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts vom 12. März 2019 eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin durch das E.___ veranlasst hat – zu Recht gestützt auf die entsprechende Expertise vom 19. Juni 2020 an der Einstellung der der Versicherten zuletzt bis 30. Juni 2017 ausgerichteten (halben) Rente festgehalten hat. Im vorliegenden Verfahren nicht mehr aufgeworfen wird dabei die Frage der zweifellosen Unrichtigkeit der Revisionsverfügung vom 29. Mai 2009. Zwischen den Parteien ist daher soweit ersichtlich (zu Recht) unumstritten, dass vorliegend – wie das Bundesgericht im Urteil vom 12. März 2019 ausgeführt hat – der Rentenanspruch der Versicherten, der im Rahmen der Wiedererwägung aufgehoben wurde, ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Revisionsvoraussetzungen frei zu prüfen ist (vgl. E. 1.4 hiervor; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_748/2018 vom 12. März 2019 in Sachen der Parteien, E. 2; Urk. 7/235).
3.
3.1 In dem von der IV-Stelle im Jahr 2013 veranlassten bidisziplinären Gutachten hatten Dr. C.___ (gestützt auf die internistisch-rheumatologische Untersuchung vom 11. Februar 2013; Urk. 7/77/2 ff.) und Dr. D.___ (aufgrund der psychiatrischen Exploration vom 12. März 2013; Urk. 7/81/1 ff.) in ihrer interdisziplinären Zusammenfassung vom 3. April 2013 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 7/81/14):
- keine psychiatrische Diagnose
- Cervikospondylogenes Syndrom links mehr als rechts bei
- schweren multisegmentalen degenerativen Veränderungen (C3 bis C6) mit bilateralen schweren Foramenstenosen C4 bis C7 und möglicher Reizung der Nervenwurzeln C4 rechts und C6 links sowie möglicher Kompression der Nervenwurzel C5 rechts
- mit bildgebender Progredienz der degenerativen Veränderungen und der Foramenstenosen C4 bis C7 (MRI 02/2013 gegenüber MRI 06/2008)
- ohne Instabilität (funktionelles Röntgen 04/2009)
- ohne radikuläre Zeichen
Die Dres. C.___ und D.___ hielten im Wesentlichen fest, die Arbeitsfähigkeit der Versicherten werde durch die rheumatologische Diagnose bestimmt. In einer adaptierten, die Halswirbelsäule schonenden Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis zu zehn Kilogramm sei die Versicherte zu 100 % arbeitsfähig. Aus bidisziplinärer Sicht könne sie in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % beziehungsweise 40 Wochenstunden arbeiten; in einer adaptierten Tätigkeit sei sie nie längerfristig arbeitsunfähig gewesen. Die angestammte Tätigkeit bei der Z.___ AG oder eine andere nicht adaptierte Tätigkeit habe sie ab 5. April 1999 nicht mehr ausüben können.
3.2
3.2.1 Die für das polydisziplinäre (psychiatrische, orthopädische, internistische, neurologische) E.___-Gutachten vom 19. Juni 2020 verantwortlich zeichnenden Fachärzte stellten die folgenden Diagnosen (Urk. 7/272/9):
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule
- Mehretagere foraminale Engen
- Mehretagere leichte Spinalkanalstenosen
- ohne zu reproduzierende Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule
- ohne neurologische Auffälligkeiten
2. Degenerative Veränderung der Brustwirbelsäule ohne neurologische Auffälligkeiten, ohne Bewegungseinschränkungen, ohne Auffälligkeiten der paravertebralen Muskulatur
3. Degenerative Veränderung der Lendenwirbelsäule ohne reproduzierbare Funktionseinschränkung, ohne neurologische Auffälligkeiten und ohne Bewegungseinschränkung
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Adipositas (BMI 31.2 kg/m2)
2. Wahrscheinlich Colon irritabile
3. Wahrscheinlich Reflux-Ösophagitis
4. Status nach Cholezystektomie 2010
3.2.2 Der psychiatrische Gutachter Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie Neurologie FMH, hielt zusammenfassend fest, aus psychiatrischer Sicht sei bei der Versicherten keine Diagnose zu vergeben gewesen. Ihre Schilderungen seien vage geblieben und hätten aufgesetzt gewirkt, in einem spezifischen Beschwerde-Validierungsverfahren (TOMM) habe sie signifikant schlecht abgeschnitten. Auch nehme sie ihre Medikamente nicht beziehungsweise nicht regelmässig ein. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten ergebe sich somit nicht (S. 41). Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit weder in bisheriger noch in angepasster Tätigkeit relevant eingeschränkt; eine Einschränkung lasse sich zu keinem Zeitpunkt begründen (S. 42). Er gehe nicht davon aus, dass seit 2013 eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, da auch rückblickend keine relevante psychiatrische Diagnose habe verifiziert werden können (S. 43).
3.2.3 Der orthopädische Gutachter Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie und Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Wesentlichen aus, die Versicherte habe bei der klinischen Untersuchung eine Vielzahl von körperlichen Beschwerden beklagt, für die sich letztendlich auf orthopädisch-traumatologischem Fachgebiet keine hinreichenden bzw. keine hinreichend zu objektivierenden Untersuchungsbefunde gefunden hätten. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule, die unzweifelhaft degenerative Veränderungen aufweise, sei nicht reproduzierbar eingeschränkt. Neurologisch bestünden keine Auffälligkeiten, insbesondere kein Wurzelreizsyndrom. Ebenso sei die Beweglichkeit der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule ohne Einschränkungen. Andere Erkrankungen auf orthopädisch-traumatologischem Fachgebiet fänden sich nicht, sämtliche Gelenke seien frei beweglich. Auch bestünden keine muskulären Auffälligkeiten, insbesondere nicht der paravertebralen Muskulatur (S. 54). Zur Arbeitsfähigkeit gab der orthopädische Experte im Wesentlichen an, aufgrund der bildgebend dargestellten degenerativen Veränderungen insbesondere der Hals- und Lendenwirbelsäule seien der Versicherten nur leichte Tätigkeiten zuzumuten, überwiegend im Sitzen, ohne Zwangshaltung für die Hals- und Lendenwirbelsäule, ohne häufige Tätigkeiten auf Gerüsten oder Leitern, ohne Überkopftätigkeiten sowie ohne Zwangshaltungen für die oberen Extremitäten. Im Längsschnittverlauf liege dieses Belastungsprofil seit April 2000 vor, zu diesem Zeitpunkt seien die degenerativen Veränderungen erstmalig dargestellt worden (S. 57). Zusammenfassend gab er an, die Versicherte sei nicht mehr in der Lage, ihre bisherige Tätigkeit als Verpackerin auszuüben, da diese die zumutbare Belastung übersteige. Eine angepasste Tätigkeit, die das Belastungsprofil berücksichtige, sei ihr jedoch uneingeschränkt zumutbar (S. 57). Im Vergleich zum Gutachten von Dr. C.___ vom Februar 2013 finde sich keine Verschlechterung, weder der radiologischen Befunde noch der klinischen Untersuchungsbefunde, gegenteils seien die Untersuchungsbefunde signifikant besser (S. 60).
3.2.4 Der internistische Gutachter Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Medizinische Onkologie, führte zusammenfassend aus, aus internistischer Sicht seien für die Arbeitsfähigkeit keine relevanten Diagnosen vorhanden. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht gerechtfertigt (S. 71) beziehungsweise sei die Arbeitsfähigkeit aus internistischer Sicht in bisheriger wie in einer angepassten Tätigkeit seit jeher erhalten (S. 73).
3.2.5 Der neurologische Gutachter Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie, gab im Wesentlichen an, die Versicherte habe bei der neurologischen Begutachtung über seit Jahren bestehende Schmerzen im Nackenbereich, seit zwei Wochen Ausstrahlung zur rechten Schulter sowie bewegungsabhängige Schmerzen im Bereich der rechten Schulter sowie seit Jahren bestehende Schmerzen im gesamten Rücken ohne Ausstrahlung in die Beine geklagt. Der klinisch neurologische Untersuchungsbefund zeige keine Einschränkung der Kopfbeweglichkeit, Nervendehnungszeichen lägen nicht vor. Muskeltonus, Muskelkraft und Muskeltrophik stellten sich seitengleich regelrecht dar, auch die Reflextätigkeit sei seitengleich normal. Hinweise auf eine Schädigung der Rückenmarksfunktion bestünden nicht. Bei der Überprüfung der Sensibilität sei normales Oberflächen- und Schmerzempfinden angegeben worden; auch die koordinativen und vegetativen Funktionen stellten sich vollständig regelrecht dar (S. 83). Zusammenfassend führte er aus, weder aktenkundig noch nach der hiesigen Anamnese und der klinischen Untersuchung ergäben sich Hinweise auf das Vorliegen einer neurologischen Erkrankung beziehungsweise einer Affektion von Nervenwurzeln und des Rückenmarks im Rahmen der angegebenen permanenten Schmerzen im HWS-, BWS- und LWS-Bereich sowie im Bereich der rechten Schulter (S. 85). Aus neurologischer Sicht habe zu keinem Zeitpunkt aktenkundig und somit auch nicht ab 2013 ein objektiver Befund mit Kompression der Nervenwurzel oder des Rückenmarks bestanden. Nach der hiesigen Untersuchung lägen ebenfalls keine Zeichen einer Affektion von peripheren Nerven und des Rückenmarks vor. Die angegebenen Schmerzen hätten keine organneurologische Grundlage (S. 87), aus neurologischer Sicht bestünden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, weder in angestammter Tätigkeit noch in einer Verweistätigkeit (S. 85).
3.2.6 Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung schlussfolgerten die Experten, die Versicherte sei nicht mehr in der Lage, ihre bisherige Tätigkeit als Verpackerin auszuüben, da diese die ihr zumutbare Belastung übersteige. Bildgebend seien degenerative Veränderungen insbesondere der Hals- und Lendenwirbelsäule dargestellt worden sowie wenig degenerative Veränderungen auch der Brustwirbelsäule. Insofern seien der Versicherten nur leichte Tätigkeiten zuzumuten, überwiegend im Sitzen, ohne Zwangshaltung für die Hals- und die Lendenwirbelsäule, ohne häufige Tätigkeiten auf Gerüsten oder Leitern, ohne Überkopfarbeiten und ohne Zwangshaltungen für die oberen Extremitäten. Eine angepasste Tätigkeit, die das Belastungsprofil berücksichtige, sei jedoch uneingeschränkt zumutbar. Im Längsschnittverlauf liege dieses Belastungsprofil seit April 2000 vor. Aus psychiatrischer, internistischer und neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Versicherten weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit relevant einschränkt (S. 14).
3.3 Im vorliegenden Verfahren legte die Beschwerdeführerin die folgenden Berichte ins Recht:
3.3.1 Dr. med. F.___, behandelnder Rheumatologe der Versicherten, stellte in seinem Bericht vom 25. Mai 2021 die folgenden Diagnosen:
- Lumboradikuläres Syndrom S 1 rechts (erste Manifestation Oktober 2017)
- Degenerative Veränderungen der unteren LWS
- Rezessale Stenose für die Nervenwurzel S1 bds.
- Chronisches therapieresistentes cervicospondylogenes (brachiales) Syndrom links
- Erhebliche und zunehmende degenerative Veränderungen der HWS
- 4.11.19 MRI der HWS: Steilstellung der HWS. Mässige Chondrosen C3-C6, Spinalkanal mässig eingeengt. Leichte Kompression des Myelons ohne Zeichen einer Myelopathie. Rezessale und foraminale Einengungen, Nervenreizungen beidseits möglich
- Neurologischer Ausschluss eines CTS beidseits Ende September 2019
- Chronisches thorakovertebrales Syndrom
- rechtskonvexe Skoliose
- laterale Spondylophytose rechts
- Chronische Depression
- Dekonditionierung
- Übergewicht (BMI 28.3)
Dr. F.___ führte in seiner Beurteilung aus, bei der Versicherten bestehe ein chronisches lumboradikuläres Syndrom S1 rechts und ein therapieresistentes cervicospondylogenes (brachiales) Syndrom links, erschwert durch die fachärztlich diagnostizierte Depression, welche bestimmt auch zur Chronifizierung beigetragen habe. Die chronischen Beschwerden korrelierten mit den klinischen Befunden und stünden in engem Zusammenhang mit den radiologisch nachweisbaren ausgeprägten degenerativen Veränderungen. Die Ausübung einer Tätigkeit (wie bei der letzten Stelle) in der industriellen Produktion sei der 60jährigen nicht mehr zumutbar. Aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei der Patientin aus rein rheumatologischer Sicht lediglich noch ein 30%iges Pensum in einer sehr leichten wechselbelastenden Tätigkeit zumutbar. Trotz medikamentöser Therapie und physikalischer Behandlung sei die Prognose aus rheumatologischer Sicht ungünstig, da angesichts der bestehenden degenerativen Veränderungen naturgemäss mit einer unvermeidbaren Progredienz der strukturellen Degeneration und der damit verbundenen Beschwerden zu rechnen sei (Urk. 10).
3.3.2 Im Bericht vom 3. Juni 2021 stellten die seit 14. November 2018 behandelnden Fachpersonen der G.___ AG, die folgenden Diagnosen:
- Selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (F.60.6)
- Rezidivierende depressive Störung, ggw. schwere Episode mit somatischem Syndrom, Chronifizierung seit Jahren, mindestens 2016 (F33.2)
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)
- Intelligenz im unteren Normbereich, Analphabetin
Sie führten im Wesentlichen aus, seit Jahren bestehe ein komplexer, hoch chronifizierter Krankheitsverlauf bei gleichzeitig bestehenden somatischen Erkrankungen. Dies bewirke eine wechselseitige Symptomverstärkung, welche durch die Willenskraft nicht überwindbar sei. Zusätzlich würden sich die nicht vorhandene Introspektions- und Reflexionsfähigkeit sowie die einfache Persönlichkeitsstruktur (Analphabetin) mit sehr eingeschränkten Ressourcen sehr beeinträchtigend auf das komplexe Störungsbild auswirken. Folglich bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt (Urk. 13).
3.3.3 Im Bericht über das von der Versicherten im Zeitraum 19. September 2017 bis 9. April 2018 absolvierte Arbeits- und Integrationsprogramm L.___ (Basisbeschäftigung) der Stadt M.___ (Dauer insgesamt bis 31. März 2019) bemerkte die verantwortlich zeichnende Fachperson zusammenfassend, die gesundheitliche und persönliche Situation der Eheleute scheine die Versicherte sehr einzunehmen. Es scheine, als habe sie keine Energie, sich in die Arbeiten der Basisbeschäftigung hineinzugeben, weshalb die Punkte (Anm.: Beurteilung der einzelnen Kompetenzen) von Seite Gruppenleitung meist nur als «genügend» beurteilt worden seien (Urk. 3/3).
4.
4.1 Das polydisziplinäre E.___-Gutachten vom 19. Juni 2020 entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise. Denn es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht es doch auf den erforderlichen (psychiatrischen, orthopädischen, internistischen, neurologischen) Untersuchungen einschliesslich durchgeführten Laborabklärungen. Auch wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten abgegeben, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen auseinander. Ebenso leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein und sind die Schlussfolgerungen nachvollziehbar und begründet.
Insbesondere legte der psychiatrische Experte unter Hinweis auf die von ihm als aufgesetzt und vage beschriebenen Angaben der Versicherten, die weitgehend unauffälligen psychopathologischen Befunde (Urk. 7/272/36 ff), die Ergebnisse der durchgeführten Testverfahren (vgl. Urk. 7/272/38) sowie das Resultat der veranlassten Laborabklärung, welche – im Gegensatz zu den Angaben der Versicherten bezüglich der Einnahme von Psychopharmaka – eine Konzentration der entsprechenden Medikamente unter dem Wirkspiegel (Trazodon) beziehungsweise der Nachweisgrenze (Duloxetin) ergaben (vgl. S. 35 und S. 38), nachvollziehbar dar, dass aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose zu stellen und zu keinem Zeitpunkt – insbesondere auch nicht nach 2013 - ein psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestanden hat (S. 43). Auch der orthopädische Gutachter führte im Lichte der inkonsistenten Untersuchungsbefunde (S. 49 ff.) sowie des nicht wirksamen Serumspiegels der angegebenen Schmerzmedikation (S. 53) nachvollziehbar aus, dass die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der in den Vorakten bildgebend ausgewiesenen nahezu altersentsprechenden (S. 55) degenerativen Veränderungen an der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (als Verpackerin) zwar nicht mehr ausüben kann, sie jedoch - seit dem Jahr 2000 (erste Bildgebung) - in einer adaptierten leichten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist (S. 57). Aber auch in internistischer Hinsicht leuchtet mit Blick auf die diesbezüglich gestellten (Verdachts-)Diagnosen (S. 70) ohne Weiteres ein, dass insoweit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht (und auch seit jeher nicht bestand; S. 72). Überzeugend sind schliesslich auch die Ausführungen des neurologischen Experten; denn es erscheint schlüssig, dass - mit Blick auf die von ihm erhobenen weitgehend unauffälligen klinischen Befunde anlässlich der neurologischen Untersuchung (S. 79 ff.) - zu keinem Zeitpunkt (insbesondere für die Zeit ab 2013) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand (S. 87).
4.2 Soweit die Beschwerdeführerin die Schlussfolgerungen im E.___-Gutachten unter Hinweis auf die fortgesetzte Behandlung namentlich durch den Rheumatologen Dr. F.___ und die Fachpersonen der G.___ AG sowie die von diesen Behandlern abweichenden Diagnosen und Einschätzungen weitgehend pauschal in Frage stellt (Urk. 1 Ziff. 9), ergibt dies nichts zu ihren Gunsten. Zum einen hat die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Zwar bleiben Fälle vorbehalten, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (zum Ganzen statt vieler etwa: Urteile des Bundesgerichts 8C_447/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 6.2 und Urteil 9C_34/2019 vom 25. April 2019 E. 4.1). Inwiefern die behandelnden Ärzte - namentlich in den beschwerdeweise aufgelegten Berichten (E. 3.2.1 und E. 3.2.2) – solch unerkannt oder ungewürdigte Aspekte benennen, hat die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Dies ist auch nicht ersichtlich. Festzustellen ist insbesondere, dass - soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Bericht von Dr. F.___ vom 25. Mai 2021 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend macht (Urk. 9) - sich daraus nichts zu ihren Gunsten ergibt; dies muss schon deshalb gelten, weil der fragliche Bericht auf einer Untersuchung vom 12. Mai 2020 beruht (vgl. Urk. 10 S. 2) und sich somit auf eine gesundheitliche Entwicklung bezieht, wie sie dem Gutachten vom 19. Juni 2020 bereits zugrunde liegt. Aber auch die Ausführungen der behandelnden Fachpersonen der G.___ AG in ihrem Bericht vom 3. Juni 2021 (Urk. 13) sind nicht geeignet, die Beweiskraft der Expertise des E.___ zu schmälern, und zwar schon allein deshalb nicht, weil im genannten Bericht eine nachvollziehbare (und somit überprüfbare) Herleitung der dort abweichend gestellten Diagnosen fehlt und dieser somit weder wichtige neue noch vom psychiatrischen Gutachter unerkannt bzw. ungewürdigt gebliebene Aspekte benennt. Zu berücksichtigen gilt aber auch, dass die psychiatrische Exploration dem begutachtenden Psychiater praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und rechtlich zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (BGE 145 V 361
E. 4.1.2 mit Hinweisen). Mit Blick auf die bei der psychiatrischen Exploration zu Tage getretenen Inkonsistenzen ist vorliegend schliesslich auch der Erfahrungs-
tatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Arztpersonen bzw. Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470; Urteil 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2). In diesem Sinne hielt denn auch der psychiatrische Experte fest, dass Phänomene wie Aggravation oder Simulation aktenkundig weder vom Hausarzt noch von den behandelnden Psychotherapeuten oder dem Psychiater in Betracht gezogen worden seien (Urk. 7/272 S. 40).
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringen lässt, die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit von 100 % sei aufgrund der medizinischen Akten, insbesondere der im Gutachten erhobenen Nebendiagnose «V.a. Colon irritabile» weder nachvollziehbar noch begründet, da diese Diagnose zusätzlich auch eine quantitative Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 1 Ziff. 14), vermag auch dieser Einwand nicht zu überzeugen. Denn dafür, dass die Beschwerdeführerin diese – als Verdachtsdiagnose gestellte - gesundheitliche Störung nicht steuern kann (und der Drang bzw. Krampf plötzlich, auch in der Nacht kommt; vgl. wiederum Urk. 1 Ziff. 14), finden sich in den Akten keine korrelierenden Angaben. So hatte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung beim E.___ anlässlich der internistischen Untersuchung zwar angegeben, dass die Verdauung (Stuhlgang) wechselnd (Diarrhoe/Obstipation) sei. Über im Alltag erheblich einschränkende Beschwerden hatte sie dort hingegen nicht berichtet (vgl. Urk. 7/272/66 und insb. 67, wonach der Stuhlgang einigermassen geregelt sei), ebenso wenig bei den anderen Gutachtern (vgl. Urk. 7/272/47 [orthopädische/traumatologische Begutachtung], wonach der Stuhlgang unregelmässig, etwa alle zwei bis vier Tage erfolge, vgl. auch Urk. 7/272/78 [neurologische Begutachtung] wonach Miktion und Defäkation intakt seien). Auch insoweit wird die Einschätzung im E.___-Gutachten daher nicht in Frage gestellt.
4.3 Nach dem Gesagten sind die Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, die Beweiskraft des E.___-Gutachtens in Frage zu stellen. Somit ist auf diese Beurteilung abzustellen und gestützt darauf davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin – wie schon im Zeitpunkt der Beurteilung der Dres. C.___ und D.___ im Jahr 2013 (E. 3.1 hiervor) – bzw. seit dem Jahr 2000 (und somit im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum bis zum Erlass der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2021) in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verpackerin nicht mehr arbeitsfähig ist, hingegen in einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit, unter Einhaltung des gutachterlich festgelegten Belastungsprofils, eine volle Arbeitsfähigkeit besteht.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Verwertbarkeit der so festgestellten Arbeitsfähigkeit. Sie begründet dies mit ihrem fortgeschrittenen Alter, dem Vorliegen von gesundheitlichen Störungen sowie damit, dass sie über keine Ausbildung verfügt (Urk. 1, insbes. Ziff. 11 und Ziff. 15).
5.2 Wie von der Beschwerdeführerin grundsätzlich zu Recht geltend gemacht (Urk. 1 Ziff. 15), anerkennt die Rechtsprechung, dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles, etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Nach der Rechtsprechung ist dabei für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter zu beantworten ist, auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.1 unter Hinweis auf die Rechtsprechung).
5.3 Im Falle der Beschwerdeführerin stand die medizinische Zumutbarkeit einer dem Leiden angepassten Erwerbstätigkeit mit der Erstattung des E.___-Gutachtens am 19. Juni 2020 fest (Urk. 7/272). Damals war die Beschwerdeführerin knapp 60 Jahre alt (59 Jahre und 9 Monate). Somit stand sie im massgeblichen Zeitpunkt (erst) an der Schwelle zum Alter, mit Blick auf welches sich die Frage der (altersbedingten) Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in der Regel stellt (vgl. etwa Kasuistik im Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3.2) und verblieb ihr bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Pensionsalters eine Aktivitätsdauer von gut vier Jahren.
Gemäss der gutachterlichen Einschätzung sind der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nur leichte Tätigkeiten zuzumuten, die überwiegend im Sitzen, ohne Zwangshaltung für die Hals- und die Lendenwirbelsäule, ohne häufige Tätigkeiten auf Gerüsten oder Leitern, ohne Überkopfarbeiten und ohne Zwangshaltungen für die oberen Extremitäten ausgeübt werden können. Eine Tätigkeit, welche diesem Belastungsprofil Rechnung trägt, ist ihr vollzeitlich zumutbar (E. 3.1.6 hievor). Das so umschriebene Belastungsprofil erweist sich damit nun aber nicht als derart restriktiv, dass gesagt werden könnte, der Beschwerdeführerin sei eine zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich, dass der als ausgeglichen unterstellte Arbeitsmarkt sie nicht kennen würde oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. dazu etwa Urteil 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E. 5.2 mit Hinweisen). Auch dieses Belastungsprofil lässt ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verrichtungen zu, fallen doch etwa leichte Prüf-, Überwachungs-, und Kontrollarbeiten in Betracht. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin über keine berufliche Ausbildung und in der Schweiz nur über wenig Berufserfahrung verfügt. So werden für Hilfsarbeiten, wie sie für die Beschwerdeführerin in Frage kommen und auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_415/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 5.2), weder eine Berufsbildung, noch Erfahrung oder sonstige Vorkenntnisse (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_55/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.2.1) oder (gute) Sprachkenntnisse vorausgesetzt (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_687/2018 vom 18. April 2019 E. 5.3 oder 9C_898/2017 vom 25. Oktober 2018 E. 3.4).
Angesichts des hier massgebenden Alters von knapp 60 Jahren, einer verbleibenden Aktivitätsdauer von immerhin gut vier Jahren, einem aus gesundheitlichen Gründen nicht ausserordentlich limitierten Belastungsprofil, einem hohen zumutbaren Arbeitspensum sowie schliesslich angesichts der relativ hohen Hürden, die das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (vgl. Urteil 8C_803/2018 vom 6. Juni 2019 E. 5.3 mit Hinweisen), ist ein aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht fehlender Zugang zum Arbeitsmarkt daher insgesamt zu verneinen.
5.4 An diesem Ergebnis ändert schliesslich auch der im vorliegenden Verfahren eingereichte Bericht der Arbeitsintegration L.___ der Stadt M.___ nichts (Urk. 3/3). Dies muss schon daher gelten, als im Lichte der Ausführungen der medizinischen Experten des E.___ die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin - objektiv betrachtet - weniger weit gehen als diejenigen, von welchen die Fachpersonen der Arbeitsintegration gestützt auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ausgegangen sind.
6.
6.1 Die IV-Stelle ermittelte die erwerblichen Auswirkungen der gutachterlich festgestellten vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sinngemäss aufgrund eines Prozentvergleichs (Urk. 2 S. 3, zum Prozentvergleich Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a). Die Bemessung der Vergleichseinkommen gestützt auf die nämlichen Tabellenlöhne (für Hilfsarbeiter) der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) wird beschwerdeweise nicht in Frage gestellt. Das Vorgehen ist denn auch nicht zu beanstanden.
6.2 Der Invaliditätsgrad entspricht demnach dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn (gemäss BGE 126 V 75). Vorliegend kann offenbleiben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein solcher Abzug gerechtfertigt ist. Denn angesichts der vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit resultiert selbst bei Vornahme des maximal zulässigen Abzugs von 25 % (vgl. wiederum BGE 126 V 75) kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, womit kein Rentenanspruch ausgewiesen ist.
7. Zusammenfassend hat die IV-Stelle die bis zum 30. Juni 2017 ausgerichtete Invalidenrente zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann