Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00202


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 21. Dezember 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard

Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1976, Mutter eines Kindes (Jahrgang 2017), war von 12. Mai 2014 bis 31. Juli 2018 bei der Universitätsklinik Y.___ als Mitarbeiterin Küche - zuletzt in einem 80 %-Pensum - angestellt, wobei das Arbeitsverhältnis aufgrund einer langen Krankheitsabsenz von der Arbeitgeberin gekündigt wurde (vgl. Urk. 7/4 S. 1, S. 3 und S. 6; Urk. 7/29 S. 1 f.). Unter Hinweis auf Beschwerden der linken Hand meldete sich die Versicherte am 9. Mai 2018 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/5; Urk. 7/28; Urk. 7/39) sowie der Unfallversicherung bei (Urk. 7/24). Am 27. November 2018 (Urk. 7/30) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und sie über den Rentenanspruch eine separate Verfügung erhalte. Die IV-Stelle liess die Beschwerdeführerin durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie sowie Handchirurgie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) am 14. Mai 2019 untersuchen (vgl. Bericht vom 23. Mai 2019; Urk. 7/46).

    Mit Vorbescheid vom 28. Mai 2019 (Urk. 7/50) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 10. September 2019 (Urk. 7/55) Einwand. Am 18. Oktober 2019 führte die IV-Stelle mit der Versicherten ein Erstgespräch in der Eingliederungsberatung durch (vgl. Urk. 7/76 S. 3 f.) und erteilte ihr am 6. November 2019 (Urk. 7/64) eine Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung Plus. Die Arbeitsvermittlung schloss sie mit Mitteilung vom 3. Juni 2020 (Urk. 7/77) mit der Begründung ab, dass es nicht gelungen sei, die Versicherte innert angemessener Frist in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Im Zuge des Vorbescheidverfahrens wies die Versicherte am 8. September 2020 (Urk. 7/84 S. 2) auf ein von der Unfallversicherung in Auftrag gegebenes handchirurgisches Gutachten hin, welches letztere der IV-Stelle einreichte (vgl. Urk. 7/93-94). Am 7. Januar 2021 (Urk. 7/98) nahm die Versicherte zum Gutachten von PD Dr. med. A.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Handchirurgie, vom 20. März 2020 Stellung. Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch.


2.    Die Versicherte erhob am 22. März 2021 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Vergung vom 16. Februar 2021 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten (S. 2). Zudem beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ein zweiter Schriftwechsel durchzuführen und es seien die Akten des Unfallversicherers beizuziehen (S. 5).

    Die IV-Stelle reichte mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2021 (Urk. 6) eine Stellungnahme vom RAD vom 7. Mai 2021 (Urk. 8) ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 15. Juni 2021 (Urk. 9) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Antrag der Beschwerdeführerin auf Beizug der Akten des Unfallversicherers vorerst abgewiesen mit dem Hinweis, dass es ihr unbenommen bleibe, weitere, namentlich die in der Beschwerde erwähnten Unterlagen einzureichen (S. 2). Mit Replik vom 12. Oktober 2021 (Urk. 14) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Begehren fest (S. 2). Weitere Unterlagen reichte sie nicht ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 28. Oktober 2021 (Urk. 16) auf eine Duplik, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3

1.3.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.3.2     Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).

1.4    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung vom 16. Februar 2021 (Urk. 2) aus, es sei eine Untersuchung durch den RAD erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei in der Tätigkeit als Mitarbeiterin Küche seit Januar 2018 vollständig eingeschränkt. Eine angepasste Tätigkeit könne sie unter Beachtung des formulierten Belastungsprofils spätestens seit Februar 2019 im Umfang von 80 % ausüben. Kurz nach Ablauf der einjährigen Wartezeit habe die Beschwerdeführerin wieder ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen können. Es bestehe daher kein Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 1 f.). Auf dem Arbeitgeberfragebogen sowie der Schadenmeldung der Unfallversicherung werde ein Beschäftigungsgrad mit 80 % angegeben, weshalb an der Qualifikation von 80 % Erwerbstätigkeit festgehalten werde. Die eingeschränkte Funktion der linken Hand, das Schmerzsyndrom sowie die Verlangsamung der Bewegungsabläufe der linken Hand würden bereits in der reduzierten Arbeitsfähigkeit berücksichtigt, daher werde kein leidensbedingter Abzug gewährt. Eine polydisziplinäre Begutachtung sei nicht angezeigt. Auch das Gutachten der Unfallversicherung zeige aus versicherungsmedizinischer Sicht keine neuen medizinischen Tatsachen (S. 2 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom 22. März 2021 (Urk. 1) dagegen auf den Standpunkt (Urk. 1), aktenkundig sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 6. Januar 2018. Das Wartejahr ende im Januar 2019, womit grundsätzlich ein Rentenanspruch bestehe. In der RAD-Beurteilung vom 23. Mai 2019 sei festgestellt worden, dass sie ab 15. Mai 2019 in angepasster Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Erst auf suggestive Rückfrage der Beschwerdegegnerin habe der RAD am 28. Mai 2019 festgestellt, dass eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit per Februar 2019 bestehe. Die Verbesserung per Februar 2019 sei nicht rechtsgenügend erstellt (S. 5 f. Ziff. 5). Sie leide zudem an Schwindel und Sehstörungen infolge eines Meningeoms. Die diesbezüglichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien von der Beschwerdegegnerin nicht festgestellt worden (S. 6 f. Ziff. 6). Gemäss der RAD-Beurteilung vom 14. Mai 2019 bestünden nebst der quantitativen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auch zahlreiche qualitative Einschränkungen. Diese begründeten einen Leidensabzug (S. 7 Ziff. 7). Eine Reduktion des Pensums sei erst per 1. Januar 2018 erfolgt, mithin als Folge der gesundheitlichen Einschränkungen. Der Unfallversicherer habe der Taggeldberechnung einen versicherten Verdienst von Fr. 62'943.70 zugrunde gelegt. Dieses Erwerbseinkommen sei nominallohnbereinigt als Einkommen ohne Behinderung festzusetzen. Die Verfügung enthalte fälschlicherweise keinen Lohnvergleich (S. 7 f. Ziff. 8). Zusammenfassend ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig ermittelt habe. Die Verfügung vom 16. Februar 2021 sei unbegründet (S. 8 Ziff. 9).

2.3    Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2021 (Urk. 6) ergänzte die Beschwerdegegnerin, der RAD sei in der Stellungnahme vom 28. Mai 2019 gestützt auf den Bericht von Dr. med. B.___ vom 20. Februar 2019 davon ausgegangen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits ab Februar 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit bestanden habe. Dies habe der RAD am 7. Mai 2021 bestätigt. Gemäss der RAD-Beurteilung vom 26. Januar 2021 habe sich der medizinische Sachverhalt seit der Untersuchung im Mai 2019 nicht verändert. Die Qualifikation der Beschwerdeführerin sei 80 % erwerbstätig und 20 % im Haushaltsbereich tätig. Gemäss dem Einkommensvergleich vom 28. Mai 2019 sei der Invaliditätsgrad 29 %. Die Beschwerdeführerin müsste im Haushaltsbereich eine Einschränkung von 100 % aufweisen, damit ein Rentenanspruch entstehen würde. Diese liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vor. Ein allfälliger leidensbedingter Abzug sei nicht gerechtfertigt, da die leidensbedingten Einschränkungen bereits bei der Arbeitsunfähigkeit von 20 % berücksichtigt worden seien (S. 2 f.).

2.4    Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 12. Oktober 2021 (Urk. 14) fest, die vom RAD am 28. Mai 2019 vorgenommene Vorverlegung des Verbesserungszeitpunkts sei unbegründet. Der RAD-Bericht vom 7. Mai 2021 trage hierzu nichts bei. Wie der RAD in seiner Beurteilung vom 26. Januar 2021 festgestellt habe, sei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in jedem Bericht eine andere. Auch aus diesem Grund sei eine polydisziplinäre Begutachtung unerlässlich. Sie sei als Vollerwerbstätige zu qualifizieren (S. 2-4).

2.5    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

    Dabei unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit dem 6. Januar 2018 in ihrer angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin Küche auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig ist (E. 2.1-4). Dies ist mit der Aktenlage vereinbar (vgl. Urk. 7/34/4-5, Urk. 7/39, Urk. 7/46). Damit steht fest, dass bei seit 6. Januar 2018 bestehender dauerhafter vollständiger Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG am 6. Januar 2019 erfüllt war. Bei am 23. Mai 2018 erfolgter Anmeldung (vgl. Sachverhalt Ziff. 1) konnte somit ein Rentenanspruch frühestens nach Ablauf des Wartejahres per Januar 2019 entstehen (E. 1.2). Aus medizinischer Sicht steht daher der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt und die damit allfällig einhergehenden Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit im Vordergrund.


3.

3.1    Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH Chirurgie und Handchirurgie, bei welchem sich die Beschwerdeführerin seit 16. März 2016 (vgl. Urk. 7/21 Ziff. 1.1) in Behandlung befindet, nannte in seinem Bericht vom 20. Februar 2019 (Urk. 7/34/4-5) als Diagnose chronische Schmerzen im linken Handgelenk und der linken Hand (Ziff. 1.2). Dr. B.___ führte aus, nach den Angaben der Beschwerdeführerin seien die dauernden Schmerzen deutlich weniger stark. Auch die Überwärmung habe nachgelassen. Die objektiven Befunde hätten sich insgesamt nicht gebessert (Ziff. 1.3). Dr. B.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit seit dem 6. Januar 2018 (Ziffer 2.1-2). Auf lange Sicht sei eine Besserung möglich, im Moment könne aber noch keine Arbeitsfähigkeit realisiert werden (Ziff. 3.3).

3.2    Dr. med. C.___, Fachärztin für Handchirurgie FMH, vom Handzentrum der Klinik D.___ berichtete am 8. März 2019 (Urk. 7/39), weiterhin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Mitarbeiterin Küche. Die Beschwerdeführerin könne die linke Hand nicht einsetzen. Es sei höchstens eine einhändige Arbeit möglich, die praktisch nicht existiere. Eine angepasste Tätigkeit für den Einsatz der linken Hand sei momentan nicht möglich (S. 2).

3.3    Dr. Z.___ vom RAD, welcher die Beschwerdeführerin am 14. Mai 2019 untersuchte, nannte in seinem Bericht vom 23. Mai 2019 (Urk. 7/46) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Funktionseinschränkung der linken Hand mit chronischen Schmerzen im linken Handgelenk und der linken Hand bei einem Status nach Einklemmtrauma (23. April 2015), einem Status nach Beugesehnensynovektomie mit Spaltung des Retinaculum flexorum links (Operation am 17. Januar 2018) sowie einem in Abheilung begriffenen komplexen regionalen Schmerzsyndrom (CRPS I). Daneben nannte er als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Meningeom, Knieschmerzen beidseits und ein Impingement-Syndrom der rechten Schulter (S. 10). Dr. Z.___ hielt fest, bezüglich des Meningeoms sei die Beschwerdeführerin in Beobachtung, aber eine weitere Behandlung sei nicht erforderlich (S. 2 oben). In der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin Küche bestehe eine 0%ige Arbeitsfähigkeit seit 6. Januar 2018. In angepasster Tätigkeit (leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft und Haltefunktion der Hände, daher auch ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten und ohne Arbeiten mit ungünstigen Hebelwirkungen am Handgelenk (Stielwerkzeuge, Arbeiten mit ausgestreckten Armen, ohne repetitive Beanspruchung der Hände) sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit gegeben seit 15. Mai 2019. Begründet werde die Arbeitsunfähigkeit von 20 % durch die eingeschränkte Funktion der linken Hand, das Schmerzsyndrom sowie die Verlangsamung der Bewegungsabläufe der linken Hand (S. 11).

3.4    Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin, ob die Möglichkeit bestehe, dass die 80%ige Arbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht bereits früher (Januar 2019) bestanden habe (vgl. Urk. 7/49 S. 7 oben), führte Dr. Z.___ vom RAD in seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2019 (Urk. 7/49 S. 7 Mitte) aus, im Arztbericht von Dr. B.___ vom 20. Februar 2019 (E. 3.1) werde am 14. Februar 2019 eine Besserung der Beschwerden attestiert. Dr. B.___ lege die Arbeitsunfähigkeit auf 100 % in jeglicher Tätigkeit. Medizinisch-theoretisch könne die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 80 % mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Anfang Februar 2019 angenommen werden.

3.5    Prof. Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___ vom interdisziplinären Zentrum für Schwindel und neurologische Sehstörungen des G.___, wo sich die Beschwerdeführerin seit dem 3. September 2018 (vgl. Urk. 7/44/5-8) in Kontrolle befand, nannten in ihrem Bericht vom 17. Dezember 2019 (Urk. 7/79/8-9; vgl. auch die Berichte vom 28. Juli 2018 [Urk. 7/44/1-4], vom 3. September 2018 [Urk. 7/44/5-8], vom 1. Oktober 2018 [Urk. 7/44/9-11], vom 5. Mai 2019 [Urk. 7/44/12-13]) unter anderem folgende Diagnosen (S. 1 f.):

- Drehschwindel mit Tinnitus und Kopfschmerzen (Erstmanifestation: 27. Juli 2018)

- ätiologisch: am ehesten im Rahmen einer vestibulären Migräne; differentialdiagnostisch: atypischer Morbus Menière

- anamnestisch: am 27. Juli 2018 beim Einkaufen akut aufgetretener, immobilisierender Drehschwindel mit Übelkeit und einmaligem Erbrechen und Tinnitus. Darauf deutliche drückende Kopfschmerzen. Am Folgetag Persistenz der Symptomatik. Im Verlauf von 2-3 Tagen deutliche Regredienz. Aktuell noch intermittierend (Schwindel und Tinnitus kommen zusammen). Zudem Kopfschmerzen bifrontal und begleitende visuelle Aura, sowie Licht und Lärmempfindlichkeit.

- klinisch: Kopfimpulstest negativ, kein Spontannystagmus, Romberg-Stehversuch negativ, Unterberger-Tretversuch ohne eindeutige Rotation. Dix-Hallpike und Barbecue-Manöver negativ, keine Besserung nach Epley-Befreiungsmanöver.

- diagnostisch:

- Labor: unauffällig

- cMRI vom 8. August 2018: Keine akute Ischämien oder intrakranielle Blutungen. Durchgehende basale Hirngefässe ohne Anhalt für Stenose oder Abbruch. An der Falx paramedian links, vertex-nah rundliche T1w Kortex isointense, T2w gering hyperintense Läsion (9 mm), möglicherweise einem Meningeom entsprechend.

- Meningeom am Falx paramedian links (Erstdiagnose 8. August 2018)

- cMRl August 2019: Befundkonstanz gegenüber der Voruntersuchung. Grössenkonstantes Meningeom hochparietal parafaxial links. Keine weiteren/neuen Aspekte im Verlauf.

    Die Fachärzte führten aus, es sei eine planmässige Verlaufskontrolle drei Monate nach Beginn mit Venlafaxin erfolgt. Leider habe die Beschwerdeführerin dieses nicht vertragen. Da aktuell die Kopfschmerzen eher regredient seien, hätten sie mit der Beschwerdeführerin besprochen, zunächst abzuwarten, ob sich im Verlauf noch eine weitere Besserung der Beschwerden unter der jetzigen Therapie einstelle. Eine Verlaufskontrolle sei in sechs Monaten geplant (S. 2).

3.6    PD Dr. A.___ von der H.___ attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Gutachten vom 20. März 2020 (Urk. 7/94) zuhanden der Unfallversicherung eine Arbeitsfähigkeit von 80 % aufgrund der Einschränkungen der linken Hand (S. 45). Er führte zudem aus, die linke adominante Hand sei in ihrer Belastungsfähigkeit reduziert. Zu vermeiden seien repetitive Bewegungen mit Dauerbelastung und Tätigkeiten in der Kälte (Kühlraum etc.). Beim Tragen beziehungsweise Heben von Lasten seien diese auf rund 3 kg zu beschränken. Für Arbeiten über Lenden-, Brust- und Kopfhöhe bestünden Einschränkungen der Belastbarkeit auf maximal 2 kg (S. 45 f.).

3.7    Hausarzt Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, welcher die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2015 behandelte, führte am 16. Juni 2020 (Urk. 7/79/1-6) aus, die bisherige Tätigkeit als Küchenangestellte sowie eine angepasste Tätigkeit seien nicht zumutbar (Ziff. 4.1-2). Faktoren, welche einer Eingliederung im Wege stünden, seien die mangelnden Deutschkenntnisse (Ziff. 4.4). Kochen gehe, Wohnungspflege nur mit dem Ehepartner, Besorgung der Wäsche und Bügelarbeiten gingen nur mit Mühe (Ziff. 4.5).

3.8    In einem undatiertem Bericht, bei letzter vorangehender Kontrolle am 11. August 2020 (Urk. 7/82/1-3), attestierte Dr. C.___ von der D.___ Klinik eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Reinigungskraft (Ziff. 2.1).

3.9    Nach Vorlage der Berichte von Dr. I.___ und Dr. C.___ sowie des Gutachtens von PD Dr. A.___ (E. 3.6-8 vorstehend) führte Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD am 26. Januar 2021 (Urk. 7/99 S. 5 f.) aus, wesentlich neue Diagnosen mit möglicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien nicht dazugekommen. Die Arbeitsunfähigkeitsbewertung sei praktisch in jedem Bericht einschliesslich des Gutachtens eine andere, sowohl bezüglich der bisherigen wie auch einer angepassten Tätigkeit, wobei die Spannbreite von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (Dr. I.___) bis zu einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in bisheriger und 100%iger in einer angepassten Tätigkeit (PD Dr. A.___) reiche. Nachdem aber seit der massgeblichen RAD-Untersuchung von Dr. Z.___ am 14. Mai 2019 keine wesentlichen, neuen oder bislang unbekannten medizinischen Tatsachen hinzugekommen seien, handle es sich aus versicherungsmedizinischer Sicht um eine andere Beurteilung desselben medizinischen Sachverhaltes (S. 6).


4.    

4.1    Als Grundlage für ihre Verfügung vom 16. Februar 2021 (Urk. 2) dienten der Beschwerdegegnerin gemäss den versicherungsinternen Feststellungsblättern vom 28. Mai 2019 und 16. Februar 2021 (Urk. 7/49, Urk. 7/99) für die Beurteilung des Gesundheitszustandes ab Januar 2019 insbesondere der Untersuchungsbericht von RAD-Arzt Dr. Z.___ vom 23. Mai 2019 (E. 3.3) und seine Stellungnahme vom 28. Mai 2019 (E. 3.4) sowie für die nachfolgende Zeit die Berichte der behandelnden Dr. I.___ (E. 3.7) und Dr. C.___ (E. 3.8) samt beigelegter Unterlagen, das Gutachten von PD. Dr. A.___ vom 20. März 2020 (E. 3.6) sowie die darauf gestützte Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. J.___ vom 26. Januar 2021 (E. 3.9). Die Beschwerdegegnerin schloss aus diesen Unterlagen, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2018 in ihrer angestammten Tätigkeit auf Dauer arbeitsunfähig, jedoch spätestens seit Februar 2019 in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des von Dr. Z.___ formulierten Belastungsprofils zu 80 % arbeitsfähig war (E. 2.1).

4.2

4.2.1    Der Bericht von RAD-Arzt Dr. Z.___ vom 23. Mai 2019 (E. 3.3) beruht auf einer eingehenden klinischen Untersuchung vom 14. Mai 2019; insbesondere einer Funktionsdiagnose, welcher bei somatisch begründeten Funktionseinschränkungen zentrale Bedeutung zukommt (Urk. 7/46 S. 5-10; Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2). Er wurde in Kenntnis der und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (S. 1 f., S. 11 oben), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander (S. 2 oben, S. 11). Dr. Z.___ legte die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dar und begründete seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar. So konnte er überzeugend aufzeigen, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Funktionseinschränkungen der linken Hand mit chronischen Schmerzen im linken Handgelenk und der linken Hand spätestens nach der Untersuchung beziehungsweise ab dem 15. Mai 2019 - wobei er in seiner nachgängigen Stellungnahme auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin (E. 3.4) einen früheren Zeitpunkt angab (vgl. dazu E. 4.2.3 nachstehend) - unter Berücksichtigung des formulierten Belastungsprofils von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist. Er legte plausibel dar, dass die reduzierte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in der eingeschränkten Funktion der linken Hand, dem Schmerzsyndrom sowie der Verlangsamung der Bewegungsabläufe der linken Hand begründet ist (E. 3.3).

4.2.2    Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Auswirkungen des Meningeoms auf die Arbeitsfähigkeit angeht, welchen die Beschwerdegegnerin in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht nachgegangen sei (E. 2.2), kann ihr nicht gefolgt werden.

    Dr. Z.___ waren die bis zu seiner Untersuchung vorhandenen diesbezüglichen Berichte bekannt (vgl. Urk. 7/46 S. 1). Er hielt dazu korrekt fest, dass die Beschwerdeführerin wegen des Meningeoms lediglich bei ihren behandelnden Ärzten in Beobachtung steht und eine weitere Behandlung nicht erforderlich ist. Daraus schloss er, dass dieses keine dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt (E. 3.3). Dies deckt sich mit den Berichten der Behandler. So haben diese nie eine Arbeitsunfähigkeit wegen des von ihnen diagnostizierten Drehschwindels mit Tinnitus und Kopfschmerzen noch wegen des Meningeoms attestiert (E. 3.5). Beim diagnostizierten Drehschwindel mit Tinnitus und Kopfschmerzen handelte es sich um ein akutes Ereignis vom 27. Juli 2018, wobei sich die Symptomatik im Verlauf von zwei bis drei Tagen deutlich regredient zeigte bei völlig unauffälligem Untersuchungsbefund. Aufgrund der aktuell intermittierend auftretenden Beschwerden war zur medikamentösen Einstellung lediglich ein Kontrolltermin in Abständen von mehreren Monaten vorgesehen. Zuletzt wurde im Dezember 2019 ein Kontrolltermin für ein halbes Jahr später geplant. Was das Meningeom angeht, war der Befund im Verlauf konstant und es ergaben sich keine weiteren oder neuen Aspekte (E. 3.5).

    Damit besteht kein genügender Anhalt, dass der Drehschwindel mit Tinnitus und Kopfschmerzen und das Meningeom relevante Auswirkungen auf die Arbeitshigkeit haben könnten, welche zusätzlicher Abklärungen bedürften. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden.

4.2.3    Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit ist der Zeitpunkt strittig, ab wann eine 80%ige Arbeitsfähigkeit gegeben war (E. 2.1-4). Unumstritten ist diesbezüglich, dass seit dem 6. Januar 2018 zumindest bis Ende Januar 2019 ebenfalls eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorlag. Dies ist mit der Aktenlage vereinbar (vgl. E. 3.1-4). Namentlich wies auch RAD-Arzt Dr. Z.___ darauf hin, dass im Nachgang zur Operation und aufgrund des CRPS von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit habe ausgegangen werden müssen (Urk. 7/49 S. 7). Die Beschwerdegegnerin stellte sich gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. Z.___ vom 28. Mai 2019 (E. 3.4) auf den Standpunkt, dass bereits Anfang Februar eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestand (E. 2.1, E. 2.3), wohingegen die Beschwerdeführerin eine solche erst mit der Untersuchung durch Dr. Z.___ als gegeben erachtete (E. 2.2, E. 2.4).

    Dr. Z.___ führte die seiner Ansicht nach bereits ab Anfang Februar 2019 vorhandene medizinisch-theoretische 80%ige Arbeitsfähigkeit auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin einzig auf die von Dr. B.___ in seinem Bericht vom 20. Februar 2019 (E. 3.1) erwähnte gesundheitliche Verbesserung zurück (vgl. E. 3.4). Dies ohne jedoch aufzuzeigen, inwiefern die von Dr. B.___ angeführten teilweisen Verbesserungen (Verbesserung Schmerzzustand im Bereich der Muskeln am Vorderarm, dauernde Schmerzen deutlich weniger stark, nachlassende Überwärmung [vgl. E. 3.1 und Urk. 7/34/4-5 S. 1]) sich in einer Verbesserung der funktionellen Leistungsfähigkeit niedergeschlagen haben sollen. Dr. B.___ attestierte trotz der von ihm genannten Verbesserungen eine weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit und dies mit Verweis auf eine insgesamt ausgebliebene Verbesserung der objektiven Befunde und den Umstand, dass die Beschwerdeführerin weiterhin aufgrund der schmerzeingeschränkten Kraft Gegenstände fallen lasse. Ebenso sah dann auch Fachärztin Dr. C.___ in ihrem zeitlich nachfolgenden Bericht vom 8. März 2019 (E. 3.2) eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit Einsatz der linken Hand als nicht gegeben an. Die von der Beschwerdeführerin im Zuge des vorliegenden Verfahrens eingereichte zusätzliche RAD-Stellungnahme vom 12. Mai 2021 (Urk. 8) bringt keine neuen Erkenntnisse in dieser Sache. Es handelt sich dabei um eine aktengestützte, rein theoretische Interpretation, weshalb bereits vor der Untersuchung von Dr. Z.___ eine weitergehende Arbeitsfähigkeit - zumindest für eine Tätigkeit gänzlich ohne Einsatz des linken Armes und der Hand - vorgelegen haben könnte.

    Demnach ist eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (mit reduziertem Einsatz des linken Armes und der linken Hand) erst mit der Untersuchung von Dr. Z.___ am 14. Mai 2019 rechtsgenüglich mit dem Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.

4.3    Was die Entwicklung der gesundheitlichen Verhältnisse nach der Untersuchung von Dr. Z.___ angeht, ergaben sich keine wesentlichen Veränderungen. Dies zeigte RAD-Arzt Dr. J.___ in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2021 (E. 3.9) - insbesondere gestützt auf das von der Unfallversicherung in Auftrag gegebene Gutachten von PD Dr. A.___ vom 20. März 2020 (E. 3.6) - nachvollziehbar auf.

    PD Dr. A.___ kam in seinem Gutachten zum überzeugenden Schluss, dass aufgrund der Einschränkungen der linken adominaten Hand weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 80 % gegeben ist. Das von ihm - wenngleich in anderen Worten - formulierte Belastungsprofil deckt sich mit dem von Dr. Z.___. Letzterer erachtete nur noch leichte Tätigkeiten ohne repetitive Beanspruchung, ohne Heben und Tragen von Lasten und ohne ungünstige Hebelwirkungen am Handgelenk als zumutbar, wohingegen PD Dr. A.___ exakte Angaben in Kilogramm für das Heben, Tragen (3 kg) und Arbeiten über Brusthöhe (<2 kg) machte und repetitive Bewegungen mit Dauerbelastung vermieden haben wollte (vgl. E. 3.3 und E. 3.6).

    Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind auch aufgrund der unterschiedlichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit bei Dr. I.___ und Dr. C.___ (E. 3.7-8) keine ergänzenden Abklärungen angezeigt (E. 2.4) und es bestehen auch keine Hinweise auf eine gesundheitliche Verschlechterung. Weder Dr. I.___ noch Dr. C.___ nahmen eine für die Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit entscheidende Funktionsdiagnose (vgl. E. 4.2.1) vor; sodann setzten sie sich bei ihren Einschätzungen nicht mit den Beurteilungen von Dr. Z.___ vom 23. Mai 2019 und von PD Dr. A.___ vom 20. März 2020 auseinander und zeigten nicht auf, inwiefern sich eine gesundheitliche Verschlechterung seit dann eingestellt hätte. Dr. I.___ verfügt zudem auch nicht über einen entsprechenden Facharzttitel und nannte als Faktoren, welche einer Eingliederung im Wege stünden, einzig die mangelnden Deutschkenntnisse (E. 3.7). Dr. C.___ gab zur Arbeitsfähigkeit einzig an, es bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Reinigungskraft. Inwiefern diese überhaupt mit dem von Dr. Z.___ und PD Dr. A.___ formulierten Belastungsprofil vereinbar sein sollte, ist fraglich, beinhalten Reinigungsarbeiten doch in der Regel auch Tätigkeiten, welche diesem Belastungsprofil entgegenstehen. Wie es sich aber mit der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung des formulierten Belastungsprofils überhaupt verhält, dazu äusserte sich Dr. C.___ nicht.

4.4    Nach dem Gesagten kann auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. Z.___ vom 23. Mai 2019 (E. 3.3) abgestellt werden (E. 4.2.1). Eine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse ist im Nachgang nicht ausgewiesen (E. 4.3). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen keine Zweifel an der Beurteilung des RAD sowie der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen durch die Beschwerdegegnerin zu erwecken (E. 4.2.2, E. 4.3).

    In Anbetracht der gegebenen Sach- und Rechtslage sind insgesamt von zusätzlichen Abklärungen - insbesondere dem neuerlichen Beizug der Akten des Unfallversicherers (vgl. Urk. 7/85 bis 7/95) - keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3). Namentlich sah die Beschwerdeführerin davon ab, die von ihr erwähnten Gutachtensergänzungen vom 24. November 2020 und vom 22. Januar 2021 einzureichen (vgl. Urk. 9 Dispositivziffer 3, Urk. 12), womit anzunehmen ist, dass diese vorliegend keine entscheidenden neuen Gesichtspunkte zu ihren Gunsten aufzuzeigen vermögen. Solches wurde denn auch nicht geltend gemacht. Zusammenfassend ist demnach aus medizinischer Sicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wegen der Funktionseinschränkungen der linken Hand seit dem 6. Januar 2018 in ihrer angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin Küche nicht mehr und seit dem 14. Mai 2019 unter Berücksichtigung des formulierten Belastungsprofils in angepasster Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist. In der Folge bleiben die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen zu prüfen.


5.

5.1    Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin angeht, die Verfügung enthalte fälschlicherweise keinen Einkommensvergleich (E. 2.2), ist vorweg zu bemerken, dass der der Verfügung zugrundeliegende Einkommensvergleich bei den Akten liegt (Urk. 7/48) und ihr, wie die Ausführungen im Einwand und Beschwerde nahelegen (vgl. Urk. 7/55 S. 3 f.; Urk. 1 S. 4 und S. 8), frühzeitig bekannt war. Eine Anfechtung in den wesentlichen Punkten war somit möglich. Zudem lässt sich der Verfügung selbst die Qualifikation, das Valideneinkommen und der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug als für nicht angezeigt erachtete, entnehmen (Urk. 2 S. 2).

5.2    In Bezug auf die Qualifikation der Beschwerdeführerin in der für einen Rentenanspruch relevanten Zeit ab Januar 2019 (vgl. E. 2.5) ging die Beschwerdegegnerin von einem Anteil von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Aufgabenbereich aus (E. 2.1). Die Beschwerdeführerin machte hingegen eine 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall geltend (E. 2.2, E. 2.4). Das Argument der Beschwerdeführerin, sie hätte ihr Pensum bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin lediglich aus gesundheitsbedingten Gründen per 1. Januar 2018 von 100 % auf 80 % reduziert, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr deuten die Umstände darauf hin, dass die Reduktion im Zusammenhang mit der Geburt ihres Kindes Ende August 2017 (vgl. Urk. 7/4 S. 3) und den damit einhergehenden Betreuungsaufgaben stehen könnte. So bezog die Beschwerdeführerin Ende 2017 und Anfang 2018 ihren Mutterschaftsurlaub und im Anschluss zusätzlich Ferien (vgl. Urk. 7/29/22-23). Eine Arbeitsunfähigkeit bestand erst ab 6. Januar 2018 (E. 3.1). Die Reduktion des Pensums bedarf jedoch einer vorangehenden Planung und Vereinbarung mit der Arbeitgeberin, weshalb diese auf Überlegungen in der Zeit der mutterschaftsbedingten Abwesenheit zurückgehen muss. Auch wäre nicht nachvollziehbar, dass so starke gesundheitsbedingte Einschränkungen, wie sie sich danach einstellten (vollständige Arbeitsunfähigkeit; vgl. E. 3.1-2), lediglich zu einer minimen Pensumsreduktion von 20 % geführt hätten.

5.3    Aufgrund der vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich bis zum 14. Mai 2019 (E. 4.4) ist selbst unter der Annahme eines Aufgabenbereichs von 20 % von einem Invaliditätsgrad von mindestens 80 % auszugehen, was zu einem Anspruch auf eine ganze Rente führt.

5.4

5.4.1    Was die Zeit ab dem 15. Mai 2019 angeht, resultiert, selbst für den Fall, dass - dem Standpunkt der Beschwerdeführerin folgend - von einer vollen Erwerbstigkeit ausgegangen würde, ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad.

    Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist für das Valideneinkommen, nicht vom durch die Unfallversicherung festgestellten versicherten Verdienst auszugehen (vgl. E. 2.2), sondern es ist auf den von der ehemaligen Arbeitgeberin angegebenen Lohn abzustellen. Die ehemalige Arbeitgeberin gab am 16. Oktober 2018 (Urk. 7/29/1-10) an, die Beschwerdeführerin würde ohne Gesundheitsschaden aktuell jährlich Fr. 49'182.-- verdienen (S. 5). Angepasst auf ein 100 %-Pensum entspricht dies einem Einkommen von Fr. 61'477.50 (Fr. 49'182.-- / 80 x 100). Unter Anpassung an die Nominallohnentwicklung (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex Frauen, Tabelle T 1.2.15, Total, Index 2018: 101.7, Index 2019: 102.7) resultiert für 2019 ein Valideneinkommen von Fr. 62'082.--.

    Es ist nicht aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin seit dem Verlust ihrer Stelle per 31. Juli 2018 (vgl. Urk. 7/29 S. 1 f.) eine neue Stelle angetreten hätte, weshalb zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellen des vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen ist. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Berufsausbildung (Urk. 7/4 S. 5), weshalb für das Invalideneinkommen vom Durchschnittslohn aller Frauen für einfache Tätigkeiten von Fr. 4’371.-- (LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Total Frauen, Kompetenzniveau 1) auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5.3.3.2). Nach Anpassung an die Lohnentwicklung sowie unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit bei 80%iger Arbeitsfähigkeit führt dies im Jahr 2019 zu einem Einkommen von Fr. 44'175.10 (Fr. 4’371.-- x 12 / 101.7 [siehe oben] x 102.7 [siehe oben]/ 40 x 41.7 x 0.8).

    Die Beschwerdeführerin brachte vor, ihr sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ein leidensbedingter Abzug zu gewähren (E. 2.2). Dazu ist anzumerken, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 2.2). Auch die qualitativen Einschränkungen fanden bereits Eingang in die Beurteilung von Dr. Z.___ und führten zu der veranschlagten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 80 %. So hielt er explizit fest, dass die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % durch die eingeschränkte Funktion der linken Hand - und damit unter Beachtung der qualitativ zumutbaren Tätigkeiten -, das Schmerzsyndrom und die Verlangsamung der Bewegungsabläufe - als einziges quantitatives Element - begründet ist (E. 3.3). Das von Dr. Z.___ formulierte Anforderungsprofil lässt sodann ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Hilfsarbeitertätigkeiten offen (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2). Die Einschränkungen der adominanten Hand vermögen vorliegend somit keinen Leidensabzug zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019, E. 3.2 und 4.2.2).

    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 62'082.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 44'175.10 resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 29 %.

5.4.2    Auch für den Fall einer Qualifikation mit einem Erwerbsanteil von 80 % und einem Aufgabenbereich von 20 % resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von unter 40 %. So bedürfte es bei einem Teilinvaliditätsgrad von 29 % im Erwerbsteil (E. 5.4.1) und bei einem Anteil von 80 % (29 % x 0.8 = 23.2 % Invaliditätsgrad) eines Teilinvaliditätsgrades von mindestens 84 % im Aufgabenbereich mit Anteil von 20 % (84 % x 0.2 = 16.8 % Invaliditätsgrad) und entsprechende Einschränkungen. Dies scheint bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit und dem von Dr. Z.___ formulierten Belastungsprofil als ausgeschlossen. Dr. I.___ hielt denn auch fest, dass das Kochen gehe, dass die Wohnungspflege zusammen mit dem Ehepartner erfolge und die Besorgung der Wäsche sowie Bügelarbeiten zwar nur mit Mühe aber dennoch machbar seien (E. 3.7).

5.5    Da vorliegend rückwirkend über eine befristete Invalidenrente zu entscheiden ist, was einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung umfasst, ist der Zeitpunkt für die Aufhebung der Rente analog zu Art. 88a IVV festzusetzen. Die Beschwerdeführerin hat demnach vom 1. Januar bis 31. August 2019 (gesundheitliche Verbesserung am 15. Mai 2019; E. 4.4) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Die Beschwerde ist insoweit teilweise gutzuheissen.


6.    

6.1    Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Die Beschwerdeführerin beantragte mit ihrem Rechtsbegehren die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung und undifferenziert die Zusprache gesetzlicher Versicherungsleistungen (Urk. 1 S. 2). Aus ihrer Begründung geht hervor, dass sie damit entweder die Zusprache einer unbefristeten Rente oder die Rückweisung zur Durchführung einer polydisziplinären Abklärung beabsichtigte (S. 6-8). Weder erwies sich die Zusprache einer unbefristeten Rente als korrekt, noch die Rückweisung zur weiteren Abklärung als notwendig (vgl. E. 4.4, E. 5 vorstehend). Mit heutigem Urteil wird ihr einzig eine auf acht Monate befristete Rente zugesprochen, was nicht zur beantragten Aufhebung der angefochtenen Verfügung, sondern nur zu deren leichten Anpassung führt. Damit obsiegt sie nur teilweise in geringem Ausmass. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin zu 4/5 und der Beschwerdegegnerin zu 1/5 aufzuerlegen.

6.2    Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat grundsätzlich die obsiegende Beschwerde führende Person, die erhebliche Auslagen im Rahmen des Prozesses gehabt hat (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist daher unter Berücksichtigung der genannten Kriterien nach Ermessen auf Fr 550.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin ist in der Folge zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung in diesem Umfang zu bezahlen.


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. Februar 2021 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar bis 31. August 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zu vier Fünfteln (Fr. 640.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel (Fr. 160.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 550.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominique Chopard

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubMüller