Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00210
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 29. April 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, ist 1973 im Staatsgebiet des heutigen Bosnien und Herzegowina geboren (Urk. 7/24/3). Nach der Schulzeit absolvierte er eine Lehre als Elektriker (Urk. 7/24/5). Von 1997 bis 2008 hatte er seinen Wohnsitz in den USA (Urk. 7/24/3), deren Staatsangehörigkeit er im Jahr 2008 erlangte (Urk. 7/24/2, Urk. 7/25/5). Im selben Jahr reiste er in die Schweiz ein (Urk. 7/9/1, Urk. 7/24/3), wo er in der Folge zunächst als Hilfsarbeiter auf dem Bau und ab 2013 als Reinigungsmitarbeiter arbeitete (Urk. 7/40, Urk. 7/101/23). Am 9. Juni 2016 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine seit dem 29. Dezember 2015 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen starken Knieschmerzen und starken Rückenschmerzen bei Sakroiliitis und Arthrose (Urk. 7/4/1) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung an (Urk. 7/4, Aktenverzeichnis zu Urk. 7/1-158). Nach dem Früherfassungsgespräch vom 29. Juni 2016 erachtete die IV-Stelle eine Anmeldung zum Leistungsbezug als angezeigt (Urk. 7/9/1). Daraufhin reichte der Versicherte am 19. Juli 2016 eine IV-Anmeldung ein (Urk. 7/24, Urk. 7/27). Hernach tätigte die IV-Stelle Abklärungen in medizinischer (Urk. 7/30-31, Urk. 7/36-38, Urk. 7/42-43, Urk. 7/45, Urk. 7/47-48, Urk. 7/49/1, Urk. 7/50/6-7, Urk. 7/53-54, Urk. 7/57, Urk. 7/61, Urk. 7/66, Urk. 7/71, Urk. 7/81-82, Urk. 7/88) und beruflich-erwerblicher (Urk. 7/40) Hinsicht. Alsdann teilte sie dem Versicherten am 16. Mai 2019 mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung (Allgemeine/Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie) notwendig sei (Urk. 7/92). Die Untersuchungen fanden am 12. und 21. August 2019 in der Y.___ GmbH statt (Urk. 7/101/5). Das Y.___-Gutachten wurde am 16. September 2019 erstattet (Urk. 7/101). Gestützt auf dieses Gutachten (vgl. Urk. 7/104/12) und nach Durchführung eines Einkommensvergleichs (Urk. 7/103) kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 9. April 2020 die Ausrichtung einer halben Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 2017 an (Urk. 7/106). Dagegen liess der Versicherte am 20. April 2020 Einwand erheben (Urk. 7/107, mit Einwandbegründung vom 7. Mai 2020, Urk. 7/117). Nach Prüfung des Einwandes (vgl. Urk. 7/125) verfügte die IV-Stelle am 7. Dezember 2020 wie vorbeschieden die Ausrichtung einer halben Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 2017 (Urk. 7/137). Weil diese Verfügung nicht an den Rechtsvertreter des Versicherten adressiert war, wurde sie von der IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Dezember 2020 wiedererwägungsweise aufgehoben (Urk. 7/147). In der Folge sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 22. Februar 2021 erneut mit Wirkung ab 1. Januar 2017 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen erhob X.___ am 24. März 2021 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte (Urk. 1 S. 2):
«1.Es sei die Verfügung vom 22. Februar 2021 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. Januar 2017 eine höhere Rente als die verfügte halbe Rente, mindestens aber eine Dreiviertelsrente auszurichten;
2.Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.»
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster (Urk. 1 S. 2).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Zur Begründung verwies sie auf die IV-Akten (Urk. 7/1-158).
2.3 Mit Gerichtsverfügung vom 21. Juni 2021 wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung seines Gesuchs vom 24. März 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihm Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 8).
2.4 Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 28. Januar 2022 (Urk. 11) den Operationsbericht von PD Dr. med. Z.___, Oberarzt Orthopädie, Klinik A.___, vom 12. Januar 2022 (Urk. 12/1) sowie den Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 16. Januar 2022 (Urk. 12/2) einreichen. Rechtsanwalt Kempf reichte mit derselben Eingabe seine Honorarnote (Urk. 13) ein.
2.5 Am 9. Februar 2022 wurde der Beschwerdegegnerin eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2022 samt den damit eingereichten Arztberichten (Urk. 12/1-2) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2017 Anspruch auf eine höhere als eine halbe Invalidenrente hat.
1.2 In der angefochtenen Verfügung vom 22. Februar 2021 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, ihre medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2015 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Auch nach Ablauf des Wartejahres, per Dezember 2016, bestehe in der bisherigen Tätigkeit weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung als Reinigungsmitarbeiter im Vollzeitpensum tätig gewesen. Gemäss lohnstatistischen Angaben sei in einer solchen Tätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 62'435.95 möglich. Dem Beschwerdeführer seien Tätigkeiten mit nur sehr leichten Belastungen und Rückenbelastungen, ohne langes Stehen und Gehen und mit Möglichkeiten zu Wechselpositionen zu 50 % zumutbar. Dabei könnte er laut statistischen Angaben einen Jahresverdienst von Fr. 30'772.10 erzielen. Beim Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 51 %. Der Beschwerdeführer habe daher ab 1. Januar 2017 (sechs Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 19. Juli 2016 und mit Leistungsausrichtung ab Beginn des Monates der Anspruchsentstehung) Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 1).
1.3 Dem hält der Beschwerdeführer zunächst entgegen, dass er angesichts seiner massiven gesundheitlichen Einschränkungen mit der gutachterlichen Einschätzung, wonach er in einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sein solle, nicht einverstanden sei. Der rheumatologische Y.___-Gutachter habe festgehalten, dass mit Sicherheit eine stark eingeschränkte Belastbarkeit des linken Kniegelenks/linken Beines sowie der Wirbelsäule mit auch stark eingeschränkter allgemein-körperlicher Belastbarkeit bestehe. Zudem habe er ausgeführt, dass aufgrund des mindestens partiell entzündlichen Beschwerdecharakters auch die allgemeine Belastbarkeit im Beruf und Alltag pauschal vermindert sei. Die Y.___-Gutachter würden nicht erklären, wie jemand unter den vorgenannten Umständen zu 50 % erwerbsfähig sein soll. Entsprechend allgemein sei denn auch ihr Zumutbarkeitsprofil formuliert (Urk. 1 S. 6). Des Weiteren sei festzustellen, dass das Y.___-Gutachten vom 16. September 2019 inzwischen auch überholt sei (Urk. 1 S. 6). Zum einen habe seine Hausärztin, Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, mit den Ärzten der Klinik A.___ wegen einer weiteren Operation seines linken Knies Kontakt aufgenommen (Urk. 1 S. 7). Die Implantation vom 14. Mai 2018 habe offensichtlich nicht das gewünschte Resultat erbracht, andernfalls die Revisions-OP vom 11. Januar 2022 nicht von Nöten gewesen wäre (Urk. 11 S. 1). Zum anderen werde im Bericht von Dr. med. C.___, Innere Medizin und Rheumatologie, vom 20. März 2021 ein MRI vom November 2020 erwähnt. Bei dieser MRI-Untersuchung hätten sich neue Befunde gezeigt. Diese seien von den Y.___-Gutachtern nicht berücksichtigt worden. Welche Auswirkungen diese Befunde auf seine Arbeitsfähigkeit hätten, sei im Bericht von Dr. C.___ allerdings nicht erwähnt worden. Diesbezüglich seien weitere Abklärungen vorzunehmen. Hierfür sei die Sache allenfalls an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 7). Das Y.___-Gutachten vom 16. September 2019 stehe ferner im Widerspruch zur Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin. RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, habe in seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2019 erklärt, dass in der Zeitperiode von Dezember 2015 bis Februar 2019 für sämtliche Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe. Nur schon aus diesem Grund habe er zumindest bis Mai 2019 (Februar 2019 + 3 Monate) Anspruch auf eine ganze Rente. Laut demselben RAD-Arzt habe sodann für die Zeiten der stationären Behandlungen und die anschliessenden Rehabiliationsphasen intermittierend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 1 S. 10-11). In den erwähnten Zeiträumen habe er Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 10). Und selbst wenn auf das Zumutbarkeitsprofil der Y.___-Gutachter abgestellt werden könnte, sei festzustellen, dass sich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Tätigkeit mit einem derartig eng umschriebenen Zumutbarkeitsprofil finden lasse (Urk. 1 S. 7-8). Das Invalideneinkommen betrage damit zwangsläufig Fr. 0.-- und der Invaliditätsgrad entsprechend 100 % (Urk. 1 S. 9). Damit habe er Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Schliesslich könne - selbst wenn von einem zumutbaren Arbeitspensum von 50 % ausgegangen würde - der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich nicht nachvollzogen werden. Es sei nicht zulässig, beim Valideneinkommen LSE TA1 Ziffer 45-96, beim Invalideneinkommen hingegen LSE TA1 Ziffer 5-96 anzuwenden. Alsdann sei zu bemängeln, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährt habe. Nicht nur würde sich vorliegend aufgrund der reduzierten Belastbarkeit des linken Beins und der eingeschränkten Belastbarkeit des Achsenskeletts ein leidensbedingter Abzug rechtfertigen. Der Umstand, dass er lediglich noch in einem Teilzeitpensum arbeiten könne, sei ebenso zu berücksichtigen. Es komme hinzu, dass er über die Niederlassungsbewilligung C verfüge und im Vergleich zu einem Schweizer Bürger in einem Teilzeitpensum auch in einer unqualifizierten Hilfsarbeitertätigkeit eine Lohneinbusse hinnehmen müsse (Urk. 1 S. 9). Aus den genannten Gründen rechtfertige sich ein Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 15 %, wenn nicht gar 25 %. Wenn beim Einkommensvergleich beim Valideneinkommen auf den korrekten Tabellenlohn abgestellt und beim Invalideneinkommen ein Abzug vom Tabellenlohn von 15 % vorgenommen werde, resultiere ein Invaliditätsgrad von 61.13 %. Damit habe er mindestens Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 1 S. 19).
2.
2.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.4
2.4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).
2.4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).
2.4.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
2.4.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).
2.5
2.5.1 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
2.5.2 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).
2.6 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 mit Hinweisen).
3.
3.1 Nach Durchsicht der von der Beschwerdegegnerin im Zuge ihrer Abklärungen eingeholten Arztberichten aus den Jahren 2016 bis 2018 führte RAD-Arzt Dr. D.___ in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 20. Februar 2019 aus, dass beim Beschwerdeführer ein dauerhafter Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. Von Dezember 2015 bis August 2018 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jedwede Tätigkeit vorgelegen (Urk. 7/104/8). In den Berichten der Klinik A.___ vom 30. Mai, 26. Juni und 8. August 2018 sei festgehalten worden, dass am 14. Mai 2018 am linken Knie eine Total-Endoprothese (TP) implantiert worden sei. Am 26. Juni 2018 habe ein guter Verlauf bestanden. Die Schmerzen und die Schwellung seien deutlich regredient und der Beschwerdeführer zufrieden gewesen. Im August 2018 seien im Bericht der Klinik A.___ leichte Restbeschwerden mit noch deutlichem Erguss beschrieben worden (Urk. 7/104/7-8). Der aktuelle Zustand könne aus den vorliegenden Berichten nicht rekonstruiert werden. Er empfehle deshalb je einen Bericht des behandelnden Rheumatologen Dr. C.___, der behandelnden Ärzte der Klinik A.___, Orthopädie Untere Extremitäten, sowie der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. (HR) E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FHM, einzuholen (Urk. 7/104/8).
3.2 Die Psychiaterin Dr. E.___ hielt in ihrem Bericht vom 6. März 2019 fest, dass beim Beschwerdeführer - vor dem Hintergrund der Anamnese sowie auch der von ihr erhobenen Befunde - eine leichte depressive Störung vorliege (Urk. 7/81/2). Sie führte dazu einerseits aus, dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Reinigung aus psychiatrischer Sicht arbeitsfähig sei (Urk. 7/81/3). Anderseits notierte sie in ihrem Bericht, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Arbeit im Reinigungsdienst aus psychiatrischer Sicht zu 60 % erfüllen könne, dies sei nur aus körperlicher Sicht undenkbar (Urk. 7/81/4).
3.3 Dr. med. F.___, Oberärztin, Fusschirurgie, Klinik A.___, führte am 15. März 2019 aus, dass beim Beschwerdeführer ein Fasciitis plantaris beidseits, wahrscheinlich ausgelöst durch die Grunderkrankung eines Morbus Bechterew, bestehe. Aktuell werde er von Wirbelsäulenspezialisten weiter abgeklärt. Die Kollegen würden laut Beschwerdeführer die Ursache für die Fussbeschwerden im Bereich des Morbus Bechterew sehen. In der Fusschirurgie der Klinik A.___ seien keine weiteren Kontrollen geplant. Sie hätten auch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt (Urk. 7/82/4).
3.4 Der Rheumatologe Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 16. April 2019 die folgenden Hauptdiagnosen (Urk. 7/90/1-2):
- Rückenschmerzen (Panvertebralsyndrom)
- Osteoporose
- Status nach Kniearthroskopie mit lateraler Osteophytenabtragung Knie links am 11. Dezember 2017
- Fasciitis plantaris mit zusätzlich Verdacht auf Irritation des N. abductor digiti quinti minim bei deutlich ausgeprägtem Plattfuss
Hierzu führte Dr. C.___ aus, dass zusammenfassend von Beschwerden von aetiologisch entzündlicher und mechanischer Genese mit im Verlauf Schmerzchronifizierung bei jedoch manifesten pathologischen strukturellen Befunden auszugehen sei. Die gemäss seinen Angaben vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübte Tätigkeit auf dem Bau sei diesem mit Sicherheit auf Dauer nicht mehr zumutbar. Auch eine angepasste Tätigkeit komme kaum in Frage respektive nicht höher als in einem Arbeitspensum von 30 % (Urk. 7/90/2).
3.5 Nach Eingang der vorgenannten drei Arztberichte führte RAD-Arzt Dr. D.___ in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 8. Mai 2019 aus, dass die Belastungs- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch eine Spondylarthritis mit panvertrebalem Schmerzsyndrom und Plantarfasciitis sowie komplizierter Knie-TP links nachvollziehbar erheblich eingeschränkt sei. Aus psychiatrischer Sicht seien keine schweren psychopathologischen Symptome und eine leichte depressive Störung festgestellt worden. Gleichwohl werde eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % attestiert (Urk. 7/104/10). Die MRI-Untersuchungen vom September 2018 und März 2019 hätten sodann keine entzündlichen Aktivitäten ausgewiesen. Aktuelle klinische Befunde aus rheumatologischer Sicht seien nicht angegeben worden. Die funktionellen Einschränkungen und die vorhandenen Ressourcen könnten aus den (ihm vorliegenden) Berichten nicht abgeleitet werden. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit werde nicht begründet. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollzogen werden. Zur Plausibilisierung werde eine MEDAS-Begutachtung der Fachrichtungen Rheumatologie, Psychiatrie und Allgemeine Innere Medizin empfohlen. Sie sollte somatische und psychische Funktionseinschränkungen feststellen, vorhandene Ressourcen ermitteln und allfällige Inkonsistenzen aufzeigen. Im interdisziplinären Konsens sollte der Verlauf der Arbeitsfähigkeit rekonstruiert werden (Urk. 7/104/10).
3.6
3.6.1 Am Y.___-Gutachten vom 16. September 2019 (Urk. 7/101) waren die Dres. med. G.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, Fallführung, H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sowie I.___, FMH Rheumatologie, beteiligt (Urk. 7/101/12). Die Gutachter stellten die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/101/8-9):
- Lumbalbetontes panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.8)
- Spondylarthritis mit radiomorphologisch postentzündlichen und teilweise aktiventzündlichen Veränderungen der gesamten Wirbelsäule und der Iliosakralgelenke (ISG) beidseits
- Vollständige Therapieresistenz auf NSAID sowie zwei TNF-Antagonisten (Etanercept und Adalimumab)
- Osteoporose (T-Score an Lendenwirbelsäule [LWS] 11/2018 -3.4) mit Sakrum-Insuffizienzfaktor 2018
- Chronifizierte Schmerzproblematik mit klinischen Hinweisen auf Schmerzverarbeitungsstörung
- Persistierende belastungsabhängige Schmerzproblematik und rezidivierender Reizzustand linkes Kniegelenk (ICD-10: M17.0)
- Status nach isoliertem retropatellarem Ersatz bei retropatellarem Knorpelulkus August 2016
- Status nach sekundärem Trochlea-Ersatz mit Wechsel der Patellakomponente März 2017
- Status nach Kniearthroskopie mit Osteophytenabtragung Dezember 2017 mit Nachweis einer femorotibialen Chondromalazie Grad III medial und lateral
- Implantation einer Knietotalprothese und Wechsel der Polyäthylenkomponente an der Patella bei Gonarthrose mit/bei schwerem Patella-Maltracking, Lateralisation und Tilt.
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (Urk. 7/101/9):
- Leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0)
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)
- Diabetes mellitus Typ 2 (ICD-10: E11.9)
- Aktuell gut eingestellt bei einem HbA1c-Wert von 5,9 % (< 6,3 %)
- Adipositas, BMI 36 kg/m2 (ICD-10: E66.0)
- Hyperlipidämie (ICD-10: E78.0)
- Anamnestisch obstruktives Schlafapnoesyndrom (ICD-10: G47.3)
- Unter nächtlicher CPAP-Maskenbeatmung
3.6.2 Dazu ist der interdisziplinären medizinischen Beurteilung der Gutachter zu entnehmen, dass aus rheumatologischer Sicht das lumbalbetonte panvertebrale Schmerzsyndrom und die Einschränkung im Bereich des linken Kniegelenks die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinflussen würden. Aufgrund der objektivierbaren Befunde bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Für körperlich nur sehr leichte adaptierte Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 %, idealerweise mit einem Pensum von zweimal 2 Stunden pro Tag. Aus allgemeininternistischer Sicht habe keine weitere somatische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Die psychiatrischen Diagnosen einer leichten depressiven Episode und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren würden die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht relevant einschränkten. Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht eine (vollständige) Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % in körperlich nur sehr leichten adaptierten Tätigkeiten festgestellt werden (Urk. 7/101/9). Die aktuelle Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit könne seit Januar 2016 bestätigt werden (Urk. 7/101/47). Der rheumatologische Gutachter Dr. I.___ hielt diesbezüglich fest, dass, soweit retrospektiv beurteilbar, die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit anfangs 2016 vorliege. Einschränkend müsse betont werden, dass jeweils während den perioperativen Phasen der Knieoperationen links auch für eine geeignete Tätigkeit eine unterschiedlich lange vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 7/101/44).
3.7 Nach Vorlage des Y.___-Gutachtens vom 16. September 2019 (Urk. 7/101) hielt RAD-Arzt Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 30. September 2019 fest, dass dieses Gutachten den Gesundheitszustand nachvollziehbar beschreibe. Die Auswirkung der somatischen Beschwerden auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei plausibel. Die angestammte Tätigkeit sei ihm seit dem 29. Dezember 2015 nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Für die Zeiten der stationären Behandlungen und die anschliessenden Rehabiliationsphasen habe intermittierend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 7/104/12).
3.8 Gemäss der Zusammenfassung von Dr. C.___ in seiner Stellungnahme zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 20. März 2021 wurde bei der Konsultation auf der Urologie, Spital J.___, vom 22. September 2020 die Diagnose Hypogonadismus gestellt (Urk. 3/3 S. 1). Es wurde mithin eine fehlende oder verminderte endokrine Aktivität der Geschlechtsdrüsen festgestellt (vgl. Pschyrembel Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin/New York, 2002, S. 756).
3.9 Alsdann wurde laut der Zusammenfassung von Dr. C.___ in derselben Stellungnahme nach einer MRI-Untersuchung im November 2020 die folgende Beurteilung abgegeben (Urk. 3/3 S. 3): «Ein einzelnes, auf Entzündung verdächtiges Knochenmarksödem besteht aktuell im linken kranialen ISG. Insgesamt ansonsten kein Befundwandel des ISG beidseits ohne Nachweis zunehmender Verfettungsstörungen oder Gelenkspalterosionen. Es bestehen multisegmentale Degenerationen der LWS, aktuell ohne Hinweise auf entzündliche Manifestation. Die leichten Veränderungen des SC-Gelenks beidseits und die leichten Veränderungen der Symphysis pubis sind jeweils suspekt auf mechanisch-degenerative Veränderungen.»
3.10 Dr. C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 20. März 2021 die folgenden Hauptdiagnosen an (Urk. 3/3 S. 2-3):
- Rückenschmerzen (Panvertebralsyndrom)
- Osteoporose
- Status nach Kniearthroskopie mit lateraler Osteophytenabtragung Knie links am 11. Dezember 2017 mit erheblichen Restbeschwerden; schmerzhaftes Kniegelenk mit rezidivierend massiver Ergussbildung
- Fasciitis plantaris mit zusätzlich Verdacht auf Irritation des N. abductor digiti quinti minim bei deutlich ausgeprägtem Plattfuss
Er führte sodann aus, dass beim Beschwerdeführer zusammenfassend Beschwerden von aetiologisch entzündlicher und mechanischer Genese beständen, mit im Verlauf Schmerzchronifizierung bei jedoch manifesten pathologischen strukturellen Befunden. Angesichts der progredienten Rückenbeschwerden mit unter anderem auch entzündlichem Charakter sei eine nochmalige Immunmodulation mit Humira® erfolgt, woraufhin der Beschwerdeführer nun doch eine Besserung der Schmerzen angebe, ohne dass er schmerzfrei sei. Bezüglich der «mechanischen» Rückenproblematik sei im März 2019 eine Vorstellung bei Prof. Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, speziell Wirbelsäulenchirurgie, erfolgt. Dieser habe jedoch von einer operativen Intervention abgesehen und die Spinalkanalstenose durch die epidurale Lipomatose nicht als symptomatisch beurteilt. Er (Dr. C.___) werde vorderhand die Immunmodulation mit Humira® weiterführen (Urk. 3/3 S. 3).
3.11 Dem Operationsbericht von PD Dr. Z.___ vom 11. Januar 2022 ist zur Indikation der von ihm durchgeführten Revision Knie-TP links mit Stabilitätstestung und Inlayererhöhung auf 18 mm zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer im Jahr 2018 eine Knietotalendoprothese implantiert worden sei. Bei anhaltenden Beschwerden sei zum Ausschluss eines Infektes eine Punktion durchgeführt worden. Hier habe sich kein bakterielles Wachstum und keine erhöhte Zellzahl gezeigt. Zusätzlich sei ein SPECT-CT durchgeführt worden, welches eine Stressreaktion im Bereich des Retropatellarersatzes, Differentialdiagnostisch (DD:) eine Lockerung des Retropatellarersatzes gezeigt habe. Bei ausgeprägter medial-lateraler (ML) Instabilität sei die Indikation zur Revision der Knie-TP mit Vorgehen nach Befund, gegebenenfalls Wechsel des Retropatellarersatzes und Inlayererhöhung gestellt worden (Urk. 12/1).
3.12 Im Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 16. Januar 2022 zur Hospitalisation vom 11. bis 16. Januar 2022 wurde unter anderem festgehalten, dass die postoperative Röntgenkontrolle ein regelrechtes Operationsergebnis gezeigt habe. Die Schmerzsituation sei mittels adäquater Analgesie gut kompensiert gewesen. Die Mobilisation sei mit Hilfe der Physiotherapie erfolgreich gelungen. Der Übertritt in die L.___ (vgl. Urk. 12/2 S. 1) habe wegen eines positiven Covid-PCR-Tests abgesagt werden müssen. Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen, trockenen Wundverhältnissen entlassen worden (Urk. 12/2 S. 2)
4.
4.1 Das Y.___-Gutachten vom 16. September 2019 (Urk. 7/101) beruht auf der erforderlichen fachärztlichen Untersuchung (Urk. 7/101/5) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben (Urk. 7/101/6-8, Urk. 7/101/14-20, Urk. 7/101/25, Urk. 7/101/33, Urk. 7/101/40-41, Urk. 7/101/44). Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (vgl. Urk. 7/101/22-24, Urk. 7/101/28-32, Urk. 7/101/38-40). Ihre Beurteilung ist schlüssig. Das Y.___-Gutachten vom 16. September 2019 (Urk. 7/101) erfüllt demnach die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.5.1).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer erhebt diverse Einwendungen gegen dieses Gutachten (E. 1.1). Soweit er vorbringt, die Feststellungen des rheumatologischen Gutachters Dr. I.___ seien bei der Gesamtbeurteilung unberücksichtigt geblieben und die Einschätzung der Gutachter zu seiner Arbeitsfähigkeit erklärungsbedürftig (E. 1.1), so kann ihm nicht gefolgt werden. Nachdem die Y.___-Gutachter auf dem allgemeininternistischen und dem psychiatrischen Fachgebiet keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt haben (Urk. 7/101/24, Urk. 7/101/32), begründet sich die von den Gutachtern festgestellte Arbeitsunfähigkeit einzig mit den rheumatologischen Diagnosen respektive deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen (Urk. 7/101/41 ff.) und die Gesamtbeurteilung der Y.___-Gutachter ist schlüssig. Die davon abweichende, eigene, subjektive Wahrnehmung des Beschwerdeführers begründet keinen Zweifel am Y.___-Gutachten vom 16. September 2019 (Urteil des Bundesgerichts 9C_156/2020 vom 9. Juli 2020 E. 5.1). Auch aus den MRI-Befunden vom November 2020 hat der Beschwerdeführer seine eigenen Schlussfolgerungen gezogen. Dr. I.___ hat die in den IV-Akten vorhandenen Befunde der bildgebenden Untersuchungen (MRI-Untersuchung der LWS und ISG in der Radiologie der Universitätsklinik M.___ vom 31. Mai 2017, Urk. 7/57/15-16) und die von Dr. C.___ in seinem Bericht vom 16. April 2019 wiedergegebene Befunde der MRI-Untersuchungen vom September 2018 und März 2019, Urk. 7/90/1) berücksichtigt (Urk. 7/101/40-41). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er Dr. C.___ im November 2020 wegen Lähmungserscheinungen aufgesucht habe. Dem MRI-Befund vom November 2020 könne unter anderem entnommen werden, dass ein neu abgrenzbares Knochenmarködem am anterosuperioren ISG links auf Seiten des Os sacrum mit prominenter Ausdehnung, leichter multisegmentaler Bandscheibenprotrusion der HWS C2-C7 festgestellt worden sei (Urk. 1 S. 7). Hierzu ist festzuhalten, dass der behandelnde Rheumatologe Dr. C.___ in seiner an den Rechtsvertreter gerichteten Stellungnahme vom 20. März 2021 (vgl. E. 3.9 und 3.10) unter «Verlauf» zwar von progredienten Rückenschmerzen gesprochen hat (Urk. 3/3 S. 3). Die Vorbringen des Beschwerdeführers finden in der Stellungnahme seines behandelnden Arztes aber keine Stütze, wurde darin doch festgehalten, dass mit der Verabreichung von Humira® zur Behandlung dieser progredienten Rückenschmerzen bereits im Juni 2019 begonnen wurde (Urk. 3/3 S. 2). Die Befunde der MRI-Untersuchung 2020 veranlassten Dr. C.___ nicht dazu, diese Therapie anzupassen. Und eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit ist von ihm ebenfalls nicht attestiert worden. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer die Befunde der MRI-Untersuchung der rechten Schulter vom November 2020 an (Anzeichen für eine Bursitis subacromialis / subdeltoidea. Verdacht auf Tendionopathie, DD: Partialruptur der Supraspinatussehne). Für sich allein sprechen diese Befunde für den hier zu beurteilenden Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. Februar 2021 (Urk. 2, E. 2.6 vorstehend) noch nicht für eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit, sind ärztlicherseits doch weder dadurch notwendig gewordene Behandlungen noch (klinische) Untersuchungsbefunde und dadurch hervorgerufene funktionelle Leistungseinbussen dokumentiert. Nach der Praxis vermögen neue bildgebend nachgewiesene (pathologische) Befunde, ohne dass neue klinische Befunde eine relevante Verschlechterung gegenüber der gutachtlichen Situation zeigen, für sich allein keine Zweifel am Gutachten zu wecken (Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.2). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich am 11. Januar 2022 erneut am Knie operieren liess (Urk. 12/1), begründet ebenfalls keine Zweifel am Y.___-Gutachten vom 16. September 2019. Dass die Implantation der TP vom 14. Mai 2018 (respektive die bisherigen Knieoperationen) nicht das gewünschte Resultat erbracht haben (Urk. 11 S. 1), hat auch der rheumatologische Gutachter festgestellt (vgl. Urk. 7/101/43) und bei seiner Beurteilung berücksichtigt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erweist sich somit das Y.___-Gutachten vom 16. September 2019 aufgrund der Befunde der MRI-Untersuchungen vom November 2020 (vgl. Urk. 3/3 S. 2-3) und der am 11. Januar 2022 durchgeführten Knieoperation (Urk. 12/1) nicht als überholt.
4.2.2 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, der RAD habe - in Abweichung Y.___-Gutachten vom 16. September 2019 (Urk. 7/101) - in seiner Stellungnahme vom 20. September 2019 erklärt, dass in der Zeitperiode von Dezember 2015 bis Februar 2019 für sämtliche Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe (Urk. 1 S. 10). Diesbezüglich kann im Feststellungsblatt für den Beschluss der Beschwerdegegnerin nachgelesen werden, dass RAD-Arzt Dr. D.___ in seiner Beurteilung vom 20. Februar 2019 zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit zunächst auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte abstellte und so zum Schluss gelangte, dass vom Dezember 2015 bis August 2018 - und nicht wie vom Beschwerdeführer festgehalten bis Februar 2019 (E. 1.3) - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jedwede Tätigkeit bestanden habe (E. 3.1). Nach dem Zugang weiterer Berichte war er dann aber der Meinung, dass der Verlauf der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachterstelle rekonstruiert werden solle (E. 3.5). Alsdann hat sich RAD-Arzt Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 30. September 2019 der Beurteilung der Y.___-Gutachter angeschlossen (E. 3.7). Die RAD-Beurteilung weicht bei genauer Betrachtungsweise mithin nicht vom Y.___-Gutachten vom 16. September 2019 (Urk. 7/101) ab. Mit diesem Vorbringen dringt der Beschwerdeführer somit ebenfalls nicht durch. Vom Beschwerdeführer wurde sodann hervorgehoben, dass laut RAD-Arzt Dr. D.___ für die Zeiten der stationären Behandlungen und die anschliessenden Rehabilitationsphasen intermittierend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (E. 1.3, E. 3.7). Hierzu ist folgendes festzuhalten: Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im - nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden - Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar. Offensichtlich mit Blick auf diese Bestimmung bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Rehabilitationsphasen auf jeden Fall mehr als 3 Monate bestanden hätten, weshalb während dieser Zeitperioden Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 1 S. 11). Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers findet in den Akten aber keine Stütze. So wäre ihm nach der Kniearthroskopie mit lateraler Osteophytenabtragung Knie links vom 11. Dezember 2017 (Urk. 7/71/30) gemäss Dr. med. N.___, stellvertretender Oberarzt Orthopädie, und Dr. med. O.___, Assistenzarzt Orthopädie, Klinik A.___, grundsätzlich die Vollbelastung des Knies erlaubt gewesen (Urk. 7/71/29). Nach dieser Operation ist eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit von über drei Monaten somit nicht ausgewiesen. Bezüglich der Rekonvaleszenz nach der Knieoperation vom 14. Mai 2018 kann nichts Anderes gesagt werden. Nach der Implantation der Knietotalprothese vom 14. Mai 2018 (Urk. 7/71/24-25) berichtete der Beschwerdeführer am 8. August 2018 in der Klinik A.___ über einen mehr oder weniger guten Verlauf mit nur noch leichten Restbeschwerden im Sinne einer Schwellung, diese zeige sich jedoch regredient (Urk. 7/71/20). Auch die übrigen medizinischen Akten enthalten keine Angaben, aufgrund derer diesem Vorbringen des Beschwerdeführers gefolgt werden könnte.
Nach dem Gesagten vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Zweifel am Beweiswert des vom Y.___-Gutachten vom 16. September 2019 zu begründen.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die von den Y.___-Gutachtern festgestellte 50%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit (E. 3.6.2) in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Nachdem das Wartejahr im Dezember 2016 abgelaufen ist, der Beschwerdeführer sich aber erst 19. Juli 2016 zum Leistungsbezug angemeldet hat (Urk. 7/24, Urk. 7/27), hat er gemäss Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG frühestens ab dem 1. Januar 2017 Anspruch auf eine Invalidenrente, weshalb der Einkommensvergleich auf diesen Zeitpunkt zu erfolgen hat (vgl. E. 2.4.1).
5.2 Wie festgehalten (E. 2.4.2) wird bezüglich des Valideneinkommens in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Die Beschwerdegegnerin hat zwar einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2017 (Urk. 7/40) zu den Akten genommen, bei der Arbeitgeberin, bei welcher der Beschwerdeführer bei Eintritt des Gesundheitsschadens beschäftigt war, aber keinen Arbeitgeberbericht eingeholt. Wie dem IK-Auszug vom 19. Januar 2017 zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer bei dieser Arbeitgeberin, der P.___ GmbH, einzig in den Jahren 2014 und 2015 Lohn bezogen (Urk. 7/40, vgl. auch Urk. 7/140). Sodann führte der Beschwerdeführer beim Früherfassungsgespräch vom 29. Juni 2016 unter Hinweis auf verschiedene Vorkommnisse im Zusammenhang mit diesem Arbeitsverhältnis aus, dass er sich kaum vorstellen könne, an den Arbeitsplatz zurückzukehren (Urk. 7/9/2-3). Jedenfalls wäre der Beschwerdeführer über den 1. Januar 2017 hinaus nicht mehr lange bei der der P.___ GmbH beschäftigt gewesen, weil über diese Gesellschaft am 13. März 2018 der Konkurs eröffnet wurde (Internetauszug - Handelsregister des Kantons Zürich). Es rechtfertigt sich somit, bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf lohnstatistische Angaben abzustellen, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. Hierbei ist die im Verfügungszeitpunkt (22. Februar 2021, Urk. 2) aktuellste veröffentlichte Tabellen der LSE - mithin die LSE 2016 - zu verwenden (E. 2.4.1 und 2.4.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4). Weil der Beschwerdeführer seit 2013 als Reinigungsmitarbeiter arbeitete (Urk. 7/40, Urk. 7/101/23), ist der Tabellenlohn LSE 2016 TA1_triage_skill_level Ziff. 45-96 (Sektor 3 Dienstleistungen)/Kompetenzniveau 1/Männer in der Höhe von Fr. 4’967.-- pro Monat heranzuziehen. Aufgerechnet auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. die Tabelle «Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen» des BFS) und bereinigt um die Nominallohnentwicklung (2016: 104.2, 2017: 104.7 vgl. die Tabelle «T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2018» des BFS) führt dies zu einem hypothetischen Valideneinkommen 2017 von Fr. 62'435.33.
5.3
5.3.1 Bezüglich des Invalideneinkommens bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Tätigkeit mit dem von den Y.___-Gutachtern eng umschriebenen Zumutbarkeitsprofil finden lasse (E. 1.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG) massgeblich, der als theoretische Grösse durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorneherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Dies trifft auf das von den Y.___-Gutachtern formulierte Zumutbarkeitsprofil (körperlich nur sehr leichte Belastungen, nur sehr leichte Rückenbelastungen, kein langes Stehen oder Gehen, Möglichkeit zu Wechselpositionen, Notwendigkeit von vermehrten Ruhe- und Erholungspausen [günstigerweise Aufteilung des täglichen Pensums von 4-5 Stunden auf zweimal 2-2.5 Stunden], Urk. 7/101/10) nicht zu. Es ist nicht ersichtlich, weshalb solche vorwiegend im Sitzen ausgeübte Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht angeboten werden sollten.
5.3.2 Das hypothetische Invalideneinkommen ist unbestrittenermassen ebenfalls gestützt auf lohnstatistische Angaben zu ermitteln. Die Beschwerdegegnerin stellte mit Einkommensvergleich vom 9. April 2020 bezüglich des Invalideneinkommens auf den Tabellenlohn LSE 2014 TA1 Ziff. 5-96 (total) ab (Urk. 7/103). Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass es nicht zulässig sei, beim Valideneinkommen LSE (2014) TA1 Ziffer 45-96, beim Invalideneinkommen hingegen LSE (2014) TA1 Ziffer 5-96 anzuwenden (E. 1.3). Weil dem Beschwerdeführer aber die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter gemäss der überzeugenden Beurteilung der Y.___-Gutachter nicht mehr zumutbar ist (E. 3.6.2), rechtfertigt sich vorliegend der Beizug des Tabellenlohns TA1_triage_skill_level Ziff. 5-96 (total), welcher als Totalwert die Löhne von dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Tätigkeiten umfasst. Zwar ist dieser Tabellenlohn - sowohl gemäss LSE 2014 als auch gemäss LSE 2016 - höher als der Tabellenlohn TA1_triage_skill_level Ziff. 45-96 (Sektor 3 Dienstleistungen), dies fällt vorliegend aber nicht ins Gewicht, weil hier - wie nachfolgend darzulegen ist - ein Abzug vom Tabellenlohn angezeigt ist.
5.3.3 Der Beschwerdeführer benennt verschiedene Gründe, die nach seiner Ansicht einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen (E. 1.3). Der zu gewährende Abzug ist nicht schematisch, sondern unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (E. 2.4.4 vorstehend, Urteil des Bundesgerichts
I 902/06 vom 8. November 2007 E. 3.3.2). Der Beschwerdeführer dringt mit seinem ersten Vorbringen, wonach aufgrund der reduzierten Belastbarkeit des linken Beins und der eingeschränkten Belastbarkeit des Achsenskeletts ein leidensbedingter Abzug angezeigt sei (E. 1.3), nicht durch. Nach der Rechtsprechung können gesundheitliche Einschränkungen, die - wie im vorliegenden Fall (E. 3.6.2) - bereits bei der Beurteilung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils enthalten sind, nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen (E. 2.4.4 vorstehend). Allerdings sind gemäss den Y.___-Gutachtern zusätzlich vermehrte Ruhe- und Erholungspausen nötig, was einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt (Urteile des Bundesgerichts 9C_663/2019 vom 3. März 2020 E. 6.2 und 9C_475/2019 vom 15. November 2019 E. 5.2.2). Zu beachten ist ferner, dass der Beschwerdeführer laut der gutachterlichen Beurteilung auch in einer Verweisungstätigkeit nur noch in einem 50%-Pensum arbeiten kann (E. 3.6.2). Mit Urteil 9C_288/2021 vom 30. November 2021 erwog das Bundesgericht, dass grundsätzlich ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen sei, wenn ein Versicherter seine Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig einsetzen könne, weil Teilzeitarbeit bei Männern statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut entlöhnt werde als eine Vollzeittätigkeit. Der Entscheid darüber habe sich stets nach dem konkreten Beschäftigungsgrad und den jeweils aktuellen Werten zu richten (E. 5.2 jenes Urteils unter Hinweise auf BGE 142 V 178 E. 2.5.1 sowie die Urteile des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2). Laut Tabelle T18 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht) des BFS für das Jahr 2016 bestand bei Männern ohne Kaderfunktion zwischen dem Medianschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 5‘875.--) und dem Medianlohn bei einem Vollzeitpensum (Fr. 6‘130.--) eine Differenz von Fr. 255.-- beziehungsweise 4 %. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre die Verweigerung eines Abzugs vom Tabellenlohn bei einer Lohneinbusse in dieser Grössenordnung zwar nicht bundesrechtswidrig (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2). Vorliegend rechtfertigt es sich aber, die statistisch ausgewiesene Lohndifferenz in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer der Meinung, dass er als Ausländer mit der Niederlassungsbewilligung C im Vergleich zu einem Schweizer Bürger in einem Teilzeitpensum auch in einer unqualifizierten Hilfsarbeitertätigkeit eine Lohneinbusse hinnehmen müsse (E. 1.3). Auch dies erscheint zwar aufgrund der lohnstatischen Erhebungen des BFS nicht abwegig. In der Tabelle TA12 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich], Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht) des BFS für das Jahr 2016 wurde für Schweizer Männer ohne Kaderfunktion ein Medianlohn im Betrag von Fr. 6'246.-- festgehalten. Der Medianlohn für niedergelassene Ausländer in derselben Kategorie wurde mit Fr. 5'775.-- angegeben. Die Differenz beträgt von Fr. 471.-- beziehungsweise 7.5 %. Nach bundesgerichtlicher Praxis rechtfertigt diese Lohndifferenz jedoch keinen Abzug vom Tabellenlohn. Dies wird damit begründet, «dass Männer mit Niederlassungsbewilligung C ohne Kaderfunktion zwar weniger als Schweizer verdienen» (LSE Tabelle TA12), «aber mehr als das für die Invaliditätsbemessung herangezogene Durchschnittseinkommen» (Zentralwert [Median] gemäss LSE Tabelle TA1; Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2020, 9C_703/2020 vom 1. Februar 2021 E. 6.3.2 mit Hinweis; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_777/2015 vom 12. Mai 2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn unter einem anderen Titel sind nicht ersichtlich.
In einer Gesamtschau ist der Abzug vom Tabellenlohn somit mit 10 % zu bemessen.
5.3.4 Das hypothetische Invalideneinkommen des Beschwerdeführers berechnet sich somit wie folgt: Der Tabellenlohn 2016 TA1_triage_skill_level Ziff. 5-96 (total)/ Kompetenzniveau 1/Männer in der Höhe von Fr. 5'340.-- pro Monat ist auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. die Tabelle «Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen» des BFS) aufzurechnen und an die vom BFS bereits veröffentlichen Daten zur Nominallohnentwicklung/Männer (2016: 104.1, 2017: 104.6 vgl. die Tabelle «T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2018» des BFS, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2013 E. 3.2) anzupassen. Dies führt in einem Zwischenschritt zu einem hypothetischen Invalideneinkommen 2017 in der Höhe von Fr. 67'124.26 für ein 100%-Pensum beziehungsweise von Fr. 33'562.13 im dem Beschwerdeführer zumutbaren 50%-Pensum. Wird sodann der Abzug von 10 % (E. 5.3.2) vorgenommen, resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen 2017 im Betrag von Fr. 30'205.92.
5.4 Der Vergleich von Valideneinkommen (Fr. 62'435.33) und Invalideneinkommen (Fr. 30'205.92) ergibt sich eine Einkommensdifferenz von 32'229.42, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 52 % entspricht.
6. Demnach hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2017 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung vom 22. Februar 2021 (Urk. 2) somit als richtig.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 21. Juni 2021, Urk. 8) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Tomas Kempf, machte mit Honorarnote vom 28. Januar 2022 (Urk. 13) ein Honorar im Betrag von Fr. 3‘025.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) geltend, was unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) angemessen ist.
7.3 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, wird mit Fr. 3’026.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher