Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00195
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Sherif
Urteil vom 20. Mai 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Schilliger
Procap Schweiz
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 2002 geborene X.___ meldete sich am 9. April 2019 unter Hinweis auf eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug («erstmalige berufliche Eingliederung») an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab (Urk. 6/9-11, 6/17, 6/20, 6/23, 6/31 [= 6/36], 6/43). Die IV-Stelle auferlegte der Versicherten am 22. Mai 2019 eine Schadenminderungspflicht, indem sie ihr aufgab, eine Entzugsbehandlung, vorzugsweise im stationären Rahmen, durch-führen zu lassen (Urk. 6/13).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/44, 6/48) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Februar 2021 einen Leistungsanspruch – darunter auch einen Anspruch auf berufliche Massnahmen – der Versicherten (Urk. 2 [= Urk. 6/58]).
2. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 19. März 2021 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 15. Februar 2021 sei aufzuheben und ihr seien berufliche Massnahmen zuzusprechen, eventuell sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2021 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung des Leistungsanspruchs. Mit Eingabe vom 10. Mai 2021 schloss sich die Beschwerdeführerin dem Antrag an (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 (Urk. 2) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 9. April 2019 (Urk. 6/3) ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es seien von unterschiedlichen Behandlern medizinische Unterlagen eingeholt worden. Versicherungsmedizinisch sei die Befundlage, die zu den Diagnosen geführt habe, nicht eindeutig, weshalb fraglich sei, ob die Befunde die gestellten Diagnosen ausreichend zu begründen vermöchten. Es sei erkennbar, dass die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten habe, mit den Anforderungen des Alltages zurecht zu kommen. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung berechtige, sei jedoch nicht erkennbar. Es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer bisherigen Biographie einen Unterstützungsbedarf vorweise, dieser könne jedoch nicht durch die Invalidenversicherung abgedeckt werden.
Im Beschwerdeverfahren machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe nach dem gesundheitlich bedingten Lehrabbruch einen Antrag auf IV-Unterstützung in Form einer Frühinterventions- oder Integrationsmassnahme gestellt (Urk. 1 S. 4). Ihre Persönlichkeit sei noch nicht ausgereift und es sei in den Akten ersichtlich, dass Hilfestellungen und Unterstützungen durch ihre Eltern, Therapeuten und die IV-Stelle notwendig seien. Sie sei sehr motiviert an einem Programm teilzunehmen und habe Entsprechendes bereits organisiert (Urk. 1 S. 8).
Die Beschwerdegegnerin hielt daraufhin mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2021 (Urk. 5) fest, die medizinische Sachlage sei unklar. Es seien weitere Abklärungen zu tätigen, bevor ein Entscheid gefällt werden könne, weshalb die Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Abklärung teilweise gutzuheissen sei. Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit einer Rückweisung zur ergänzenden Abklärung einverstanden und verzichtete auf weitere Anträge (Urk. 8).
2.2 Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zur weiteren Abklärung übereinstimmende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2021 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese weitere medizinische Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
3.
3.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 GSVGer – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Schilliger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelSherif