Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00200


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 20. Juli 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1958, war letztmals vom August 2014 bis September 2016 (Urk. 7/12/5) als Kellner (Urk. 7/10 Ziff. 5.4) erwerbstätig, als er sich am 20. Dezember 2019 unter Hinweis auf einen Unfall, bei dem er sich eine Augenverletzung durch einen Flaschenkorken zugezogen habe (Urk. 7/10 Ziff. 6.2), bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/10). Mit Mitteilung vom 7. Juli 2020 (Urk. 7/27) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch des Versicherten auf Eingliederungsmassnahmen, weil die Durchführung solcher Massnahmen gegenwärtig nicht möglich sei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/39, Urk. 7/40 und Urk. 7/51) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Februar 2021 (Urk. 7/70 = Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf Versicherungsleistungen.


2.    Gegen die Verfügung vom 18. Februar 2021 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 22. März 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten; eventuell sei ihm eine Schadenminderungspflicht aufzuerlegen. Gleichzeitig beantragte der Versicherte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2021 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 3. Juni 2021 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3     Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es
unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.5    Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 ist einerseits bei einer offensichtlich psychosozialen Genese der nicht überwiegend wahrscheinlich verselbständigten psychischen Beschwerden entbehrlich (Urteile des Bundesgerichts 9C_171/2020 vom 12. Mai 2020 E. 5.2, 9C_32/2018 vom 26. März 2018 E. 2.3 und 9C_755/2018 vom 9. Mai 2019 E. 4.2.6). Andererseits ist von der Prüfung der Standardindikatoren rechtsprechungsgemäss dann abzusehen, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbarer Weise verneint wird, und allfällig gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 145 V 215 E. 7 und 143 V 409 E. 4.5.3). Sodann ist in aller Regel ein strukturiertes Beweisverfahren insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, nicht erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 8C_62/2020 E. 4.3 und 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1; BGE 143 V 409 E. 4.5.3).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 18. Februar 2021 (Urk. 2) davon aus, dass eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit aus somatischen und psychischen Gründen nicht ausgewiesen sei, weshalb es sich bei den bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht um einen für den Anspruch auf Versicherungsleistungen relevanten Gesundheitsschaden handle (S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er weiterhin unter den Folgen des Unfalls aus dem Jahre 2006 sowie unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, leide, und dass ihm die behandelnden Ärzte deswegen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten (Urk. 1 S. 3). Sollten die Beurteilungen durch die behandelnden Ärzte sich als nicht beweiskräftig erweisen, seien ergänzende medizinische Abklärungen durchzuführen (Urk. 1 S. 8). Sollte die Durchführung einer regelmässigen psychiatrischen Behandlung beziehungsweise einer medikamentösen Behandlung erforderlich sein, müsste er vorgängig zur Nachachtung einer entsprechenden Schadenminderungspflicht angehalten werden (Urk. 1 S. 9).


3.

3.1    Im Folgenden gilt es vorerst die für den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers massgeblichen medizinischen Akten zu prüfen.

3.2    Die Ärzte des Spitals Z.___, Augenklinik, erwähnten in ihrem Bericht vom 12. Oktober 2006 (Urk. 7/28/97-98), dass das rechte Auge des Beschwerdeführers am 15. Juli 2006 von einem Champagnerkorken getroffen worden sei, und dass gleichentags eine notfallmässige Behandlung stattgefunden habe. Sie stellten die folgenden Diagnosen (S. 1):

- rechtes Auge (oculus dexter, OD): Status nach schwerer Contusio bulbi mit/bei:

- traumatischer Mydriase

- Netzhautnarbe parafoveal

- linkes Auge (oculus sinister, OS): Verdacht auf Amblyopie ex Anisometropie/Astigmatismus

    Die Ärzte erwähnten, dass sich die schwere Bulbuskontusion im Verlauf der Behandlung bis auf die traumatische Mydriase wieder normalisiert habe. Der Beschwerdeführer habe insbesondere an einer im Vordergrund stehenden Photophobie, welche auf die traumatische Mydriase zurückzuführen sei, gelitten (S. 1).

3.3    Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Ophthalmologie, diagnostizierte im Operationsbericht vom 6. Oktober 2016 (Urk. 7/28/109) eine Cataracta senilis bei einer weiten trägen Pupille im Bereich des rechten Auges, und erwähnte, dass im Bereich des rechten Auges des Beschwerdeführers gleichentags eine Phakoemulsifikation und Implantation einer Hinterkammerlinse sowie eine Pupilloplastik durchgeführt worden seien.

3.4    Mit Operationsbericht vom 1. Juni 2017 (Urk. 7/28/77) diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt für Ophthalmologie, eine Cataracta senilis im Bereich des linken Auges des Beschwerdeführers und erwähnte, dass im Bereich des linken Auges gleichentags eine Phakoemulsifikation und Implantation einer Hinterkammerlinse durchgeführt worden seien.

3.5    Dr. med. C.___, Facharzt für Ophthalmologie, stellte in seinem Bericht vom 8. Januar 2019 (Urk. 7/28/34-35) die folgenden Diagnosen (S. 1):

- rechtes Auge: Contusio bulbi im Jahre 2006 durch Sektkorken, Pupillenrevision mit Cataract-Operation und HKL-Implantation im Jahre 2016

- linkes Auge: Cataract-Operation mit HKL-Implantation im Jahre 2017, beginnende Pterygium und Fundus myopicus

- rechtes und linkes Auge: Blepharitis und Metamorphopsie

    Der Arzt führte aus, dass am 27. November 2018 ein bestkorrigierter Fernvisus von 0.50 am rechten Auge und von 0.7 am linken Auge gemessen worden sei (S. 1). Es sei eine konsequente Lidrandmassage und Sicca Therapie angezeigt (S. 2).

3.6    Die Ärzte des Spitals Z.___ stellten in ihrem Bericht vom 15. April 2019 (Urk. 7/28/17-18) die folgenden ophthalmologischen Diagnosen (S. 1):

- rechtes Auge (OD): persistierende Photophobie bei posttraumatischer Teilmydriase mit/bei:

- Status nach stumpfem Bulbustrauma (Korken) im Jahre 2006

- Status nach Aderhautruptur

Pseudophakie mit temporaler Irisnaht im Oktober 2016

- linkes Auge (OS): Amblyopie

Pseudophakie

- beide Augen (oculus uterque; OU): Keratokonjunktivitis sicca

    Die Ärzte erwähnten, dass der Beschwerdeführer unter einer starken Photophobie (rechts deutlich mehr als links) leide. Die Beschwerden seien allerdings etwas überlagert von Sicca-Beschwerden. Die vorderen Bulbusabschnitte zeigten rechts eine persistierende Teilmydriase nach temporaler Irisraffung. Der nasale Rhexisrand sei weiterhin exponiert, was die angegebenen Beschwerden mindestens teilweise erkläre. Ausserdem finde sich eine Aderhautruptur-Narbe temporal der Fovea. Der Visus sei beidseits reduziert auf 0.6, wobei links eine vorbestehende Amblyopie bestehe. Grundsätzlich bestehe die Möglichkeit einer zusätzlichen Irisraffung nasal (S. 1).

3.7    Mit Bericht vom 14. Dezember 2019 (Urk. 7/9/1-3 = Urk. 7/28/63-65) stellte med. pract. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Medizinisches Zentrum E.___, die folgenden Diagnosen (S. 1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode

- Status nach Unfall im Jahre 2005 (Champagnerkorken ins Auge rechts) mit/bei:

- Status nach Unfall traumatische Mydriasis bei Status nach Contusio bulbi 2006

- OD: Pupillenrevision und Cataract-Operation und HKL-Implantation im Jahre 2016

- OD: Pseudophakatie mit temporaler Irisnaht im Oktober 2016

- OS: Cataracta senilis mit Status nach Caracract-Operation mit HKL-Implantationen im August 2017 mit/bei Verdacht auf Amblyopie

    Die Ärztin erwähnte, dass der Beschwerdeführer unter Lichtempfindlichkeit, Augenschmerzen, Kopfschmerzen, intermittierender Sehstörung, Schlafstörungen, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit, Motivationslosigkeit, Zukunftsängsten, Verlust von Selbstvertrauen und Gedankenreisen leide (S. 1). Es handle sich um eine deutlich chronifizierte Störung und es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, auch für angepasste Tätigkeiten (S. 2).

3.8    Dr. med. F.___, Facharzt für Ophthalmologie, stellte mit Bericht vom 30. Januar 2020 (Urk. 7/28/19-20) die folgenden Diagnosen (S. 1):

- OD:

- Myopie

- Astigmatismus

- Pseudophakie

- Status nach Bulbustrauma

- Mydriase

- Irisnaht

- Netzhautnarbe

- Konjunktivitis sicca

- OS:

- Myopie

- Astigmatismus

- Pseudophakie

- Amblyopie

    Als Befund erhob Dr. F.___ am rechten und linken Auge eine Sehschärfe bei bestmöglicher Korrektur (visus cum correctione; cc) von je 0.6 (S. 1).

3.9    Med. pract. D.___ erwähnte in ihrem Bericht vom 13. März 2020 (Urk. 7/17/89), dass der Beschwerdeführer unter Lichtempfindlichkeit, Augenschmerzen, Kopfschmerzen, intermittierender Sehstörung, Schlafstörungen, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit, Motivationslosigkeit, Zukunftsängste, Verlust von Selbstvertrauen und unter Gedankenreisen leide, weshalb sowohl in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Serviceangestellter als auch bezüglich einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe (S. 1). Auf Grund einer deutlichen Chronifizierung und progredienter Schmerzen ohne Perspektive sei eine schlechte Prognose zu stellen (S. 2).

3.10    Dr. med. G.___, Facharzt für Ophthalmologie, beratender Arzt der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (Unfallversicherer), führte in seinem Bericht betreffend versicherungsmedizinische Beurteilung vom 22. Mai 2020 (Urk. 7/28/8-9) aus, dass ein Visus von 0.6 beidseits erfahrungsgemäss problemlos die Ausübung einer Tätigkeit im Service beziehungsweise in der Gastronomie im Umfang einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit erlaube. Auch die erhöhte Blendungsempfindlichkeit vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. In Bezug auf die Augenverletzung im Bereich des rechten Auges sei der Endzustand erreicht worden. Obwohl gemäss der Beurteilung durch die Ärzte des Spitals Z.___ vom April 2019 bezüglich der Photophobie rechts die therapeutische Möglichkeit einer Irisraffung bestehe, habe sich der Beschwerdeführer dagegen entschieden, weshalb der aktuelle Zustand als bleibend anzusehen sei (S. 2).

3.11    Die Ärzte des Spitals Z.___ erwähnten in ihrem Bericht vom 16. Juli 2020 (Urk. 7/30), dass eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht zu stellen sei und diagnostizierten als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Photophobie (S. 1). Die Ärzte führten aus, dass die Arbeitsfähigkeit aus ophthalmologischer Sicht grundsätzlich nicht beeinträchtigt sei, und dass auch die Fahreignung gegeben sei. Allenfalls sei bei Tätigkeiten, die eine Steropsis verlangten, Vorsicht geboten, respektive eine Beurteilung der Arbeitsplatzsituation in Erwägung zu ziehen. Die erhöhte Blendung am rechten Auge könne sicherlich, je nach Tätigkeit, störend sein, sollte aber die Arbeitsfähigkeit nicht einschränken. Zudem seien, falls die erhöhte Blendung störend sein sollte, die Verwendung von optischen Hilfsmitteln, wie zum Beispiel eine Kantenfilterbrille, in Betracht zu ziehen (S. 2).

3.12    Dr. med. H.___, Facharzt für Ophthalmologie, stellte in seinem Bericht vom 30. Juli 2020 (Urk. 7/32) die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):

- beide Augen: Pseudophakie

- rechtes Auge: Konjunktivitis, Zustand nach Contusio bulbis

    Der Arzt erwähnte, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig im Bereich des rechten Auges unter einer Bindehautentzündung mit eitrigem Sekret mit/bei einer Lidrötung und einer Intraokularlinse (IOL; Ziff. 2.4) leide, und dass er mit Tobradex (Kortikosteroid mit Antibiotikum) behandelt werde (Ziff. 2.3). Dem Beschwerdeführer sei die Ausübung einer angepassten Tätigkeit in einem zeitlichen Umfang von 8.5 Stunden am Tag zuzumuten (Ziff. 4.2).

3.13    Med. pract. D.___ führte in ihrem Bericht vom 5. Oktober 2020 (Urk. 7/50) aus, dass der Beschwerdeführer wegen seinen Kopfschmerzen gereizt sei, kaum mehr den Computer oder das Mobiltelefon bedienen könne, nicht mehr lesen könne, seit dem Jahre 2016 nicht mehr mit dem Auto fahren könne, seine Wohnung nicht mehr reinigen und den Haushalt nicht mehr führen könne. Er weise auf Grund der Sehstörungen einen hohen Leidensdruck auf (S. 1). Aus diesem Grunde sei an eine Arbeitsfähigkeit nicht zu denken und es bestehe auch für angepasste Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 2).

3.14    Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2020 (Urk. 7/69/3-4) aus, dass der Beschwerdeführer gemäss der medizinischen Aktenlage auf Grund einer Augenproblematik beeinträchtigt sei, dass er indes eine angepasste Tätigkeit, ohne Notwendigkeit des räumlichen Sehens und ohne Blendung der Augen, in einem vollzeitlichen Umfang ausüben könne (S. 1). Da dem Beschwerdeführer gemäss der psychiatrischen Beurteilung (durch med. pract. D.___) vom März 2020 keine Antidepressiva verordnet worden seien, und da eine psychiatrische Behandlung lediglich einmal im Monat durchgeführt werde, sei nicht von einem ausgeprägten Leidensdruck auszugehen. Es sei jedoch bei den behandelnden Ärzten in Erfahrung zu bringen, aus welchen Gründen in Anbetracht der festgestellten mittelgradigen Ausprägung der Depression bisher keine medikamentöse antidepressive Therapie und keine höherfrequente Therapie stattgefunden habe (S. 2).

3.15    Med. pract. D.___ nahm in ihrem Bericht vom 15. Januar 2021 (Urk. 7/61/7-9) zu den Fragen von Dr. I.___ Stellung und führte aus, dass der Beschwerdeführer zwar während einer gewissen Zeit mit den Medikamenten Trittico und Stilnox behandelt worden sei, dass er indes sowohl in Bezug auf eine medikamentöse Therapie als auch in Bezug auf einer stationäre Behandlung Angst empfinde. Der Beschwerdeführer ertrage zudem höchstens eine Therapiefrequenz von drei Wochen (S. 1).

3.16     In ihrer Stellungnahme vom 26. Januar 2021 (Urk. 7/69/5) führte RAD-Ärztin Dr. I.___ aus, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der Augenproblematik die Ausübung einer angepassten Tätigkeit, ohne Notwendigkeit des räumlichen Sehens und ohne Blendung der Augen, in einem vollzeitlichen Umfang zuzumuten sei. Insoweit dieses Zumutbarkeitsprofil auch auf den bisherigen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als Kellner zutreffe, sei ihm auch die Ausübung der bisherigen Tätigkeit in diesem Umfang zuzumuten. Auf Grund der Ausführungen von med. pract. D.___ vom 15. Januar 2021 sei sodann davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter erheblichen Ängsten bezüglich der Medikamenteneinnahme leide, wobei diese Ängste durch die Depression verursacht sein könnten. Dennoch sollte eine höherfrequente psychotherapeutische Behandlung möglich sein. Bei einer mittelgradigen depressiven Episode sei zudem davon auszugehen, dass zumindest eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer den somatischen Beschwerden angepassten Tätigkeit möglich sein sollte. Da med. pract. D.___ in ihren Beurteilungen ausschliesslich auf die Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt habe, seien deren Beurteilungen, wonach eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % selbst in einer angepassten Tätigkeit bestünde, nicht ausreichend beziehungsweise hinreichend begründet, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Vielmehr sei davon auszugehen, dass eine länger andauernde oder höhergradige Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht bestanden habe.


4.

4.1    In somatischer Hinsicht ist den erwähnten medizinischen Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an beiden Augen unter einer Pseudophakie (vorstehend E. 3.6, E. 3.8 und E. 3.12), am rechten Auge zusätzlich unter einer Photophobie und am linken Auge zusätzlich unter einer Amblyopie (vorstehend E. 3.6 und E. 3.8) litt. Sowohl die Ärzte des Spitals Z.___ (vorstehend E. 3.6) als auch Dr. F.___ (vorstehend E. 3.8) stellten einen beidseitigen Visus von 0.6 fest. Während Dr. G.___ die Ansicht vertrat, dass dem Beschwerdeführer bei einem Visus von 0.6 beidseits die Ausübung der bisherigen Tätigkeit im Service ohne Einschränkungen zuzumuten sei (vorstehend E. 3.10), gingen die Ärzte des Spitals Z.___ in ihrem Bericht vom 16. Juli 2020 (vorstehend E. 3.11) davon aus, dass die erhöhte Blendung am rechten Auge zwar störend sein könne, dass sie die Arbeitsfähigkeit indes nicht einschränke, und dass von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Zudem könnte der Beschwerdeführer bei einer störenden Blendung optische Hilfsmittel, wie zum Beispiel eine Kantenfilterbrille, verwenden. Demgegenüber äusserte sich Dr. H.___ in seinem Bericht vom 30. Juli 2020 (vorstehend E. 3.12) nicht zum Umfang einer Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers. Er attestierte dem Beschwerdeführer in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit indes eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, wovon zu Recht auch RAD-Ärztin Dr. I.___ ausging. Dies blieb überdies unbestritten.

4.2    In psychischer Hinsicht ging med. pract. D.___ davon aus, dass der Beschwerdeführer unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, leide (vorstehend E. 3.7) und attestierte dem Beschwerdeführer sowohl in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Serviceangestellter als auch hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.7 und E. 3.13). Demgegenüber ging Dr. I.___ in ihrer Stellungnahme vom 26. Januar 2021 (vorstehend E. 3.16) einerseits davon aus, dass in Anbetracht der von med. pract. D.___ festgestellten mittelgradigen depressiven Episode davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer zumindest die Ausübung einer den somatischen Beschwerden angepassten Tätigkeit im Umfang einer Arbeitsfähigkeit von 50 % möglich sein sollte. Andererseits vertrat Dr. I.___ die Ansicht, dass aus psychiatrischer Sicht davon auszugehen sei, dass eine längerdauernde oder höhergradige Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht bestanden habe.

4.3    Den erwähnten Berichten von med. pract. D.___ lassen sich in psychischer Hinsicht keine nachvollziehbaren Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in zumutbaren, angepassten Tätigkeiten entnehmen. Insbesondere vermag nicht zu überzeugen, dass med. pract. D.___ ausschliesslich gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers diesem eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in angepassten Tätigkeiten attestierte. Insoweit sie dabei davon ausging, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2016 auf Grund seines Augenleidens nicht mehr mit dem Auto habe fahren können (vorstehend E. 3.13), gilt es zudem zu berücksichtigen, dass die Ärzte des Spitals Z.___ dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 16. Juli 2020 (vorstehend E. 3.11) ausdrücklich eine uneingeschränkte Fahreignung attestierten. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch med. pract. D.___ vorliegend nicht abgestellt werden.

4.4    

4.4.1    Die Beurteilung durch Dr. I.___ vom 26. Januar 2021 (vorstehend E. 3.16) vermag in inhaltlicher Hinsicht insoweit nicht vollumfänglich zu überzeugen, als sie darin einerseits die von med. pract. D.___ gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, nicht in Zweifel zog, und davon ausging, dass bei einer mittelgradigen depressiven Episode zumindest eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer den somatischen Beschwerden angepassten Tätigkeit zu erwarten sei, und dass sie andererseits die Ansicht vertrat, dass aus psychiatrischer Sicht eine längerdauernde oder höhergradige Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht ausgewiesen sei. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung vermag die Beurteilung durch Dr. I.___ in psychischer Hinsicht vorliegend somit nicht vollumfänglich zu überzeugen.

4.4.2    In Bezug auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. I.___ vom 26. Januar 2021 (vorstehend E. 3.16) gilt es zudem zu beachten, dass der Beweiswert von RAD-Berichten (Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) gemäss der Rechtsprechung mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar ist, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann indes nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). Der Stellungnahme von Dr. I.___ vom 26. Januar 2021 (vorstehend E. 3.16) kommt daher lediglich ein eingeschränkter Beweiswert als Administrativbericht zu, und es kann darauf nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. Obwohl auf die Beurteilungen durch med. pract. D.___, welche dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen attestierte, aus den erwähnten Gründen vorliegend nicht abgestellt werden kann (vorstehend E. 4.3), sind sie indes immerhin geeignet, zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilung durch die RAD-Ärztin Dr. I.___ hervorzurufen, weshalb auf deren Stellungnahme vom 26. Januar 2021 (vorstehend E. 3.16) vorliegend auch aus diesem Grunde nicht alleine abgestellt werden kann.

5.    

5.1    Das Gericht holt gemäss Rechtsprechung (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4) in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung der medizinischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann das Gericht insbesondere dann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde.

5.2    Des Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss der Rechtsprechung - wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.4) - grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden, namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (unter Vorbehalt der Fälle, in welchen davon aus Gründen der Verhältnismässigkeit abgesehen werden kann; vgl. vorstehend E. 1.5).

5.3    Nach Gesagtem erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht als ungenügend abgeklärt, weshalb die vorhandenen medizinischen Akten zu ergänzen sind. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie
- nach Vervollständigung der Akten sowie Einholung allfälliger weiterer wesentlicher Entscheidgrundlagen - die Frage nach einem im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne erheblichen psychischen Gesundheitsschaden neu beurteile und anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Da die behandelnden Ärzte, insbesondere med. pract. D.___, davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer unter einem psychischen Leiden von Krankheitswert leide und deswegen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, wird die Beschwerdegegnerin sinnvollerweise eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers veranlassen und dabei die begutachtende Stelle mit der Bemessung des Leistungsvermögens in psychiatrischer Hinsicht anhand der einschlägigen Standardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.4) beauftragen.

    Falls die durchgeführten Abklärungen ergeben sollten, dass der Beschwerdeführer nicht lediglich unter einer leichtgradigen psychischen Störung ohne Chronifizierung und ohne Komorbiditäten leiden sollte (vgl. vorstehend E. 1.5), wird sie das psychische Leiden des Beschwerdeführers einer indikatorengeleiteten Überprüfung unterziehen (vorstehend E. 1.4).

    Falls die ergänzenden Sachverhaltsabklärungen ergeben sollten, dass dem Beschwerdeführer in Nachachtung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht für die Erhaltung oder Verbesserung seines Gesundheitszustandes beziehungsweise für die Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit zuzumuten sein sollte, sich einer erforderlichen medizinischen Behandlung zu unterziehen, wäre die Beschwerdegegnern zudem gehalten, gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG vorzugehen und ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen.

    Demzufolge ist die Beschwerde in genanntem Sinne gutzuheissen.


6.    

6.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung vom 22. März 2021 (Urk. 1) als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers erneut verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensVolz