Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00203


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 15. Juli 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1983, kaufmännische Angestellte, meldete sich erstmals am 12. Januar 2013 unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression (Burn-out) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2 S. 4 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und erteilte der Versicherten Kostengutsprachen für ein Belastbarkeits- (vgl. Mitteilung vom 18. Juli 2013, Urk. 6/29) sowie für ein Aufbautraining (vgl. Mitteilung vom 28. Oktober 2013, Urk. 6/47). Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 (Urk. 6/55) forderte sie die Versicherte zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht auf. Die Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung wurde per 20. April 2014 abgeschlossen (vgl. Mitteilung vom 14. April 2014, Urk. 6/61). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle weitere Abklärungen, wobei insbesondere eine psychiatrische Begutachtung erfolgte, über welche am 6. November und 23. Dezember 2014 berichtet wurde (Urk. 6/81; Urk. 6/83). Die daraufhin angeordnete Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) konnte mangels Erscheinen der Versicherten nicht stattfinden (vgl. Urk. 6/86-89; Urk. 6/90 S. 9). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/91) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. November 2015 (Urk. 6/93) einen Leistungsanspruch der Versicherten infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht.

1.2    Am 25. September 2020 (eingegangen am 4. November 2020) meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/101). Mit Schreiben vom 13. November 2020 (Urk. 6/102) forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, bis spätestens am 20. Dezember 2020 entsprechende aktuelle Beweismittel zur Prüfung des Anspruchs einzureichen, unter Androhung, dass ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde. In der Folge wurden die Akten der Krankentaggeldversicherung eingereicht (Urk. 6/104).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/108) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Februar 2021 (Urk. 6/109 = Urk. 2) auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein.


2.    Die Versicherte erhob am 15. März 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Februar 2021 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es seien ihr Integrationsmassnahmen zuzusprechen (Urk. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2021 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 10. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.2    Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, Mosimann, N 20 zu Art. 17 ATSG).

    Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).

    Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.3    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, mit den im Rahmen des neuen Gesuchs eingereichten Akten sei keine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht worden (S. 1).

    In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) führte sie ergänzend aus, dass die in den aktuellen Berichten genannten psychiatrischen Diagnosen bereits im Rahmen der Erstanmeldung festgehalten worden seien. Dass sich der Gesundheitszustand seither wesentlich verschlechtert hätte, sei nicht ersichtlich und werde von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereichten Berichte seien grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen und würden überdies keine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen glaubhaft machen. Vielmehr würden diese Berichte nahelegen, dass die psychische Symptomatik ihre hinreichende Begründung in den fortbestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren finde. Insgesamt bestünden keine Hinweise auf eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes, weshalb zu Recht nicht auf das Neuanmeldungsgesuch eingetreten worden sei. Daher könnten auch keine beruflichen Massnahmen – wie beschwerdeweise vorgebracht werde – geprüft werden (S. 1 f.).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), sie sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass sich die Beschwerdegegnerin um das Einholen der Berichte kümmere. Ausserdem beantrage sie keine Invalidenrente, sondern die Unterstützung bei der Arbeitsintegration. Es falle ihr nach einem Jahr in Therapie und ohne regelmässige Beschäftigung äusserst schwer, direkt wieder zu 100 % in den Arbeitsmarkt einzusteigen. Hierfür benötige sie Unterstützung.

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist.


3.

3.1    Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der im Jahr 2013 eingereichten Erstanmeldung eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, veranlasste und diese ihr Gutachten am 6. November 2014 sowie ergänzend am 23. Dezember 2014 erstattete (Urk. 6/81; Urk. 6/83). Dieses Gutachten wurde daraufhin durch den psychiatrischen RAD-Facharzt med. pract. Z.___ als insgesamt kaum verwertbar angesehen und eine psychiatrische RAD-Untersuchung wurde als erforderlich erachtet (vgl. Urk. 6/90 S. 8 f.). Zu dieser Untersuchung erschien die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten allerdings nicht (vgl. Urk. 6/86-89; Urk. 6/90 S. 9). Der Grund hierfür lässt sich den Akten nicht schlüssig entnehmen.

    Die daraufhin – ohne vorgängige Durchführung des erforderlichen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (vgl. hierzu nachstehend E. 3.2) - erlassene leistungsabweisende Verfügung vom 9. November 2015 (Urk. 6/93) erfolgte unter anderem mit dem Hinweis darauf, dass die geplante medizinische Untersuchung vom 5. Mai 2015 auf Wunsch der Beschwerdeführerin hin verschoben und der neue Termin vom 8. September 2015 kommentarlos nicht wahrgenommen worden sei (vgl. Urk. 6/93 S. 2). In der Verfügung wurde ferner festgehalten, dass die Beschwerdeführerin über ein voraussichtliches Arbeitsverhältnis in einem Pensum von 100 % und den Wunsch, keine IV-Leistungen zu beziehen, informiert habe (Urk. 6/93 S. 2). Das Säumnis der Beschwerdeführerin wurde entsprechend als schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht gewertet und das Leistungsbegehren gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG abgewiesen. Eine eigentliche materielle Prüfung gestützt auf beweiskräftige ärztliche Berichte konnte folglich nicht stattfinden.

3.2    Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die Leistungen können gemäss Art. 7b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist. Gestützt auf Art. 7b Abs. 2 IVG können die Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG in den dort aufgezählten Fällen ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden.

    Die Leistungsverweigerung oder –einstellung wegen unterlassener Mitwirkung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG ist in dem Sinne als resolutiv bedingter Endentscheid zu verstehen, als die Leistungen ab demjenigen Zeitpunkt wieder zu erbringen sind, ab dem die Mitwirkung nachträglich geleistet wird, sofern sich die Anspruchsvoraussetzungen alsdann als erfüllt erweisen (vgl. BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 43 Rz 114). Wurde ein Leistungsanspruch infolge Widersetzlichkeit gegen zumutbare Abklärungen abgelehnt, so ist er keiner materiellen Prüfung unterzogen worden, weshalb bei einer Neuanmeldung keine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen nachgewiesen werden muss. Es genügt diesfalls, dass die versicherte Person ihren Widerstand aufgibt und mit der Verwaltung kooperiert. Die in Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV (vorstehend E. 1.1-1.3) statuierte analoge Anwendung der für die Rentenrevision geltenden Regeln entfällt (vgl. Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 126 zu Art. 30-31 mit Hinweis auf das Urteil des Bun-desgerichts I 600/99 vom 6. Juli 2000 E. 1).

3.3    Soweit die Beschwerdegegnerin mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2021 (Urk. 2) auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin mangels glaubhaft gemachter Veränderung der Verhältnisse nicht eingetreten ist, erweist sich dieses Vorgehen demnach als unzutreffend. Dies hat umso mehr zu gelten, als das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 9. November 2015 möglicherweise auch aufgrund des voraussichtlichen Arbeitsverhältnisses im Umfang eines 100%-Pensums und des Wunsches der Beschwerdeführerin, keine IV-Leistungen zu beziehen (Urk. 6/93 S. 2), abgelehnt wurde. Unter diesen Umständen wäre eine erneute Anmeldung nicht im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV, sondern gleich wie eine erstmalige Anmeldung zu behandeln (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 15. Mai 2018 E. 4.1). Ob die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich mit der Verwaltung kooperiert und die als notwendig erachtete medizinische Abklärung nun erfolgen kann, wurde durch die Beschwerdegegnerin nicht geklärt. Auch lässt sich die derzeitige gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin anhand der vorhandenen Akten nicht abschliessend beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur materiellen Prüfung zurückzuweisen. Hernach hat sie über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin - auch im Hinblick auf die beschwerdeweise beantragten beruflichen Massnahmen (vgl. Urk. 1) - zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


4.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese über die erneute Anmeldung vom 25. September 2020 materiell befinde.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensMeierhans