Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00193
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 18. November 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
Verein Z.___, Juristische Beratung für Ausländer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1977, ist gelernte Schneiderin und lebt seit 2000 in der Schweiz. Sie ist Mutter dreier in den Jahren 1996 und 2001 geborener Kinder. Seit 2007 ist sie geschieden. Sie war etliche Jahre als Hilfskraft in verschiedenen Berufszweigen erwerbstätig, zuletzt als Mitarbeiterin in der Flugzeugreinigung. Ab 2014 ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 7/2 f., Urk. 7/5 ff.). Am 27. September 2017 meldete sie sich unter Hinweis auf chronische Rückenschmerzen nach einem Sturz im Jahr 2007 und auf Handschmerzen links nach einem Sturz im Jahr 2012 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte daraufhin Abklärungen zu den erwerblichen und den gesundheitlichen Verhältnissen durch (vgl. Urk. 7/10 ff.). Mit Vorbescheid vom 12. April 2018 orientierte die IV-Stelle die Versicherte darüber, dass sie aufgrund ihrer Erkenntnisse aus dem Abklärungsverfahren (vgl. Urk. 7/28) zum Schluss gekommen sei, es bestehe kein Anspruch auf eine Rente, weswegen sie das Leistungsgesuch abzuweisen gedenke (Urk. 7/29). Gegen den vorgesehenen Entscheid erhob die Versicherte Einwände, was die IV-Stelle zu weiteren Sachverhaltsabklärungen veranlasste (vgl. Urk. 7/30 ff.). Namentlich gab die IV-Stelle eine bidisziplinäre (psychiatrische und rheumatologische) Begutachtung durch Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, und durch Dr. med. B.___, Fachärztin für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, in Auftrag (Urk. 7/54). Nach Eingang der Expertisen vom 28. August und 2. September 2019 unter Einschluss einer interdisziplinären Konsensbeurteilung der beteiligten Experten vom 19. und 23. August 2019 (Urk. 8/68/1-88, Urk. 8/69/1-25, Urk. 7/69/26 ff.) erhielt die Versicherte die Gelegenheit, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (Urk. 7/70). Trotz erstreckter Frist (Urk. 7/75) ging in der Folge keine Stellungnahme ein. Nach Einholung einer Beurteilung der Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. September 2019 (Urk. 7/81/4 f.), erliess die IV-Stelle am 30. Dezember 2019 die Verfügung, mit der sie einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinte (Urk. 7/84). Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.2 Mit Eingabe vom 28. August 2020 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/88). Mit Schreiben vom 10. September 2020 gab die IV-Stelle der Versicherten die Gelegenheit, die zur Glaubhaftmachung einer für den Anspruch wesentlichen Sachverhaltsänderung erforderlichen Beweismittel einzureichen (Urk. 7/90). In der Folge reichte die Versicherte einen ärztlichen Kurzbericht von Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 7. Oktober 2020 (Urk. 7/91) und Berichte des Universitätsspitals F.___, Institut für Anästhesiologie, Klinik für Endokrinologie, Diabetologie und Klinische Ernährung sowie Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik, ein (Urk. 7/92/1-22). Die IV-Stelle holte zu den eingereichten Unterlagen eine Stellungnahme des RAD ein (Urk. 7/98) und erliess am 25. November 2020 den Vorbescheid, mit dem sie die Versicherte darüber in Kenntnis setzte, sie werde voraussichtlich auf die Neuanmeldung nicht eintreten (Urk. 7/99). Mit einer weiteren Stellungnahme von Dr. E.___ vom 4. Dezember 2020 und den zusätzlichen Berichten des Zentrums G.___ vom 11. Mai 2020 und des F.___, Klinik für Endokrinologie, Diabetologie und Klinische Ernährung, vom 25. August 2020 gingen bei der IV-Stelle weitere ärztliche Unterlagen ein (Urk. 7/104/1-14). Mit Eingabe vom 11. Januar 2021 erfolgten durch die Versicherte förmliche Einwände gegen den mit dem Vorbescheid in Aussicht gestellten Entscheid (Urk. 7/105 f.). Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 trat die IV-Stelle auf das Begehren nicht ein (Urk. 2 = Urk. 7/114).
2. Gegen die Verfügung vom 16. Februar 2021 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 19. März 2021 Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragte, es sei ihr in Aufhebung des angefochtenen Entscheides eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ferner ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 2 u. S. 5 f.). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Davon wurde der Versicherten mit gerichtlicher Verfügung vom 25. Juni 2021 Kenntnis gegeben. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde bewilligt, dasjenige betreffend Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) muss mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, Mosimann, N 20 zu Art. 17 ATSG).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.
2.1
2.1.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Prüfung der Neuanmeldung und der dazu eingereichten Unterlagen habe ergeben, dass nicht von einer Veränderung der massgeblichen Verhältnisse auszugehen sei. Die vorgelegten ärztlichen Berichte seien bereits zuvor bekannt gewesen. Auf das erneute Gesuch sei somit nicht einzutreten (Urk. 2 S. 1).
2.1.2 In der Vernehmlassung ergänzte die Beschwerdegegnerin, Grundlage der Verfügung vom 30. Dezember 2019 sei die bidisziplinäre Expertise der Dres. A.___ und B.___ gewesen. Die nunmehr vorgelegten Berichte zeigten keinerlei Veränderung des gesundheitlichen Zustandes seither auf. Die von den Ärzten des F.___ erwähnten chronischen muskuloskelettalen Beschwerden seien Folge einer Haltungsinsuffizienz, die bereits im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Dres. A.___ und B.___ manifest gewesen sei. Die in den Berichten des F.___ ebenfalls erwähnten Beschwerden endokrinologischer Art seien Folge mangelnder Compliance bei der Behandlung des seit 2016 bestehenden Diabetes mellitus als Folge des Übergewichts. Die von den Ärzten des Zentrums G.___ geäusserte Kritik an der Expertise der Dres. A.___ und B.___ sodann stelle eine abweichende medizinische Beurteilung dar, die revisionsrechtlich nicht relevant sei. Eine effektive Sachverhaltsveränderung hätten die Ärzte des Zentrums G.___ nicht beschrieben. Im Bericht der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des F.___ schliesslich sei allein der Verdacht auf eine schwere depressive Episode beschrieben worden, die auf den Diabetes mellitus als möglicher Vulnerabilitätsfaktor zurückgeführt werde. Eine Verdachtsdiagnose allein sei jedoch kein genügender Nachweis für eine dauerhafte Gesundheitsschädigung im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne (Urk. 7 S. 1 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr gesundheitlicher Zustand habe sich seit Erlass der Verfügung vom 30. Dezember 2019 verschlechtert. Indem die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungsgesuch nicht eingetreten sei, habe sie die gesetzliche Pflicht verletzt, den Sachverhalt vollständig abzuklären, wozu sie aufgrund der gegebenen Verhältnisse gehalten gewesen wäre. Die vorgelegten Berichte legten nahe, dass aufgrund der physischen und psychischen Beeinträchtigungen in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei. Da sie nie eine Berufsausbildung absolviert habe, sei sie nicht in der Lage, eine andere und angepasste Tätigkeit auszuüben. Auch die deutsche Sprache beherrsche sie schlecht. In der angefochtenen Verfügung sei nicht auf die Möglichkeiten der Ausübung einer anderen Tätigkeit eingegangen worden. Aus allen diesen Gründen sei es angezeigt, eine Rente zuzusprechen oder gegebenenfalls den Sachverhalt weiter abzuklären (Urk. 1 S. 2 ff.).
3.
3.1
3.1.1 Der Verfügung vom 30. Dezember 2019 lagen die Erkenntnisse der bidisziplinären Begutachtung durch die Dres. A.___ und B.___ zu Grunde. Der Psychiater Dr. A.___ und die Rheumatologin und Internistin Dr. B.___ hatten in ihrer interdisziplinären Konsensbeurteilung auf der Grundlage der je separat verfassten Expertisen, die auch eine neuropsychologische Abklärung beinhalteten (Urk. 8/68/1 ff. u. Urk. 8/69/1 ff., Urk. 8/68/75 ff.), als rheumatologische Diagnosen Handgelenkschmerzen links bei Status nach Carpal boss (ICD-10 M 25), symptomatisch nach Unfall am 31. Mai 2012, und chronische zervikothorakolumbale Schmerzen primär myofaszial (ICD-10 M54.02) genannt und als psychiatrische Diagnosen eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2), Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von histrionisch akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) und spezifische (isolierte) Phobien (Spinnenphobie und Platzangst [ICD-10 F40.2]; Urk. 8/69/31 f.).
3.1.2 Zu den gestellten Diagnosen erläuterten sie aus rheumatologischer Sicht, beim Carpal boss handle es sich um eine Schwellung im Bereich des Übergangs der Ossa carpalia zu den Ossa metacarpalia II oder III. Die tumorartige Vorwölbung entstehe durch knöcherne Anbauten, wobei sich eine pseudoarthrotische Überbrückung ausbilden könne. In den meisten Fällen sei der Carpal boss asymptomatisch. Infolge von Sport oder durch Traumata könne das Leiden allerdings symptomatisch werden. Differenzialdiagnostisch hätten eine Arthrose im Handgelenk, entzündlich-rheumatische Veränderungen, Frakturen oder Bänderrisse als Ursache der Beschwerden ausgeschlossen werden können. Die wahrscheinlichste Ursache für die Beschwerden sei der Carpal boss. Darüber hinaus lägen bei der Beschwerdeführerin altersentsprechende Veränderungen an der Hals- und der Lendenwirbelsäule vor, ohne dass diese die in der Untersuchung objektivierbaren Bewegungseinschränkungen und muskulären Dysbalancen erklären könnten. Hinweise für eine Neurokompression hätten weder die MRI-Untersuchung der Hals- noch diejenige der Lendenwirbelsäule gezeigt. Hingegen hätten sich Hinweise für ein aggravatorisches Verhalten ergeben. In der Untersuchung sei die Beweglichkeit im Handgelenk vollständig aufgehoben gewesen, dennoch habe sich die Beschwerdeführerin mit den Händen in Dorsalextension auf der Untersuchungsliege abstützen können. Bei der Untersuchung des Rückens sei in erheblichem Ausmass eine Bewegungseinschränkung demonstriert worden, die in Kenntnis der objektiven Untersuchungsbefunde nicht erklärbar gewesen sei (Urk. 8/69/21 u. 27 f.).
3.1.3 Aus psychiatrischer Sicht hielten die Gutachter fest, sowohl aufgrund der medizinischen Vorakten als auch aufgrund der anlässlich der Begutachtung erhobenen Befunde zeige sich, dass bei der Beschwerdeführerin klinisch ein subjektives Schmerzsyndrom bestehe. Sie erlebe sich dadurch insuffizient und im Selbstwertgefühl reduziert. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin angegebenen körperlichen Schmerzen und Missempfindungen, der beklagten Intensität und der nicht ausreichenden Erklärbarkeit durch ein somatisches Korrelat sei gemäss den Kriterien nach ICD-10 eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu diagnostizieren (F45.41). Die differentialdiagnostisch erwogene Diagnose einer anhaltenden Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4 könne nicht gestellt werden. Insbesondere fehle es bei der Beschwerdeführerin an der für die Diagnose erforderlichen andauernden Darbietung körperlicher Symptome in Verbindung mit hartnäckigen Forderungen nach medizinischen Untersuchungen trotz wiederholter negativer Ergebnisse und der Versicherung der Ärzte, dass die Symptome nicht körperlich begründbar seien. Es lasse sich auch kein andauernder, schwerer und quälender Schmerz objektivieren, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könne. Ebenso wenig lägen gravierende emotionale Konflikte oder psychosoziale Belastungen vor, die schwerwiegend genug seien, um als entscheidende ursächliche Faktoren gelten zu können. Aufgrund des Gang- und Bewegungsbildes in unbeobachteten Momenten, aufgrund von demonstrativen Positionswechseln während der Untersuchung und dem gleichzeitigen Fehlen von entlastenden Köperbewegungen lägen Anzeichen für zumindest eine Symptomausweitung vor. Die geklagte Intensität der Beschwerden, seit Jahren zwischen 8-9/10 auf der visuellen Analogskala (VAS) angegeben, sei objektiv nicht nachvollziehbar und auch mit der im Jahr 2017 unternommenen Reise nach Ghana nicht vereinbar. Sodann befinde sich die Beschwerdeführerin weder in einer schmerztherapeutischen noch in einer psychotherapeutischen Behandlung. Ein erheblicher Leidensdruck müsse vor diesem Hintergrund verneint werden. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge begründeten als sogenannte Z-Diagnose aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Des Weiteren sei zu beachten, dass hinsichtlich der geklagten depressiven Symptome und der geschilderten Ängste weder die Hauptsymptome für die Diagnose einer Depression vorhanden seien noch die Ängste ein Ausmass erreichten, um von einer Angststörung ausgehen zu können, weswegen die Diagnose Angst und depressive Störung gemischt zu stellen sei. Vorhanden seien sodann isolierte Phobien in der Form einer Angst vor Spinnen und in der Form einer Platzangst (Urk. 8/69/28-31).
3.1.4 Insgesamt gelangten die Gutachter zum Schluss, weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht seien die Untersuchungsergebnisse valide gewesen. Die Präsentation einer vollständigen Behinderung ohne die Möglichkeit der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit stehe nicht im Einklang mit der Verhaltensbeobachtung und den erhobenen Befunden. Die erhobenen Befunde ergäben bei kritischer Würdigung ein in sich unschlüssiges, inkonsistentes Bild. Bezüglich beider untersuchten Fachgebiete lasse sich im Ergebnis keine Arbeitsunfähigkeit begründen (Urk. 8/69/32 f.).
3.2 Nach Eingang der Expertise von Dr. A.___ und Dr. B.___ legte die Beschwerdegegnerin diese den Ärzten des RAD, Dr. C.___ und Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vor. Diese hielten am 11. September 2019 fest, das umfangreiche Gutachten sei unter vollständiger Würdigung der vorhanden medizinischen Akten, nach ausführlicher Anamneseerhebung, nach genauem Eingehen auf die geschilderten Beschwerden und gestützt auf eine umfassende Untersuchung verfasst worden. Die Gutachter seien nach ausführlicher fachspezifischer Diskussion in einer interdisziplinären Zusammenfassung zu plausiblen Diagnosen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen hinsichtlich der bestehenden Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gelangt. Auf das Gutachten könne abgestellt werden, was konkret bedeute, dass einerseits in Bestätigung der bisherigen Aktenbeurteilung kein die Arbeitsfähigkeit einschränkender somatischer Gesundheitsschaden vorliege, aber auch aus den psychischen Leiden keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere (Urk. 8/81/5). Diese Einschätzung teilte die Beschwerdegegnerin in der Folge in ihrer Verfügung vom 30. Dezember 2019 indem sie festhielt, es lägen keine Befunde und Diagnosen vor, die eine länger dauernde oder dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit begründeten. Es liege demnach kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor (Urk. 8/84/2).
3.3
3.3.1 Nach erfolgter Neuanmeldung (Urk. 8/88) und Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/90) reichte die Beschwerdeführerin die Stellungnahme von Dr. E.___ vom 7. Oktober 2020 ein, in welcher die Ärztin ausführte, sie betreue die Beschwerdeführerin seit März 2020 als Hausärztin. Aufgrund der chronischen Schmerzsituation habe sie eine Überweisung der Beschwerdeführerin ans Schmerzambulatorium des F.___ getätigt. Sodann leide die Beschwerdeführerin unter einem schwer einstellbaren Diabetes mellitus. Diesbezüglich sei die Überweisung an die Klinik für Endokrinologie des F.___ erfolgt. Schliesslich werde die Beschwerdeführerin auch regelmässig im Zentrum G.___ psychotherapeutisch betreut. Über die Zeit vor März 2020 könnten keine Angaben gemacht werden (Urk. 8/91).
Am 4. Dezember 2020 hielt Dr. E.___ fest, die Behandlung durch die Ärzte des Schmerzambulatoriums und durch diejenigen der Klinik für Endokrinologie des F.___ daure an, ebenso die psychotherapeutische Behandlung im Zentrum G.___ (Urk. 8/104/1).
3.3.2 Die Ärzte des Schmerzambulatoriums des Institutes für Anästhesiologie am F.___, die die Beschwerdeführerin schmerztherapeutisch behandeln, berichteten am 25. August 2020, die Beschwerdeführerin leide unter chronischen sekundären muskuloskelettalen Schmerzen (ICD-11 MG30.3) mit/bei chronischem zervikothorakalem Schmerzsyndrom, lumbovertebralem Schmerzsyndrom und chronischen Handgelenksschmerzen. Die geklagten Beschwerden seien als sekundäre muskuloskelettale Schmerzen im Rahmen einer jahrelangen Haltungsinsuffizienz und daraus entstandener Fehlbelastung und Schonhaltung zu interpretieren. Die Wiederaufnahme einer physiotherapeutischen Behandlung sei angezeigt. Bei deutlicher Schmerzausweitung mit Hyperalgesie werde mit einer topischen Anwendung von Lidocain zur Schmerzmodulierung begonnen. Im Anschluss könne mit einem TENS-Gerät die weitere Detonisierung und Modulierung erfolgen. Auch eine schmerzmodulierende und gleichzeitig schlafanstossende Therapie mit nicht retardierendem Surmontil zur Nacht sei angezeigt (Urk. 8/104/5 f.).
Am 9. September 2020 berichteten die Ärzte des Schmerzambulatoriums, die Beschwerdeführerin habe nach der Einnahme des schmerzdistanzierenden Medikaments Surmontil Palpationen verspürt, so dass sie es nach hausärztlicher Rücksprache sistiert habe. Nunmehr sei die Beschwerdeführerin in der Anwendung des TENS-Gerätes instruiert worden, um eine weitere Detonisierung der Muskulatur zu erreichen. Ein entsprechendes Leihgerät sei zur Anwendung zu Hause mitgegeben worden. Im Falle eines positiven Effektes könnte eine Verordnung für ein eigenes Gerät ausgestellt werden (Urk. 8/92/5).
Am 29. September 2020 berichteten die Ärzte des Schmerzambulatoriums, mittlerweile habe die Beschwerdeführerin über die Testphase mit dem TENS-Gerät berichtet. Sie habe dieses anwenden können und habe dadurch jeweils zumindest kurzzeitig einen positiven Effekt bezüglich ihrer Schmerzen verspürt. Somit werde eine Verordnung für ein eigenes Gerät ausgestellt. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin geäussert, sie habe die begonnene physiotherapeutische Behandlung unterbrechen müssen. Mit einer weiteren medikamentösen Einstellung ihrer Schmerzsituation, vor allem mit einer vorgängigen Austestung intravenös verabreichter Medikamente (Ketamin, Lidocain), wolle die Beschwerdeführerin sodann zum gegenwärtigen Zeitpunkt zuwarten. Eine weitere Verlaufskontrolle sei für November 2020 vorgesehen (Urk. 8/92/7).
3.3.3 Die Ärzte der Klinik für Endokrinologie des F.___ führten im Bericht vom 25. August 2020 aus, die Beschwerdeführerin sei zur Behandlung ihres Diabetes zugewiesen worden. Der Typ-2 Diabetes bestehe seit fünf Jahren. Bis anhin seien keine Spätkomplikationen bekannt. Das Medikament Metformin vertrage sie nicht besonders gut und es bestehe eine ungenügende Blutzuckerkontrolle. Da die Beschwerdeführerin übergewichtig sei (Adipositas Grad II nach WHO), sei zur Blutzucker- und Gewichtsoptimierung eine Behandlung mit Semaglutid oral begonnen worden (Urk. 8/92/9).
Im Bericht vom 18. September 2020 hielten die Ärzte der Klinik für Endokrinologie des F.___ fest, die Beschwerdeführerin habe das zur Blutzucker- und Gewichtsoptimierung verordnete Semaglutid oral nach kurzer Zeit wieder abgesetzt. Sie sei aber damit einverstanden, einen weiteren Versuch zu wagen. Gegebenenfalls würden die Nebenwirkungen nach Gewöhnung rasch weggehen. Inzwischen habe mittels Laboruntersuchung nachgewiesen werden können, dass bislang keine Spätkomplikationen der Diabeteserkrankung aufgetreten seien (Urk. 8/92/13).
3.3.4 Am 11. Mai 2020 nahmen med. pract. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. phil. klin. psych. I.___, Klinische Psychologie, vom Zentrum G.___ Stellung zur psychiatrischen Begutachtung durch Dr. A.___. Sie hielten fest, die Untersuchung habe nicht in deutscher Sprache mit Dolmetscher stattgefunden, sondern auf Englisch. Gleichwohl habe die Beschwerdeführerin aber vieles nicht verstanden. Damit sei das Gutachten von vornherein nicht verwertbar. Sodann sei festzustellen, dass es dem Gutachter nicht um eine objektive Untersuchung gegangen sei, sondern um Spitzfindigkeiten, was bei diesem Gutachter bekannt sei. Dazu passe die ausschliessliche Nennung des wesentlich leichteren Unfalles aus dem Jahr 2012 (Hand eingeklemmt) unter Vernachlässigung des Unfalles aus dem Jahr 2007 (Ausrutschen vor dem Briefkasten) mit nachfolgend starken Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule. Die Befunde seien oberflächlich aufgenommen worden. Der psychopathologische Befund laute wie folgt: Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert, in der emotionellen Kontaktaufnahme abwartend, sachlich und aktiv im Spontanverhalten. Die Stimmung sei depressiv-resigniert, affektiv sei die Beschwerdeführerin kontrolliert und im Gespräch sei sie mitteilungsaktiv. Es bestehe eine kognitive Verlangsamung betreffend Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis. Es bestehe auch eine deutliche Vergesslichkeit. Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen (Wahn, Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen) lägen nicht vor und es bestünden auch keine Anzeichen für eine Suizidalität. Psychiatrisch sei die Diagnose einer Anpassungsstörung zu stellen (ICD-10 F43.2). Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage, den Alltag selbständig zu bewältigen. Sämtliche Pflichten würden vom 18-jährigen Sohn erledigt (Waschen, Kochen, Einkaufen, Putzen). Insgesamt sei die Expertise von Dr. A.___ oberflächlich, selektiv und unter Vernachlässigung der tatsächlichen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin ausgefallen (Urk. 8/92/17 ff.).
4.
4.1 Ausgangspunkt für die Beurteilung der hier massgeblichen Frage, ob eine wesentliche Tatsachenänderung seit Erlass der Verfügung vom 30. Dezember 2019 (vgl. Urk. 8/84) glaubhaft gemacht wurde, ist der jenem Entscheid zu Grunde gelegte Sachverhalt. Die Verfügung vom 30. Dezember 2019 blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Die beschwerdeweise geltend gemachten Mängel an der Sachverhaltsabklärung vor Erlass der Verfügung vom 30. Dezember 2019 respektive am seinerzeitigen Entscheid sind verspätet. Auf die betreffenden Rügen in der Beschwerdeschrift ist demnach nicht einzugehen. Ebenso wenig sind die kritischen Äusserungen der Ärzte des Zentrums G.___ zur Expertise von Dr. A.___ in diesem Verfahren zu prüfen. Vorbehalten sind die gesetzlich vorgesehenen Rückkommensgründe der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 ATSG. Entsprechende Gesuche sind an die verfügende Behörde zu richten. Hier zu prüfen ist allein, ob mit der Neuanmeldung eine seit dem Erlass der Verfügung vom 30. Dezember 2019 eingetretene Sachverhaltsänderung glaubhaft gemacht wurde.
4.2 Die chronischen muskuloskelettalen Schmerzen mit zervikothorakalem Schmerzsyndrom, lumbovertebralem Schmerzsyndrom und chronischen Handgelenksschmerzen über deren schmerztherapeutische Behandlung die Ärzte des Schmerzambulatoriums des F.___ berichteten (Urk. 8/92/1-7), waren bei Erlass der Verfügung vom 30. Dezember 2019 bereits manifest und wurden bei der Abklärung der gesundheitlichen Verhältnisse vor Erlass der Verfügung vom 30. Dezember 2019 berücksichtigt. Die rheumatologische Expertin Dr. B.___ äusserte sich ausführlich hierzu in ihrem Gutachten vom 28. August 2019 (Urk. 8/69/17 ff.). Im Unterschied zu damals (vgl. Urk. 8/69/14) findet inzwischen eine spezifisch schmerztherapeutische Behandlung durch die Ärzte des Schmerzambulatoriums des F.___ statt, worüber diese in ihren Berichten informierten (Urk. 8/92/5). Dass sich das Leiden jedoch seit der letzten Sachverhaltsbeurteilung qualitativ verändert hat, ergibt sich aus den Berichten der Ärzte des Schmerzambulatoriums nicht.
4.3 Die Ärzte der Klinik für Endokrinologie des F.___ behandeln die Folgen der Diabeteserkrankung der Beschwerdeführerin (Urk. 8/92/8-16). Die Erkrankung selber besteht seit mehreren Jahren (Urk. 8/92/9) und fand in den anlässlich der Erstbeurteilung eingeholten Arztberichten bereits Erwähnung (Urk. 8/52/2, Urk. 8/52/5, Urk. 8/52/16 u. 19). Ein neues, seit Erlass der Verfügung vom 30. November 2019 aufgetretenes Krankheitsbild liegt somit nicht vor; insbesondere sind keine Spätkomplikationen der Diabeteserkrankung bekannt (Urk. 8/92/13). Hinzu kommt, dass weder seinerzeit noch in den aktuellen Berichten der Ärzte des F.___ in diesem Zusammenhang eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit attestiert wurde.
4.4 Aus psychiatrischer Sicht hatten die Experten Dr. A.___ und Dr. B.___ gestützt auf ihre Konsensbeurteilung vom 19. und 23. August 2019 nebst der Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren als Diagnose Angst und depressive Störung gemischt genannt (Urk. 8/69/31), dies nach Würdigung der Befunde (Urk. 8/69/30 f.), die Dr. A.___ anlässlich seiner Untersuchung der Beschwerdeführerin erhoben hatte (Urk. 8/68/45 ff. u. 55 ff.). Inwiefern sich daran auf Dauer etwas geändert hat, erhellt aufgrund der nicht wesentlich verändert beschriebenen Befunde im Bericht von med. pract. H.___ und Dr. phil. I.___ nicht. Die abweichend von den Gutachtern Dr. A.___ und Dr. B.___ gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung stellt vor diesem Hintergrund lediglich eine andere Beurteilung des an sich unveränderten Sachverhaltes dar, was revisionsrechtlich nicht von Bedeutung ist. Auch die von den Ärzten der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des F.___ in deren Bericht erwähnte Verdachtsdiagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen vermag eine für den Anspruch wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes nicht hinreichend glaubhaft zu machen. Die Verdachtsdiagnose fusst einzig auf einer Notfallkonsultation vom 19. August 2020. Anlass hierzu gaben einmalig aufgetretene akustische Halluzinationen. Auch im Übrigen erhoben die Ärzte keine schwerwiegenden Befunde, und es ergab sich weder eine Fremd- noch eine Eigengefährdung. Eine weitere ärztliche Intervention zog die Notfallkonsultation sodann nicht nach sich (Urk. 8/92/20 f.).
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung richtigerweise zum Schluss gelangte, dass eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse seit Erlass der Verfügung vom 30. Dezember 2019 nicht hinreichend dargetan worden sei, was zur Folge habe, dass auf die Neuanmeldung vom 31. August 2020 nicht einzutreten sei (vgl. Urk. 2 S. 1). Unter diesen Gesichtspunkten erweist sich die gegen die Verfügung vom 16. Februar 2021 erhobene Beschwerde als unbegründet und sie ist abzuweisen.
5. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWilhelm