Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00207


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Keller

Urteil vom 22. März 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1972 geborene X.___ war zuletzt von 1998 bis März 2020 als Servicemitarbeiter in einem Restaurant tätig (Urk. 6/5 Ziff. 5.4, Urk. 6/20). Am 1. April 2020 meldete er sich unter Hinweis auf Rücken- und Kniebeschwerden, einen Nabelbruch und vermehrtes Schwitzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und teilte dem Beschwerdeführer am 1. Juli 2020 (Urk. 6/15) mit, die Eingliederungsberatung werde abgeschlossen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/35, Urk. 6/37) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 8. März 2021 (Urk. 6/42 = Urk. 2) ab.


2.    Der Versicherte erhob am 23. März 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. März 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2) oder es sei ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 7). Am 10. Mai 2020 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Am 18. August 2021 (Urk. 8) reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte ein (Urk. 9), welche der Beschwerdegegnerin am 20. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 8. März 2021 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Servicekraft in der Gastronomie nicht mehr ausüben könne (S. 1). Für eine näher umschriebene angepasste Tätigkeit (S. 2 oben) bestehe aber eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Es ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 17 % (S. 2 Mitte). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) habe sich bei seiner Beurteilung auf die Berichte der Rehaklinik Y.___ gestützt (Urk. 5 Ziff. 4). Deren Berichte seien aussagekräftig und es könne auf sie abgestützt werden (Ziff. 5). Es liege somit eine ausreichend klare Sachlage vor, weshalb die Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens nicht notwendig sei (Ziff. 6).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei nicht ausgewiesen, dass er in einer leidensangepassten Tätigkeit noch zu 80 % arbeitsfähig sei (S. 4 Ziff. 6.1). Die Abklärungen der Rheumaklinik der Universitätsklinik Z.___ und der Rehaklinik Y.___ führten hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu deutlich divergierenden Resultaten. Der langjährige Hausarzt habe deshalb zurecht eine polydisziplinäre Begutachtung verlangt (S. 6 Ziff. 6.2). Der Vollständigkeit halber sei der Beurteilung des RAD entgegenzuhalten, dass die wegen der täglich 5 bis 6 Mal nötigen Selbstkatheterisierung verbundene Notwendigkeit zusätzlicher Pausen von insgesamt zirka zwei Stunden pro Tag nicht einem Anteil von 20 %, sondern von 25 % eines Arbeitstages ausmache (S. 6 oben).

2.3    Strittig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers.


3.

3.1    Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 5. Mai 2020 (Urk. 6/12/10-16) über eine Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 5. bis 19. Mai 2020 (S. 1), und nannten folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1 f.):

- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom rechtsbetont, Erstmanifestation (EM) zirka 2005

- schwerer Vitamin D-Mangel, Erstdiagnose (ED) April 2020

- neurophysiologisch kein Anhalt für Polyneuropathie oder Myopathie im März 2020

- Blasenfunktionsstörung unklarer Ätiologie, EM zirka 2003

- Verdacht auf depressive Entwicklung mit Angststörung, ED Mai 2020

- Hyperhidrosis unklarer Ätiologie, EM zirka 2003

- erektile Dysfunktion

- Chondropathia patellae beidseits mit Insertionstendinopathie der Quadricepssehne beidseits, ED März 2020

    Bezüglich der Arbeitsfähigkeit werde aus medizinisch-theoretischer Sicht zum aktuellen Zeitpunkt ein Pensum von 30 bis 50 % verteilt auf 5 Tage mit wechselbelastender Tätigkeit sowie Heben von Lasten bis maximal 5 kg als zumutbar erachtet. Längeres Stehen oder Gehen seien zu vermeiden. Falls möglich, werde während der Rehabilitation in Y.___ um eine genauere Evaluation der Arbeitsfähigkeit gebeten (S. 6 oben). Unter Prozedere wurde ausgeführt, die Physiotherapie sei fortzuführen, allenfalls könne eine erneute Infiltration der Nervenwurzel L5 links evaluiert werden und eine ambulante psychiatrische Betreuung wohnortsnahe sei aufzunehmen. Des Weiteren werde um die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit während der Rehabilitation in Y.___ gebeten, die Opiattherapie sei langsam auszuschleichen, die Vit-D-Substitution und laborchemische Nachkontrolle habe in zwei bis drei Monaten zu erfolgen und der Beschwerdeführer werde für eine neurourologische Verlaufskontrolle direkt aufgeboten (S. 7 oben).

    Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ nannten mit Bericht vom 28. Mai 2020 (Urk. 6/12/7-9) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):

- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom rechtsbetont, EM zirka 2005

- Chondropathia patellae beidseits mit Insertionstendinopathie der Quadricepssehne beidseits, ED März 2020

- neurogene Harnblasen-, Sexual- und Darmfunktionsstörung

    Sie führten aus, während der Hospitalisation vom 5. bis 19. Mai 2020 sei ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden (Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer arbeite seit 30 Jahren in der Gastronomie als Serviceangestellter und sei im Rahmen dieses Berufes vor allem in stehender und gehender Tätigkeit engagiert, was jeweils seine Beschwerden provoziere. Somit sei die Wiederaufnahme einer 100%igen Tätigkeit in diesem angestammten Beruf wenig wahrscheinlich. Bei einer wechselbelastenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aber zu mindestens 30 bis 50 % arbeitsfähig (Ziff. 2.7). Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde ausgeführt, es sei keine detaillierte Aussage möglich (Ziff. 4.2).

3.2    Die Ärztinnen der Rehaklinik Y.___, nannten mit provisorischem Kurzbericht vom 22. Juni 2020 (Urk. 6/14) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1):

- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom rechtsbetont bei Segmentdegeneration L4-S1 mit rezidivierend aktivierten tieflumbalen Spondylarthrosen und Diskushernie L4/5 mit Irritation rezessal L5 links

- Blasenfunktionsstörung unklarer Ätiologie, EM zirka 2003

- Hyperhidrosis unklarer Ätiologie, EM zirka 2003

- Chondropathia patellae beidseits mit Insertionstendinopathie der Quadricepssehne beidseits, ED März 2020

- schwerer Vitamin D-Mangel, Erstdiagnose (ED) April 2020

- Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2)

    Es sei eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur zum Teil erklären. Die festgestellte psychische Störung begründe aktuell keine arbeitsrelevante Leistungsminderung (S. 2 Mitte). Die angestammte Tätigkeit als Serviceangestellter sei nicht mehr zumutbar. Die Anforderungen seien zu hoch. Eine angepasste Tätigkeit sei ganztags zumutbar mit Pausen von insgesamt zirka 2 Stunden pro Tag wegen Selbstkatheterisierung (S. 2 unten).

3.3    Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ berichteten am 3. Juli 2020 (Urk. 6/22, Urk. 6/24, Urk. 6/26) über eine gleichentags durchgeführte neuro-urologische Untersuchung, und nannten folgende Diagnosen (Urk. 6/22, Urk. 6/24):

- neurogene Harnblasen-, Sexual- und Darmfunktionsstörung bei Diagnose 2 (EM 2003)

- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom rechtsbetont (EM 2005)

- schwerer Vitamin D-Mangel, ED April 2020

- Hyperhidrosis unklarer Ätiologie, EM zirka 2003

- Chondropathia patellae beidseits mit Insertionstendinopathie der Quadricepssehne beidseits, ED März 2020

    In der Urethro-Zystoskopie/Harnblasenspülzytologie zeige sich eine ausgeprägte Trabekulierung ohne Hinweise auf Malignität. Es sei eine video-urodynamische Untersuchung geplant (Urk. 6/24).

3.4    Die Ärzte der Rehaklinik Y.___ nannten mit Austrittsbericht vom 8. Juli 2020 (Urk. 6/18) dieselben Diagnosen wie mit Bericht vom 22. Juni 2020 (S. 1 f., vgl. vorstehend E. 3.2). Der Beschwerdeführer habe sich vom 2. bis 22. Juni 2020 in der Rehaklinik Y.___ aufgehalten (vgl. S. 1 Mitte). Der Bericht entspricht inhaltlich weitgehend dem Kurzaustrittsbericht vom 22. Juni 2020 (vgl. vorstehend E. 3.2) auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeitseinschätzung, wonach eine leichte bis mittelschwere angepasste Tätigkeit ganztags mit insgesamt circa 2 Stunden Pausen pro Tag zur Selbstkatheterisierung zumutbar sei (S. 3 oben). Zudem führten die Ärzte aus, das Hauptziel der Rehabilitation sei die medizinische Beurteilung der Belastbarkeit und Zumutbarkeit gewesen (S. 3 Mitte). Während der Rehabilitation sei eine psychosomatische Abklärung durch Dr. phil. A.___ erfolgt. Der 48-jährige Patient habe während der Exploration eine deprimiert-ängstliche, von Zukunftssorgen, innerlicher Unruhe, Scham- und Schuldgefühlen gekennzeichnete Grundstimmung gezeigt. Zudem habe er Schlafprobleme, sozialen Rückzug in der Familie, vegetative Symptome wie Schwitzen und Zittern im Rahmen der biopsychosozialen Belastungssituation geschildert. Aufgrund der medizinisch-urologischen Probleme sei der Beschwerdeführer ängstlich-bedacht darauf, keine weiteren peinlichen Situationen zu erleben. Auffällig sei sein Gangbild gewesen. Insgesamt sei aktuell die Diagnose Angst und depressive Störung gemischt zu stellen (S. 3 unten). In somatischer Hinsicht wurde ausgeführt, gesamthaft betrachtet könne man aufgrund der Diagnosen, klinischen und radiologischen Befunde die geltend gemachten Beschwerden und Funktionseinschränkungen sowohl in ihrer Lokalisation, als auch in der Intensität zwar teils in ihrer Lokalisation, jedoch nicht in ihrer Intensität gänzlich erklären. Das Beschwerdebild dürfte zumindest zu einem gewissen Anteil durch ein dysfunktional gefärbtes Umgangs- und Bewältigungsmuster der Beschwerden teilweise auf dem Boden der oben dargelegten psychischen Problematik überlagert sein (S. 4 oben). Der Beschwerdeführer habe einen erschwerten Umgang mit den Schmerzen gezeigt. Er habe die Schmerzen stets sehr auffällig präsentiert und habe Schwierigkeiten, lösungsorientiert vorzugehen (S. 4 unten).

3.5    Dr. med. B.___, Fachärztin für Urologie und für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nannte mit Stellungnahme vom 27. Juli 2020 (Urk. 6/34/5-7) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2):

- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom rechtsbetont

- chronische Knieschmerzen beidseits

- erhebliche Symptomausweitung mit teils inkonsistenten Untersuchungsergebnissen, psychosoziale Belastungssituation

- laut Aktenlage neurogene Harnblasenentleerungsstörung

    Vom 2. bis 31. März 2020 habe in der bisherigen Tätigkeit als Serviceangestellter in einem Restaurant eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, ab dem 1. April 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer (näher umschriebenen, vgl. S. 3 Mitte) angepassten Tätigkeit bestehe vom 1. bis zum 31. März 2020 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit 20%iger Leistungsminderung (entsprechend Arbeitsfähigkeit von 80 %) aufgrund erhöhter Pausenzeiten zwecks Katheterismus und erforderlichem Positionswechsel. Ein Zeitraum von 2 Stunden Zusatzpausen sei für einen im Einmalkatheterismus versierten Versicherten definitiv nicht notwendig, in der Regel seien arbeitsübliche Pausen hierfür ausreichend. Ab dem 1. April 2020 sei es zu diversen Abklärungen gekommen, teilweise unter stationären Bedingungen mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit auch für eine Verweistätigkeit. Nach Abschluss der Rehamassnahmen in der Rehaklinik Y.___ am 23. Juni 2020 gelte erneut eine 100%ige Arbeitsfähigkeit abzüglich der 20%igen Leistungsminderung, entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 3 oben).

3.6    Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ berichteten am 29. Juli 2020 (Urk. 6/30/4-6) über eine neuro-urologische Untersuchung vom 23. Juli 2020 und führten aus, es sei eine problemlose Applikation von Botulinum-A-Toxin-Injektionen (300 E Botox) in den Detrusor bei urodynamisch nachgewiesener neurogener Detrusorüberaktivitätsinkontinenz appliziert worden. Die Intervention sei vom Beschwerdeführer gut vertragen worden (S. 2). Unter Prozedere wurde ausgeführt, das etablierte Harnblasenmanagement mit Harnblasenentleerung über den intermittierenden Selbstkatheterismus orientierend an Zielurinvolumina von 350-550 ml sei weiterzuführen. In 6 Wochen sei eine urodynamische Verlaufskontrolle geplant (S. 3 oben).

3.7    Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, Spital D.___, berichtete mit Operationsbericht vom 18. August 2020 (Urk. 6/30/2-3) über ein Laparoskopisches intraperitoneales Onlay-Mesh (IPOM) vom 17. August 2020 und nannte als Diagnose eine symptomatische Umbilikalhernie (S. 1). Zudem führte er aus, der Beschwerdeführer dürfe für 4 Wochen postoperativ keine schweren Lasten heben (S. 2).

3.8    Dr. B.___ führte mit Stellungnahme vom 25. November 2020 (Urk. 6/34/8) aus, bezüglich des symptomatischen Nabelbruchs sei am 17. August 2020 eine Operation erfolgt. Die bevorstehende Operation sei dem RAD bekannt gewesen und verbessere die medizinische Ausgangslage, sie verschlechtere sie nicht. Unter Bezugnahme auf den Bericht über die neuro-urologische Untersuchung vom 23. Juli 2020 wurde ausgeführt, bereits 2011 sei versucht worden, die Überaktivität der Harnblase durch den Einsatz von Botox zu dämpfen. Dieses Verfahren sei nun erneut angewandt worden. Über das Ergebnis der Kontrolluntersuchung nach Ablauf von 6 Wochen liegen dem RAD keinerlei Befunde vor. Bei Ansprechen auf die Behandlung dürfte auch dies einer Verbesserung gleichkommen. Anhand der vorgelegten Befunde sei eine Verschlechterung der medizinischen Ausgangslage nicht ausgewiesen.

3.9    Dr. med. E.___, Hausarzt, führte mit Bericht vom 18. Dezember 2020 (Urk. 6/40) aus, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und eine schlechte Prognose für eine Arbeitsaufnahme. Eine IV-Berentung sei indiziert. Der Beschwerdeführer hoffe stark auf eine Invalidenrente.

    Dr. E.___ führte mit Bericht vom 21. Dezember 2020 (Urk. 6/39) aus, der Beschwerdeführer könne keine Arbeit durchführen. Es werde um eine Neubeurteilung durch einen Vertrauensarzt im Bereich Wirbelsäule und Orthopädie gebeten.

3.10    Frau F.___, Psychotherapeutin, führte mit undatiertem Bericht (Urk. 6/40/2 f.) aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit 1. Juli 2020 und nannte folgende Diagnosen (S. 1):

- Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2)

- undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1)

    Der Beschwerdeführer komme regelmässig in wöchentlichen Abständen in die ambulante psychotherapeutische Behandlung. Dabei gehe es vorerst um die psychosoziale Unterstützung, die Stabilisierung des Beschwerdeführers und die Angstbewältigung (S. 2). Angaben zur Arbeitsfähigkeit wurden keine gemacht.

3.11    Dr. B.___ nahm mit Stellungnahme vom 28. Januar 2020 (Urk. 6/41/2-3) zu den Berichten des Hausarztes und der Psychotherapeutin des Beschwerdeführers Stellung. Zusammengefasst würden sich keine neuen Aspekte ergeben (S. 2).

3.12    Nach Verfügungserlass wurden der Bericht über ein MRI vom 28. Juli 2021 (Urk. 9/1) und der Bericht der Ärzte der Universitätsklinik Z.___ vom 9. August 2021 (Urk. 9/2) eingereicht. In letzterem wurde über die Wirbelsäulen-Sprechstunde vom 28. Juli 2021 berichtet und folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen genannt (S. 1 f.):

- chronische rechtsbetonte Lumbalgie (EM 2005)

- neurogene Harnblasen-, Sexual- und Darmfunktionsstörung (EM 2003)

- schwerer Vitamin D-Mangel, ED April 2020

- Chondropathia patellae beidseits mit Insertionstendinopathie der Quadricepssehne beidseits, ED März 2020

- Hyperhidrosis unklarer Ätiologie, EM 2003

    Bildgeberisch fänden sich im MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) eine Diskusextrusion paramedian links mit rezessaler Kompression der L5-Nervenwurzel links sowie eine fortgeschrittene Facettengelenksarthrose L4-S1. Eine Spondylodese L4-S1 sei möglich. Bei therapieresistenter Lumbalgie sei eine Spondylodese L4-S1 möglich. Prognostisch sei bei seit mehreren Jahren vorhandenen Beschwerden postoperativ mit einer teilweisen Rückbildung zu rechnen (S. 2 f.).


4.

4.1    Unstreitig und gestützt auf die Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Servicemitarbeiter in der Gastronomie vollständig arbeitsunfähig ist (vorstehend E. 2). Streitig ist hingegen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist.

4.2    Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ erachteten ein Pensum von mindestens 30 bis 50 % für eine wechselbelastende Tätigkeit mit Heben von Lasten bis maximal 5 kg als zumutbar, baten aber gleichzeitig um eine genauere Evaluation der Arbeitsfähigkeit während der Rehabilitation in Y.___ (vgl. vorstehend E. 3.1).

    Die Ärzte der Rehaklinik Y.___ erwogen in ihrem Bericht, eine angepasste Tätigkeit sei ganztags zumutbar mit Pausen von insgesamt zirka 2 Stunden pro Tag wegen Selbstkatheterisierung (vorstehend E. 3.2). Sie beobachteten eine erhebliche Symptomausweitung. Die Resultate der physischen Leistungstests waren deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen liess sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur zum Teil erklären.

    In psychischer Hinsicht hielten sie fest, die festgestellte psychische Störung begründe aktuell keine arbeitsrelevante Leistungsminderung.

    Die behandelnde Psychotherapeutin machte keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.10).

    Der Hausarzt Dr. E.___ sprach sich für eine IV-Berentung aus. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und eine schlechte Prognose für eine Arbeitsaufnahme. In einem anderen Bericht erachtete er eine Neubeurteilung durch einen Vertrauensarzt im Bereich Wirbelsäule und Orthopädie als notwendig (vorstehend E. 3.9).

    Die RAD-Ärztin Dr. B.___ nahm weitgehend auf die Berichte der Ärzte der Rehaklinik Y.___ Bezug und hielt fest, der Beschwerdeführer leide an einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom rechtsbetont, chronischen Knieschmerzen beidseits und an einer neurogenen Harnblasenentleerungsstörung, wobei sie diesen Diagnosen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zusprach. Zudem erkannte sie, dass eine erhebliche Symptomausweitung mit teils inkonsistenten Untersuchungsergebnissen sowie eine psychosoziale Belastungssituation bestand. Sie kam zum Schluss, in einer näher umschriebenen angepassten Tätigkeit bestehe vom 1. bis zum 31. März 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit mit 20%iger Leistungsminderung (entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 80 %) aufgrund erhöhter Pausenzeiten zwecks Katheterismus und erforderlichem Positionswechsel. Nach Abschluss der Rehamassnahmen in der Rehaklinik Y.___ am 23. Juni 2020 gelte erneut eine 100%ige Arbeitsfähigkeit abzüglich der 20%igen Leistungsminderung, entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 80 % (vorstehend E. 3.5).

4.3    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).    

4.4    Die Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. B.___ entspricht den allgemein beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht, auch wenn Dr. B.___ den Beschwerdeführer selbst nicht untersucht hat. Ihrer Stellungnahme liegen aber sämtliche medizinischen Akten zugrunde. Ihre Argumentation ist schlüssig und nachvollziehbar. Es ist insbesondere nachvollziehbar begründet, dass in einer näher umschriebenen angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit mit 20%iger Leistungsminderung (entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 80 %) besteht.

    Dr. B.___ stellte weitgehend auf die Berichte der Ärzte der Rehaklinik Y.___ (vgl. vorstehend E. 3.2 und 3.4) ab. Die Ärzte der Rehaklinik Y.___ setzten sich im Rahmen der stationären Rehabilitation des Beschwerdeführers vom 2. bis 22. Juni 2020 umfassend mit der medizinischen Beurteilung der Belastbarkeit und Zumutbarkeit auseinander und deren Berichte erfüllen die beweisrechtlichen Anforderungen an einen Bericht (vgl. vorstehend E. 1.4). Es kann deshalb für die somatischen und psychischen Beschwerden auf die Einschätzung der Rehaklinik Y.___ abgestellt werden. Zwar weicht deren Einschätzung von derjenigen der Ärzte der Universitätsklinik Z.___ ab, aber letztere ersuchten explizit um eine durch die Rehaklinik Y.___ noch vorzunehmende Einschätzung. Ausserdem wurde durch die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ eine mindestens 30-50%ige Arbeitsfähigkeit festgehalten (vgl. vorstehend E. 3.1, Bericht vom 28. Mai 2020), womit sie eine auch höhere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als möglich erachteten.

    Die Ärzte der Rehaklinik Y.___ zeigten entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 5 Mitte) auch umfassend auf, dass aufgrund der Diagnosen, klinischen und radiologischen Befunde die geltend gemachten Beschwerden und Funktionseinschränkungen sowohl in ihrer Lokalisation, als auch in der Intensität zwar teils in ihrer Lokalisation, jedoch nicht in ihrer Intensität gänzlich erklärt werden könnten. Das Beschwerdebild dürfte zumindest zu einem gewissen Anteil durch ein dysfunktional gefärbtes Umgangs- und Bewältigungsmuster der Beschwerden teilweise auf dem Boden der oben dargelegten psychischen Problematik überlagert sein. Der Beschwerdeführer zeigte einen erschwerten Umgang mit den Schmerzen. Er präsentierte die Schmerzen stets sehr auffällig und hatte Schwierigkeiten, lösungsorientiert vorzugehen (vgl. vorstehend E. 3.4).

    Soweit die RAD-Ärztin von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Ärzte der Rehaklinik Y.___ in Bezug auf die erforderliche Zeit für die Selbstkatheterisierung abwich, legte sie nachvollziehbar dar, dass ein Zeitraum von 2 Stunden Zusatzpausen, wie von den Ärzten der Rehaklinik Y.___ festgehalten worden ist, für einen im Einmalkatheterismus versierten Versicherten nicht notwendig ist und in der Regel arbeitsübliche Pausen hierfür ausreichend sind (vgl. vorstehend E. 3.5). Dies erscheint überzeugend und nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen ist.

    Die Beurteilung des Hausarztes Dr. E.___ (vgl. vorstehend E. 3.9), wonach der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig sei, ist hingegen mit Zurückhaltung zu würdigen, denn seine Stellungnahmen zeigen, dass Hausärzte sowie regelmässig behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Dieser Erfahrungstatsache hat das Gericht insbesondere deshalb Rechnung zu tragen, da Dr. E.___, der – soweit ersichtlich über keinen Facharzttitel verfügt aktenwidrig festhielt, dass die stationäre Rehabilitation in Y.___ nach wenigen Tagen beendet worden sei (Urk. 6/40/1), obwohl diese 20 Tage gedauert hat (vgl. Urk. 6/18/1). Zudem hielt er fest, dass eine IV-Berentung indiziert sei beziehungsweise, dass der Beschwerdeführer stark auf eine Invalidenrente hoffe, was erkennen lässt, dass Dr. E.___ die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers uneingeschränkt übernommen hat.

    Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der Ärzte der Universitätsklinik Z.___ vom 9. August 2021 (Urk. 9/2) über die Wirbelsäulen-Sprechstunde vom 28. Juli 2021 nichts zu seinen Gunsten ableiten. So wurde der Bericht erst rund fünf Monate nach Verfügungserlass verfasst. Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Nichts desto trotz ist diesbezüglich festzuhalten, dass ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom rechtsbetont bei Segmentdegeneration L4-S1 mit rezidivierend aktivierten tieflumbalen Spondylarthrosen und Diskushernie L4/5 mit Irritation rezessal L5 links beziehungsweise Facettengelenksarthrosen bereits in den Berichten der Rehaklinik Y.___ vom Juni/Juli 2020 (vgl. vorstehend E. 3.2 und 3.4, Urk. 6/18/1) sowie der Universitätsklinik Z.___ vom Mai 2020 (vgl. 6/12/10) aufgeführt wurden. Zudem geht aus dem Bericht keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hervor und es wurde davon ausgegangen, dass eine Spondylodese L4-S1 zu einer teilweisen Rückbildung der Beschwerden führen könnte. Ferner wurden keine fixen Verlaufskontrollen geplant (Urk. 9/2 S. 3), sodass die Berichte der Universitätsklinik Z.___ vom Juli und August 2021 insgesamt vorliegend für den massgebenden Zeitraum keinen Anlass geben, von der Einschätzung der Rehaklinik Y.___ abzuweichen. Soweit aus den eingereichten Berichten sowie nach stattgehabter Operation im November 2021 (vgl. Urk. 8) eine Veränderung eingetreten ist, soll diese Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden.

4.5    In psychischer Hinsicht liegt mit der Einschätzung der Rehaklinik Y.___ ebenfalls eine ausreichende medizinische Beurteilung vor, weshalb diesbezüglich keine weiteren Abklärungen nötig sind. So wurden im Bericht der Psychotherapeutin (vorstehend E. 3.10) dieselben Diagnosen gestellt, keine Verschlechterung erwähnt und keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der Bericht der Psychologin ist daher kein Anlass oder Hinweis, dass ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender psychischer Gesundheitsschaden vorliegt, welcher genauerer Abklärung bedürfte.

    Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). Da eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nachvollziehbar und schlüssig verneint wurde, kann vorliegend auf ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 verzichtet werden.

4.6    Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass der Beschwerdeführer seit März 2020 in der bisherigen Arbeitstätigkeit vollständig arbeitsunfähig ist und ihm in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitstätigkeit zumutbar ist.

    Der Sachverhalt lässt sich dabei anhand der vorliegenden Akten soweit ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_721/2019 vom 27. Mai 2020 E. 3 mit Hinweisen). Von weiteren Abklärungen sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b).


5.

5.1    Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen.

    Die Anmeldung des Beschwerdeführers ging am 1. April 2020 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 6/5), womit ein Rentenanspruch grundsätzlich frühestens am 1. Oktober 2020 entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Gemäss RAD-Ärztin begann am 2. März 2020 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, ab dem 1. April 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Das Wartejahr begann vorliegend somit am 2. März 2020. 

    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

5.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

5.3    Für die Bemessung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die Angaben der Arbeitgeberin ab (vgl. Urk. 6/20 S. 5 Ziff. 5.1), wonach der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit in einem Pensum von 100 % im Jahr 2020 ein Einkommen von Fr. 65’130.-- erzielte (Urk. 6/33 S. 1, Urk. 2 S. 2 Mitte). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass.

5.4    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

5.5    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).

5.6    Der Beschwerdeführer ist nicht mehr erwerbstätig. Folglich stellte die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auch auf die Tabellenlöhne gemäss LSE ab, nämlich auf das von Männern für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art durchschnittlich erzielte Einkommen in der Höhe von Fr. 5'417.-- (Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, TA1_triage_skill_level, Total Männer, Kompetenzniveau 1) und errechnete per 2020 in angepasster Tätigkeit ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 67’436.-- (vgl. Urk. 6/33). Der Beschwerdeführer ist unter Berücksichtigung seines Belastungsprofils 80 % arbeitsfähig, womit ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 53'948.80 resultierte. Der Beschwerdeführer erhob keine Einwände gegen das so bestimmte Invalideneinkommen.

5.7    Der Vergleich des hypothetischen Invalideneinkommens (Fr. 53'948.80) mit dem hypothetischen Valideneinkommen (Fr. 65’130.--) ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 11'181.20 und damit einen Invaliditätsgrad von rund 17 %.

    Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen Leidensabzug. Selbst wenn vorliegend der maximal mögliche Leidensabzug von 25 % gewährt werden würde, resultierte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. So würde das hypothetische Invalideneinkommen Fr. 40'461.60 betragen, womit bei einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 65’130.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 24'668.40 und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 38 % resultierte. Aus diesem Grund kann die Frage eines zu gewährenden leidensbedingten Abzugs offen gelassen werden.

5.8    Nach dem Gesagten besteht kein Anspruch auf eine Rente. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Bei einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation steht es dem Beschwerdeführer frei, mit einem Revisionsgesuch eine Verschlechterung geltend zu machen.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensKeller