Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00196


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 30. September 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer

Peyer Partner Rechtsanwälte

Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der im Jahre 1981 geborene X.___ besuchte in der Y.___ die obligatorische Schule und ist gelernter Elektriker. Am 12. September 2012 reiste er in die Schweiz ein und war ab dem 1. März 2014 als Lagermitarbeiter bei der Z.___ in einem Pensum von 60 % erwerbstätig (Urk. 7/3 S. 1-6). Im Zusammenhang mit seit Januar 2020 bestehenden Ellbogenbeschwerden (Urk. 7/11 S. 2) meldete sich der Versicherte am 27. August 2020 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3 S. 8). Nach Beizug der Akten der Erwerbsausfallversicherung (Urk. 7/10) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 5. Januar 2021 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/14) und hielt an dieser Einschätzung mit Verfügung vom 16. Februar 2021 fest (Urk. 7/15 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 19. März 2021 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer ab 1. März 2021 eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter seien Eingliederungsmassnahmen zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit im bisherigen Beruf zuzumuten sei. Damit liege keine langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor, welche einen Anspruch auf IV-Leistungen begründen würde. Auch eine Unterstützung bei der Stellensuche sei nicht nötig, da diesbezüglich keine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung bestehe (Urk. 2). Im Rahmen der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin darüber hinaus aus, dass keine erstmalige berufliche Ausbildung in Raum stehe, da der Beschwerdeführer bereits seit einigen Jahren erwerbstätig sei; auch ein Anspruch auf eine Umschulung bestehe mangels relevanter Erwerbseinbusse nicht (Urk. 6).

2.2    Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass sein Mandant aktuell in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Die in Aussicht gestellte Steigerung des Pensums habe nicht realisiert werden können; vielmehr stehe der Beschwerdeführer auch noch bei der Klinik A.___ und im Spital B.___ in Behandlung, wobei es die Beschwerdegegnerin unterlassen habe, entsprechende Berichte – auch solche beim behandelnden Chiropraktor und beim Physiotherapeuten einzuholen (Urk. 1 S. 5). Daneben erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zusprache von Eingliederungsmassnahmen, da er von Invalidität bedroht sei; allenfalls seien weitere Abklärungen nötig (S. 6).


3.

3.1    Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 14. November 2020 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Epicondylopathia humeri radialis et ulnaris rechts, bislang therapieresistent. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit würden die arterielle Hypertonie sowie die Adipositas bleiben. Zu Beginn habe der Beschwerdeführer vor allem bei der Arbeit (Heben und Schieben von Paketen) unter Beschwerden gelitten, im Verlauf dann aber auch bereits bei kleinen alltäglichen Belastungen des rechten Arms, teilweise würden auch Ruheschmerzen bestehen. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, die Arbeitsversuche seien stets gescheitert. Seit dem 20. Januar 2020 bestehe als Logistiker bei der Z.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit sei ein Wiedereinstieg in einem Pensum von 50 % zu planen mit schrittweisem Ausbau zu einem vollen Arbeitspensum. Der Beschwerdeführer benötige ein arbeitsbezogenes Coaching und eine gute Führung bei der beruflichen Reintegration (Urk. 7/11).

3.2    Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie (RAD), verwies in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2020 hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts auf den Bericht von Dr. C.___ vom 14. November 2020. Dieser habe eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit angepasst von 50 auf 100 % in kurzer Zeit (max. drei Monate) empfohlen. In einer leichten (angepassten) Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportierung von Lasten < 5 kg, ohne (beidseitiges) Arbeiten in Armvorhalte- und Überkopfarbeiten sei mit einer restitutio ad integrum zu rechnen; es bestehe kein dauerhafter Gesundheitsschaden (Urk. 7/13 S. 3 f.).

3.3    In seinem ärztlichen Zeugnis vom 17. Februar 2021 führte Dr. C.___ aus, dass ab dem 1. Februar bis und mit 30. März 2021 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen sei. Bei gutem Verlauf sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, das heisse ohne repetitive Belastung des rechten Arms, möglich (Urk. 3).


4.

4.1    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

4.2    Die von Dr. C.___ in Aussicht gestellte Steigerung der Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 50 auf 100 % stellt eine reine Prognose dar, welche echtzeitlich zu verifizieren wäre. Entgegen der Stellungnahme von Dr. D.___ erwähnte Dr. C.___ keinen Zeitraum für die schrittweise Steigerung; vielmehr ist seinem ärztlichen Zeugnis vom 17. Februar 2021 zu entnehmen, dass eine entsprechende Leistungssteigerung bis Ende März 2021 noch nicht gelungen ist. An der Einschätzung von Dr. D.___ bestehen demnach zumindest geringe Zweifel, da dieser weder das neuste ärztliche Zeugnis von Dr. C.___ berücksichtigte, noch eine eigene Untersuchung durchgeführt hat. Auf die entsprechende Stellungnahme kann demnach nicht abgestellt werden.

    Auf der anderen Seite ist bezüglich der Einschätzung von Dr. C.___ anzumerken, dass das neuste ärztliche Zeugnis vom 17. Februar 2021 völlig unbegründet ist, sodass nicht nachvollzogen werden kann, wieso die zunächst in Aussicht gestellte Steigerung der Leistungsfähigkeit noch nicht realisiert werden konnte. Zudem ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

4.3    Zusammenfassend ist die Sache zu ergänzenden Abklärungen – insbesondere hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit – an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Inwieweit der Beschwerdeführer Hilfe bei der beruflichen Eingliederung benötigt, kann erst nach einer abschliessenden Einschätzung der gesundheitlichen Situation beurteilt werden.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Februar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Grimmer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty