Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2021.00192
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 16. September 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Advokatur Bülach
Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1971 geborene X.___ arbeitete ab November 2007 bis August 2015 in einem 60%-Pensum im Arbeits- und Integrationsprogramm «Y.___» der Stadt Z.___ (Urk. 7/10; Urk. 7/38/2). Zuvor war er seit 1989 bei diversen Arbeitgebern tätig oder arbeitslos gewesen (Urk. 7/11). Am 22. Mai 2015 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und veranlasste eine Begutachtung durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM (Gutachten vom 16. Juli 2016, Urk. 7/24, sowie Zusatzfragen vom 11. September 2016, Urk. 7/29). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/32; Urk. 7/35, Urk. 7/38) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Februar 2017 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 7/40). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/43/3-8) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 24. Mai 2018 (Prozess Nr. IV.2017.00310, Urk. 7/49) in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie ein psychiatrisches – vorzugsweise interdisziplinäres – Gutachten einhole.
1.2 Die IV-Stelle holte in der Folge Arztberichte bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, (Urk. 7/59) und der integrierten Psychiatrie C.___ (C.___; Urk. 7/61-62) ein und gab bei der D.___ AG (im Folgenden: D.___) ein polydisziplinäres (Allgemeine Innere Medizin, Neuropsychologie, Psychiatrie, Neurologie) Gutachten in Auftrag (Urk. 7/71), welches am 15. Januar 2020 erstattet wurde (Urk. 7/75). Mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2020 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Leistungsanspruch zu verneinen (Urk. 7/80), wogegen der Versicherte am 25. Januar 2021 Einwand erhob (Urk. 7/83). Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 19. März 2021 (Urk. 1) unter Beilage eines Berichts von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Februar 2021 (Urk. 3) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Mai 2021 angezeigt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.3 Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstörungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt.
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7).
1.4 Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen (Urk. 2 und Urk. 6), das D.___-Gutachten erfülle die bundesgerichtlichen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte. Es könne darauf abgestellt werden. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, einer einfachen, körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeit nachzugehen und damit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen.
2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor (Urk. 1), das Gutachten der D.___ leide in psychiatrischen und neuropsychologischen Bereichen offenkundig an derartigen Mängeln, dass es nicht Grundlage der Bemessung des Invaliditätsgrades sein könne. Dagegen zeige die Stellungnahme von Dr. E.___ – im Einklang mit den gesamten medizinischen Vorakten – auf, dass seine Arbeitsfähigkeit wegen seiner ADHS mit/bei cerebraler Schädigung erheblich eingeschränkt sei. Die auf dem Gutachten der D.___ abstützende Ressourcenprüfung durch die Beschwerdegegnerin müsse deshalb zwangsläufig falsch ausfallen. Angesichts seiner Einschränkungen sei von der von Dr. E.___ festgestellten Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.
3.
3.1 Das hiesige Gericht war mit Urteil vom 24. Mai 2018 (Urk. 7/49) zum Schluss gekommen, dass zwar Hinweise darauf bestünden, dass der Beschwerdeführer in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sein könnte. In welchem Umfang allfällig funktionelle Auswirkungen zu berücksichtigen seien, sei aber insbesondere mangels schlüssiger Darlegung der hierzu notwendigen Standardindikatoren nach BGE 141 V 281 nicht abschliessend festzustellen. Es sei daher unabdingbar, ein psychiatrisches – vorzugsweise interdisziplinäres - Gutachten einzuholen, welches die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Einklang mit der geltenden Rechtslage nach Massgabe der im heranzuziehenden Standardindikatoren ermögliche (Urk. 7/49/11 E. 4.4).
3.2
3.2.1 Im Nachgang zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 24. Mai 2018 wurden die folgenden ärztlichen Berichte aktenkundig:
3.2.2 Dr. B.___ erklärte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2017 (Urk. 7/59), an der Gesamtsituation habe sich seit seinem Schreiben vom 4. Juli 2015 nichts Wesentliches geändert. Somatisch wäre unverändert eine leichte bis teilweise mittelschwere körperliche Arbeit auch zu 100 % zumutbar. Für die Erwerbsfähigkeit limitierend sei die psychiatrische Erkrankung. Die diagnostische Zuordnung sei weiterhin nicht einfach. Der Beschwerdeführer scheine oft in einer Parallelwelt zu leben, was an eine schizophrene Störung erinnere. Es sei auch seit seinem letzten Bericht nicht gelungen, den Beschwerdeführer in irgendeine Arbeitstätigkeit zu integrieren. Er denke, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht im freien Arbeitsmarkt aktuell zu 100 % erwerbsunfähig sei und dass höchstens mittels eines Arbeits- und Trainingsprogramms eine Objektivierung der Erwerbsfähigkeit und Prüfung einer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt möglich wäre. Aufgrund des Verlaufes der letzten Jahre würde er den Beschwerdeführer eher in einem geschützten Arbeitsbereich sehen. Als Diagnosen nannte Dr. B.___:
- Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose Mai 2005), insulinpflichtig
- gastroösophagealer Reflux
- koronare 3-Gefässkrankheit mit Status nach subakutem inferiorem STEMI 7. Juni 2013, Status nach PTCA und Stenting x4, operationsbedürftige 90 % Trifurkationsstenose RIVA am 1./2. Diagonalast, erfolgreiche PTCA/Stent prox. RIVA-Stenose 10. Dezember 2015, belassen 90 % CX, 70 % PLA1
- chronische, zum Teil schwere depressive Störung, zeitweise mit psychotischer Symptomatik, zeitweise Substanzabusus, Differentialdiagnose schizotypische Störung
3.2.3 Dr. med. F.___, Oberarzt, Dipl.-Psych. G.___, Therapeutischer Leiter, und MSc H.___, Psychologe, von der C.___ berichteten der Beschwerdegegnerin am 29. März 2019 (Urk. 7/61). Der Beschwerdeführer habe vom 1. April 2015 bis 14. September 2017 bei ihnen in Behandlung gestanden. Am 24. Januar 2019 habe eine erneute Abklärung stattgefunden. Als Diagnosen nannten die Fachpersonen der C.___:
- schizotype Störung (ICD-10 F21)
- Differentialdiagnose: schizophrenes Residuum (ICD-10 F20.5)
- abnorme Gewohnheit und Störung der Impulskontrolle: Börsenkurs kontrollieren; Dermatillomanie, an verschiedenen Körperstellen (ICD-10 F63.9)
- koronare Herzkrankheit
Aufgrund des hohen Grades der Chronifizierung des Krankheitszustandes sähen sie kein Potenzial durch eine regelmässige Wahrnehmung von therapeutischen Gesprächen den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu verbessern. Gestützt werde diese Ansicht durch das effektive Erleben des Beschwerdeführers mit seiner Erkrankung und Symptombelastung, unter anderem in der Periode vom April 2014 bis September 2017, als er regelmässige Termine wahrgenommen habe. Nachhaltige Verbesserungen hätten nicht erreicht werden können. Die das Störungsbild stark dominierende Anhedonie des Beschwerdeführers sei unverändert. Einfachste verhaltenstherapeutische Ansätze, beispielsweise in der Alltagsstrukturierung, seien gescheitert. Seit ihnen der Beschwerdeführer bekannt sei, schätzten sie ihn als nicht arbeitsfähig im ersten Arbeitsmarkt ein.
3.2.4 Die D.___-Gutachter nannten in ihrem Gutachten vom 9. Januar 2020 (Urk. 7/75) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/75/17):
- Diabetes mellitus Typ II, insulinbehandelt
- koronare Herzkrankheit, Stent versorgt, Herzinfarkt 2011
- kognitive Leistungsminderung unklaren Schweregrades nach wahrscheinlich frühkindlichem Hirnschaden nach Geburtstrauma
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (Urk. 7/75/18):
- Hypothyreose
- Präadipositas
- Fettstoffwechselstörung
- Dysthymie (ICD-10 F34.1)
- Cannabis-Konsum (ICD-10 F12.2)
- Nikotin-Konsum (ICD-10 F17.2)
- schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1)
- mögliche Impulskontrollstörung (Dermatillomanie; ICD-10 F63.9)
- Legasthenie (ICD-10 F81.0)
- fortgesetzter Konsum von Cannabis (ICD-10 F12.1)
Die kognitive Leistungsminderung unklaren Schweregrades bedinge eine auf geistig einfache Tätigkeiten eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Die koronare Herzkrankheit und der Diabetes mellitus machten vor allem körperlich schwere Arbeiten ungeeignet.
Biographie und psychiatrische Exploration ergäben keine von der konnatalen Minderbegabung abgrenzbare, in Kindheit oder Jugend beginnende, psychische und das Verhalten mit erheblichen negativen sozialen Folgen störende Auffälligkeit. Auch lasse sich keine von dem aktiven Suchmittelkonsum ausreichend abgrenzbare Störung des Verhaltens abgrenzen (Urk. 7/75/18).
Soziale oder familiäre Belastungsfaktoren mit funktioneller Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen nicht vor. Die anamnestisch zu erhebenden Indikatoren und die von ihnen erhobenen Befunde sprächen zumindest für eine teilweise erhaltene Selbständigkeit, Selbstversorgungsfähigkeit und soziale Interaktionsfähigkeit, dies insbesondere unter dem Aspekt eines revidierbaren Drogenkonsums. Für die reklamierte erhebliche depressive Beeinträchtigung ergebe sich kein ausreichendes objektives Befundkorrelat (Urk. 7/75/19).
In geistig einfachen Tätigkeiten ohne schwere körperliche Arbeitsanforderungen sei die Arbeitsfähigkeit nicht als von dem fortgesetzten Cannabis-Konsum abgrenzbar limitiert anzusehen. Zur Stabilisierung der Arbeitsfähigkeit sei eine vollständige Abstinenz von Alkohol und Cannabis zu empfehlen (Urk. 7/75/19).
3.2.5 Dr. E.___ erklärte in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2021 (Urk. 3), unter Einbezug der aktenanamnestischen Angaben könne beim Beschwerdeführer zweifelsfrei von Kindheit an aufgrund eines von Geburt an bestehenden hirnorganischen Leidens von kognitiven, affektiven und persönlichkeitsstrukturellen Beeinträchtigungen ausgegangen werden. In diagnostischer Hinsicht wäre das Beschwerdebild in früheren Jahren als Psychoorganisches Syndrom (POS) klassifiziert worden, gemäss den heutigen Manualen beschreibe die Diagnose ADHS mit/bei cerebraler Schädigung die Symptomatologie ausreichend. Des Weiteren bestehe ein chronischer Substanzkonsum von Cannabis und Alkohol, der in der Bewertung des Referenten den Schweregrad einer Abhängigkeitserkrankung erreiche. Andere psychiatrische Diagnosen seien nicht zu stellen, insbesondere liege überwiegend wahrscheinlich keine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis vor. Die affektiven Beeinträchtigungen gingen in der Diagnose der Grunderkrankung auf, ein depressives Erleben gemäss der Diagnose F3 des ICD-10 halte er für nicht ausreichend plausibilisierbar, insbesondere gelte es hier auch den postkonsumatorischen Einfluss von Alkohol und Cannabis auf das effektive Erleben zu berücksichtigen. Die Verhaltensauffälligkeiten mit Beeinträchtigung der Impulskontrolle seien gleichfalls bei dem eindeutig hirnorganisch zu erklärenden Beschwerdebild in die Hauptdiagnose einzuordnen, könnten allfällig jedoch aufgrund des Schweregrades auch separat diagnostisch klassifiziert werden (S. 6-7).
Die mit der Diagnose ADHS mit/bei cerebraler Schädigung einhergehende Symptomatologie habe das Funktionieren des Beschwerdeführers gemäss der Aktenlage im schulischen und beruflichen Kontext zeitüberdauernd beeinträchtigt. Gesamthaft komme er zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegender Informationen aufgrund der krankheitswertigen Beschwerden, die auf die Grunderkrankung ADHS mit/bei cerebraler Schädigung zurückzuführen seien, an einem angepassten Arbeitsplatz im ersten Arbeitsmarkt mit reduzierten Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit, mit reduziertem Zeit- und Leistungsdruck, mit einem wohlwollenden Arbeitsumfeld, mit geregelten Arbeitszeiten und ohne Teamarbeit zur Erreichung der Leistungsziele ein Pensum von 50 % möglich sei. Ohne Anpassung an den Arbeitsplatz bestehe keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gelte spätestens ab Datum des gestellten IV-Antrages, überwiegend wahrscheinlich aber schon wesentlich früher (S. 7-8).
4.
4.1 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial-ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).
4.2 Die D.___-Gutachter hielten in ihrem Gutachten fest, dass in geistig einfachen Tätigkeiten ohne schwere körperliche Arbeitsanforderungen die Arbeitsfähigkeit nicht als vom fortgesetzten Cannabis-Konsum abgrenzbar limitiert anzusehen sei (Urk. 7/75/19). Die Beschwerdegegnerin ging gestützt darauf von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer einfachen, körperlich leichten Tätigkeit aus (Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin liess dabei ausser Acht, dass die Gutachter in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung festhielten, dass eine kognitive Leistungsminderung unklaren Schweregrades vorliege (Urk. 7/75/18). Diese gutachterliche Aussage fusst auf dem neuropsychologischen Teilgutachten. Der neuropsychologische Gutachter, Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, legte dar, dass die testpsychologisch aktuell erhobenen kognitiven Defizite sich nicht ausreichend von einem reversiblen, dem Cannabiskonsum zuzurechnenden Effekt abgrenzen liessen. Eine ausreichend fundierte Abgrenzung reversibler von irreversiblen Drogenkonsumeffekten und einer encephalen Vorschädigung sei somit nur unter stabilen Abstinenzbedingungen möglich. Zusammenfassend lasse sich deshalb von neuropsychologischer Seite derzeit keine dauerhafte kognitive Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in geistig einfachen Tätigkeiten mit der hierfür gebotenen Wahrscheinlichkeit attestieren. Notwendig seien eine vollständige Entwöhnung und stabile Abstinenz. Allenfalls könne eine erneute Testung in etwa sechs Monaten unter lege artis kontrollierten stabilen Abstinenzbedingungen erfolgen (Urk. 7/75/163-164). Bei der Beantwortung des Fragenkatalogs erklärte Dr. I.___ betreffend die Frage, welche Merkmale eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit aufweisen müsse, dass eine invalidisierende kognitive Gesundheitsstörung mit Minderung der Arbeitsfähigkeit bei der vorliegend potentiell reversiblen Ursachenoption (Cannabis-Konsum) nicht attestierbar sei. Notwendig seien eine vollständige Entwöhnung und stabile Abstinenz von Cannabinoiden. Eine erneute Testung könne in etwa sechs Monaten erfolgen, soweit eine stabile Abstinenz erreicht worden sei. Denkbar sei zumindest eine Arbeitsfähigkeit in geistig einfachen Tätigkeiten (Urk. 7/75/167).
Die D.___-Gutachter, insbesondere der neuropsychologische Teilgutachter Dr. I.___, hielten somit eine kognitive Leistungsminderung fest. Es war für sie aber nicht feststellbar, inwieweit diese Leistungsminderung durch den Cannabiskonsum begründet war. Die Beschwerdegegnerin schloss daraus – auch gestützt auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen – dass kein relevanter invalidenversicherungsrechtlicher Gesundheitsschaden vorliegt. Diese Schlussfolgerung ist jedoch insbesondere gestützt auf die neuropsychologischen Abklärungen nicht zulässig, war doch gerade nicht feststellbar, ob bzw. inwieweit ein relevanter invalidenversicherungsrechtlicher Gesundheitsschaden vorliegt. Im Gutachten wird das Ausmass der kognitiven Leistungsminderung explizit als unklar beschrieben (Urk. 7/75/18). Da Dr. I.___ die Abgrenzung reversibler von irreversiblen Drogenkonsumeffekten nicht möglich war, kam er in seiner Beurteilung zum Schluss, dass keine kognitive Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in geistig einfachen Tätigkeiten attestierbar sei (Urk. 7/75/164). Diese Einschätzung wurde im Gesamtgutachten übernommen. Die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit (quasi im Sinne der Auferlegung der Beweislast) gestützt auf einen ungenügend abgeklärten Sachverhalt ist jedoch unzulässig. In Widerspruch zu seinen Ausführungen in der Beurteilung erklärte Dr. I.___ im Rahmen der Beantwortung des Fragenkatalogs bei der Beschreibung der Merkmale einer leidensangepassten Tätigkeit zwar, dass zumindest eine Arbeitsfähigkeit in geistig einfachen Tätigkeiten denkbar sei (Urk. 7/75/167). Selbst wenn man damit eine grundsätzliche Zumutbarkeit einer einfachen Tätigkeit als ausgewiesen erachten wollte, bliebe deren zeitlicher Umfang unklar. Die Beschwerdegegnerin wäre daher, soweit sie sich betreffend Möglichkeit der Abstinenz auf das D.___-Gutachten und nicht auf Dr. E.___ stützt (vgl. Urk. 3 S. 16), zumindest gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer im Sinne seiner Mitwirkungspflicht (Art. 43 Abs. 3 ATSG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.2.2) eine Abstinenz aufzuerlegen und hernach seinen Gesundheitszustand erneut zu beurteilen.
4.3 Der (reine) Aktenbericht von Dr. E.___, welcher dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte, bildet keine hinreichende Beurteilungsgrundlage für die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Aus diagnostischer Sicht begründete Dr. E.___ die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit einem ADHS mit/bei cerebraler Schädigung (ICD-10 F90.0). Die Kardinalsymptome der hyperkinetischen Störungen gemäss ICD-10 F90 sind beeinträchtigte Aufmerksamkeit und Überaktivität. Für die Diagnose sind beide notwendig und beides sollte in mehr als einer Situation vorkommen (vgl. Dilling/ Mombour/Schmidt (Hrsg.), ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, S. 359). Dr. E.___ legte in keiner Weise dar, wie sich die Hyperaktivität äussern soll. Vielmehr ergibt sich aus seinen Ausführungen – wie auch aus den übrigen Akten – eine weitgehende Passivität des Beschwerdeführers. Die von Dr. E.___ gestellte Diagnose ADHS mit/bei cerebraler Schädigung (ICD-10 F90.0), welche im Übrigen zuvor von keiner einzigen anderen Fachperson überhaupt diskutiert worden wäre, ist daher nicht nachvollziehbar.
4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt.
5.
5.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Im Prozess um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen holt die Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).
Vorliegend steht die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht entgegen, änderte BGE 137 V 210 doch nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche primär auf der Stufe des Administrativverfahrens (vgl. Art. 43 f. ATSG) und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 4.2). Wie das Bundesgericht festgestellt hat, litte die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2).
5.2 Wie sich aus dem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) ergibt, obliegt es dem regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD), nach Eingang eines polydisziplinären Gutachtens zu prüfen, ob dieses den Qualitätsanforderungen entspricht, namentlich ob die Leitlinien zur versicherungsmedizinischen Begutachtung der Fachgesellschaften eingehalten wurden, und er hat eine Bewertung der Nachvollziehbarkeit des Gutachtens anhand der versicherungsmedizinischen Argumentationskette (Fragestellung, Informationsbeschaffung, Informationsbewertung, Beantwortung der Fragestellung) vorzunehmen (Rz. 2080 KSVI). Deutliche Brüche in der Argumentationskette erfordern Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen bei der Gutachterin, dem Gutachter oder der Gutachtensstelle (Rz. 2081 KSVI). Der RAD hält in einer kurzen Stellungnahme das Ergebnis seiner versicherungsmedizinischen Prüfung fest. Er erklärt bzw. ergänzt kleinere Lücken in der Argumentationsfolge mit seinem versicherungsmedizinischen Wissen (Rz. 2082 KSVI).
5.3 Vorliegend ist der RAD seiner Pflicht nicht nachgekommen, das eingegangene D.___-Gutachten beziehungsweise dessen Schlussfolgerungen zu überprüfen (vgl. Urk. 7/78/6). Andernfalls hätte ihm ohne Weiteres auffallen müssen, dass gestützt auf das Gutachten nicht ohne Weiteres von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden kann. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer im Einwandverfahren explizit auf die entsprechenden Unklarheiten hinwies (Urk. 7/83; vgl. Urk. 7/84).
Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich vorliegend eine erneute Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit sie die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers rechtsgenügend abklärt und anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfügt. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 700.-- festzusetzen.
Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
6.2 Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Prozessentschädigung ist unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Februar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler